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LVwG 30.25-3128/2025•LVwG ST LVwG 30.25-3128/2025
LVwG 30.25-3128/2025Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2025
Auskunftspflicht, rechtzeitig, vollständig, Betrauung eines Dritten, keine Übertragung Mitwirkungsverpflichtung, Bundesstatistikgesetz 2000
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 26.06.2025, GZ: GRAZ/602250003073/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.07.2025 keine Folge gegeben und angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch „…Datum/Zeit: ab 16.01.2025“ zu lauten hat der Vorhalt durch den Satz: „Die Preismeldungen wurden der Statistik Austria über das Online Erhebungsportal portal.statistik.at nicht bekanntgegeben“ ergänzt wird und die Ersatzfreiheitsstrafe „auf Rechtsgrundlage § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024“, festgesetzt wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 26.06.2025 wurde Herrn A eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafe wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:15.01.2025
Ort: B-Ort, C-Straße
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie, A, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D, FN: **** mit Sitz in B-Ort, C-Straße, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 4 (iS ÖNACE „Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln“) ausübt und für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde, ihrer Mitwirkungsplicht zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist und zwar hat sie die Erhebungsformulare zur Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen über das 4.Quartal 2024 trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2024 nicht rechtzeitig der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt, obwohl sie gesetzlich bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und zwar bis zum 15.01.2025 dazu verpflichtet gewesen wäre.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999, idF BGBI. I Nr. 111/2010, iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999, idF BGBI. I Nr. 205/2021, iVm § 3 Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl II 147/2007, idF BGBI. II Nr. 67/2022, iVm § 10 und § 11 Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl II 147/2007, idF BGBI. II Nr. 2022/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 VStG
§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999, idF BGBI. I Nr. 111/2010
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde den Betrag von € 20,00 zu bezahlen habe, sodass der Gesamtbetrag € 220,00 betrage.
Überdies erfolgte spruchgemäß der Haftungsausspruch, wonach die D, FN: **** für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Das Straferkenntnis begründend legte die Verwaltungsstrafbehörde im Ergebnis die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 27.03.2025 zur Kennzahl **** zugrunde und hielt fest, dass der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen Berufener verantwortlich sei und die Verpflichtung bestanden habe, in Bezug auf das 4. Quartal 2024 die Erhebungsformulare zur Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen bis zum 15. des Berichtsmonats folgenden Monats und zwar bis zum 15.01.2025 zu übermitteln und sei diese gesetzliche Frist nicht eingehalten worden, womit der objektive Tatbestand als erwiesen erachtet werde. In subjektiver Hinsicht ging die Verwaltungsstrafbehörde von einem Ungehorsamsdelikt aus und sei trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2025 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich und dem ausführlichen Hinweis auf die Übermittlungspflicht eine Auskunft nicht erfolgt und wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, die übertretenen Rechtsvorschriften zu beachten, wobei er mangels Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ein Verschulden nicht treffe. Strafbemessend habe sich der Umstand ausgewirkt, dass zum Tatzeitpunkt keine Vormerkung evident sei und daher mildernd von Unbescholtenheit ausgegangen worden sei. Erschwerende Umstände seien nicht vorliegend gewesen. Mangels Mitwirkung des Beschuldigten seien durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt worden, wobei das seitens der Statistik Austria ermittelte Nettomonatseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Jahr 2023 im Mittel bei € 2.505,00 gelegen sei. Die Strafe sei angemessen und unter 10 % der Höchststrafe von € 2.180,00 liegend und sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe und wurden von Seiten der Behörde überdies auch spezial- und generalpräventive Erwägungen ins Treffen geführt.
Gegen dieses Herrn A am 02.07.2025 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis erhob dieser rechtzeitig elektronisch am 08.07.2025 um 12:15:26 Uhr Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte die „Strafe“ zu beheben; - dies mit dem Vorbringen, dass es zwischen dem Unternehmen und der Dame der Steuerberatung zu Missverständnissen gekommen sei, welcher die Auskunft für das Unternehmen erledigen hätte sollen und habe das Passwort gefehlt, wobei auch unternehmensseitig das Passwort vergessen worden sei und die Statistik Austria ersucht worden sei, ein neues Passwort zu übermitteln und gesagt worden sei, dass das Passwort per RSb-Brief gesendet werde. Leider sei das Datum für die Rechtfertigung entgangen und werde gebeten, die Möglichkeit zu geben, damit der Auskunftserteilung nachgekommen werden könne.
Diese Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes am 16.07.2025 vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand wurde die Bundesanstalt Statistik Österreich verwaltungsgerichtlicherseits ersucht, zum Sachverhalt sowie zum Beschwerdevorbringen unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 04.08.2025 wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme in der Verhandlung erfolgen könne.
Mit Eingabe vom 12.08.2025 nahm die Statistik Austria im Verfahrensgegenstand, unter Vorlage der in diesem Schreiben vom 05.08.2025 angeführten Beilagen, wie folgt Stellung:
„
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…“
Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien auch im Vorfeld der anberaumten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung übermittelt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Mitarbeiterin des Steuerberaters anher bekanntzugeben. Nach verwaltungsgerichtlicher Urgenz gab der Beschwerdeführer in der Folge Namen und Anschrift der Zeugin E bekannt und ersuchte er auch ausdrücklich um Einvernahme per Videokonferenz.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 29.08.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch der geladene Herr F, G, Bundesanstalt Statistik Österreich, zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Eine Einvernahme der Zeugin E war am Verhandlungstag nicht möglich, zumal diese weder persönlich erschien, noch im Wege der Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm.
Auch der Beschwerdeführer nahm unentschuldigt an der Verhandlung nicht teil, trotz seines ausdrücklichen Ersuchens um Einvernahme im Rahmen einer Videokonferenz vom 19.08.2025 und der eingereichten nachweislichen Übermittlung des bezughabenden Links zur Teilnahme an dieser Videokonferenz im Vorfeld der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
Im Zuge der Verhandlung wurde von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben und gab der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge F über verwaltungsgerichtliches Befragen Nachstehendes an:
„Nach Wahrheitserinnerung gebe ich folgendes an: Der Sachverhalt hat sich derart abgespielt, wie dies aus dem dem Verwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 05.08.2025, hervorgeht. Dieser Sachverhalt wurde aufgrund der bei der Statistik Austria vorhandenen Unterlagen rekonstruiert und festgehalten.
Festhalten möchte ich, dass es sich bei der gegenständlichen Erhebung, Erzeugerpreisindex Dienstleistungen, um eine gesetzlich verpflichtende handelte, welche auf einer europäischen Verordnung fußt und dauerte der Erhebungszyklus fallbezogen von 2021 bis zum vierten Quartal 2025. Die Erhebung geht dermaßen von statten, dass das aufgrund einer Stichprobendurchführung ausgewählte Unternehmen damals auskunftspflichtig war, wobei es bei den erforderlichen Preismeldungen so abläuft, dass die Onlineerhebung über das Onlineerhebungsportal, welches im Schreiben angeführt ist, durchzuführen ist und die Datenübermittlung längstens bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen hat. Für zusätzliche Kontakte steht das in diesem Schreiben ebenfalls angeführt, Projektpostfach zur Verfügung und gibt es auch die Möglichkeit eines telefonischen Kontakts. Mit Schreiben vom 14.03.2022 wurde dem genannten Unternehmen D mitgeteilt, dass es an der Erhebung mitwirken müsse und wurden die erforderlichen Informationen, sowie das Initialpasswort, übermittelt. Letzteres dient dem Einstieg im Onlineerhebungsportal. Das Initialpassword hat das Unternehmen in der Folge auch zu ändern.
Das Unternehmen hat dies auch getan und ist der gesetzlichen Auskunftspflicht im Bezug auf die Preismeldungen betreffend Erzeugerpreisindex Dienstleistungen bis einschließlich viertes Quartal 2023 auch nachgekommen. In Bezug auf die nicht verfahrensgegenständlichen Quartale eins bis drei 2024 wurde, selbst nach Durchführung des mehrbeschriebenen Mahnwesens, eine Meldung unternehmensseitig nicht durchgeführt und nicht mitgewirkt.
Das verfahrensgegenständliche Quartal ist das vierte Quartal 2024 und besteht daher die Möglichkeit, bis zum 15. Jänner 2025 die Meldung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, zu erstatten. Das vierte Quartal 2024 endete am 31.12.2024 und bestand bis einschließlich 15.01.2025 die Möglichkeit der Meldung. Im Kulanzwege erging von Seiten der Statistik Austria im Beschwerdefall auch ein Erinnerungsschreiben vom 23.01.2025, in welchem das Unternehmen nochmals auf die Auskunftspflicht hingewiesen wurde und ersucht wurde, die Meldung noch binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens zu erstatten. Festzuhalten gilt es weiters, dass in der Folge auch von Seiten der Statistik Austria ein Erinnerungsschreiben an das Unternehmen erging, welches wegen Ortsabwesenhteit der Empfängerin retourniert wurde. In der Folge wurde dann bei der zuständigen Behörde der Antrag gestellt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen mangelnder Mitwirkung im vierten Quartal einzuleiten.
Nach Rückfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin möchte ich festhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch das Unternehmen uns eine dritte Person, welche die Auskünfte für die Verpflichtete erteilen hätte sollen, bekanntgegeben hat.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend das verlorengegangene Password verweise ich ebenfalls auf das Schreiben vom 05.08.2025, und ist der Beschwerdeführer mit uns in Bezug auf ein verlorengegangenes Password erstmals telefonisch am 04.07.2025 mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau H in Kontakt getreten, welche wiederrum das ursprüngliche Initialpassword dem Unternehmen zusendete, um einen Einstieg noch zu gewährleisten, jedoch wurde die entsprechende Meldung über das Onlineportal bis zum längst möglichen internen Termin Ende Juni 2025 nicht erstattet. Einen weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer bzw. dem Unternehmen gab es nicht.
Hinweisen möchte ich auch auf den Umstand, dass eine Mitwirkung aufgrund der von uns bereits gemeldeten und veröffentlichten Daten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Die Veröffentlichung erfolgt einerseits national auf unserer Homepage und andererseits durch Übermittlung dieser Daten an Eurostat, welche das Statistische Institut der Europäischen Union ist.
In dieser speziellen Erhebung werden ca. 4.800-5.000 Unternehmen einbezogen.
Die Erhebung ist auch aufgrund der rechtlichen Vorgaben durchgehend und startet alle fünf Jahre im Zuge einer Revision neu. Pro Branche gibt es ca. 250-300 Unternehmen. Auch wenn die statistische Beeinflussung des Endwertes bei mangelnder Mitwirkung des Unternehmens in einem Quartal aus meiner Sicht nicht wirklich schlagend wird, so ist es jedoch erforderlich, dass sämtliche Unternehmen an der Stichprobenerhebung mitwirken, um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis schlussendlich zu erwirken.
Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde:
Über Befragen gebe ich auch an, dass im Avisoschreiben auch auf die entsprechenden Tage und Quartale ausdrücklich eingangs bereits hingewiesen wurde, und schlussendlich hat das Unternehmen ja eine Zeit lang auch mitgewirkt.“
Im Hinblick auf den Umstand, dass beschwerdeführerseitig in Bezug auf die von ihm beantragte Zeugeneinvernahme der Frau E der Steuerberatungskanzlei I, C-Ort, J-Straße, ein konkreter Beweisantrag nicht gestellt wurde und der Beschwerdeführer in der Folge auch, trotz Eröffnen der Möglichkeit an der Verhandlung im Wege einer Videokonferenz teilzunehmen, an dieser nicht teilnahm, war auch im Lichte des Beschwerdevorbringens sowie der klaren und glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen F von der Fortsetzung der Verhandlung und damit der zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau E im Beschwerdefall abzusehen.
Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens, dem auch der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zugrunde gelegt wurde, stellt das Landesverwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand fest, dass das Unternehmen D im Erhebungs- und Berichtzeitraum u.a. die Tätigkeit „Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln“ ausübte und in B-Ort, C-Straße, auch zur Tatzeit situiert gewesen ist, wobei der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auch zum Tatzeitpunkt fungierte. Dieses Unternehmen wurde für die Stichprobenerhebung nach der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 idgF ausgewählt und war verpflichtet, Daten gemäß § 3 dieser Verordnung über das 4. Quartal 2024 der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats gemäß § 11 Abs 1 Z 4 dieser Verordnung, also bis zum 15.01.2025, über das bekanntgegebene Onlineportal portal.statistik.at zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer gab an, die Mitarbeiterin der Steuerberaterkanzlei, Frau E, I, C-Ort, J-Straße, zur Wahrnehmung seiner Auskunftsverpflichtung betraut zu haben, wobei der Statistik Austria gegenüber, die Bekanntgabe dieser Person nicht erfolgte.
Eine Zurücksetzung des Passwortes ist unternehmerseitig erst am 04.07.2025 telefonisch begehrt worden, also nach Erlassen des bekämpften Straferkenntnisses am 02.07.2025.
Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2024 ist das Unternehmen seiner Mitwirkungsverpflichtung für das 4. Quartal 2024 somit nicht nachgekommen. Die erforderlichen Daten wurden der Statistik Austria nicht übermittelt.
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Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D mit Sitz in B-Ort, C-Straße, und damit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs 1 VStG damals war, aus dem Firmenbuch ergibt.
Unstrittig ist auch, dass die Gesellschaft als Unternehmerin fallbezogen für die Stichprobenerhebung nach der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, ausgewählt wurde, zumal sie eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 4 leg. cit. im Sinne ÖNACE „Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln“ ausübte, was verfahrensgegenständlich auch durch eine Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) bestätigt wurde.
Beschwerdeführerseitig wurde gegenständlich auch nicht bestritten, trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 02.06.2024, der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, eine dritte Person, nämlich eine Mitarbeiterin der Steuerberatung mit der Wahrnehmung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung betraut zu haben, so war ihm dies im Verwaltungsverfahren nicht zu widerlegen, auch wenn von Seiten des Zeugen F im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeführt wurde, dass der Statistik Austria eine dritte Person, welche mit der Wahrnehmung der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft betraut worden sei, nicht bekanntgegeben wurde.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem verloren gegangenen und wiederum angeforderten Passwort anlangt, welches zur Auskunftserteilung benötigt wird, geht das Verwaltungsgericht auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen F, Bundesanstalt Statistik Österreich, im Verfahrensgegenstand auch davon aus, dass der Umstand, dass das Passwort für das Online-Erhebungsportal nicht mehr vorliege und daher ein Einstieg nicht möglich sei, der Bundesanstalt Statistik Österreich gegenüber erst am 04.07.2025 gegenüber kommuniziert wurde, wobei eine Zurücksetzung des Passwortes auf Wunsch der Auskunftspflichtigen erfolgte, worüber am 08.07.2025 von Seiten der Statistik Austria nachweislich informiert wurde. Überdies bestätigte der Zeuge F im Zuge der Verhandlung auch den der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt und hegt das Verwaltungsgericht fallbezogen keinerlei Zweifel, dass das Unternehmen D, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt war, der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Zusammenhang mit der Erhebung nach der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, bezogen auf das 4. Quartal nicht nachkam, zumal die im Onlinewege bekanntzugebenden Daten betreffend Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen diesbezüglich, trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, nicht bis zum 15.01.2025 der Statistik Austria übermittelt wurden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG:
„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“
§ 5 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
§ 32 Abs 3 StGB lautet wie folgt:
„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
Die maßgebenden Regelungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 lauten wie folgt:
§ 9 Bundesstatistikgesetz 2000:
„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.“
§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000:
„Verwaltungsübertretung
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“
§ 67 Bundesstatistikgesetz 2000:
„Verwaltungsstrafbehörde
Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landwirtschaften, Regionen und Tourismus und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 idF BGBl. II Nr. 67/2022, lauten wie folgt:
§ 1:
„Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und
6. Erzeugerpreise von Dienstleistungen“
§ 3:
„Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum
(1) Es sind zu erheben:
1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
3. die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.“
§ 4:
„Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:
1. Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
2. Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
3. Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
4. Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
5. Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
6. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
7. Gruppen 49.1 (Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr), 49.2 (Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr), 49.3 (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr), 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) und 49.5 (Transport in Rohrfernleitungen);
8. Gruppen 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.3 (Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt) und 50.4 (Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt);
10. Gruppen 52.1 (Lagerei) und 52.2 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr);
11. Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);
12. Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
13. Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen; Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter; Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen);
14. Abteilungen 68 und 69 (Grundstücks- und Wohnungswesen; Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);
15. Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);
16. Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);
17. Abteilungen 73 und 74 (Werbung und Marktforschung; Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten);
18. Abteilungen 77 bis 80 (Vermietung von beweglichen Sachen; Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen; Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);
19. Gruppen 81.1 (Hausmeisterdienste), 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln) und 81.3 (Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen);
20. Abteilung 82 (Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.“
§ 11:
„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.“
Im Beschwerdefall hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Ergebnis vor, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in B-Ort zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 4 (gemeint der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2007 idgF) im Sinne ÖNACE „Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln“ ausübe und für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden sei, ihrer Mitwirkungspflicht zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei und die Erhebungsformulare zur Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen über das 4. Quartal trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2024 nicht rechtzeitig der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, übermittelt worden seien, obwohl diesbezüglich eine gesetzliche Verpflichtung bis 15.01.2025 in diesem Zusammenhang bestanden habe. Im Ergebnis geht die belangte Behörde daher davon aus, dass von Seiten des näher bezeichneten Unternehmens, dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer war, bis einschließlich 15.01.2025 der Mitwirkungsverpflichtung nachkommen hätte können, sodass sich aufgrund des diesbezüglichen Vorhalts im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses implizit klar ergibt, dass ab 16.01.2025 der Verwaltungsstraftatbestand nach dem behördlichen Straferkenntnis verwirklicht war und soweit behördenseitig im bekämpften Bescheid unter „Datum/Zeit: 15.01.2025“ angeführt wurde, dieses Datum, in Ermangelung eines damit einhergehenden Austausches der Tat, auch einer klarstellenden Präzisierung durch das Verwaltungsgericht zugänglich war. Den Feststellungen folgend hat die D der „Statistik Austria“ bis zum 15.01.2025 die Daten betreffend Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen (§ 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2007 idgF) in Bezug auf das 4. Quartal, trotz Auswahl für die Stichprobenerhebung, zumal diese Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2007 idgF ausübte (§ 4 Abs 2 Z 19 leg. cit.), und nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2024, über das bekanntgegebene Onlineportal nicht bis zum 15.01.2025 innerhalb der Frist des § 11 Abs 1 Z 4 leg. cit. übermittelt.
Zumal ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher nicht bestellt war, ist der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zur Tatzeit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden vermag, wenn sie in ihrem Verwaltungsstrafverfahren auch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 ausging, da der Mitwirkungsverpflichtung nach § 9 Z 1 leg. cit. im gegenständlichen Fall einer Erhebung betreffend Erzeugerpreise von Dienstleistungen (§ 1 Z 6 VO, BGBl. II Nr. 147/2007 idgF), bezogen auf die Daten nach § 3 der Verordnung, BGBl. II Nr. 147/2007 idgF, nicht bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats (vgl. § 11 Abs 1 Z 4 leg. cit.), also bis einschließlich 15.01.2025 nicht nachgekommen wurde. Auch durch eine allfällige Betrauung eines Dritten mit der Wahrnehmung der Auskunftsverpflichtung findet eine Übertragung der Auskunftspflicht zur fristgerechten und vollständigen Auskunftserteilung nicht statt. Der Beschwerdeführer konnte somit auch durch Betrauung der Steuerberaterin zur Wahrnehmung der Verpflichtung des in Rede stehenden Unternehmens im Sinne der Regelung des § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 seine Verantwortung rechtzeitig vollständig und dem besten Wissen nach die entsprechende Auskunft zu erteilen, nicht auf die von ihm betraute Person überbinden.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, für welche die belangte Behörde nach § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 zuständig war, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass auch im Falle eines Ungehorsamsdeliktes die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht genügt. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Beschwerdeführerseitig wurden fallbezogen Missverständnisse mit einer Bediensteten der Steuerberatung ins Treffen geführt. Auch wenn der Beschwerdeführer nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 als Auskunftspflichtiger einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht wirksam betraut hat, findet damit – wie dargelegt – eine Übertragung der Auskunftspflicht bzw. Mitwirkungsverpflichtung nicht statt und ist der Beschwerdeführer zur fristgerechten, vollständigen Auskunftsverpflichtung – wie dargelegt – weiter verpflichtet gewesen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Avisoschreibens bzw. mittels Rückscheinbrief vom 06.02.2024 von Seiten der Statistik Austria auch noch zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, wurde beschwerdeführerseitig auch kein Sachverhalt vorgebracht, welcher sich auf die Kontrolle der näher bezeichneten Mitarbeiterin der Steuerberaterin seines damaligen Unternehmens bezog und vermag selbst ein allfälliges Fehlverhalten der Frau E, welches beschwerdeführerseitig nicht dargetan wurde, den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, wenn es an der Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems mangelte (vgl. sinngemäß auch z.B. VwGH am 09.06.2017, Ra 2017/02/0068, mwN). Im Übrigen zog es der Beschwerdeführer auch vor, an der rechtzeitig anberaumten mündlichen Gerichtsverhandlung – welche auch aufgrund seines Ersuchens – im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt wurde, nicht teilzunehmen und am Verfahren nicht weiter mitzuwirken.
In Bezug auf das angeblich vergessene Passwort wurde von Seiten der Statistik Austria im Rahmen des Beweisverfahrens nachvollziehbar und glaubhaft dargetan, dass der Sachverhalt in Bezug auf die unternehmensseitig begehrte Zurücksetzung des Passwortes der Statistik Austria gegenüber erst mit 04.07.2025 kommuniziert wurde, worauf dem Beschwerdeführer die Gültigkeit des Initial-Passwortes aus dem Jahr 2022 mit Schreiben vom 08.07.2025 mitgeteilt wurde, welches am 10.07.2025 zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wäre es, selbst wenn das Passwort bereits vor dem Ende der Mitwirkungsverpflichtung im 4. Quartal 2025 (15.01.2025) vergessen bzw. verloren worden sei, auch durchaus zumutbar gewesen, zeitgerecht an die Statistik Austria zwecks Passwortzurücksetzung heranzutreten, wobei ein derartiger Umstand jedoch an der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nichts zu ändern vermag und allfällige fehlende Daten der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege des Onlineportals fristgerecht zu übermitteln waren.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen kein System der Kontrolle initiativ dargelegt, welches gewährleisten soll, dass im gegenständlichen Fall der in Rede stehenden Mitwirkungsverpflichtung von Seiten des Unternehmens nachgekommen wird. Insbesondere wurde beschwerdeführerseitig auch nicht dargetan, in wieweit er wann in welcher Form die rechtzeitige Auskunftserteilung, bezogen auf das vierte Quartal, welche durch die von ihm genannte Mitarbeiterin der näher bezeichneten Steuerberatungskanzlei stattfinden sollte – kontrollierte. Ein solches Kontrollsystem, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. z.B. VwGH am 19.04.2017, Ra 2017/02/0036), wurde beschwerdeführerseitig nicht aufgezeigt und liegt ein solches nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. z.B. VwGH am 20.03.2018, Ra 2017/03/00290, mwN).
Der belangten Behörde vermag daher fallbezogen nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand in ihrem Straferkenntnis durch den Beschwerdeführer nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt ansah und im Verfahrensgegenstand im Ergebnis von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausging, wobei fallbezogen von einem Verschuldensgrad im Bereich der Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zweck der in Rede stehenden Übertretung ist es durch die Mitwirkungsverpflichtung des ausgewählten Unternehmens, welches im Rahmen der Stichprobenerhebung ausgewählt wurde, zu gewährleisten, dass die Organe der Bundesstatik die erforderlichen Statistiken auch aufgrund von statistischen durchzuführenden Erhebungen erstellen können (vgl. § 4 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000).
Nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht, wer den Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere nach § 9 leg. cit., nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist.
Beschwerdeführerseitig wurden seine persönlichen Verhältnisse auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, sodass von den behördlicherseits festgestellten durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen im Beschwerdefall auszugehen war. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde zutreffend als mildernd gewertet, erschwerende Umstände sind nicht ersichtlich.
Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und die Tatsache, dass die Strafe der Behörde nicht einmal im Bereich von 10 % der gesetzlich verankerten Höchststrafe bemessen wurde, erweist sich diese, selbst bei ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, auch unter Bedachtnahme auf den von Behördenseite angezogenen Milderungsgrund, nicht zuletzt aus generalpräventiven Erwägungen, im Beschwerdefall durchaus als angemessen.
Die Beschwerde vermochte im Ergebnis daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen und war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, wonach im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses ein Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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