LVwG ST LVwG 30.5-2097/2025

LVwG 30.5-2097/2025Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2025

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Regest

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.5-2097/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.5.2097.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Wutte über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.03.2025, GZ: GRAZ/601240006295/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

Mit Straferkenntnis vom 06.03.2025, GZ: GRAZ/601240006295/2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:23.05.2024, 17.45 Uhr – 23.05.2024, 17.55 Uhr

Ort: B-Ort, C-Straße, im PR C-Ort,

nördlicher Bereich, Grundstücksnummer: ***,

KG: C-Ort

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: **** (A)

Sie haben zumindest zur angeführten Zeit am angeführten Ort auf einer bestehenden öffentlichen Grünanlage (Rasenfläche) mit dem nachstehend angeführten Fahrzeug geparkt, obwohl das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Rasenflächen verboten ist.

Beschreibung des Fahrzeuges: PKW, Hyundai, schwarz, Kennzeichen: ****

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 42 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBl. Nr. 97/2019 i.V.m. § 8 Grazer Grünanlagenverordnung (GGVO), Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 02/2008 idF Nr. 02/2020 und § 4 GGVO, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 02/2008“

Über den Beschwerdeführer wurde sohin eine Strafe iHv. EUR 80,00, zzgl. Verfahrenskosten iHv EUR 10,00 (10% der Strafe), verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit EUR 90,00 angegeben.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass aufgrund einer Anzeige durch die Organe der PI C-Straße der Zulassungsbesitzer mit Schreiben von 24.06.2024 ersucht wurde, bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit auf der am Tatort befindlichen Grünfläche abgestellt hat. Der Zulassungsbesitzer habe in der Lenkerauskunft angegeben, dass es sich beim Lenker um Herrn D, wohnhaft in E-Straße, , D-Ort, E-Ort gehandelt habe. In seiner Rechtfertigung habe er die Person als D, E-Straße, F-Ort, D-Ort, G-Ort, H-Ort benannt, nunmehr keine Postleitzahl angegeben sowie eine neue Adresszeile eingefügt. Es seien keine Beweismittel beigelegt worden, wie zum Beispiel Flugtickets, welche es glaubhaft machen hätten können, dass der angegebene Lenker tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Es wurde daher angenommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug geparkt hätte.

Die am Tatort befindliche Grünfläche stelle eine öffentliche Grünanlage (Rasenfläche) iSd GGVO dar. Die sich unterscheidenden Angaben zum Lenker führten dazu, dass die Behörde annahm, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug dort geparkt habe. Er habe auch schuldhaft gehandelt.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten strafmildernd berücksichtigt und seine Einkommensverhältnisse mangels Bekanntgabe des Beschwerdeführers ziffernmäßig geschätzt.

Das erkennende Gericht hat den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse zu benennen; es hat sowohl selbst als auch über die zuständige Botschaft in I-Ort versucht, die benannte Person in der vom Beschwerdeführer zuletzt bekannt gegebenen Adresse in H-Ort zu kontaktieren. Weder konnte ein Hr. D dort vom Honorarkonsul, der von der Botschaft mit der Zustellung beauftragt wurde, angetroffen werden, noch konnte das Schreiben vom Gericht selbst zugestellt werden. Auch wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass es in H-Ort kein Melderegister gibt, um den Aufenthaltsort zu ermitteln.

Das Gericht hat die Ermittlungsergebnisse an den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde übermittelt und dem Beschwerdeführer nochmals aufgetragen, Nachweise für die Existenz und den Aufenthalt des angeblichen Lenkers zum Tatzeitpunkt in Österreich beizubringen. Die belangte Behörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet (OZ 29); der Beschwerdeführer hat eine solche nicht fristgerecht abgegeben (das Schreiben OZ 28 samt Beilagen wurde laut Zustellnachweis so hinterlegt, dass es ab 23.10.2025 abgeholt werden konnte, womit die Frist zu laufen begann).

II.Feststellungen

Die F war zum Tatzeitpunkt Zulassungsinhaberin des Fahrzeugs (PKW der Marke Hyundai) mit dem Kennzeichen **** am 23.05.2024.

Der Beschwerdeführer war von 13.08.2022 bis zum Tattag der einzige selbstständig vertretungsbefugte Gesellschafter (Komplementär) der am selben Datum in das Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft.

Der Beschwerdeführer hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Zulassungsinhaberin das Fahrzeug (PKW der Marke Hyundai) mit dem Kennzeichen **** am 23.05.2024, von 17:45 Uhr bis 17:55 Uhr, auf einer bestehenden öffentlichen Grünanlage (Rasenfläche) im PR C-Ort, Gst. Nr. ***; KG C-Ort, C-Straße, J-Ort, abgestellt (geparkt).

Der vom Beschwerdeführer als solcher benannte Lenker D ist nicht an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse (E-Straße, D-Ort, H-Ort) wohnhaft oder aufhältig. In H-Ort existiert auch kein Melderegister, aus dem der Aufenthalt einer Person ermittelt werden kann. Die Zustellung eines Schreibens des erkennenden Gerichts konnte insofern weder mittels Postsendung (mit Auslands-Rückschein), noch über die österreichische Botschaft in I-Ort oder den österreichischen Honorarkonsul in H-Ort vorgenommen werden.

Keine Partei hat eine mündliche Verhandlung beantragt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass das Fahrzeug im genannten Zeitraum am genannten Ort abgestellt war, ergeben sich aus dem Behördenakt samt den in der Anzeige enthaltenen Lichtbildern. Ebenso ergibt sich die Zulassungsbesitzer-Eigenschaft des Beschwerdeführers aus dem Behördenakt; diese wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Anzeige vom 24.05.2024, GZ: PAD/24/01075839/001/VStV sowie die Lichtbildbeilage vom 23.05.2024, GZ: PAD/24/01075839/001/VStV). Dass es sich dabei um eine Rasenfläche handelt, ist ebenso aus den Lichtbildern ersichtlich.

Aus der Zulassungsbesitzereigenschaft des Unternehmens, dessen (einziger) Komplementär der Beschwerdeführer ist, in Verbindung mit dem nicht glaubhaften Vorbringen sowohl der Zulassungsbesitzerin als auch des Beschwerdeführers, eine andere Person sei gefahren, ist auf seine Lenkereigenschaft zu schließen. Die Auskünfte der Zulassungsbesitzerin wurden vom Beschwerdeführer in dessen Eigenschaft als außenvertretungsbefugtes Organ getätigt, wie sich aus dessen Formulierung in der Rechtfertigung ergibt, wonach er (persönlich) die Lenkerauskunft für die Zulassungsbesitzerin erteilt hat. Auch die weiteren Auskünfte wurden vom Beschwerdeführer persönlich erteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet – in der Lenkerauskunft noch für die Zulassungsbesitzerin – dass eine Person namens D, wohnhaft in der E-Straße, Postleizahl , Ort: D-Ort, im Staat E-Ort das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

In der Antwort des Beschwerdeführers zur Aufforderung der Rechtfertigung änderte dieser seine Angaben dahingehend, dass das Fahrzeug von folgender Person mit folgender Anschrift gelenkt worden sei:

Hr. D,

E-Straße,

F-Ort

D-Ort

G-Ort,

H-Ort.

Der Akt wurde letztlich dem Verwaltungsgericht vorgelegt, das den Beschwerdeführer – da es bei der Bezeichnung „H-Ort“ nicht von einer ladungsfähigen Adresse ausging – nach weiterem Schriftverkehr nochmals um Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse ersuchte. Mit Schreiben vom 07.08.2025 gab er nunmehr folgende Adresse bekannt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Somit haben seine Angaben hinsichtlich des bekanntgegebenen Landes maßgeblich geschwankt, was bereits auf eine Schutzbehauptung hindeutet, da völlig unglaubwürdig ist, dass jemand einer Person ein Fahrzeug borgt, dessen Wohnsitzstaat er nicht einmal sicher benennen kann. Hat der Beschwerdeführer zuerst noch behauptet, der Lenker sei in „E-Ort“ wohnhaft, einem bestehenden französischen Überseedepartment, hat er diese Angabe im Laufe des Behördenverfahrens (konkret im Rahmen der Rechtfertigung) auf „H-Ort“ gewechselt. Dazu ist festzuhalten, dass der zuletzt genannte Staat „H-Ort“ nicht existiert; es handelte sich ehemals um eine britische Überseekolonie, die bis in die 1960er-Jahre bestand. Zuletzt hat er dann gegenüber dem erkennenden Gericht den unabhängigen südamerikanischen Staat „H-Ort“ genannt.

Schon vor der (dritten) Aufforderung zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer aufgefordert, nachzuweisen, dass der behauptete Lenker existiert und sich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin folgende Antwort:

„Zu oa Anfrage gebe ich ihnen bekannt, dass ich von D lediglich diese Wohnadresse habe. Er lebt dort schon seit Jahren und ist dort auch beruflich tätig. Ob er existiert, wenn diese Frage wirklich ernst gemeint ist, ja das tut er. Ich habe aber keinen Reisepass von D bei mir, aber hier sieht man die Person in seiner Funktion als Legal Advisor: **** Wo Herr D am 23.5.24 war, weiß ich nicht. Lediglich dass er mit dem Bus von C-Ort verreist ist.“

Der Verweis auf ein Profil einer Online-Community, die sich laut Eigenangaben auf der Website als „G“ (Weltraumnation) bzw. auch als „freies Volk des ersten Weltraumkönigreichs der Menschheitsgeschichte“ betrachtet und ihrer Ansicht nach über ein souveränes Territorium bzw. eine Art „Staatsgebiet“ auf dem im Erdorbit befindlichen „H“ verfügt, vermag nicht die Existenz einer Person glaubhaft zu machen. Auch dass sich diese Weltraumnation laut Eigenangaben auf der vom Beschwerdeführer genannten Website eine eigene (frei im Internet verfügbare) Verfassung gegeben hat, und aktuell an bilateralen Abkommen mit anderen Ländern zur Anerkennung der nationalen Souveränität zu arbeiten behauptet, um künftig einen Staatsbürgerschaftsstatus verleihen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist es derzeit laut Angaben auf der Website möglich, (fiktiver) „Bewohner“ von K-Ort zu werden, wofür man sich jedoch nur auf der Website registrieren muss, die Verfassung akzeptieren muss, sowie eine jährliche Gebühr bezahlen muss; weder dieser Vorgang noch die anschließend ausgestellte „I“ vermag daran, dass dies nicht ausreicht, die Existenz einer Person nachzuweisen, etwas zu ändern.

Auch die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer „mit dem Bus von C-Ort verreist“ ist (OZ 5), ist keinerlei Nachweis dafür, dass der behauptete Lenker zum Tatzeitpunkt am Tatort aufhältig war oder sich überhaupt in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch festgehalten, dass er keine Flugtickets von D hat und auch keinen Reisepass. Dies kommt einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.

Nach der Rechtsprechung des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren). Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren; reichen die Angaben nicht aus, ist hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 27.09.1999, 98/17/0363). Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch auf den (einzigen) Komplementär einer KG umzulegen, welche Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeugs ist.

Das erkennende Gericht hat – trotz der mehrfach geänderten Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat des behaupteten Lenkers D, und obwohl er keine plausiblen Angaben zu dessen Existenz oder seinem Aufenthalt zum Tatzeitpunkt am Tatort oder in Österreich gemacht hat – sowohl selbst (Schreiben vom 11.08.2025) als auch über die österreichische Botschaft in I-Ort, die ebenfalls für H-Ort zuständig ist, versucht, eine Stellungnahme der genannten Person zu erhalten. Dabei wurde die vom Beschwerdeführer zuletzt verwendete Adressangabe verwendet, zumal dies bei einer Gesamtbetrachtung auch als die plausibelste Adresse erschien (ein „G-Ort“ in E-Ort ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt, und eine Zustellung nach „H-Ort“ schien mangels Existenz nicht möglich) (siehe OZ 10 ff).

Mit Schreiben der Botschaft vom 01.10.2025 (OZ 23) wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass die Zustellung mithilfe des österreichischen Honorarkonsuls in G-Ort versucht wurde. Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Honorarkonsul mehrfach an der angegebenen Adresse war; beim ersten Mal konnten niemand angetroffen werden, der D kennt oder gesehen hat. Bei zwei weiteren Versuchen wurde einmal eine Person angetroffen, die behauptete, der Vermieter zu sein und dass eine Person namens von D vor einiger Zeit einmal an dieser Adresse gewohnt hatte, aber schon vor längerer Zeit ausgezogen und abgereist ist; der angebliche Vermieter hatte auch keine neue Adresse. Der Honorarkonsul hat sich weiters auch in der Gegend F-Ort umgehört, aber keinen Erfolg bei der Ermittlung eines Aufenthaltsortes gehabt.

Auch eine Zustellung durch das Gericht mittels Auslands-Rückschein konnte nicht vorgenommen werden (die Sendung konnte nicht zugestellt werden und hatte den Status: „Unsuccessful delivery GYPRZN2 Addressee not available at time of delivery/Item being held, addressee being notified“, also „nicht erfolgreiche Zustellung; Empfänger zur Zustellzeit nicht verfügbar; Sendung hinterlegt, Empfänger verständigt“. Dies hat die Post auf Nachfrage mit E-Mail vom 15.09.2025 (OZ 16) mitgeteilt und hat sich an diesem Status auch in der Folge nichts geändert, wie sich aus dem E-Mail vom 01.10.2025 (OZ 22) ergibt.

Weiters teilte die Botschaft in I-Ort auf Nachfrage des erkennenden Gerichts nachvollziehbar mit, dass in H-Ort auch kein Melderegister besteht, aus dem der aktuelle Wohnort einer Person ermittelt werden könnte (OZ 26).

Das erkennende Gericht gab dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 17.10.2025 nochmals die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Ermittlungen zum Aufenthaltsort abzugeben (OZ 10 bis 26 waren dem Schreiben beigelegt) und forderte ihn nochmals auf, Nachweise für die Existenz, den Aufenthalt dieser Person zum Tatzeitpunkt in Österreich sowie eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Stellungnahme dieser Person zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer hat darauf nicht fristgerecht reagiert.

Der Beschwerdeführer hat sohin auch nach nochmaliger Aufforderung des Verwaltungsgerichts im gesamten Verfahren keine näheren Angaben zu dieser Person gemacht; dazu, dass sich der Beschwerdeführer am Tatort – oder wenigstens in Österreich – aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer lediglich die nicht überprüfbare Behauptung, der Beschwerdeführer sei mit dem „Bus von C-Ort verreist“, aufgestellt; für den Nachweis der Existenz der Person nur ein Profil einer Online-Community namens „K-Ort“ via Link übermittelt.

Zwar gibt es Hinweise, dass eine Person „D“ existieren könnte (insb. hat der Honorarkonsul in H-Ort eine Person angetroffen, die behauptet, der ehemalige Vermieter von D zu sein), allerdings gibt es keinerlei Hinweise auf den Aufenthalt dieser Person zum Tatzeitpunkt in Österreich (genausowenig wie zu seinem aktuellen Aufenthaltsort).

Behauptet der Beschuldigte, trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, und unterlässt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, seine Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, dass dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen (VwGH 17.12.1986, 86/03/0125). Dem Einwand des Beschuldigten, den Ausländer nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung zwingen zu können, kommt keine Bedeutung zu, solange der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternahm, diese Erklärung vom Lenker zu verlangen (VwGH 17.12.1986, 86/03/0125). Ein entsprechender Auftrag wurde dem Beschwerdeführer sogar zwei Mal erteilt (zuletzt mit Schreiben vom 17.10.2025 im Rahmen der Übermittlung der Beweisergebnisse zur Aufenthaltsermittlung des benannten Lenkers D); der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, diese Nachweise vorzulegen, sondern lediglich ausgeführt, dies sei ihm nicht möglich und würde die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren überspannen (OZ 7).

Ob die vom Beschwerdeführer – für die Zulassungsinhaberin bzw. in eigenem Namen – genannte Person tatsächlich existiert, kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht die benannte Person mangels ladungsfähiger Adresse, an der sich die Person auch tatsächlich aufhält oder wohnhaft ist, nicht kontaktieren und hat auch der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen, da er nicht die Existenz und den Aufenthalt der Person am Tatort oder wenigstens in Österreich glaubhaft gemacht und auch die ersatzweise vom erkennenden Gericht geforderten beglaubigten Erklärungen des Lenkers nicht beigebracht hat. Das erkennende Gericht hat die Möglichkeiten ausgeschöpft, die benannte Person zu kontaktieren und ihren Aufenthaltsort weiter zu ermitteln. Insbesondere in Zusammenschau des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Wohnsitzland mehrfach anders angegeben hat, ist sohin anzunehmen, dass es sich bei der Benennung einer anderen Person nur um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als (einziger) Komplementär der Zulassungsinhaberin selbst begangen hat. Dass (auch) eine sonstige Person gefahren sein könnte, hat sich im Verfahren nicht gezeigt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Dies entspricht der bereits zitierten Judikatur des VwGH: Die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (VwGH 27.09.1999, 98/17/0363).

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15.11.2007 in der Fassung vom 13.02.2020 zum Schutz öffentlicher Grünanlagen der Landeshauptstadt Graz (Grazer Grünanlagenverordnung 2007 - GGVO), ABl. der Landeshauptstadt Graz vom 30.01.2008, 02/2008 idF ABl. vom 26.02.2020, 02/2020 lauten:

„§ 4Benutzung von Rasenflächen

Auf Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.

§ 8Strafbestimmungen

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Auf Rasenflächen ist gemäß § 4 der GGVO Auf Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten; der Beschwerdeführer hat jedoch auf einer solchen Rasenfläche sein Fahrzeug für 10 Minuten abgestellt und dort sohin geparkt. Selbst ein bloßes Halten wäre schon untersagt.

Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand bzw. das Tatbild des § 4 GGVO erfüllt.

Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat (vgl. VwGH 13.05.1987, 85/18/0067).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft („Ungehorsamsdelikte“). Beim konkret vorgeworfenen Rechtsverstoß handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt.

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Die Schutzbehauptung, er hätte das Fahrzeug nicht selbst gelenkt bzw. am Tatort abgestellt, führte nicht zum Erfolg; es handelt sich dabei, wie dargelegt, um eine Schutzbehauptung, die als unrichtig zu qualifizieren ist (siehe dazu bereits oben unter II. Feststellungen und III. Beweiswürdigung). im Übrigen gibt es keinerlei Hinweise oder Vorbringen des Beschwerdeführers, das auf ein fehlendes Verschulden hinweisen könnte.

Der Beschwerdeführer hat damit schuldhaft und objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wobei im konkreten Fall nicht zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Zur Strafbemessung

Die Nichtbefolgung der GGVO bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 VStG).

Halte- und Parkverbote dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wobei es sich um ein bedeutendes strafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, das durch die Tathandlung verletzt wurde. Die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat war vergleichsweise gering, da im gegenständlichen Fall nur eine kurze Abstelldauer festgestellt wurde (ca. 10 Minuten).

Den Beschwerdeführer trifft zumindest leichte Fahrlässigkeit, es ist sohin nicht von einem schweren Verschulden auszugehen.

Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die verhängte Strafe iHv EUR 80,00 befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens (konkret in den untersten 10 %) und ist – auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten – tat- und schuldangemessen. Dem Verfahren werden mangels Angaben des Beschwerdeführers die auch bereits von der Behörde gemäß der Judikatur des VwGH (31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003) geschätzten durchschnittlichen Einkommensverhältnisse eines unselbstständigen Erwerbstätigen iHv EUR 2.505 zugrundegelegt, wobei es sich um das in amtlich verlautbarten statistischen Unterlagen ausgewiesene Durchschnittseinkommen handelt. Selbst Vermögenslosigkeit und eine schlechte Einkommenssituation würden eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht rechtfertigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen; eine weitere Klärung der Sache ist auch mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erwarten. Weiters ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Zu den Kosten

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 52 Abs 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat (§ 52 Abs 2 VwGVG).

Aufgrund der verhängten Strafe ergibt sich somit verfahrensgegenständlich ein Kostenbeitrag in der vorgeschriebenen Höhe (20 % der Strafe).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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