LVwG ST LVwG 46.24-3807/2024

LVwG 46.24-3807/2024Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2025

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Regest

wasserrechtliche Bewilligung, Verschlechterung Gewässerzustand, überragendes öffentliches Interesse, Energieversorgung, Wasserrechtsgesetz 1959, Energieförderungs Richtlinie

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.24-3807/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3807.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Säumnisbeschwerde der A GmbH, vertreten durch D, Rechtsanwältin, Egasse, F, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Steiermark als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 12.06.2017 auf wasserrechtliche Genehmigung für das Kleinwasserkraftwerk Bbach am Bbach

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Wasserrechtliche Bewilligung

Der A GmbH wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „Bbach“ auf GStNr. *** (Krafthaus), *** und *** (beide: Wasserfassung), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Unterwasserkanal bzw. Druckrohrleitungsführung), je KG ***** G, mit dem Maß der Wasserbenutzung von 1,2 m³/s (1200 l/s), einer Bruttofallhöhe von 200,80 m, einer damit verbundenen Engpassleistung von 1992 kW und einem damit verbundenem Regelarbeitsvermögen von 7,28 GWh, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen, unter Vorschreibung nachfolgender Auflagen befristet bis zum 31.12.2085 erteilt.

A u f l a g e n:

A.Wasserbautechnik:

1. Die Ausführung entsprechend dem Bewilligungsbescheid unter Einhaltung des Standes der Technik und Berücksichtigung der einschlägigen ÖNormen ist durch die ausführende Unternehmung, den Produzenten der Rohrleitungsmaterialien und durch den Rechtsträger der Maßnahme zu bestätigen und sind die entsprechenden Zertifikate vor Bauausführung der Bauaufsicht zu übermitteln, da für die Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile, Ausrüstungsteile und Hilfseinrichtungen, für die Ausführungsart und Ausführungsqualität sowie für den Betrieb und die Wartung der Anlage der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 einzuhalten ist.

2Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik hinsichtlich vorbeugenden Brandschutzes entspricht. Diesbezüglich ist eine sachverständige Begutachtung schriftlich vorzulegen.

3. Zeitgerecht vor Beginn der Bauarbeiten sind das Vorhandensein und die genaue Lage unterirdischer Einbauten im Projektgebiet (z.B. Kabel, Leitungen, Kanäle, Drainagen) durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Einbautenträgern bzw. Leitungsberechtigten festzustellen. Im Einvernehmen mit den betroffenen Einbautenträgern und Leitungsberechtigten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Einrichtungen zu treffen.

4. Die wasserrechtlichen Bauaufsichten sind 3 Wochen vor Baubeginn unter Anschluss einer genehmigten Projektausfertigung zu verständigen und sind ihnen alle notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Anlage zur Verfügung zu stellen. Für Fragen der Geotechnik hat die wasserrechtliche Bauaufsicht (Technik) eine fachkundige Person beizuziehen.

5. Soweit durch die Bauarbeiten Zufahrtswege unterbrochen werden, sind diese wiederherzustellen.

6. Geländekorrekturen sind derart herzustellen, dass Oberflächenwässer frei abfließen können.

7. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind die durch die Bauführung und Bauhilfseinrichtungen berührten Grundstücke sowie Einbauten (Drainagen, Leitungen, Zäune, etc.) wieder in einen ordnungsgemäßen/bescheidgemäßen Zustand zu versetzen.

8. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind absturzgefährliche Stellen zu sichern.

9. Vor Baudurchführung sind die berührten Grundeigentümer nachweislich zu informieren.

10. Es ist im Innenverhältnis der Unternehmung des Konsensträgers ein für den konsensgemäßen Betrieb und die Erhaltung der Anlage verantwortliches Organ mit den notwendigen Kompetenzen, fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu betrauen.

11. Als Stauziel wird die Höhe 981,50 m ü.A. im Entsander festgesetzt. In der Höhe des Stauzieles ist an zugänglicher und leicht einsehbarer Stelle ein Staumaß anzubringen. Das Staumaß ist entsprechend dem österreichischen Bundespräzisionsnivellement einzumessen. Außerdem sind die maßgeblichen Höhenkoten und Wasserspiegellagen im Rahmen einer Verhaimung aufzunehmen. Das Verhaimungsergebnis ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

12. Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des § 50 WRG 1959 wird wie folgt festgelegt:

Wehranlage 50 m aufwärts

50 m abwärts

Krafthausrückleitung 30 m aufwärts

(linkssufrig) 30 m abwärts

13. Alle im Kraftwerksbetrieb zu begehenden absturzgefährlichen Stellen sind durch standsichere Geländer abzusichern

14. Wässer aus Wasserhaltungen dürfen nur über Absetzbecken mit nachgeschaltetem Kiesfilter in den Vorfluter geleitet werden.

15. Für alle Verschlüsse ist für den Störfall zusätzlich eine netzunabhängige Steuerung vorzusehen.

16. Für alle beweglichen Teile sowie für die Steuerung der Verschlussorgane ist mindestens 1x jährlich eine Funktionsprüfung von einem Fachkundigen durchzuführen. Die Durchführung der Prüfung sowie die Ergebnisse sind im Betriebsbuch festzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

17. Der Hauptzugang zum Krafthaus ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.

18. Eine Ermittlung der Schutzklasse nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-05-01 „Blitzschutz, baulicher Anlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze“ ist durch eine geeignete Fachkraft durchführen zu lassen.

19. Das Krafthaus ist mit einem Blitzschutzsystem entsprechend der ermittelten Schutzklasse entsprechend Auflage 18. (mindestens Schutzklasse III) auszurüsten.

20. Über die projekts- und ordnungsgemäße Ausführung des Blitzschutzsystems nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-05-01 „Blitzschutz, baulicher Anlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze“ ist von einer Elektrofachkraft eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Aus der Bescheinigung hat Mangelfreiheit und Übereinstimmung mit der ermittelten Schutzklasse entsprechend Auflage 19. (mindestens Schutzklasse III) hervorzugehen. Diese Bescheinigung ist im Betrieb zu verwahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

20. Das Blitzschutzsystem ist mindestens in Zeiträumen von 3 Jahren prüfen zu lassen.

21. Über die wiederkehrenden Prüfungen des Blitzschutzsystems ist jeweils die Bescheinigung einer Elektrofachkraft ausstellen zu lassen, wobei die beiden letzten Bescheinigungen im Betrieb zu verwahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

22. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, dass das Blitzschutzsystem der ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-05-01 „Blitzschutz, baulicher Anlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze“ entspricht und keine Mängel vorliegen.

23. Für die Kraftwerksanlage ist für den Störfall eine automatische netzunabhängige Rohrbruchsicherung einzubauen.

24. Sämtliche Rohrleitungen sind durch Druckmessungen gemäß ÖNorm B5050 auf Dichtheit zu prüfen. Die Druckproben sind unter fachlicher Leitung eines Fachkundigen durchzuführen.

25. Während des Betankens von Baufahrzeugen muss eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend sein, die den Abfüllvorgang zu überwachen und besonders darauf zu achten hat, dass weder aus dem Tankfahrzeug noch aus Leitungen und dem Lagerbehälter Mineralöl austritt.

26. Ausgetretenes Mineralöl ist sofort auf unschädliche Art zu beseitigen (z.B. Abschöpfen, Aufsaugen mit Ölbindemitteln oder ähnlichem).

27. Wenn durch einen unkontrollierten Austritt von Mineralölen die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers eintreten sollte, so ist bei Gefahr in Verzug unverzüglich die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bürgermeister oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

28. Verbrauchtes Ölbindemittel sowie ölkontaminierte Reste sind einem befugten Abfallsammler und -entsorger nachweislich per Begleitschein zu übergeben.

29. Bis spätestens zur Kollaudierung ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der alle relevanten Betriebs- und Störfälle, einschließlich eines Geschiebemanagements, betrachtet werden sowie alle Meldeschienen angegeben werden.

30. Bis zur Kollaudierung ist eine Aufstellung aller maschinentechnisch relevanten Ausrüstungen zu erarbeiten. Für alle relevanten maschinentechnischen Teile ist eine CE-Konformitätserklärung bzw. Abnahmeprotokolle (z.B. Hebeanlage) den Kollaudierungsunterlagen beizulegen.

31. Die Inbetriebnahme der Kraftwerksanlage ist unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zur in Betriebssetzung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die bescheidgemäße Restwasserabgabe (Messprotokoll) beizulegen.

32. Die Bauvollendung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen. Hierbei sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:

a. Ein von der örtlichen Bauaufsicht verantwortlich gefertigter Ausführungsbericht, welcher sämtliche Änderungen gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung beschreibt. Der Erfüllungsstand der Auflagen des Bewilligungsbescheides ist zu kommentieren.

b. Gesamtausführungsprojekt, in dem alle Anlagenteile beschrieben und planlich dargestellt sind. Bei Änderungen gegenüber der Bewilligung sind alle Nachweise (hydraulische Berechnungen, Hochwasserabfluss, udgl.) zu erbringen und in das Projekt einzuarbeiten.

c.aktuelles Verzeichnis aller Grundeigentümer, deren Grundstücke durch die Anlage in Anspruch genommen werden.

d.Bei Abweichung von den Entwurfsplänen, maßstäbliche Darstellung der Objekte.

Ferner sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

e.Die Niederschriften über die Dichtheitsprüfung der Rohrleitung gemäß ÖNorm 5050.

f.CE-Konformitätserklärung aller relevanten maschinentechnischen Teile

g.Betriebs- und Wartungsvorschrift

h.Blitzschutzattest

i.Brandschutzgutachten

j.Ausführungsberichte der wasserrechtlichen Bauaufsichten

k.Nachweis der Funktionsfähigkeit der Rohrbruchsicherung

l.Zulassungsnachweise der zur Ausführung gelangten Rohre

B.Gewässerökologie:

1. Die Basisdotation für die Restwasserstrecke beträgt 200 l/s. (Davon werden 140 l/s über die Fischaufstiegshilfe, der Rest über den Sandfang in den Unterwasserbereich abgegeben.)

2. Der dynamische Anteil der Pflichtwasserdotierung, der mit mind. 20% vom aktuellen Zufluss festgelegt ist, wird über den Sandfang in den Unterwasserbereich abgegeben.

3. Die dauerregistrierenden Messeinrichtungen zur Basisdotation sind von einer befugten und befähigten Person zu kalibrieren und auf ihre Funktion zu überprüfen. Der Bericht ist der Behörde vor in Betriebnahme der Stromerzeugung zu übermitteln.

4. Die Kalibrierung ist mindestens 5-jährlich zu überprüfen.

5. Die Aufzeichnungen der dauerregistrierenden Messeinrichtungen zur Basisdotation sind 5 Jahre aufzubehalten und auf Verlangen vorzulegen.

6. Es ist eine gut einsehbare Einrichtung, an welcher die Dotation der Fischaufstiegshilfe ohne besondere technische Hilfsmittel leicht erkennbar ist, zu installieren.

8. Zur Dotierung der Fischaufstiegshilfe ist die Dotation von 140 l/s heranzuziehen. Diese Dotierung ist im Zuge der Funktionsüberprüfung gegebenenfalls zu optimieren, hydraulisch nachzuweisen und bildet einen Teil der gesamten Pflichtwasserdotierung.

9. Für die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe ist ein zönotischer Nachweis auf Basis des Qualitätselementes Fische von einer unabhängigen, fachkundigen Person (Büro) zu erbringen. Die Bewertung der Funktionsfähigkeit des Fischaufstieges hat nach den in Österreich geltenden Richtlinien zu erfolgen.

10. Im Zuge der Bauausführung ist darauf zu achten, dass allfällig in der Entnahmestrecke vorhandene, bei Vollwasser passierbare Querbauwerke auch unter Berücksichtigung der Dotierwassermenge passierbar bleiben. Wenn erforderlich, ist die Passierbarkeit solcher Querbauwerke durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen.

11. Das Entsanderbauwerk ist spätestens bis 15. Oktober mindestens einmal manuell zu spülen und es ist in der Folge bis Ende März eine automatische Entsanderspülung nicht zulässig.

12. Die Anlage darf nicht im Schwellbetrieb gefahren werden.

Bauaufsicht

Zur Überwachung der Bauausführung werden H, Iweg, J, (Fachbereich Wasserbautechnik) und K, Lstraße, F, (Fachbereich Ökologie) als wasserrechtliche Bauaufsichten bestellt.

Die Kosten für diese Bauaufsicht sind durch die A GmbH (Antragstellerin] zu tragen. Sämtliche (Teil-)Rechnungen für die Durchführung der Bauaufsicht sind der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln, die die Konsensinhaberin anschließend mittels Kostenbescheid zur Begleichung verpflichtet.

Baufrist

Für die Bauvollendung der Anlage wird eine Frist bis 30. Juni 2030 bestimmt.

Hinweis:

Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG wird hingewiesen, wonach durch Unterlassung der Fertigstellung innerhalb der Frist das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eintritt.

Ist eine Fristverlängerung erforderlich, ist ein entsprechendes Ansuchen zeitgerecht zu stellen und auf triftige Gründe zu stützen.

Einwendungen

Die Einwendungen von M und von N, beide vertreten durch O, Rechtsanwältin, Pgasse, Q, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Vereinbarkeit mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP)

Es wird festgestellt, dass zwischen der genehmigten Anlage und dem NGP kein Widerspruch besteht.

Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Regional- bzw. Sanierungsprogrammen

Es wird festgestellt, dass im Bereich der genehmigten Anlage kein wasserwirtschaftliches Regional- bzw. Sanierungsprogramm vorliegt.

Dienstbarkeiten

Es wird festgestellt, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen und in den genehmigten Projektunterlagen dargestellten geringfügigen Grundinanspruchnahmen durch die Leitungsanlagen einschließlich Schachtbauwerke die erforderlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes, beinhaltend Errichtung, Betrieb und Bestand der Anlagen einschließlich üblicher Wartung, im Sinne des § 63 lit. b WRG als eingeräumt anzusehen sind.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs 1, 11, 12, 12a, 13, 21 Abs 1, 55c und 55g Abs 3, 104a, 105, 111 Abs 1 , Abs 2 und Abs 4, 112 Abs 1 und 120 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

Kosten

Die Kostenentscheidung bleibt einer gesonderten Erledigung durch die Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann von Steiermark) vorbehalten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorgeschichte:

Die A GmbH suchte mit Schreiben vom 12.06.2017, eingelangt laut Eingangsstempel am 16.06.2017 bei der Wasserrechtsbehörde, unter Vorlage von wasserrechtlichen Einreichunterlagen in vierfacher Ausfertigung um die wasserrechtliche Bewilligung für das geplante Kleinwasserkraftwerk am Bbach in der Gemeinde C im Bezirk R an.

Nach mehreren (informellen) Verbesserungsvorschlägen durch beigezogene Amtssachverständige und Abhaltung einer mündlichen Ortsverhandlung im August 2017 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Projektwerberin mit Schriftsatz vom 07.08.2020 der ursprüngliche Konsensantrag vom 12.06.2017 unter gleichzeitiger Vorlage eines konsolidierten Austauschprojektes klargestellt. Dabei ist dem von der Projektwerberin vorgelegten Fachgutachten der Umweltgutachten S vom Juni 2018 zu entnehmen, dass eine Verschlechterung der Qualitätskomponente „Fischfauna“ von „sehr gut“ auf „gut“ im Bbach nicht auszuschließen, aber auch nicht mit hoher Sicherheit zu erwarten ist - alle anderen biologischen Qualitätskomponenten und Gesamtzustand des Oberflächenwasserkörpers [OWK] bleiben unverändert erhalten.

Im weiteren Ermittlungsverfahren hielt die Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen am 10.05.2023 eine mündliche Verhandlung ab, holte Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Limnologie/Gewässerökologie und Energiewirtschaft ein und gewährte Parteiengehör, übermittelte entsprechende Stellungnahmen zu den Fachgutachten zur Gutachtensergänzung und gewährte wiederum Parteiengehör.

Die letzte Gutachtensergänzung aus dem Fachbereich Energiewirtschaft stammt vom 27.09.2023 (OZ 53 im Behördenakt), die anwaltliche Vertretung des Projektwerbers nahm mit Schriftsatz vom 19.02.2024 zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung und zu guter Letzt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan am 19.04.2024.

Weitere relevante Ermittlungsschritte sind dem Akt der Wasserrechtsbehörde nicht mehr zu entnehmen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hatte bisher zur Grundinanspruchnahmen des öffentlichen Wassergutes nicht zugestimmt.

II.Säumnisbeschwerde und Gerichtsverfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.08.2024, eingelangt bei der säumigen Behörde am gleichen Tag, erhob die A GmbH, vertreten durch D, Rechtsanwältin, Egasse, F, die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Die Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 24.09.2024, der dazugehörende Hybridakt am 26.09.2024, übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte in Fortsetzung des bisherigen Ermittlungsverfahrens der säumigen Behörde am 13.03.2025 die mündliche Beschwerdeverhandlung mit den Parteien durch.

Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung gab das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Stellungnahme vom 05.05.2025 ab (OZ 15 im Gerichtsakt), in welcher dargelegt wird, aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes gehe mit der Änderung der hydrologischem Bedingungen (Restwassersituation) jedenfalls eine Verschlechterung des sehr guten Zustandes des Qualitätselementes „Fische“ einher und müssen die hydromorphologischen Komponenten die Werte des § 12 der QZV Ökologie erfüllen, um die Beibehaltung des sehr guten Zustandes des biologischen Qualitätselementes Fische zu gewährleisten; deshalb werde eine Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 104a WRG gefordert; das in der RED III dargelegte überragende Interessen könne nicht per se ohne Interessensabwägung die Bewilligung des Kraftwerkes rechtfertigen und müsse daher unter Berücksichtigung der bisher abgegebenen Stellungnahmen eine eingehende Prüfung der Interessen und eine eingehende Interessens Abwägung durchgeführt werden.

Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilte nunmehr auch die Zustimmung zur Grundinanspruchnahmen (OZ 16 im Gerichtsakt).

Dazu wurde vom Landesverwaltungsgericht Parteiengehör gewahrt (OZ 18).

Weiters übermittelten sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Beschwerdeführerin Vorschläge für die wasserfachlichen Bauaufsichten; die in Betracht zu ziehenden Personen wurden vom Landesverwaltungsgericht informiert und erklärten sich zur Übernahme der Aufgaben bereit (Aktenvermerk vom 09.01.2025, OZ 16 im Gerichtsakt).

III.Sachverhalt:

Die Anlage besteht aus Folgenden wesentlichen Bauteilen:

Wasserfassung am Bbach

Druckrohrleitung von der Wasserfassung zum Krafthaus

Krafthaus an der T mit Rückleitung in den Bbach

Energieableitung vom Krafthaus zum Einspeisepunkt

Die geplante Wasserfassung wird in Form eines Festen Wehres mit aufgesetzter Stauklappe, Grundablass, Seiteneinlauf und mit anschließendem erdüberdeckten Entsander am orographisch linken Ufer auf einer Seehöhe von ca. 981,50 [m ü. A.] ca. 300 [m] bachabwärts der Einmündung des Ubaches in den Bbach angeordnet. Das Einzugsgebiet beträgt in diesem Bereich ca. 26,70 [km²]. Weiters wird an der orographisch linken Seite des Bbaches eine Fischwanderhilfe in Form eines „Vertical Slot“ errichtet

Die Wehranlage wird in Form eines festen Wehres mit aufgesetzter Stauklappe, Grundablassschütz und Seiteneinlauf mit Tauchwand, Kragschwelle, Grobrechen und Einlaufabsperrschütz ausgeführt.

Durch die Errichtung eines festen Wehres mit aufgesetzter Stauklappe mit einer Breite von 5,00 [m] und einer Höhe von 1,50 [m] wird der Bbach aufgestaut. Die Begrenzung des Staubereiches am orographisch linken und rechten Ufer erfolgt durch zwei Flügelmauern.

Diese werden ca. 3,0 [m] in das Urgelände eingebunden. An der orographisch linken Seite des festen Wehres ist ein Wehrpfeiler mit einer Breite von 1,00 [m] und weiter ein Grundablassschütz mit einer Breite von 2,00 [m] angeordnet. Im Wehrpfeiler ist in einem Schacht ein Schwimmer vorgesehen. Dieser gewährleistet die Betriebssicherheit der gesamten Anlage auch im stromlosen Zustand: beim Anschlagen der Schwimmersteuerung taktet die Stauklappe auf, sodass der Wasserspiegel im Stauraum von 981,50 [m ü. A.] stets gehalten wird. Die Stauklappe wird an den beiden Seiten an in den Stahlbeton eingebauten Stahlblechen geführt, um die Dichtheit zu gewährleisten. Unterhalb dieser Schleifbleche sind Belüftungen in Form von PVC-U Rohren vorgesehen, damit beim Heben der Klappe kein Unterdruck entstehen kann.

Das Grundablassschütz wird hydraulisch vollautomatisch so geregelt, dass es sich bei Erreichen der Ausbauwassermenge und steigendem Zufluss öffnet, um das Stauziel zu halten.

Somit wird der Geschiebetrieb im Fall von erhöhter Wasserführung aufrechterhalten und in den Stauraum eingetragenes Geschiebe driftet durch. Erst nach vollständiger Öffnung des Grundablassschützes wird die Stauklappe langsam umgelegt.

Im Bereich des Grundablassschützes ist auch die dynamische Restwasserabgabe-einrichtung in Form eines elektrisch betriebenen und über den Turbinendurchfluss geregelten Dotationsschützes mit einer Breite von 0,30 [m] angeordnet. Weiter orographisch links ist der Ausstieg der Fischwanderhilfe und danach der Seiteneinlauf angeordnet. Der Seiteneinlauf, von dem das Nutzwasser in den Entsander gelangt, ist als getauchte Öffnung mit einer Breite von ca. 3,13 [m] und einer Höhe von 1,25 [m] geplant (Bruttoquerschnittsfläche = 3,91 [m²]). Die Tauchwand reicht 0,15 [m] unter den Wasserspiegel beim Stauziel. Durch die Ausführung des Einlaufes als getauchte Öffnung wird auch sichergestellt, dass bei Eisbildung im Stauraum während der Kälteperioden im Winter das Wasser problemlos eingezogen werden kann.

Der Seiteneinlauf ist weiters mit einem Grobrechen und einem Einlaufschütz versehen. Das Einlaufschütz kann bei Hochwasser, Wartungsarbeiten, etc. geschlossen werden. Es wird so massiv ausgeführt, dass es auch im stromlosen Zustand selbsttätig schließt. Das Einlaufschütz dient auch als Rohrbruchsicherung und schließt bei plötzlichem Druckverlust an der Turbine.

Der beim Seiteneinlauf angeordnete vertikale Grobrechen soll verhindern, dass Treibholz in den Entsander eingetragen wird.

Die Druckrohrleitung, welche im gesamten Bereich aus GGG-Rohren (duktile Gussrohre) errichtet wird, gliedert sich in mehrere Teilstücke. Sie weist eine Gesamtlänge von 4.381,40 [m] auf und überwindet eine Bruttofallhöhe von 190,50 [m]. Das mittlere Gefälle der Druckrohrleitung berechnet sich somit zu ca. 4,6 [%]. Parallel zur Druckrohrleitung werden ein Strom- und ein Steuerkabel (Lichtwellenleiter in Schutzrohr) mitverlegt.

Abschnitt 1: Wasserfassung (km 0.000) bis km 0.162

Im bachaufwärtsgelegen Bereich wird die Druckrohrleitung entlang des bestehenden Forstweges über eine Länge von rund 162 [m] mit einem Durchmesser von 1.000 [mm] in offener Bauweise mit einer Mindestüberdeckung von 1,00 [m] an der orographisch linken Seite des Bbaches verlegt.

Abschnitt 2: km 0.162 bis km 1.415

In diesem Bereich erfolgt die Verlegung der Druckrohrleitung in einem gebohrten Mikrotunnel mit einer Länge von 1.252 [m]. Die Druckrohrleitung wird in diesem Bereich mit einem Nenndurchmesser von 1.200 [mm] ausgeführt (Übergangskonus von DN 1000 auf DN 1200).

Die Bohrung setzt unmittelbar bachabwärts der Bachbrücke 1 am orographisch linken Talhang bei km 0.162 an und verläuft dann weitgehend parallel zum Bach. Das Ende der Bohrung ist unmittelbar bachaufwärts der Bachbrücke 2 beim Forstweg bei km 1.415. wird mit einem Bohrkopf, der von einer Tunnelvortriebsmaschine mit hoher Antriebsleistung angetrieben wird, gebohrt. Der Bohrkopf ist an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und ist mit einem Knickgelenk ausgestattet. Die Rohre werden mit Hilfe eines Pressrahmens ein- bzw. nachgeschoben.

Abschnitt 3: km 1.415 bis km 3.755

Im Bereich zwischen km 1.415 und km 3.755 erfolgt die Verlegung wiederum in offener Bauweise mit einem Durchmesser von 1.000 [mm] (Übergangskonus von DN 1200 auf DN 1000). Die gesamte Druckrohrleitungstrasse verläuft entlang der bestehenden Forststraße an der orographisch linken Seite des Bbaches an der bachabgewandten Seite des Weges. Die Überdeckung auf beträgt ebenfalls mindestens 1,00 [m] vom Wegniveau bis zum Rohrscheitel. Bei Querungen von unbenannten Gerinnen wird die Mindestüberdeckung auf 1,50 [m] erhöht.

Abschnitt 4: km 3.755 bis Krafthaus

In diesem Bereich erfolgt die Verlegung der Druckrohrleitung wieder in einem gebohrten Mikrotunnel mit einer Länge von 626 [m]. Die Druckrohrleitung wird in diesem Bereich mit einem Nenndurchmesser von 1.200 [mm] ausgeführt. Die Bohrung setzt unmittelbar bachabwärts der Bachbrücke 4 an und verläuft dann bis zum Krafthaus.

Die für die Errichtung der Druckrohrleitung erforderlichen Grundstücke sind im Grundstücksverzeichnis angeführt.

Das geplante Krafthaus wird ca. 120 [m] bachaufwärts der geplanten Wasserfassung des wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftwerkes T am orographisch linken Ufer der T auf einer Seehöhe von ca. 791,00 [m ü. A.] errichtet.

Es wird in Massivbauweise aus Stahlbeton mit einer Länge von 15,00 [m] und einer Breite von 8,15 [m] errichtet und mit einem Flachdach versehen. Weiters ist es vorgesehen das Krafthaus in die bestehende Böschung zu integrieren, sodass es nur mehr von nordwestlicher Seite her sichtbar ist.

Bei der Errichtung des Krafthauses werden die in der geologischen Begleitplanung angeführten Sicherungsmaßnahmen zur Hangsicherung (Böschungsvernagelung und abschnittsweiser Aushub mit Sicherung der Böschung mittels Spritzbeton) berücksichtigt.

Im Krafthaus selbst ist eine 6-düsige Peltonturbine mit direkt gekoppelten Generator,

Ölhydraulikaggregat, die Kommando- und Steuerschränke für die gesamte Kraftwerksanlage sowie die erforderlichen Kabelkanäle untergebracht.

Vom Krafthaus wird das abgearbeitete Triebwasser über einen Unterwasserkanal zurück in den Bbach geleitet.

Als Stauziel im Entsander gilt 981,50 [m ü. A.]. Die Oberkante der rechten Wehrwange liegt um 1,20 [m] höher auf 982,70 [m ü. A.]. Die Oberkante der linken Wehrwange liegt um 2,20 [m] höher auf 983,70 [m ü. A.].

Aus wasserbautechnischer Sicht wird festgestellt:

Ausbau- und Nutzwassermenge

Bei dem geplanten Kraftwerkwird nach Fertigstellung im Parallelbetrieb laufen; die Ausbauwassermenge hängt von der Charakteristik der Abflussdauerlinie ab. Das Optimum der Ausbauwassermenge befindet sich im Allgemeinen zwischen 30 und 90 Tagen der Abflussdauerlinie. Für das geplante Kraftwerk wurde die Ausbauwassermenge mit 1.200 [l/s] bei einem Ausbaugrad von 1,41 [-] festgelegt. Mit dieser Ausbauwassermenge und den erforderlichen Pflichtwassermengen in der Ausleitungsstrecke wird das Kraftwerk an ca. 57 Tagen mit Volllast betrieben.

Restwassermengen

Die Festlegung der Restwassermengen erfolgt im ökologischen Begleitprojekt, wobei eine dynamische Restwasserdotation vorgesehen ist. Die ermittelten Restwassermengen werden in den Berechnungen zur Ermittlung des Jahresarbeitsvermögens verwendet. Die Restwassermenge lt. ökologischer Begleitplanung wird dynamisch mit 20 [%] des Zuflusses, mindestens jedoch mit 200 [l/s] festgelegt.

Hochwasser

Die Wasserfassung bzw. die Wehranlage selbst werden auf ein HQ100 mit einem ausreichenden Freibord bemessen. Das Krafthaus wird außerhalb des HQ100-Abflussbereiches am orographisch linken Ufer der T situiert. Eine maßgebliche Änderung der Geschiebetransport- und Hochwasserabflussverhältnisse ist durch die geplante Bauart der Wehranlage nicht gegeben.

Weitere Umweltaspekte

Durchgängigkeit: Bei der geplanten Wasserfassung ist die Errichtung einer Fischmigrationshilfe (FMH) vorgesehen.

Betreffend Natur- und Landschaftsschutz bringt das vorgesehene Projekt keine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Situation, zumal ein Großteil der Anlagenteile erdüberdeckt ausgeführt werden (Entsander, Druckrohrleitung mit Strom- und Steuerkabel, Einspeisekabel, Krafthaus im Hangbereich).

Eingriffe in den Naturraum sind durch das Kraftwerksprojekt lokal begrenzt. Im Bereich der geplanten Wasserfassung ist durch den Neubau kein wesentlicher Einfluss auf das Landschaftsbild zu erwarten. Das Ufer wird wieder möglichst naturnah mit einem unregelmäßigen Verbau und standortgerechter Bepflanzung wiederhergestellt. Die Druckrohrleitung wird zur Gänze im Erdreich verlegt, was sich ebenfalls positiv auf das Landschaftsbild auswirkt. Das Krafthaus wird in Stahlbetonbauweise errichtet in die Böschung integriert, sodass nur mehr ein geringer Teil davon sichtbar bleibt. Der sichtbare Bereich wird mit einer Schalung aus Lärchenholz versehen und fügt sich so sehr gut in das Landschaftsbild ein.

Körper- und Luftschallemissionen: Gesamthaft entstehende Körper- und Luftschallschwingungen sind bei dieser Anlage vernachlässigbar und sollten keinerlei Probleme verursachen, da sich im Nahbereich des Krafthauses keine Wohnobjekte befinden.

Sicherheitsaspekte: alle absturzgefährdeten Stellen im Bereich der Wasserfassung und des Krafthauses werden mit Geländern gesichert.

Aus gewässerökologischer Sicht wird festgestellt:

Der betroffene Gewässerabschnitt ist gemäß NGP 2021 dem Oberflächenwasserkörper Nr. ****** zugeordnet. Auf Basis der im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse durchgeführten Belastungsanalyse und der amtlichen Screeningdaten wurde der Zustand mit „gut“ (2) festgelegt.

Das Projektgebiet betrifft am Bbach somit einen Detailwasserkörper (DWK), welcher in seinem Ökologischen Gesamtzustand mit „gut“ eingestuft wird. Das Projekt ist so konzipiert, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Umsetzung des Vorhabens dieser gute ökologische Gesamtzustand erhalten bleiben wird.

Im Istzustand sind die biologischen Qualitätselemente jeweils in der „sehr guten“ Zustandsklasse. Bezogen auf die QE MZB und PHB wird der Zustand auch bei Umsetzung des Projekts „sehr gut“ bleiben. Die Qualitätselemente MZB und PHB besitzen in Bezug zur hydromorphologischen Belastung eine geringe Aussagekraft. Bei der gewählten Basisdotation ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese beiden Qualitätselemente verschlechtern.

Aus ökologischer Sicht ergibt sich keine Hochwertigkeit der geplanten Gewässerstrecke am Bbach.

Der Natürlichkeitsgrad wird mit „mittel" bewertet, da der ökologische Zustand auf Grund hydromorphologischer Defizite im Bestand als „gut" zu bewerten ist. Im Kriterium ÖK 2 „Seltenheit" sind die Einzelkriterien Seltenheit in Bezug auf Gewässertyp und Seltenheit in Bezug auf Zustand —freie Fließstrecke mit „gering" zu beurteilen, nur das Einzelkriterium „Seltenheit (sehr) gute Zustandsklasse" wird mit „mittel" bewertet, weshalb sich für das Kriterium „Seltenheit" im Gesamten eine mittlere Wertigkeit ergibt. Die Kriterien ÖK 3 und ÖK 4 sind mit „gering" zu bewerten.

Durch das Vorhaben ist kein Gewässerabschnitt betroffen, der aus ökologischer Sicht eine Besonderheit darstellt. Im Bestand sind die biologischen Qualitätselemente Fische, Makrozoobenthos und Phytobenthos im „sehr guten" biologischen Zustand. Eine mögliche Verschlechterung betrifft nur das Qualitätselement (QE) Fische, wo bei Umsetzung des Vorhabens eine Verschlechterung von „sehr gut" auf „gut" nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.

Welche Bedingungen in einer Ausleitungsstrecke herrschen müssen, dass der gute ökologische Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wird in den „Qualitätszielen für den guten hydromorphologischen Zustand"(§13 QZV Ökologie OG) festgelegt, wobei die projektierte Restwassermenge die Vorgaben der QZV Ökologie OG nicht nur erfüllt, sondern übertrifft.

Aus energiewirtschaftlicher Sicht wird festgestellt:

Eine tatsächliche Reduktion der Treibhausgasemissionen bei der Stromerzeugung im

Gesamtsystem kann nur dann erreicht werden, wenn fossile Energieträger durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden.

Die spezifischen CO2-Emissionen der Stromproduktion von Wasserkraftanlagen über den Lebenszyklus betrachtet liegen im Median bei 24 g CO2eq pro kWh. Dieser Wert liegt um ein Vielfaches unter jenem fossiler Stromproduktion wie Kohle mit 820 g, Öl mit 650 g oder Gas mit 490 g. Beim Projekt KW Bbach wird eine Lebensdauer von 80 Jahren erwartet.

Dadurch sind geringere spezifische CO2-Emissionen je kWh wahrscheinlich. Daraus ist

abzuleiten, dass die Produktion von Strom aus Wasserkraftwerken mit sehr geringen

Treibhausgasemissionen behaftet ist und sich sehr gut zur Substitution von fossilen Energieträgern eignet.

Im Jahr 2021 lag der Anteil erneuerbaren Stromes bei einer Gesamterzeugung von 56,8 TWh bei 76,2 %.

Eine Maßnahme aus dem EAG sieht im aktuellen nationalen Förderregime deshalb Investitionsförderanreize für Kleinwasserkraftanlagen sowohl für den Neubau als auch für die Revitalisierung vor. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Errichtung dieser Anlagen im besonderen energiewirtschaftlichen Interesse liegt.

Bedingt durch den Umstieg auf effizientere Technologien (z.B.: Umstellung von Industrieprozessen auf Strom, Elektromobilität, Wärmepumpen) und infolge der verstärkten Nutzung von Wasserstoff kommt es zu einer Steigerung des Stromverbrauchs bis 2030 im Vergleich zu vorhergehenden Szenarien. Trotz der zahlreichen initiierten und geplanten Maßnahmen zeigt sich eine Lücke von 7 TWh zusätzlichen erneuerbaren Stroms zum aktuellen EAG-Ziel-Pfad.9 Es bedarf somit einer zusätzlichen Menge von 34 TWh anstatt der fixierten 27 TWh gegenüber 2020. Aus dieser Sicht sind im verbleibenden Zeitraum zusätzliche Maßnahmen mit hoher Intensität zu setzen, um eine weitergehende Mobilisierung der realisierbaren Potenziale zu erreichen.

Die Steiermark liegt mit knapp 52,4 % erneuerbarem Stromanteil im österreichischen Bundesländervergleich an vorletzter Stelle knapp hinter Oberösterreich und vor der Stadt Wien. Dies liegt einerseits begründet im erhöhten Stromverbrauch durch die energieintensive Industrie und in der begrenzt verfügbaren Wasserkraft im Vergleich zu anderen Bundesländern. Zusätzlich zu der in der Steiermark durch fossile Kraftwerke bereitgestellten elektrischen Energie ergaben sich 2021 Nettostromimporte in der Höhe von 13,9 PJ (3,9 TWh).

Dies entspricht zum Vergleich rund einem Drittel des Gesamtenergieverbrauchs des Burgenlands. Im Jahr 2021 wurden in der Steiermark insgesamt 22,8 PJ (6,3 TWh) an erneuerbarem Strom produziert. Davon stammten rund 67 % (15,2 PJ bzw. 4,2 GWh) aus Wasserkraftwerken.

Im Jahr 2021 wurde mit dem Datenstand 2019 im Zuge der KESS-Aktionsplan-Periode 2019-2022 das noch ausbauwürdige Wasserkraft-Restpotenzial der Steiermark (Neubaupotenzial) mit 1,69 TWh berechnet und das Optimierungspotenzial für bestehende Anlagen mit 0,38 TWh abgeschätzt. Unter Berücksichtigung ökologischer und technisch-wirtschaftlicher Kriterien sowie lokaler Beschränkungen wurde ein konkretes Projektpotenzial von 0,8 TWh (Datenstand 2019) für Neubau und Optimierung ermittelt. Rund die Hälfte davon befindet sich in ökologisch sensiblen Gewässerabschnitten oder Abwägungsstrecken. Bei durchschnittlichen Volllaststunden der Jahre 2005-2019 von 4.495 h entspricht dies ausgehend von 931 MW installierter Leistung einer erforderlichen Ausbau-Leistung von 180 MW. Bei tendenziell jährlich abnehmender Volllaststunden von rund -0,3 % steigert sich die erforderliche Ausbauleistung im selben Ausmaß, bei gleichbleibender Erzeugung.

Ausgehend von knapp 4,2 TWh gesamter Erzeugung aus Wasserkraft im Jahr 2019 würde dies bei Umsetzung des gesamten Projektpotenzials eine mögliche Erzeugung von rund 5,0 TWh und bei einer Gesamtleistung von 1.111 MW ergeben.

Die Möglichkeiten zur Errichtung von zusätzlichen Wasserkraftanlagen an der Mur und an den anderen größeren Flüssen der Steiermark, wie Enns oder Mürz, sind nicht mehr sehr zahlreich. Möglichkeiten zur Errichtung von zusätzlichen kleineren Wasserkraftanlagen gibt es noch bedeutend mehr. Die Studie kommt zum Schluss, dass sich in den mehr als fünf Sechstel außerhalb sensibler Abschnitte befinden.

Als Ausbauziel der KESS 2030 wurden 16,2 PJ oder 4,5 TWh (normalisiert) auf Basis einer 2014 veröffentlichten Potenzialstudie, die auf Daten aus dem Jahr 2012 zurückgreift, definiert.

Es wurde die Nutzung von zwei Drittel des in der Studie festgestellten Restpotentials bei gleichzeitiger Revitalisierung und Ertüchtigung von bestehenden Anlagen in der Höhe von 0,72 TWh (2,6 PJ) bis 2030 definiert. Dazu sind rund 160 MW Zubau-Leistung ab dem Jahr 2012 notwendig.

Die Gesamterzeugung aus Wasserkraft lag 2021 bei 4,2 TWh. Zur Zielerreichung, der in der KESS 2030 festgelegten Ziel, würden noch 0,3 TWh (rund 65 MW) im Zeitraum 2022-2023 fehlen.

In den neu berechneten Szenarien, die die Grundlage der KESS 2030 plus bilden, wird davon ausgegangen, dass die Wasserkraft in der Steiermark um 0,4 TWh in den Jahren 2022 bis 2030 und um weitere 0,4 TWh in den Jahren 2030 bis 2040 ausgebaut wird. Für das bereits erwähnte EABG steht für die Steiermark bis 2030 ein Beitrag von größer-gleich 0,5 TWh bis 2030 zur Diskussion.

Die Produktionsdaten der Wasserkraft in der steirischen Energiebilanz 2021 zeigen eine Ausbaurate von rund 13,5 MW pro Jahr, das entspricht knapp 0,06 TWh jährlich, innerhalb der letzten 10 Jahre. Bei Fortschreibung dieser Ausbaurate können die erhöhten Zielanforderungen im Zeitraum 2022 bis 2030 erreicht werden.

Der Beitrag des KW Bbach zur Zielerreichung der neuen Ziele der KESS 2030 plus von 0,4 TWh bis 2030 beträgt mit dem geplanten Regelarbeitsvermögen (RAV) von 7,28 GWh 1,8 %.

Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung:

Zur Beurteilung werden die „Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung" gemäß des Erlasses BMLFUW-UW.4.1.2/0004-I/4/2012 herangezogen. Der Leitfaden leitet Indikatoren innerhalb identifizierter Kriterien zur energiewirtschaftlichen Beurteilung von Laufwasserkraftanlagen, die an das öffentliche Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, ab

Im Leitfaden wird eine Beurteilung über eine dreistufige Skala mit den Intervallen „gering", „mittel" und „hoch" — also im Sinne einer geringen, mittleren oder hohen energiewirtschaftlichen Bedeutung vorgeschlagen.

Die Gewichtung der Kriterien soll im Einzelverfahren unter Berücksichtigung der konkreten projekt- und standortspezifischen Verhältnisse erfolgen.

Nachfolgend wird die Beurteilung der Kriterien anhand der Indikatoren angeführt:

Versorgungssicherheit

Für die Versorgungssicherheit von Laufkraftwerken wird der Indikator Erzeugungsmenge herangezogen. Für die Erzeugungsmenge ist das Regelarbeitsvermögen (RAV) in GWh/a entscheidend. Für das gegenständliche Projekt beträgt das jährliche RAV 7,28 GWh. Diese Erzeugungsmenge fällt in das Intervall 5-10 GWh/a und wird daher mit „mittel"

bewertet.

Versorgungsqualität

Für Laufkraftwerke, wie das KW Bbach, erfolgt die Beurteilung anhand des Indikators Erzeugungscharakteristik. Damit ist der Beitrag zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast gemeint. Zur Beurteilung wird das Verhältnis des mittleren monatlichen RAV der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen.

Für das gegenständliche Projekt beträgt dieser Wert 0,54 und fällt in die Intervallgrenze 0,35-0,65. Der Indikator Erzeugungscharakteristik und das Kriterium Versorgungsqualität ist mit „mittel" zu bewerten.

Klimaschutz

Durch ein zusätzliches Wasserkraftwerk werden konventionelle größtenteils fossil betriebene Kraftwerke weniger häufig eingesetzt. Typischerweise vermeiden Laufkraftanlagen einen Mix aus mit Steinkohle befeuerten Dampfkraftwerken und Erdgas-GuD-Anlagen. Die Beurteilung der CO2-Vermeidung kann also anhand einer von den Jahresvolllaststunden des jeweiligen Wasserkraftwerksprojekts abhängigen Verdrängungsmix erfolgen. Die Jahresvolllaststunden der Wasserkraftanlage werden dabei aus dem RAV und der Engpassleistung bestimmt. Für das KW Bbach mit einem RAV von 7,28 GWh und einer Engpassleitung von 1,99 MW ergeben sich 3.656 Volllaststunden.

Die Berechnung gemäß Leitfaden für Volllaststunden 4.000 h ergibt für die vermiedenen jährlichen CO2-Emissionen einen Beitrag von insgesamt 3,1 kt CO2eq. Damit ist der Indikator CO2-Vermeidung mit „mittel" zu bewerten.

Technische Effizienz

a) Netzanbindung:

Der Indikator Netzanbindung wird aus dem Verhältnis Jahresregelarbeitsvermögen zur Länge der Netzanschlussleitung abgeleitet:

Mit einer Länge von 3,8 km für die Energieableitung zum Netzeinspeisepunkt ergibt sich ein spezifischer Wert von 1,92 GWh/km, der gemäß Leitfaden als „mittel" einzustufen ist.

b) Potenzialnutzung:

Die Wasserfassung integriert die Wassermengen sämtlicher höher liegender Gewässer (Ubach, Vbach, Wbach, X, ...) des Einzugsgebiets. Damit kann gefolgert werden, dass die Wasserfassung an der geplanten Stelle das Einzugsgebiet mit der verwertbaren Fallhöhe optimal ausnutzt. Darin begründet ist eine Einstufung der Potenzialnutzung mit „hoch" angemessen.

c) Ausbaugrad:

Zur Quantifizierung des Ausbaugrads wird gemäß Leitfaden die Überschreitungsdauer

gewählt. Ein Maß dafür sind die Ausbautage, die für ein Laufwasserkraftwerk angeben, an wievielen Tagen des Regeljahres der Ausbaudurchfluss erreicht oder überschritten wird. Im konkreten Projekt „KW Bbach" ist die Anzahl der Ausbautage mit 57 angegeben. Dieser Indikator ist gemäß Leitfaden als „hoch" einzustufen. Auf einer relativen Skala von 0 % bis 100 % liegt das Projekt KW Bbach bei 62 %. Damit kommt zum Ausdruck, dass das KW Bbach von der energiewirtschaftlichen Bedeutung dem oberen mittleren Bereich an der Grenze zum hohen Bereich zuzuordnen ist.

Das KW Bbach wird 7.280 MWh/a an erneuerbarem Strom liefern. Diese jährliche Produktion entspricht in etwa:

0,014 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark,

0,068 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark,

rund 8% des jährlichen Energieertrags des Wasserkraftwerkes Y (18 MW),

dem Stromertrag von einem Windrad mit 3,5 MW,

dem Stromertrag von ca. 2 Biogasanlagen (je 500 kW),

dem Stromertrag von rund 7,3 ha PV-Modulfläche (10 Fußballfelder) bzw.

dem Stromverbrauch von 2.000 steirischen Familienhaushalten (je 3.500 kWh).

Für den steirischen Wasserkraftausbau mit Fokus auf der Kleinwasserkraft und für das gegenständliche Projekt KW Bbach kann folgendes abgeleitet werden:

Die Stromerzeugung aus Wasserkraft ist zur Substitution fossiler Stromerzeugung aufgrund der geringen spezifischen CO2-Emissionen je erzeugter kWh sehr gut geeignet.

Die Ausbauziele der neuen KESS 2030 plus beziehen sich auch auf den Ziel-Pfad nach 2030 und erfordern zumindest ein vollständiges Ausschöpfen des festgestellten Projektpotenzials von 0,8 TWh, das sich zum Teil in ökologisch sensiblen Gewässerabschnitten oder Abwägungsstrecken befindet.

Projekte, die sich nicht in Betrieb befinden, können keinen Beitrag für das Erreichen von Zielen liefern. Mit Stand 2021 fehlen gegenüber dem aufrechten KESS 2030 Ziel noch 0,3 TWh.

Nur bei einer konsequenten Weiterführung der forcierten Ausbaurate sind die Ziele erreichbar.

Sollten alle in der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans angegebenen bewilligten und „bekannten" Projekte umgesetzt werden, so verbleibt eine Stromproduktionslücke von 0,24 TWh (rund 53 MW) zum Projektpotenzial.

Das KW Bbach zählt aufgrund seiner Leistung (2 MW) und dem Regelarbeitsvermögen (7,28 GWh) zu den 10 % größten Wasserkraftwerken in der Steiermark und hat daher eine bedeutende energiewirtschaftliche Relevanz.

Die Beurteilung gemäß Leitfaden „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen — Wasser nutzen" ergab für das Wasserkraftprojekt „KW Bbach" mit 62 % eine Bewertung im oberen mittleren Bereich an der Grenze zu „hoch".

Für die Erreichung der energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Steiermark in Hinblick auf 2030 ist die Nutzung des verbleibenden wirtschaftlichen und ökologisch vertretbaren Restpotentials für Wasserkraft in der Steiermark notwendig. Der Beitrag des Kleinwasserkraftwerks "KW Bbach" der A GmbH ist zwar alleine nicht ausreichend um die gesetzten Ziele zu erreichen, er ist aber einerseits ein wichtiger Beitrag zur Unabhängigkeit und zur Versorgungssicherheit der Steiermark und andererseits wichtig zur Anhebung des Anteiles an Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Grundinanspruchnahme:

Die vom Vorhaben beanspruchten Grundstücke in der KG G, KG-Nr. ***** sind:

-Gst. Nr. *** Öffentliches Wassergut durch Wasserfassung und Unterwasserkanal.

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Z durch Wasserfassung und Unterwasserkanal

  • Gst. Nr. *** im Eigentum von Z durch Druckrohrleitung

  • Gst. Nr. *** im Eigentum von Aa durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Aa durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Aa durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum der Ba durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Ca durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Ca durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Ca durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Ca und Da durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr. *** im Eigentum von Ca und Da durch Druckrohrleitung

-Gst. Nr.*** im Eigentum von Ca und Da durch Druckrohrleitung und Krafthaus

-Gst. Nr. *** Öffentliches Gut der Gemeinde C durch Unterwasserkanal

-Gst. Nr. *** Öffentliches Wassergut durch Unterwasserkanal

Die Zustimmungen zur Grundinanspruchnahme sind vorhanden.

Fremde Rechte:

Unmittelbar abwärts des geplanten Krafthauses liegt die unter PZ ***** im Wasserbuch der BH R eingetragene Kraftwerksanlage „KW T“. Um eine Beeinträchtigung der Unterliegeranlage bei einem Störfall der geplanten Anlage hintanzuhalten ist die Errichtung eines Bypasses mit einem Durchsatz von 1,2 m3/s vorgesehen. Durch die geplante Errichtung eines Bypasssystemes mit einer maximalen Kapazität von 1,2 m³/s ist eine Beeinträchtigung des Unterliegers nicht zu erwarten.

Durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind keine Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten. Weiters wird durch die Errichtung der

Kraftwerksanlage keine merkbare Auswirkung auf den Hochwasserabfluss eintreten.

IV.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die mit Ordnungszahlen (OZ) versehenen Dokumentationen im Akt der belangten Behörde, wobei hervorzuheben sind:

Einreichprojekt mit Fachbeiträgen: Fischökologie Ea - Juni 2018, Bestandserhebung und ökologischer Zustand Fische von Fa - November 2017, gewässerökologische Beurteilung Ga/Ha - Juni 2017, Gutachten Ia zum Nachweis des öffentlichen Interesses - September 2019 - OZ 1 und (elektronisch) OZ 8

Gutachten des wasserbautechnischer ASV vom 11.05.2022 – OZ 13

Gutachten des limnologischen ASV vom 22.04.2022 – OZ 11

  • ergänzende Fachstellungnahme limnologischer ASV vom 22.06.2023 - OZ 42

Fachstellungnahme des energiewirtschaftlichen ASV vom 17.06.2022 - OZ 17

  • ergänzende Stellungnahme aus dem Fachbereich Energiewirtschaft vom 27.09.2023 - OZ 53

Wie im Gutachten des Fachbereiches Wasserbautechnik ausgeführt, sind alle geplanten Maßnahmen bzw. Anlagen als dem Stand der Technik entsprechend zu beurteilen. Die Auslegung der Kraftwerksanlage erfolgt so, dass vorhandene Wasserkraftpotential bestmöglich ausgenutzt wird. Die im Projekt vorgesehene Basisdotation für die Ausleitungsstrecke (MJNQT) ist im Hinblick auf den betroffenen Gewässerabschnitt als ökologische Verbesserung (bessere Umweltoption) anzusehen. Im Hinblick auf die Ausnutzung des vorhandenen Potentials ist die Erhöhung der Basisdotation als Verschlechterung des nutzbaren Potentials anzusehen, daher ist davon auszugehen, dass die nunmehr gewählte Basisdotation (MJNQT) als beste Umweltoption anzusehen ist. Weitere bzw. andere Umweltoptionen sind aus wasserbautechnischer Sicht für das gegenständliche Vorhaben nicht erkennbar.

Den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen ASV und des limnologischen ASV wurde nicht entgegengetreten; lediglich die dem Bereich der Rechtsfragen zuzuordnende Ableitung, ob aus der limnologischen ASV-Aussage zur mögliche Verschlechterung der Komponente Fische eine Verschlechterung des Gewässerzustandes resultiert und daher eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 104a Abs. 2 WRG zu prüfen ist, ist zwischen Projektwerber und wasserwirtschaftlichem Planungsorgan strittig.

Überdies unterschiedlicher Ansicht sind Projektwerber und wasserwirtschaftlichem Planungsorgan hinsichtlich der Wertung der öffentlichen Interessen, die für den Kraftwerksbau sprechen, in Abwägung zur Wertung der Interessen zum Schutze des Oberflächengewässers. Hier divergieren die Ansichten der wasserwirtschaftlichen Planung und des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen, was die Bedeutung/Wertung des jeweiligen öffentlichen Interesses, nämlich einerseits der Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers und andererseits die Energieversorgungssicherheit mittels Energie aus erneuerbaren Quellen mit dem Effekt der Reduktion von Treibhausgasemissionen betrifft.

Da diese Themen dem Bereich der Rechtsfragen zuzuordnen sind, wird insoweit auf die Ausführungen in den Erwägungen verwiesen.

V.Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall werden nachfolgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, auszugsweise wiedergegeben:

§ 9 Abs 1 WRG:

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

§ 102 WRG:

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, … deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden

[…]

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in §55 Abs.2 lit.a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des §55 Abs.5.

§ 12 WRG:

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 104a WRG:

(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. […]

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§104 Abs.1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs.1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) […]

RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (auszugsweise):

Erwägungsgrund 34: Die in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegten Verpflichtungen gelten weiterhin für Wasserkraftwerke, auch für den Fall, dass wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Zusammenhang mit Wasserkraft auszuweisen, um sicherzustellen, dass eine potenzielle nachteilige Auswirkung auf das oder die betreffenden Gewässer gerechtfertigt ist und dass alle einschlägigen Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 16f - Überragendes öffentliches Interesse

Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.

Die für den Gegenstandsfall der Säumnisbeschwerde maßgebende Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 Abs 1 VwGVG:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

VI.Rechtliche Erwägungen:

Zur Säumnis der belangten Behörde:

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 VwGVG nur zulässig, wenn die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen ist.

Feststeht, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 12.06.2017 idF vom 07.08.2020, eingelangt laut Behördenakt (ELAK) am 26.11.2020 (Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist mit Einlangen) bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat. Für den Gegenstandsfall ist eine sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgebend, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde ist objektiv gesehen säumig, wobei Umstände, die ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verneinen könnten, nicht ersichtlich sind.

In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ging daher die Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist und lediglich die Gründe darzulegen sind, weshalb das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

In der Sache selbst:

Antragsgegenständlich ist die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Bbach mit einer Engpassleistung von 1992 KW (Regelarbeitsvermögen von 7,28 GWh), wozu fachkundig erstellte Projektunterlagen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen wurden, vorliegen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat grundsätzlich auf Basis der eingeholten Amtssachverständigengutachten ergeben, dass aus wasserfachlicher Sicht die Genehmigungskriterien des Wasserrechtsgesetzes erfüllt sind. Zustimmungserklärung der Eigentümer von durch das Vorhaben beanspruchten Grundstücken liegen – letztendlich auch jene des Verwalters des öffentlichen Wassergutes – vor.

Klärungsbedürftig blieben die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den aufgenommenen Beweisen in Bezug auf die Notwendigkeit der Ausnahmebewilligung sowie – mit Blick auf die kritischen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans – die dabei durchzuführende Interessensabwägung nach § 104a WRG und die rechtliche Beurteilung der erhobenen Einwendungen.

Zur Anwendbarkeit des § 104a WRG:

Es liegen hier unterschiedliche Positionen des Projektwerbers und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vor. Aus den Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist insgesamt abzuleiten, dass auf Basis der gutachtlichen Äußerungen des limnologischen ASV von einer Verschlechterung des Gewässerzustandes auszugehen ist, da bereits ein Qualitätselement (QE), nämlich das QE Fische, verschlechtert werden kann. Demgegenüber erhebt die rechtsfreundliche Vertretung der Projektwerber mit Blick auf den Wortlaut des § 104a WRG die Frage, ob eine Prüfung iSd § 104a WRG überhaupt erforderlich ist, weil mit einer Verschlechterung lauf Aussagen des ASV nicht „zu rechnen“ ist, sondern bloß nicht mit ausreichender Sicherheit „ausgeschlossen“ werden kann, dass es bei den Fischen zu einer Verschlechterung kommt.

§ 104a WRG, der die Umsetzung des Art. 4 der unionsrechtlichen Wasserrahmenrichtlinie bildet, legt – soweit fallgegenständlich relevant – fest, dass Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht), jedenfalls Vorhaben sind, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind und eine Bewilligung hierfür nur ausnahmsweise nach positiver Prüfung der in Absatz § 104a Abs. 2 leg.cit. festgelegten Kriterien erfolgen darf.

Dem Weser-Urteil des EuGH und darauf aufbauend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kann zunächst festgehalten werden, dass eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne ihres Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (Urteil EuGH 01.07.2015 idF 15.07.2015, C-461/13 sowie VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).

Der Wortlaut der Bestimmung des § 104a Abs. 1 WRG legt nahe (argumentum: „mit einer Verschlechterung … zu rechnen ist), dass bei Beurteilung, ob eine Verschlechterung des Zustandes eintritt, die fachlich fundierte gutachterliche Aussage erforderlich ist, dass eine solche Zustandsverschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 104a WRG K 18 (Stand 1.1.2020, rdb.at) führten dazu aus: „Nicht jede (noch so entfernte) Möglichkeit einer Nichterreichung des Zielzustandes oder einer Verschlechterung fällt daher unter § 104a, sondern nur eine mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit.“

In Auslegung der Bestimmung des § 104a Abs. 1 WRG kommt daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum Schluss, dass mit einer Zustandsverschlechterung einer Qualitätskomponente, hier der Qualitätskomponente Fische, dann im Sinne des Gesetzes zu rechnen ist, wenn der Eintritt einer Verschlechterung des Zustands der Qualitätskomponente um eine Klasse mit einem „entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“, also mit hoher Wahrscheinlichkeit, fachlich fundiert prognostiziert werden kann.

Im den Einreichunterlagen beigefügten Projektbericht Fischökologie Ea Juni 2018

wird folgendes (unter Bezugnahme auf die berichtsmäßigen Befundungen) ausgeführt:

„4.4. Fazit

Die obigen Ausführungen legen dar, dass es mehrere Faktoren gibt, die eine Verschlechterung des fischökologischen Zustandes im Bbach nicht wahrscheinlich machen bzw. die Fischfauna (die Biomasse) nicht als Qualitätselement zur Prognose geeignet ist:

[…]100% Sicherheit gibt es weder für die Erhaltung des sehr guten Zustandes noch für eine mögliche Verschlechterung. Berücksichtigt man aber im gegenständlichen Projekt die vergleichsweise hohe Restwasserabgabe sowie die Fallbeispiele, die trotz Wasserausleitung und teils signifikanter Restwasserbelastung einen sehr guten fischökologischen Zustand zeigen, kann nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass es im Bbach durch die Wasserausleitung zu einer Verschlechterung des fischökologischen Zustandes kommt. Vielmehr ist die Biomasse des Fischbestandes in diesem Fall für eine Bewertung nicht geeignet. Hinsichtlich Artenspektrum, Fischregionsindex und Altersklassen sind aber nach derzeitigem Wissenstand keine Änderungen zu erwarten.“

Vom beigezogenen limnologischen ASV wird in der ergänzenden Fachstellungnahme vom 22.06.2023 ausgeführt, das Projekt ist so konzipiert, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Umsetzung des Vorhabens dieser gute ökologische Gesamtzustand erhalten bleiben wird. Bei Umsetzung des Vorhabens ist somit eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes des betroffenen Wasserkörpers am Bbach um eine Zustandsklasse auszuschließen.

Weiters wird zum QE Fische - aufbauend auf den Projektbericht Fischökologie Ea vom Juni 2018 – ausgeführt, dass sich bei Umsetzung des Vorhabens dieses Qualitätselement möglicherweise von sehr gut auf gut verschlechtern könnte; in der „Zusammenfassung“ wird vom ASV gutachterlich ausgeführt: „Eine mögliche Verschlechterung betrifft nur das Qualitätselement (QE) Fische, wo bei Umsetzung des Vorhabens eine Verschlechterung von „sehr gut“ auf „gut“ nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

Aus dieser fundierten gutachterlichen Äußerung des gewässerökologischen/limnologischen ASV kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass beim QE Fische mit der gebotenen hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung eintreten wird, um eine Verschlechterung im Sinne des § 104a Abs. 1 WRG zu begründen.

Daraus folgt: wenn nicht mit einer Verschlechterung im Sinne des Gesetzes zu rechnen ist, wird auch in weiterer Folge die Prüfpflicht der Kriterien des § 104a Abs. 2 WRG zur Erlangung einer „Ausnahmegenehmigung“ vom Verschlechterungsverbot nicht ausgelöst.

Aus diesem Grunde erachtet das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch ohne Prüfung der Ausnahmekriterien des § 104a Abs. 2 WRG die Genehmigungsfähigkeit des zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt für gegeben.

Selbst wenn man von einer möglichen Verschlechterung des Gewässerzustandes ausgehen will, welche die Anwendbarkeit des § 104a Abs. 2 WRG nach sich zieht, so ergibt sich folgendes Bild:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern (§ 104a Abs 2 Z 1 WRG) und keine wesentlich bessere Umweltoption zur Zielerreichung ((§ 104a Abs 2 Z 3 WRG) vorhanden ist. Wie im Gutachten des Fachbereiches Wasserbautechnik ausgeführt (und in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2023 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten), sind alle geplanten Maßnahmen bzw. Anlagen als dem Stand der Technik entsprechend zu beurteilen. Die Auslegung der Kraftwerksanlage erfolgte so, dass vorhandene Wasserkraftpotential bestmöglich ausgenutzt wird; die im Projekt vorgesehene Basisdotation für die Ausleitungsstrecke (MJNQT) ist im Hinblick auf den betroffenen Gewässerabschnitt als ökologische Verbesserung (bessere Umweltoption) anzusehen; im Hinblick auf die Ausnutzung des vorhandenen Potentials ist eine mögliche Erhöhung der Basisdotation als Verschlechterung des nutzbaren Potentials anzusehen, daher ist davon auszugehen, dass die nunmehr gewählte Basisdotation (MJNQT) als beste Umweltoption anzusehen ist. Weitere bzw. andere Umweltoptionen sind aus wasserbautechnischer Sicht für das gegenständliche Vorhaben nicht erkennbar.

§ 104a Abs. 2 Z 2 WRG 1959 enthält zwei Tatbestände, die durch „und/oder“ zueinander in Beziehung gesetzt sind. Es handelt sich um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit oder nachhaltige Entwicklung - vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 104a WRG K 30 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Der Begriff „öffentliches Interesse“ im Abs. 2 Z. 2 ist umfassend und nicht mit den öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG gleichzusetzen. Zu den öffentlichen Interessen zählen etwa die Sicherung der Energieversorgung, das Erreichen von Zielen der (nationalen oder europäischen) Energiepolitik (z.B. Erreichen eines bestimmten Ausmaßes an erneuerbarer Energie, Reduzierung des Schadstoffausstoßes etc.), Arbeitsplatzbeschaffung oder -erhaltung u.dgl. Solche öffentliche Interessen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 erster Fall, wenn es sich um „übergeordnete“ öffentliche Interessen handelt. Der Begriff „übergeordnet“ bezieht sich auf entgegenstehende Interessen, insbesondere die Interessen an der Einhaltung der Umweltziele des WRG und beinhaltet eine Interessenabwägung (Bumberger/Hinterwirth, aaO., K 31).

Dem Interesse an der Erhaltung des Gewässerzustandes im Sinne der Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sind die öffentlichen Interessen, wie sie im energiewirtschaftlichen Gutachten beurteilt wurden, gegenüberzustellen.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der gute ökologische Gesamtzustand des betreffenden Detailwasserkörpers auch bei Projektsrealisierung nicht ändern wird. Es kann nur nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass sich das Qualitätselement Fische nicht von „sehr gut“ auf „gut“ verändern könnte.

Ein hohes (in der Diktion des Artikel 16f der RED-III-Richtlinie: „überragendes“) öffentliches Interesse bescheinigt für das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk auch schon die unionsrechtliche Vorgabe der insoweit unmittelbar anwendbaren RED-III-Richtlinie, zumal in Österreich die Klimaneutralität noch nicht erreicht wurde und somit davon auszugehen ist, dass Wasserkraftwerke auch der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diesem hohen Interesse an der Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes kann nach den Ergebnissen der Ermittlungsverfahrens nicht einmal eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Gewässers entgegengehalten werden , sondern steht dem lediglich ein in Bezug auf das QE Fische möglicher, aber nicht wahrscheinlicher – und somit als gering zu wertender – Eingriff in den Zustand des Gewässers Bbach gegenüber, der schon aus diesem Grunde nicht geeignet sein kann, dass hohe (unionsrechtlich „überragende“) Interesse an gegenständlichem Wasserkraftwerk zu übertreffen.

Überdies hat die energiewirtschaftliche Betrachtung anhand des Gutachtens des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen unter anderem ergeben, dass die Stromerzeugung aus Wasserkraft zur Substitution fossiler Stromerzeugung aufgrund der geringen spezifischen CO2-Emissionen je erzeugter kWh sehr gut geeignet ist, das verfahrensgegenständliche Kraftwerk aufgrund seiner Leistung (2 MW) und dem Regelarbeitsvermögen (7,28 GWh) zu den 10 % größten Wasserkraftwerken in der Steiermark zählt und daher eine bedeutende energiewirtschaftliche Relevanz hat, sowie auch die Beurteilung gemäß Leitfaden „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen — Wasser nutzen" für das Wasserkraftprojekt „KW Bbach" mit 62 % eine Bewertung im oberen mittleren Bereich an der Grenze zu „hoch" ergab.

Auch unter Berücksichtigung der im energiewirtschaftlichen Gutachten festgestellten Interessenslage und deren Wertung zeigt sich, dass insgesamt gesehen das Interesse an der Kraftwerksrealisierung deutlich höher zu werten ist als das Interesse an der Erhaltung des Zustandes des Qualitätselementes Fisches, selbst wenn die (nicht wahrscheinliche) Möglichkeit eintreten sollte, dass es zu einer Zustandsverschlechterung des Qualitätselementes Fische kommen sollte.

Zusammenfassend ist somit auch mit Blick auf die geprüften Kriterien des § 104a Abs 2 WRG die Genehmigungsfähigkeit des Projektes gegeben, zumal auch alle in § 104a Abs. 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).

Zu den Stellungnahmen:

Alle grundbücherlichen Eigentümer haben dem Projekt KW Bbach ihre Zustimmung erteilt bzw. wurden im Wasserrechtsverfahren keine Einwendungen gegen das Vorhaben durch die Grundeigentümer erhoben; die Details mit den Grundeigentümern sind vertraglich geregelt; auch ist die Zustimmung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes durch die Gemeinde gegeben (siehe Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung der Konsenswerberin vom 19.02.2024, OZ 59 im Behördenakt).

Die bei der säumigen Behörde noch offene Frage der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes konnte im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geklärt werden. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes stimmte mit Schriftsatz vom 09.05.2025 (OZ 16 im Gerichtsakt) dem Vorhaben zum Bau eines Wasserkraftwerkes zu und wies daraufhin, dass ein entgeltlicher Gestattungsvertrag erstellt werden wird.

Im Übrigen sind den in der Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 10.05.2023 sowie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen keine Argumente zu entnehmen, die die Verletzung wasserrechtlich geschützter subjektiver Rechte indizieren könnten. Dies trifft auch auf die Stellungnahme der Ja GmbH vom 12.05.2023 (OZ 36 im Behördenakt) als Wasserberechtigte am Unterliegerkraftwerk T zu, zumal kein Einwand erhoben wurde, wenn die Rechte des Unterliegerkraftwerkes nicht beeinträchtigt werden; mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen des behördlich beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und dem darauf aufbauenden Feststellungen des Gerichtes ergibt sich, dass das Unterliegerkraftwerk T durch das fallgegenständliche Wasserkraftwerk Bbach nicht beeinträchtigt wird.

Zur Forderung der Betreiber des Kraftwerkes Ka nach einer Entschädigungsleistung, weil die Wasserführung des Unterliegerkraftwerkes betroffen sein soll (siehe Verhandlungsschrift OZ 40 im Behördenakt), ist auszuführen, dass nach den Ermittlungsergebnissen auf Grundlage des wasserbautechnischen Gutachtens die Rechte des Unterliegerkraftwerkes Ka (PZ *** im Wasserbuch – Lage am Tbach rd 500m südöstlich der Ortmitte von C) nicht berührt werden, zumal dieses Kraftwerk auch mehr als 4 km (Luftlinie! Laut GIS) unterhalb des geplanten fallgegenständlichen Kraftwerksstandorts situiert ist.

Die ursprünglich von den Fischereiberechtigten erhobenen Einwendungen wurden zurückgezogen (Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung vom 08.05.2023, OZ 31 im Akt).

Zu den offenen Einwendungen:

Einwendungen im Rechtssinn wurden von M und N erhoben, indem erkennbar die Verletzung des Grundeigentums durch das geplante Wasserbauvorhaben behauptet wird (Einwendungen jeweils mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.05.2023, OZ 32 und OZ 33 im Behördenakt).

Gemäß § 102 Abs 1 lit. b iVm § 12 Abs 2 WRG ist Parteistellung für einen Wasserberechtigten bzw. einen Grundstückeigentümer dann gegeben, wenn seine Rechte berührt werden können.

M bringt vor, Eigentümerin der Liegenschaft in La, C zu sein, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu haben und Mitglied einer forstlichen Bringungsgenossenschaft (§ 68 ForstG 1975) zur Waldbewirtschaftung zu sein. Gegen die Benützung der Forstwege der forstlichen Bringungsgenossenschaft wird eingewendet, die Bewirtschaftung ihres Betriebes würde dadurch stark beeinträchtigt werden, weshalb sicherzustellen wäre, dass die Forstwege der Bringungsgenossenschaft auch während der Bauphase uneingeschränkt benützt werden können und in ihrer Beschaffenheit nicht negativ beeinträchtigt werden; befürchtet wird auch, dass die Erreichbarkeit ihrer Lands- und forstwirtschaftlichen Flächen und des Bauernhofs während der Bauphase des Kraftwerkes stark eingeschränkt wird und dadurch ihr Betrieb negativ betroffen wäre; durch den Verlauf der Druckrohrleitung Rohrleitung Grundstücke ihrer Liegenschaft unmittelbar betroffen sein; Waldgebiete, die von Kraftwerk betroffen sind seien zum Teil Schutzwald und komme es aufgrund der Hanglage immer wieder zu Rutschungen, weshalb negative Auswirkungen auf die Benutzbarkeit der Zufahrtswege zu ihrer Liegenschaft erwartbar seien; auch für den Ehegatten als Eigentümer einer Liegenschaften F sei eine uneingeschränkte und durchgehende Benutzung der Zufahrtswege zur Liegenschaft La wirtschaftlich und finanziell essenziell; beantragt wird, diese Einwände gegen das Projekt Kleinkraftwerk im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

N bringt vor, sie sei als Eigentümerin der vom Projekt betroffenen Liegenschaft GStNr. ***, KG G betroffen und würden weitere im Eigentum befindlichen Grundstücke (unter anderem GStNr. ***) direkt an das Projekt angrenzen; sie sei auch Mitglied der unmittelbar von Projekt betroffenen forstlichen Bringungsgenossenschaften, deren Rechte die Behörde zu wahren habe. Durch das Kraftwerk werde es zur Erschwernisse der Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Flächen kommen, insbesondere durch die Inanspruchnahme der Forstwege für Zufahrten während der Bautätigkeiten; darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Druckrohrleitung direkt über ihr Grundstück mit der Nummer *** verlaufen werde; Waldgebiete, die von Kraftwerk betroffen sind seien zum Teil Schutzwald und komme es aufgrund der Hanglage immer wieder zu Rutschungen, weshalb negative Auswirkungen auf die Benutzbarkeit der Zufahrtswege zu ihrer Liegenschaft erwartbar seien; die Benützbarkeit der Forstwege für die berechtigten während der Bauphase und des Betriebs des Kraftwerkes müsste uneingeschränkt gegeben sein und dürfe der forstwirtschaftliche Betrieb nicht beeinträchtigt werden; beantragt wird, diese Einwände gegen das Projekt Kleinkraftwerk im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Weiters wird in den Anmerkungen zur Verhandlungsschrift vom 10.05.2023 vorgebracht, über ihr Grundstück fließt der Bbach und habe sie bisher als betroffene Grundstückseigentümerin keine Zustimmung zum geplanten Kraftwerksprojekt erteilt; etwaige Vereinbarungen für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke müssen gesondert mit ihr getroffen werden (Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung vom 18.07.2023, OZ 47 im Behördenakt).

Dazu ist auszuführen:

Einwände als Mitglied einer Bringungsgenossenschaft können für Interessen der Bringungsgenossenschaft nicht erhoben werden, die Bringungsgenossenschaften selbst haben Rechtspersönlichkeit (§ 70 Abs. 4 2. Satz Forstgesetz) und sind daher in der Lage, ihre Parteirechte selbst geltend zu machen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Erschwernisse sind vom Mitspracherecht des § 12 Abs. 2 WRG nicht erfasst.

Zu prüfen bleibt die Verletzung des Grundeigentums aufgrund des Vorbringens, dass das Vorhaben Grundstücke im Eigentum der Einwenderinnen beanspruche (insbesondere durch den Verlauf der Druckrohrleitungen). Dazu ist festzuhalten, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber eine von diesem Projekt allenfalls abweichende Ausführung (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Wie festgestellt wurde, beansprucht das Vorhaben projektgemäß keine Grundstücke der beiden Einwenderinnen und sind auch Auswirkungen auf Ihre Grundstücke auszuschließen; Das Grundstück Nr. *** liegt rechtsufrig des öffentlichen Gewässers Bbach, wohingegen projektgemäß die Druckrohrleitung linksufrig verlaufen soll, womit das Grundstück vom Vorhaben nicht berührt wird (siehe dazu auch den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan „Katasterlageplan mit Orthophoto“ vom 12.06.2017, der PI Ia GmbH). Dem Argument der N, über ihr Grundstück fließe der Bbach, ist entgegenzuhalten, dass der Bbach als öffentliches Gewässer im Eigentum der Republik Österreich (eingetragen im Grundbuch unter GStNr. ***, südwestlich angrenzend an das GStNr. ***) steht.

Die Einwendungen waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ergebnis:

Aus den oben angeführten Gründen war daher – aufgrund der Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark – der wasserrechtliche Antrag auf Errichtung und Betrieb des gegenständlichen Wasserkraftwerks spruchgemäß zu bewilligen.

Den Auflagenvorschlägen der behördlich beigezogenen Amtssachverständigen in ihren Gutachten wurde insoweit gefolgt, als diese den Schutzinteressen des Wasserrechtes zu dienen bestimmt sind. Auflagenvorschläge mit bloßen Hinweischarakter auf ohnehin gesetzlich oder verordnungsmäßig normierte Pflichten (etwa „ist bewilligungskonform zu errichten“) wurden nicht vorgeschrieben. Den Vorschlägen zur Einrichtung einer wasserfachlichen und einer ökologischen Bauaufsicht wurde gefolgt. Die namhaft gemachten Personen haben der Aufgabeübernahme zugestimmt (AV vom 18.06.2025, OZ 19 im Gerichtsakt).

Die Baufrist sowie die Bewilligungsdauer von 60 Jahren entsprechend dem Vorschlag des ASV für Wasserbautechnik waren unter Bedachtnahme auf die Verfahrensdauer des Säumnisbeschwerdeverfahrens spruchgemäß (datumsmäßig verlängert) zu bestimmen.

Zu den Kosten:

Der Ausspruch, dass die Kostenentscheidung einer gesonderten Erledigung durch die Behörde vorbehalten bleibt, gründet sich auf folgende Erwägungen:

Zunächst einmal ist klar, dass der Ausspruch über die Kostenfrage von jenem über die Hauptfrage trennbar und daher eine gesonderte Entscheidung über die Kosten zulässig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rn 52 mwN [Stand 01.03.2023]).

Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit zur Erlassung des (abgesonderten) Kostenbescheides bei jener Behörde, die – wäre nicht über den Genehmigungsantrag im Säumniswege durch das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden gewesen – auch in der Hauptsache zu entscheiden gehabt hätte, wobei sich auch der „Instanzenzug“ gegen einen Kostenausspruch (verfahrensrechtlichen Kostenbescheid) nach jenem in der Hauptsache richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rn 53 mwN [Stand 01.03.2023]).

Die von der Antragstellerin zu entrichtende Kosten (Kommissionsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Bundesgebühren) sind letzlich auch nicht auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, sondern auf das von der Wasserrechtsbehörde noch bekanntzugebende Konto der Behörde zu überweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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