LVwG ST LVwG 50.40-973/2025

LVwG 50.40-973/2025Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2025

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Regest

eingeschossig, ebenerdig, Begriffsdefinition, Nebengebäude, Steiermärkisches Baurecht

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.40-973/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.40.973.2025

Begründung

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11. APRIL 2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA, über die Beschwerde 1.) der B und 2.) des A, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 27.01.2025, GZ: B-2024-1319-00436/0003, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen,

mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung des gegenständlichen Gebäudes mit drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde gestützt auf § 41 Abs 3 Stmk BauG den Beschwerdeführern den Auftrag, die „konsenslos ausgeführten Bauarbeiten bestehend in der Errichtung eines Stelzenhauses in B-Ort, E-Weg, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ: ****, KG C-Ort, bis 30. April 2025 zu beseitigen“.

Begründend wurde ausgeführt, seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer sei mit Mitteilung vom 05.07.2024 die Errichtung einer Gerätehütte gemeldet worden, auf deren äußere Gestaltung bzw. das Fundament sei die diesbezüglich eingebrachte baurechtliche Meldung nicht eingegangen. Bei einem Ortsaugenschein am 09.08.2024 sei seitens der Baubehörde festgestellt worden, dass die gemeldete Gerätehütte aufgrund der Geländetopografie nicht ebenerdig zu liegen komme, sondern angebaut an die bestehende Stützmauer auf Holzstehern (Stelzen) errichtet worden sei. Damit erfülle die Gerätehütte nicht die Definition eines Nebengebäudes gem. § 4 Z 47 Stmk BauG und sei nicht bloß melde-, sondern bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liege jedoch nicht vor. Damit sei das Bauwerk „vorschriftswidrig“ iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG, weshalb seine Beseitigung zu verfügen sei.

2. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in der (wie schon im von der belangten Behörde in ihrem Verfahren eingeräumten Parteiengehör) zunächst geltend gemacht wird, bei dem Bauwerk handele es sich nicht um eine Gerätehütte, sondern um ein „Atelier“ das von der Erstbeschwerdeführerin für ihr Hobby genutzt werde. Grundsätzlich würde nach der Definition des § 4 Z 47 Stmk. BauG aufgrund der Größe, der Unbewohnbarkeit und der Eingeschoßigkeit sowie der untergeordneten Bedeutung die Voraussetzungen zur Definition als Nebengebäude erfüllt. Strittig sei damit lediglich ob es sich um ein „ebenerdiges“ Bauwerk handle. Dem Kommentar Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6, Anm. 75 zu § 4 Stmk. sei zwar zu entnehmen, dass um die Definition zu erfüllen, kein Bau auf Stelzen möglich sei. Dies werde jedoch nicht begründet. Der VwGH habe sich bisher nur in der Entscheidung vom 25.04.2006, GZ: 2005/06/0260 mit der Bedeutung des Wortes „ebenerdig“ iSd Stmk BO 1968 auseinandergesetzt und komme dort zum Schluss, dass das dort behandelte Gebäude nicht ebenerdig sei, da es talseits zwei Geschoße (Hervorhebung in der Beschwerdeschrift) aufweise. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher die Textpassage „eingeschoßig, ebenerdig“ nur als Klarstellung gegenüber der alten Gesetzeslage (nur „ebenerdig“) anzusehen und stelle keine weiter Einschränkung dar, dies auch in Zusammenhang mit der noch später zu behandelnden Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG und der allgemeinen Baufreiheit als Generalklausel. Auch nach dem Wortsinn liege ein ebenerdiges Gebäude vor, dem Online-Wörterbuch DWDS sei zum Wortsinn von „ebenerdig“ zu ebender Erde, im Erdgeschoß, zu entnehmen und werde ausdrücklich als Definition „ebenerdige Häuser (= Häuser ohne Obergeschoß)“ angeführt. Des Weiteren handele es sich um ein Gebäude das gem. § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG jedenfalls bewilligungsfrei sei, sei es doch im Bauland gelegen und den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar.

3. Die belangte Behörde legte – dort einlangend am 04.03.2025 – die Beschwerde und ihren Verfahrensakt dem LVwG Steiermark vor, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Das LVwG Steiermark führte am 11.04.2025 eine mündliche Beschwerde-verhandlung durch. Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis des LVwG Steiermark mündlich verkündet.

5. Am 16.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Festgestellter Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, EZ: ****, KG C-Ort. Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland (Reines Wohngebiet) gewidmet.

2. Im Südosten dieses Grundstückes befindet sich ein als Atelier genutztes eingeschoßiges und unbewohnbares Gebäude, das ein Flächenmaß von weniger als 40 m2 aufweist. Die Firsthöhe des Gebäudes liegt unter 5,0 m, die Geschoßhöhe unter 3,0 m.

3. Das Gebäude ist als Pfahlbau (= Stelzenbau) ausgeführt. Dabei wird die Bodenplatte des Gebäudes an der Nordseite des Gebäudes von einer Betonmauer, an der Südseite von zwei mit einem Querbalken miteinander verbundenen Stelzen (Säulen) getragen und schließt nicht mit dem Gelände ab, zwischen Gelände und Bodenplatte des Gebäudes befindet sich Luftraum. Die Stelzen (und der Querbalken) sind aus Holz ausgeführt.

4. Das Gebäude soll dem Willen der Beschwerdeführer nach dauerhaft an seinem Standort verbleiben. Es wird als Atelier, für das hobbymäßige Malen, benützt.

5. Für dieses Gebäude wurde eine Meldung seiner Errichtung gem. § 21 Stmk BauG erstattet. Ein Antrag auf Baubewilligung wurde hingegen nicht gestellt.

6. Das Gebäude wurde im Juli 2024 oder zu Beginn des Monats August 2024 errichtet.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, des Aktes des LVwG Steiermark und den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie einer Abfrage von Web-GIS Steiermark.

Im Einzelnen: Die Feststellung II.1. folgt aus einer vom LVwG Steiermark durchgeführten Abfrage des offenen Grundbuches sowie hinsichtlich der Widmung einer Abfrage des Web-GIS Steiermark (****, 10.04.2025). Die Feststellung II.2. gründet sich auf den Inhalt des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, konkret den im Akt einliegenden Unterlagen zur Meldung der baulichen Anlage. Die Feststellung II.3. ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, konkret aus dem Bericht über den von der belangten Behörde durchgeführten Ortsaugenschein. Die Feststellung II.4. folgt aus den Beweisergebnissen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sie ist auch ferner aus dem von den Beschwerdeführern zur Errichtung betriebenen Aufwand ersichtlich. Die Feststellung II.5. ergibt sich aus dem Akteninhalt, die Feststellung II.6. daraus, dass die baurechtliche Meldung des Gebäudes am 05.07.2025 stattfand und das Gebäude beim Lokalaugenschein am 09.08.2025 bereits existierte.

IV.Rechtslage:

§ 4 Z 47, § 21, § 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idgF lauten wie folgt:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

(…)

47. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

47a. (…)

(…)“

„§ 21

Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1. – die Grundstücknummer,

– die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

„§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(…)

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) (…)

(…)"

V.Erwägungen:

A. Zuständigkeit, Prüfungsumfang und Zulässigkeit

1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht, dabei ist, sofern die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, für die Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).

2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der (bescheiderlassenden) Behörde gegeben findet, hat es gem. § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Aus § 2 Abs 1 Stmk. BauG ergibt sich, dass zur Vollziehung der Angelegenheiten des Stmk. BauG im eigenen Wirkungsbereich der Bürgermeister ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des bebauenden Grundstückes (§ 3 Z 1 AVG); dieses liegt im Gebiet der Gemeinde Seiersberg-Pirka. Der Bescheid wurde daher von der zuständigen Behörde, dem Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka, erlassen.

3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

B. In der Sache

1. Ein Beseitigungsauftrag nach dem Stmk BauG (§ 41 Abs 3 Stmk BauG) kommt in Betracht, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Baubehörde bzw. im Fall einer Beschwerde hiergegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bewilligungspflichtig war bzw. ist (§ 19 und § 20 Stmk BauG), eine Bewilligung aber nicht vorliegt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 31.01.2002, 2001/06/0167, u.v.a.) wobei mangels Baubewilligung eine vorschriftswidrige bauliche Anlage iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG solange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben ist (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160). Ferner kommt ein Beseitigungsauftrag (§ 41 Abs 3 Stmk BauG) auch dann in Betracht, wenn die bauliche Anlage zwar nicht baubewilligungspflichtig, aber meldepflichtig (§ 21 Stmk BauG) ist und Bau- und Raumordnungsvorschriften verletzt.

2. Im hier gegenständlichen Fall wird die Frage aufgeworfen, ob die errichtete bauliche Anlage, ein Pfahlbau, gegen die ein Beseitigungsauftrag verfügt wurde, überhaupt bewilligungspflichtig ist.

2.1. Gem. § 21 Abs 1 Z 2 lit. g Stmk BauG sind Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m² bloß meldepflichtig und damit nicht bewilligungspflichtig.

2.2. Unter „Nebengebäude“ sind gem. § 4 Z 47 Stmk BauG eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m² zu verstehen. Während die anderen Definitionselemente unzweifelhaft hier vorliegen ist zu klären, ob es sich um ein ebenerdiges Bauwerk handelt.

Das zur Definition des „Nebengebäudes“ in § 4 Z 47 Stmk BauG verwendete Wort „ebenerdig“ kann auf zwei unterschiedliche Weisen verstanden werden. Zum einen als „eingeschoßig“, zum anderen als auf dem darunter befindlichen Gelände ruhender Baukörper.

Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, das Wort „ebenerdig“ sei nicht anders zu verstehen als „eingeschoßig“ und rekurrieren diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2006, 2005/06/0260. Dazu ist auszuführen, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stmk BO 1968 getroffen wurde, die keinerlei Definition des Wortes „Gebäude“ (und auch nicht des Wortes „Nebengebäude“) enthielt. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass „die Auffassung, dass das Gebäude nicht 'ebenerdig' im Sinne des § 4 Abs. 2 Stmk BauO 1968 ist, [zutrifft], weil es talseits zwei Geschoße aufweist.“ Damit hat der VwGH bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Fall zwar das Wort „ebenerdig“ mit „eingeschoßig“ gleichgesetzt, aber eine andere Bedeutung des Wortes „ebenerdig“ nicht ausgeschlossen. Diese vom Verwaltungsgerichtshof erschlossene Interpretation des Wortes „ebenerdig“ bezog sich ausdrücklich auf die – mangels einer Definition des Begriffes Gebäude in der Stmk BO 1968 – vom Verwaltungsgerichtshof selbst getroffene Begriffsdefinition in seinem Erkenntnis 19.01.1984, 83/06/0248, wonach unter einem Gebäude ein „nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum“ anzusehen (unter Hinweis auf 28.01.1963, 1154/62, VwSlg 5951 A/1963) ist, der nicht aus unterschiedlichen legaldefinierten Begriffselementen, insbesondere nicht aus dem Begriffspaar „ebenerdig – eingeschoßig“ gleichzeitig besteht. Aus dieser Entscheidung lässt sich bezüglich der Verwendung des Wortes „ebenerdig“ in § 4 Z 47 Stmk BauG 1995 daher nichts gewinnen.

Vielmehr liefert das Spannungsfeld zwischen den in § 4 Z 47 Stmk BauG verwendeten Wörtern „eingeschoßig“ und „ebenerdig“ einen fruchtbaren Interpretationsansatz. Versteht man die beiden Begriffe „eingeschoßig“ und „ebenerdig“ in § 4 Z 47 Stmk BauG synonym, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus entsprechen mag, hieße dies dem Landesgesetzgeber zu unterstellen, eine redundante Regelung zu schaffen. Denn beide zugleich verwendete Begriffe bedeuteten in diesem Fall exakt dasselbe, nämlich dass ein Gebäude nicht mehr als ein einziges Geschoß aufweisen dürfe, um als „Nebengebäude“ gelten zu können. Es darf dem Gesetzgeber aber gerade nicht unterstellt werden, überflüssige Regelungen wie eine derartige Tautologie zu schaffen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2005/12/0062, 26.03.2013, 2011/03/0126; VfSlg. 15.970/2000; OGH 31.05.2023, 9 ObA 26/23y u.v.a.). Insbesondere bei Legal-definitionen wie sie § 4 Z 47 Stmk BauG trifft, ist davon auszugehen, dass jedes einzelne für die Definition verwendete Wort eine spezifische Bedeutung hat und nicht redundant ist.

Die Wörter „eingeschoßig“ und „ebenerdig“ in der Begriffsdefinition des Wortes „Nebengebäude“ in § 4 Z 47 Stmk BauG können daher nicht synonym verstanden werden, sondern müssen jeweils eine andere spezifische Bedeutung aufweisen. Da das Wort „eingeschoßig“ gar nicht anders interpretiert werden kann als dass das betreffende Gebäude nur über ein einziges Geschoß verfügen darf muss also das Wort „ebenerdig“ eine andere Bedeutung haben. Unter „ebenerdig“ iSd § 4 Z 47 Stmk BauG ist demnach zu verstehen, dass das Gebäude mit dem unter ihm befindlichen Gelände abschließt, also eben mit der Erde darunter verbunden ist und keinen Luftraum zwischen seinem Boden und dem darunter befindlichen Gelände aufweist. Denn eine andere Bedeutung als „bloß eingeschoßig“ und „mit dem Gelände darunter abschließend“ kann das Wort „ebenerdig“ nicht aufweisen, die Wortbedeutung „bloß eingeschoßig“ kommt aber bereits dem Wort „eingeschoßig“ zu.

2.3. Dafür, dass es sich bei Pfahlbauten nicht um ein Nebengebäude handelt, das als Nebengebäude automatisch gem. § 21 Abs 1 Z 2 lit. g Stmk BauG im Bauland nicht bewilligungs-, sondern bloß meldepflichtig ist, spricht auch, dass es Telos von § 21 Stmk BauG ist, einfache Bauten samt Gebäuden von der Bewilligungspflicht zu befreien und bloß meldepflichtig zu stellen. So ist den Gesetzesmaterialien (XII. GPStLT, EZ 992) zu § 21 Stmk BauG zu entnehmen, dass es sich bei den bloß meldepflichtigen Bauvorhaben um „Vorhaben [handelt], die typischerweise solche sind, bei denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz besteht, sodass es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vertretbar erscheint, diese Anlagen und Maßnahmen keinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen“.

Pfahlbauten (Stelzenbauen) weisen jedoch einen deutlich höheren bautechnischen Komplexitätsgrad und damit eine deutlich größere Sicherheitsrelevanz auf als herkömmliche Bauwerke, ruht doch notorischerweise ihr gesamtes Gewicht auf wenigen Punkten, was höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit der Gründung und der sie tragenden Säulen/Pfähle, deren Stabilität und Fähigkeit zur Abstützung sowie der Stabilität der getragenen Bodenplatte stellt.

2.4. Der hier gegenständliche Pfahlbau kann mangels als „mit dem Gelände abschließend“ zu verstehender Ebenerdigkeit somit nicht als Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG gelten und damit auch nicht bloß meldepflichtig gem. § 21 Abs 1 Z 2 lit. g Stmk BauG sein.

2.5. Damit stellt sich die Frage, ob das hier gegenständliche Bauwerk gem. § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG, somit als kleinere bauliche Anlage im Bauland, soweit sie mit den in § 21 Abs 1 Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar ist, bloß meldepflichtig ist.

Auch nach Ansicht des LVwG Steiermark erfüllt die hier gegenständliche bauliche Anlage alle Definitionselemente eines Nebengebäudes gem. § 4 Z 47 Stmk BauG mit Ausnahme der „Ebenerdigkeit“. Jedoch lässt sich daraus nicht herleiten, dass es sich um ein einem Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG vergleichbares Gebäude handelt und auch nicht, dass es sich um eine andere mit § 21 Abs 1 Z 2 leg. cit. vergleichbare bauliche Anlage handelt.

Zwar stellt der Wortlaut von § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG hinsichtlich der Vergleichbarkeit nur auf Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen der baulichen Anlage auf die Nachbarn als Maßstab der Vergleichbarkeit ab. Wie den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BauG 1995 zu entnehmen ist, handelt es sich bei den bloß meldepflichtigen Vorhaben aber typischerweise um solche, denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz zukommt, wie sich dies insbesonders aus der beispielhaften Aufzählung der unter § 21 Abs 1 Z 2 leg. cit. genannten Vorhaben widerspiegelt. Pfahlbauten weisen jedoch einen deutlich höheren bautechnischen Komplexitätsgrad und damit eine deutlich größere Sicherheitsrelevanz auf als herkömmliche Bauwerke, ruht doch notorischerweise ihr gesamtes Gewicht auf wenigen Punkten, was höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit der Gründung und der sie tragenden Säulen/Pfähle und deren Fähigkeit zur Abstützung sowie der Stabilität der von ihnen getragenen Bodenplatte stellt. Von einer bloß geringen sicherheitstechnischen Relevanz kann daher bei einem Pfahlbau keine Rede sein.

Das hier gegenständliche Gebäude unterfällt daher auch nicht § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG.

3. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude bloß meldepflichtig oder von §§ 19 bis 21 Stmk BauG gar nicht erfasst ist. Vielmehr handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Neubau.

4. Eine Bewilligung lag für das hier gegenständliche Gebäude weder im Zeitpunkt seiner Errichtung, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG Steiermark (noch im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde) vor.

5. Mangels vorliegender Bewilligung trotz bestehender Bewilligungspflicht ist das gegenständliche aus Holz gefertigte Gebäude im Südosten des Grundstückes daher vorschriftswidrig iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG und daher gem. § 41 Abs 3 Stmk BauG zu beseitigen.

6. Adressat des Beseitigungsauftrages gegen konsenslose bzw. -widrige bauliche Anlagen muss der Eigentümer des zu beseitigenden Gegenstandes sein (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/06/0280; 15.02.2011, 2008/05/0087).

Wird ein Bauwerk auf einem Grundstück in der Absicht errichtet, dass dieses stets dortbleiben soll, dann ist der Liegenschaftseigentümer nach dem Grundsatz superficies solo cedit auch Eigentümer des Bauwerkes. Aus den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 297 und 417 ff. ABGB, ist zu folgern, dass für die Dauer bestimmte Gebäude grundsätzlich als Zubehörbestandteile der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet werden, jene hingegen, die nicht für die Dauer bestimmt sind (Überbauten, Superädifikate) als selbstständige (bewegliche) Sachen im Eigentum des Bauführers anzusehen sind.

Eigentümer des hier gegenständlichen Gebäudes, an dem kein zivilrechtliches Baurecht besteht und das kein Superädifikat darstellt, sondern dauerhaft auf der Liegenschaft verbleiben soll, sind die beiden Beschwerdeführer. Die Pflicht zur Beseitigung trifft daher die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer, in deren Eigentum sich die Hütte befindet.

7. Bei einem Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage gem. § 41 Abs 3 Stmk BauG handelt es sich um einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands, bei dem gemäß § 59 Abs 2 AVG zwingend eine angemessene Frist zur Herstellung des geforderten Zustandes festzusetzen ist, gleichzeitig kommt der verpflichteten Partei ein subjektives Recht auf Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu (vgl. VwGH 20.09.1988, 88/05/0122). Entscheidend für die Angemessenheit dieser Frist ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung oder die Herstellung des vorgeschriebenen Zustandes zu ermöglichen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.01.2012, 2008/07/0026).

Die Frist zur Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage, einer Holzhütte relativ geringer Größe, wird mit 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses – diese tritt mit der Verkündung des Erkenntnisses ein (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018) – neu festgesetzt, diese Frist ist hinsichtlich des Ausmaßes und der Bedeutung der zu beseitigenden Anlagen angemessen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliges, auch während der gesetzten Beseitigungsfrist eingebrachtes, Bewilligungsansuchen für bauliche Anlagen, deren Beseitigung verfügt wurde, die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich dieser baulichen Anlagen hindert.

VI.Ergebnis

Die beiden Wörter „eingeschoßig“ und „ebenerdig“ in § 4 Z 47 Stmk BauG können nicht synonym verstanden werden, dies hieße nämlich, dem Gesetzgeber in einer Begriffsbestimmung die Schaffung einer Tautologie und mithin einer überflüssigen Regelung zu unterstellen. Vielmehr bedeutet das Wort „ebenerdig“ in § 4 Z 47 Stmk BauG „mit dem Gelände darunter abschließend“. Auch der Zweck von § 21 Stmk BauG, bauliche Anlagen die eine geringe Sicherheitsrelevanz aufweisen bloß meldepflichtig und nicht bewilligungspflichtig zu stellen spricht dafür, ergeben sich aus Pfahlbauten doch größere Anforderungen an die Bausicherheit. Damit ist eine Qualifikation des gegenständlichen auf Pfählen errichteten Gebäudes als bloß meldepflichtiges Nebengebäude gem. § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG ausgeschlossen und der angefochtene Beseitigungsauftrag erging rechtmäßig.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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