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LVwG 30.25-3585/2025•LVwG ST LVwG 30.25-3585/2025
LVwG 30.25-3585/2025Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2025
Betreiben weitere Betriebsstätte, Anzeige Gewerbebehörde, gewerberechtlicher Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch C, D-Straße, B-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 18.07.2025, GZ: BHMT/620250011800/2025,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage des § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VStG), eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 18.07.2025, wurden Herrn A als Beschuldigter zwei Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994, unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:26.03.2025, 21:00 Uhr – 27.03.2025, 00:38 Uhr
Ort: C-Ort, D-Straße, KFZ unmittelbar neben
der L518 auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz beim
E.
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)
LKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VStG nach außen berufenes Organ des Betriebes KFZ-Vermietung F operated by G in A-Ort, H-Straße, bis zum 27.03.2025 unterlassen, die am 26.03.2025 (wahrgenommene) durchgeführte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte in D-Ort, D-Straße betreffend das Gewerbe KFZ-Vermietung, der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.
2. Datum/Zeit:26.03.2025, 21:00 Uhr
Ort: C-Ort, I-Straße, KFZ unmittelbar neben
dem Eingang zum J auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VStG nach außen berufenes Organ des Betriebes KFZ-Vermietung F operated by G in A-Ort, H-Straße, bis zum 27.03.2025 unterlassen, die am 26.03.2025 (wahrgenommene) durchgeführte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte in D-Ort, I-Straße betreffend das Gewerbe KFZ-Vermietung, der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 367 Z 16 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008 i.V.m. § 46 Abs. 2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
2. § 367 Z 16 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008 i.V.m. § 46 Abs. 2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tag(e) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
0 Tag(e) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
„
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zusätzlich den Betrag von € 22,00 zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 242,00 betrage.
Weiters tätigte die Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß einen Haftungsausspruch dahingehend, dass die angeführte Firma für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafe/verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Seiten Herrn A mit Schriftsatz vom 30.07.2025, welchem auch ein Firmenbuchauszug der G, ein solcher der K und ein Standort-Partnervertrag vom 19.04.2023 angeschlossen waren, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, in welcher, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Detail wurde beschwerdeführerseitig, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund von Verfahrensmängeln sowie der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, vorgebracht wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250904_LVwG_30_25_3585_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250904_LVwG_30_25_3585_2025_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250904_LVwG_30_25_3585_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250904_LVwG_30_25_3585_2025_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250904_LVwG_30_25_3585_2025_00/image005.png
„
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.08.2025 vorgelegt und lässt sich feststellen, dass Herr A neben Herrn L seit 02.03.2021 mit diesem als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G, situiert in E-Ort, H-Straße, fungiert.
Diese Gesellschaft ist auf dem Standort E-Ort, H-Straße, seit 05.03.2021 zur Ausübung des „Handelsgewerbes, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewebe und Handelsagent“; seit 17.03.2021 zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 7 Kraftfahrzeugen“ sowie seit 01.01.2022 zur Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ berechtigt. Der Beschwerdeführer fungiert lediglich beim Gewerbe „Handelsgewerbes, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewebe und Handelsagent“ seit 05.03.2021 als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die gewerberechtliche Geschäftsführung, bezogen auf das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 7 Kraftfahrzeugen“ hat seit 10.07.2025 Herr M inne und fungierte vom 17.03.2021 bis 09.07.2025 Herr L als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Gewerbes. In verfahrensrelevanter Hinsicht lässt sich weiters feststellen, dass Herr L seit 01.01.2022 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G für das freie Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ ist.
Der Beschwerdeführer ist zum Tatzeitpunkt auch weder handelsrechtlicher Geschäftsführer noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der K gewesen, welche auf dem Standort F-Ort, N-Straße, seit 15.02.2021 ebenfalls das freie Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ ausübt. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr O, welcher seit 15.02.2021 auch gewerberechtlicher Geschäftsführer, bezogen auf das vorgenannte Gewerbe, dieser Gesellschaft ist.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits auf den Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen, wobei sich der Umstand, wonach Herr L seit 01.01.2022 gewerberechtlicher Geschäftsführer der G in Bezug auf das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ auf dem Standort der Gewerbeberechtigung A-Ort, H-Straße, ist auch zweifelsfrei auf die im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtliche Datenlage zurückführen lässt.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 38 Abs 2 GewO 1994:
Ausübung von Gewerben
Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben
[…]
(2) Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Abs. 3 zusteht.
[…]
§ 39 GewO 1994:
a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.
§ 46 Abs 1 GewO 1994:
c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
[…]
§ 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994:
[…]
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
[…]
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
[…]
§ 46 Abs 3 GewO 1994:
[…]
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
[…]
§ 50 GewO 1994:
d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
(1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln;
2. Waren auf Bestellung überallhin liefern;
3. bestellte Arbeiten überall verrichten;
4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten;
5. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des § 55 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausfolgen;
6. Waren für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;
7. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der §§ 286 ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
8. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
9. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist;
10. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus;
11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.
(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (ausgenommen Kontaktlinsen), Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 2 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.
§ 367 Z 16 GewO 1994:
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
16. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;
[…]
§ 370 GewO 1994:
(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(1a) Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den §§ 365m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.
(1b) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den §§ 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs. 1a zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im Beschwerdefall hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen der GewO 1994, bezogen auf unterschiedliche betroffene Fahrzeuge (LKW), vor, in dem ihm zur Last gelegt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als gemäß § 9 VStG nach Außen berufenes Organ des Betriebes KFZ-Vermietung F operated by G in A-Ort, H-Straße, bis zum 27.03.2025 unterlassen zu haben die am 26.03.2025 (wahrgenommene) durchgeführte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte in D-Ort, D-Straße, betreffend das Gewerbe KFZ-Vermietung anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen sei und verhängte wegen zweier Übertretungen nach § 367 Z 16 GewO 1994 iVm § 46 Abs 2 Z 1 leg cit jeweils Geldstrafen von € 110,00 und setzte für den Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 16 Stunden fest; - dies auf Rechtsgrundlage § 367 Einleitungssatz GewO 1994.
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer den Feststellungen folgend zum Tatzeitpunkt weder handelsrechtlicher noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der K, situiert in F-Ort, N-Straße, gewesen und fungierte zur Tatzeit neben Herrn L als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G mit Sitz in E-Ort, H-Straße. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der G ist der Beschwerdeführer zur Tatzeit lediglich in Bezug auf das freie „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewebe und Handelsagent“ gewesen. Das gegenständliche Gewerbe, in Bezug auf welches ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nach behördlichem Dafürhalten anzuzeigen gewesen wäre, betrifft die „KFZ-Vermietung“ und ist diese gewerbliche Tätigkeit auch dem Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“, welches von der G am näher bezeichneten Standort seit 01.01.2022 ausgeübt wird, zuzuordnen. Allerdings fungierte auch zum Tatzeitpunkt nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr L als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer lediglich handelsrechtlicher Geschäftsführer der G zur Tatzeit war.
Sollte daher von Seiten der G zur Tatzeit am Tatort tatsächlich eine weitere Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Ausübung des näher beschriebenen Gewerbes betrieben worden sein, ohne diese der Gewerbebehörde anzuzeigen, so wäre die Geldstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn L, zu verhängen gewesen, zumal die Bestellung eines Geschäftsführers zur Tatzeit im Sinne der Regelung des § 370 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf das maßgebende Gewerbe angezeigt war. Behördlicherseits wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt, eine derartige Verwaltungsübertretung wissentlich geduldet zu haben oder er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen (vgl. § 370 Abs 3 GewO 1994) und hätte die Verwaltungsstrafbehörde auch zu prüfen gehabt, ob nicht die K auf dem gegenständlichen Standort die näher beschriebene Verwaltungsübertretung beging. Jedenfalls war der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung der näher beschriebenen gewerblichen Tätigkeit fallbezogen verwaltungsstrafrechtlich zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht verantwortlich, sodass der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben war, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben war und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem gegenständlichen Spruch ersichtlich – bereits deshalb einzustellen galt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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