LVwG ST LVwG 62.15-2358/2025

LVwG 62.15-2358/2025Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2025

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Regest

schriftliche Erledigung, Namen des Genehmigenden, Unterschrift, Unterschrift des Genehmigenden, Gebilde aus Buchstaben, Urschrift, behördeninterne Genehmigung, elektronisches Dokument, Steiermärkisches Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 62.15-2358/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.62.15.2358.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Platz [...], A-Ort, gegen die mit Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) vom 07.10.2024, Beitragsnummer: ****, erfolgte Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe i.H.v. € 14,10, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.10.2024 wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 der ORF Beitrag i.H.v. € 45,90 sowie die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe i.H.v. € 56,40 vorgeschrieben.

Mit der bei der ORF-Beitragsservice GmbH (im Folgenden: OBS) am 15.10.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerde, welche dem Landesverwaltungsgericht seitens der OBS erst am 02.06.2025 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wurde, werden zahlreiche rechtliche Bedenken gegen die gegenständliche Gebührenvorschreibung vorgebracht. Die OBS sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt. Auch sei das gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages nicht eingehalten worden. Überdies nutze die Beschwerdeführerin das Medium ORF gar nicht. Die Beitragspflicht knüpfe ausschließlich an die Daten des Melderegisters an. Es handle sich um eine unzulässige „Adressenbesteuerung“, welche ausschließlich an die Daten des Melderegisters anknüpfe. Im Übrigen erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Auftrag, unabhängig und objektiv zu berichten schon längst nicht mehr, weshalb auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zwangsabgabe nicht vorliegen. Des Weiteren werden Bedenken unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Datenschutz vorgebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls nach Durchführung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder dem Europäischen Gerichtshof.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung seitens der OBS mit Schreiben vom 16.01.2024 sowie Zahlungserinnerung vom 29.02.2024 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin jeweils die bescheidmäßige Festsetzung der ORF-Beiträge. Daraufhin eröffnete die OBS ein Ermittlungsverfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2024 unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen mit, dass diese aufgrund der übermittelten Meldedaten verpflichtet sei, den ORF-Beitrag zu entrichten und sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil - wie etwa die Entrichtung des ORF-Beitrages durch eine andere Person an der genannten Adresse - ergeben hätten. Die Zahlungsforderung bleibe daher aufrecht.

Im Antwortschreiben vom 21.06.2024 legte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht dar und beantragte neuerlich die Erlassung eines Bescheides. Daraufhin wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 07.10.2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am 10.10.2024 (Beginn der Abholfrist laut Rückschein) zugestellt.

Die Unterschrift des bekämpften Bescheides sieht wie folgt aus:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die im übermittelten Akt der OBS enthaltene Urschrift dieses Bescheides ist einschließlich der Fertigung ident mit der der Beschwerdeführerin zugegangenen Ausfertigung.

D war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der OBS.

Nach Einlangen der Beschwerde wurde das gegenständliche Verfahren zunächst mit Beschluss des LVwG vom 04.06.2025 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt.

Nach Vorliegen des VfGH-Erkenntnisses, E 4624/2024-15 vom 25.06.2025, mit welchem die von den dortigen Beschwerdeführern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, welche im Wesentlichen ident sind mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, vom Verfassungsgerichtshof sämtlich abgewiesen wurden, wurde die höchstgerichtliche Entscheidung der Beschwerdeführerin mit Schreiben des LVwG vom 03.07.2025 zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit dazu eine Äußerung abzugeben bzw. die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen.

Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2025, GZ: W131 2303377-1, wurde in einem Verfahren betreffend Vorschreibung des ORF-Beitrags die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Urschrift im Akt nicht mit einer rechtswirksamen Unterschrift entsprechend den Kriterien des § 18 AVG und der dazu vorliegenden Lehre und Rechtsprechung unterfertigt sei, sondern bloß mit einer Paraphe.

Aus diesem – seitens der OBS nicht mit Revision bekämpfen – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2025 ergibt sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, dass der dortige Richter vor Erlassung des gegenständlichen Beschlusses die OBS im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigten Erledigung in Kenntnis setzte. Laut der in der Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme wird seitens der OBS unter Hinweis auf die beim Firmenbuchgericht aufliegende Musterfirmenzeichnung die Auffassung vertreten, dass es sich gegenständlich nicht um eine Paraphe handelt und der Geschäftsführer D immer so zeichnet.

Die Musterfirmenzeichnung sieht wie folgt aus:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

II.Beweiswürdigung:

Die Identität der Urschrift des gegenständlichen Bescheides mit der Beschwerdeführerin zugegangenen Ausfertigung ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Texte aufgrund der dem LVwG übermittelten Ablichtung der Ausfertigung mit der Erledigung in dem seitens der OBS vorgelegten Akt.

Beim bekämpften Bescheid handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstelltes „elektronisches Dokument“. Dies zeigt auch ein Vergleich mit zahlreichen weiteren beim LVwG anhängigen Beschwerdeverfahren. Die dortigen Bescheide sind im Wesentlichen ident und bestehen zu gut 90 % aus vorgefertigten Textbestandteilen, welche nur an wenigen Stellen, insbesondere im Spruch und bei den Sachverhaltsfeststellungen, durch personenbezogene Angaben zum jeweiligen Beitragspflichtigen ergänzt wurden. Letztlich ist dies, nämlich ob es sich beim jeweiligen Bescheid um ein elektronisches Dokument oder einen manuell erstellten Bescheid handelt, jedoch irrelevant, weil aus den unter III noch auszuführenden Gründen die rechtlichen Konsequenzen der fehlenden rechtsgültigen Fertigung in beiden Varianten die gleichen sind.

Einer neuerlichen Verständigung der OBS hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung bedurfte es nicht, weil sich aus dem obzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, dass dort das Parteiengehör ohnedies gewahrt wurde und die nunmehrige Entscheidung, welche sich der Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes anschließt, für die OBS nicht überraschend sein kann. Der dortigen Rechtsmeinung der OBS wird aus den unter III auszuführenden Gründen nicht gefolgt, auf die Musterfirmenfertigung kommt es aus den ebenfalls unter III noch auszuführenden Gründen ohnehin nicht an.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtsgrundlagen

§ 18 Abs 3 und Abs 4 AVG:

„Erledigungen

[…]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]“

2. Herrschende Lehre und Rechtsprechung:

Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob der Schriftzug der Urschrift des gegenständlichen Bescheides, welcher kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen lässt und sich bloß als Aneinanderfügung zweier Schleifen darstellt, die Anforderungen an eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne von § 18 Abs 3 AVG erfüllt.

Gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt dazu Nachstehendes:

§ 18 Abs 3 AVG regelt die Voraussetzungen für eine rechtswirksame behördeninterne Genehmigung der Entscheidung, Abs 4 hingegen die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei.

Es ist jedoch auch zulässig, dass - wie vorliegend offenbar geschehen - die Erzeugung einer Erledigung nicht nur in einem zweistufigen Vorgang, in welchem zunächst die Urschrift und in der Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden, sondern auch einstufig in Form einer Erledigung erfolgen kann, die dann jedoch auch allen gesetzlichen Anforderungen (sowohl des § 18 Abs 3 als auch des Abs 4 AVG) genügen muss und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; vgl. auch Rz 7; VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130; 28.04.2008, 2007/12/0168; ferner VwGH 22.06.1993, 92/07/0145; idS auch Moritz, ÖJZ 1987, 227; zur Amtssignatur siehe Rz 8, 26 f).

Für eine wirksame Genehmigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der schriftlichen Erledigung (Urschrift) hervorgeht, sowie, dass dieser die Erledigung ordnungsgemäß gefertigt (iSv unterschrieben) hat (vgl. VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252). Eine eigenhändige Unterschrift iSd § 18 Abs 3 AVG wird seitens des VwGH als „ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann“ verstanden, wobei die Unterschrift zwar nicht lesbar, jedoch ein individueller Schriftzug sein muss, „der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist“ (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013; 24.04.2017, Ra 2017/20/0095; 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 21.08.2020, Ra 2020/02/0165; Hervorhebung durch Verfasser). Die Anzahl der Schriftzeichen der Unterschrift muss dabei zwar nicht der Anzahl der Buchstaben des Namens des fertigenden Organwalters entsprechen, jedoch geht der VwGH in stRsp davon aus, dass eine Paraphe keinesfalls als Unterschrift iSd § 18 Abs 3 AVG qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013; 27.09.2005, 2004/06/0217). Nach § 18 Abs 3 AVG ist es im Falle elektronisch erstellter Erledigungen möglich, dass die eigenhändige Unterschrift des Genehmigungsberechtigten durch ein elektronisches Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität (vgl. § 2 Z 1 und 5 E-GovG [BGBl I 2004/10 idF BGBl I 2017/121]) ersetzt wird. Sowohl bei der eigenhändigen Unterschrift als auch beim elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, bereits aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist und die in weiterer Folge zu erstellende Ausfertigung der Erledigung entweder eigenhändig unterschrieben oder durch elektronische Signatur beurkundet wird (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 08.04.2008, 2007/12/0168; s dazu Rz 26 ff).

Hinsichtlich der Ausgestaltung und Lesbarkeit der eigenhändigen Unterfertigung der Ausfertigung gilt grundsätzlich das zur Genehmigung gesagte. Dem VwGH zufolge genügen Unterschriften dann den Anforderungen des § 18 AVG, wenn sie aus einem Gebilde von Buchstaben einer üblichen Schrift bestehen, aus dem ein Dritter, der den Namen des Unterfertigenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. VwGH 17.05.2001, 2001/16/0062; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); darüber hinaus muss die Unterschrift zwar weder lesbar sein noch muss die Anzahl der Buchstaben der Unterschrift mit jener des Namens des Genehmigenden übereinstimmen, jedoch muss sie einen individuellen Schriftzug darstellen, „der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist“ (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013; 27.09.2005, 2004/06/0217; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Unter diesen Voraussetzungen ganz generell abgelehnt wird seitens des VwGH die Qualifikation einer Paraphe als gültige Unterschrift iSd § 18 AVG (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095; 21.08.2020, Ra 2020/02/0165).

Der gegenständliche Schriftzug der Urschrift entspricht in keiner Weise den obgenannten Mindesterfordernissen für einen individuellen Schriftzug. Es ist kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennbar. Vielmehr erscheint das Handzeichen wie eine Aneinanderfügung zweier ineinander verschränkter Schleifen bzw. eines kleingeschriebenen „l“, welches keine Rückschlüsse auf den Namen oder zumindest einzelne Buchstaben des Namens des Genehmigenden zulässt (der Familienname des Geschäftsführers beinhaltet nicht einmal den Buchstaben „l“). Die zuständige Richterin schließt sich somit der Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes an, wonach es sich gegenständlich bloß um eine „Paraphe“ und nicht um eine rechtsgültige Unterschrift im Sinne der obigen Ausführungen handelt.

Der Hinweis der OBS auf die vorgelegte Musterzeichnung im Firmenbuch vermag daran nichts zu ändern. Zum einen gleichen sich die Musterzeichnung und das Handzeichen auf den bekämpften Bescheid gar nicht. Zwischen den beiden „Schleifen“ am Beginn und Ende des Namens finden sich bei der Musterfirmenzeichnung noch weitere allerdings ebenfalls unleserliche Buchstaben. Vor allem aber ist der Hinweis auf die Musterfirmenzeichnung zur Identifizierung des Geschäftsführers D schon deshalb nicht zielführend, weil sich aus der obzitierten Lehre und Rechtsprechung zu § 18 AVG der Grundsatz herauslesen lässt, dass der Name des jeweils genehmigungsberechtigten Organwalters für den jeweiligen Bescheidadressaten unmittelbar aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ohne dass dieser gehalten wäre, sich dahingehend anderswo zu erkundigen, Vergleichsunterschriften aus dem Firmenbuch oder wo auch immer beizuschaffen.

Da im vorliegenden Fall Urschrift und Ausfertigung ident sind gilt das vorstehend Gesagte für beide Urkunden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass selbst für den Fall, dass die Ausfertigung mit einer besser leserlichen Unterschrift versehen wäre, dies am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde. Gemäß ständiger Rechtsprechung und Lehre kann nämlich ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden (VwGH 06.02.1996, 95/20/0019; VfSlg 15.720/20; Hengstschläger Rz 168; Thienel/Schulev-Steindl 131; Walter-Mayer Rz 193).

Auch unter der wohl zutreffenden Annahme, dass es sich beim bekämpften Bescheid um eine „elektronisch erstellte“ Erledigung handelt, da sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurde (vgl. RV 2008, 14 [§ 82aRz 3]; VwGH 31.03.2009, 2007/06/0189; 03.05.2011, 2009/05/0012 mwN; 16.03.2012,2009/05/0037; ferner § 14 Rz 9; 1. Ausgabe [2004] § 18 Rz 28) gelangt man zum gleichen rechtlichen Ergebnis.

Dies aus nachstehenden Gründen:

Wurde eine Erledigung elektronisch erstellt, kann sie gemäß dem eindeutigen Wortlaut des 18 Abs 3 erster Satz AVG dennoch vom Genehmigenden unterschrieben werden, was vorliegend offensichtlich geschehen ist. In diesem Fall muss die Unterschrift allerdings die von der Lehre und Rechtsprechung geforderten Charakterisierungsmerkmale aufweisen, was aus den aus den vorgenannten Gründen hier nicht der Fall ist.

Im Regelfall werden elektronische Erledigungen amtssigniert entsprechend den Vorgaben des E-GovG. Gemäß § 19 Abs 3 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seinige gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Der gegenständliche Bescheid enthält keinen Hinweis auf eine Amtssignatur und wurde eine solche seitens der OBS auch nicht behauptet.

Wurde eine Erledigung zwar elektronisch, aber ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt und ausgedruckt, handelt es sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne von § 18 Abs 4 dritter Satz AVG, die dann entweder einer (rechtsgültigen) Unterschrift bedarf oder zumindest einer Beglaubigung in der Weise, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben wird und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird. Auch eine solche Beglaubigung liegt gegenständlich nicht vor.

Zusammenfassend folgt daraus, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Unterschrift (da nur Paraphe) vorliegt und auch keine Amtssignatur und keine Beglaubigung.

Rechtlich folgt daraus Nachstehendes:

Der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insb. als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999; zur bloßen Unzweckmäßigkeit der gewählten Erledigungsform siehe hingegen VwGH 28.10.1993, 93/18/0398; ferner VwSlg 11.985 A/1985 verst Sen; 29.08.1995, 95/05/0080; Thienel/Schulev-Steindl 132). Es handelt sich dabei also um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des „Bescheides“) führt (vgl. Rz 25; VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).

Ein absolut nichtiger Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen. Er ist weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Aus diesem Grund war die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang sei auf das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2024, Ra 2024/04/0435, verwiesen, in welchem zur hier vorliegenden Problematik Nachstehendes ausgeführt wird: „Da das VwG die Beschwerde im Fall, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - somit funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs 1 VwGVG.“

Aus § 28 Abs 1 VwGVG folgt in Verbindung mit § 44 Abs 2 VwGVG auch, dass die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen hat und eine Verhandlung zu entfallen hat.

3. Zur Fortführung des ausgesetzten Verfahrens vor Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG:

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt, welches wiederum die dort anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt hat, um das mittlerweile vorliegende Grundsatzerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu den auch in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung des ORF Beitrages abzuwarten.

Zur Frage, ob die nunmehr vorliegende Formalentscheidung zulässig ist, obwohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht vorliegt, wird seitens der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nachstehende Auffassung vertreten:

Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 50:

Der Partei erwächst nach Ansicht des VwGH aus einer rechtkräftigen Aussetzung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens, sodass sie zum einen durch die Fortsetzung (vgl. auch VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083) des Verfahrens vor Beendigung des anderen, die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 30.06.1992, 92/11/0077; 06.11.2013, 2012/05/0082; 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; vgl. auch VwGH 28.11.1989, 89/11/0150).

VwGH 13.09.2017, Ra 2017/13/0044:

Es entspricht einer jahrzehntelangen ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 38 AVG als auch zu § 281 (nunmehr § 271) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu § 38 AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 6. November 2013, 2012/05/0082, und vom 30. April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), § 271 Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0147).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer gänzlich anderen Vorfrage erfolgte, welche nichts mit dem Inhalt der nunmehr vorliegenden Entscheidung zu tun hat. Überdies hat die Beschwerdeführerin mit diesem Verfahrensergebnis zumindest teilweise obsiegt und kann somit durch diese Entscheidung nicht beschwert sein.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung, wie aus dem Spruch ersichtlich, auf die Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe beschränkt ist, weil nur diese Abgabe in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fällt. Über den ebenfalls bekämpften, mit dem gleichen Bescheid vorgeschriebenen ORF Beitrag wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben, welches von der gegenständlichen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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