LVwG ST LVwG 30.19-736/2025

LVwG 30.19-736/2025Tribunal Administrativo Regional28 de abr. de 2025

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Regest

Parken, Begegnungszone, Ladevorgang, E-Auto, zulässiges Halten, Zweckwidmung, Straßenverkehrsordnung 1960

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.19-736/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.19.736.2025

Begründung

G e k ü r z t e A u s f e r t i g u n g

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ******, Zgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 23.01.2025, GZ: 400005217456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VStG eingestellt.

II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine

Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim

Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 21.03.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 08.04.2025 zugestellt. Dem Bundesministerium wurde die Niederschrift am 08.04.2025 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 30.04.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Unbestritten ist, dass die Tatörtlichkeit in einer Begegnungszone im Sinne der StVO gelegen ist. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Zgasse über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten in dieser Begegnungszone abgestellt hatte. Aus der Einvernahme des Zeugen C D ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen, während des Haltens des Fahrzeuges sei dieses mit elektrischer Energie geladen worden, es habe somit ein Ladevorgang stattgefunden, schlüssig und nachvollziehbar ist. Selbst wenn der Zeuge zum konkreten Tattag keine Erinnerung mehr hat, so hat er doch wiederholt denselben PKW dort elektrische Energie ladend festgestellt. Es war die Frage zu klären, ob dieser Vorgang als Ladevorgang im Sinne eines zulässigen Haltens zu werten ist. Gemäß § 62 Abs 1 StVO zählt zu einer Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Diese Bestimmung gehört seit den 60er Jahren dem Rechtsbestand an, folglich lange Zeit bevor E-Autos überhaupt eingeführt wurden. Der Zweck dieser Bestimmung ist darin gelegen einfache Tätigkeiten auf Straßen zu ermöglichen und zugleich aber auch dass die Sicherung und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Ladevorgang hat dabei ganz generell unverzüglich begonnen und durchgeführt zu werden. Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2023, Zahl: Ra 2022/02/0112 lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ladetätigkeit von E-Autos der gleichen Zweckwidmung dient, wie der Vorgang von Ladetätigkeiten im Sinne des § 62 StVO. Das heißt, mit einer solchen Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit von E-Autos“, wie in diesem zitieren Judikat erörtert, möchte man nichts anderes erwirken als einen kurzen Tankvorgang zu erlauben. Der vorliegende Sachverhalt ist unter „Ladetätigkeit“ zu subsumieren. Das Laden eines E-Autos stellt einen zulässigen Vorgang im Sinne des § 62 Abs 1 StVO in der Begegnungszone dar. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

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