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LVwG 20.32-1721/2025•LVwG ST LVwG 20.32-1721/2025
LVwG 20.32-1721/2025Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2025
Personendurchsuchung, Organbefugnis, bestimmte Tatsachen, Gefährdungspotential, Ausschluss, Nichtwissen, Beziehungsverhältnis, Mitbewohner, Tatsache, Einsatzort, Rechtfertigung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 14.03.2025 durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde), vertreten durch D nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG einschließlich der Modalität
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 14.03.2025 stattgefundene Maßnahme (Durchsuchung der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 SPG) rechtswidrig war.
II. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen (Überwachung der Beschwerdeführerin in ihrem Zimmer) mit B e s c h l u s s als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Spruchpunkt I. den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen gerechnet ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt II. gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen gerechnet ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis sowie diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) durch deren rechtsfreundliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass sie im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung rechtswidrigerweise aufgefordert worden sei, sich auf den Boden zu legen, sie einer Personendurchsuchung unterzogen und eine Stunde lang bewacht worden sei. Diese Handlungen seien durch die Anordnung der StA nicht gedeckt gewesen.
2. Mit Erledigung vom 23.05.2025 replizierte die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 replizierte die Bf auf die Gegenschrift der bB.
4. Mit Erledigung vom 11.09.2025 teilte die bB dem VwG Steiermark mit, dass gegen die beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen ein Verfahren vor dem OLG anhängig sei und ersuchte das Gericht zu prüfen, ob die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Entscheidung des OLG abgehalten werden sollte.
5. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 replizierte die Bf auf die zuvor genannte Erledigung der bB.
6. Am 17.09.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VwG Steiermark statt. Die Entscheidung des VwG Steiermark wurde mündlich verkündet.
7. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 wurde von der Bf die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung fristgerecht beantragt.
8. Mit hg. Beschluss vom 01.10.2025 wurde die am 17.09.2025 mündlich verkündete Entscheidung des VwG Steiermark in Spruchpunkt III und IV berichtigt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkte I und II:
Die Bf ist an der I als Assistentin und Lehrbeauftragte beschäftigt und macht im Rahmen dessen ihr Doktorat in Fachmathematik. Seit Oktober 2024 bewohnt die Bf gemeinsam mit drei Mitbewohnern ein Zimmer in jener Wohnung, die am 14.03.2025 von Organen der bB durchsucht worden war. Die Hausdurchsuchung erfolgte aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz (StA) vom 12.03.2025 und hatte die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Ziel. Grund für diese Hausdurchsuchung war ein Verfahren gegen zwei männliche Mitbewohner der Bf wegen des Verdachtes des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) sowie des schweren Raubes (§ 143 Abs. 2 StGB). Die Bf war nicht Zielperson der Hausdurchsuchung.
Die Bf befand sich am 14.03.2025 schlafend in deren Zimmer als sie gegen 05.00 Uhr in der Früh aufgrund eines Geräusches in der Wohnung geweckt wurde. Dieses Geräusch wurde von einem sogenannten „Door-Raider“ verursacht, mit welchem die Wohnungstür durch Cobra-Beamte zwangsweise eingedrückt wurde. Diese waren vom Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) angefordert worden, um im Rahmen der angeordneten Hausdurchsuchung, den Zugang zur Wohnung sicherzustellen. Sowohl die Beamten der Cobra als auch jene des LSE waren im Vorfeld darüber informiert worden, dass es sich bei den Zielpersonen der Hausdurchsuchung um zwei männliche Bewohner handelte, wobei zwei weitere weibliche Personen, wovon eine die Bf war, ebenso in der Wohnung aufhältig sein konnten. Nach der zwangsweisen Öffnung der Wohnungstür betraten zwei Cobra-Beamte das Zimmer der Bf und forderten diese auf, ihre Hände zu zeigen, um sicherzustellen, dass die Bf nicht bewaffnet war. Dieser Aufforderung kam die Bf nach. Während ein Cobra-Beamter das Zimmer verließ, vergewisserte sich der verbliebene Cobra-Beamte, es handelte sich dabei um den Zeugen E, dass sich keine weitere Person im Zimmer der Bf befand. Da die Bf nur mit einer Unterhose bekleidet war und der Zeuge E wahrnahm, dass von der Bf keine Gefahr ausging, da sie einerseits keine Waffe in deren Händen hielt und sie andererseits augenscheinlich nicht die Zielperson des Einsatzes war, durfte sich die Bf, in Anwesenheit des Zeugen E, ein T-Shirt überziehen. Da der Zeuge E allerdings nicht ausschließen konnte, dass sich in der Unterhose der Bf eine Waffe befand, forderte dieser eine weibliche Kollegin an, um sicherzustellen, dass dem nicht so war. In der Folge betrat eine weibliche Beamtin, die Zeugin J vom LSE das Zimmer der Bf und tastete die Bf, die nach wie vor mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleidet war, am Oberkörper und im Bereich ihres Slips ab, um sicherzustellen, dass diese keine gefährlichen Gegenstände bei sich trug. Die Durchsuchung erfolgte im Wissen der Zeugin J, wonach die Bf nicht Zielperson der Hausdurchsuchung war. Der Zeugin J war jedoch vor Ort nicht klar, in welchem Verhältnis die Bf zu den beiden eigentlichen Zielpersonen der Hausdurchsuchung stand. Die Durchsuchung der Bf durch die Zeugin J dauerte wenige Sekunden und erfolgte im Ergebnis routinemäßig, da die Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen einer allenfalls anwesenden weiblichen Person bereits im Vorfeld beschlossene Sache war.
In weiterer Folge wurde die Bf über den Grund der Hausdurchsuchung unterrichtet und darüber aufgeklärt, dass sie selbst von der Maßnahme nicht betroffen war, sondern sich diese gegen zwei Mitbewohner der Bf richten würde. Ein Beamter vom LSE bot der Bf an, dass sie entweder in ihrem Zimmer bleibt oder die Wohnung verlässt. Die Bf entschied sich angesichts der Tageszeit dafür, freiwillig in ihrem Zimmer zu bleiben. Währenddessen verblieb ein Beamter der SIG im Türrahmen des Zimmers der Bf und behielt diese während der zwischenzeitig stattgefundenen Hausdurchsuchung im Auge. Diese dauerte rund eine Stunde, wobei das Zimmer der Bf von den Einsatzkräften nicht durchsucht wurde.
Die Feststellung, wonach am 14.03.2025 in der Wohnung der Bf, die in dieser mit drei anderen Mitbewohnern lebte, eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war, steht außer Streit. Die Feststellung, wonach zumindest die Zeugen E und J im Vorfeld über den Einsatz und insbesondere bezüglich der Zielpersonen des Einsatzes informiert worden waren, konnte aufgrund der Aussagen der zuvor genannten Zeugen getroffen werden. Die Feststellung, wonach von der Bf grundsätzlich keine Gefahr ausging, entspricht der Aussage des Zeugen E. Die Feststellung, wonach die Zeugen E und J jedoch nicht ausschließen konnten, dass die Bf eine Waffe in deren Unterhose versteckte, konnte aufgrund der diesbezüglichen Aussagen der beiden Zeugen getroffen werden.
Unbestritten ist der Sachverhalt dahingehend, dass die Bf anlässlich dieser Hausdurchsuchung einer Personendurchsuchung durch die Zeugin J unterzogen wurde und für die Dauer von ca. einer Stunde in ihrem Zimmer unter Beobachtung eines Beamten der SIG stand. Die Feststellung, dass die Personendurchsuchung auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 SPG erfolgte, steht ebenso außer Streit (siehe Gegenschrift der bB vom 23.0.2025, Seite 8 sowie die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen E und der Zeugin J). Die Feststellung, wonach der Bf angeboten worden war, die Wohnung zu verlassen oder in ihrem Zimmer zu verbleiben, konnte aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Bf sowie des Zeugen E getroffen werden. Die Feststellung, wonach die Bf zum Zeitpunkt der Personendurchsuchung mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet war, konnte aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen E getroffen werden. Dieser hatte plausibel dargelegt, dass die Zeugin zunächst nur mit einer Unterhose bekleidet war und sich in seiner Anwesenheit ein T-Shirt übergezogen hatte. Der Zeuge gab glaubhaft an, dass die Bf zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch die Zeugin J derart bekleidet war.
Keine Feststellung konnte dahingehend getroffen werden, ob die Bf vor deren Durchsuchung tatsächlich aufgefordert worden war, sich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden zu legen. Den diesbezüglich vom Zeugen E glaubwürdigen Ausführungen konnte keine wesentlich höhere Glaubhaftigkeit zugemessen werden, als den nicht minder plausiblen Angaben der Bf.
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
§ 40 SPG
Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
BGBl. Nr. 566/1991
§ 29 SPG
Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
Gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Vorausgeschickt wird, dass nicht alle behördlichen Akte der gesamten Amtshandlung der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 106 StPO unterliegen, auch wenn die Kriminalpolizei über Anordnung der StA auf Durchführung von Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen nach der StPO einschreitet. Die Prüfung der Gerichte beschränkt sich auf das gesetzmäßige Verhalten nach der StPO, die Einhaltung von Bestimmungen des SPG hat das Gericht nicht zu prüfen. Insoweit hat sich der jeweils Betroffene gemäß § 88 SPG stets mit Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten an die zuständigen Verwaltungsgerichte zu wenden (vgl. Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106, Rz 12). Gleiches gilt, wenn die aufgrund einer Anordnung durch StA oder Gericht vorgenommenen Akte zur Durchführung des Befehls den Ermächtigungsrahmen im Sinne eines Exzesses überschreiten. Auch in diesem Fall liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organverhalten vor (vgl. OGH 16.11.2021, 15 Os 152/12k, VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).
Demgegenüber sind die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen – wie im Gegenstandsfall – eine Hausdurchsuchung erfolgte, keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die, wie zuvor dargelegt, ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, „Exzess-Judikatur“).
In der Beschwerdesache wurde durch die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung in einer Wohnung angeordnet, in welcher die Bf ein Zimmer bewohnte. Die Bf war bekanntermaßen nicht Zielperson der Hausdurchsuchung. Nach Eintreffen der Cobra wurde die Bf von der Zeugin J einer Personendurchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG unterzogen. Während der ca. einstündigen Dauer der Hausdurchsuchung wurde die Bf von einem Beamten der SIG in ihrem Zimmer unter Beobachtung gestellt. Die Bf hat gegen diese Maßnahmen der bB eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht, da diese in der Anordnung der StA keine Deckung gefunden hätten. Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu:
Zur Personendurchsuchung:
Grundsätzlich gehört es zu einer ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseitegeschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist (vgl. VfSlg 9585/1982). In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen. Es muss sich aber um eine solche Personendurchsuchung handeln, die Zwecken der Haudurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter iS des § 40 Abs. 2 SPG zukommt (vgl. VwGH 22.10.2022, 2000/01/0389).
Die Personendurchsuchung der Bf erfolgte unbestrittenermaßen als Sicherungsmaßnahme auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 SPG und nicht zu Zwecken der Auffindung von relevanten Gegenständen oder Daten im Rahmen der Hausdurchsuchung. Im Lichte der zuvor dargelegten Rechtslage ergibt sich hieraus eine Zuständigkeit des VwG Steiermark, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu überprüfen, da sich die Durchsuchung der Bf als eigenständiger von der Anordnung der StA nicht umfasster Verwaltungsakt der Kriminalpolizei darstellt:
§ 40 Abs. 2 SPG ermächtigt zur Durchsuchung von Menschen, von denen anzunehmen ist, sie stünden mit einem gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) in Zusammenhang und sie selbst seien Träger eines gefahrenträchtigen Gegenstandes (zB Einbruchswerkzeug, Sprengkörper, Schusswaffe, Messer usw.) (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz21, Praxiskommentar, § 40). Gemäß § 29 SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur dann geschehen, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt wird. Insbesondere haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen und darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist.
Im Gegenstandsfall wurde die Bf einer Personendurchsuchung unterzogen, obwohl die Bf zum einen nicht die Zielperson der Hausdurchsuchung war, wovon die eingeschrittenen Organe der bB Kenntnis hatten und sie zum anderen bei Eintreffen der Cobra-Beamten lediglich mit einer Unterhose bekleidet und damit, zumindest oberflächlich betrachtet, sichtbar unbewaffnet war. Da weder der Zeuge E noch die Zeugin J ausschließen konnten, dass die Bf möglicherweise in ihrer Unterhose eine Waffe in Form einer Rasierklinge versteckt hielt, war die Durchsuchung der Bf für die beiden Zeugen – aus Sicherheitsgründen – dennoch unausweichlich. Die Zeugin J gab als Begründung für die Durchsuchung zudem an, dass sie nicht gewusst habe, in welchem Verhältnis die Bf zu den eigentlichen Adressaten der Hausdurchsuchung gestanden hätte, weshalb sie die Durchsuchung der BF durchgeführt habe. Zu guter Letzt stellte die Zeugin J klar, dass die Durchsuchung der Bf im Vorfeld bereits beschlossene Sache war, um sicherzustellen, dass von dieser keine Gefahr ausging:
Vorausgeschickt wird zunächst, dass die für die Organbefugnis gesetzlich gebotene Annahme des Vorliegens einer Tatsache gemäß § 40 Abs. 2 SPG, wonach die Bf selbst mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang stand, von keinem der Zeugen behauptet wurde und auch im Rahmen des Beweisverfahrens nicht zu Tage trat. Im Gegenteil – aufgrund des vorangegangenen Briefings der Einsatzkräfte war zumindest den Zeugen E und J bewusst, dass sich die von der StA angeordnete Amtshandlung gegen zwei männliche Bewohner der zu durchsuchenden Wohnung und nicht gegen die Bf richten sollte. Zudem war keine Tatsache hervorgekommen, die vertretbar die Annahme zuließ, wonach die Bf einen gefahrenträchtigen Gegenstand bei sich hatte. Im Gegenteil – die Bf wurde aus dem Schlaf gerissen und war lediglich mit einer Unterhose bekleidet. Die beiden Zeugen gaben diesbezüglich an, dass sie nicht ausschließen hätten können, dass die Bf einen gefährlichen Gegenstand in deren Unterhose versteckt hielt. Dem ist zu entgegnen, dass dieser Annahme zwangsläufig die Überlegung vorausgehen musste, dass sich die Bf, die von der durchgeführten Hausdurchsuchung keinerlei Kenntnis haben konnte, vor dem Schlafengehen - wofür auch immer - eine Rasierklinge in den Slip gesteckt hatte. Diese Annahme erscheint im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung und aus schlaftechnischen Überlegungen als eher unwahrscheinlich. Zudem bestimmt § 40 Abs. 2 SPG, dass die Organbefugnis die vertretbare Annahme des Vorliegens bestimmter Tatsachen, die im Ergebnis auf ein gewisses Gefährdungspotenzial schließen lassen, voraussetzt. Das „Nicht-Ausschließen-Können“ von Tatsachen rechtfertigt kein Vorgehen gemäß § 40 Abs. 2 SPG (siehe dazu die vergleichbare Judikatur des VwGH zu § 38a SPG: VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).
Die Zeugin J rechtfertigte die Durchsuchung der Bf zudem damit, dass sie nicht gewusst habe, in welchem Verhältnis die Bf zu den eigentlichen Zielpersonen der Hausdurchsuchung stand. Dazu ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, in wie fern die Zeugin J durch die erfolgte Durchsuchung der Bf, Klarheit über die Beziehungsverhältnisse unter den Bewohner schaffen hätte können. Das Nichtwissen darüber stellt jedenfalls keine Tatsache im Sinne des § 40 Abs. 2 SPG dar.
Im Hinblick darauf, dass die Durchsuchung der Bf von Vornherein beschlossene Sache war, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 40 Abs. 2 SPG keine Organbefugnis vorsieht, wonach Personen an Einsatzorten aus sicherheitstechnischen Überlegungen jedenfalls durchsucht werden dürfen. Im Gegenteil – tatbildlich muss das Vorliegen bestimmter Tatsachen vertretbar angenommen werden können, um eine Durchsuchung, noch dazu einer unbeteiligten Person, zu rechtfertigen (siehe oben). Insofern ist die Ansicht der Zeugin J, wonach die Durchsuchung einer allenfalls anwesenden weiblichen Person jedenfalls stattfinden sollte, gemäß § 40 Abs. 2 SPG rechtlich nicht gedeckt.
Selbst wenn die Organe der bB vertretbarerweise davon ausgehen hätten können, dass jene Tatsachen, die § 40 Abs. 2 SPG tatbildlich voraussetzt, vorgelegen hätten, hätte man in einer Gesamtschau im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein gelinderes Mittel zumindest in Betracht ziehen müssen, geht mit der ausgeübten Maßnahme jedenfalls ein Grundrechtseingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen einher. Dies umso mehr, als die Bf ohnedies während der Dauer der Hausdurchsuchung unter Dauerbeobachtung eines Beamten der SIG stand, was die Durchsuchung ihrer Person, insbesondere im Bereich ihrer Unterhose, wohl entbehrlich gemacht hätte.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die am 14.03.2025 durchgeführte Personendurchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG rechtswidrig war. Damit erweist sich auch die Modalität der Personendurchsuchung als rechtswidrig, unabhängig davon, ob sich die Bf vor deren Durchführung tatsächlich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden legen musste oder nicht.
Beobachtung der Bf in deren Zimmer während der Hausdurchsuchung:
Im Hinblick auf die Beobachtung der Bf für die Dauer der Hausdurchsuchung wird festgehalten, dass es sich dabei aus der Sicht des VwG Steiermark um keinen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, sondern diese eine Modalität der Hausdurchsuchung darstellt, die nicht gesondert beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, sondern der Prüfung durch das Oberlandesgericht gemäß § 106 StPO unterliegt (siehe vorne).
Im Hinblick darauf, dass der Bf angeboten worden war, die Wohnung zu verlassen, was von dieser abgelehnt wurde, ist auch von keinem Intensitäts-Exzess von Seiten der Organe der bB auszugehen, mit der allenfalls eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes begründet worden wäre. Von einem solchen Exzess ging der VwGH in einem Fall aus, in welchem eine von einer Hausdurchsuchung nur mittelbar betroffene Person in Schach gehalten wurde und während des gesamten, rund zweieinhalb Stunden dauernden Einsatzes „strammstehen“ musste. Diese Anordnung war nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme der Hausdurchsuchung zu werten, sondern als darüberhinausgehender selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre einer dritten Person, weshalb die meritorische Überprüfung des Sachverhaltes durch den damals zuständigen UVS angezeigt war (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1084). Diese Sachlage ist auf den Gegenstandsfall nicht übertragbar, zumal die Bf aufgrund der Tageszeit, es war ca. 5.00 Uhr in der Früh, freiwillig, wenn auch unter einstündiger Beobachtung, in ihrem Zimmer in der Wohnung verblieb. Mangels Vorliegens eines die Handlungsbefugnisse der Organe der bB augenscheinlich überschreitenden Exzesses ergibt sich keine Zuständigkeit des VwG Steiermark, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.
Spruchpunkt III:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist die Bf die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Bf als obsiegende Partei € 922,00. Die Eingabebühr in der Höhe von € 30,00 ist als Barauslage ersatzfähig. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Bf in der Höhe von insgesamt€ 1.689,60. Dieser Kostenersatz war der Bf antragsgemäß zuzuerkennen.
Spruchpunkt IV:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und die Bf die unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 23.05.2025 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie den Verfahrensakt in Vorlage gebracht und ein Vertreter der belangten Behörde hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 teilgenommen. Der belangten Behörde steht daher als obsiegender Partei der beantragte Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 zu.
Spruchpunkt V:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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