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LVwG 30.36-534/2024•LVwG ST LVwG 30.36-534/2024
LVwG 30.36-534/2024Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2025
Einrichtung der Behindertenhilfe, Anzahl Betreuungsplätze, Notstand, unmittelbar drohender bedeutender Nachteil, Bewilligung, Betreuungsplätze überschritten, Unterbringungsmöglichkeiten, Betreuungsmöglichkeiten, längerer Prozess, strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, Geldstrafe bis € 10.000, Wertigkeit, Korrektheit der Abrechnung, Betrieb ohne Bewilligung, rechtliche Vorgaben, bauliche, technische, personelle, organisatorische Vorgaben, ausreichender Brandschutz, zielgerichtete Betreuung, Sicherheit der Menschen, Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, Intensität der Beeinträchtigung geringfügig, Gesamtsumme überschritten, Kostenträger, Dauer, Höhe des Tagsatzes, Verschulden, typischer Fall, verpöntes Verhalten, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 09.01.2024, GZ: BHSO/623230023141/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.
II. Die Wortfolge in Spruchpunkt 1. „vom Amt“ entfällt.
III. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 09.01.2024 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe i.H.v. € 500,00 verhängt. Es wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten i.H.v. € 50,00 festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe von 01.09.2022 – 09.03.2023 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D zum angeführten Zeitpunkt in B-Ort, E-Straße, eine Einrichtung, nämlich D in B-Ort entgegen der mit Bescheid vom 30.09.2020, GZ: ABT11-183574/2020-7 bewilligten Genehmigung gemäß § 44 StBHG vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung über die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, betrieben.
Es sei festgestellt worden, dass die Anzahl der bewilligten Betreuungsplätze überschritten wurde.
Die D habe vom 01.09.2022 bis zum 09.03.2023 entgegen der Bewilligung vom 30.09.2020, GZ: ABT11-183574/2020-7, die teilstationäre Einrichtung am Standort B-Ort, E-Straße mit 21 Betreuungsplätzen (2020% Verrechnung) betrieben obwohl nur 20 Plätze bewilligt gewesen seien.
Dadurch seien § 55 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Steiermärkisches Behindertengesetz verletzt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass diese vorübergehende Überbesetzung von bewilligten 2000 % auf 2020 % und somit um ein Prozent (!)auf eine besondere Notlage, aufgrund derer sich die D zur raschen Aufnahme einer neuen Kundin mit 1.9.2022 gezwungen sah, zurückzuführen sei (siehe dazu schon die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 23.11.2023).
Die Pflegemutter dieser Kundin sei auf die damalige stellvertretende Leitung der Einrichtung zugekommen und habe inständig um schnellstmögliche Aufnahme der Jugendlichen (sowohl in der Tagesbegleitung als auch im Vollzeitbetreuten Wohnen) gebeten, da diese massives fremdaggressives Verhalten in der Pflegefamilie zeige und dort nicht weiter betreut werden habe können. Es habe große Überforderung in der Pflegefamilie geherrscht. Um eine Gefährdung des Wohles der Kundin selbst als auch des Wohles der anderen Mitglieder der Pflegefamilie zu verhindern, habe man sich für die Notaufnahme der Kundin entschieden. Da zu diesem Zeitpunkt die zeitnahe Reduktion der Betreuungszeit einer zweiten Kundin am Standort geplant gewesen sei, habe die stellvertretende Leitung (die Standortleitung war zu diesem Zeitpunkt im Langzeitkrankenstand) damit gerechnet, dass es nur zu einer äußerst kurzfristigen und geringfügigen Überschreitung der Betreuungsplätze kommen würde.
Die Aufnahmeentscheidung sei daher insbesondere mit dem Fokus auf die Dringlichkeit des Unterstützungsbedarfs unter Abwägung der sonstigen Umstände getroffen worden. Dabei sei seitens der stellvertretenden Leitung verabsäumt worden, die zuständige Behörde rechtzeitig über den aus damaliger Sicht vermeintlich kurzen Zeitraum der Überschreitung in Kenntnis zu setzen. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt, das auf den akuten Handlungsbedarf während der Vertretung der Standortleitung zurückzuführen sei. Fest stehe jedoch, dass die bestmögliche Betreuung sämtlicher Kundinnen und Kunden in der Einrichtung jederzeit gewährleistet gewesen sei.
Bis zur oben beschriebenen Notaufnahme mit 1.9.2022 würden die Auslastungszahlen zeigen, dass die Einrichtung von Jänner 2022 bis Ende August 2022 unterbesetzt gewesen sei. Im Jahresdurchschnitt betrachtet sei die Zahl der Betreuungsplätze im Kalenderjahr 2022 nicht überschritten worden. Die Fluktuation an Kundinnen und Kunden am gegenständlichen Standort sei phasenweise (aber nicht im bescheidgegenständlichen Zeitraum) sehr hoch und würden immer wieder Zeiten der Unterauslastungen auftreten. Dies auch deswegen, da in der Einrichtung sowohl Kundinnen und Kunden mit Vollzeitbescheid (Betreuung fünf Tage pro Woche) als auch Kundinnen und Kunden mit Teilzeitbescheid (Betreuung weniger als fünf Tage pro Woche) betreut würden. Üblicherweise nehme die D bei der Aufnahme von Kundinnen und Kunden mit Teilzeitbescheid Unterbesetzungen und damit einhergehend von ihr selbst zu tragende Mehrkosten in Kauf.
Mit dem bekämpften Bescheid sei der Beschuldigte trotz dieser Verantwortung zu einer Geldstrafe iHv EUR 500,- sowie zu Verfahrenskosten iHv EUR 50,- verurteilt worden.
Die Behörde habe ihren Bescheidinhalt mit Rechtswidrigkeit belastet, da sie die Anwendungsvoraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unrichtigerweise als nicht zutreffend angesehen habe. Tatsächlich würden diese Voraussetzungen vorliegen; die Behörde hätte daher von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen müssen bzw. das eingeleitete Strafverfahren nicht fortführen dürfen und eine Einstellung verfügen müssen.
Der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung nämlich in einem entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG befunden. Für die Anwendung dieser Norm sei nach der Rsp auf die Wertungen des § 10 StGB abzustellen; dieser laute:
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
Im konkreten Fall habe der Beschuldigte bzw. hätten die Mitarbeiter des Trägers, dem er als Geschäftsführer vorstehe, einen unmittelbar drohenden Nachteil von einem dritten abgewendet. Die betreffende, dann aufgenommene Kundin habe nämlich massiv aggressives Verhalten in ihrer Pflegefamilie gezeigt; ein Verbleib bei dieser Familie sei aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Ein – auch körperlicher – Angriff und daher auf die körperliche und geistige Unversehrtheit der Pflegefamilie sei daher unmittelbar bevorgestanden. Weiters seien auch Selbstverletzungen und andere Selbstgefährdungen der Kundin zu befürchten gewesen, was ein gravierender Nachteil für diese gewesen wäre. Wenn die Einrichtung die Kundin nicht aufgenommen hätte, wäre diese einer unklaren Betreuungssituation gegenübergestanden, was ebenso ein unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für diese gewesen wäre.
Der eingetretene Schaden wiege geringer (und damit nicht unverhältnismäßig schwerer) als die für die Kundin und deren Pflegefamilie abgewendeten Nachteile. Der Schaden habe nämlich nur ein Prozent (!) der korrekterweise abrechenbaren Summe betragen, der Schaden sei daher denkbar gering.
Jeder mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Mensch, erst recht jeder Mitarbeiter und Geschäftsführer einer sozialen Einrichtung, hätte in dieser Situation gleich gehandelt. Jeder hätte versucht, eine behinderte Person, der ansonsten gravierende Nachteile drohen, und deren Pflegefamilie sofort zu schützen.
Der Beschuldigte habe sich daher in einem entschuldigenden Notstand befunden. Er wäre daher nicht zu bestrafen gewesen, sondern vielmehr hätte das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt werden müssen, da Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen. Die Behörde habe ihren Bescheidinhalt mit Rechtswidrigkeit belastet, da sie die Anwendungsvoraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unrichtigerweise als nicht zutreffend angesehen habe. Tatsächlich würden diese Voraussetzungen vorliegen; die Behörde hätte daher von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen müssen bzw. das eingeleitete Strafverfahren nicht fortführen dürfen und eine Einstellung verfügen müssen. Alternativ hätte es die Behörde bei einer Ermahnung belassen müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
1. Zur D bzw. zur gegenständlichen Einrichtung:
Der Beschwerdeführer ist (bzw. war im verfahrensrelevanten Zeitraum) handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.
Die D betreibt in der Steiermark 15 Einrichtungen mit ca. 400 Mitarbeitern und 300 Menschen mit Behinderung.
Als Kontrollsystem gibt es jeweils in der Einrichtung eine Leitung bzw. auch eine Stellvertretung. Darüber ist auch eine Geschäftsbereichsleitung installiert.
Der D wurde am Standort B-Ort, E-Straße mit Bescheid vom 30.09.2020 die Bewilligung für 20 Betreuungsplätze in der Leistungsart Tagesbegleitung und Förderung (F) und 8 Betreuungsplätze in der Leistungsart Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (G) auf Grundlage der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 2 Z 1a, 2 und 3 StBHG erteilt.
2. Zur Aufnahme der Frau H in der gegenständlichen Einrichtung:
Die Pflegemutter von Frau H nahm im Frühjahr 2022 Kontakt mit Frau I auf, da sie auf der Suche nach einem Wohn- und Arbeitsplatz für Frau H war. Sie gab an, dass sie und ihr Mann bald 60 Jahre alt würden und mit der Situation überlastet seien.
Frau H war damals 17 Jahre und im 11. Schuljahr. Auch die J nahm Kontakt auf und bat um ein Praktikum in der gegenständlichen Einrichtung. Dieses Praktikum absolvierte Frau H von Mai bis Juni 2022. Frau I hatte immer wieder Kontakt mit der Pflegemutter. Es wurde darum gebeten Frau H auf die Warteliste zu setzen. Die Pflegemutter berichtete von immer mehr Schwierigkeiten, von Schreiereien, Handgreiflichkeiten, auch Problemen mit dem Nachbarn. Frau H habe Dinge geworfen, die Tür eingetreten und es sei zu unangemessenen Annäherungen an den Pflegevater gekommen. Ende Juni 2022 gab es eine Standortbesichtigung durch die Pflegemutter. Ein Probewohnen fand im August 2022 statt.
Das problematische Verhalten der Frau H steigerte sich nach der Wahrnehmung von Frau I immer mehr, weshalb es dann auch, weil es in der Pflegefamilie nicht mehr ging, zum Einzug in das Wohnen als auch zum Eintritt in die Einrichtung kam.
Dass durch die Pflegemutter Geschilderte konnte in der Folge auch im Wohnen und in der Einrichtung beobachtet werden. Frau H tat sich schwer mit der Eingewöhnung.
Frau I wurde mitgeteilt, dass auch bei der K angefragt wurde. Dort habe es jedoch keinen Platz gegeben.
Durch die Aufnahme der Kundin Frau H ab 01.09.2022 - mit 100 % Betreuung – wurden die bewilligten Gesamt-Betreuungsprozente bis zum 09.03.2023 um 20 % überschritten. Insgesamt wurden somit 21 anstatt 20 Personen betreut.
Es kam zu dieser Überschreitung, weil eigentlich geplant war, dass eine andere Person auszieht. Diese Kundin war sich jedoch unschlüssig, ob sie wechseln sollte. Sie wechselte ab 01.01. nur in Teilzeit und verblieb in der Einrichtung. Mittlerweile ist sie bei einem anderen Träger untergebracht.
Das Unterbleiben der Meldung der überschrittenen Betreuungsplätze an die zuständige Behörde war der Tatsache geschuldet, dass die Einrichtungsleitung im Langzeitkrankenstand war und die Stellvertretung sehr rasch die Agenden übernehmen musste.
Frau L – die damalige Leitung der Einrichtung – war im Zeitraum, in dem der Aufnahmeprozess von Frau H stattfand, im Krankenstand. Sie war erst ab August 2022 wieder in der Einrichtung in Teilzeit anwesend. Sie wurde während ihrer Abwesenheit von ihrer Stellvertreterin – Frau I – vertreten.
Im Zuge der regelmäßigen Kontrollen ist Frau L dann irgendwann aufgefallen, dass es zu einer Überschreitung der bewilligten Plätze gekommen war. Sie meldete dies ihrem Vorgesetzten, Herrn M.
Es ist davon auszugehen, dass es zu dieser Überschreitung und zum Unterlassen der Meldung an die Aufsichtsbehörde kam, weil Frau I noch nicht den kompletten Überblick hatte.
Eine Person, die über einen Leistungsbescheid für die gegenständliche Einrichtung verfügte, war zeitlich begrenzt in einer anderen Einrichtung zum Kennenlernen. Daher war sie physisch auch nicht in der gegenständlichen Einrichtung anwesend. Aus diesem Grund ergaben sich keine räumlichen und personellen Probleme.
Frau H war in der Einrichtung in der Wäscherei tätig. Sie entwickelte sich im Rahmen der Unterbringung gut und ist nach wie vor bei D untergebracht (Wäscherei und vollzeitbetreutes Wohnen). Es wird derzeit versucht, sie auf das teilzeitbetreute Wohnen umzustellen, da sie sehr an Selbstständigkeit gewonnen hat. Sie hat auch ihre Affektdurchbrüche besser im Griff.
Bisher ist nur ein einziger weiterer Fall mit dem vergleichbaren Sachverhalt in einer Einrichtung in der N-Straße aufgetreten und dabei ging es um eine Person, die in einem Haus von einem Eingang zu einem anderen Eingang gezogen ist, dies aus gewaltpräventiven Gründen, um eine räumliche Veränderung herbeizuführen. Dieses Verfahren wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eingestellt.
4. Vor dem Tatzeitraum scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende – nicht getilgte - rechtskräftigen Vorstrafen auf:
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung: Übertretung § 52 lit. a. Z. 10a StVO
Bezirkshauptmannschaft Liezen: Übertretung § 22 Abs. 2 Z. 5 iVm § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991
Bezirkshauptmannschaft Murtal: Übertretung § 20 Abs. 2 StVO
5. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen:
Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gehört, außerdem wurden die Zeuginnen I und L einvernommen. Diese schilderten glaubwürdig und nachvollziehbar, dass man der Pflegefamilie von Frau H durch die Aufnahme in die Einrichtung helfend – unterstützend entgegenkommen und Frau H eine ihren Bedarfen entsprechende Einrichtung bieten wollte. Frau L gab jedoch auch an, dass ihr die Überschreitung der bewilligten Plätze erst nach einiger Zeit aufgefallen ist.
Die tatsächliche Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Da keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht wurden geht das Landesverwaltungsgericht – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen aus.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. 26/2014 idF LGBl. Nr. 117/2021 bzw. 12/2023, lauteten:
(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Hilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.
(2) Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
(3) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.
(4) Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 StBHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt.
Gemäß § 55 Abs. 2 Z. 2 StBHG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 44 Abs. 1 StBHG hat die Landesregierung die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
Der Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitraum Geschäftsführer der D. Diese verfügt am Standort B-Ort, E-Straße über eine Bewilligung für 20 Betreuungsplätze in der Leistungsart Tagesbegleitung und Förderung (F) und 8 Betreuungsplätze in der Leistungsart Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (G), die auf Grundlage der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 2 Z 1a, 2 und 3 StBHG erteilt wurde.
Durch die Aufnahme der Kundin H ab 01.09.2022 - mit 100 % Betreuung – wurden die bewilligten Gesamt-Betreuungsprozente bis zum 09.03.2023 um 20 % überschritten. Insgesamt wurden somit 21 anstatt 20 Personen betreut.
In diesem Zeitraum wurde die Einrichtung von der D somit entgegen der Bewilligung gemäß § 44 StBHG betrieben.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten:
-Fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG – Vorliegen eines entschuldigenden Notstands iSd § 6 VStG:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
§ 6 VStG regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandssituation erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG.
Die Rsp des VwGH ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu. So, wenn (und soweit) der Täter einer Ausweisung wegen akuter Erkrankung nicht entsprechen kann (VwGH 26. 6. 2002, 98/21/0246). Der VwGH geht in seiner Rsp etwa von einem Vorrang rettungsdienstlicher (Not-)Krankentransporte vor eigenen – unter Verletzung von StVO-Bestimmungen vorgenommenen – Rettungsfahrten aus (VwGH 21. 2. 2023, Ro 2023/02/0021 mN). Die Weisung eines Vorgesetzten bildet für gewöhnlich keinen Entschuldigungsgrund (zB VwGH 29. 6. 2011, 2007/02/0334; wiederholend 24. 4. 2018, Ra 2018/03/0039), und zwar auch dann nicht, wenn der Täter eine Kündigung befürchtet (VwGH 25. 11. 2004, 2003/03/0297; VwSlg 12.985 A/89); im Regelfall fehlt es bereits an der Unmittelbarkeit dieses Nachteils. Eine Entschuldigung bei selbstverschuldeter Gefahr scheidet aus (in Bezug auf die Übernahme von Arbeitsaufträgen, die hernach zu Verletzungen des AZG führen: VwGH 13. 1. 1994, 91/19/0200). (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at))
Im konkreten Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass Frau H massives fremdaggressives Verhalten gezeigt habe und die Pflegemutter inständig um schnellstmögliche Aufnahme gebeten habe, da sie in der Pflegefamilie nicht weiter betreut habe werden können. Man habe sich für die Notaufnahme der Kundin entschieden, um eine Gefährdung des Wohles der Kundin selbst, als auch des Wohles der anderen Mitglieder der Pflegefamilie zu verhindern.
Auch wenn sich nach den Schilderungen der Pflegemutter das problematische Verhalten von Frau H immer weiter steigerte und der Wunsch oder auch die Notwendigkeit einer Unterbringung nachvollziehbar sind, so kann der unmittelbar drohende Nachteil im Sinne der stRsp und hM vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, gab es die ersten Kontakte zur Pflegemutter bereits im Frühjahr 2022. Die Suche nach einer adäquaten Unterbringungsmöglichkeit erfolgte somit nicht von „heute auf morgen“, sondern war ein längerer Prozess. Es hätte also durchaus die Möglichkeit gegeben, alternative Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Laut Aussage der Zeugin wurde bei der K nachgefragt, es sei nichts frei gewesen. Ein näheres Vorbringen oder Nachweise dazu, ob die gegenständliche Einrichtung wirklich die einzige zur Verfügung stehende Unterbringungsmöglichkeit war, wurde nicht erbracht. Darüber hinaus vermag der Wunsch der Kundin in einer Wäscherei tätig zu sein, die Überschreitung der genehmigten Betreuungsplätze nicht zu rechtfertigen.
Überdies hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gezeigt, dass es wohl keine bewusste Entscheidung der Einrichtung war, die Überschreitung der Betreuungsplätze in Kauf zu nehmen um einer akuten Notstandssituation entgegen zu wirken. Wie die Zeuginnen schilderten, waren die (anfangs von Frau L unbemerkte) Überschreitung der Betreuungsplätze und die nicht erfolgte Meldung an die Aufsichtsbehörde eine Folge der längeren Abwesenheit von Frau L und der Unerfahrenheit von Frau I. Frau L ist die Überschreitung erst nach einiger Zeit aufgefallen.
Unter entschuldbarem Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421). (VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161)
So sind insbesondere auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. März 1986, Zl. 85/04/0136). (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073)
Die Beweislast in Hinsicht auf das Bestehen eines Notstandes trifft den Bestraften (Hinweis E 30. Juni 1993, 93/02/0066). (VwGH 25.06.2008, 2007/02/0251)
Unabhängig davon, dass eine schwere unmittelbare Gefahr iS der genannten Rsp nicht erkannt wird, wurde auch nicht der Beweis dafür erbracht, dass eine „Rettung“ nur durch Aufnahme in die gegenständliche Einrichtung erfolgen konnte.
Ein entschuldigender Notstand lag im Ergebnis somit nicht vor.
-Fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG – Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist iSd § 45 Abs. 1 Z. 4 erster Fall VStG gering:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sei iSd § 45 Abs 1 Z 4 erster Fall VStG gering. Das hier verletzte Rechtsgut sei die Korrektheit der Abrechnung gegenüber dem öffentlichen Kostenträger; dieses sei verletzt worden, indem die laut Bewilligung abzurechnende Gesamtsumme (2000 %) um ein Prozent (2020 %) überschritten wurde.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128)
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten https://ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=14.04.2025Norm=vstg §45 abs1 z4ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtsgut*WxeFunctionToken=2e3207e3-2bd0-4704-9f17-7ab894220514 - hit34Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, Rn. 13, mwN, wonach die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet) und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Schutz eines anderen Rechtsgutes. Vielmehr betrifft das Abwägen des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Verhältnis zum Schutz eines anderen höherwertigen Rechtsgutes den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision und würde im Fall dessen Bejahung bereits die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens ausschließen. (VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007)
So führte der VwGH zu § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm einer Übertretung des § 52 lit. c Z. 24 StVO aus, dass bei einem Strafrahmen bis € 726,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe iHv 2 Wochen nicht davon gesprochen werde könne, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117) Dasselbe sprach er hinsichtlich einer Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,- bzw. einer Mindeststrafe von € 2.100,00 aus. (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232)
§ 55 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 2 StBHG sieht Geldstrafen bis € 10.000,00 vor. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen. Bereits dadurch zeigt sich die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes und kann hier keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Darüber hinaus ist gegenständlich das geschützte Rechtsgut nicht alleine die Korrektheit der Abrechnung gegenüber dem öffentlichen Kostenträger. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 55 Abs. 1 Z. 2 StBHG, wer eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 StBHG betreibt.
§ 55 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 2 iVm § 44 StBHG soll die Einhaltung der Bewilligung und gleichzeitig der rechtlichen Vorgaben des StBHG, der LEVO-StBHG sowie der baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Vorgaben und der Vorgaben hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes, sicherstellen.
Gemäß § 44 Abs. 1 StBHG besteht die Bewilligung darin, die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen. Die Bewilligung darf entsprechend Abs. 2 nur erteilt werden, wenn
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Entsprechend § 1 LEVO-StBHG umfasst der Regelungsgestand
1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
2. in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
4. in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag.
Die Einhaltung der genannten Vorgaben, die Voraussetzung für eine Bewilligung sind, ermöglichen und sichern das Wohlergehen, die adäquate und zielgerichtete Betreuung, Förderung und nicht zuletzt die Sicherheit der Menschen mit Behinderung, die die entsprechende Einrichtung oder den Dienst in Anspruch nehmen. Hinsichtlich dieser Rechtsgüter kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren Bedeutung gering ist. Dasselbe gilt für „Korrektheit der Abrechnung“ gegenüber dem öffentlichen Kostenträger.
Zur Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes kann festgehalten werden, dass es – trotz der Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze – wegen der physischen Abwesenheit eines anderen Kunden zu keiner Überschreitung der personellen und räumlichen Vorgaben kam. Sehr wohl kam es jedoch – wie vom Beschwerdeführer selbst angeführt – zu einer Überschreitung der gegenüber dem Kostenträger abzurechnenden Gesamtsumme. Auch wenn diese nur in Höhe von einem Prozent ausfiel, so kann – angesichts der Dauer und der Höhe des Tagsatzes - nicht von einer geringfügigen Intensität der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
Das Verschulden ist geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Die Überschreitung von bewilligten Betreuungsplätzen und damit der Betrieb einer Einrichtung entgegen einer Bewilligung ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der gegenständlichen Strafbestimmung verpönten Verhaltens. (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129 zum BStMG)
Bereits aus diesem Grund liegt ein geringfügiges Verschulden gegenständlich nicht vor.
Anhand der gemachten Angaben kann auch nicht von einem funktionierenden Kontrollsystem in dem Sinne ausgegangen werden, dass das Verschulden als geringfügig einzustufen wäre.
Zum Kontrollsystem wurde angeführt, dass es jeweils in der Einrichtung eine Leitung bzw. auch eine Stellvertretung gibt. Darüber ist auch eine Geschäftsbereichsleitung installiert. Dass dieses Kontrollsystem funktioniert, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bisher nur ein einziger weiterer Fall mit dem vergleichbaren Sachverhalt aufgetreten sei. Dabei sei es um eine Person gegangen, die in einem Haus von einem Eingang zu einem anderen Eingang gezogen sei, dies aus gewaltpräventiven Gründen, um eine räumliche Veränderung herbeizuführen. Dieses Verfahren sei von der Bezirksverwaltungsbehörde eingestellt worden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang Anweisungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht ausreichend, vielmehr ist darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen zu gewährleisten und insbesondere welche Kontrollen eingerichtet wurden und wie sich der Verantwortliche vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. auch dazu VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, u.a.). Ein schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht. Selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen reichen für sich allein nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, dass es die Einhaltung der (hier:) Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (siehe ausführlich VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a.). Auch der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240). Allein aus dem Umstand, dass es bislang in dem Betrieb keine Übertretungen nach dem (hier:) Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben habe, lässt sich das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ableiten. (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244)
Derartige Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen.
Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (vgl. E 27. Juni 2007, 2005/03/0166; E 24. März 1994, 92/18/0461; E 28. Oktober 1991, 91/19/0225). (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088)
Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht vor und kann dieser somit nicht zur Anwendung gelangen.
Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde somit einerseits objektiv verwirklicht.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das – gemessen am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich § 19 Abs. 1 VStG und des Schutzzwecks des § 55 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 1 (iVm § 44) StBHG kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung anstelle einer Strafe scheidet gegenständlich daher schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen. (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065) Ebenso kann hinsichtlich der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Zu § 19 Abs 2 VStG ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Den Beschuldigten trifft insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Täters. Wobei die Unbescholtenheit des Beschuldigten nur insoweit in die Strafbemessung einfließen darf, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war –sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand 1.5.2017, rdb.at)) Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar. (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831) Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen vor dem Tatzeitraum drei rechtskräftige, nicht getilgte, nicht einschlägige Vorstrafen auf. Eine absolute Unbescholtenheit kommt also als Milderungsgrund nicht in Betracht. Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung jedoch von einer Unbescholtenheit aus.
Von einem geringen Verschulden wäre nur zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245) Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben näher ausgeführt. Der gleiche Maßstab ist hinsichtlich des § 33 a VStG anzulegen, weshalb auch dieser nicht zur Anwendung kommen kann. (vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068)
Im Ergebnis ist der Straferschwerungsgrund der relativen Unbescholtenheit gegeben. Im vorliegenden Fall liegen jedoch auch Umstände vor, die einem Notstand nahekommen. Solche Umstände sind strafmildernd zu veranschlagen (VwGH 11. 5. 1998, 94/10/0073) (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at))
Ebenso sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht.
Diese Umstände sind vom Verwaltungsgericht zu erheben. Verweigert der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Angaben und können diese nicht von Amts wegen festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse zu schätzen. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) §19 Rz 16)
Vor diesem Hintergrund hat eine Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen zu erfolgen, wobei der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig vollzeitbeschäftigten Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im Jahr 2023 im Mittel bei € 2.991,00. Es bestehen keine Bedenken diesen Betrag gegenständlich anzusetzen.
Zusammengefasst soll eine Strafe soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und durchaus – angesichts der Vermögensverhältnisse - spürbar sein. Aufgrund des Strafrahmens bis zu € 10.000,00 liegt die verhängte Strafe zwar im untersten Bereich. Hierbei ging die Behörde von der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus, was tatsächlich nicht zutrifft. Jedoch liegen gegenständlich auch Umstände vor, die einem Notstand nahekommen und sich damit strafmildernd auswirken. Aus diesem Grund erscheint die Herabsetzung der Strafe auf € 250,00 angemessen. Gegenständlich sprechen auch weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird verhältnismäßig mit 8 Stunden festgesetzt (VwGH 28.05.2018, Ra 2018/17/0081)
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie § 52 Abs. 8 VwGVG. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag zum Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser Beitrag wurde von der belangten Behörde verhängt und ist auf € 25,00 herabzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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