LVwG ST LVwG 50.13-2952/2024

LVwG 50.13-2952/2024Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2025

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Regest

Wohnbauten, zwei Wohneinheiten, Auslegung, Bauplatz, Bauvorhaben, Wohngebäude, Wortlaut, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.13-2952/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.13.2952.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Radlgruber über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH Co KG, Cplatz, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 13.06.2024, GZ: 131-9/2023/***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies die belangte Behörde das Ansuchen der A GmbH vom 17.07.2023, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 7 Wohnhäusern (Neubau), sowie 1 Wohnhaus (Zu- und Umbau) mit insgesamt 13 Wohneinheiten, die Errichtung einer Tiefgarage mit 18 Parkplätzen, 2 Carports mit je 4 Parkplätzen und 6 Besucherparkplätzen und Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr.: ***, KG.: Eberg, gemäß § 29 Stmk BauG und § 30 Abs 1 Z 7 Stmk BauG, ab.

Mit Schreiben vom 08.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Auslegung des § 30 Abs 1 Z 7 StROG wie von der Behörde vorgenommen verfehlt sei, weshalb eine mündliche Verhandlung beantragt wird und beantragt wird, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid behebt, in eventu zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen wolle.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde in einem mit dem erstinstanzlichem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Am 27.01.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, bei der ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren.

II.Feststellungen

Mit Ansuchen vom 17.07.2023 suchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 7 Wohnhäusern (Neubau) sowie 1 Wohnhaus (Zu-und Umbau) mit insgesamt 13 Wohneinheiten, die Errichtung einer Tiefgarage mit 18 Parkplätzen, 2 Carports mit je 4 Parkplätzen und 6 Besucherparkplätzen und Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr.: ***, KG.: Eberg, an.

Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr.: ***, KG.: Eberg.

Das gegenständliche zu bebauende Grundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan 1.0 der Stadtgemeinde Leibnitz als Dorfgebiet gewidmet.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, sowie dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch.

IV.Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG 2010), LGBL Nr. 49/2010, in der Fassung LGBl Nr. 165/2024 lautet:

„§ 30

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

1. reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;

2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

3. Kerngebiete, das sind Flächen, in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5, mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für

–Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,

–Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,

–Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,

–Verwaltung und Büros

und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Ist ein Widerspruch zur Eigenart des Kerngebietes gegeben, kann die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.

4. Gewerbegebiete, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen aller Art Verwaltungsgebäude, Handelsbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden für Möbel-, Einrichtungs-, Baustoffhandelsbetriebe, Gartencenter sowie Kraftfahrzeug- und Maschinenhandelsbetriebe und deren Ersatzteil- und Zubehörhandel zulässig. Weiters zulässig sind jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen. Nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann die Errichtung von solchen Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden.

5.

a) Industriegebiet 1, das sind Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch betriebliche Schulungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen (z. B. Technologiezentren), Verwaltungs- und Geschäftsgebäude oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, errichtet werden können;

b) Industriegebiet 2, das sind Flächen, die nicht unter lit. a fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist nur in diesem Gebiet bei Einhaltung des ersichtlich gemachten Sicherheitsabstandes nach § 26 Abs. 6 zulässig.

In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig, ausgenommen

  • für den Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der betreffenden Betriebsstätte erzeugt oder zu deren Fertigstellung verwendet werden,

  • für den Verkauf von Waren, die überwiegend an diesem Betriebsstandort konsumiert werden,

  • für den Handel mit Fahrzeugen, Maschinen, Baustoffen sowie Gärtnereien gemäß§ 31 Abs. 4 Z 1,

  • für Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche gemäß § 31 Abs. 4 Z 2 und

  • für Messen und Märkte.

6.

a) Gebiete für Einkaufszentren 1, das sind Flächen für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen (§ 31 Abs. 5 Z 1);

b) Gebiete für Einkaufszentren 2, das sind Flächen für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen (§ 31 Abs. 5 Z 2);

Voraussetzungen für diese Festlegung sind zusätzlich:

–die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,

–eine geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,

–eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Kernstadt Graz, in den regionalen Zentren und teilregionalen Versorgungszentren mit mehr als 5000 Einwohnern und

–die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft.

Eine Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 ist nur zulässig, wenn die Wegstrecke zwischen den Grenzen des betreffenden Kerngebietes des zentralen Ortes und dem Baugebiet für Einkaufszentren 1 nicht mehr als 100 m beträgt.

7. Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

8. Kurgebiete, das sind Flächen, die für Bauten zur ortsgebundenen Nutzung von anerkannten Heilvorkommen oder zur ortsgebundenen Nutzung klimatischer Faktoren, die die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern, bestimmt sind, wobei auch Einrichtungen und Gebäude, die dem Kurbetrieb dienen, zulässig sind;

9. Erholungsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für die touristische Beherbergung, im Übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Tourismus dienen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Im Interesse der Erhaltung ihres Charakters können Flächen bezeichnet werden, die nicht bebaut werden dürfen;

10. Zweitwohnsitzgebiete, das sind Flächen, die für Zweitwohnsitze bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen, zulässig sind. Das Verhältnis der Zweitwohnsitze zu den Hauptwohnsitzen im Gemeindegebiet soll nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Die Gemeinde kann die Faktoren herabsetzen.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

Das gegenständliche Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 17.07.2023, mit welchem um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von sieben Wohnhäusern als Neubau und dem Zu- und Umbau eines Wohnhauses, allesamt mit insgesamt 13 Wohneinheiten, auf einem einheitlichen im Dorfgebiet gelegenen Bauplatz ansuchte, wurde von der belangten Behörde aufgrund der Unvereinbarkeit mit § 30 Abs 1 Z 7 StROG abgewiesen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Frage der Auslegung des § 30 Abs 1 Z 7 StROG 2010 zu klären, dabei insbesondere was unter „Wohnbauten […] mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten“ zu verstehen ist.

Wie der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.06.2026 zu V 151/2022 festgehalten hat, entfaltet § 30 Abs 1 Z 7 StROG 2010 seine Wirkung erst für Baubewilligungen betreffend Grundstücke in Dorfgebieten, die nach Inkrafttreten des StROG 2010 erteilt werden; dies auch dann, wenn die Widmung im Flächenwidmungsplan bereits früher erfolgt ist. Sohin ist die Widmung des gegenständlichen Grundstücks als Dorfgebiet, durch den Flächenwidmungsplan 1.0 der Stadtgemeinde Leibnitz aus dem Jahr 2017, im Lichte der Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 7 StROG 2010 auszulegen. Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus, dass § 30 Abs 1 Z 7 StROG gegenüber der davor geltenden Bestimmung zwei Änderungen enthält, nämlich insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Änderung, dass nicht schlechthin auch Wohngebäude errichtet werden können, sondern nur solche Wohnbauten, die nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Dazu hält der VfGH weiter fest, dass diese Änderung den Widmungscharakter Dorfgebiet in seinem Gehalt nicht wesentlich ändert und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung bisherige Dorfgebiet Widmungen gesetzwidrig machen wollte. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass fallbezogen die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Rechtslage heranzuziehen ist, weshalb gegenständlich § 30 Abs 1 Z 7 StROG in der aktuell gültigen Fassung, LGBl Nr. 165/2024 auszulegen ist (siehe zu § 30 Abs 1 Z 7 StROG und der gültigen Fassung: VwGH 13.05.2024, Ra 2023/06/0231).

§ 30 Abs 1 Z 7 StROG normiert als Dorfgebiete, Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten und sonstigen Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.

Die Vorgängerbestimmung zu § 30 Abs 1 Z 7 StROG statuierte hingegen, dass die Errichtung von Wohnbauten im Dorfgebiet zulässig ist, ohne dabei eine Einschränkung auf „mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten“ zu beinhalten (siehe § 30 Abs 1 Z 7 StROG idF LGBl 2017/61).

Den Erläuternden Bemerkungen zur Raumordnungsgesetzesnovelle 2019 lässt sich zur Änderung des § 30 Abs 1 Z 7 StROG entnehmen, dass Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt werden, um zu verhindern, dass in einem der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebiet durch Geschoßwohnbauten mit mehreren Wohnungen eine potentielle Konfliktsituation mit der Landwirtschaft geschaffen wird.

Jede Auslegungsmethode – auch die verfassungskonforme Interpretation – findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes (VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.06.2011, 2009/12/0141; 24.02.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Daher ist bei der Auslegung von Gesetzen ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ geboten (VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006 mVa VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014).

Auch wenn gesetzlichen Begriffsbestimmungen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, da eine solche erst in Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt wird (siehe VwGH 07.10.2021, VfGH 14.06.2018, G 298/2017; 12.12.2016, G 105/2019, ua), dienen diese dazu unbestimmte Gesetzesbegriffe in Grenzen zu halten. Denn der Gesetzgeber legt mit Begriffsbestimmungen Legaldefinitionen fest, anhand derer definierte Begriffe im Gesetz auszulegen sind.

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Begriffsbestimmungen. Darin findet sich keine Definition für den Begriff Wohnbauten. Jedoch normiert § 2 Abs 2 StROG, dass für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen baurechtlichen Begriffe das Steiermärkische Baugesetzt (Stmk BauG) heranzuziehen ist.

Die Begriffsbestimmungen des Stmk BauG finden sich in § 4 leg cit normiert. Auch diese Begriffsbestimmungen enthalten keine Legaldefinition für den Begriff Wohnbauten.

Folgt man der Argumentation der Beschwerde legt der Wortlaut des Gesetzes nahe, dass eine gebäudebezogene Interpretation der Bestimmung geboten sei, wonach sich „Wohnbauten […] mit zwei Wohneinheiten“ auf Gebäude mit zwei Wohneinheiten beziehe, und sohin auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten errichtet werden könnten.

Das erkennende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber sich bewusst der Wortwahl „Wohnbauten“ bedient hat. So hat sich der Gesetzgeber schließlich in der Vorgängerbestimmung zu § 30 Abs 1 Z 7 StROG 2010, dem Begriff „Wohngebäude“ bedient (vgl § 23 Abs 5 lit f StROG 1974). Dies hätte der Gesetzgeber in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Stmk BauG in denen in § 4 Abs 1 Z 29 Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke definiert sind, beibehalten können.

Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzgebers ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (siehe VwGH 22.02.1994, 93/12/0204).

Auch wenn Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommen, sind diese für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Wie bereits dargestellt legen die Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 1 Z 7 StROG dar, dass der Gesetzgeber durch die vorgenommene Einschränkung „Wohnbauten […] mit zwei Wohneinheiten“ potentielle Konfliktsituationen, insbesondere mit der Landwirtschaft, vermeiden wollte. Prägen doch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe den Charakter des Dorfgebietes und normiert das Gesetz selbst, dass sich Wohnbauten der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen müssen. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Dorfgebiet inhärent, dass Wohnbauten ohne Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur in untergeordneter Weise vorgesehen sind.

Daher kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis das § 30 Abs 1 Z 7 StROG hinsichtlich „Wohnbauten […] mit zwei Wohneinheiten“ dahingehend auszulegen ist, als auf einem Bauplatz ein Bauvorhaben mit zwei Wohneinheiten zulässig ist. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie das gegenständliche Bauvorhaben abgewiesen hat, und war die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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