LVwG ST LVwG 42.19-1528/2025

LVwG 42.19-1528/2025Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2025

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Regest

Gesundheitliche Eignung, Lenkberechtigung, KFZ, Einschränkung, Stunde, Uhrzeit, Führerscheingesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.19-1528/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.19.1528.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Schermann über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Weg, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 31.03.2025, GZ: BHGU-264553/2024-24,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang/ Sachverhalt:

Am 14.07.2024 verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und veranlasste dies die belangte Behörde aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers „eine plötzliche ,Weißblende‘ auf der C-Straße könne medizinischen Ursachen gehabt haben“, bescheidmäßig aufzufordern sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Amtsärztin ließ sich eine Stellungnahme eines Facharztes für innere Medizin – D vom 03.10.2024, sowie Neurologie – E vom 04.10.2024 –gemäß Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung, vorlegen. Da die neurologisch fachärztliche Stellungnahme keine genauen Aussagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen enthielt wurde wegen der chronischen Erkrankung mit damit einhergehenden Mobilitätseinschränkungen die Durchführung einer Beobachtungsfahrt empfohlen. Diese hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.10.2024, GZ: BHGU-264553/2024-8, unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorgeschrieben. Es wurde die Durchführung von Beobachtungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse A und B jeweils mit Automatikgetriebe vorgeschrieben. Da binnen der bescheidmäßig vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen keine Unterlagen der belangten Behörde vorgelegt wurden, hat diese mit Bescheid vom 31.01.2025, GZ: BHGU-264553/2024-15, Herrn A die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß dem von der Bezirkshauptmannshaft Graz-Umgebung ausgestellten Führerschein vom 19.08.2011, Zl. ****, bis zur Befolgung der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Ergebnisse von Beobachtungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse A und B, jeweils mit Automatikgetriebe entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Am selben Tag langte ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, mit dem in einem ein neurologischer Befund des F, vom 08.01.2025 vorgelegt wurde. Am 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Termin für eine Beobachtungsfahrt am 11.03.2025 um 08.00 Uhr in der G in B-Ort bekanntgegeben. Dieser wurde von Herrn A hinsichtlich des Tages bestätigt, hinsichtlich der Uhrzeit ersuchte er um einen späteren Termin am Vormittag, 09.00 oder 10.00 Uhr. Am 11.03.2025 wurde dann eine Fahrt mit einem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule H, mit einem PKW mit Schaltgetriebe, unter Beobachtung des KFZ-technischen Amtssachverständigen I, durchgeführt. Dieser hat nach einem ausführlichen Befund, gutachtlich ausgeführt, dass Herr A zum Lenken aller Kraftfahrzeuge „nicht geeignet“ ist. Die medizinische Amtssachverständige hat in der Folge gem. § 8 Führerscheingesetz auf Basis des ärztlichen Befundberichtes D am 03.10.2024, des fachärztlichen neurologischen Attestes E vom 04.10.2024, des neurologischen Befundes des LKH B-Ort vom 08.01.2025, der Beobachtungsfahrt vom Jänner 2025 und der eigenen Untersuchung vom 16.10.2024 gutachtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gem. § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Begründet wurde dies mit „Morbus Parkinson, massive Bewegungsverlangsamung, Mobilitätseinschränkungen“ und der Beobachtungsfahrt vom Jänner 2025, mit dem Ergebnis: „Im Zuge dieser Beobachtungsfahrten (Dauer ca. 40 Minuten) im Raum C-Ort, musste festgestellt werden, dass Herr A offensichtlich nicht in der Lage ist, Kraftfahrzeuge ausreichend sicher und ohne Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu lenken.“ Diese Beurteilung bestätige die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellte Bewegungseinschränkungen und werden auch vom Facharzt für Neurologie vom LKH B-Ort vom 08.01.2025 bestätigt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.03.2025, GZ: BHGU-264553/2024-24, hat die belangte Behörde Herrn A die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse/n AV, AM, A1, A2, A und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 19.08.2011, Zl. ****, ab Zustellung des Bescheides, für die Dauer des gesundheitlichen Nichteignung, entzogen und ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der Begründung wurde nach umfassender Darlegung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Befund/Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat KFZ-Wesen vom 11.03.2025 hervorgehe, dass Herr A zum Lenken aller Kraftfahrzeuge „nicht geeignet“ sei. Dieser Befund/Gutachten bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides. Von der Amtsärztin sei am 21.03.2025 ein Gutachten gem. § 8 FSG abgegeben worden, welches auf „nicht geeignet“ zum Lenken eines Kraftfahrzeuges laute. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Amtsärztin an, es bestehe somit die Gefahr der Gefährdung der eigenen und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Die Fahrtauglichkeit sei nicht gegeben. Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten.

Nach Erhalt dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer in einem an die belangte Behörde gerichteten Mail ausgeführt, dass er für den 02.04.2025 einen Termin „mit Ihnen“ gebucht habe und fragt, ob dies ein geeigneter Termin für eine Besprechung der Beobachtungsfahrt bzw. abschließenden amtsärztliche Untersuchung sei. Er habe Argumente, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Von der belangten Behörde wurde Herr A telefonisch darüber informiert - festgehalten im Aktenvermerk von 01.04.2025 -, dass er die Möglichkeit habe, gegen den Bescheid eine Beschwerde einzubringen, in der er ausführlich Gründe darlegen solle, weshalb er die Beschwerde einbringe und ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche.

Rechtzeitig hat Herr A dann Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2025 erhoben und begehrt, ihm die Lenkberechtigung so rasch wie möglich wieder zu teilen und seinen Führerschein zurückzugeben. Er befahre seit 50 Jahren unfallfrei alle Kontinente, habe die Erde als Sanitäter, Weltreisender und als Fahrer mehrmals umrundet und ausländische Führerscheine erworben. Jetzt lebe er im ländlichen Raum, wo es fast unmöglich sei, alleinstehend ohne Auto auszukommen. Er habe einen SUV mit Schaltgetriebe bereits gegen einen mit Automatik eingetauscht. Natürlich werde auch seine Befähigung, wie die von allen – krank oder gesund – einmal erlöschen, aber dieses sollte in der Eigenverantwortung des mündigen Bürgers geschehen und nicht von Amtswegen erzwungen werden. Den Beschwerdeantrag begründete er, dass dessen gesundheitliche Eignung, als ein von Morbus Parkinson Betroffener auf Wunsch der Amtsärztin durch eine Beobachtungsfahrt mit einem PKW mit einem Automatikgetriebe, hätte festgestellt werden sollen, an der ein Fahrschullehrer, ein KFZ-Sachverständiger und eine Fachärztin/ein Facharzt teilnehmen hätten sollen, um zu beurteilen, ob er in der Lage sei Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ausreichend sicher zu bedienen und zu lenken. Die Beobachtungsfahrt sei am 11.03.2025 durchgeführt worden und vom Sachverständigen als „nicht geeignet“ beurteilt worden und habe sich dieser Meinung der Amtsärztin angeschlossen. Dieses Urteil sei doch nicht rechtens, da

1. bei der Terminvereinbarung dessen Einspruch nicht stattgegeben worden sei, sodass er bei einem Weckruf um 05.00 Uhr früh noch teilweise im OFF Parkinson fahren habe müssen, was der KFZ-Techniker ohne Kenntnis der Symptome des ON/OFF Parkinson natürlich nicht verstehen haben können;

2. die weit wichtigere fachärztliche Beobachtung gar nicht zustande gekommen sei, weil kein Facharzt mitgefahren sei bzw. ohne Entschuldigung nicht aufgetaucht sei und für die Beobachtung von „massiven“ Mobilitätseinschränkungen zuständig gewesen wäre und

3. das Fahrschulfahrzeug kein PKW mit Automatikgetriebe gewesen sei, wie ausdrücklich angefordert, sondern mit Schaltgetriebe. Dies habe er um Verzögerung zu vermeiden akzeptiert. Die aus Müdigkeit resultierenden Fehler auf der ersten Hälfte der Teststrecke, könnten allesamt mit „nervös“ und „unkonzentriert“ begründet werden, weil er noch im „OFF, wo Betroffene kein Fahrzeug lenken“ und er im zweiten Teil „nun im ON“ vergleichsweise perfekt gefahren sei, sodass von keiner einzigen Ungenauigkeit oder einen Fahrfehler zu berichten gewesen wäre.

Das bestätige präzise seine „ON/OFF Zeitrechnung“, was ihm der Fahrlehrer in einem kurzen Gespräch danach sogar zugestanden habe. Er sei schließlich 10 Jahre federführend in der Parkinson Selbsthilfe.

Maßgebender Sachverhalt:

Am 14.07.2024 verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und veranlasste dies die belangte Behörde aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers „eine plötzliche, Weißblende‘ auf der C-Straße könne medizinischen Ursachen gehabt haben“, bescheidmäßig aufzufordern sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die medizinische Amtssachverständige hat in der Folge gem. § 8 Führerscheingesetz unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin, D, am 03.10.2024, des fachärztlichen neurologischen Attestes E vom 04.10.2024, des neurologischen Befundes des LKH B-Ort vom 08.01.2025, der Beobachtungsfahrt vom Jänner 2025 und der eigenen Untersuchung vom 16.10.2024 am 21.03.2025 gutachtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gem. § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Begründet wurde dies mit „Morbus Parkinson, massive Bewegungsverlangsamung, Mobilitätseinschränkungen“ und der Beobachtungsfahrt vom Jänner 2025, mit folgendem Befund:

„Gemäß dem Ersuchen sollte beurteilt werden, ob Herr A in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ausreichend sicher zu bedienen und zu lenken.

Es wurde daher am 11.03.2025 eine Beobachtungsfahrt in B-Ort durchgeführt, wobei ein Fahrschulfahrzeug der Fahrschule H (PKW mit Schaltgetriebe), behördliches Kennzeichen ****, verwendet wurde.

Im Zuge dieser Beobachtungsfahrten (Dauer ca. 40 Minuten) im Raum C-Ort musste festgestellt werden, dass Herr A offensichtlich nicht in der Lage ist, Kraftfahrzeuge ausreichend sicher und ohne Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu lenken.

Beim Befahren von Kreuzungen wurde zwei Mal der Vorrang derart missachtet, dass sogar einmal der Fahrlehrer und einmal ein anderer Verkehrsteilnehmer unfallverhütend abbremsen musste.

Die Geschwindigkeitsgestaltung war in mehreren Situationen absolut nicht zufriedenstellend.

In einer 30 km/h-Beschränkung (Ortsgebiet D-Ort) wurde deutlich zu schnell gefahren (über 45 km/h) und kurz danach beschleunigte Herr A auf über 65 km/h, sodass der Fahrlehrer verbal eingreifen musste, da dies innerhalb des Ortsgebietes (50 km/h-Beschränkung) stattfand.

Beim Einfahren in einen Kreisverkehr in E-Ort beschleunigte Herr A sehr stark und fuhr danach deutlich zu weit innen, sodass er sogar die Randleiste auf der Innenseite des Kreisverkehrs überfuhr.

Das Blickverhalten war oftmals zufriedenstellend, wobei in einigen Fällen (Überholen eines Radfahrers sowie Spurwechsel in einem Baustellenabschnitt) nicht ausreichend in die Rückblickspiegel und über die Schulter geblickt wurde.

Die Spurhaltung war überwiegend zufriedenstellend, wobei einmal in einer engen Linkskurve die Leitlinie deutlich überfahren wurde (sogenanntes „Kurvenschneiden“).

Beim Annähern an eine Kreuzung „mit einer Vorrangstraße mit besonderem Verlauf“ hielt Herr A an, da ihm offensichtlich nicht bewusst war, dass er Vorrang hatte, da er sich auf der Vorrangstraße befand. Dies stellt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dar und erzeugt Verunsicherung für andere Verkehrsteilnehmer.

Beim Nachfahren hinter einem Radfahrer wurde der erforderliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten, was eine große Gefährdung darstellte.

Insgesamt machte Herr A einen unsicheren, sehr unberechenbaren und sich und andere gefährdenden Gesamteindruck.“

Der Amtssachverständige führte gutachtlich aus, dass der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 3 Z 4 FSG „nicht geeignet“ zum Lenker aller Kraftfahrzeuge ist.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgetragenen Verfahrensakt. Die amtsärztliche Befundaufnahme ist sehr umfassend; der kraftfahrtechnische Amtssachverständige ist aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung bestens qualifiziert, das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zu beobachten und zu bewerten. Das amtsärztliche Gutachten vom 21.03.2025, das sich ua. auf das Gutachten des kraftahrtechnischen Amtssachverständigen stützt, ist fachlich nachvollziehbar begründet, denklogisch und widerspruchsfrei; es ist der gegenständlichen Entscheidung daher vollinhaltlich zugrunde zu legen.

II. Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3 (1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), …“

§ 8 Abs 1 bis Abs 3 Führerscheingesetz

„Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.“ …

§ 24. Abs 1 und 4 Führerscheingesetz

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 Abs 2 Führerscheingesetz

„Dauer der Entziehung

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

III: Erwägungen:

Wie sich aus den dargelegten Rechtsnormen ergibt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die auch gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die medizinische Amtssachverständige wurde von der belangten Behörde beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet zum Lenken der Kraftfahrzeuge für die ihm erteilten Klassen ist. Die Amtsärztin hat die zur Erstattung ihres Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde und Gutachten eingeholt, sie hat gem. § 8 Abs 2 letzter Satz, auch eine Beobachtungsfahrt als erforderlich angeordnet bzw. angeregt. Insofern nun der Beschwerdeführer vermeint, die Beobachtungsfahrt sei zur „Unzeit“ durchgeführt worden, ist ihm zu entgegnen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht auf bestimmte Stunden oder Uhrzeiten pro Tag beschränkt werden kann, sodass diese tageszeitlich unabhängig vorzuliegen hat. Auch die Rüge, es habe an der Beobachtungsfahrt keine medizinische Amtssachverständige teilgenommen, ist nicht berechtigt. Die „Mitfahrt“ eines medizinischen Amtssachverständigen war nicht vorgesehen, weil nicht erforderlich, sodass diese auch „ohne Entschuldigung“ nicht auftauchen musste. Die Beurteilung der massiven Mobilitätseinschränkungen, richtig im Gutachten als „massive Bewegungsverlangsamung, Mobilitätseinschränkungen“ definiert, hat die medizinische Amtssachverständige aufgrund ihrer eigenen Untersuchung festgestellt und wurden diesen Feststellungen durch das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung am F, bestätigt. Zutreffend ist, dass das Fahrschulfahrzeug mit dem die Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde, mit einem Schaltgetriebe ausgestattet war, der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, auf ein Fahrschulfahrzeug mit Automatikgetriebe zu warten, dies von ihm jedoch abgelehnt wurde. Im Übrigen haben die bei der Beobachtungsfahrt festgestellte teils massiven Missachtungen der Verkehrsvorschriften – Vorrangverletzungen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Befahren der Randleiste im Kreisverkehr, Kurvenschneiden, deutliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei Nachfahren hinter einem Radfahrer, etc. – nichts damit zu tun, ob das Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe oder Automatikgetriebe ausgestattet ist. Das Vorbringen vermag daher die gutachtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, in keiner Weise zu erschüttern. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges stellt der Beschwerdeführer daher für sich aber auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung dar, weshalb die belangte Behörde zurecht die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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