LVwG ST LVwG 41.27-4762/2025

LVwG 41.27-4762/2025Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2025

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Regest

Informationsfreiheit, Anwendungsbereich, Organ, Verein, Unternehmung, wirtschaftliche Tätigkeit, Unternehmensqualität, Informationsfreiheitsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.27-4762/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.27.4762.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über den Antrag der A, A-Straße, **** A-Ort, auf Entscheidung der Streitigkeit vom 05.11.2025 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Antrag wird gemäß § 14 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 17.09.2025 beantragte die A (im Folgenden Antragstellerin) vom B (im Folgenden Antragsgegner) auf Grundlage des IFG die Herausgaben näher beschriebener Informationen.

Mit E-Mail vom 07.10.2025 teilte der Obmann des Antragsgegners der Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner nicht in den Anwendungsbereich nach § 1 IFG falle, weshalb keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der begehrten Informationen bestehe.

Mit Eingabe vom 05.11.2025 an das Landesverwaltungsgericht beantragte die Antragstellerin unter näheren Ausführungen, der Antragsgegner möge verpflichtet werden, die Informationen entsprechend dem Auskunftsbegehren vom 17.09.2025 zu erteilen.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Verein, welcher unter der ZVR-Zahl ***** im Vereinsregister eingetragen ist. Entsprechend den Statuten bezweckt der Verein die Durchführung von Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung sowie der Umsetzung von Projekten für die Bevölkerung der Marktgemeinde ein A-Ort sowie B-Ort in den Bereichen Klima, Energie, Umwelt und Klimawandelanpassung und dient neben der Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit in erster Linie zur Erreichung von internationalen, nationalen und regionalen Klima- und Energiezielen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen gründen auf den Antrag vom 05.11.2025 samt Beilagen sowie der Einsicht im Vereinsregister.

III.Rechtsgrundlagen:

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

IV.Rechtliche Beurteilung:

Grundlegend wird festgehalten, dass die gegenständliche Eingabe an das Landesverwaltungsgericht vom 05.11.2025, obwohl diese im Betreff ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet wird und im Text ein Beschwerdegegenstand sowie Beschwerdegründe dargelegt werden, insbesondere aufgrund des in Richtung einer Verpflichtung zur Erteilung von Informationen formulierten Antrags am Ende der Eingabe aus rechtsschutzfreundlichen Gründen als Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 IFG interpretiert wird. Sohin ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des IFG gegenständlich eröffnet ist.

Entsprechend § 1 IFG regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkung- oder Geschäftsbereich der in den Z. 1 bis 5 leg. cit. angeführten Organe und Unternehmungen.

Im Hinblick auf den gegenständlichen Antragsgegner, bei welchem es sich um einen Verein handelt, der Information und Sensibilisierung der Bevölkerung zu Umwelthemen bezweckt, scheidet eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG auf Grundlage der Z. 1 bis 4 des § 1 leg. cit. aus.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich die Antragsgegnerin jedoch auch nicht unter die § 1 Z. 5 IFG einordnen, dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine Unternehmung im Sinne der Gesetzesbestimmung handelt. Wie sich aus den Statuten unzweifelhaft ergibt, ist der ausschließlich gemeinnützige Verein nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Da sohin keine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist, liegt keine Unternehmungsqualität vor und scheidet die Einordnung als Unternehmung im Sinne der Z. 5 leg. cit. aus (ausweislich der Erläuterungen, 2238 der Beilagen XXVII. GP, ergibt sich, welche Unternehmungen der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen); unter dem aus dem B-VG übernommenen Begriff der Unternehmung wird von der Judikatur dabei eine, in bestimmter Organisationsform in Erscheinung tretende, wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist, vgl. Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG, in: Korinek/Holooubek et. al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz. 17 (2001), mit Verweis auf insbesondere VfSlg 3296/1957, 3552/1959, 10.609/1985; Muzak, BVG6 Art. 126b (Stand 1.10.2020, rdb.at); OGH 26.04.2011, 8 ObA 1/11x; vgl. wenn auch in anderem Zusammenhang zudem VwSlg 6251 F/1987). Ein weiteres Eingehen auf die zusätzlich erforderliche Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes konnte aus diesem Grund ebenso wie eine Beurteilung der Beteiligung oder Beherrschung durch einen Rechtsträger unterbleiben.

Da im Ergebnis der Anwendungsbereich des IFG im Hinblick auf den Antrag vom 17.09.2025 nicht eröffnet ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß dem entsprechend § 14 Abs. 3 IFG sinngemäß anzuwendenden § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) abgesehen werden, weil der Antrag zurückzuweisen ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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