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LVwG 50.34-2847/2025•LVwG ST LVwG 50.34-2847/2025
LVwG 50.34-2847/2025Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2025
Sofortmaßnahme, Aufrechterhaltung, Wiederherstellung, Absperrung, notstandpolizeiliche Maßnahme, kostenrechtlicher Anspruch, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A, geb. ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen Spruchpunkt I. und III. des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.05.2025, GZ: A17-BPV-032759/2025/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. und III.
ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.05.2025 wird unter Spruchpunkt I. Frau A, als Eigentümerin der Liegenschaft in A-Ort, D-Straße, GSt. Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, gemäß § 39 Abs 1 und Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG) der Auftrag erteilt – bis zur Behebung bestehender Baugebrechen – folgende Sicherungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten:
1. Die im Zuge des Journaldiensteinsatzes am 11.04.2025 erfolgte Absperrung des Gefahrenbereichs ist für die Dauer der Gefährdungssituation aufrecht zu erhalten.
2. Im Falle der Entfernung des Absperrbandes – durch welche Umstände auch immer – hat die Eigentümerin Sorge zu tragen, dass eine Absperrung wieder errichtet wird.
Unter Spruchpunkt II. wird Frau A gemäß § 39 Abs 6 Stmk BauG der Auftrag erteilt, der zuständigen Baubehörde ein Gutachten eines befugten Sachverständigen, in welchem die Ursache und der Umfang des Baugebrechens festgestellt werden sowie diesbezüglich geeignete und hinreichend bestimmte Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden, binnen Frist vorzulegen. (Hinweis: Dieser Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen.)
Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird einer erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.
Gegen Spruchpunkt I. und III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aufrechterhaltung der von dritter Seite durchgeführten Sicherungsmaßnahmen für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei, zumal sie damit in Rechte dritter Personen eingreifen müsste. Sie wäre damit verpflichtet fremde Eigentumsrecht zu missachten, was gesetzlich unzulässig sei. Das Absperrband befinde sich (auch) auf öffentlichem Grund. Der erteilte weitere Auftrag zur Wiedererrichtung „im Falle der Entfernung des Absperrbandes – durch welche Umstände auch immer“ sei für die Beschwerdeführerin nicht umsetzbar, zumal es ihr nicht gestattet sei, ein solches auf öffentlichem Gut anzubringen. Zudem sei der Auftrag unsubstantiiert, wenn der Beschwerdeführerin „eine Absperrung“ aufgetragen werde. Es wäre an der belangten Behörde selbst gelegen, am öffentlichen Gut für eine Absicherung vor allfälligen Gefahren zu sorgen. Die unzulässigen Eingriffe in fremde Eigentumsrechte würden einen vorzeitigen Vollzug ausschließen.
Ergänzend hält die Beschwerdeführerin fest, dass das mit Spruchpunkt II. beauftragte Gutachten zeitnah vorliegen sollte und die Beschwerdeführerin natürlich auch gewillt sei, unbedingt notwendige Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung der bekämpften Spruchpunkte.
Mit Eingabe vom 04.07.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Am 11.04.2025 wurde im Zuge eines Journaldiensteinsatzes der belangten Behörde an der Adresse D-Straße, A-Ort, GSt. Nr. ****, KG **** B-Ort, festgestellt, dass sich die Untersicht der dort befindlichen Tankstellenüberdachung (Flugdach), bestehend aus Gipskartonplatten stellenweise ablöste und partiell nicht mehr vorhanden war. Teilweise wurden die Gipskartonplatten bereits mittels Hilfskonstruktion (Aufdopplung von Schalungsbrettern) notdürftig gesichert. Teile der Gipskartonplatten haben sich gelöst und sind auf den darunter befindlichen Gehsteig gefallen.
Die belangte Behörde hat sofortige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 42 Stmk BauG in Form von Absperrungen der Gefahrenzone durchgeführt. Der Fußgänger- und Radverkehr wurde vom Gehsteig auf den Haltebereich der Busse umgeleitet. Der Haltestellenbereich wurde verlegt. Infolge der Absperrungen bestand keine Gefahr in Verzug für Personen oder Sachen.
[Bild vom Evidenzbüro entfernt]
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdevorbringens getroffen werden. Weitere ergänzende Ermittlungsschritte waren gegenständlich nicht erforderlich.
Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt I. und III.) aufzuheben sind.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) (auszugsweise) sind maßgeblich:
§ 39 Stmk BauG
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) […]
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) […]
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
§ 42 Stmk BauG
(1) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2) […]
(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs.2 sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
V.Erwägungen:
Am 11.04.2025 hat die belangte Behörde auf Grund eines Baugebrechens (herabfallende Bauteile der Untersicht einer Tankstellenüberdachung) und daraus resultierender Gefahr in Verzug die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen in Form einer Absperrung des Gefahrenbereiches gesetzt.
Fallbezogen handelt es sich dabei um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, dessen Wesen darin besteht, dass Gefahr ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes durch Zwang von der Behörde abgewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch die unmittelbare, drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbescheinigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr besteht, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist üblich die unmittelbare Gefährdungsabwehr, es muss also Gefahr in Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten.
Bei Gefahr in Verzug erfolgen die notstandspolizeilichen Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie können sich nur auf die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beziehen. Eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des VVG wird nicht erlassen, weil eine solche einen Titelbescheid voraussetzt, ein solcher aber gerade eben nicht zu erlassen ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Bauwerkes von der Behörde zu bewerkstelligen.
§ 39 Stmk BauG verpflichtet den Eigentümer, bauliche Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, erlaubt es der Baubehörde, dem Eigentümer Sicherungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baugebrechen aufzutragen oder nötigenfalls die Räumung, Schließung oder den Abbruch von baulichen Anlagen.
Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen ihre Verpflichtung zur Behebung des Baugebrechens ausspricht, sondern zum Ausdruck bringt, dass sie das gemäß Spruchpunkt II. beauftragte Gutachten in kurzer Zeit vorlegt, und darüber hinaus auch gewillt ist, die notwendigen Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die Eigentümerin ihrer Verpflichtung zur Sanierung des Baugebrechens nicht nachkommt (s. § 39 Abs 3 1. Halbsatz Stmk BauG).
Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführerin fallbezogen Sicherungsmaßnahmen (Aufrechterhaltung und allfällige Wiederherstellung) mit Bescheid (nachträglich) aufgetragen werden können.
Wie bereits oben ausgeführt wurden bereits Sicherungsmaßnahmen auf Rechtsgrundlage des § 42 Stmk BauG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wegen Gefahr in Verzug gesetzt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nunmehr die Aufrechterhaltung sowie die allenfalls notwendige Wiederherstellung der mittels Sofortmaßnahme nach § 42 Stmk BauG errichteten Absperrung der Beschwerdeführerin mit Bescheid (§ 39 Abs 3 Stmk BauG) aufgetragen.
§ 39 Abs 3 Stmk BauG bietet dafür jedoch keine Befugnisgrundlage, zumal die Sicherungsmaßnahmen von der Behörde bereits gesetzt wurden. Für die bescheidmäßige Anordnung der schon getroffenen Sicherungsmaßnahmen bleibt somit kein Platz. Eine notstandspolizeiliche Maßnahme kann nicht zusätzlich mit Bescheid vorgeschrieben werden.
Die Behörde ist Handlungs- und Verantwortungsträgerin für die mittels Sofortmaßnahme getroffene Absperrung und damit für die Aufrechterhaltung, solange die Gefahr fortbesteht, zuständig. Entscheidend ist, dass die Behörde dem Verpflichteten (Eigentümer der baulichen Anlage) die Kosten, der von ihr selbst vorgenommenen Sicherung (Aufrechterhaltung und allenfalls Wiederherstellung) mit Kostenbescheid auferlegen kann (§ 39 Abs 1 Stmk BauG).
Was somit Gegenstand von Sofortmaßnahmen nach § 42 Stmk BauG ist, kann nicht neuerlich mit Bescheid nach § 39 Stmk BauG vorgeschrieben werden. Die notstandpolizeiliche Sicherungsmaßnahme bleibt Sache der Behörde und kann der Eigentümer nicht nachträglich dazu verpflichtet werden, sehr wohl aber kostenrechtlich in Anspruch genommen werden.
Es war daher der bekämpfte Bescheid (Spruch I.) schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Der korrespondierende Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) war sohin ebenfalls ersatzlos aufzuheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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