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LVwG 30.30-2063/2025•LVwG ST LVwG 30.30-2063/2025
LVwG 30.30-2063/2025Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2025
Pflegedienstleitung, Haftungsbeteiligung, originäre Verantwortung, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A, FN ****, vertreten durch die C, D-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 15.04.2025, GZ: BHSO/623240025985/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Haftungsausspruch betreffend die Haftung der A ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 15.04.2025, GZ: BHSO/623240025985/2024, wurde Frau B, geb. am ****, wohnhaft in B-Ort , vertreten durch die C, D-Straße, A-Ort, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:zumindest am 30.09.2024
Ort: C-Ort, E-Straße
Funktion:Beschuldigter
Sie haben zumindest am 30.09.2024 als Pflegedienstleitung gemäß § 8 Abs. 3 StPHG iVm. § 26 Abs. 1 GuKG der stationären Einrichtung Pflegeheim F in E-Straße, wobei dieses von der A mit dem Sitz in C-Ort betrieben wird, zu verantworten, dass Sie Ihre geforderte Verantwortung bzw. Führungsaufgaben als Pflegedienstleitung im Bereich der Dienstorganisation, Ernährungs- und Flüssigkeitsmanagement der Pflegebewohner, Pflege/Pflegeprozess, Betreuung und Hygieneüberwachung nicht bzw. sehr mangelhaft wahrgenommen haben, da im Zuge der Kontrolle iSd StPHG/ Mängelbehebungskontrolle am 30.09.2024 von Organen der BH Südoststeiermark und
Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung 8, ASV G DGKP lt. Gutachten vom 08.11.2024, GZ: ABT08-589211/2023-154 folgende Mängel (Seite 17 bis 22) festgestellt wurden:
„Mangel:
Auf Grund der Vielzahl an festgestellten (teilweise schweren) Mängel ist davon auszugehen,
dass die Führungsaufgaben laut GuKG „§ 26(1 ) Die Leitung …..des Pflegedienstes an
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2) Hiezu gehören insbesondere: 1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der
Pflegequalität und der Pflegeorganisation,….......“ tatsächlich nicht in Umsetzung gelangen!
Mangel
Wiederholt wird festgestellt (siehe Vorgutachten vom 08.11.2023):
Mit den per Stichprobe eingesehenen Fortbildungsnachweisen der Pflegemitarbeiter*innen ergibt sich, dass die laut GuKG gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungen, nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet werden. Die PDL hat keinen nachweislichen Überblick über die geleisteten, mitarbeiterbezogenen Fortbildungsstunden und in Folge keinen Überblick über den Ausbildungs- bzw. fachlichen Wissensstand von dem Pflegepersonal, welches sie in der Einrichtung zum Einsatz bringt.
Pflegefachlich indizierte Maßnahme:
Die PDL hat aus Sicht des ASV sicherzustellen, dass die eingesetzten Pflegepersonen
entsprechend ihres Anforderungsprofiles geschult sind und der vorhandene Pflegebedarf nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in Umsetzung gebracht wird bzw. werden kann. Aus pflegefachlicher Sicht setzt dies einen Besuch von Fortbildungen, mindestens im Ausmaß der gesetzlichen Vorgaben, voraus.
Mangel:
Wiederholt wird festgestellt (siehe Vorgutachten vom 08.11.2023):
In der Einsicht der Unterweisungen für die Pooldienstmitarbeiter*innen ergibt sich, dass diese überwiegend, nicht nachweislich zu relevanten Abläufen unterwiesen sind. Dies hat auf Grund dessen, dass DGKP-Pooldienste teilweise selbstständig im Nachtdienst tätig sind, besondere Relevanz.
Pflegefachlich indizierte Sofortmaßnahmen:
Von der PDL ist sicherzustellen, dass jede(r) tätige Mitarbeiter*in vor Antritt des nächsten Dienstes über Notfallszenarien, zur Verschwiegenheitspflicht, Brandschutz,
Hygienemaßnahmen, EDV-System, Medizinprodukte und Abläufe in der Pflegeorganisation nachweislich zu unterweisen ist bzw. wird.
2 Dienstorganisation
Mangel:
In der Begehung der Einrichtung wird festgestellt, dass 7 Bewohner*innen ab spätestens 13:00 Uhr ins Zimmer bzw. ins Bett gebracht werden und in Folge keine Mobilisierung mehr erfolgt. Aus den an den Beistelltischen liegenden Mobilisationsplänen ergeht, dass auch in den vorangegangenen Tagen keine Mobilisation am Nachmittag stattgefunden hat.
Insbesondere wird dazu vermerkt, dass Animationen bzw. Betreuungsangebote nur am Vormittag geleistet werden und dass ab 18:45 nur noch eine PP für 29 Bewohner*innen in der Einrichtung tätig ist.
Aus pflegefachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass es in der pflege- und betreuungsaufwändigen Tageszeit zwischen 18:45 und 21:00 Uhr für eine Pflegeperson nicht möglich ist, die Interessen, die Bedürfnisse und die Selbstständigkeit aller Bewohner*innen zu wahren bzw. zu fördern und in Folge die gesetzten Maßnahmen in der geplanten Dienstzeit zu dokumentieren. Beispiel an Tätigkeiten welche vor allem in den Abendstunden notwendig sind:
Gehtraining - 17 Bewohner*innen sind immobil bzw. nicht selbstständig gehfähig,
Toilettentraining, Abendpflege mit Inkontinenzversorgung, Transfer ins Bett, Teilkörperpflege, psychosoziale Gesprächsführungen, validierende Pflegeinterventionen bei Bewohnerinnen mit Demenz, Zuwendung und Empathie bei z.B. Bewohnerinnen mit Depressionen etc.
In wieweit Bewohnerinnen aus dienstplanorganisatorischen Gegebenheiten bereits am Nachmittag zu Bett gebracht werden und sich dadurch eine strukturelle Gewaltanwendung an den Bewohnerinnen ergibt, kann am heutigen Tag nicht erhoben werden.
Pflegefachlich indizierte Maßnahmen:
Die Pflegedienstleitung hat nachweislich sicherzustellen, dass vor allem im Zeitraum
zwischen 18:45 und 21:00 Uhr die Interessen und Bedürfnisse aller Bewohner*innen
berücksichtigt werden und die Selbstständigkeit der Heimbewohner*innen bewahrt bzw. gefördert wird.
Insbesondere hat die PDL dafür Sorge zu tragen, dass kein Heimbewohner*innen auf
Grund dienstplanorganisatorischer Gegebenheiten, am Nachmittag zur Nachtruhe ins Bett gelegt wird!
Die Behörde ist spätestens 3 Wochen nach Erhalt des GA schriftlich über die gesetzten
Maßnahmen zu informieren.
3 Ernährung Mängel:
1. Laut des vorliegenden Menüplanes vom 26.08.2024 bis 01.09.2024 ergibt sich, dass nur an 2 Tagen in der Woche ein warmes Abendessen angeboten wird. Dabei ist zu vermerken, dass eines der beiden warmen Abendessen, ein „Milchreis“ war. In der weiteren Einsicht der Menüpläne 16. bis 22.0. und 23.09. bis 29.09.2024 wird ebenso
nur an 2 Tagen ein warmes Abendessen angeboten.
2. Für Bewohner*innen welche Breikost benötigen, steht zum Abendessen immer nur
Grießkoch und Milchbrei zur Verfügung – dass entspricht aus Sicht des ASV keiner bedarfsgerechten Ernährung. Des Weiteren ist mit diesem Vorgehen auch die Umsetzung des Bewohnerinnenrechtes auf Anerkennung der Würde und Persönlichkeit bei den betroffenen Bewohnerinnen in Frage zu stellen!
Pflegefachlich indizierte Maßnahmen:
1. Die PDL und HL hat ab sofort sicherzustellen, dass die Bewohner*innenrechte sichergestellt werden! Insbesondre das Recht „auf Mahlzeiten inklusive besonderer
Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen“
2. Die Speisen sind entsprechend der Vorgaben des Landes Steiermark anzubieten!
3. Um eine bedarfsgerechte Ernährung von Bewohner*inne mit Breikost sicherzustellen, ist ein(e) Diätolog(e)in zu Erstellung entsprechender Speisepläne hinzuzuziehen.
Die Behörde ist spätestens 3 Wochen nach Erhalt des GA schriftlich über die gesetzten
Maßnahmen zu informieren.
4 Medikamentengebarung
In Bezug der Medikamentengebarung wurden am Tag der Kontrolle keine Auffälligkeiten festgestellt.
5 Pflege/Pflegeprozess
Mängel:
Wiederholt wird festgestellt (siehe Vorgutachten vom 08.11.2023):
Die Pflegeplanungen entsprechen nicht den aktuellen Bedürfnissen der Bewohner*innen.
Der notwendige Pflegebedarf von Bewohner*innen kommt (zumindest bei den beiden
visitierten Bewohner*innen) nicht in Umsetzung! Begründung:
Pflegevisite bei Frau H
1. Der Auftrag laut Pflegeplanung Bewegungsübungen durchzuführen, kommen tatsächlich nicht in Anwendung.
2. Eine Mobilisation wird nur eingeschränkt durchgeführt – eine Begründung wird fachlich nicht abgebildet.
3. In der Pflegeplanung werden Pflegeinterventionen welche tatsächlich nicht in
Anwendung gekommen sind, als durchgeführt dokumentiert
4. Obwohl ein sehr hohes Dehydrationsrisiko mit Niereninsuffizienz (war vor wenigen
Wochen damit akutstationär) besteht sowie ein Gewichtsverlust von 10 kg innerhalb 5 Monate erfolgte, wurden keine pflegefachlichen Interventionen eingeleitet.
5. Eine diätologische Visite sowie ärztliche Anordnungen zur starken Gewichtsabnahme wurde nicht eingeholt.
6. Von ärztlicher Seite wurde die Verabreichung einer Infusion bei einer oralen Einfuhr
unter 1000 ml pro 24 Stunden angeordnet. Eine Erfassung der oralen Flüssigkeitszufuhr erfolgt nicht. In Folge ist nicht bekannt, ob und wann die ärztliche Anordnung in Umsetzung zu bringen ist.
7. Die zuletzt verabreichte Infusion wurde bereits um 13:00 Uhr s.c. infundiert. Über eine Begründung warum diese Infusion bereits zur Tagesmitte angehängt wurde und über die oraler Flüssigkeitsaufnahme bis 13:00 Uhr kann aus der vorhandenen Dokumentation kein Rückschluss gewonnen werden.
8. Die Bewohnerin befindet sich vielfach bereits ab 12:00 bzw. 13:00 Uhr im Bett. Im
Pflegeplan werden keine Maßnahmen bzw. kein Auftrag zur individuellen Aktivierung
oder auch nur Ansprache, abgebildet.
9. In Bezug der mehrfach beschriebenen Unruhezustände und Desorientierung vor allem in den Nachtstunden, finden sich im Pflegeplan keine Interventionen zur pflegprofessionellen Demenzprävention.
10. Obwohl eine Dauermedikation und symptombezogene Medikation zur Schmerzbehandlung angeordnet sind, wird keine pflegefachliche Schmerzerfassung
durchgeführt.
Pflegevisite bei Herrn I
1. Zu der an einer Vielzahl bestehenden Pflegeproblemen in Bezug der psychischen,
physischen sowie ernährungsspezifischen Herausforderungen bei Herrn I finden sich in der Pflegeplanung KEINE(!) handlungsleitenden Pflegeinterventionen als Aufträge zur Umsetzung. Die einzelnen aufgelisteten Interventionen beschreiben aus Sicht des ASV maximal eine „Warm-Satt-Sauber-Pflege“ und beschreiben keinesfalls den tatsächlichen, pflegefachlichen Bedarf!
2. U.a. wird eine bedarfsgerechte Ernährung bei Herrn I nicht sichergestellt.
Pflegefachlich indizierte Maßnahmen:
Zu allen angeführten Mängeln sind sofort entsprechende Interventionen einzuleiten (wurde bereits vor Ort besprochen). Die Pflegeplanungen sind neu zu erstellen und entsprechende Interventionen sind nachweislich in Umsetzung zu bringen.
Die PDL hat sofort sämtliche Pflegplanungen nachweislich zu evaluieren. Mitarbeiter*innen der Pflege sind zu den angeführten Mängeln zu schulen bzw. zu unterweisen.
Über die getroffenen Maßnahmen hat die PDL ein Protokoll zu führen – dieses ist spätestens 3 Wochen nach Erhalt des GA der Behörde zu übermitteln.
6 Betreuung Mängel:
Laut Aufzeichnungen findet nur eingeschränkt (3,75 Stunden pro Woche) und nur an
einzelnen Tagen, tatsächlich eine Aktivierung bzw. Animation statt.
Hinzu kommt, dass die Aktivierungs- Animationsleistungen nur am Vormittag zwischen 10:00 und 11:30 Uhr stattfinden. Insbesondere im Zusammenhang mit Bewohner*innen welche an Demenz erkrankt sind, erfolgt am (langen) Nachmittag keine adäquate Betreuung bzw. Aktivierung. Die beschriebenen Unruhezustände in den Abend und Nachtstunden sind in diesem Zusammenhang aus Sicht des ASV nachvollziehbar.
Pflegefachlich indizierte Maßnahmen:
Ab sofort hat die PDL dienstorganisatorisch sicherzustellen, dass auch an Nachmittagen eine dem Bedarf entsprechende Betreuung und Aktivierung, insbesondere Einzelbetreuungsmaßnahmen, sichergestellt werden.
Vor allem bei Bewohnerinnen mit einer Demenzerkrankung und Bewohnerinnen welche schon ab zu Mittag ins Bett gebracht werden ist ab sofort folgende Maßnahmen in Umsetzung zu bringen:
Ab sofort ist die Mobilisation der Tagesverfassung, der Biographie und den individuellen Bedürfnissen und Bewohnerwünschen entsprechend, durchzuführen. Von der Pflegefachkraft ist tagesaktuell festzulegen, wann, wie lange und wie oft pro Tag, eine Mobilisation durchgeführt werden kann bzw. durzuführen ist. Kann an einem Tag nur eine eingeschränkte oder keine Mobilisation erfolgen, ist der Grund in der Pflegedokumentation festzuhalten. Um mögliche Belastungen während der Mobilisation zu vermeiden, sind adäquate Mobilisationshilfen nach pflegefachlichen Erkenntnissen (z.B. nach kinästhetischen Grundlagen) richtig einzusetzen.
Sollte aus bestimmten Gründen eine Mobilisation nicht bzw. nur eingeschränkt möglich sein, sind durch die Pflege Alternativen zu überlegen (z.B. Mobilisation mit dem Bett) und ein individuelles Betreuungskonzept im Pflegeplan abzubilden. Des Weiteren sind im Bezug der Immobilität pflegefachliche Prophylaxen zu planen (Kontrakturen, Pneumonie, Obstipation, soziale Vereinsamung, Gestaltung des Alltagsumfeldes ....).
Des Weiteren ist es unter Berücksichtigung der (pflegeprofessionell erhobenen) Biographie und dem Fachwissen einer DGKP unumgänglich, einen entsprechenden Pflegeplan, mit handlungsleitenden Aufträgen an die durchzuführenden PP, abzubilden.
Damit wird u.a. die Voraussetzung geschaffen, dass ein koordiniertes und einheitliches
Vorgehen der Pflegepersonen gewährleistet wird. In Folge kann erwartet werden, dass
Stressfaktoren vermieden bzw. gesenkt werden und dadurch Pflegerisiken wesentlich gesenkt oder vermieden werden können.
Über die getroffenen Maßnahmen hat die PDL ein Protokoll zu führen – dieses ist spätestens 3
Wochen nach Erhalt des GA der Behörde zu übermitteln.
7 Hygiene
Mangel:
Die letzte Erhebung des Hygienezustandes in der Einrichtung erfolgte laut vorliegendem Protokoll vor nahezu 2 Jahren. Seitdem erfolgte durch die PDL (selbst als hygienebeauftragte Person und als HFK in der Einrichtung tätig) keine strukturierte Hygienebegehung in der Einrichtung.
Pflegefachlich indizierte Maßnahmen:
Um die Wirksamkeit der durchzuführenden, notwendigen Infektionsprophylaxen zu überprüfen, sind strukturierte Erhebungen über die Hygieneabläufe und des Hygienezustandes in der Einrichtung, mind. jährlich durchzuführen.
Das Hygienebegehungsprotokoll ist der Behörde 4 Wochen nach Erhalt des Gutachtens der Behörde zu übermitteln.
Weitere Feststellungen zur Hygiene:
7. 1 Ein Organigramm des Hauses ist vorhanden.
7. 2 Reinigungs- und Desinfektionspläne sind aktuell vorhanden.
7. 3 Jahresprüfplan in Bezug hygienetechnischen Überprüfung liegt (per EDV) vor.
7. 4 Hygienefachrichtlinien sind vorhanden.
7. 5 Hygienebesprechungen/Unterweisungen, Protokoll werden vorgelegt.
7. 6 Für Friseur und Fußpflege liegen Hygieneunterweisungen vor.
Zusammenfassend kann unter besonderer Berücksichtigung der personellen, hygienischen und pflegeorganisatorischen Gegebenheiten festgestellt werden, dass bis auf den Bereich der Medikamentengebarung, in allen anderen Bereichen (teilweise schwere) Mängel bestehen.“
Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 18 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2017, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 18 Abs 5 StPHG 2003 eine Geldstrafe iHv € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und sie gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Weiters verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die A wie folgt: „Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Strafantrag des Sozialhilfereferates der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.12.2024, GZ: BHSO-9.12-1/2010-255.
Das Straferkenntnis wurde der A als gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 Verpflichtete zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der anwaltlich vertretenen A mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zurückzuverweisen.
Inhaltlich wurde vorgebracht wie folgt:
„GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT STÜTZT
(§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG)
1.1. Frau J war zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt am 30.09.2024 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und damit das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ.
1.2. Frau B war bei der Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin angestellt. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben war sie persönlich abhängig und in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert. Sie war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Inzwischen hat Frau B ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und ist nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig.
1.3. Frau B wird vorgeworfen, es zumindest am 30.09.2024 als Pflegedienstleistung gemäß § 8 Abs 3 StPHG zu verantworten habe, dass sie ihre geforderte Verantwortung bzw Führungsaufgaben als Pflegedienstleistung im Bereich der Dienstorganisation, Ernährungs- und Flüssigkeitsmanagement der Pflegebewohner, Pflege/Pflegeprozess, Betreuung und Hygieneüberwachung nicht bzw der mangelhaft wahrgenommen habe, da im Zuge der Kontrolle iSd StPHG/Mängelbehebungskontrolle am 30.09.2024 von Organen der BH Südoststeiermark und Amtes der Stmk. Landesregierung eine Vielzahl von Mängeln festgestellt wurden
1.4. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie die Führungsaufgaben laut GuKG nicht zur Umsetzung bringen würde. Dies ist unrichtig. Die Beschuldigte (bzw deren Geschäftsführer) kennt sehr wohl ihre Aufgaben in der Führung und setzt diese auch gewissenhaft und ordentlich um. So ist sie mit dem Aufgabenbereich der „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" bestens vertraut und wird nachfolgend auf die einzelnen Punkte der Fortbildung, Notfallplanung, Dienstorganisation, Ernährung, Pflege/Pflegeprozess, Betreuung und Hygiene näher eingegangen.
1.5. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.01.2025. Mit 04.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin ihre Rechtfertigung bei der Behörde ein und schilderte in dieser zusammengefasst ausführlich ihre Maßnahmen und Verbesserungsprozesse, die sie bereits vor der Kontrolle eingeleitet hatte bzw. unmittelbar danach umsetzte. Insbesondere wurde dargelegt, dass umfassende interne Schulungen zu den Themenbereichen Hygiene, Pflegeprozessdokumentation und Ernährung organisiert wurden, um die Qualität der Pflegeleistungen nachhaltig zu verbessern.
1.6. Die Behörde folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht und sprach mit Straferkenntnis vom 15.04.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des § 18 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) verstoßen habe. Aufgrund der behauptet (fortgesetzten) Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte Strafen in der Höhe von EUR 1.100,00 gemäß § 18 Abs 5 StPHG verhängt.
1.7. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
2.1. Gemäß § 18 Abs 2 Z 3 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans).
2.2. Gemäß § 8 Abs 3 Stmk PHG hat der Betreuer, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
1. in einem Pflegeheim oder in zwei oder mehreren Pflegeheimen unterschiedlicher Betreiberinnen/Betreiber in der Steiermark mit insgesamt höchstens 70 bewilligten Pflegebetten;
2. in zwei bis höchstens vier Pflegeheimen mit insgesamt höchstens 140 bewilligten Pflegebetten derselben Betreiberin/desselben Betreibers in der Steiermark. In diesem Fall ist in jedem dieser Pflegeheime für die Besorgung der Aufgaben der Pflegedienstleitung eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Weiterbildung zum basalen und mittleren Management (DGKP-bmM) in jenem Ausmaß anzustellen, das für die Pflegedienstleitung des jeweils betroffenen Pflegewohnheimes festgelegt ist.
2.3. Gemäß § 18 Abs 5 Stmk PHG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 2
mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000 zu betrafen.
3. Rechtswidrigkeit des Bescheides
3.1. Wie bereits in der Rechtfertigung vom 04.03.2025 ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin zeitnah zur Begutachtung mehrere Schritte zur Mängelbehebung im Betrieb unternommen. Hiezu zählen Maßnahmen der Bereiche der Fortbildung, der Notfallplanung, Dienstorganisation, Pflege/Pflegeprozess, Betreuung und Hygiene
3.2. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass bereits vor dem Kontrolltermin am 30.09.2024 strukturelle Verbesserungen eingeleitet wurden, welche in der Rechtfertigung detailliert dargelegt worden sind. Die festgestellten Mängel stellen nach Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich punktuelle Defizite dar, die in keinem Fall eine generelle Vernachlässigung der Führungsverantwortung belegen können. Vielmehr wurden diese Defizite in enger Abstimmung mit dem internen Qualitätsmanagement umgehend behoben.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat Fortbildungsaktivitäten trotz der erheblichen pandemiebedingten Einschränkungen bestmöglich organisiert und nachgeholt.
Sie konnte die fachliche Qualifikation und Weiterbildung ihres Personals durch sorgfältige Dokumentation jederzeit nachvollziehbar nachweisen.
3.4. Auch die Dienstorganisation trägt den besonderen Bedürfnissen der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf Mobilisation und individuelle Wünsche, in vollem Umfang Rechnung. Die dokumentierten ärztlichen Anordnungen zur Mobilisation sowie die individuell abgestimmte Pflegepraxis widerlegen den Vorwurf einer organisatorischen Vernachlässigung.
3.5. Im Bereich der Ernährung wurden rechtzeitig Maßnahmen ergriffen, um die Qualität der Verpflegung zu verbessern. Die Einführung eines neuen Essenssystems gewährleistet eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige
Ernährung der Bewohner.
3.6. Die Beschwerdeführerin hat zudem im Pflegeprozess Defizite erkannt, diese transparent dargelegt und durch strukturierte Maßnahmen (z.B. Ernährungsscreenings, Dokumentationsverbesserungen) konsequent behoben. Die individuelle Anpassung des Pflegeprozesses zeigt, dass auf die gesundheitlichen und psychosozialen Bedürfnisse der Bewohner geachtet wird.
3.7. Die Betreuung der Bewohner wurde flexibel an die besonderen klimatischen Bedingungen angepasst, ohne die soziale Interaktion der Bewohner zu vernachlässigen. Die bewusste Schwerpunktsetzung auf Einzelgespräche und kleinere Animationsgruppen belegt die sensible und fürsorgliche Betreuung.
3.8. Im Bereich Hygiene wurden umfangreiche, systematische Prüfungen eingeführt und dokumentiert. Die jährlichen Hygienebegehungen sowie die monatlichen Kontrollmaßnahmen mit anschließender Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen zeigen, dass die Beschuldigte die Hygieneanforderungen äußerst ernst nimmt und nachhaltig verbessert.
3.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die A ihrer gesetzlichen Verantwortung umfassend nachgekommen ist und dass die von der Behörde festgestellten Mängel entweder bereits behoben wurden oder als punktuelle Einzelfälle anzusehen sind, die keine generelle Verletzung der Führungsverantwortung begründen können.
3.10. Die belangte Behörde verkennt, dass aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung nach § 18 Stmk PHG begeht, sondern vielmehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege, Dienstorganisation sowie Qualitätssicherung in vollem Umfang nachgekommen ist. Die bereits vor und
unmittelbar nach der Kontrolle gesetzten Schritte zeigen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Mängel ernst genommen und unverzüglich umfassende Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet hat. Eine schuldhafte Verletzung der Führungsverantwortung liegt daher jedenfalls nicht vor.
3.11. Zusammengefasst kann daher zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides festgehalten werden, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen, ist dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Führungsaufgaben gemäß § 8 Abs 3 Stmk PHG mangelhaft wahrgenommen habe. Tatsächlich wurde durch umfangreiche Maßnahmen, wie sie in der Rechtfertigung vom 04.03.2025 und den hiermit übermittelten Unterlagen sowie im gegenständlichen Verfahren detailliert dargelegt wurden, der gesetzlichen Verpflichtung umfassend entsprochen. Die festgestellten Mängel stellen, soweit sie überhaupt vorgelegen haben, Einzelfälle dar, die bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle oder unmittelbar danach behoben wurden und die keinesfalls eine schuldhafte Vernachlässigung der Pflichten begründen können.
BeweiseEinvernahme der Beschwerdeführerin;
Einvernahme von Frau B, K-Straße,
B-Ort;
weitere Beweise vorbehalten.
4.1. Gemäß § 44a Abs 1 VStG hat der Spruch zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fal eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
4.2. Gemäß § 44a Z 1 VStG ist die als erwiesen angenommene Tat im Spruch aufzunehmen. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltes und damit für die Subsumtion des aller erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzt Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, ermöglichen (vgl. VwGH 20.7.1988, 86/01/0258).
4.3. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 1020/08/0091). Der Spruch hat die Anführung des Tatzeitpunktes der Begehung der Tat und, fall es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer landermäßig eindeutigen umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195;20.11.2008,
2007/09/0255).
4.4. Eine solch präzise Umschreibung des Sachverhaltes bzw der als erwiesen angenommenen Tat ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur GZ: BHSO/623240025985/2024 der belangten Behörde ausgeblieben. Eine hinreichend konkretisierte Nennung und Darstellung des Tatortes ist im gegenständlichen Straferkenntnis durch die belangte/bescheiderlassende Behörde ausgeblieben.
4.5. Diesbezüglich hat die belangte Behörde es unterlassen, einen konkreten Tatzeitpunkt anzugeben, sondern umschreibt diesen lediglich mit „zumindest am 30.09.2024". Hiermit bleibt offen, ob die behauptete Tat tatsächlich ausschließlich am 30.09.2024 oder auch an weiteren, nicht näher konkretisierten Tagen begangen worden sein soll.
4.6. Das Vorgehen der Behörde widerspricht damit der Vorgabe des § 44a VStG, wonach der Spruch den Tatzeitpunkt klar und unmissverständlich festlegen muss. Der Spruch muss eine eindeutige Festlegung enthalten, wann genau das als erwiesen angenommene Verhalten stattgefunden hat, damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und eine effektive Verteidigung der Beschuldigten überhaupt möglich sind. Die Verwendung der Formulierung „zumindest" lässt den tatsächlichen Umfang und das zeitliche Ausmaß der behaupteten Verwaltungsübertretung im —Unklaren. Die Möglichkeit der Überprüfung wird der Beschwerdeführerin hiermit genommen bzw gänzlich entzogen.
4.7. Auch die Schilderung des Tatgeschehens wird durch die belangte Behörde nicht gesetzmäßig ausgeführt. Diesbezüglich werden Passagen des Gutachtens vom 08.11.2025 zitiert und vereinzelt Hervorhebungen durch Fettschreibungen vorgenommen.
4.8. Statt eine konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung zu liefern, wird lediglich in allgemeiner und pauschaler Weise auf Auszüge des Gutachtens Bezug genommen, ohne die für die Subsumtion relevanten Tatsachen in eine präzise eigene Feststellung zu überführen. Damit wird dem gesetzlichen Erfordernis des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat so zu schildern hat, dass die Individualisierung der Verwaltungstat und die Überprüfbarkeit der Entscheidung ermöglicht wird.
4.9. Des Weiteren hätte die Behörde dem Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend sämtliche Beweise aufnehmen müssen. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen (E 31.1.1931 VwSlg 16498 A/1931, E 14.2.1948 567/46 VwSlg 321 A/1948, E 20.11.1948, 185/46, VwSlg 587 A/1948 und E 5.12.1952, 2559/50 VwSlg 682 F/1952).
4.10. Die belangte Behörde hat es diesbezüglich unterlassen, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und zitiert lediglich die Rechtfertigung vom 04.03.2025 ohne sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen und diesen rechtlich zu würdigen. Die Behörde unterließ es, sich einen unmittelbaren Eindruck der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Ebenso unterlassen hat die Behörde die Einvernahme von Frau B, welche als Pflegedienstleitung beschäftigt war. Insofern ist der Sachverhalt mangelhaft festgestellt.
4.11. Die Behörde hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Zu einem solchen Parteivorbringen wurde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben und hat die Behörde nicht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise gesorgt. Insoweit ist der maßgebliche Sachverhalt, welcher für die Entscheidungsfindung der belangten Behörde Voraussetzung ist, auch unvollständig festgestellt worden (§ 56 AVG).
4.12. Nach stRsp des VwGH erfordert eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die
Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen wird die Behörde bzw das Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (VwGH vom 22.3.2017, RA 2016/18/0267).
4.13. Bei ausführlicher Ermittlung hätte die belangte Behörde auf den Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung
nach § 18 Stmk PHG anzulasten ist.
4.14. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin ferner dadurch in ihren Rechten verletzt, als dass diese keinen Sachverständigen der Gesundheits- und Krankenpflege beauftragt hat, bzw. weitere Erhebungen zur Feststellung des Sachverhaltes durchgeführt hat und daher nicht für- die- Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise gesorgt hat.
4.15. Die Beschwerdeführerin stellt vor diesem Hintergrund den ANTRAG auf Beiziehung eines Sachverständigen der Gesundheits- und Krankenpflege.
4.16. Durch die oben dargestellten Aspekte belastet die belangte Behörde das Verfahren mit groben Mängeln und hätte sie bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden
müssen.
4.17. Dieser verfahrensrechtliche Fehler fällt der belangten Behörde zu Lasten und ist daher vom Verwaltungsgericht Wien im Rahmen einer Sachentscheidung zu sanieren.
4.18. Aus den angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid daher materiell und formell rechtswidrig.
BeweiseEinvernahme der Beschwerdeführerin;
Einvernahme von Frau B, K-Straße,
B-Ort;
SV der Gesundheits- und Krankenpflege;
weitere Beweise vorbehalten.“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurden Frau B als Pflegedienstleitung der stationären Einrichtung Pflegeheim F in E-Straße, betrieben von der A verschiedene Übertretungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 vorgeworfen.
Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass die angeführte Firma für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte und stellte das Straferkenntnis unter Hinweis auf § 9 Abs 7 VStG der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu.
Beschwerde erhoben wurde ausschließlich von der anwaltlich vertretenen A.
Ein Hinweis darauf, dass auch die bestellte Pflegedienstleitung, Frau B, Beschwerde erhoben hat, ist dem Verfahrensakt und der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt stützt, die als unbedenklich zu beurteilen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 34/2024:
§ 9 VStG:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
„(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, idF LGBl. Nr. 90/2024:
§ 8 StPHG 2003:
Betrieb von Pflegeheimen
Personalausstattung
„(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat, sofern sie/er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, eine Angehörige/einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
1. in einem Pflegeheim oder in zwei oder mehreren Pflegeheimen unterschiedlicher Betreiberinnen/Betreiber in der Steiermark mit insgesamt höchstens 70 bewilligten Pflegebetten;
2. in zwei bis höchstens vier Pflegeheimen mit insgesamt höchstens 140 bewilligten Pflegebetten derselben Betreiberin/desselben Betreibers in der Steiermark. In diesem Fall ist in jedem dieser Pflegeheime für die Besorgung der Aufgaben der Pflegedienstleitung eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Weiterbildung zum basalen und mittleren Management (DGKP-bmM) in jenem Ausmaß anzustellen, das für die Pflegedienstleitung des jeweils betroffenen Pflegewohnheimes festgelegt ist.
(3a) Die Pflegedienstleitung und die DGKP-bmM sind am Dienstplan, insbesondere mit ihrer Qualifikation, ihrem Beschäftigungsausmaß, ihren Dienstzeiten, Rufbereitschaften und Legenden auszuweisen. Der Dienstplan muss von der Pflegedienstleitung bis spätestens 15. des vorangehenden Monats erstellt sein. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(3b) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 3 und 3a erlassen.
(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.
(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.
(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“
§ 18 StPHG 2003:
Strafbestimmungen, Rechtsmittel, Kosten des Verfahrens
Strafbestimmungen
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,
2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,
3. die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
3. als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,
5. die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
6. der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,
a)nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
b)die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
c)die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),
8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,
9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,
10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),
3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
4. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,
5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,
6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
Im gegenständlichen Fall warf die belangte Behörde der Pflegedienstleitung Übertretungen des StPHG 2003 vor.
Im Spruch des Straferkenntnisses wurde weiters eine Haftungsbeteiligung der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen, nach welcher die juristische Person für die gegen Organe bzw verantwortliche Beauftragte verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Dabei handelt es sich um eine Art „kriminelle Bürgschaft“ (Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG3 § 9 Rz 20, mwN).
Nach der ständigen Judikatur und Literatur kommt den Haftungsbeteiligten gemäß § 9 Abs 7 VStG, da sie solcher Art durch die Verwaltungsstrafsache in ihren Rechten berührt werden, im jeweiligen Strafverfahren Parteistellung zu (statt vieler VwGH 21.11.2000, Zl. 99/09/0002; Raschauer/Wessely (Hrsg), aaO Rz 20, mwN)).
Die Beschwerdeführerin kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Rechtsmittelrechts ausüben (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0019), weil es nur so der Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen um damit die Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern (Raschauer/Wessely (Hrsg), aaO RZ 20).
Im gegenständlichen Fall erfolgte der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG durch die Behörde jedoch zu Unrecht, da § 9 VStG nicht zur Anwendung gelangt. Das Regime des § 9 VStG kann durch Sonderregelungen überlagert werden und ist zu ihnen jeweils nur subsidiär anwendbar (Raschauer/Wessely (Hrsg), aaO Rz 21; vgl hierzu auch VwGH 30.09.2010, Ra 2010/03/0119 zum GütebefG 1995).
Eine solche Sonderregelung liegt im Falle des § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 iVm § 8 Abs 3 leg cit vor, nach welcher die bestellte Pflegedienstleitung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Vorschriften trifft. Die Pflegedienstleitung ist dabei weder als bestellte verantwortliche Beauftragte noch als zur Vertretung nach außen Berufene zu qualifizieren (§ 9 Abs 2 VStG). Sie trifft vielmehr eine originäre gesetzliche Verantwortung nach dem StPHG, welche die Anwendbarkeit des § 9 VStG verdrängt.
Eine Haftung der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach kam daher mangels Anwendbarkeit des § 9 VStG nicht in Betracht. Auf das übrige Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen, da eine Haftung der Beschwerdeführerin gegenständlich ausgeschlossen ist. Ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, wie etwa eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Straferkenntnisses, ist nicht gegeben (VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen samt den gestellten Anträgen war daher nicht einzugehen.
Die im Straferkenntnis beschuldigte Pflegedienstleiterin hat keine Beschwerde erhoben. Ihr gegenüber ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da der mit Beschwerde angefochtene, sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG zu entfallen hatte.
Es war auszusprechen, dass der Beschwerde stattgegeben und der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG ersatzlos behoben und im Übrigen die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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