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LVwG 30.25-3834/2025•LVwG ST LVwG 30.25-3834/2025
LVwG 30.25-3834/2025Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2025
Definition Betriebsräume, Betriebsraum, Möglichkeit der Kontrolle, Alkohol, Automat, Aufsichtsperson, Ausschank, Lichtbildausweis, Gewerbeordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Frau B, Rechtsanwältin, A-Ort, C-Straße [...], gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 31.07.2025, GZ: GRAZ/601250005499/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 02.09.2025 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 31.07.2025 wurden Herrn A drei Übertretungen der GewO 1994 unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:01.04.2025, 10:00 Uhr – 01.04.2025, 10:05 Uhr
Ort: B-Ort, D-Straße [...]
Sie, A, haben es als Inhaber Ihres Einzelunternehmens E mit Sitz in C-Ort, F-Straße [...] und Standort der Gewerbeberechtigung in D-Ort, G-Straße [...] zu verantworten, dass zumindest zur angeführten Zeit am Standort der weiteren Betriebsstätte in B-Ort, D-Straße [...], Verkaufsautomaten aufgestellt wurden und dabei das freie Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben wurde.
Obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume gem. § 52 Abs 2 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 verboten ist, wurden am gegenständlichen Standort zumindest folgende alkoholische Getränke mittels Automaten verkauft:
"Heineken" Bier 0,33l Flasche
"Desperados" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Naturradler" 0,33l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Budweiser Budvar" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose
"Corona Extra" Bier Flasche
"Puntigamer" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Flasche
2. Datum/Zeit:01.04.2025, 10:15 Uhr – 01.04.2025, 10:20 Uhr
Ort: B-Ort, H-Straße [...]
Sie, A, haben es als Inhaber Ihres Einzelunternehmens E mit Sitz in C-Ort, F-Straße [...] und Standort der Gewerbeberechtigung in D-Ort, G-Straße [...] zu verantworten, dass zumindest zur angeführten Zeit am Standort der weiteren Betriebsstätte in B-Ort, H-Straße [...], Verkaufsautomaten aufgestellt wurden und dabei das freie Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben wurde.
Obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume gem. § 52 Abs 2 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 verboten ist, wurden am gegenständlichen Standort zumindest folgende alkoholische Getränke mittels Automaten verkauft:
"Heineken" Bier 0,33l Flasche
"Desperados" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Naturradler" 0,33l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Karlovačko" Bier 0,5l Dose
"Budweiser Budvar" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose
"Corona Extra" Bier Flasche
"Puntigamer" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Dose
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Flasche
3. Datum/Zeit:01.04.2025, 10:40 Uhr – 01.04.2025, 10:45 Uhr
Ort: B-Ort, I-Straße [...]
Sie, A, haben es als Inhaber Ihres Einzelunternehmens E mit Sitz in C-Ort, F-Straße [...] und Standort der Gewerbeberechtigung in D-Ort, G-Straße [...] zu verantworten, dass zumindest zur angeführten Zeit am Standort der weiteren Betriebsstätte in B-Ort, I-Straße [...], Verkaufsautomaten aufgestellt wurden und dabei das freie Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben wurde.
Obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume gem. § 52 Abs 2 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 verboten ist, wurden am gegenständlichen Standort zumindest folgende alkoholische Getränke mittels Automaten verkauft:
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 52 Abs 1 und Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
2. § 52 Abs 1 und Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
3. § 52 Abs 1 und Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 VStG
§ 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 VStG
§ 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 VStG
§ 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018
…“
Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 990,00 betrage.
Bescheidbegründend stützte sich die Behörde auf eine Anzeige des Bürger:innenamtes der Stadt Graz, Referat für Gewerbeverfahren, sowie den Erhebungsbericht inklusive der dienstlichen Wahrnehmung des internen Erhebungsdienstes der Stadt Graz und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass es sich bei den Betriebstätten um Automatenshops in containerähnlichen Räumen (dreidimensional abgegrenzte Gebilde) handle, welche 24 Stunden täglich geöffnet seien und bei welchen die Altersverifikation an den Verkaufsautomaten mittels Bankomatkarte erfolge und eine Überwachung des Kaufgeschehens im Sinne einer aktiven persönlichen Kontrolle der Ausweise der Käufer von alkoholischen Getränken mit einhergehender Altersfeststellung unmittelbar durch Gewerbetreibende oder die im Betrieb beschäftigten Personen unter deren persönlichen Anwesenheit vor Ort während eines Kaufgeschehens nicht gegeben sei, sodass es sich verfahrensgegenständlich zwar um Betriebsstätten jedoch nicht um „Betriebsräume“ handle. Der Gesetzgeber lasse es nämlich keineswegs offen, auf welche Art und Weise und durch wen die Alterskontrolle von Jugendlichen in Bezug auf den Erwerb von alkoholischen Getränken zu erfolgen habe. § 114 GewO 1994 verlange ausdrücklich, dass der Ausschank bzw. auch die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch eine (physische) Kontrolle des zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gewerbetreibenden oder die im Betrieb beschäftigen Personen vor Ort durch Vorlage eines allgemein anerkannten Lichtbildausweises oder einer nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zulässigen Jugendkarte erfolgen müsse. Eine weitergreifende Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes in § 52 Abs 2 und § 114 GewO 1994 lasse daher einen Verkauf von alkoholischen Getränken weder durch Altersverifikation mittels Bankomatkarte (anders als bei Zigarettenautomaten, welche dem Tabakmonopolgesetz unterliegen würden und nicht der GewO 1994) noch durch andere etwaige technische Verifikationssysteme wie z.B. mittels biometrischer Gesichtserkennung - ohne persönliche aktive Kontrolle durch den Gewerbetreibenden oder die im Betrieb beschäftigten Personen vor Ort - zu. Weiters komme es bei der Kontrolle des Altersnachweises, der nach derzeitiger Rechtslage durch ganz bestimmte Ausweise erfolgen müsse, nicht nur darauf an, dass auf der jeweiligen Karte des Käufers das Geburtsdatum oder Alter angegeben sei, sondern es sei auch die Feststellung relevant, dass es sich bei der Person, die den Ausweis vorweise, tatsächlich um die darauf ausgewiesene Person handle. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten sei somit grundsätzlich nur mit gleichzeitig anwesendem Personal erlaubt, um das Alter von möglichen Kundinnen und Kunden prüfen zu können. Eine digitale Alterskontrolle alleine sei an den Getränkeautomaten für den Verkauf von alkoholischen Getränken laut Bundesgesetzgebung nicht ausreichend.
Strafbemessend wertete die Verwaltungsstrafbehörde den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd und ging von keinerlei erschwerenden Umständen aus, wobei mangels Bekanntgabe von eingeschätzten persönlichen Verhältnissen unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens ausgegangen wurde, die Geldstrafe sei in Ansehung des bis zu € 2.180,00 reichenden „Strafrahmens“ gerechtfertigt und erfolge eine Herabsetzung der Strafe aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht.
Gegen dieses am 05.08.2025 erlassene Straferkenntnis erhob Herr A mit Schriftsatz vom 02.09.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei beantragt wurde, das Verfahren bis zum Vorliegen des VwGH-Erkenntnisses zur GZ: Ro 2025/04/0006 zu unterbrechen und überdies der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Eingabe vom 09.09.2025 vorgelegt, wobei dem Rechtsmittel auch ein E-Mail des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an eine Vertreterin der Abteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angeschlossen war.
Im Verfahrensgegenstand wurde die bautechnische Amtssachverständige Frau J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen und um Beschreibung der baulichen Anlagen, in welchen die Getränkeautomaten vorgefunden wurden, in denen Alkohol angeboten wurde, ersucht, wobei auch das Ersuchen erging, aus bautechnisch-fachlicher Sicht auszuführen, ob bzw. inwieweit die Automaten, in welchen Alkohol zum Verkauf an Kunden angeboten wurde, aus bautechnischer Fachsicht in einem „Raum“ zur Aufstellung gelangten.
Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde beschwerdeführerseitig dem Verwaltungsgericht ein Vertagungsersuchen im Hinblick auf eine Kontaktrechtssache des BG Deutschlandsberg zu 102 Ps 36/24f, bei welcher die Beschwerdeführervertreterin einschreiten müsse, übermittelt und wurde verwaltungsgerichtlicherseits dieser „Vertagungsbitte“ im Hinblick auf die zeitgerecht anberaumte Verhandlung, anlässlich welcher auch ein Sachverständigenbeweis abschließend aufzunehmen ist, nicht entsprochen, wobei diesem Schreiben auch gewerberechtliche Betriebsanlagen- und Baubewilligungsbescheide angeschlossen waren.
Der dem Verwaltungsgericht sachverständigenseitig in der Folge übermittelte Gutachtensentwurf wurde den Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 04.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge die bautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten abschließend erstellte und Herr K als Vertreter der franchisegebenden L zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführer selbst nahm wegen einer Erkrankung an der Amtshandlung nicht teil und wurde von Seiten seiner Vertretung im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und nach Erstellung des bautechnischen Gutachtens überdies auf die Ausmaße der aufgestellten M und die mangelnde Möglichkeit der Etablierung von Verabreichungsplätzen.
Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass die Fragestellung, ob eine Übertretung nach § 114 der GewO vorliege, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, erstattete über die Bescheidbegründung hinaus kein weiteres Vorbringen und verwies auf den erlassenen Bescheid.
Dem, am 11.11.2025 dem Verwaltungsgericht übermittelten Berichtigungsersuchen der Behörde betreffend die Verhandlungsschrift vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen, zumal die Fragestellung im Zuge des mit den Verfahrensparteien geführten Rechtsgespräches betreffend Verwirklichung des Tatbestands nach § 114 GewO 1994, durch das Verwaltungsgericht zwar thematisiert wurde, jedoch der Umstand, wonach der Vertreter der belangten Behörde angegeben habe, dass die Fragestellung, ob eine Übertretung nach § 114 GewO vorliege, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und über die Bescheidbegründung hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet werde, in der bezughabenden Verhandlungsschrift korrekt protokolliert und wiedergegeben wurde und wurde diese Verhandlungsschrift auch von Seiten des Behördenvertreters unterfertigt. In der Folge wurde der belangten Behörde daher im Ergebnis auch mitgeteilt, dass aus diesen Gründen eine Abänderung der Verhandlungsschrift durch das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand nicht in Betracht kommt.
Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen, dem Beweisverfahren zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der in der Verhandlung gewonnene Beweisergebnisse stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes fest:
Der Beschwerdeführer ist seit 23.04.2018 als Einzelunternehmer mit der Firma E auf dem Standort D-Ort, G-Straße [...], zur Ausübung des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ sowie seit 06.07.2023 zur Ausübung dieses Gewerbes in den weiteren Betriebsstätten B-Ort, H-Straße [...] (WB-Nummer *), B-Ort, I-Straße [...] (WB-Nummer *), und B-Ort, D-Straße [...] (WB-Nummer *), berechtigt.
Die Franchisegeberin L gibt das Konzept für den Verkauf lediglich bedingt in Bezug auf ca. 80 % des Sortiments vor. Der Rest ist für den Franchisenehmer laut Vertrag variabel gestaltbar. Das Getränkesortiment ändert sich monatlich und kann daher nicht festgestellt werden, ob die Getränke Flaschen- und Dosenbier von diesen 80 % erfasst sind. Es gibt für M auch entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen und Baubewilligungen, sofern diese für die baulichen Anlagen erforderlich sind, wobei von Seiten der L als Franchisezentrale derzeit ca. 40 Standorte von „M“ in Österreich betreut werden. Werden von Gewerbeinhaberseite Alkopops oder spirituosenhältige Getränke ausgeschenkt bzw. abgegeben, erfolgt von Seiten der L auch eine Verwarnung und kann auch die Sanktion der Aufkündigung des Franchisevertrages mit Gewerbebetreibenden die Folge sein, wobei von Seiten der Franchisegeberin auch Preise für den Handel nicht vorgegeben sind. Die L übt weder das Handels- noch das Gastgewerbe vor Ort aus, sondern holt vorab dafür die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen sowie eine allenfalls erforderliche Baubewilligung ein.
Am 01.04.2025 wurden von Seiten des Erhebungsdienstes der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz Betriebsstätten des Gewerbetreibenden einer Kontrolle unterzogen und wurde eine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob ein Verkauf von alkoholischen Getränken aus Automaten mit Altersbeschränkungen erfolgt.
In der weiteren Betriebsstätte D-Straße [...] erfolgte die Kontrolle zwischen 10.00 Uhr und 10.05 Uhr, wobei in der Betriebsstätte in der baulichen Anlage drei Verkaufsautomaten, ein Getränkeautomat, ein Kaffeeautomat und ein Pizzaautomat aufgestellt waren. Der Getränkeautomat war verkaufsbereit mit u.a. Flaschen- und Dosenbier bestückt, wobei sich zumindest folgende alkoholische Getränke im Automaten befanden:
"Heineken" Bier 0,33l Flasche
"Desperados" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Naturradler" 0,33l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Budweiser Budvar" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose
"Corona Extra" Bier Flasche
"Puntigamer" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Flasche.
Zum Tatzeitpunkt war die M, in welcher mehrere Verkaufsautomaten, u. a. auch der Getränkeautomat, aufgestellt waren, für Kunden uneingeschränkt bzw. frei zugänglich, wobei im Getränkeautomaten nicht nur die genannten alkoholischen Getränke, sondern auch Getränke, in denen sich kein Alkohol befand, angeboten wurden. Der Verkauf erfolgt derart, dass der Kunde über eine Eingabemöglichkeit das über die Klarsichtscheibe des Automaten ersichtliche Getränk unter Eingabe der jeweiligen Getränkekennzeichnung selbst auswählt und dieses nach positiver Absolvierung der Altersprüfung durch Anhalten der Bankomatkarte am Bedienfeld das jeweilige Getränk mittels Bankomatkarte auf diese Weise bezahlt, welches vom Automaten in der Folge unverschlossen zur Entnahme ausgegeben wird.
Der Verkauf konnte lediglich durch Nachweis des Alters mittels Bankomatkarte erfolgen. Die Automaten sind so eingestellt, dass die Produkte mit Alkohol erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Kunden ausgegeben werden können, wobei das System derart funktioniert, dass über die Bankomatkarte eine Abfrage beim österreichischen Bankenserver PSA erfolgt und solcherart eine Alterskontrolle des Karteninhabers vorgenommen wird.
Die Öffnungszeiten der M waren durchgehend 24 Stunden an sieben Wochentagen.
Zum Erhebungszeitpunkt durch das behördliche Erhebungsorgan stellte sich die vorgefundene bauliche Anlage wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
In baulicher Hinsicht lässt sich die vorgefundene „M“ wie folgt beschreiben:
Die bauliche Anlage der Betriebsstätte *, mit der Anschrift D-Straße [...], B-Ort, befindet sich auf Grundstück Nr. **** der KG **** E-Ort nahe dem Kreuzungsbereich der D-Straße mit der N-Straße in der Verlängerung des Fußgängerübergangs an der D-Straße. Die Hauptansicht ist zur Straße hin nach Norden ausgerichtet, von wo auch der Zugang erfolgt. Der Abstand zur Grundgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche D-Straße auf GstNr. *** beträgt mindestens rund 2 m.
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Schiffscontainer-Konstruktion mit einem geschweißten Tragrahmen aus Stahlrohrprofilen mit quadratischem Querschnitt 200 mm x 200 mm und einer Ausfachung aus Blechpaneelen an allen Außenseiten mit Ausnahme der Zugangsseite im Norden.
An der nördlichen Außenseite der Stahlkonstruktion ist bündig mit den Containerecken ein rund 20 cm breiter Rahmen aus gekantetem Blech und hinterleuchtetem, farbigen Acrylglas befestigt, der rund 1,2 m über den oberen Rand des Containers ragt und auf dem horizontalen Teil über dem Eingang den Schriftzug „M“ und darüber ein Firmenlogo aufweist. Der Rahmen ragt mit einer Tiefe von rund 11 cm vor die nördliche Außenwand. Weiters befindet sich mittig über dem Eingang ein 1,5 m horizontal auskragendes Vordach mit einer Länge von rund 8 m, das am oberen Längsträger des Containers befestigt ist.
Die grundrisslichen Abmessungen des Containers betragen außen 9,13 m von Ost nach West und 2,95 m von Nord nach Süd, was einer Grundfläche von rund 27 m² entspricht. Zuzüglich des Rahmens ergibt sich eine größte Breite (von Nord nach Süd) von 3,06 m. Die Gesamthöhe des Containers beträgt, ohne Berücksichtigung des Rahmens mit Firmenlogo, rund 2,9 m.
An der Zugangsseite im Norden ist auf den Lichtbildern vom Tatzeitpunkt 01.04.2025 ein fünfteiliges Portal aus verglasten Metallprofilen mit einer mittig angeordneten, nach außen öffnenden Eingangstüre zu sehen.
Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins der bautechnischen Amtssachverständigen am 02.10.2025 war die Zugangsseite im Norden, abweichend vom Zustand zum Tatzeitpunkt, nur seitlich über eine Breite von jeweils 2,46 m durch Verglasungen geschlossen, der Zugang wird über eine ständige Öffnung mit Durchgangslichte von rund 4,2 m x 2,5 m ermöglicht. Die drei mittleren Teile des Portals mitsamt der Eingangstüre wurden augenscheinlich demontiert. Ob dieser Umbau eine saisonale Maßnahme während der Sommermonate darstellt oder von Dauer ist, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht eindeutig festgestellt werden. Während die M durch das Glasportal im Norden sowie die Blechpaneele an den übrigen Außenseiten zum Tatzeitpunkt am 01.04.2025 zu 100%, also vollständig, geschlossen war, lag mit der am 02.10.2025 vorgefundenen ständigen Öffnung an der Zugangsseite noch ein Umschließungsgrad an den Seitenflächen von rund 84% vor.
Die Raumhöhe im Inneren in der M beträgt 2,51 m. Decke, Boden und Wände der Stahlkonstruktion sind innen augenscheinlich mit widerstandsfähigen und wetterfesten HPL-Schichtstoffplatten (Hochdrucklaminat-Platten bzw. „High Pressure Laminate“) mit unterschiedlichen Dekoroberflächen verkleidet. Verschiedene Automaten sind im Inneren der M hinter einer Verkleidung aus HPL-Schichtstoffplatten entlang der dem Zugang gegenüberliegenden Längsseite aufgestellt. Der Kunden-Bereich vor den Automaten weist mindestens rund 1,5 m Tiefe auf. Seitlich neben den Automaten ist in einer Nische eine erhöhte Sitzbank eingebaut. Wie schon bei der Erhebung der Bau- und Anlagenbehörde am 01.04.2025 wurden auch zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 02.10.2025 in zwei der Automaten alkoholischen Getränke (Bier in Dosen bzw. Flaschen) angeboten und war an der Betriebsstätte kein Personal anwesend.
Zwei auf die Automaten gerichtete Überwachungskameras waren unter anderem an der Decke ersichtlich sowie ein in die Rückwandverkleidung integrierter Bildschirm mit wechselnder Anzeige. Neben Eigenwerbung wurde hier zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 02.10.2025 auch auf die Jugendschutzbestimmung des §114 GewO hingewiesen.
Die Verkaufsautomaten, insbesondere auch der Getränkeautomat, in welchem die alkoholischen Getränke zum Tatzeitpunkt zum gewerblichen Verkauf angeboten waren, befanden sich zum Tatzeitpunkt innerhalb des Betriebsraumes der baulichen Anlage, welche zur Begründung der weiteren Betriebsstätte errichtet worden war, wobei zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung ein Kauf von alkoholischen Getränken durch Personen, insbesondere einen Jugendlichen, nicht stattfand.
In der H-Straße [...] erfolgte die behördliche Kontrolle in dieser Betriebsstätte zwischen 10.15 Uhr und 10.20 Uhr, wobei von Seiten des Erhebungsorgans dort ebenfalls drei Verkaufsautomaten vorgefunden wurden, ein Kaffeeautomat, ein Pizzaautomat und ein Getränkeautomat, in welchem Dosenbier und Flaschenbier verkaufsbereit angeboten wurden und handelte es sich dabei zumindest um nachstehende alkoholische Getränke:
"Heineken" Bier 0,33l Flasche
"Desperados" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Naturradler" 0,33l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Karlovačko" Bier 0,5l Dose
"Budweiser Budvar" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose
"Corona Extra" Bier Flasche
"Puntigamer" Bier 0,33l Flasche
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Dose
"Gösser Märzen" Bier 0,5l Flasche
"Puntigamer" Bier 0,5l Flasche.
Zum Tatzeitpunkt war die M, in welcher mehrere Verkaufsautomaten, u. a. auch der Getränkeautomat, aufgestellt waren, für Kunden uneingeschränkt bzw. frei zugänglich, wobei im Getränkeautomaten nicht nur die genannten alkoholischen Getränke, sondern auch Getränke, in denen sich kein Alkohol befand, angeboten wurden. Die Standorte werden ohne anwesendes Personal betrieben. Der Verkauf erfolgt derart, dass der Kunde über eine Eingabemöglichkeit das über die Klarsichtscheibe des Automaten ersichtliche Getränk unter Eingabe der jeweiligen Getränkekennzeichnung selbst auswählt und dieses nach positiver Absolvierung der Altersprüfung durch Anhalten der Bankomatkarte am Bedienfeld das jeweilige Getränk mittels Bankomatkarte auf diese Weise bezahlt, welches vom Automaten in der Folge unverschlossen zur Entnahme ausgegeben wird.
Der Nachweis des Alters bei einem allfälligen Kauf erfolgte auch bei diesem Automaten somit mittels Bankomatkarte, wobei auch in dieser Betriebsstätte durchgehende Öffnungszeiten an sieben Wochentagen gegeben waren.
Die Automaten sind so eingestellt, dass die Produkte mit Alkohol erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Kunden ausgegeben werden können, wobei das System derart funktioniert, dass über die Bankomatkarte eine Abfrage beim österreichischen Bankenserver PSA erfolgt und solcherart eine Alterskontrolle des Karteninhabers vorgenommen wird.
Im Zuge der Erhebung des Behördenorgans stellte sich die vorgefundene bauliche Anlage, in welcher auch der Getränkeautomat zur Aufstellung gelangte, wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
In baulicher Hinsicht lässt sich die vorgefundene „M“ wie folgt beschreiben:
Die bauliche Anlage der Betriebsstätte **, mit der Anschrift H-Straße [...], B-Ort, befindet sich auf Grundstück Nr. **** der KG **** F-Ort in einem Abstand von rund 1 m von der Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche H-Straße auf GstNr. ***. Die Hauptansicht ist zur Straße hin nach Osten ausgerichtet, von wo auch der Zugang erfolgt.
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Schiffscontainer-Konstruktion mit einem geschweißten Tragrahmen aus Stahlrohrprofilen mit quadratischem Querschnitt 200 mm x 200 mm und einer Ausfachung aus Blechpaneelen an allen Außenseiten mit Ausnahme der Zugangsseite im Osten.
An der östlichen Außenseite der Stahlkonstruktion ist bündig mit den Containerecken ein rund 20 cm breiter Rahmen aus gekantetem Blech und hinterleuchtetem, farbigen Acrylglas befestigt, der rund 1,2 m über den oberen Rand des Containers ragt und auf dem horizontalen Teil über dem Eingang den Schriftzug „M“ und darüber ein Firmenlogo aufweist. Der Rahmen ragt mit einer Tiefe von rund 11 cm vor die östliche Außenwand. Weiters befindet sich mittig über dem Eingang ein 1,5 m horizontal auskragendes Vordach mit einer Länge von rund 8 m, das am oberen Längsträger des Containers befestigt ist.
Die grundrisslichen Abmessungen des Containers betragen außen 9,13 m von Nord nach Süd und 2,95 m von Ost nach West, was einer Grundfläche von rund 27 m² entspricht. Zuzüglich des Rahmens ergibt sich eine größte Breite (von Ost nach West) von 3,06 m. Die Gesamthöhe des Containers beträgt ohne Berücksichtigung des Rahmens mit Firmenlogo rund 2,9 m.
An der Zugangsseite im Osten ist auf den Lichtbildern vom Tatzeitpunkt am 01.04.2025 ein fünfteiliges Portal aus verglasten Metallprofilen mit einer mittig angeordneten, nach außen öffnenden Eingangstüre zu sehen.
Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch die bautechnische Amtssachverständige am 02.10.2025 war die Zugangsseite im Osten, abweichend vom Zustand zum Tatzeitpunkt, nur seitlich über eine Breite von jeweils 2,46 m durch Verglasungen geschlossen, der Zugang wird über eine ständige Öffnung mit Durchgangslichte von rund 4,2 m x 2,5 m ermöglicht. Die drei mittleren Teile des Portals mitsamt der Eingangstüre wurden augenscheinlich demontiert. Ob dieser Umbau eine saisonale Maßnahme während der Sommermonate darstellt oder von Dauer ist, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht eindeutig festgestellt werden. Während die M durch das Glasportal im Osten sowie die Blechpaneele an den übrigen Außenseiten zum Tatzeitpunkt am 01.04.2025 zu 100%, also vollständig, geschlossen war, lag mit der am 02.10.2025 vorgefundenen ständigen Öffnung an der Zugangsseite noch ein Umschließungsgrad an den Seitenflächen von rund 84% vor.
Die lichte Höhe im Inneren der M beträgt 2,51 m. Decke, Boden und Wände der Stahlkonstruktion sind innen mit widerstandsfähigen und wetterfesten HPL-Schichtstoffplatten mit unterschiedlichen Dekoroberflächen verkleidet. Verschiedene Automaten sind im Inneren der M hinter einer Verkleidung aus HPL-Schichtstoffplatten entlang der dem Zugang gegenüberliegenden Längsseite aufgestellt. Der Kunden-Bereich vor den Automaten weist mindestens rund 1,5 m Tiefe auf. Seitlich neben den Automaten ist in einer Nische eine erhöhte Sitzbank eingebaut. Wie schon bei der Erhebung der Bau- und Anlagenbehörde am 01.04.2025 wurden auch zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 02.10.2025, in zwei der Automaten alkoholischen Getränke (Bier in Dosen bzw. Flaschen) angeboten und ist an der Betriebsstätte kein Personal anwesend.
Zwei auf die Automaten gerichtete Überwachungskameras sind unter anderem an der Decke ersichtlich sowie ein in die Rückwandverkleidung integrierter Bildschirm mit wechselnder Anzeige. Neben Eigenwerbung wurde hier zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 02.10.2025 auch auf die Jugendschutzbestimmung des §114 GewO hingewiesen.
Die Verkaufsautomaten, insbesondere auch der Getränkeautomat, in welchem die alkoholischen Getränke zum Tatzeitpunkt zum gewerblichen Verkauf angeboten waren, befanden sich zum Tatzeitpunkt innerhalb des Betriebsraumes der baulichen Anlage, welche zur Begründung der weiteren Betriebsstätte errichtet worden war, wobei zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung ein Kauf von alkoholischen Getränken durch Personen, insbesondere einen Jugendlichen, nicht stattfand.
Die Kontrolle in der weiteren Betriebsstätte in der I-Straße [...] erfolgte behördlicherseits zwischen 10.40 Uhr und 10.45 Uhr, wobei auch in dieser an der Betriebsstätte vorgefundenen baulichen Anlage im Inneren, neben einem Kaffeeautomaten und einem Pizzaautomaten, auch ein Getränkeautomat aufgestellt wurde, in welchem ebenfalls u.a. Bier in Dosen verkaufsbereit feilgeboten wurde. Zum Überprüfungszeitpunkt waren in diesem Automaten zumindest nachstehende alkoholische Getränke vorhanden:
"Puntigamer" Bier 0,5l Dose
"Schwechater Bier" Bier 0,5l Dose.
Zum Tatzeitpunkt war die M, in welcher mehrere Verkaufsautomaten, u. a. auch der Getränkeautomat, aufgestellt waren, für Kunden uneingeschränkt bzw. frei zugänglich, wobei im Getränkeautomaten nicht nur die genannten alkoholischen Getränke, sondern auch Getränke, in denen sich kein Alkohol befand, angeboten wurden. Der Verkauf erfolgt derart, dass der Kunde über eine Eingabemöglichkeit das über die Klarsichtscheibe des Automaten ersichtliche Getränk unter Eingabe der jeweiligen Getränkekennzeichnung selbst auswählt und dieses nach positiver Absolvierung der Altersprüfung durch Anhalten der Bankomatkarte am Bedienfeld das jeweilige Getränk mittels Bankomatkarte auf diese Weise bezahlt, welches vom Automaten in der Folge unverschlossen zur Entnahme ausgegeben wird.
Der Nachweis des Alters beim Kauf erfolgte somit auch bei diesem Automaten mittels Bankomatkarte, wobei der Automat ebenfalls Öffnungszeiten von 24 Stunden täglich an sieben Tagen die Woche aufwies. Die Automaten sind so eingestellt, dass die Produkte erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Kunden ausgegeben werden können, wobei das System derart funktioniert, dass über die Bankomatkarte eine Abfrage beim österreichischen Bankenserver PSA erfolgt und solcherart eine Alterskontrolle des Karteninhabers vorgenommen wird.
Im Zuge dieser Erhebung durch das Behördenorgan wurde die bauliche Anlage, in welcher auch der Getränkeautomat zur Aufstellung gelangte, wie folgt vorgefunden:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
In baulicher Hinsicht lässt sich die vorgefundene „M“ wie folgt beschreiben:
Die bauliche Anlage der Betriebsstätte **, mit der Anschrift I-Straße [...], B-Ort, befindet sich auf Grundstück Nr. **** der KG **** G-Ort, unmittelbar entlang der Grundgrenze zu GstNr. *** im Norden. Die Hauptansicht ist nach Süden hin, in Richtung der am Grundstück bestehenden Tankstellenanlage, ausgerichtet, von wo auch der Zugang erfolgt.
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Schiffscontainer-Konstruktion mit einem geschweißten Tragrahmen aus Stahlrohrprofilen mit quadratischem Querschnitt 160 mm x 160 mm und einer Ausfachung aus Blechpaneelen an allen Außenseiten mit Ausnahme der Zugangsseite im Süden und der westlichen Außenwand. Die Südseite ist teilweise durch Fixverglasungen in Aluprofilen geschlossen, westseitig ist die Containerkonstruktion offen ausgeführt.
An der südlichen Außenseite der Stahlkonstruktion ist bündig mit den Containerecken ein rund 20 cm breiter Rahmen aus gekantetem Blech und hinterleuchtetem, farbigen Acrylglas befestigt, der rund 1,2 m über den oberen Rand des Containers ragt, und auf dem horizontalen Teil über dem Eingang den Schriftzug „M“ und darüber ein Firmenlogo aufweist. Der Rahmen ragt mit einer Tiefe von rund 11 cm vor die südliche Außenwand.
Die grundrisslichen Abmessungen des Containers betragen außen 6,06 m von Ost nach West und 2,44 m von Nord nach Süd, was einer Grundfläche von rund 14,8 m² entspricht. Zuzüglich des Rahmens ergibt sich eine größte Breite (von Nord nach Süd) von 2,55 m. Die Gesamthöhe des Containers beträgt ohne Berücksichtigung des Rahmens mit Firmenlogo rund 2,90 m.
Der Zugang zur M wird sowohl bei der Erhebung der belangten Behörde vom 01.04.2025 als auch beim eigenen Ortsaugenschein vom 03.10.2025 über eine ständige Öffnung mit einer Durchgangslichte von rund 4,0 m x 2,4 m ermöglicht, während die westliche Außenwand eine ständige Öffnung mit einer Lichte von rund 2,1 m x 2,3 m aufweist. Mit den beschriebenen ständigen Öffnungen an der West- und Südseite liegt ein Umschließungsgrad an den Seitenflächen von rund 70% vor.
Die lichte Höhe im Inneren der M beträgt rund 2,53 m. Decke, Boden und Wand der Stahlkonstruktion sind innen mit widerstandsfähigen und wetterfesten HPL-Schichtstoffplatten mit unterschiedlichen Dekoroberflächen verkleidet. Verschiedene Automaten sind im Inneren der M hinter einer Verkleidung aus HPL-Schichtstoffplatten entlang der dem Zugang gegenüberliegenden Längsseite aufgestellt. Der Kunden-Bereich vor den Automaten weist rund 1,3 m Tiefe auf. An der südöstlichen und südwestlichen Containerecke befinden sich gegenüber den Automaten Möbeleinbauten, die als Stehtische dienen. Wie schon bei der Erhebung der Bau- und Anlagenbehörde am 01.04.2025 wurden auch zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch die bautechnische Amtssachverständige am 03.10.2025 in einem der Automaten alkoholischen Getränke (Bier in Dosen) angeboten und war an der Betriebsstätte kein Personal anwesend.
Zwei auf die Automaten gerichtete Überwachungskameras sind an der Decke ersichtlich.
Die Verkaufsautomaten, insbesondere auch der Getränkeautomat, in welchem die alkoholischen Getränke zum Tatzeitpunkt zum gewerblichen Verkauf angeboten waren, befanden sich zum Tatzeitpunkt innerhalb des Betriebsraumes der jeweiligen baulichen Anlage, welche zur Begründung der weiteren Betriebsstätte errichtet worden war, wobei zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung ein Kauf von alkoholischen Getränken durch Personen, insbesondere einen Jugendlichen, nicht stattfand.
Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass sich der Umstand der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers und der Gewerbebehörde angezeigten weiteren Betriebsstätten, in welchen auch die Getränkeautomaten zur Aufstellung gelangten, zweifelsfrei aus dem Gewerberegister Austria (GISA) ergeben.
Die Feststellungen hinsichtlich der im Zuge der behördlichen Kontrolle vorgefundenen Situation ergeben sich im Wesentlichen bereits aus der öffentlichen Urkunde des Erhebungsberichtes der Bau- und Anlagenbehörde vom 01.04.2025, insbesondere aus den darin ersichtlichen Lichtbildern, und wurde dieser Sachverhalt von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht infrage gestellt.
Was die Ausführungen in Bezug auf die Beschreibung der an den weiteren Betriebsstätten vorgefundenen baulichen Anlage anlangt, so legt das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall den auf einem am 02. und 03.10.2025 durchgeführten Ortsaugenschein fußenden Befund der bautechnischen Amtssachverständigen J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zugrunde, welche aus bautechnischer Fachsicht auch nachvollziehbar darlegen konnte, dass auch die Getränkeautomaten fallbezogen jeweils in einem „Raum“ zur Aufstellung gelangten.
Im Detail hielt die bautechnische Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes im Rahmen des Gutachtens in diesem Zusammenhang Nachstehendes fest:
„Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und der Feststellungen im Befund können die baulichen Anlagen der Betriebsstätten *, ** und ** aus bautechnischer Fachsicht hinsichtlich des Gutachtensauftrags im Folgenden beurteilt werden.
Der Gutachtensauftrag lautet:
Es wird ... ersucht, die drei in Rede stehenden baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Situation auf den Lichtbildern zum Tatzeitpunkt 01.04.2025 nach Durchführung eines Ortsaugenscheins in baulicher Hinsicht zu beschreiben und aus bautechnischer Fachsicht darzulegen, ob und bejahendenfalls aufgrund welcher Umstände im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass die Automaten mit den alkoholischen Getränken sich in einem Raum des Betriebs befunden haben.
Einleitend ist zum Gutachtensauftrag anzumerken, dass bei den drei gegenständlichen M seitens des Gerichts bereits von baulichen Anlagen iSd Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 73/2023 ausgegangen wird und eine diesbezügliche Beurteilung nicht im Gutachtensauftrag enthalten ist. Aus fachlicher Sicht kann vorweg bestätigt werden, dass für die fachgerechte Herstellung der drei gegenständlichen M jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die M mit dem Boden in Verbindung stehen, sodass es sich aus bautechnischer Sicht dabei jedenfalls um bauliche Anlagen gemäß § 4 Z. 13 Stmk. BauG handelt.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den M um Gebäude handelt, ist aus fachlicher Sicht der Gebäudebegriff des Stmk. BauG anzuwenden, wonach Gebäude als „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke“ definiert sind. Demnach weisen überdeckte bauliche Anlagen iSd § 4 Z. 29 Stmk. BauG dann Gebäudeeigenschaft auf, sobald die Seitenflächen überwiegend, also zu mehr als 50 %, geschlossen ausgeführt sind. Auch Glasflächen gelten als geschlossene Flächen und sind in der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Wie im obigen Befund beschrieben, ist aufgrund der festgestellten vollständigen bzw. überwiegenden Umschlossenheit an den Seitenflächen und der vorhandenen Überdeckung das Vorliegen der Gebäudeeigenschaft bei allen drei gegenständlichen M aus bautechnischer Sicht zu bejahen. Dies gilt sowohl für den durch Lichtbilder zum Tatzeitpunkt 01.04.2025 dokumentierten Zustand als auch für den vorgefundenen Zustand der M zum Zeitpunkt des eigenen Ortsaugenscheins vom 02.10.2025 bzw. 03.10.2025.
Zur Frage, ob die gegenständlichen Automaten an den drei Standorten jeweils in einem Raum aufgestellt wurden, kann aus fachlicher Sicht die Begriffsdefinition der ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“, Ausgabe 2011-12-01, als Stand der Technik herangezogen werden. Die unter Pkt. 3.9 dieser Norm enthaltene Begriffsbestimmung lautet:
Teil eines Gebäudes, der vollständig oder teilweise von Wänden begrenzt ist, dessen Boden und/oder Decke Teil der Konstruktion des Gebäudes bildet und dessen Grundfläche für Menschen zugänglich ist
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei allen drei M jeweils um ein Gebäude. Der Aufstellbereich der Automaten im Inneren der jeweiligen M ist vollständig oder zumindest teilweise von Wänden begrenzt und der Boden und die Decke sind Teil der Gebäudekonstruktion des Containers. Zudem sind die Grundflächen der jeweiligen Aufstellbereiche für Menschen nutzungsbedingt zugänglich. Zusammenfassend kann daher aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass die Aufstellbereiche der Automaten die Kriterien des Raumbegriffs unter Pkt. 3.9 der ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“, Ausgabe 2011-12-01, erfüllen.
Für die einzelnen M der drei gegenständlichen Betriebsstandorte können daher folgende Feststellungen getroffen werden:
Betriebsstätte * - Standort B-Ort, D-Straße [...]
Mit Bescheid der Gewerbebehörde betreffend die Änderung der Betriebsanlage auf dem Standort B-Ort H-Ort, D-Straße [...], wurden die Errichtung und der Betrieb einer M (Automaten-Shop), GZ.: A17-EAG-050241/2021/0013 vom 02.07.2021 genehmigt.
Durch die im Befund dargelegte vollständige bzw. überwiegende Umschlossenheit der M liegt Gebäudeeigenschaft iSd Stmk. BauG vor. Die Automaten der Betriebsstätte befanden sich zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins in einem Bereich, der aus bautechnischer Fachsicht die in ÖNORM EN 15221-6:2011 unter Pkt. 3.9 definierten Eigenschaften eines Raums aufweist.
Aufgrund der dem vorgenannten Bescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung, die auch im Abschnitt A des Spruchs dieses Bescheids wiedergegeben wird und die einen „für Kunden zugänglichen Verkaufsraum“ beschreibt, ist daher aus bautechnischer Fachsicht davon auszugehen, dass sich die Automaten mit den alkoholischen Getränken zum Tatzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt des eigenen Ortsaugenscheins am 02.10.2025 in einem Raum des Betriebs befunden haben.
Betriebsstätte ** - Standort B-Ort, H-Straße [...]
Durch die im Befund dargelegte vollständige bzw. überwiegende Umschlossenheit der M liegt Gebäudeeigenschaft iSd Stmk. BauG vor. Die Automaten der Betriebsstätte befanden sich zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins in einem Bereich, der aus bautechnischer Fachsicht die in ÖNORM EN 15221-6:2011 unter Pkt. 3.9 definierten Eigenschaften eines Raums aufweist.
Nachdem im gewerberechtlichen Ansuchen die Errichtung und der Betrieb eines „Verkaufsraums mit Automaten“ beantragt und im Spruch I des Genehmigungsbescheides der Gewerbebehörde, GZ.: EEV-050328/2021/0016 vom 05.07.2021, die Errichtung und der Betrieb eines „Verkaufsraums mit Automaten“ an der gegenständlichen Adresse genehmigt wurde, ist aus bautechnischer Fachsicht davon auszugehen, dass sich die Automaten mit den alkoholischen Getränken zum Tatzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt des eigenen Ortsaugenscheins am 02.10.2025 in einem Raum des Betriebs befunden haben.
Betriebsstätte ** - Standort B-Ort, I-Straße [...]
Durch die im Befund dargelegte überwiegende Umschlossenheit der M liegt Gebäudeeigenschaft iSd Stmk. BauG vor. Die Automaten der Betriebsstätte befanden sich zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins in einem Bereich, der aus bautechnischer Fachsicht die in ÖNORM EN 15221-6:2011 unter Pkt. 3.9 definierten Eigenschaften eines Raums aufweist.
Mit Bescheid der Gewerbebehörde betreffend die Änderung der Betriebsanlage auf dem Standort B-Ort G-Ort, I-Straße [...], GZ.: A17-EAG-054033/2021/0012 vom 05.07.2021, wurde das Aufstellen einer M (Automatenshop) genehmigt. Aufgrund der dem vorgenannten Bescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung, die auch im Abschnitt A des Spruchs wiedergegeben wird und die einen „für Kunden zugänglichen Verkaufsraum“ beschreibt, ist daher aus bautechnischer Fachsicht davon auszugehen, dass sich die Automaten mit den alkoholischen Getränken zum Tatzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt des eigenen Ortsaugenscheins am 03.10.2025 in einem Raum des Betriebs befunden haben.“
Die innerhalb einer „M“ vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Abgabe an Kunden vermochte der Vertreter der Franchisegeberin im Rahmen seiner Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht glaubhaft darzutun.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 52 Abs 1 – 3 GewO 1994:
„(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß § 157, ausgenommen Stromtankstellen, gilt jedenfalls als Betriebsstätte.
(2) Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
[…]“
§ 114 GewO 1994:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“
§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
[…]“
§ 366 Abs 1 Z 10 GewO 1994:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;
[…]“
§ 367 Z 8 GewO 1994:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;
[…]“
§ 367 Z 15 GewO 1994:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;
[…]“
§ 38 AVG lautet wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im Beschwerdefall legte die mit Beschwerde belangte Behörde dem Beschwerdeführer drei Überteuerungen nach § 367 Z 15 iVm § 52 Abs 1 und 2 GewO 1994 insofern zur Last, als an den näher bezeichneten Tatorten zur angeführten Zeit in den näher beschriebenen Betriebsstätten Verkaufsautomaten aufgestellt gewesen seien und das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben worden sei und zumindest näher angeführte alkoholische Getränke mittels Automaten außerhalb der Betriebsräume gemäß § 52 Abs 2 GewO 1994 verkauft worden seien. Im Ergebnis ging die Verwaltungsstrafbehörde unter Bezugnahme auf § 114 GewO 1994 davon aus, dass der Verkauf derartiger alkoholischer Getränke mittels Automaten gesetzlich lediglich dann erlaubt sei, wenn gleichzeitig Personal anwesend sei, um das Alter von möglichen Kundinnen und Kunden prüfen zu können und sei eine digitale Alterskontrolle alleine an den Getränkeautomaten für den Verkauf von alkoholischen Getränken laut Bundesgesetzgebung nicht ausreichend, sodass fallbezogen nicht von „Betriebsräumen“ auszugehen sei.
Hingegen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer verfehlten rechtlichen Beurteilung aus. Der Beschwerdeführer sei Franchisenehmer und habe sich die Franchisegeberin bezüglich der Zulässigkeit des Verkaufs von Bier mittels Automaten bei der Steiermärkischen Landesregierung in Verbindung gesetzt, und laut Mail des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 04.06.2019 seien die Kontrollmaßnahme für die Durchführung der Alterskontrolle als ausreichend erachtet worden sei und habe der Beschwerdeführer als Franchisenehmer der L das Gesamtkonzept, wozu auch der Verkauf von Bier in Dosen mittels Automaten gehöre, umzusetzen, wobei das Schreiben des Ministeriums vom 04.06.2019 auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei. Insofern habe sich der Beschwerdeführer darauf verlassen können, dass der Verkauf von Bier mittels Automaten in den Verkaufsstätten rechtlich zulässig sei. Selbst bei Tatbestandsmäßigkeit fehle es dem Beschwerdeführer somit jedenfalls an einem Verschulden und sei ein gegen ihn seinerzeit eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren nach Vorlage des ministeriellen Schreibens zu Einstellung gebracht worden, weshalb mangels Verschulden für eine Bestrafung des Beschwerdeführers kein Raum bestehe. Überdies liege ein fortgesetztes Delikt vor, zumal der Beschwerdeführer mit einem einheitlichen Willen in einem Gesamtkonzept an allen drei Standorten Bier mittels Automaten verkaufe, wobei im Hinblick auf das beim VwGH anhängige Verfahren zu Ro 2025/04/0006 beschwerdeführerseitig auch ein Unterbrechungsantrag gestellt wurde und beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Soweit beschwerdeführerseitig der Antrag auf Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf das vorgenannte, beim Höchstgericht anhängige Revisionsverfahren gestellt wurde, ist - ungeachtet des Umstandes, dass diesem Fall ein identer Sachverhalt nicht zugrundeliegt – auszuführen, dass die Aussetzung eines Verfahrens mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Vorfrage rechtlich zwar zulässig wäre, aber nicht rechtlich geboten (vgl. z.B. VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0029 und VwGH am 25.05.2021, Ra 2020/22/01347). Ein subjektives Recht auf Verfahrensunterbrechung käme dem Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen einer Vorfrage nach § 38 AVG iVm § 17 VwGVG nicht zu, wobei jedoch insbesondere die Frage der Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm eine Vorfrage nach § 38 AVG nicht darstellt. Eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart auch für das Verwaltungsgericht prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. z.B. VwGH am 15.10.1996, 96/05/0181, VwGH am 28.03.2011, 2011/17/0015 und VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0029 unter Hinweis auf die beiden vorzitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen).
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des freien Handelsgewerbes in den drei verfahrensgegenständlichen Betriebsstätten berechtigt gewesen und legte die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 15 GewO 1994 zur Last, indem dieses Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs 2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde damit im Ergebnis das Nichtvorliegen von Übertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1, § 366 Abs 1 Z 10 und § 367 Z 8 GewO 1994 fallbezogen zutreffend verneint wurde.
§ 52 Abs 2 GewO 1994 betrifft u.a. das Verbot des Ausschanks und des Verkaufs von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten und erfasst damit zwei unterschiedliche Arten der Abgabe alkoholischer Getränke, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten außerhalb der Betriebsräume zur Last gelegt wurde, gegenständlich die Abgabe von Bier in geschlossenen Gefäßen (Flaschen bzw. Dosen).
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass das Höchstgericht (vgl. VwGH am 11.06.2025, Ra 2024/11/0033) von einer engen Auslegung des Automatenbegriffs nach § 52 Abs 1 GewO 1994 ausgeht und werden die abzugebenden Getränke, insbesondere Getränke, insbesondere auch alkoholischen Getränke von Kunden, welche die „M“ betreten, am Automaten ausgewählt, wobei nach automatischer positiven Absolvierung der beschriebenen Alterskontrolle die Bezahlung mittels Bankomatkarte erfolgt und der Automat das gewählte Produkt an den Kunden unverschlossen über eine Öffnung ausgibt. Anders als bei dem im vorgenannten VwGH-Erkenntnis angeführten Fall besteht die Tätigkeit des Kunden lediglich in der Auswahl des Getränkes und der Bezahlung nach vorangegangener automatisierter Alterskontrolle mittels Bankomatkarte, während der Automat das gewählte Produkt erkennt und nach positiver automatisierter Abfrage bzw. Abgleich der Daten auf der Bankomatkarte beim österreichischen Bankenserver PSA das gewählte Getränk nach Bezahlung unverschlossen zur Entnahme durch den Kunden freigibt und werden somit kundenseitig keine weiteren Tätigkeiten, wie etwa das Scannen der ausgewählten Ware etc., durchgeführt, sodass gegenständlich auch die technisch-automatisierte Abwicklung des Kaufvorganges unter Zugrundelegung einer durchzuführenden Gesamtbetrachtung gegenüber den Elementen der von automatisierten Vorgängen unabhängigen Selbstbedienung durch die Kunden fallbezogen als überwiegend anzusehen ist.
In den in Rede stehenden Fällen erfolgte das Feilbieten dieses Alkohols und der Verkauf somit jeweils durch Automaten, welche jeweils auch in einem Raum des Betriebes zur Aufstellung gelangten, wobei die Alterskontrolle – wie dargelegt – mittels Bankomatkarte vorgenommen wurde.
Im Beweisverfahren zog die bautechnische Amtssachverständige in Bezug auf einen Raum die Begriffsdefinition der ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“, Ausgabe 2011-12-01, als Stand der Technik heran, wobei die unter Punkt 3.9 dieser Norm enthaltene Begriffsbestimmung für „Raum (en: room) lautet: „Teil eines Gebäudes, der vollständig oder teilweise von Wänden begrenzt ist, dessen Boden und/oder Decke Teil der Konstruktion des Gebäudes bildet und dessen Grundfläche für Menschen zugänglich ist.“ Aus bautechnischer Fachsicht wurde ausgeführt, dass es sich bei allen drei M jeweils um ein Gebäude handle. Der Aufstellbereich der Automaten im Inneren der jeweiligen M ist vollständig oder zumindest teilweise von Wänden begrenzt und der Boden und die Decke sind Teil der Gebäudekonstruktion des Containers. Zudem sind die Grundflächen der jeweiligen Aufstellbereiche für Menschen nutzungsbedingt zugänglich, sodass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Aufstellbereiche der in Rede stehenden Automaten die Kriterien des vorgenannten Raumbegriffs erfüllen und ist davon auszugehen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Getränkeautomaten mit den alkoholischen Getränken auch zum Tatzeitpunkt jeweils in einem Raum des Betriebs befunden haben und ist dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, wenn er in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Räume auch vom Zweck des Verkaufs ausging. Die Aufstellung von Automaten in einer weiteren Betriebsstätte ist auch von einer Anzeige gemäß § 46 GewO 1994 miterfasst (vgl. Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher, GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl., RZ 5 zu § 52 GewO 1994).
Der Begriff des „Betriebsraumes“ wurde der GewO 1994 von Gesetzgeberseite keiner Definition unterzogen. Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Norm Zweifel über deren Inhalt nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht die (etwa an Gesetzesmaterialien orientierte) historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. z.B. VfSlg. 442/1963 oder VwGH am 17.12.2015, 2013/05/0101), findet doch jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der Norm (vgl. VwGH am 17.11.2000, Ro 2020/07/011 unter Verweis auf die vorzitierte Judikatur sowie VwGH am 29.09.2011, 2009/16/0261 bis 0265).
Fallbezogen ergeben sich anhand der in der GewO 1994 verwendeten Begriffe Anhaltspunkte in Bezug auf den Begriff der „Betriebsräume“ dahingehend, dass der Betriebsraum nicht zwingend mit dem „Gewerbestandort“, einer „weiteren Betriebsstätte“ oder einer „Betriebsanlage“ gleichzusetzen ist, andernfalls von Gesetzgeberseite auf diese Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden hätte können.
Ist der Wortlaut eines Gesetzes nicht hinreichend klar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240). Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung, wobei wenn die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen, sie für die Auslegung bedeutungslos sind (vgl. z.B. bereits VwGH am 06.07.1990, 89/17/0110 mwN. und VwGH am 21.12.1990, 90/17/0344, sowie VfGH VfSlg. 5153/1965).
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. z.B. VwGH am 27.06.2019, Ro 2018/15/0020 unter Verweis auf VwGH am 20.12.2016, Ro 2014/15/0045, VwGH am 28.10.2009, 2009/15/0168 und VwGH am 28.05.2009, 2008/15/0193).
Bereits in der Stammfassung der GewO 1973 war in § 52 Abs 2 u.a. der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten und waren der GewO 1973 auch Regelungen in Bezug auf den Alkoholausschank an Jugendliche zu entnehmen. § 193 Abs 1 GewO 1973 sah vor, dass die Gastgewerbetreibenden weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.
Nach Abs 2 dieser Regelung war der Verkauf an Jugendliche im Sinne des § 193 Abs 1 leg. cit., die solche Getränke, die zum Genuss durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen, nicht verboten.
Abs 3 dieser Norm bezog sich auf die Verpflichtung zur Anbringung eines Anschlags in den Betriebsräumen der Gastgewerbetreibenden, auf welchem das Verbot des Genusses von Alkohol durch Jugendliche hinzuweisen war, wenn ein solches nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verankert war.
Aus 395 der Beilagen XIII. GP-Regierungsvorlage ergibt sich in Bezug auf das „Automatenrecht“, dass „die Ausübung eines Gewerbes „mittels Automaten“, die die Kunden in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten selbst betätigen, einer besonderen Regelung bedürfe, die die durch Automaten gebotenen Möglichkeiten zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft ausnützt, jedoch auf die mangelnde Überwachung der Gebrauchnahme Bedacht nimmt.“.
Zu § 52 Abs 2 GewO führen diese Gesetzesmaterialien weiters u.a. aus:
„Ferner soll mit der Bestimmung hinsichtlich des Verbotes des Ausschankes und des Verkaufes von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume einer seit langem erhobenen Forderung verschiedener Stellen (u.a. des Elternbeirates im Bundesministerium für Unterricht) Rechnung getragen werden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage würde keine wesentliche Änderung eintreten. Wie das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau in dem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz ergangenen Erlaß vom 17. XII. 1963, Zl. 141.549-IV-21/63, festgestellt hat, machen sich Personen, die ein geistiges Getränk an Jugendliche durch Automaten abgeben, einer Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. VII. 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, schuldig. Die Einhaltung dieses bereits bestehenden gesetzlichen Verbotes setzt voraus, daß Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürfen, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können. Die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume ist somit schon derzeit unzulässig.“.
Zu § 193 GewO ist dieser Regierungsvorlage erläuternd Folgendes zu entnehmen:
„Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, die strafrechtlichen Inhaltes sind, sollen nicht in das neue Strafgesetz aufgenommen, sondern in Verwaltungsvorschriften umgewandelt werden.
Die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer sehen einschlägige Verbote vor, die jedoch an die Jugendlichen und an die Erziehungsberechtigten gerichtet sind. Nach diesen Bestimmungen kann der Gewerbetreibende lediglich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden. Abs. 1 stellt die notwendige gewerberechtliche Ergänzung dar. Er ist an die Gewerbetreibenden gerichtet und schafft die gewerberechtliche Sanktion, die die Ländergesetze nicht vorsehen können.
Abs. 1 des im Jahre 1968 zur Begutachtung ausgesendeten Entwurfes hat einheitlich vorgesehen, daß alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren nicht ausgeschenkt werden dürfen. Im damaligen Begutachtungsverfahren wurde darauf hingewiesen, daß die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen in einzelnen Bundesländern für das an die Jugendlichen gerichtete Verbot des Genusses von alkoholischen Getränken eine abweichende Altersgrenze vorsehen. Es wird daher durch die nunmehrige Fassung des Abs. 1 abweichend von der geltenden Rechtslage (vgl. § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1922) festgelegt, daß der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch Gastgewerebetreibende dann verboten ist, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzvorschriften der Genuß von Alkohol verboten ist.
Abs. 2 übernimmt die Bestimmung des § 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1922.
Im Begutachtungsverfahren zum Entwurf der Gewerbeordnung 1971 wurde zur Diskussion gestellt, ob nicht Abs. 3 im Hinblick auf die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen entbehrlich ist. Im Begutachtungsverfahren hat sich nur eine der begutachtenden Stellen dahingehend geäußert, daß diese Bestimmung entbehrlich ist. Es bestehen daher keine Bedenken, diese Bestimmung in die Vorlage aufzunehmen.“
§ 52 Abs 2 GewO 1973 fand in der Form auch Eingang in die GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wobei die Regelungen in Bezug auf den Alkoholausschank an Jugendliche sich in der vorgenannten Form in § 151 Abs 1 bis 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, fanden und war diese Regelung bis 31.07.2002 derart verankert. Mit BGBl. I Nr. 111/2002 wurde der Alkoholausschank an Jugendliche in § 114 Abs 1 GewO 1994 weiterhin in der Form normiert, wonach Gewerbetreibende die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist, wobei Gewerbetreibende in diesen Fällen an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen haben, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Den Erläuterungen zu § 114 leg. cit. ist zu entnehmen, dass dem ursprünglichen Konzept nach vorgesehen gewesen sei, dass diese Bestimmungen durch Verordnung geregelt würden und aufgrund des Begutachtungsverfahrens eine auf Gesetzesstufe stehende Regelung beibehalten werde (vgl. 1117 der Beilagen). Die vorgenannte Regelung war von 01.08.2002 bis 26.02.2008 in der Form gültig und wurde mit BGBl. I Nr. 42/2008 geändert, indem der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche neu geregelt wurden.
§ 114 GewO 1994 idgF lautet nunmehr wie folgt:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“
Die Materialien (AB 420 BlgNR. XXIII.GP, 10f) führen zu diesen Regelungen wie folgt aus:
„Der Alkoholmissbrauch insbesondere bei Jugendlichen erscheint als gesellschaftliches Problem. Bekannt wurden zuletzt Vorkommnisse wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen. Die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts sollen daher noch verbessert werden.
Zunächst werden nun durch die Neuformulierung des § 114 zusätzlich zur bisherigen Regelung, wonach im Wesentlichen nur die Gastgewerbetreibenden in der Pflicht waren, nun auch die Handelsbetriebe und alle sonstigen, die im Rahmen ihres Gewerbes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - Alkohol abgeben, in die Pflicht zum Jugendschutz genommen. Insbesondere sollen alle Vorschriften und Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Alkoholausschank an Jugendliche auch für Veranstaltungen gelten, die unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO 1994 fallen (siehe Z 2) sowie für den Bereich der Buschenschanken gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 (siehe Z 3).
Weiters wird der Inhalt der Pflicht präzisiert. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich nun einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte (z.B. in der Steiermark die 'checkit.card') vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenzen genüge getan ist. Die Vorlage eines Ausweises wird allerdings nur dann verlangt werden müssen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat.
Die Verpflichtung zur Anbringung eines entsprechenden Anschlages wird gleichfalls auf alle Normadressaten des § 114 ausgeweitet.
Schließlich wird für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche entgegen der Bestimmung des § 114 ein eigener Straftatbestand (§ 367a) geschaffen. Im Hinblick auf die besonders große Bedeutung des Jugendschutzes wird eine Mindeststrafe von 180 Euro und eine Höchststrafe von 3600 Euro vorgesehen. Der Ausschank von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 ist weiterhin nach § 367 Z 35 zu bestrafen.“
Durch die Neufassung der GewO 1994 wurden nunmehr auch Handelsgewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Abgabe von Alkohol an Jugendliche in der näher beschriebenen Form in die Pflicht genommen. Auch die vorgenannte Bestimmung des § 193 Abs 2 GewO, welche klarstellte, dass der Verkauf an Jugendliche im Sinne des § 193 Abs 1 GewO, solche Getränke, die zum Genuss durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen, nicht verboten ist, richtete sich an die Gastgewerbetreibenden.
Den zitierten Erläuterungen 395 der Beilagen XIII. GP ist u.a. zu entnehmen, dass die Einhaltung des gesetzlichen Verbotes in Bezug auf die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche voraussetze, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürfen, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten und sei die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume somit schon derzeit unzulässig.
Daraus ist auch zu ersehen, dass der Begriff des „Betriebsraumes“ nach § 52 Abs 2 GewO mit jenem der Betriebslokalität gleichgesetzt wird und von Seiten des Gewerbegesetzgebers damals davon ausgegangen wurde, dass ein Betriebsraum vorliegt, wenn dieser vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden kann, sodass im Ergebnis in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer ständigen Überwachung abgestellt wurde, wobei einleitend zum „Automatenrecht“ des § 52 leg. cit. auch festgehalten wurde, dass die Ausübung eines Gewerbes „mittels Automaten“, die die Kunden in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder eines Beauftragten selbst betätigen, einer besonderen Regelung bedürfe, die die durch Automaten gebotenen Möglichkeiten zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft ausnütze, jedoch auf die mangelnde Überwachung der Gebrauchnahme Bedacht nehme, sodass nicht von der physischen Anwesenheit dieser Person ausgegangen wurde.
Unter dem Gesichtspunkt der zeitlich deutlich späteren weiteren Einbeziehung der Handelsgewerbetreibenden in das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche durch die derzeit gültige Regelung im Jahr 2008 und des Bestandes der Bestimmung des § 52 Abs 2 GewO in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits seit der GewO-Novelle 1973 vermag schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht davon ausgegangen zu werden, dass das Automatenvertriebsverbot nach § 52 Abs 2 GewO auch verhindern sollte, dass das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche nach § 114 GewO 1994 idgF durch den Erwerb von Alkoholika aus Automaten umgangen wird. Dass ein „Betriebsraum“ lediglich ein solcher ist, welcher vom Gewerbetreibenden physisch ständig tatsächlich überwacht wird, ist auch den Materialien der Regierungsvorlage 395 der Beilagen XIII. GP nicht zu entnehmen, zumal auch diese bloß auf die Möglichkeit der Überwachung abstellen, sodass sich in Bezug auf den Begriff der „Betriebsräume“ nach § 52 Abs 2 GewO 1994 auch lediglich ergibt, dass es sich dabei um Betriebslokalitäten zu handeln hat, welchen die Möglichkeit einer ständigen Überwachung durch den Gewerbetreibenden immanent ist. Außerhalb eines solchen Betriebsraumes ist die Möglichkeit der Überwachung durch den Gewerbetreibenden nicht gegeben. Auch wenn nach diesen Erläuterungen insbesondere auch das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke durch Automaten außerhalb der Betriebsräume dem Schutz Jugendlicher geschuldet war und der Gesetzgeber davon ausging, dass Alkoholabgabeautomaten lediglich in Räumen aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können, so fand dies in der Form in den Gesetzeswortlaut, welcher sich bloß auf die „Betriebsräume“ bezieht, nicht Eingang und, selbst unter der Annahme einer (planwidrigen) Gesetzeslücke, von welcher im Zweifel jedoch nicht auszugehen ist, ist damit noch keine Aussage hinsichtlich der Art der ständigen Überwachung bzw. des Inhaltes der Kontrollpflicht betreffend Jugendliche getroffen. Nachvollziehbar wird in der Literatur (vgl. Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher, GewO, RZ 8 zu § 52 GewO 1994 unter Verweis auf Stolzlechner/Horvath ZÖR 2009/64, 413 ff) auch ausgeführt, dass das Verbot des Automatenvertriebs alkoholischer Getränke ferner auch allgemein vor übermäßigem Alkoholkonsum in der Gesellschaft schützen solle, was mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, u.a. wegen der schädlichen Auswirkungen auf die Volksgesundheit gerechtfertigt erscheine. Im Hinblick auf die zeitlich spätere weitere Einbeziehung der Handelsgewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Alkoholabgabe an Jugendliche im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung nach § 114 GewO 1994 im Jahr 2008 und die in verfahrensrelevanter Hinsicht unverändert erfolgte Übernahme der Regelung des § 52 Abs 2 GewO 1973 in die GewO 1994 ist nicht zu ersehen, warum der Begriff der „Betriebsräume“ – entgegen dem Wortlaut – derart weit auszulegen sein sollte, dass damit lediglich ein Raum gemeint sein soll, in welchem der Gewerbetreibende oder eine im Gewerbebetrieb beschäftigte Person persönlich vor Ort anwesend sein müsste. Selbst wenn die Gesetzesmaterialien, auch entgegen deren Wortlaut, dies vor Augen gehabt hätten, so würde sich dadurch ein eindeutiger Widerspruch zum klaren Wortlaut der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung ergeben und wären diese daher für die Auslegung des § 52 Abs 2 GewO 1994 nicht von Bedeutung. Es ist aus § 52 Abs 2 GewO 1994 e contrario zu erschließen, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der „Betriebsräume“ durch Automaten nicht verboten ist. Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen und „Interpretation“ ergibt sich auch, dass es sich dabei um einen Raum handeln muss, in dem der Gewerbebetrieb stattfindet, sodass es sich nach § 52 Abs 2 GewO 1994 um eine Räumlichkeit zu handelt hat, die – wie gegenständlich - zur Betriebsstätte des Gewerbetreibenden und damit zu dessen Gewerbetrieb gehört, der im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung auch zur Abgabe von alkoholischen Getränken befugt ist, in welcher die ständige Überwachung durch den Gewerbetreibenden möglich ist, was bei Betrieb eines solchen Automaten außerhalb eines solchen Betriebsraumes, mangels entsprechender Überwachungs- bzw. Kontrollmöglichkeit, durch den Gewerbetreibenden, faktisch nicht mehr möglich wäre. Wie diese auch bei der Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu erfolgen hat, normiert § 114 GewO 1994 idgF, wonach Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet sind, verlangen müssen, um das Alter des Jugendlichen festzustellen. Wird Alkohol entgegen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen im Rahmen der Gewerbeausübung an einen Jugendlichen abgegeben, wenn einem Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist, so liegt diesbezüglich eine Übertretung nach § 367a iVm § 114 GewO 1994 vor. Wird die Altersfeststellung entgegen § 114 zweiter Satz GewO 1994 vorgenommen, so wird die Verletzung dieses Gebotes, wonach Gewerbetreibende und die im Betrieb Beschäftigten die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen müssen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen, eine Verwaltungsübertretung nach § 368 iVm § 114 GewO 1994 darstellen. Gegenständlich erfolgt eine Altersfeststellung lediglich auf Grundlage der beim Kauf erforderlichen Bankomatkarte ohne die konkrete Feststellung des Alters eines Jugendlichen aufgrund eines gesetzlich geforderten amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte zu gewährleisten, was jedoch im Beschwerdefall nichts daran ändert, dass das gewerbliche Anbieten der in Rede stehenden Bierdosen bzw. Bierflaschen mittels Automaten zum Verkauf nicht außerhalb der „Betriebsräume“ (Betriebslokalitäten) des Gewerbetreibenden zum Tatzeitpunkt am Tatort erfolgte, da die geforderte „Überwachung“ dort auch nicht gänzlich unmöglich wäre.
Im Lichte der vorgenannten Auslegung des Begriffs der „Betriebsräume“ ist somit, bezogen auf den Beschwerdeführer, davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Getränkeautomaten, in welchen Alkohol in der besagten Form zum Verkauf angeboten wurde, sich zur Tatzeit am Tatort in „Betriebsräumen“ des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers befanden, in welchen die grundsätzliche Möglichkeit der Kontrolle nicht ausgeschlossen war, und der Beschwerdeführer daher das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke außerhalb der Betriebsräume in den gegenständlichen Fällen nicht verletzte und deshalb die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht beging.
Ob der Gewerbeinhaber fallbezogen bei Abgabe durch Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den Jugendschutzvorschriften Verwaltungsübertretungen nach § 367a bzw. § 368 jeweils iVm § 114 GewO 1994 durch landesrechtlich verbotene Alkoholabgabe an Jugendliche bzw. mangelndes Verlangen eines vorgeschriebenen Ausweises verletzte, war aufgrund der Sache des gegenständlichen Rechtmittelverfahrens nicht zu beurteilen, wobei jedoch bemerkt wird, dass diesbezüglich der Versuch (vgl. § 8 Abs 1 VStG) der Alkoholabgabe von Seiten des Materiengesetzgebers auch nicht ausdrücklich für strafbar erklärt wurde.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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