LVwG ST LVwG 47.35-3399/2025

LVwG 47.35-3399/2025Tribunal Administrativo Regional4 de nov. de 2025

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Regest

Grundversorgung, soziale Härtefälle, Kostenhöchstsätze, StSUG, Leistungsgewährung, Rückerstattungsverpflichtung, analoge Anwendung, Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-3399/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.35.3399.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Weg, A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.05.2025, GZ: ABT11-447514/2022-38,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit den Maßgaben als unbegründet

abgewiesen,

als bei den im Bescheidspruch genannten Rechtsgrundlagen Z 2 des § 11 Abs. 1 Stmk. Grundversorgungsgesetz zu entfallen hat und überdies der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

„Die Rückererstattung hat gemäß § 11 Abs. 4 Stmk. Grundversorgungsgesetz in insgesamt 26 monatlichen Teilzahlungen zu jeweils € 22,00 erfolgen, wobei die erste monatliche Teilzahlung am 31.12.2025 fällig ist und weitere 25 Monatsraten jeweils an den darauffolgenden Monatsletzten bis einschließlich 31.01.2028 anfallen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.05.2025 wurde Frau A, geb. am ****, zum Rückersatz für die im Jahr 2024 aufgrund der Gutschrift Einkommenssteuer-Arbeitnehmerveranlagung zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von € 572,00 gemäß § 11 Stmk. Grundversorgungsgesetz (StGVG) verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass diese Gutschrift im Sinne des anzuwendenden StGVG als Einkommen heranzuziehen sei. Der Betrag sei binnen 29 Monaten an das Land Steiermark im Wege von monatlichen Ratenzahlungen von € 20,00 rückzuerstatten, wobei der Beginn der Rückerstattungspflicht (1. Teilzahlung) mit Juni 2025 festgesetzt wurde und der letzte Teilbetrag von € 12,00 mit Ende Oktober 2027 einlangen solle.

II. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern und zusätzliche Leistungen gemäß § 6 Abs. 7 StGVG zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin nicht zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Hilfe zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie befinde sich in einer sozialen Härtesituation als alleinerziehende Mutter in der Grundversorgung, bemühe sich aktiv um Integration und Arbeit, wobei der Umstand, dass Unterhaltszahlungen des Vaters beim Grundversorgungs-Basisbetrag berücksichtigt wurden, ausdrücklich nicht beanstandet wurde, da Unterhalt gesetzlich als Einkommen gelte. Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei nach dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz nicht als Einkommen zu betrachten und solle dies auch im Fall der Beschwerdeführerin angewendet werden. Die Durchführung einer mündlichen Behandlung wurde ebenso wie die kostenlose Beigabe eines Rechtsanwalts beantragt.

III. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 14.08.2025 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (GZ: LVwG 99.35-3441/2025-4).

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerde- und Akteneingang und hg. Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in diesem Beschwerdeverfahren am Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welche am 16.10.2025 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde stattgefunden hat.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

A wurde am **** geboren und ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie ist gemeinsam mit ihrem Sohn C, geboren am ****, im Frühjahr 2022 nach Österreich gekommen. Vom Kindesvater ist sie seit September 2024 geschieden, wie aus einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten, übersetzten Beschluss des Bezirksgerichts B-Ort der Stadt C-Ort vom 16.09.2024 hervorgeht.

Seit 18.03.2022 waren die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Rahmen der Grundversorgung des Landes Steiermark aufgenommen und betreut, wobei die Familie auf Privatunterbringungsbasis registriert war und pro Familienmitglied folgender Anspruch aus der Grundversorgung bestand:

1. Verpflegsgeld

2. Krankenversicherung

3. Bekleidungsgeld (€ 150,00 pro Jahr)

4. Mietunterstützung (€ 330,00 pro Familie)

Im Kalenderjahr 2024 wurden von ihr für sich und ihren Sohn monatliche Grundversorgungsleistungen in Höhe von € 735,00 sowie zweimal jährlich in Höhe von € 885,00 bezogen. Im Jahr 2025 erfolgten zwei Herabsetzungen der Grundversorgungsleistungen, konkret des Verpflegsgeldes, da nunmehr an die Beschwerdeführerin regelmäßiger Unterhalt für den Sohn in einer Höhe von zuerst

€ 148,00 und seit dem Frühjahr 2025 in Höhe von € 230,00 bezahlt wurde.

Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2024, der nach der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung 2024 aufgrund eines der Beschwerdeführerin gebührenden Alleinerzieherabsetzbetrages eine Gutschrift in Höhe von € 572,00 ausweist und am 05.03.2025 erlassen worden ist, wurde der Beschwerdeführerin dieses Guthaben von € 572,00 am 11.03.2025 tatsächlich angewiesen.

Seit 04.08.2025 sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von der Grundversorgung abgemeldet und wird von ihr aufgrund eines Ausbildungsvertrages im Rahmen einer arbeitsplatznahen Qualifizierung seit 04.08.2025 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (einschl. Schulungszuschlag) von € 34,16 tgl. bezogen. Zudem erhält sie weiterhin den Unterhalt für ihren Sohn in Höhe von € 230,00 und Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag in einer Höhe von € 209,30 mtl. Für sich selbst erhält sie keinen Unterhalt.

Für die Wohnung sind € 440,00 mtl. inklusive Betriebskosten und weiters Stromkosten zwischen € 50,00 und € 70,00 monatlich aufzuwenden. Daneben ist ein Betrag von € 81,00 im Monat für den Kindergarten zu bezahlen. Es fallen weiters in einem Zeitraum von drei Monaten ungefähr € 30,00 für Medikamente für das Kind und einmalige, unregelmäßige Aufwendungen für Dolmetschkosten sowie sonstige Zahlungen für die Botschaft (Neuausstellung von Dokumenten) an (im Jahr 2025 bisher vorgelegte Aufwendungen von ca. € 340,00).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin detaillierte Angaben erstattet und umfangreiche Unterlagen zu ihren Bezügen und ihren Ausgaben vorgelegt hat. Widerstreitende Angaben liegen nicht vor, weswegen von einer ausführlicheren Beweiswürdigung Abstand genommen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr. 111/2016 idgF (StGVG) lauten wie folgt:

§ 1 StGVG:

„Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).“

§ 6 StGVG:

„Form und Höhe der Leistungen

(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.

(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.

(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.

(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.

(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können

1. über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder

2. die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz überschritten werden.

(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.“

§ 11 StGVG:

„Rückerstattungspflicht

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn

1. nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder

2. die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.

(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.

(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.

(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.“

Die Steiermärkische Landesregierung hat mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 StGVG angeordnet, wobei sie dies in ihrer Begründung auf eine Gutschrift aus der Einkommensteuer-Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024 in einer Höhe von € 572,00 gestützt hat.

Gemäß § 11 StGVG sind zu Unrecht empfangene Leistungen unter anderem dann rückzuerstatten, wenn nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde (Z 1).

In den Erläuternden Bemerkungen (XVII. GPStLT RV EZ 943/1) zu § 11 StGVG ist u.a. Folgendes ausgeführt: „Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichenden Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt“.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024 zuerkannte und auch gewährte Einkommenssteuer-Gutschrift ein Einkommen darstellt, welches „rückwirkend zuerkannt“ wurde und demnach gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG als Basis für eine Rückerstattungspflicht dient. Dass von einer Anrechnung dieser konkreten Gutschrift, die sich aus einer Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages in eben dieser Höhe ergibt, als Einkommen Abstand genommen werden müsste, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der zum StGVG ergangenen Durchführungsverordnung oder der Judikatur, sodass an deren verpflichtender Berücksichtigung keinerlei Zweifel bestehen.

Diese Leistungen konnten zum ursprünglichen Zeitpunkt der Gewährung der Grundversorgungsleistungen im Jahr 2024 naturgemäß nicht berücksichtigt werden, da sowohl der Zuspruch als auch die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen im März 2025 stattgefunden hat - zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nach wie vor im Bezug von Leistungen der Grundversorgung stand. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Rückerstattungsverpflichtung gehört und schließlich am 28.05.2025 den Rückerstattungsbescheid erlassen, mit dem sie die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Grundversorgungsleistungen in dieser Höhe von € 572,00 verpflichtet hat.

An dieser behördlichen Entscheidung ist nichts zu monieren, zumal tatsächlich ein Fall vorliegt, in dem der Behörde nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde. Nachdem diese Finanzamtsgutschrift nicht bezogen auf ein konkretes Kalendermonat, sondern auf das gesamte Kalenderjahr 2024 zugesprochen wurde, war auch bei der Rückerstattung der im Jahr 2024 durchlaufend bezogenen Grundversorgungsleistungen nicht auf ein einzelnes Kalendermonat, sondern auf das Jahr 2024 Bezug zu nehmen.

Die gegenständliche Rückerstattungsverpflichtung ist also im Lichte des § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG nicht zu beanstanden. Da ein Fall der Z 2, wonach die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde, nicht vorliegt, hatte die Z 2 bei der im Spruch erfolgten Nennung der Rechtsgrundlagen zu entfallen.

Feststeht, dass die Erfüllung der Rückerstattungspflicht aufgrund der mittlerweile eingestellten Leistungen der Grundversorgung nicht mehr durch Einschränkung laufender Leistungen gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. erfolgen kann.

Die Beschwerdeführerin hat um ein Absehen von der Rückerstattungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 StGVG ersucht und dabei auch auf § 6 Abs. 7 leg. cit. Bezug genommen, wobei sie vorgebracht hat, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Sozialunterstützung nach dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) nicht als Einkommen anzurechnen ist.

Diese Bezugnahme auf das StSUG kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgen, zumal § 7 Abs. 6 StGVG lediglich anordnet, dass unter anderem in sozialen Härtefällen die Kostenhöchstsätze bis zur Höhe der Leistungen nach dem StSUG überschritten werden können - dies betrifft also ausschließlich und explizit nur die Leistungsgewährung. Eine analoge Anwendung der für die Sozialunterstützung geltenden Grundsätze im Rahmen der nach § 11 vorgesehenen Rückerstattungsverpflichtung von Leistungen der Grundversorgung ist jedoch im StGVG nicht angeordnet und ist auch bei einer weiten Interpretation des Begriffs „sozialer Härtefall“ zugunsten der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

Bei der im Rahmen von § 11 Abs. 5 StGVG anzustellenden Härtefallprüfung war zu beachten, dass die Familie aktuell mit der AMS-Leistung, dem Unterhalt und der Familienbeihilfe über Zuflüsse von insgesamt € 1.464,10 verfügt.

Hinsichtlich der Familienbeihilfe hat der Nationalrat am 15.10.2025 den Beschluss gefasst, dass Ukraine-Vertriebene diese Hilfeleistung über den Oktober 2025 hinaus bis zumindest Ende Juni 2026 weiter erhalten; dies allerdings nur dann, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder zumindest beim AMS vorgemerkt sind (siehe hierzu Parlamentskorrespondenz Nr. 902 vom 15.10.2025 auf **** Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die eine AMS-Leistung bezieht, zumindest bis Ende Juni 2026 weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe wie bisher hat.

Dem Gesamtbetrag von € 1.464,10 stehen Ausgaben von durchschnittlich € 591,00 monatlich gegenüber (Berücksichtigung von Wohnkosten und Stromkosten mit dem mittleren Betrag von € 60,00; weiters des Kindergartenbetrages und eines monatlichen Betrages von € 10,00 für Medikamente). Die Kosten für Dolmetsch und Dokumentenausstellung waren nach den Angaben der Beschwerdeführerin einmalige Aufwendungen und können diese in einer Zusammenschau mit den sonstigen Ausgaben und Einnahmen, die in einer Gegenüberstellung und nach Abzug aller Ausgaben einen verbleibenden Saldo von € 873,10 monatlich ergeben, nicht zu einer Bejahung des Vorliegens einer außergewöhnlichen sozialen Härte im Sinne einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen.

Ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückerstattungspflicht wurde daher von der Steiermärkischen Landesregierung zurecht nicht verfügt.

Im Sinne der Beschwerdeführerin erscheint es dem Verwaltungsgericht ebenso wie schon zuvor der belangten Behörde sinnvoll und geboten, eine Erstattung des Rückerstattungsbetrages in Teilzahlungen zu bewilligen. Ausgehend von einem Betrag von € 572,00 und im Lichte der von der Behörde selbst angeordneten Teilzahlung in 29 monatlichen Raten, die mit Juni 2025 beginnen sollte, ergeht mit diesem Erkenntnis die Anordnung einer Rückerstattungspflicht in insgesamt 26 monatlichen Teilzahlungen zu jeweils € 22,00. Die erste monatliche Rate ist am 31.12.2025 fällig und fallen weitere 25 Monatsraten an den darauffolgenden Monatsletzten bis einschließlich 31.01.2028 an.

Diese monatliche Rate in einer Höhe von € 22,00 scheint auch bei schwierigen finanziellen Verhältnissen gut bewältigbar.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2024 auf Basis der Bestimmungen des StGVG jedenfalls gerechtfertigt ist. Mit den genannten Maßgaben musste der Beschwerde daher hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Rückerstattungspflicht ein Erfolg versagt bleiben, jedoch war die dargestellte monatliche Ratenzahlung zu bewilligen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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