LVwG ST LVwG 52.27-1983/2025

LVwG 52.27-1983/2025Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2025

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Regest

Beschwerde, Inhaltserfordernisse, Vorbringen, Absicht, Verlängerung, Rechtsmittelfrist, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-1983/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.27.1983.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. am ****, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.03.2025, GZ: BHHF489303/2023-35, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 i.V.m. § 28 und § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Bescheidbeschwerde als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.03.2025, GZ: BHHF-489303/2023-35, wurde der Antrag auf Rodungsbewilligung der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Grundstücke Nummer *** und ****, jeweils KG **** B-Ort, im Gesamtausmaß von 1.399 m² zum Zwecke der Umwandlung als Bauplatz auf Grundlage der §§ 17 Abs. 3, 18, 19 sowie 170 Forstgesetz 1975 abgewiesen. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 25.03.2025 übernommen.

Mit Eingabe datiert mit 15.04.2025 (zur Post gegeben am 16.04.2025) brachte die Beschwerdeführerin eine „Bescheidbeschwerde“ ein wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.03.2025, Geschäftszahl: BHHF-489303/2023-35, betreffend den Antrag auf Rodungsbewilligung für die Grundstücke Nr. **** und ****, beide KG **** B-Ort, erhebe ich wegen Verletzung in meinen Rechten in offener Frist Beschwerde.

Weiteres Vorbringen erfolgt im Mai 2025, sobald meine rechtliche Vertretung wieder aus dem Urlaub retour ist.“

II.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z. 3 leg. cit.) und ein Begehren (Z. 4 leg. cit.) zu enthalten. Auf diese Inhalterfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich hingewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077).

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so ist grundsätzlich ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).

Allerdings soll § 13 Abs. 3 AVG die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen aus Anbringen schützen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; 26.02.2015, Ra 2014/22/0145). Für die Anwendung dieser Bestimmung ist daher dann kein Raum, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030), insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145). Dementsprechend führt die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG zu deren sofortiger Zurückweisung (vgl. erneut VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; vgl. hierzu auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 5f).

Sachverhaltsbezogen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eindeutig, dass diese sich einerseits ohne jeden Zweifel der Beschwerdefrist bewusst war, andererseits ebenfalls ohne jeden Zweifel, dass dieser bewusst war, dass insbesondere ein konkretes Vorbringen als Bestandteil der Beschwerde zwingend erforderlich ist; eine Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen sind zweifellos auszuschließen. Die Beschwerdeführerin hat sohin nicht lediglich – unvertreten und unwissend – ein konkretes Beschwerdevorbringen in Aussicht gestellt (was noch keinen Rechtsmissbrauch darstellte), sondern hat sich vielmehr in umfassender und eindeutiger Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen in rechtsmissbräuchlicher Absicht dahingehend verhalten, dass auf dem Umweg der gesetzwidrigen Beschwerde eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangt werden soll. Dies wird insbesondere darin ersichtlich, dass sie bereits in der Eingabe vom 15.04.2025 darauf hinweist, dass erst im Laufe des Monats Mai ein weiteres Vorbringen erfolgen werde. Zudem ist der Hinweis, dass der Rechtsvertreter urlaubsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerde zu verfassen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung in keiner Art und Weise in Einklang zu bringen, sind die Kanzleigeschäfte eines Rechtsanwalts doch auch in dessen urlaubsbedingter Abwesenheit von einem Vertreter zu führen und ist zudem seit persönlicher Übernahme des angefochtenen Bescheids durch die Beschwerdeführerin am 25.03.2025 ein derart langer Zeitraum verstrichen, dass die Unmöglichkeit der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsvertreter aufgrund Urlaubs nicht glaubwürdig ist, was umso mehr die rechtsmissbräuchliche Absicht unterstreicht, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen zu wollen. Im Übrigen wurde ein weiteres Vorbringen bis zum heutigen Tag nicht erstattet.

Im Ergebnis wurde gegenständlich die Eingabe vom 15.04.2025 bewusst und in eindeutiger Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen so verfasst, dass sich diese mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sohin der Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, dies insbesondere zum Zweck der Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Es war sohin mit der sofortigen Zurückweisung vorzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) abgesehen werden, weil die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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