LVwG ST LVwG 30.30-1183/2025

LVwG 30.30-1183/2025Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2025

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Regest

pflanzliches Raucherzeugnis, Kennzeichnung, Packung, Außenverpackung, Gesundheit, Nutzen, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.30-1183/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.30.1183.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 03.02.2025, GZ: BHMT/620230024523/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.), 3.) und Spruchpunkt 5.) stattgegeben, die Spruchpunkte 1.), 3.) und 5.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu 1.) und 5.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG und zu 3.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe der Spruchpunkte 2.), 8.) und 9.) als unbegründet abgewiesen, jedoch konkretisiert, dass die Geldstrafen zu 2.) gemäß § 14 Abs 1 Z 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 66/2019, zu 8.) gemäß § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG und zu 9.) gemäß§ 14 Abs 1 Z 4 TNRSG verhängt werden.

III.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

IV. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6.) als unbegründet abgewiesen, jedoch konkretisiert, dass die Geldstrafe gemäß § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG verhängt wird.

V. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,00 zu leisten.

VI. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 4.) und 7.) dem Grunde nach abgewiesen, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als diese mit je € 350,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt werden. Weiters wird konkretisiert, dass die Geldstrafen gemäß § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG verhängt werden.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde in Bezug auf die Spruchpunkte 4.) und 7.) auf den Betrag von € 70,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

VII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 03.02.2025, GZ: BHMT/620230024523/2023, wurde Herrn A, geb. am ****, D-Straße, B-Ort, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass zumindest am 18.01.2023 gegen § 8c Abs. 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von pflanzlichen Raucherzeugnissen dem Bundesministerium für Gesundheit für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln haben - insofern verstoßen wurde, als dass Sie das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "F Fresh Lemon 2g Hanfblüten" mit der Probennummer ****, trotz fehlender CEG-Meldung In Verkehr gebracht haben.

2. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass am 18.01.2023 gegen § 10f Abs. 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen des gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produktes schädigt Ihre Gesundheit." zu beinhalten hat - insofern verstoßen haben, als das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "F Fresh Lemon 2g Hanfblüten" mit der Probennummer: **** nicht den Vorgaben des § 10f Abs 1 TNRSG entspricht, weil der gesundheitsbezogene Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit" auf der Packung fehlte.

3. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass am 18.01.2023, im angeführten Betrieb, gegen § 10f Abs. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. – wonach jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Zif. 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen darf – insofern verstoßen haben, als das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "F Fresh Lemon 2g Hanfblüten" mit der Probennummer: **** nicht den Vorgaben des § 10f Abs 4 TNRSG entspricht, weil die Angabe "CBD-reiche Hanfblüten" und "100% legal CBD" Elemente darstellen, welche suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit habe und somit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element in Verkehr gebracht worden ist.

4. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass am 18.01.2023, im angeführten Betrieb, gegen § 10f Abs. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. – wonach jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Zif. 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen darf – insofern verstoßen haben, als das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "F Fresh Lemon 2g Hanfblüten" mit der Probennummer: **** nicht den Vorgaben des § 10f Abs 4 TNRSG entspricht, weil die Angabe "Fresh Lemon" ein Element darstellt, welches einem Lebensmittelerzeugnis (frische Zitrone) ähnelt und somit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element in Verkehr gebracht worden ist.

5. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass zumindest am 18.01.2023 gegen § 8c Abs. 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von pflanzlichen Raucherzeugnissen dem Bundesministerium für Gesundheit für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln haben - insofern verstoßen wurde, als dass Sie das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "Original Cherry Räucherstäbchen" mit der Probennummer ****, trotz fehlender CEG-Meldung In Verkehr gebracht haben.

6. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass am 18.01.2023 gegen § 10f Abs. 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen des gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produktes schädigt Ihre Gesundheit." zu beinhalten hat - insofern verstoßen haben, als das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "Original Cherry Räucherstäbchen" mit der Probennummer: **** nicht den Vorgaben des § 10f Abs 1 TNRSG entspricht, weil der gesundheitsbezogene Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit" auf der Packung fehlte.

7. Datum/Zeit:18.01.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, zu verantworten, dass am 18.01.2023 gegen § 10f Abs. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Zif. 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen darf - insofern verstoßen hat, als das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG "Original Cherry Räucherstäbchen" mit der Probennummer: **** nicht den Vorgaben des § 10f Abs 4 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG entspricht, weil die Angabe "Original Cherry" ein Element darstellt, welches einem Lebensmittelerzeugnis (original Kirsche) ähnelt und somit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element in Verkehr gebracht worden ist.

8. Datum/Zeit:11.10.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben zumindest am 11.10.2023 insofern gegen § 2a TNRSG idgF, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen, als Sie als Inhaber der E in B-Ort, D-Straße, den Online-Versandhandel "**** betreiben, bei welchem offensichtlich Verbraucher im Wege des Versandhandels Zugang zu pflanzlichen Raucherzeugnissen auf der Website der E **** haben und dadurch Bestellvorgänge ausgelöst werden können.

9. Datum/Zeit:11.10.2023

Ort: B-Ort, D-Straße

Sie haben als gewerberechtlicher Inhaber der E mit Sitz in B-Ort, D-Straße, nicht dafür gesorgt, die Bestimmungen des § 11 TNRG eingehalten wurden, da zumindest am 11.10.2023 auf der Website "**** festgestellt wurde, dass durch das angeführte Unternehmen Werbung für getrocknete Hanfblüten "G" 30% als pflanzliches Raucherzeugnis betrieben wurde, obwohl Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten sind.

Eine dem Verbot unterliegende Werbung lag vor, da auf der angeführten Website zusammen mit dem Produkt "G" 30%) u.a. grinder, paper und Filter angeboten wurden, die unzweideutig zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen bzw. Rauchtabakerzeugnissen zu verwenden sind.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in

1. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 8c Abs 1 und Abs 3 TNRSG,

2. § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 1 TNRSG,

3. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG,

4. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG,

5. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 8c Abs 1 und Abs 3 TNRSG,

6. § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 1 TNRSG,

7. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f Abs 4 iVm § 5d ABs 1 Z 4 TNRSG,

8. § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG und

9. § 14 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 1 und 2 TNRSG, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 14 Abs 1 TNRSG folgende Geldstrafen verhängt:

Zu

1. € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

2. € 350,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3. € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

4. € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

5. € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

6. € 350,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

7. € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

8. € 225,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

9. € 225,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Und weiters wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 172,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Anzeige des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 12.10.2023.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit, die Schuldeingeständnisse betreffend die Übertretungspunkte 2., 6., 8. und 9. und als erschwerend nichts gewertet.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass im Straferkenntnis keine genaue Tatzeit, das heißt keine Uhrzeit, angeführt sei.

Die Einhaltung der Bestimmungen des TNRSG sei vom Geschäftsführer der Lieferantin,

F, ausdrücklich zugesichert worden. Dennoch hätten offenbar zwei Produkte dieser Firma, „F Fresh Lemon 2g Hanfblüten“ und „Original Cherry Räucherstäbchen“ offenbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, wofür der Beschwerdeführer, soweit seine Verantwortlichkeit hierfür gegeben sei, grundsätzlich reumütig die Verantwortung übernehme, auch wenn er nicht hinsichtlich aller angelasteten Tatbestände verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden könne, sondern der Hersteller/Importeur dafür gerade zu stehen habe.

Das Geschäft E werde nicht mehr betrieben.

Zu den einzelnen Tatbeständen wurde ausgeführt, dass die Meldung im 1. und 5. Tatvorwurf sich an Lieferant/Hersteller richtet.

Zur 2. wurde vorgebracht, dass die Verantwortung für den fehlenden Warnhinweis beim Hersteller/Importeur liege.

Zu 3. wurde vorgebracht, dass auch hier die Verantwortung für eine fehlerhafte, möglicherweise irreführende Bezeichnung beim Hersteller liege.

Zu 4. wurde vorgebracht, dass bei lebensnaher Betrachtungsweise sich weder aus der Bezeichnung noch aus der Aufmachung ein Lebensmittelerzeugnis erwarte oder einem solchen ähneln würde.

Zu 6. wurde vorgebracht, dass sich die Verantwortung für den fehlenden Warnhinweis an den Hersteller/Importeur richte. Dies gelte auch für den Tatvorwurf 7.

Die Verwaltungsübertretungen 8. und 9. würden reumütig eingestanden und um wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht.

Insgesamt seien die von der Behörde verhängten Geldstrafen als weit überhöht anzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 07.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war ab 05.02.2008 Gewerbeinhaber des freien Handelsgewerbes am Standort B-Ort, D-Straße. Er betrieb an diesem Standort von 2019 bis Ende 2023 ein Verkaufslokal mit der Bezeichnung E. Dabei handelte es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um ein Franchiseunternehmen der F. In diesem wurden unter anderem pflanzliche Raucherzeugnisse und Rauchzubehör angeboten.

Am 18.01.2023 vormittags führte H, Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden AGES), eine Kontrolle des Verkaufslokals in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch.

Es wurden am 18.01.2023 um 11.02 Uhr Proben der Produkte mit der Bezeichnung „F Fresh Lemon 2 g Hanfblüten“ und „Original Cherry Räucherstäbchen“ gezogen.

„F Fresh Lemon 2 g Hanfblüten“, wurde von der F geliefert (siehe Rechnung vom 20.12.2022, Rechnung Nr. ****). Es wurden 10 Packungen vorgefunden und 3 Packungen als Probe entnommen. Diese wurden unter der Auftragsnummer **** des Amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnisses der AGES beprobt. Es handelte sich um getrocknete Pflanzenteile (Hanfblüten), die in einem roten Aluminiumverbundbeutel verschweißt und in einer Karton-Faltschachtel verpackt war, die beidseitig bedruckt war.

Ein Eintrag im EU-CEG ist nicht erfolgt. Das Produkt wurde vom Beschwerdeführer umgepackt und mit einer anderen Verpackung versehen als angeliefert. Es wurde ohne gesundheitsbezogenen Warnhinweis in Verkehr gebracht.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde betreffend die 2.) Übertretung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

„Original Cherry Räucherstäbchen“, wurde von der F geliefert (siehe Rechnung vom 29.06.2021, Rechnung Nr. ****). Es wurden 4 Packungen vorgefunden und 3 Packungen als Probe entnommen. Diese wurden unter der Auftragsnummer **** des Amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnisses der AGES beprobt. Es handelte sich um ein zigarettenähnliches pflanzliches Raucherzeugnis in einem wiederverschließbaren konischen, roten Kunststoffbehältnis mit Klebeetikette. Es wurde ohne gesundheitsbezogenen Warnhinweis in Verkehr gebracht. Ein Eintrag im EU-CEG ist nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer betrieb am 11.10.2023 über die Website **** einen Online-Versandhandel mit pflanzlichen Raucherzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und warb auf dieser Website.

Dem Amtlichen Untersuchungszeugnis ist unter anderem folgendes zu entnehmen:

„G U T A C H T E N

Probenummer: ****

Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "F Fresh Lemon 2g Hanfblüten" handelt es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.

Der allgemeinen Lebenserfahrung nach werden Hanfblüten in der Regel geraucht (VwGH GZ Ro 2020/11/0002 vom 02.06.2020). Sie sind gemäß "Informationsblatt pflanzliche Raucherzeugnisse" des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als pflanzliche Raucherzeugnisse einzustufen. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Drogen-und-Sucht/Tabak-und-verwandte-Erzeugnisse/Verwandte-Erzeugnisse/Pflanzliche-Raucherzeugnisse.html

Anmerkung:

Laut Niederschrift wird auch Rauchzubehör angeboten. (Anhang 13,14 und 19)

Bewertung nach § 8c TNRSG

Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

Das EU-CEG enthält für Österreich keinen Eintrag zu dem auf der Packung (Faltschachtel) angegebenen Markennamen „F, Fresh Lemon“ (Anhang 31).

Auf der AGES-Homepage werden die in CEG gemeldeten Produkte unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht: https://www.ages.at/ages/buero-fuer-tabakkoordination/8-veroeffentlichung. Eine entsprechende Abfrage zeigt allen Inverkehrbringern, dass die vorliegende Probe unter ihrem auf der Packung angegebenen Markennamen nicht in CEG gemeldet ist. (Anhang 32 und 33)

Die vorliegende Probe war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG für Österreich gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.

Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e nicht entsprechen, verboten.

Bewertung nach § 10f Abs. 1 TNRSG

Gemäß § 10f Abs. 1 hat die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ zu enthalten.

Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung.

Die vorliegende Probe ist daher mit unzureichender Kennzeichnung (fehlender gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.

Bewertung nach § 10f Abs. 4 TNRSG iVm § 5d Abs. 1 Z 2

Auf der Packung (Faltschachtel) befinden sich die Angaben „CBD-reiche Hanfblüten“ und „100% legal CBD“. (Anhang 31)

CBD wird eine angstlösende, nervenzellenschützende, antipsychotische, entzündungshemmende, Brechreiz hemmende, schmerzhemmende und muskelerschlaffende (krampflösende) Wirkung zugeschrieben (siehe auch Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 19.10.2018, Geschäftszahl: BMASGK-22710/0006-IX/17/2018).

Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass das pflanzliche Raucherzeugnis einen Nutzen für die Gesundheit habe.

Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Die Angaben „CBD-reiche Hanfblüten“ und „100% legal CBD“ sind Elemente, die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat.

Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG.

Bewertung nach § 10f Abs. 4 TNRSG iVm § 5d Abs. 1 Z 4

Auf der Packung (Faltschachtel) befindet sich die Angabe „Fresh Lemon“. (Anhang 27 und 31)

Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Die Angabe „Fresh Lemon“ (= frische Zitrone) ist ein Element, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt.

Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

G U T A C H T E N

Probenummer: ****

Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "Original Cherry Räucherstäbchen" handelt es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.

Anmerkung:

Laut Niederschrift wird auch Rauchzubehör angeboten. (Anhang 13,14 und 19)

Bewertung nach § 8c TNRSG

Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

Das EU-CEG enthält für Österreich keinen Eintrag zu dem auf der Packung (Kunststoffbehältnis) angegebenen Markennamen „Original Cherry“ (Anhang 35).

Auf der AGES-Homepage werden die in CEG gemeldeten Produkte unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht: https://www.ages.at/ages/buero-fuer-tabakkoordination/8-veroeffentlichung. Eine entsprechende Abfrage zeigt allen Inverkehrbringern, dass die vorliegende Probe unter ihrem auf der Packung angegebenen Markennamen nicht in CEG gemeldet ist (Anhang 45).

Die vorliegende Probe war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG für Österreich gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.

Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e nicht entsprechen, verboten.

Bewertung nach § 10f Abs. 1 TNRSG

Gemäß § 10f Abs. 1 hat die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ zu enthalten.

Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung.

Die vorliegende Probe ist daher mit unzureichender Kennzeichnung (fehlender gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.

Bewertung nach § 10f Abs. 4 TNRSG iVm § 5d Abs. 1 Z 4

Auf der Packung (Kunststoffbehältnis) befindet sich die Angabe „Original Cherry“. (Anhang 35)

Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Die Angabe „Original Cherry“ (= Original Kirsche) ist ein Element, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt.

Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.“

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. € 2.000,00 netto verdiene, keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden habe.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt stützten, die diesbezüglich als undenklich zu beurteilen sind.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 66/2019:

§ 1 TNRSG (Auszug):

Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

[…]

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

[…]

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

[…]

4. „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,

4a. „Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,

4b. „Beutel“ eine Packung Tabak zum Selbstdrehen, entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels,

5. Kondensat (Teer) das wasserfreie (= trockene) nikotinfreie Rauchkondensat,

6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

[…]

10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

[…]

12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.“

§ 2 TNRSG:

Verbot des Inverkehrbringens

„(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2. Tabak zum oralen Gebrauch oder

3. Kautabak

ist verboten.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

§ 2a TNRSG:

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

„Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“

§ 5d Abs 1 TNRSG

Erscheinungsbild

„(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

5. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.“

§ 8c Abs 2 TNRSG:

Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse

„(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.“

§ 10f Abs 1 und Abs 4 TNRSG:

Pflanzliche Raucherzeugnisse

„(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.“

§ 14 Abs 1 TNRSG:

Strafbestimmungen

„(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber Übertretungen des TNRSG in Bezug auf die Produkte „F Fresh Lemon 2 g Hanfblüten“ und „“Original Cherry Räucherstäbchen“ vor.

Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass es sich bei den angeführten Produkten um pflanzliche Raucherzeugnisse iSv § 1 Z 1d TNRSG und verwandte Erzeugnisse iSv § 1 Z 1e TNRSG handelt.

Einleitend wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im Straferkenntnis die Tatzeit nicht ausreichend bestimmt angegeben wurde.

Im Hinblick darauf, dass die pflanzlichen Raucherzeugnisse im Probenahmeprotokoll, welches die Uhrzeit der Probennahme exakt angibt, genau bezeichnet werden, dieses vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, die Proben im Amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis mit Auftragsnummer genau benannt sind, ist die Angabe der Tatzeit mit dem Tattag, da die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben ist, als ausreichend bestimmt anzusehen.

Zu Übertretung 1.) und 5.):

Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, die pflanzlichen Raucherzeugnisse trotz fehlender CEG-Meldung in Verkehr gebracht zu haben.

Der Beschwerdeführer war weder Hersteller noch Importeur der gegenständlichen pflanzlichen Raucherzeugnisse.

Zutreffend bringt der Beschwerdeführer betreffend den Tatvorwurf vor, dass sich die Verpflichtung in § 10b Abs 2 TNRSG, eine Meldung in elektronischer Form an das Gesundheitsministerium im EU-CEG zu erstatten, an die Hersteller bzw. Importeure richtet. Nur diese sind zur Meldung nach § 10b TNRSG verpflichtet und nur diese sind daher nach § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG bei Zuwiderhandeln strafbar.

Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Hersteller oder Importeur der gegenständlichen Produkte ist. Diese wurden an ihn von der F geliefert. Der Beschwerdeführer ist Einzelhändler, der Produkte in seinem Geschäft in Verkehr gebracht, d.h. zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher bereitgestellt hat (§ 1 Z 2 TNRSG).

Eine Ausdehnung der Verantwortung für die Meldung nach § 10b TNRSG in der von der Behörde in der ersten und fünften Übertretung vorgeworfenen Form auf Dritte, die nicht Hersteller oder Importeure, sondern Inverkehrbringer sind, kommt in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht. Dies würde zu einer Ausdehnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung führen. Dem steht nach der ständigen Judikatur das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266, 31.07.2014, Ro 2014/02/0099, ua.).

Es war insoweit der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis betreffend die 1.) und 5.) Übertretung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zur 3.) Übertretung:

Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, das pflanzliche Raucherzeugnis „F Fresh Lemon 2 g Hanfblüten“ mit einem unzulässigen Element, nämlich der Angabe „CBD-reiche Hanfblüten“ und „100% legal CBD“, dh Elementen die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat, in Verkehr gebracht zu haben.

Nach § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG dürfen die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

Einen Hinweis darauf, wie die Behörde zum Schluss kommt, dass diese Angaben einen Nutzen für die Gesundheit haben sollen, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Auch lässt sich aus den Bezeichnungen „CBD-reiche Hanfblüten“ und „100% legal CBD“ nach logischen Gesichtspunkten kein Konnex zu einem Gesundheitsnutzen herstellen.

Es war insoweit der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis betreffend die 3.) Übertretung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zur 2.), 8.) und 9.) Übertretung:

Die Beschwerde betreffend die 2.), 8.) und 9.) Übertretung wurde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Die Behörde warf dem Beschwerdeführer vor, dass auf der Außenverpackung des pflanzlichen Raucherzeugnisses „F Fresh Lemon 2g Hanfblüten“ der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produktes schädigt Ihre Gesundheit“ fehlte (2. Übertretung), er einen Versandhandel mit pflanzlichen Raucherzeugnissen betrieb (8. Übertretung) und über die website **** Werbung für getrocknete Hanfblüten betrieben wurde (9. Übertretung).

Da sich die Beschwerde betreffend diese Übertretungen nur gegen die Strafhöhe richtet, sind die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, 1268/70) und hat das Verwaltungsgericht von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht.

Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, hat er zweifellos gegen die Schutzzwecke der angeführten Bestimmungen - die Regelungen des TNRSG dienen dem Gesundheitsschutz - verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der belangten Behörde wurden bei der Strafbemessung als zu Recht mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis und als erschwerend nichts gewertet.

Zur 2.) Übertretung bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Produkt von ihm umgepackt wurde und es sein kann, dass eine Verpackung ohne Hinweis verwendet wurde oder dass das Etikett mit dem gesundheitsbezogenen Warnhinweis heruntergefallen ist.

Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung darzutun. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, vor dem Inverkehrbringen des Produktes dessen gesetzeskonformes Aussehen zu kontrollieren. Dies hat er unterlassen. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,00 ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 7.500,00 und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Strafherabsetzung kam nicht in Betracht.

Zur 8.) und 9.) Übertretung verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das reumütige Geständnis.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 225,00 sind angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 7.500,00 und des als fahrlässig zu wertenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien als tat- und schuldangemessen anzusehen. Das Schuldeingeständnis wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht.

Es war allerdings der Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren und auszusprechen, dass die Strafen zu 2.) gemäß § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG, zu 8.) gemäß § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG und zu 9.) gemäß § 14 Abs 1 Z 4 TNRSG verhängt werden.

Zur 4.), 6.) und 7.) Übertretung:

Mit der 4.) Übertretung wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, das pflanzliche Raucherzeugnis „F Fresh Lemon 2 g Hanfblüten“ mit einem unzulässigen Element in Verkehr gebracht zu haben, das einem Lebensmittel - einer frischen Zitrone - ähnelt und mit der 7.) Übertretung das Inverkehrbringen des pflanzliche Raucherzeugnis „Original Cherry Räucherstäbchen“ mit einem unzulässigen Element, das einem Lebensmittel, nämlich einer Kirsche, ähnelt.

Mit der 6.) Übertretung wurde ihm vorgeworfen, dass auf dem pflanzlichen Raucherzeugnis „Original Cherry Räucherstäbchen“ der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produktes schädigt Ihre Gesundheit“ fehlte.

Gemäß § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG dürfen die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln.

Gemäß § 10f Abs 1 TNRSG haben jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich bei lebensnaher Betrachtungsweise weder aus der Bezeichnung noch aus der Aufmachung ein Hinweis auf ein Lebensmittel ergebe und überdies die Verantwortung für die Bezeichnung und den Warnhinweis beim Hersteller liege.

Die Kennzeichnung mit „Fresh Lemon“ und „Cherry“ ähnelt einem Lebensmittel, da dies die englischen Bezeichnungen für frische Zitrone/Limone und Kirsche sind. Die Verpackung des Produktes „Original Cherry Räucherstäbchen“ enthielt keinen gesundheitsbezogenen Warnhinweis. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Beschwerdeführer hätte sich vor Inverkehrbringen der Produkte zu erkundigen gehabt, dass die von ihm inverkehrgebrachten Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese Kontrolle hat der Beschwerdeführer unterlassen. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen 4.), 6.) und 7.) in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht.

Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, hat er zweifellos gegen die Schutzzwecke der angeführten Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz dienen, verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde zu 6.) verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,00, ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 7.500,00 und des als fahrlässig zu wertenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht.

Die von der belangten Behörde zu 4.) und 7.) verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 450,00 sind jedoch angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 7.500,00 und des als fahrlässig zu wertenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien im Verhältnis der von der belangten Behörde für die übrigen Delikte verhängten Geldstrafen als zu hoch bemessen anzusehen. Es war der Beschwerde insoweit stattzugeben und die Geldstrafen mit € 350,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu zu bemessen.

Es war überdies der Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren und auszusprechen, dass die Strafen zu 4.), 6.) und 7.) gemäß § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG verhängt werden.

Kosten:

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 2.), 6.), 8.), und 9.) gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Da aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Strafe betreffend die 4.) und 7.) Übertretung herabgesetzt wurde, fallen insoweit keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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