LVwG ST LVwG 47.35-1485/2025

LVwG 47.35-1485/2025Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2025

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Regest

Verbesserungsauftrag, angemessene Frist, Verhältnisse, Antrag auf Sozialunterstützung, geforderte Unterlagen, besondere Beschaffungsschwierigkeiten, 14 Tage, kurz bemessen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-1485/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.35.1485.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 26.03.2025, GZ: A5-017753/2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 26.03.2025 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag des A, geboren am ****, vom 27.02.2025 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller aufgrund eines unvollständigen Antrages mit Schreiben vom 28.02.2025 aufgetragen worden sei, bis spätestens 14.03.2025, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages, nachstehende Angaben/Nachweise nachzureichen:

„Über die Person betreffende Angaben:

• Heiratsurkunde

• Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung

• Kontokarte

Über die Wohnverhältnisse:

• Mietnachweis/Mietkosten der C-Straße

Für/ab 26.03.2025, aktuelle Mietvorschreibung der Hausverwaltung +

aktuelle Strom + Heizkostenvorschreibung vom Energieanbieter der Wohnung

B-Straße

• sonstige wohnungsbezogene Kosten, zB Haushaltsversicherung

Über die Einkommensverhältnisse:

•Einkommensnachweis der letzten 6 Monate, womit wurde der Lebensunterhalt bestritten

• Lohnzettel von Ägypten der letzten 6 Monate

• Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten

Über die Vermögensverhältnisse:

• Vermögensverzeichnis

• Sparbücher

• Bausparverträge

•Kontoauszüge der letzten 6 Monate bis tagesaktuell (lückenlos alle Ein und Ausgänge)

• Aktien / Wertpapiere

• Finanzonline Kontenregister Ausdruck

•Auflistung bestehender Konten (insbesondere Giro-Konten, Sparkonten, Depotkonten

• Kryptowährung

• KFZ-Zulassungsschein

Über den Einsatz der Arbeitskraft:

• Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche + AMS-Betreuungsvereinbarung“

Diesem Verbesserungsauftrag, welcher am 11.03.2025 zugestellt worden sei, sei er innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen; es seien lediglich die Kontokarte, eine Übersetzung des Ehevertrages und die AMS-Betreuungsvereinbarung nachgereicht worden. Die restlichen geforderten Unterlagen würden bis dato nicht vorliegen.

Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung hätten die in § 13 Abs 5 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) angeführten Angaben und Nachweise zu enthalten, wobei diese Nachweise im Antrag nicht enthalten gewesen seien. Aus diesem Grund sei, in Entsprechung der Vorgaben des § 13 Abs 3 AVG, ein Verbesserungsauftrag ergangen, welchem der Antragsteller nicht fristgerecht nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

II. Dagegen wurde am 02.04.2025 per E-Mail Beschwerde erhoben, wobei eine mehrseitige Stellungnahme hinsichtlich der einzelnen geforderten Punkte angeschlossen wurde.

III. Hinsichtlich einer von der Behörde am 03.04.2025 erfolgten Rückmeldung, wonach der Antrag bereits mit Bescheid vom 26.03.2025 zurückgewiesen worden und ein neuer Antrag zu stellen sei, hat der Antragsteller mit E-Mail vom 03.04.2025 ausgeführt, dass die gesetzliche Frist zur Einbringung einer Beschwerde noch aufrecht und die von ihm am 02.04.2025 eingebrachte schriftliche Stellungnahme als rechtzeitige Beschwerde zu werten sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerde- und elektronischer Aktenvorlage hat die belangte Behörde am 09.05.2025 hinsichtlich ihres bisherigen Verfahrenslaufes eine ergänzende Stellungnahme an das Verwaltungsgericht erstattet.

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Zudem wurde eine Verhandlung von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit einem ausgefüllten und mit 27.02.2025 datierten Antragsformular hat A, geboren am ****, für sich selbst die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung beantragt, wobei er diesen Antrag persönlich bei der Infostelle des Fachbereiches abgegeben und auch ein Beratungs- und Rechtsbelehrungsgespräch mit einer do. Mitarbeiterin geführt hat. Diesem Antrag war eine Kopie des Reisepasses, eine (schwer leserliche) Kopie einer Übersetzung einer Geburtsurkunde (Ägyptische Arabische Republik), eine Kopie eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Bestätigung vom 27.02.2025 über eine erfolgte Kontoeröffnung und Kopien mehrerer Sozialversicherungskarten angeschlossen. Weiters angeschlossen war ein Mietvertrag betreffend eine Wohnung in der B-Straße, A-Ort, mit einem angegebenen Mietbeginn 26.03.2025, wobei auf dem Vertrag von der Behördenmitarbeiterin eine handschriftliche Notiz „wird demnächst angemeldet in der B-Straße“ angebracht wurde.

Am 28.02.2025 erging seitens der belangten Behörde an den Antragsteller ein Verbesserungsauftrag folgenden Wortlauts:

„Sehr geehrter Herr A!

Sie haben am 27.02.2025 einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt.

Der Antrag enthält nicht alle notwendigen Nachweise.

Hiermit ergeht der Auftrag, die nachstehenden Unterlagen bis zum 14.03.2025 zu übermitteln: per PDF oder Kopie, keine Fotos oder Screenshots

Über die Person betreffende Angaben:

• Heiratsurkunde

• Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung

• Kontokarte

Über die Wohnverhältnisse:

• Mietnachweis/Mietkosten der C-Straße

Für/ab 26.03.2025, aktuelle Mietvorschreibung der Hausverwaltung +

aktuelle Strom + Heizkostenvorschreibung vom Energieanbieter der Wohnung

B-Straße

• sonstige wohnungsbezogene Kosten, zB Haushaltsversicherung

Über die Einkommensverhältnisse:

•Einkommensnachweis der letzten 6 Monate, womit wurde der Lebensunterhalt bestritten

• Lohnzettel von Ägypten der letzten 6 Monate

• Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten

Über die Vermögensverhältnisse:

• Vermögensverzeichnis

• Sparbücher

• Bausparverträge

•Kontoauszüge der letzten 6 Monate bis tagesaktuell (lückenlos alle Ein und Ausgänge)

• Aktien / Wertpapiere

• Finanzonline Kontenregister Ausdruck

•Auflistung bestehender Konten (insbesondere Giro-Konten, Sparkonten, Depotkonten

• Kryptowährung

• KFZ-Zulassungsschein

Über den Einsatz der Arbeitskraft:

• Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche + AMS-Betreuungsvereinbarung

Rechtliche Grundlagen: § 13 Abs. 3 AVG und § 13 Abs. 5 StSUG

Achtung: Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, wird Ihr Antrag vom 27.02.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“

Dieser mit 28.02.2025 datierte Verbesserungsauftrag konnte am 05.03.2025 an der Adresse C-Straße, A-Ort, nicht zugestellt werden, sondern wurde an diesem Tage hinterlegt und war ab 06.03.2025 bei der Post Geschäftsstelle A-Ort abholbereit. Tatsächlich übernommen wurde er vom Antragsteller am 11.03.2025.

Am 05.03.2025 hat der Beschwerdeführer der Behörde einen aktuellen Meldezettel, welcher seit 28.02.2025 eine aufrechte Meldung in A-Ort, B-Straße ausweist, ebenso wie eine Bestätigung der Mietzahlung vom 28.02.2025 und ein Schreiben betreffend AMS-Termin übermittelt.

Am 12.03.2025 langten bei der Behörde eine Änderungsmeldung betreffend den neuen Wohnsitz, sowie (nochmals) der Mietvertrag, ein Meldezettel, der Nachweis der Mietzahlung, der AMS-Termin, eine Kontokarte und der Ehevertrag ein.

Mit E-Mail an den Antragsteller vom 19.03.2025, 13:44 Uhr, hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den bis 14.03.2025 befristeten Verbesserungsauftrag unter insgesamt 10 Punkten Unterlagen genannt, die noch immer fehlen und die Frist zur Vorlage bis zum 21.03.2025 verlängert. Diese lauteten: „Stromkosten, Einkommensnachweis der letzten 6 Monate. Womit wurde der Lebensunterhalt bestritten? Lohnzettel von Ägypten der letzten 6 Monate, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten, Sparbücher, Bausparverträge, Aktien/Wertpapiere, Kontoauszüge der letzten 6 Monate bis tagesaktuell (lückenlos alle Ein und Ausgänge), Kontenregister Ausdruck (über Finanzonline), KFZ-Zulassungsschein“.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass im Falle der nicht vollständigen Übermittlung bis 21.03.2025 der Antrag zurückgewiesen werde. Dieses E-Mail wurde an die im Antrag genannte E-Mail-Adresse **** übermittelt, wobei es hierfür keine Zustellbestätigung gibt; eine Fehlermeldung ist nicht aufgetreten.

Weitere Unterlagen wurden nicht mehr vorgelegt. Am 26.03.2025 hat die belangte Behörde dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid erlassen, welcher dem Beschwerdeführer laut einer aufliegenden Zustellbestätigung am 01.04.2025 zugestellt worden ist.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, in welchen der Antrag, der maßgebliche Verbesserungsauftrag und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aufliegen. Es steht eindeutig fest, dass der Verbesserungsauftrag tatsächlich am 11.03.2025 an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits seit 11 Tagen an einer anderen Adresse wohnhaft war, was er der Behörde am 05.03.2025 unter Anschluss des neuen Meldezettels auch bekannt gegeben hat. Auch der weitere maßgebliche Akteninhalt steht zweifelsfrei und eindeutig fest.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass, soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021 idgF (StSUG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

§ 13 StSUG:

„Anträge, Informationspflicht

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

2. für die Bezugsberechtigten

a) von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,

b)von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,

c)von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“

§ 16 Abs. 1 StSUG:

„Verfahren

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.“

§ 13 AVG:

„Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen.

„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Diese behördliche Erledigung hatte das Verwaltungsgericht zu überprüfen und war es nicht berufen oder befugt, eine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Zuerkennung oder einer Abweisung des Antrags auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung zu treffen.

Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der genannten Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht zur Zurückweisung, vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer für sich selbst einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem StSUG gestellt. Die Behörde war auf Basis dieses Antrages verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 AVG einzuleiten, wobei für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 AVG die Verwaltungsvorschriften maßgebend sind; darüber hinaus hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, gemäß Abs 2 von Amts wegen vorzugehen. Besondere Verfahrensvorschriften sind in § 16 StSUG enthalten. Demnach sind Bezugsberechtigte gemäß § 16 Abs 1 StSUG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken.

Im gegenständlichen Fall waren – nach der Antragstellung – aufgrund der nicht erfolgten Vorlage von Unterlagen noch diverse Umstände ungeklärt und hat die belangte Behörde auf dieser Basis am 28.02.2025 in einem Verbesserungsauftrag die Vorlage von diversen Ausweisen und Urkunden, von Nachweisen über die Wohnverhältnisse, und zwar über die Kosten betreffend C-Straße und ab 26.03.2025 eine aktuelle Mietvorschreibung sowie eine Strom- und Heizkostenvorschreibung betreffend B-Straße; weiters von Einkommens- und Vermögensnachweisen (u.a. Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, Lohnzettel der letzten sechs Monate von Ägypten sowie von Nachweisen über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten; außerdem die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, von Unterlagen betreffend Sparbücher und Bausparverträge, Kontoauszüge der letzten sechs Monate bis tagesaktuell) und Weiteres eingefordert. In diesem Verbesserungsantrag wurde ausdrücklich eine Frist bis 14.03.2025 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Auftragserledigung ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG über den Antrag vom 27.02.2025 ergehen wird.

Auch wenn dieser Mängelbehebungsauftrag der Behörde konkret und gut nachvollziehbar war, so ist doch die gesetzte Frist zur Behebung als deutlich zu kurz und unangemessen zu kritisieren.

Einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur und nach der Lehre nämlich nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (vgl. das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.155 zu § 13 AVG zitierte VwGH-Erk vom 17.10.1973, Zl. 615/73).

Im konkreten Fall standen schon vom Zeitpunkt der Verfassung des behördlichen Verbesserungsauftrages, das war der 28.02.2025, bis zum datumsmäßig genannten Fristende, das war der 14.03.2025, gerade einmal 14 Tage zur Verfügung, was in Anbetracht des Umfanges der geforderten Unterlagen und im Hinblick auf besondere Beschaffungsschwierigkeiten (bspw. genannt seien Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten) schon grundsätzlich als äußerst kurz bemessen zu bewerten ist.

Vor allem ist aber zu beachten, dass maßgeblich grundsätzlich der Zustellungszeitpunkt derartiger Aufträge ist, ist es doch dem Antragsteller erst von diesem Zeitpunkt an möglich, den erteilten Auftrag zu erfüllen. Der vorliegende Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer erst am 11.03.2025 tatsächlich zugestellt, weswegen ihm zur Mängelbehebung eine Frist von lediglich drei Tagen zur Verfügung stand. Auch die nach voriger Hinterlegung ab 06.03.2025 bestehende Abholbereitschaft des Dokuments bei der Post konnte hier keine in juristischer Hinsicht frühere Zustellung und damit eine längere Behebungsfrist im Sinne von § 17 Abs. 3 Zustellgesetz auslösen, zumal der Beschwerdeführer bereits seit 28.02.2025 nicht mehr an der ursprünglichen Zustelladresse, sondern an einer neuen Meldeadresse, welche er im Rahmen der Antragstellung bereits avisiert und am 05.03.2025 - also sechs Tage vor Zustellung dieses Verbesserungsauftrages bekanntgegeben hat, wohnhaft war.

Ausgehend von der am 11.03.2025 erfolgten tatsächlichen Zustellung des Verbesserungsauftrages stand dem Beschwerdeführer daher eine Frist von lediglich drei Tagen zur Erfüllung des durchaus umfangreichen Auftrages zur Verfügung und kann diese kurze Frist keinesfalls als angemessen qualifiziert werden.

So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof eine achtwöchige Frist und in einem anderen Fall eine zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung als jedenfalls ausreichend angesehen; eine dreitägige Frist wurde in einem konkreten Fall, in welchem Beilagen lediglich (nach einer Zurückstellung) neuerlich einzureichen waren, „gerade noch“ als ausreichend angesehen. Eine dreitägige Frist wurde hingegen dann als zu kurz bemessen gewertet, wenn einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrags aufgetragen wurde und die Behörde wusste, dass die Partei für den Zustellungsbevollmächtigten nicht sofort erreichbar war (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 29 mit zahlreichen Judikaturnachweisen. Die zu erteilende Frist zur Mängelbehebung hat jedenfalls angemessen zu sein und hängt die Angemessenheit der Frist grundsätzlich von der Art des Mangels ab und beurteilt sie sich daher bei Fehlen von Beilagen danach, wie viel Zeit für die Vorlage von bereits vorhandenen Unterlagen erforderlich ist (vgl. VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118).

Im konkreten Fall ist die eingeräumte Mängelbehebungsfrist von drei Tagen in Anbetracht der aufgetragenen Verbesserung als deutlich zu kurz zu bewerten und konnte auch die mit E-Mail vom 19.03.2025 ausgesprochene Fristverlängerung von zwei Tagen, für deren Zustellung keinerlei Nachweis existiert, keine (nachträgliche) Gewährung einer ausreichenden Frist bewirken.

Da die belangte Behörde somit durch die Festsetzung einer nicht angemessenen Verbesserungsfrist Verfahrensvorschriften verletzte, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene und auf diesen Verbesserungsauftrag gestützte zurückweisende Bescheid zu beheben.

Die belangte Behörde wird über den offenen Antrag erneut - und zwar in der Sache selbst und im Lichte der relevanten aktuellen Sachlage - zu entscheiden haben.

Ausdrücklich wird angeregt, bei Verbesserungsaufträgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine fixe Datumsangabe, sondern eine mit Tagen/Wochen bemessene Frist vorzusehen, die sich anhand des Zustellzeitpunkts derselben errechnet.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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