LVwG ST LVwG 41.38-4659/2025

LVwG 41.38-4659/2025Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2025

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Regest

Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Organ, Verbesserungsauftrag, Verpflichtung, Weiterleitung, Zuständigkeit, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.38-4659/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.38.4659.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 19.09.2025, Aktenzahl: A-2025-1282-02187,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.09.2025 wurde der Antrag der A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), A-Straße, A-Ort vom 01.09.2025 auf Informationsgewährung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem ergangenen Verbesserungsauftrag nicht gänzlich entsprochen worden sei.

1.2. Beschwerde

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin und führt diese im Wesentlichen ins Treffen, dass der Antrag konkret genug wäre.

II.Feststellungen

1. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.10.2025 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

2. Der verfahrensgegenständliche Antrag lautet wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stellen wir gemäß § 7 IFG den Antrag auf Informationszugang zu folgenden im Anhang angeführten Anfragen:

Gemäß § 8 IFG ersuchen wir um Beantwortung unserer Anfragen innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen. Sollten unseren Anfragen nicht entsprochen werden, bitten wir um Mitteilung der rechtlichen Grundlage für die Ablehnung.

Alle Auskünfte erbitten wir in elektronischer Form durch Übermittlung an folgende E-Mail-Adresse: ***** oder durch Übermittlung eines entsprechenden Download-Links.

Besten Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

A“

3. In der Anlage zum Antrag werden folgende Informationen begehrt:

„Wir bitten um tabellarische Auflistung aller Bestandsobjekte der Marktgemeinde A-Ort inkl. der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, hinsichtlich der Vermietung/Verpachtung bzw. Anmietungen und Pacht.

• Adresse/Top:

• Vermietung oder Leerstehung,

• Vermietung (aktueller Mieter/in) seit wann bzw. Leerstehung seit wann,

• Miet-/Pachtvertrag befristet bis wann bzw. unbefr. Mietvertrag/Pachtvertrag

• angegebene Nutzung, tatsächliche Nutzung

• Größe in m²

• Netto-Mietzins (mtl.)

• Betriebskosten-Aconto inkl. Heizung (mtl.)

• Verwaltung durch:

Wir bitten um Übermittlung von Kopien sämtlicher gegenständlicher Miet- bzw. Pachtverträge.“

4. Die Voraussetzungen für einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG liegen nicht vor. Das Informationsbegehren ist konkret genug.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde.

IV.Erwägungen

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Informationsfreiheitsgesetz – IFG (im Folgenden IFG) lauten wie folgt:

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist eine Formalentscheidung. Sohin gilt es zu beurteilen ob die Zurückweisung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgte.

4. Rechtliche Erwägungen

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (Hinweis E vom 9. September 2015, 2013/03/0120, mwN). Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040).

Gegenständlich ist das Anbringen vom 01.09.2025 inhaltlich klar und bestimmt. Die begehrte Information ist im Sinne des § 7 Abs 2 IFG präzise bezeichnet. Sohin ist eine Präzisierung im Rahmen eines „Verbesserungsauftrages“ nicht erforderlich. Inwiefern es sich bei dem sehr weit gefassten Informationsbegehren „Auflistung aller Bestandsobjekte der Marktgemeinde……..“ um ein zulässiges Begehren handelt ist (zumal nur die Richtigkeit der Formalentscheidung geprüft wird) im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.

Sofern die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag fordert, dass der Antrag beim richtigen Organ und Rechtsperson einzubringen ist, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie selbst gemäß § 7 Abs 3 IFG dazu verpflichtet ist, ein Anbringen zu dessen Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen. Die diesbezüglich gewählte Vorgehensweise (im Verbesserungsauftrag dem Antragsteller die richtige Stelle benennen zu lassen) erweist sich demnach ebenfalls als rechtswidrig.

In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig – durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages – abzusprechen, nämlich etwa, wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066).

Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Marktgemeinde muss selbst bekannt sein, welche Stelle die begehrten Informationen erteilen kann. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, die informationsgebende Stelle zu benennen, wenn ihm diese nicht bekannt sein kann, während die angerufene Behörde über diese Kenntnis verfügt und es ihr ohne weiteres möglich ist, das Anbringen an die zuständige Stelle und Organ weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die informationssuchende GmbH nicht weiß, ob die Bürgermeisterin, der Gemeinderat oder eine ausgelagerte KG die betreffenden Verträge abschließt.

Die Zurückweisung des Informationsbegehrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen unterlassener Präzisierung, ist rechtswidrig, weil der Antrag konkret genug ist und auch die allenfalls erforderliche Weiterleitung gemäß § 7 Abs 3 IFG zu erfolgen hat.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist lediglich die Formalentscheidung gemäß § 13 Abs 3 AVG. Zumal diese zu beheben ist, wird sich die belangte Behörde inhaltlich mit der Frage auseinanderzusetzen oder das Ansuchen an die richtige Stelle weiterzuleiten haben.

V.Mündliche Verhandlung

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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