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LVwG 47.31-2216/2025•LVwG ST LVwG 47.31-2216/2025
LVwG 47.31-2216/2025Tribunal Administrativo Regional18 de set. de 2025
Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Einkommen, Lohnsteuer, Abgabengutschrift, Zuflussprinzip, Kindermehrbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Einkommenszufluss, laufender Bezugszeitraum, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Anzeige durch den Bezugsberechtigten, unverzüglich, Rückerstattungspflicht, Einmalzahlung, Vermögen, Zuflussmonat, nicht verbrauchte Einkommensteile, Folgemonat, Freibetrag, Schonvermögen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung - StSUG-DVO, Einkommensteuergesetz, Familienlastenausgleichsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.04.2025, GZ: BHWZ-466482/2023-76,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 4, § 5 und § 17 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 68/2025 (im Folgenden StSUG), und der StSUG-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 22/2025 (im Folgenden StSUG-DVO), wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden belangte Behörde) vom 10.04.2025, GZ: BHWZ-466482/2023-76, wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, von der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht bezogene Leistungen der Sozialunterstützung im Gesamtausmaß von € 4.723,40 rückzuerstatten.
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Bedarfsgemeinschaft um die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024 Leistungen der Sozialunterstützung gewährt worden seien, wobei die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 31.12.2024 Leistungen in Höhe von € 1.478,13 monatlich und im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 Leistungen in Höhe von € 1.588,19 monatlich bezogen habe. Laut den von der Behörde angeforderten und sodann von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, habe sich C zwischen 19.11.2024 und 10.02.2025 sowie erneut ab 14.03.2025 in der Justizanstalt B-Ort in Untersuchungshaft befunden und bestehe insoweit kein Anspruch auf Sozialunterstützung. Weiters gehe aus den Unterlagen hervor, dass für die mj. Kinder C und D ab Oktober 2024 ein als Einkommen zu berücksichtigender monatlicher Unterhaltsvorschuss überwiesen worden sei. Ferner seien laut vorgelegten Unterlagen für Frau E Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater überwiesen worden, woraus sich ein für den Zeitraum von August 2024 bis Jänner 2025 anzurechnendes Einkommen von insgesamt € 900,00 bzw. monatlich € 150,00 ergebe. Zudem sei im Februar 2025 eine Einkommensteuerrückzahlung in Höhe von € 2.872,00 erfolgt, welche in diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr bekannten Änderungen der für die Leistungsberechnung maßgeblichen Umstände nicht unverzüglich der Behörde gemeldet habe. Aufgrund dieser Verletzung der Anzeigepflicht seien Leistungen von insgesamt € 4.723,40 zu Unrecht in Anspruch genommen worden und diese daher von den Bezugsberechtigten gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StSUG rückzuerstatten. Der entstandene Übergenuss in Höhe von € 4.723,40 ergebe sich konkret wie folgt:
Berechnung Übergenuss bis Jänner 2025
ÜG SU
(Höchstsatz)
ÜG AEZ
(Haft)
Unterhaltsvorschuss D
€ 167,97
€ 167,97
Unterhaltsvorschuss C
€ 255,04
€ 242,73
Unterhaltsvorschuss D
€ 749,05
€ 242,73
Unterhaltsvorschuss C
€ 320,01
€ 242,73
€ 43,92
Unterhaltsvorschuss D
€ 303,48
€ 242,73
Unterhaltsvorschuss C
€ 414,89
€ 242,73
€ 69,35
Unterhaltsvorschuss D
€ 304,51
€ 253,89
Unterhaltsvorschuss C
€ 416,29
€ 253,89
€ 72,54
€ 1.889,40
€ 185,81
Einkommensteuer 2023
€ 160,00
€ 160,00
Feb. 2025
Einkommensteuer 2024
€ 2.872,00
€ 1.588,19
Einkommen E (Ø Unterhalt € 150,00 mtl.) seit 08/2024
€ 900
Rückerstattung ÜG Gesamt 10/2024 bis 01/2025
€ 4.723,40
Gegen diesen Bescheid - und zwar ausdrücklich nur gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages - richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde. Konkret wird darin der von der Behörde angenommene Übergenuss aufgrund der Steuerrückzahlungen beanstandet und dazu begründend ausgeführt, dass die Rückerstattungen aufgrund der Arbeitnehmerveranlagungen 2023 und 2024 sich jeweils aus erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen, anrechenbarer Lohnsteuer, einem Rundungsbetrag und im Jahr 2024 auch einem Kindermehrbetrag ergäben. All diese Bestandteile der Steuerrückzahlungen stellten jedoch kein Einkommen im Sinne des StSUG bzw. der StSUG-DVO dar. Für die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge (€ 152,91 im Jahr 2023 und € 1.215,00 im Jahr 2024) und die zurückgezahlte Einkommensteuer (€ 6,98 im Jahr 2023 und € 241,25 im Jahr 2024) ergebe sich dies aus § 2 Abs 3 StSUG-DVO. Beim Kindermehrbetrag (€ 1.519,03 im Jahr 2024) handle es sich um eine spezielle(re) Ausprägung des Alleinerzieherabsetzbetrags, sodass ersterer wie letzterer gemäß § 1 Abs 3 StSUG-DVO nicht zum Einkommen zähle. Hinsichtlich der Rundungsbeträge (€ 0,11 im Jahr 2023 und € 0,16 im Jahr 2024) müsse dasselbe gelten, da diese sich lediglich aus den bereits erwähnten Beträgen ergäben. Da die erhaltenen Steuerrückzahlungen kein Einkommen darstellten, sei es insoweit auch nicht zu einem Übergenuss gekommen, weshalb der im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Rückerstattungsbetrag entsprechend zu reduzieren sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückerstattungssumme um € 1.748,19 verringert wird und damit € 2.975,21 beträgt, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024, GZ: BHWZ-466482/2023-43, wurden der aus der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis 31.07.2025 in Höhe von € 1.478,13 monatlich zuerkannt.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde in regelmäßigen Abständen, konkret im August 2024, im November 2024 und im Februar 2025, diverse Datenbankabfragen (ZMR, AJ-WEB, AMS) durch.
Daraufhin erging an die nunmehrige Beschwerdeführerin ein mit 14.02.2025 datierter Mitwirkungsauftrag, in welchem zunächst Folgendes festgehalten wird:
„… Wir überprüfen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Laut Abfrage aus dem Behördenportal des Dachverbands der Sozialversicherungsträger wurde bekannt, dass Sie mit 31.01.2024 ein Dienstverhältnis über F beendet bzw. mit 01.02.2025 ein neues Dienstverhältnis über Stadtgemeinde A-Ort begründet haben.
Des Weiteren wurde aus dem Behördenportal des AMS Steiermark ersichtlich, dass Herr C am 19.11.2024 abgemeldet bzw. mit 11.02.2025 wieder als „lehrstellensuchend“ angemeldet wurde.
Sie wurden bereits mehrmals (Bescheid vom 06.02.2024, Bescheid vom 01.08.2024, zusätzlich über Frau G/H) auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht hingewiesen. Sie haben als Bezugsberechtige der Sozialunterstützung gemäß § 17 StSUG jede Ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderungen, der Behörde bekannt zu geben. …“
Der Beschwerdeführerin wurde im betreffenden Schreiben vom 14.02.2025 daher anschließend aufgetragen, diverse näher bezeichnete Unterlagen (u.a. Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.
Bei der Behörde langten in weiterer Folge zahlreiche Dokumente per E-Mail ein, darunter die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2023 und 2024 sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin. Aus diesen Unterlagen ergibt sich u.a. Folgendes:
Der für die Beschwerdeführerin vom Finanzamt Österreich aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung erstellte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 weist eine Abgabengutschrift in Höhe von € 160,00 aus, welche sich aus der Höhe der gemäß § 33 Abs 8 EStG erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge und der Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt.
Der für die Beschwerdeführerin vom Finanzamt Österreich aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung erstellte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 weist eine Abgabengutschrift in Höhe von € 2.872,00 aus, welche sich aus der Höhe der gemäß § 33 Abs 8 EStG erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge, der Höhe des Kindermehrbetrags gemäß § 33 Abs 7 EStG und der Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt.
Laut den im Akt befindlichen Kontoauszügen der Beschwerdeführerin wurden die oben genannten Beträge am 28.01.2025 und am 25.02.2025 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Über beide Rückzahlungen bzw. Gutschriften wurde die Behörde seitens der Beschwerdeführerin erst durch die - jeweils zeitverzögerte - Übermittlung der (angeforderten) Kontoauszüge am 20.02.2025 bzw. 01.04.2025 informiert.
Aus den betreffenden Kontoauszügen geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin für Jänner und Februar 2025 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von jeweils € 1.588,19 erhalten hat.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2025, GZ: BHWZ-466482/2023-74, wurde der Bescheid vom 01.08.2024 aufgrund der (zeitweise) verringerten Anzahl an Personen, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse sowie aufgrund der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs 1 StSUG dahingehend abgeändert, dass der Bedarfsgemeinschaft um die Beschwerdeführerin für nachstehend angeführte Zeiträume Leistungen der Sozialunterstützung in folgender Höhe zuerkannt werden:
01.08.2024 bis 31.12.2024: € 1.457,13 monatlich
01.01.2025 bis 31.01.2025: € 1.588,19 (Valorisierung)
01.02.2025 bis 10.02.2025 (aliquot): € 255,26
11.02.2025 bis 28.02.2025 (aliquot): € 524,76
01.03.2025 bis 13.03.2025 (aliquot): € 378,99
14.03.2025 bis 31.03.2025 (aliquot): € 436,62
01.04.2025 bis 31.07.2025: € 727,70 monatlich
In letztgenanntem Bescheid wird weiters festgehalten, dass bis inklusive Februar 2025 bereits alle Zahlungen geleistet wurden und wegen der von der Beschwerdeführerin nicht gemeldeten Änderungen der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse (u.a. der Einkommensteuerrückzahlung im Jänner bzw. Februar 2025) für den Zeitraum August bis Februar 2025 ein Rückerstattungsverfahren eingeleitet wurde.
Zeitgleich erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Rückerstattungsbescheid vom 10.04.2025, GZ: BHWZ-466482/2023-76.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere auf die im Behördenakt enthaltenen und zudem der Beschwerde beigelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2023 und 2024, aus welchen die jeweilige Abgabengutschrift und deren Zusammensetzung zweifelsfrei hervorgehen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt ist anhand des Akteninhalts eindeutig feststellbar und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 68/2025 lauten wie folgt:
§ 4
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 5
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für
a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;
c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;
3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).
§ 17
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn
1. die Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt wurde;
2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden;
3. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten die Leistung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnte;
4. wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen weitergewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Über die Rückerstattung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz- Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 22/2025 lauten wie folgt:
§ 1
Einkommen
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 144/2024:
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;
2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG sowie der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG;
4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
10. der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz;
11. die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gemäß dem 4. Abschnitt des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 sowie die Kinderbetreuungs-Beihilfe im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;
12. die Beihilfe zu den Kurskosten und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;
13. Schülerbeihilfen im Sinne des § 1 Schülerbeihilfengesetzes 1983;
14. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) sowie Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden.
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
§ 2
Einkommensermittlung, Nachweise
(1) Das für die Berechnung der Sozialunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
(2) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.
(3) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(7) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(8) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(9) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 5 und 6 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 1 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 25/2025, lauten wie folgt:
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 13 308 Euro 0%
für Einkommensteile über 13 308 Euro bis 21 617 Euro20%
für Einkommensteile über 21 617 Euro bis 35 836 Euro30%
für Einkommensteile über 35 836 Euro bis 69 166 Euro40%
für Einkommensteile über 69 166 Euro bis 103 072 Euro48%
für Einkommensteile über 103 072 Euro50%
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2029 55%.
(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge, die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz..
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
– Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
– Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
e) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6. In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 601 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 813 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 601 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 813 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 37 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 55 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 73 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 487 Euro jährlich.
2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 838 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 812 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 812 Euro und 15 782 Euro gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro.
3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 790 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19 424 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19 424 Euro und 29 743 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 673 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 476 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 196 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 196 Euro und 30 957 Euro auf null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 002 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 245 Euro und 30 957 Euro auf null.
(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
– zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
– im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro.
(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 487 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 737 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 790 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 710 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
(Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(10) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 abzuziehen.
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.
(3) Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer
ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.
(4) Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
(5) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur teilweisen Rückzahlung der von ihr bzw. der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Sozialunterstützungsleistungen verpflichtet, wobei sich die Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich nur gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags, genauer gegen den von der Behörde angenommenen Übergenuss durch die der Beschwerdeführerin zugekommenen Steuerrückzahlungen richtet.
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sohin zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Gutschriften aufgrund der Arbeitnehmerveranlagungen 2023 und 2024 bei der Bemessung der gebührenden Sozialunterstützungsleistungen als Einkommen anzurechnen sind.
Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialunterstützung auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren, womit sie sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheiden (Erl zur Stammfassung LGBl Nr. 51/2021, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1). Sie gebühren daher nur insoweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann (§ 4 Abs 2 StSUG).
Nach § 5 Abs 1 StSUG sind bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 leg. cit. das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs 2 StSUG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Mit dieser Bestimmung wird also das Zuflussprinzip normiert – ein Einkommen ist folglich stets in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt, zu berücksichtigen und von einem möglichen Leistungsanspruch in Abzug zu bringen. Dies dient im Hinblick darauf, dass tatsächlich zufließende Leistungen wohl in nachvollziehbarer Weise den verbleibenden Unterstützungsbedarf vermindern, der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips.
Nähere Ausführungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens finden sich in § 1 StSUG-DVO, wobei die Aufzählung der in Abs 1 angeführten Einkunftsarten aufgrund des verwendeten Begriffs „insbesondere“ lediglich eine demonstrative und keine abschließende ist. Es ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte und Zuflüsse des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. zum früheren Sozialhilfegesetz Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; E 5.7.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949, wobei vor dem Hintergrund des StSUG, der StSUG-DVO sowie der zum StSUG vorliegenden Materialien keinerlei Anlass besteht, von diesen Grundsätzen im Rahmen der Zuerkennung der Sozialunterstützung abzuweichen; vgl. auch VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044).
In diesem Sinne ist auch die einem Bezugsberechtigten gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StSUG auferlegte Verpflichtung, der Behörde jede bekannte Änderung (unter anderem) der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung, anzuzeigen, zu verstehen, da eine derartige Änderung der finanziellen Situation mit einer konkreten Auswirkung auf die Leistungshöhe verbunden sein kann – und zwar grundsätzlich sowohl zugunsten, als auch zulasten eines Bezugsberechtigten. Auf diese Anzeigeverpflichtung und die Rechtsfolgen bei einer Verletzung derselben wird in den Zuerkennungsbescheiden der Behörden, konkret auch im hier maßgeblichen Bescheid vom 01.08.2024 ausdrücklich und in deutlicher Kennzeichnung und Formatierung hingewiesen.
Ausnahmen vom umfassenden Einkommensbegriff werden in § 1 StSUG-DVO nur insofern normiert, als in Abs 3 und 4 taxativ bestimmte Zuflüsse und Absetzbeträge aufgezählt werden, welche nicht zum Einkommen zählen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist allerdings keine dieser Ausnahmen einschlägig:
Unbestritten ergeben sich die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Abgabengutschriften aus einer Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs 8 EStG, einer Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer, einer Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG und, was die Gutschrift für das Jahr 2024 betrifft, zudem aus dem Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 EStG.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die Rückzahlung der erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge und der anrechenbaren Lohnsteuer nicht als Einkommen zu werten sei, wobei dies auf § 2 Abs 3 StSUG-DVO gestützt wird.
§ 2 Abs 3 StSUG-DVO bestimmt in Bezug auf die Einkommensermittlung, dass von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 leg cit die gemäß § 33 Abs 1 EStG entfallende Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Dies bedeutet, dass Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge das bei der Bemessung der Sozialunterstützung zu berücksichtigende Einkommen mindern. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass im Falle einer Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer und erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs 8 EStG im Wege einer Abgabengutschrift diese Beträge dem Einkommen wieder hinzuzurechnen sind, und zwar im Sinne des Zuflussprinzips in jenem Monat, in welchem die Erstattung erfolgt.
Dasselbe gilt für den in der Abgabengutschrift für 2024 enthaltenen Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 EStG, da dieser - anders als in der Beschwerde vorgebracht wird - nicht mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 EStG gleichzusetzen ist. Während Letzterer kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 3 Z 3 StSUG-DVO nicht zum Einkommen zählt, kann selbiges für den Kindermehrbetrag - ungeachtet einer allenfalls vergleichbaren Zielsetzung der beiden Leistungen - nicht aus § 1 StSUG-DVO abgeleitet werden. Der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 EStG darf auch nicht mit dem Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz verwechselt werden (dieser würde gemäß § 1 Abs 3 Z 1 StSUG-DVO wieder eine Ausnahme darstellen).
Somit stellt die im Jänner und Februar 2025 erfolgte Überweisung der gegenständlichen Abgabengutschriften jeweils in voller Höhe einen Einkommenszufluss dar und ist dadurch während eines laufenden Bezugszeitraumes eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, zu deren unverzüglicher Anzeige die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. Da diese Meldung von ihr jedoch pflichtwidrig unterlassen wurde, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht nach § 17 Abs 2 Z 1 StSUG erfüllt.
Die beiden Einkommenszuflüsse in Höhe von € 160,00 und € 2.872,00 haben gemäß § 4 Abs 2 StSUG und § 5 Abs 1 StSUG zur Folge, dass in den Zuflussmonaten Jänner und Februar 2025 tatsächlich eine entsprechend geringere Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft vorgelegen ist und zufolge dem Subsidiaritätsprinzip nur eine um diesen Betrag verringerte Leistung der Sozialunterstützung gebührt hätte.
Der Umstand, dass es sich bei den gegenständlichen Abgabengutschriften um Einmalzahlungen gehandelt hat, ist hierbei nicht von Relevanz, da es sich eben im Sinne des Zuflussprinzips gerade um einen - wenn auch einmalig - eingegangenen Zufluss handelt, welcher gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs 2 StSUG als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten ist – lediglich im Zuflussmonat nicht verbrauchte Einkommensteile wären ab dem Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen. Ein „Freibetrag“ im Sinne des Schonvermögens nach § 5 Abs 5 Z 3 StSUG ist beim zufließenden Einkommen nicht zu berücksichtigen, weshalb der gesamte Zufluss auf den gebührenden Anspruch anzurechnen und aus diesem Grund die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass im Jänner 2025 lediglich eine Leistung in Höhe von € 1.428,19 und im Februar 2025 eine Leistung in Höhe von € 0,00 gebührt hätte. Eine rechtzeitige Neubemessung der Leistung war der Behörde aufgrund der von der Beschwerdeführerin unterlassenen Anzeige des Zuflusses nicht möglich, sodass die unberechtigterweise bezogenen Beträge von € 160,00 (Jänner 2025) bzw. € 1.588,19 (Februar 2025) gemäß § 17 Abs 2 StSUG rückzuerstatten sind.
Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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