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LVwG 30.8-3662/2024•LVwG ST LVwG 30.8-3662/2024
LVwG 30.8-3662/2024Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2025
Lärmerregung, Ungebührlichkeit, Nachbarn, Zumutbarkeit, Musik, Geschrei, Balkon, Wohnung, Lärm, Störung, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.09.2024, GZ: BHGU/606240051020/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 350,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.09.2024, GZ: BHGU/606240051020/2024, wurden der Beschwerdeführerin insg. fünf Übertretungen, gem. § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, zur Last gelegt, da sie an den jeweils angeführten Zeitpunkten, am angeführten Ort, durch ihr Verhalten in ungebührlicher Weise störenden Lärm, der vermeidbar gewesen ist und störend gewirkt hat, erregt hat, indem sie an der Wohnungstüre des C sturmklingelte, lautstark in ihrer Wohnung sowie auf dem Balkon Musik spielte und lautstark schrie. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz-StLSG, LGBL Nr. 24, 2025 zuletzt geändert durch LGBL Nr. 88, 2005, wurden über die Beschwerdeführerin jeweils Geldstrafen i.H.v. € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 2 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gem. § 4 Abs 1 StLSG, LGBL Nr. 24/2005, zuletzt geändert durch LGBL Nr. 100/2020, verhängt.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 24.03.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen C, D, E und F, einvernommen worden sind, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der Wohnung B-Straße [...], A-Ort. Die Beschwerdeführerin ist die direkte Nachbarin von C und F, welche in der Wohnung B-Straße [...]/9, A-Ort, wohnhaft sind. D ist ebenfalls ein Nachbar der Beschwerdeführerin, er bewohnt in der B-Straße [...] das Top [...], A-Ort. E nutzte im Mai/Juni 2024 die auf der anderen Seite direkt neben der Beschwerdeführerin liegende Wohnung als Zweitwohnsitz und hielt sich während dieser Zeit unter der Woche etwa drei bis viermal dort auf. Am 03.06.2024 erstattete C bei der Polizeiinspektion B-Ort Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, da diese ständig in unzumutbarer Lautstärke in ihrer Wohnung Musik spiele, die Musikbox auf den Balkon stelle, um dort lautstark Musik abzuspielen, schreie, sturmklingle und lautstark über die Nachbarn lästere. C hatte von den einzelnen Vorfällen, sowohl schriftliche Aufzeichnungen verfasst, als auch Videoaufnahmen angefertigt und bot an, diese als Beweis für die von ihm erhobene Anzeige vorzuweisen. Sowohl C als auch die anderen Bewohner in der Nachbarschaft fühlten sich durch die Lärmerregungen der Beschwerdeführerin belästigt. Die Beschwerdeführerin starrte auch mehrmals über längere Zeiträume von ihrem Balkon auf den Balkon des C und der F, wovon ebenfalls Videoaufzeichnungen angefertigt wurden, darüber hinaus wurde ein Anwalt eingeschaltet. Als Zeugen für die einzelnen Lärmerregungen machte C neben seiner Lebensgefährtin F, auch weitere Bewohner des Wohnhauses, D und E namenhaft. Er verwies darauf, dass es auch schon mehrere Polizeieinsätze, aufgrund diverser Lärmerregungen und anderer Vorfälle an der Adresse der Beschwerdeführerin gegeben habe. Am 14.05.2024 klingelte die Beschwerdeführerin um 20.50 Uhr in A-Ort, B-Straße [...], an der Wohnungstüre des C sturm, wodurch sich dieser und Frau F gestört fühlten, insbesondere da die Beschwerdeführerin auch über einen Zeitraum von durchgehend mind. fünf Minuten sturmklingelte. Nachdem sich Frau F aufgrund von vorhergegangener Vorfälle vor der Beschwerdeführerin fürchtete, beschlossen die Beiden die Tür nicht zu öffnen als die Beschwerdeführerin durchgehend an der Wohnungstür klopfte und klingelte. Nachdem sowohl das Klingeln, als auch das Klopfen durch die Beschwerdeführerin laut waren, empfanden C und F das Verhalten der Beschwerdeführerin als überaus störend und laut. Die Beschwerdeführerin wollte sich bei Herrn C und Frau F darüber aussprechen, dass diese sich an deren Vermieterin bzw. an die Hausverwaltung wegen der Belästigungen durch die Beschwerdeführerin gewandt hatten, da sie sich ungerecht behandelt und dargestellt fühlte. Am 15.05.2024 spielte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und auf dem Balkon in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr in A-Ort, B-Straße [...] lautstark Musik und schrie laut umher. Durch die aufgedrehte Musik war es Herrn C aufgrund der störenden Lautstärke nicht möglich im Homeoffice zu arbeiten und fühlten sich durch die laute Musik und auch das vibrieren, durch die aufgedrehten Bässe sowohl er als auch Frau F gestört. Vor der Beschwerdeführerin hatte die Wohnung ein junges Paar mit zwei Kindern bewohnt, mit dieser Familie hatte es keinerlei vergleichbare lautstarke und störende Vorkommnisse gegeben. Bei einem Polizeieinsatz, wegen Lärmerregung am Muttertag im Mai 2024 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber den Beamten, dass sie die Musik absichtlich so laut aufdrehe, um die Nachbarn zu stören. Die Beschwerdeführerin spielte auch am 26.05.2024 in der Zeit von 09.30 bis 11.00 Uhr, am 30.05.2024 in der Zeit von 09.20 bis 11.00 Uhr und am 02.06.2024 in der Zeit von 19.16 bis 19.45 Uhr und von 19.55 bis 20.55 Uhr lautstark Musik in ihrer Wohnung sowie auf dem Balkon, wobei sie am 02.06.2024 in der Zeit von 19.16 bis 19.45 Uhr auch lautstark umherschrie. Der Zeuge C fertigte zum Beweis für die unzumutbar laute Musik, die die Beschwerdeführerin abspielte, regelmäßig Videos an, um die Lärmbelästigung zu dokumentieren. Da der Zeuge aber einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, hatte er nicht die Zeit bei jedem Vorfall Videoaufnahmen anzufertigen, weshalb er das laute Geschrei der Beschwerdeführerin nicht auf Video festhielt.
Beweiswürdigung:
Der Nachbar und Anzeigenerstatter C, hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachvollziehbar und eindringlich die einzelnen Vorfälle geschildert und auch immer wieder Videosequenzen in der Verhandlung vorgeführt, auf welchen zweifelsfrei laute Musik, welche von der Wohnung der Beschwerdeführerin auf seinen Balkon schallte, wahrnehmbar war. Der Zeuge erklärte, dass bevor die Beschwerdeführerin im Februar 2024 in die Wohnung eingezogen sei, dort eine Familie mit zwei kleinen Kindern gewohnt habe, und es Vorfälle mit Lärmerregung, wie sie durch die Beschwerdeführerin regelmäßig erfolgten, nicht gegeben habe. Der Zeuge schilderte, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung abgespielte Musik bzw. deren Bässe in seiner Wohnung und auf seinem Balkon derart wahrnehmbar waren, dass ein Arbeiten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich gewesen ist. Die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen C, welcher hinsichtlich der einzelnen Vorfälle neben den von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen auch schriftliche Aufzeichnungen angefertigt hat, wurden sowohl durch die Zeugin F als auch D bestätigt, wobei der Zeuge D erklärt hat, dass er nicht an sämtlichen Tatzeitpunkten zu Hause gewesen ist und diesbezüglich Wahrnehmungen hat machen können, es aber immer wieder und regelmäßig zu Vorfällen gekommen sei, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin derart laut Musik aufgedreht habe, dass die Polizei verständigt worden sei. Konkrete Wahrnehmungen machte der Zeuge am 30.05.2024 in der Zeit von 09.20 bis 11.00 Uhr, zu dieser Zeit war er zu Hause und hatte am Computer gespielt und die von der Beschwerdeführerin gespielte Musik durch die geschlossenen Fenster richtig laut gehört, sodass er sich durch die Lautstärke der Musik gestört gefühlt hat. Auch der als Zeuge einvernommene E, hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass er die durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmregungen selbst etwa ein bis zweimal mitbekommen habe, einmal habe die Beschwerdeführerin auch bei ihm sturmgeläutet und ihn beschimpft, und einmal habe sie im Stiegenhaus lautstark erklärt, dass sie den Mistkübel nicht vors Haus stelle, habe dabei herumgeschimpft und laut geschrien.
Diese Vorfälle sind zwar nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, allerdings hat sich aus der Einvernahme sämtlicher Zeugen für die entscheidende Richterin zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin wiederholt und konkret zu den angeführten Zeitpunkten am angeführten Ort, durch ihr Verhalten in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, indem sie zum einen sturmgeklingelt, zum anderen lautstark Musik abgespielt oder aber lautstark herumgeschrien hat.
Wenn die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie von den Nachbarn beschimpft worden sei und nur deshalb darauf reagiert habe, und unabhängig davon die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unrichtig und verletzend seien, so ist diese Verantwortung der Beschwerdeführerin mit den eindeutigen Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens nicht in Einklang zu bringen, und wird als Schutzbehauptung gewertet. Dass die Beschwerdeführerin zum einen sturmgeläutet und zum anderen lautstark wiederholt Musik gespielt und herumgeschrien hat, bestätigten jedenfalls C und F als unmittelbare Nachbarn der Beschwerdeführerin, und hat C von den einzelnen Vorfällen nicht nur schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch Videoaufnahmen angefertigt, um das Verhalten der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dokumentieren zu können.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben der Zeugen C und F in Zusammenschau mit jenen von D und E, welche in der mündlichen Verhandlung eingehend, detailgetreu und überzeugend die Situation im Bereich des Hauses B-Straße [...], A-Ort geschildert haben. Die einvernommenen Nachbarn hinterließen anlässlich ihrer Befragung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck und hat sich für die entscheidende Richterin kein nachvollziehbarer Grund ergeben, warum diese die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig hätten belasten und sich selbst damit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung hätten aussetzen sollen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs 1 StLSG
„Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
§ 4 Abs 1 StLSG
Strafbestimmungen
(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 1 StLSG ist einerseits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erregung störenden Lärms, andererseits die Erregung dieses störenden Lärms „ungebührlicherweise“.
Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden; eine Lärmerregung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht nur vor, wenn sie durch Betätigen der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen (Lautsprechern und dergleichen), sondern auch dann, wenn sie mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines Tieres (VwGH 25.09.1995, Zl. 83/10/0288).
Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (VwGH 16.03.1987, Zl. 87/10/0022,0023). Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen, dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Begebenheiten und nicht nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen zu finden. Zum zweiten Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit ist auszuführen, dass ein gewisses Maß von Lärm, auch wenn dieser als störend empfunden wird, geduldet werden muss.
Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregend anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (siehe hierzu das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.03.1987). Es ist dies im Übrigen der gleiche Gedanke, der etwa bei der Bestimmung des Begriffes der öffentlichen Ordnung wiederkehrt, welcher Begriff die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 14.05.2024 um 20.50 Uhr in B-Straße [...], A-Ort, an der Wohnungstüre des C über fünf Minuten lang sturmgeklingelt hat und sich sowohl C als auch F durch dieses Verhalten und die damit verbundene Lautstärke gestört gefühlt haben. Darüber hinaus, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2024 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr lautstark Musik in ihrer Wohnung und am Balkon gespielt und lautstark herumgeschrien hat, sie am 26.05.2024 von 09.30 bis 11.00 Uhr lautstark Musik in ihrer Wohnung und auf dem Balkon gespielt hat, sie am 30.05.2024 von 09.20 bis 11.00 Uhr lautstarke Musik in ihrer Wohnung und auf dem Balkon gespielt hat und sie am 02.06.2024 in der Zeit von 19.16 bis 19.45 Uhr und in der Zeit von 19.55 bis 20.55 Uhr lautstark Musik in ihrer Wohnung und auf dem Balkon gespielt hat und in der Zeit von 19.16 bis 19.45 Uhr auch lautstark umhergeschrien hat. Es ist Nachbarn nicht zumutbar, dass sie durch lautes wiederholtes Spielen von Musik und durch lautes Geschrei ihren Balkon und ihre Wohnung nicht mehr nutzen können. Gerade in lärmdurchlässigen Gebäuden ist ein äußerst niedriger Lärmpegel einzuhalten und wäre es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen, das Schreien zu unterlassen und die Musik in einer Lautstärke zu spielen, durch welche ihre Nachbarn nicht gestört werden.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Schutzzweck der übertretenen Bestimmung des § 1 Abs 1 StLSG ist es, seine unmittelbare Umwelt von störenden Lärmerregungen freizuhalten. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall kann das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Verschulden der Beschwerdeführerin muss sogar als erheblich angesehen werden, da aufgrund des Umstandes, dass sie wiederholt, selbst nach mehrfachen Polizeieinsätzen immer wieder Musik in beträchtlicher Lautstärke abgespielt und lautstark herumgeschrien hat, davon auszugehen ist, dass sie ihre Nachbarn bewusst gestört hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat als erschwerend, die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und als mildernd nichts gewertet. Insgesamt hat die belangte Behörde bei den möglichen Strafrahmen und in der Einbeziehung sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungskriterien nicht rechtswidrig gehandelt, die verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und geeignet, die Beschwerdeführerin von der Begehung gleichartiger Delikte zukünftig abzuhalten.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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