LVwG ST LVwG 30.11-2374/2024

LVwG 30.11-2374/2024Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2025

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Regest

Kontrollvertrag, Zertifikat, Verkauf, Produkt, geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geopgraphische Angaben, Steierisches Kürbiskernöl, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-2374/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.11.2374.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.05.2024, GZ: BHSO/623220032286/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 50,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.05.2024, GZ: BHSO/623220032286/2022, wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie sei als verantwortliche Gewerbeinhaberin für den Betrieb D, AT-BIO-***, B-Ort, E-Straße [...] für eine Übertretung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes verantwortlich, nachdem festgestellt worden sei, dass ihr Betrieb Kürbiskernöl als „Steirisches Kürbiskernöl ggA“ ohne gültiges Zertifikat in Verkehr gebracht habe, nachdem das ggA-Zertifikat für die Firma A aufgrund eines Kündigungsschreibens durch den Masseverwalter F vom 18.07.2022 mit demselben Datum geendet habe und zumindest ab diesem Zeitpunkt „Steirisches Kürbiskernöl ggA“ ohne gültigen Kontrollvertrag und in weiterer Folge ohne gültiges Zertifikat vermarktet worden sei, da am Kontrolltag (08.09.2022) ein mit ggA-Zertifikat gekennzeichnetes Produkt im Verkaufsraum in E-Straße [...] zum Verkauf angeboten worden sei. Gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 1151/2012 habe die jährliche Kontrolle hinsichtlich der geschützten geographischen Angabe vor der Vermarktung zu erfolgen und sei die Vermarktung ohne gültiges Zertifikat als Verstoß gegen die oben angeführte Rechtsnorm zu werten, da die Verantwortliche nicht den Unternehmerpflichten gemäß § 8 Abs 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (im Folgenden EU-QuaDG) nachgekommen sei und ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Kontrollvertrages für den genannten Betrieb die Verwendung des eingetragenen Namens der geschützten geographischen Angabe unzulässig gewesen sei und gemäß Art. 13 Abs 1 lit. b der Verordnung (EU) 1151/2012 einer widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben sei, gleichzusetzen sei. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung dar, da Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, verpflichtet seien, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs 2 zu unterstellen.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 1 EU-QuaDG in Verbindung mit Art. 12 Abs 1 und Art. 37 Abs 1 der Verordnung (EU) 1151/2012 begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit. b EU-QuaDG eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass in der Bestimmung des § 8 EU-QuaDG die Unternehmerpflichten abschließend geregelt seien, bei deren Verstoß eine Sanktion platzgreifen könne. Keine dieser Verpflichtungen sei verletzt worden. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung ein aufrechtes Vertragsverhältnis zu einer Kontrollstelle zu haben, wobei dazu anzumerken sei, dass es für den Bereich „steirisches Kürbiskernöl ggA“ nur eine Kontrollstelle gebe. Der Abschluss von Verträgen mit Kontrollstellen spiele im Zusammenhang mit § 8 EU-QuaDG keine Rolle. Auch in den im Straferkenntnis genannten Bestimmungen (Art. 13 und 37 der EU-VO 1151/2012) sei von Zertifikaten und dem Abschluss von Verträgen im Rahmen einer hoheitlich durchzuführenden Kontrolle mit den Kontrollstellen nichts zu sehen und nichts zu lesen. Auch daraus könne somit eine Strafbarkeit eines vertraglosen Zustandes mit der Kontrollstelle nicht abgeleitet werden. Wäre der Abschluss eines Vertrages eine Unternehmerpflicht per se, müsse in diesem Fall auch der Inhalt eines solchen Vertragsverhältnisses durch Gesetz geregelt sein, um einen Verstoß strafrechtlich auch im Sinne des Art. 7 EMRK gesetzlich abzusichern. Dies sei nicht der Fall. Somit sei keine der bestehenden Verpflichtungen durch die Beschuldigte verletzt worden. Aus dem hier gegenständlichen Bescheid gehe dies jedenfalls nicht hervor. Kontrollen, gleich welcher Art, seien durch die Beschuldigte nie verweigert worden. Die Kosten hierfür seien jedenfalls übernommen worden. Generell sei anzumerken, dass für hoheitliches Handeln der Abschluss von Verträgen nicht erforderlich sei. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von G werde ausdrücklich beantragt.

Am 09.04.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm und in deren Verlauf der Zeuge G einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betrieb an der Adresse B-Ort, E-Straße [...] das landwirtschaftliche Unternehmen „D“. Im Betrieb wurde unter anderem auch Kürbiskernöl hergestellt und abgefüllt. Für die Verwendung der geschützten Herkunftsangabe „Steirisches Kürbiskernöl ggA“ wurde ein Kontrollvertrag mit der H, C-Ort, Q-Straße [...] geschlossen. Nach den Kontrollen wurde eine Kontrollbescheinigung ausgestellt und in dem zeitlich befristeten Zertifikat wurde auch angeführt, dass das Zertifikat automatisch mit der Beendigung des Kontrollvertrages erlischt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 05.02.2021 wurde mit Wirkung 06.02.2021 das Konkursverfahren gegen das Unternehmen A, Betreiberin einer Ölmühle und eines Sägewerks, E-Straße [...], B-Ort eröffnet. Zum Masseverwalter wurde mit Beschluss vom 10.02.2021 der Rechtsanwalt F bestellt. Mit Beschluss vom 08.02.2022 ordnete das Insolvenzgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens an. Die letzten Dienstverhältnisse endeten Mitte Juni 2022. Das schuldnerische Unternehmen ist seit spätestens Mitte 2022 insolvenzbehördlich geschlossen und wurde bis heute auch nicht wieder eröffnet.

Mit E-Mail vom 18.07.2022 kündigte der Masseverwalter F den Kontrollvertrag mit der Firma H. Mit E-Mail vom 25.07.2022 verständigte die H die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten G von der Kündigung des Kontrollvertrages durch den Masseverwalter und teilte mit, dass von Seiten der H keine Möglichkeit bzw. Verpflichtung bestehe Kontrollen durchzuführen. Die Kündigung sei bereits mit 18.07.2022 wirksam geworden und es wurde darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt die Produkte gemäß der Verordnung (EU) 1151/2012 nicht mehr als g.g.A. Ware ausgelobt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Am 08.09.2022 führte die Lebensmittelinspektorin I im Betrieb der Ölmühle in D-Ort [...], B-Ort eine Kontrolle durch. Ansprechperson für die Lebensmittelinspektoren war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin G. In den Produktionsräumen wurde zum Kontrollzeitpunkt von 2 Mitarbeitern Kürbiskernöl produziert. Im Verkaufsraum wurde „Echt steirisches Kürbiskernöl ggA“, Kürbiskernölpesto, Knabberkerne, Kürbiskernzwieback, Käferbohnen und Walnussöl unter dem Namen „D, B-Ort, E-Straße [...], Tel: ****, e-Mail ****“ zum Verkauf angeboten. Weiters hielt die Lebensmittelinspektorin in ihrem Kontrollbericht fest, dass ein aktueller Kontrollvertrag mit der H betreffend der geographisch geschützten Angabe nicht im Betrieb aufliegt. Die letzte ggA Kontrolle erfolgte am 16.12.2021. Laut Angaben und Vorlage eines E-Mails der Kontrollstelle H vom 05.09.2022 wurde ein neuer Kontrollvertrag angefordert, der nach Änderung der Gesellschaftsform (laut Angaben von Herrn G sei geplant eine GmbH mit November 2022 zu eröffnen) unterschrieben werden sollte. Dazu ist es bis dato nicht gekommen.

Es gibt eine Internetseite der D, D-Ort [...], B-Ort. Diese Internetseite verfügt über kein Impressum.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Konkurseröffnung und der Bestellung von F zum Masseverwalter basieren auf einer eingeholten Stellungnahme des Masseverwalters vom 12.08.2024, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vom 09.04.2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters befindet sich im von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt das E-Mail des Masseverwalters an die Firma H über die Kündigung des Kontrollvertrages sowie das E-Mail von der Firma H an das Unternehmen der Beschwerdeführerin. Feststellungen hinsichtlich der Kontrolle durch die Lebensmittelinspektorin im Betrieb der Beschwerdeführerin basieren auf dem ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen Kontrollbericht vom 08.09.2022. Dem Kontrollbericht ist auch ein Foto angeschlossen, welches ein Etikett auf einer Kürbiskernölflasche zeigt, auf der sich unter anderem die Angabe „Echt Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. - geschützte geographische Angabe“ befindet.

Die Feststellungen über die Internetseite der Ölmühle basieren auf einer Internetrecherche des Richters. Angesprochen auf das fehlende Impressum meinte der Zeuge G, dass die Internetseite gerade umgestellt werde. Nach der durchgeführten Verhandlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch einen Standardkontrollvertrag der Firma H vor.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel lauten (auszugsweise):

Artikel 5

Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben

(2) im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geographische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Zeugnisses verwendet wird,

a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist und

c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erfolgt.

Artikel 13

Schutz

(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird.

Artikel 36

Benennung der zuständigen Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 282/2004 die zuständige(n) Behörde(n), die für die amtlichen Kontrollen zuständig ist/sind, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen erfüllt sind. …

Artikel 37

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geographischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a) durch eine oder mehrere der zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung

b) durch eine oder mehrere der Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation können von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen werden. Auch die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 257/2021 lauten (auszugsweise):

Kontrollsystem

§ 3.(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigung-, Zulassung-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(3) die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat den Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012-AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

Unternehmenspflichten

§ 8. (1) Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

3. mit Geldstrafe bis zu 8000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

b) als Unternehmer oder Vereinigung eine Verpflichtung gemäß § 8 oder

zuwiderhandelt.

Über das Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde mit 06.02.2021 das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter F hat den Kontrollvertrag mit der H am 18.07.2022 gekündigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen des Kürbiskernöls nicht mehr der Kontrolle durch eine Kontrollstelle unterstellt hat. Sie hat aber in ihrem Unternehmen weiterhin „Echt Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zum Verkauf angeboten – wie bei einer Kontrolle am 08.09.2022 festgestellt werden konnte - und damit gegen die Bestimmung des § 8 Abs 1 EU-QuaDG verstoßen.

Die gegenteilige Ansicht in der Beschwerde, es würde überhaupt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 8 EU-QuaDG vorliegen, kann nicht geteilt werden, weil die Bestimmung des § 8 Abs 1 eindeutig davon spricht, dass Produkte vor ihrem Verkauf einer Kontrolle zu unterstellen sind. Dies ist gleichbedeutend damit, dass man einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat und aufgrund der Kontrollen über ein gültiges Zertifikat verfügt. Im Zertifikat ist auch davon die Rede, dass dieses automatisch mit der Beendigung des Kontrollvertrages erlischt. Außerdem wurde dem Unternehmen seitens der Firma H per Mail nach der Kündigung des Kontrollvertrages durch den Masseverwalter mitgeteilt, dass ein weiteres Inverkehrbringen mit der geographisch geschützten Angabe nicht mehr zulässig ist. Da dies negiert wurde und weiterhin Kürbiskernöl mit der geographisch geschützten Angabe zum Verkauf angeboten wurde ist von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen und somit die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin auch subjektiv vorwerfbar.

Strafbemessung:

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde hat keinen Milderungsgrund gesehen und offensichtlich eine Verwaltungsvormerkung noch berücksichtigt, die am 19.06.2018 rechtskräftig wurde und daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsbehörde getilgt war. Aus diesem Grund ist bei der nunmehrigen Entscheidung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist bereits erwähnt worden, dass zumindest von bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nichts Konkretes angeben, sondern verwies nur auf das noch laufende Insolvenzverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat für ihre Entscheidung das Einkommen der Beschwerde mit € 900,00 angenommen und geht auch das Verwaltungsgericht von diesen Einkommensverhältnissen aus.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EU-QuaDG bis zu € 8.000,00.

Aufgrund des Umstandes, dass bei der Entscheidung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist, sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst die Geldstrafe etwas herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam aber aufgrund des Verschuldens nicht in Betracht, da die Geldstrafe ohnedies nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde.

Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde entsprechend (10 % der verhängten Geldstrafe) zu mindern. Da die Beschwerde nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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