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LVwG 30.25-944/2025•LVwG ST LVwG 30.25-944/2025
LVwG 30.25-944/2025Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2025
Verantwortlichkeit, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verantwortlicher, Verwaltungsstrafgesetz, Belege, elektronische Form, Papierform, Begleitpapiere, Beschäftigungsvertrag, elektronische Form, keine positiv-rechtliche Verankerung, Güterbeförderungsgesetz, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, B-Ort, D-Platz [...], gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 25.11.2024, GZ: BHMT/620230011830/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.12.2024 insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses aufgehoben wird und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eingestellt wird und wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weiters dahingehend abgeändert, dass die Verwaltungsübertretungen 2. und. 3. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer in der Funktion als „gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens E“ und nicht als „Verantwortliche/r“ zur Last gelegt werden, die Strafnormen durch „iVm § 23 Abs 7 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022“, ergänzt werden und die Ersatzfreiheitsstrafen auf Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018“, festgesetzt werden.
Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde vermindert sich auf den Betrag von € 72,60.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 145,20 zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 25.11.2024 wurden Herrn A drei Übertretungen des GütbefG 1995 unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
„…
1. Datum/Zeit:15.05.2023, 10:00 Uhr
Ort: C-Ort, B25 Str.km ***, Parkplatz,
nächst der B25
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)
Anhänger, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E in D-Ort, F-Straße [...], nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das angeführte KFZ wurde zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort von G gelenkt und wurde mit dem angeführten Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass der Lenkerin/dem Lenker kein Beleg (weder in Papierform noch in elektronischer Form), aus dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind (Begleitpapier), ausgehändigt wurde, sodass die Lenkerin/der Lenker diesen Beleg während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan nicht ausgehändigt hat, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein derartiger Beleg (Begleitpapier) mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Steiermark nach E-Ort/H und hatte folgendes geladen: Rundholz.
2. Datum/Zeit:15.05.2023, 10:00 Uhr
Ort: C-Ort, B25 Str.km ***, Parkplatz,
nächst der B25
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: **** (A)
LKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E in D-Ort, F-Straße [...], nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs. 4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:
1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.
2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
Folgende Dokumente haben gefehlt: Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Das KFZ war auf der Fahrt von Steiermark nach E-Ort/H und hatte folgendes geladen: Rundholz
3. Datum/Zeit:15.05.2023, 10:00 Uhr
Ort: C-Ort, B25 Str.km ***, Parkplatz,
nächst der B25
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: **** (A)
LKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E in D-Ort, F-Straße [...], nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das KFZ war auf der Fahrt von Steiermark nach E-Ort/H und hatte folgendes geladen: Rundholz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG-Norvelle 2013 iVm dem im Spruch angeführten § der Exekutionsordnung – EO idF Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019
1. § 23 Abs. 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 17 Abs. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
2. § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Z 2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
3. § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 6 Abs. 2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
…“
Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 108,90 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens überdies zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 1.197,90 betrage.
Weiters erfolgte ein Haftungsausspruch dahingehend, dass die angeführte „Firma“ über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Bescheidbegründend hielt die Verwaltungsstrafbehörde nach Einvernahme des Meldungslegers I und des Weiteren an der Amtshandlung beteiligten Polizeiorgans J fest, dass es aufgrund der Anzeige des Polizeiinspektion F-Ort vom 11.06.2023 als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe.
Die verhängte Mindeststrafe betrage € 363,00 und sei das Strafausmaß durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde die „einschlägige Unbescholtenheit“ als strafmildernd gewertet wurde und straferschwerende Umstände nicht ins Treffen geführt wurden.
Gegen dieses Herrn A im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.11.2024 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen; in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, wobei auch eine Bestellungsurkunde des laut Beschwerde verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG Herrn K vorgelegt wurde.
Im Detail wurde beschwerdeführerseitig nach Darstellung des Sachverhaltes sowie Ausführungen in Bezug auf die Beschwerdezulässigkeit beschwerdebegründend vorgebracht wie folgt:
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image002.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image005.png
…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.03.2025 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahrensgegenstand, unter Vorlage einer Stellungnahme des Herrn L, Geschäftsführer der M, vom 27.03.2025 sowie eines Auszuges von Statusmeldungen in der Frachtsoftware, wie folgt Stellung genommen:
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image006.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250414_LVwG_30_25_944_2025_00/image007.png
…“
Beschwerdeführerseitig wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alles unternommen habe – nämlich seinem Mitarbeiter sämtliche Unterlagen mitgegeben bzw. digitale Frachtlieferscheine zur Verfügung gestellt habe – weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Dass einschreitende Beamte vom Fahrzeugführer ausgehändigte bzw. angebotene Unterlagen nicht gesichtet hätten, sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Der beglaubigte GISA-Auszug wäre im Übrigen ebenfalls vorgelegt worden, wenn nicht am 22.06.2023 in Folge der Übermittlung neuer GISA-Auszüge im Verfahren der BH Murtal zur GZ: BHMT/213073/15 die Aufforderung an das Unternehmen des Beschwerdeführers ergangen wäre, wonach die alten beglaubigten GISA-Auszüge (13 Stück) vom 28.12.2015 an die BH Murtal rückzuübermitteln seien. Angesichts der bezugshabenden Rückübermittlung der alten GISA-Auszüge, sei auch der damals im Fahrzeug mitgeführte GISA-Auszug an die BH rückübermittelt worden, sodass dieser nicht mehr vorhanden gewesen sei, aber eben damals sehr wohl in der Dokumentenmappe gewesen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber werde bekannt gegeben, dass der Mitarbeiter des Unternehmens des Einschreiters, Herr G, sich derzeit im Krankenstand befinde und dieser wohl noch länger andauern werde.
Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Der Zeuge G wurde in der Folge verwaltungsgerichtlicherseits auch schriftlich darauf hingewiesen, dass Zeugenpflicht bestehe und, wenn er an der Verhandlung als Zeuge nicht teilnehmen könne, dem Verwaltungsgericht die Krankenstandsmeldung bzw. eine ärztliche Bestätigung bis zum Verhandlungstermin zu übermitteln seien und wurde er diesfalls um Bekanntgabe ersucht, bis wann die Zeugenaussage im Rahmen einer Fortsetzungsverhandlung durchgeführt werden könne.
Im Verfahrensgegenstand fand am 11.04.2025 im Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher sowohl die beiden Polizeiorgane, Herr J, Landespolizeidirektion Niederösterreich, Verkehrsabteilung Niederösterreich, und Herr I (Meldungsleger), Polizeiinspektion F-Ort, als auch der Fahrzeuglenker, Herr G, sowie Herr L, Geschäftsführer der M, unter Wahrheitspflicht einvernommen werden konnten.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde beschwerdeführerseitig auf die Beschwerde verwiesen und gab er nach Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse an, dass er zur Tatzeit auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E, D-Ort, F-Straße [...], welche im gegenständlichen Fall auch als Güterbeförderungsunternehmerin für den besagten gewerblich durchgeführten Holztransport von G-Ort in der Steiermark nach E-Ort zum Sägewerk fungiert habe. Das Fahrzeug sei von dem Beschäftigten G gelenkt worden und verweise er diesbezüglich auf die Beschwerde und die Stellungnahme vom 28.03.2025. Seines Erachtens sei das Begleitpapier zum Überprüfungszeitpunkt am Handy des Lenkers gewesen und die mitgeführte ausgehändigte Fahrzeugmappe, in der sich die besagten Unterlagen befunden hätten, im Fahrzeug. In dieser Mappe müssten sich, neben den weiteren das Kraftfahrzeug betreffenden Dokumenten, wie Zulassung und § 57a KFG-Befund, auch der Mietvertrag, der Beschäftigungsvertrag und auch der beglaubigte GISA-Auszug befunden haben. Seiner Meinung nach habe sich der Beschäftigungsvertrag in der Mappe befunden und nicht eine Bestätigung über den Inhalt dieses Vertrages. Die Mappe habe eine schwarze Farbe und habe sich im Handschuhfach oberhalb des Fahrersitzes befunden. Er selbst wisse nicht genau, wo die Mappe vom Fahrer im Fahrzeug untergebracht werde. Komme ein neuer Fahrer in den Betrieb, so werde dieser von ihm auch eingeschult und angewiesen, die vollständige Fahrzeugmappe im Fahrzeug bei den Güterbeförderungsfahrten stets mitzuführen. Unter Vorhalt des verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungsauszuges der BH Murtal wurde beschwerdeführerseitig auch zur Kenntnis genommen, dass verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit fallbezogen zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht vorgelegen ist. Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab dieser an, dass es regelmäßig nunmehr von ihm auch initiierte Überprüfungen und Schulungen der Lenker insoferne gäbe, als die Lenker regelmäßig neben den Sicherheitsanweisungen des Unternehmens auch unterfertigen müssten, dass sie die Fahrzeugmappe mit den oben genannten Papieren übernommen hätten und auch kontrollieren müssten und mitführten müssten, wobei der Beschwerdeführer noch bemerkte, dass der Lenker, Herr G, auch ein sehr zuverlässiger Fahrer sei und im September 2022 auch wiederum angemeldet worden sei und daher auch zum gegenständlichen Zeitpunkt schon länger im Betrieb tätig gewesen und von ihm unterwiesen worden sei. Der Mietvertrag sei in der Standardmappe nicht beinhaltet, aber der Lenker habe ihn mitgeführt und sei er ihm ausgehändigt worden.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter aus, dass in Bezug auf das Tatfaktum 1 erwiesen sei, dass die Begleitpapiere in digitaler Form dergestalt vorhanden gewesen seien, dass den Bestimmungen des § 17 GütbefG genüge getan werde und vom Fahrer diese auch in digitaler Form bei der Kontrolle vorgezeigt worden seien. Zum Tatfaktum 2. hielt er fest, dass sogar der einschreitende Beamte betreffend den Beschäftigungsvertrag eingeräumt habe, dass dieser wahrscheinlich vorgezeigt worden sei, sodass, selbst wenn der Zeuge G sich an eine What´s App-Übermittlung erinnern wolle, erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass dieses Dokument nicht mitgeführt worden sei und im Zweifel für den Beschuldigten das Verfahren einzustellen wäre. Zum Tatfaktum 3. wurde festgehalten, dass diesbezüglich dem Beschuldigten die vermeintlich richtige Urkunde übermittelt worden sei und dem Fahrer in der Fahrermappe ausgehändigt worden sei. Selbst wenn sich nun herausgestellt habe, dass es sich dabei um keinen beglaubigten, sondern lediglich amtssignierten Ausdruck gehandelt habe, treffe den Beschwerdeführer diesbezüglich keine schwere Schuld, zumal es sich um einen minderen Grad des Versehens handle, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden wäre.
Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Amtshandlung nicht teil.
Auf Grundlage des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025, welcher auch der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die darin erliegenden Urkunden zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, stellt das Landesverwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand Nachstehendes fest:
Die E mit nunmehrigen Sitz in D-Ort, F-Straße [...], ist seit 07.07.2006 zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 4 LKW“ berechtigt, seit 21.06.2023 am aktuellen Firmensitz, und fungierte der Beschwerdeführer seit 07.07.2006 auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft; - dies auch zur Tatzeit.
Am 15.05.2023, 10.00 Uhr, wurde der vom Arbeitnehmer des Beförderungsunternehmens E G gelenkte LKW mit dem Kennzeichen **** (A) mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen **** (A) in C-Ort, B25 Str.km ***, Parkplatz, nächst der B25, durch die Polizeiorgane J, LPD Niederösterreich, Verkehrsabteilung Niederösterreich, und I, PI F-Ort, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Als Zulassungsbesitzerin des LKW fungierte die N in H-Ort, O-Platz [...], und in Bezug auf den Anhänger die E, D-Ort, F-Straße [...], welche den LKW von der Vermieterin P, I-Ort, Q-Straße [...], mit Beginn 05.04.2023, 10.09 Uhr, aufgrund des Mietvertrages vom 04.04.2023 bis zum geplanten Mietende 04.09.2023, 18.00 Uhr, angemietet hatte. Der Lenker des LKW war bei der E seit 20.09.2022 als Arbeiter beschäftigt.
Das Kraftfahrzeug war im Rahmen einer durch die E gewerbsmäßig durchgeführten Güterbeförderung auf der Fahrt von G-Ort/Stmk. nach E-Ort/NÖ. zum Unternehmen H unterwegs und hatte Rundholz geladen. Von Seiten der M wurde der Gewerbeinhaberin ein Tool zur Verfügung gestellt, in welchem ein vorhandener Auftrag fahrerseitig derart erfasst werden kann, dass sämtliche für das Vorliegen von Begleitpapieren güterbeförderungsrechtlich erforderliche Angaben, wie Auftraggeber, die zu befördernden Güter, der Be- und Entladeort, eingegeben und gespeichert werden können und am Handy des Lenkers nach Übermittlung auch für allfällige Kontrollen durch die Exekutive dargestellt werden. Nach der Eingabe können diese Daten durch den Fahrer auch nicht mehr verändert werden, wobei der Eingabe ein vorhandener Auftrag zugrundeliegt, der z.B. auch von Seiten des Fahrers aus der Frachtenbörse von ihm entnommen werden kann, und ist es so auch möglich, sämtliche Daten in einer App zu speichern und können auch diese im Nachhinein ebenfalls nicht mehr verändert werden. Fahrerseitig ist es lediglich möglich, Statusänderungen, wie z.B. den Zeitpunkt der Abfahrt, etc., zu setzen, wobei dieses Tool in der Steiermark seinen Ursprung fand und bereits auch in anderen Ländern verwendet wird.
Dieses Tool fand auch in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Gütertransport Verwendung und wurde das erforderliche „Begleitpapier“ fallbezogen von Seiten des Lenkers, G, nicht in Papierform mitgeführt, sondern lediglich elektronisch in der vorgenannten Form am Handy, wobei dem die Amtshandlung führenden Polizeiorgan dieses im Zuge der Kontrolle auch zur Einsichtnahme von Seiten des Lenkers sichtbar hingehalten wurde, jedoch die diesbezügliche Einsichtnahme von Seiten der Polizeiorgane nicht durchgeführt wurde und ist somit festzustellen, dass im Rahmen dieser Fahrt der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer des genannten Beförderungsunternehmens sehr wohl dafür Sorge getragen hatte, dass in dem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer Form an den Lenker ausgehändigt wurden und von diesem während der Beförderung mitgeführt wurden und auf Verlangen der genannten Aufsichtsorgane diese Dokumente elektronisch auch ausgehändigt wurden, aus welchen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber, bezogen auf diese gewerbliche Güterbeförderung, ersichtlich waren.
Der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer des vorgenannten Beförderungsunternehmens hat jedoch nicht dafür Sorge getragen, dass anlässlich dieser Kontrolle dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, der nicht der Fahrzeugmieter war, aus welchem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, mitgeführt wurde. Der Beschäftigungsvertrag befand sich gegenständlich nicht in der anlässlich der Kontrolle mitgeführten und vorgewiesenen schwarzen Dokumentenmappe, welche sich regelmäßig im LKW im Fach oberhalb des Fahrersitzes befindet, sondern wurde dem Fahrer, G, im Zuge dieser Fahrt bloß elektronisch von Betriebsinhaberseite ebenfalls auf sein Handy übermittelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Beförderungsunternehmens nicht dafür Sorge getragen, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Es wurde lediglich ein amtssignierter Gewerberegisterauszug, welcher dem Beschwerdeführer von Behördenseite auch übermittelt wurde, und kein von der Behörde „beglaubigter Auszug“ mitgeführt.
Der Beschwerdeführer war auch zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, jedoch waren einschlägige Verwaltungsübertretungen nicht vorliegend.
Beschwerdeführerseitig werden die Fahrer auch eingeschult und angewiesen die vollständige Fahrzeugmappe im Fahrzeug bei den Güterbeförderungsfahrten stets mitzuführen und findet auch eine monatliche Schulung bzw. Instruktion durch den Beschwerdeführer statt, anlässlich welcher auch nochmal durchbesprochen wird, was bei einer derartigen Fahrt für den Lenker notwendig ist und mitzuführen ist, wobei die Lenker, neben den Sicherheitsanweisungen des Unternehmens, auch unterfertigen müssen, dass sie die Fahrzeugmappe vollständig übernommen haben und auch die Anweisung besteht, dass sie diese kontrollieren und mitführen müssen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen im Ausmaß von € 1.500,00, hat Vermögen in Form eines Einfamilienhauses, ist für ein minderjähriges Kind (8 Jahre) unterhaltspflichtig und hat keiner Verbindlichkeiten.
Unbeschadet der rechtlichen Problematik in Bezug auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes bezieht sich die Bestellungsurkunde vom 02.05.2023 in Bezug den „verantwortlichen Beauftragten“ Herrn K auf den sachlichen Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich) „KFG, StVO, GGBG, BundesstatistikG und die darauf basierenden Verordnungen, wie insbesondere KDV, PBStV“. Ein „verantwortlicher Beauftragter“ in Bezug auf die Regelungen des GütbefG 1995 wurde von Seiten des Beförderungsunternehmers laut Bestellungsurkunde nicht bestellt und erwiese sich der Behörde gegenüber auch als nicht wirksam.
Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf Grundlage des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergaben, insbesondere der vorgenannten Zeugeneinvernahmen der die Amtshandlung durchführenden Polizeiorgane sowie des Fahrzeuglenkers und des Vertreters des Unternehmens, welche das Tool zur Erstellung der Begleitpapiere auch zur Verfügung stellte.
Dass der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der Güterbeförderungsunternehmerin war, wurde beschwerdeführerseitig nicht bestritten und ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem im Behördenakt erliegenden Gewerberegisterauszug, aus welchem auch die näher beschriebene Gewerbeberechtigung am bezeichneten Standort hervorgeht.
Dass im Rahmen der Fahrt, in deren Zuge die Polizeikontrolle erfolgte, die E eine Güterbeförderung selbstständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht vornahm, wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten und findet im Übrigen auch in den beschwerdeführerseitig nachgereichten Begleitpapieren eine Stütze. Ebensowenig wurde die Beschäftigung des Herrn G bei der E zur Tatzeit am Tatort infrage gestellt und ergibt sich das Mietverhältnis in Bezug auf den in Rede stehenden LKW zweifelsfrei aus dem Mietvertrag vom 04.04.2023, abgeschlossen zwischen der E sowie der Vermieterin P, I-Ort, Q-Straße [...].
Was die Beantwortung der Frage des mangelnden Mitführens und Aushändigens der Begleitpapiere sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, des Mitführens des erforderlichen Beschäftigungsvertrages des Lenkers bzw. einer Bestätigung des Arbeitgebers mit den gesetzlich geforderten Inhalten, des Mitführens der behördenseitig ausgestellten beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister und des Aushändigens, der Dokumente an die Aufsichtsorgane auf Verlangen anlangt, so stützt sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand nicht nur auf die Aussage der Polizeiorgane, welche die Kontrolle durchführten und angaben, dass der Fahrzeuglenker am Handy etwas vorgewiesen habe, was vom die Amtshandlung durchführenden Polizeiorgan jedoch nicht inhaltlich eingesehen wurde. Der Lenker und Zeuge G konnte auch überzeugend darlegen, dass er die „Begleitpapiere“ elektronisch am Handy gehabt habe und, dass sich seine Antwort den Polizeiorganen gegenüber auf das Mitführen eines Begleitdokuments in Papierform bezogen habe. Dass der Lenker den Polizisten auch am Handy etwas vorzeigte, indem er dieses ihnen hinhielt, was polizeiseitig jedoch nicht mehr eingesehen wurde, ist somit nicht nur den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeiorgane, welche als Zeugen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung einvernommen wurden, zu entnehmen, sondern gab der Zeuge I unter Wahrheitspflicht bereits vor der Behörde ebenfalls an, dass der Lenker etwas am Handy gehabt habe und dem Polizeiorgan dies zu wenig gewesen sei. In Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen L, welcher dem Unternehmen auch ein Tool zur Erstellung und Verwendung der Begleitpapiere in elektronischer Form zur Verfügung stellte, erachtet das Verwaltungsgericht es daher als erwiesen, dass der Fahrzeuglenker fallbezogen die Begleitpapiere am Handy elektronisch mitführte und diese dem Polizeiorgan auch vorwies. Dass diese Dokumente den Polizisten im Zuge der Amtshandlung elektronisch zu übermitteln gewesen wären, wurde gesetzgeberseitig jedenfalls nicht geregelt und wurde fallbezogen die Einsichtnahme in dieses elektronische Dokument, welches nachträglich genausowenig wie die Daten in der bezughabenden App fahrerseitig verändert werden kann, polizeiseitig inhaltlich nicht eingesehen, obwohl der Fahrzeuglenker dies ermöglicht hatte. Auch von Seiten des die Amtshandlung führenden Polizisten und Zeugen I wurde im Rahmen der Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass der Lenker zum Kontrollzeitpunkt die Begleitpapiere am Handy elektronisch hatte und es diese waren, welche ihm vorgezeigt wurden. Seiner Meinung nach war dies nach Schluss der Amtshandlung, jedoch vermochte der Lenker G auch glaubhaft darzulegen, dass die Amtshandlung zuvor noch nicht ausdrücklich geschlossen gewesen war. Hinsichtlich des Beschäftigungsvertrages führte der Zeuge G auch überzeugend aus, dass er den Beschäftigungsvertrag mit Sicherheit nicht mitgehabt habe, dieser sei nicht in der Mappe gewesen, in welcher sich auch der Mietvertrag befunden habe. Die Sekretärin habe ihm den Beschäftigungsvertrag elektronisch ebenfalls aufs Handy geschickt und habe er ihn elektronisch mitgehabt. Auch diese Aussage des Zeugen G war für das Verwaltungsgericht überzeugend; - dies ungeachtet des Umstandes, dass sich der Zeuge I generell nicht mehr im Detail erinnern hat können und auf seine Anzeige verwies. Er habe den Lenker nicht nur nach den Begleitpapieren, sondern auch nach dem Beschäftigungsvertrag und dem beglaubigten GISA-Auszug gefragt und auch den Mietvertrag kopiert, ebenso den GISA-Auszug, welcher vorhanden gewesen sei, jedoch nicht in Form einer beglaubigten Abschrift. Der Auszug habe keine Beglaubigung aufgewiesen und wurde dies auch anhand des von diesem Zeugen im Zuge der Amtshandlung elektronisch übermittelten bezughabenden GISA-Dokumentes verifiziert. Der damals mitgeführte GISA-Auszug wies keine Beglaubigung auf. Auch wenn der Zeuge I ausführte, dass der Beschäftigungsvertrag seiner Meinung nach wahrscheinlich vorgezeigt worden sei und er ihn wahrscheinlich nur nicht kopiert habe, geht das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen G fallbezogen in Würdigung seiner Aussage davon aus, dass der Beschäftigungsvertrag im Original nicht mitgeführt wurde. Auch spricht die polizeiseitig angefertigte Kopie des GISA-Auszuges, welcher im Zuge der Amtshandlung vorgewiesen worden sei, zweifelsfrei dafür, dass ein durch die Behörde beglaubigter GISA-Auszug im Beschwerdefall anlässlich der Kontrolle nicht mitgeführt wurde.
Was das im Beförderungsunternehmen des Beschwerdeführers etablierte Kontrollsystem anlangt, so folgt das Verwaltungsgericht fallbezogen den diesbezüglich auch glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das von ihm etablierte System zur Erstellung der Begleit- bzw. der Frachtpapiere in elektronischer Form, welche am Handy des jeweiligen Lenkers nicht veränderbar auch mitgeführt werden, sowie die von ihm ebenfalls implementierten Einschulungen bzw. monatlichen Schulungen und Anweisungen.
Ebenso erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers, bezogen auf seine persönlichen Verhältnisse, als durchaus glaubhaft und ergab sich der Umstand der mangelnden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zur Tatzeit bereits aus dem Verwaltungsvorstrafenauszug der belangten Behörde, aus welchem auch ersichtlich war, dass zum Tatzeitpunkt rechtskräftige güterbeförderungsgesetzliche Übertretungen nicht vorlagen.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG:
„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“
Die maßgebenden Regelungen des GütbefG 1995 lauten wie folgt:
§ 1 GütbefG:
„Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt und
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2 500 kg nicht übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
§ 3 Abs 3 GütbefG:
„Umfang der Konzession
[…]
(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.“
§ 6 Abs 2 und Abs 4 GütbefG:
„Bestimmungen über die Gewerbeausübung
[…]
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
[…]
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
[…]“
§ 17 Abs 1 GütbefG:
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.
[…]“
§ 23 Abs 1 Z 2 und Z 7 GütbefG:
„Strafbestimmungen
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
[…]
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
[…]“
§ 23 Abs 4 GütbefG:
„Strafbestimmungen
[…]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
[…]“
§ 23 Abs 7 GütbefG:
„Strafbestimmungen
[…]
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
[…]“
§ 5 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 16 VStG lautet wie folgt:
„Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
§ 32 Abs 3 StGB lautet wie folgt:
„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:
Im mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnis ging die Verwaltungsstrafbehörde in objektiver Hinsicht von der Verwirklichung der näher bezeichneten Tatbestände betreffend Übertretungen des GütbefG 1995 aus, welche dem Beschwerdeführer als „Verantwortlichen“ des genannten Beförderungsunternehmens auf Grundlage der polizeilichen Anzeige vom 29.05.2023 mit Strafverfügung vom 23.10.2023, die Verwaltungsstrafverfahren einleitend, vorgehalten wurden und wogegen von Seiten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 03.11.2023 Einspruch erhoben wurde und erachtete die in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestände von Seiten des Beschwerdeführers nach zeugenschaftlicher Einvernahme der die Amtshandlung durchführenden Polizeiorgane im bekämpften Straferkenntnis als erwiesen.
Hingegen ging der Beschwerdeführer in der Beschwerde davon aus, die Übertretungen nicht begangen zu haben, zumal der Lenker das Begleitpapier auf das Mobiltelefon erhalten habe und sich der Arbeitsvertrag des Lenkers bzw. eine Beschäftigungsbestätigung und der beglaubigte Gewerberegisterauszug in der bezughabenden Mappe im Fahrzeug befunden hätten, wobei vorerst vermutet wurde, dass es sich damals auch um den Zeitpunkt gehandelt haben könne, zu welchem die Urkunden aufgrund der Änderung des Firmensitzes an die Bezirkshauptmannschaft rückgemittelt werden hätten müssen, und diesfalls jedenfalls eine Urkunde zumindest in kopierter Form im Fahrzeug bzw. in der Dokumentenmappe gewesen sein müsse, wobei beschwerdeführerseitig auch auf die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten Herrn K hingewiesen wurde und die mit 02.05.2023 datierte Bestellungsurkunde zur Vorlage gebracht wurde. Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde mitgeteilt, dass der beglaubigte GISA-Auszug mitgeführt worden sei und in der Dokumentenmappe vorhanden gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer somit von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG ausgeht, ist - ungeachtet des Umstandes, dass das GütbefG 1995 dem sachlichen Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich) der vorgelegten Urkunde fallbezogen nicht zu entnehmen ist - jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG bereits ergibt, dass die darin getroffene Regelung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, soweit in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. z.B. VwGH am 23.11.1993, 93/04/0152). Letzteres ist auch für den Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch die Regelung des § 23 Abs 7 leg. cit. der Fall. Wie im Regime der GewO 1994 (vgl. § 370 leg. cit.) ist die Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG für den Bereich des Güterbeförderungsrechtes daher nicht anwendbar (vgl. zur gleichartigen Rechtslage bereits VwGH am 15.12.1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr. 12.590/A). Lediglich wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der in Rede stehenden güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Unbeschadet der bereits formal nicht entsprechenden Bestellungsurkunde war der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der näher bezeichneten Gesellschaft und war es daher nicht möglich, dass sich dieser seiner im GütbefG 1995 festgelegten Verantwortung durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG entzieht (vgl. VwGH am 30.09.2010, 2010/03/0119).
Fallbezogen hat das Beweisverfahren ergeben, dass die „Begleitpapiere“ gegenständlich vom Lenker in elektronischer Form mitgeführt wurden und dem die Amtshandlung leitenden Aufsichtsorgan auch am Handy vorgezeigt wurden, welches in dieses elektronische Dokument inhaltlich jedoch nicht Einsicht nahm.
Nach § 17 Abs 1 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind, sodass in objektiver Hinsicht auch das mangelnde Aushändigen dieses Beleges auf Verlangen der Aufsichtsorgane vom Tatbild erfasst nach § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht. Dass den Polizeiorganen dieses Dokument elektronisch dann auch zu übermitteln ist, wurde von Gesetzgeberseite nicht vorgesehen und geht das Verwaltungsgericht in rechtlicher Beurteilung des diesbezüglich festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Spruch unter 1. des behördlichen Straferkenntnisses angeführte Übertretung nicht beging, weshalb der diesbezügliche Spruchpunkt aufzuheben und das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch diese Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen war.
Was das mangelnde Mitführen des Beschäftigungsvertrages des Lenkers bzw. der einschlägigen Bestätigung des Arbeitgebers mit den geforderten gesetzlichen Inhalten anlangt, so ergab das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren, dass zur Tatzeit am Tatort von Seiten der Konzessionsinhaberin ein Mietfahrzeug nach § 3 Abs 3 GütbefG 1995 eingesetzt wurde, weshalb nach § 6 Abs 4 leg. cit. auch der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen waren, wobei nach § 6 Abs 2 GütbefG 1995 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt nicht nur eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister, sondern auch die allenfalls nach § 6 Abs 4 leg. cit. erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG 1995 sieht insbesondere bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 6 Abs 2 leg. cit. eine in Bezug auf den Unternehmer zu ahnende Verwaltungsübertretung vor und ist durch den Verweis auf § 6 Abs 2 leg. cit. auch klargestellt, dass das mangelnde Mitführen des Beschäftigungsvertrages des Lenkers bzw. einer Bestätigung des Arbeitgebers mit den erforderlichen, näher bezeichneten Inhalten sowie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister fallbezogen jeweils unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass anlässlich der durchgeführten Kontrolle durch die näher bezeichneten behördlichen Organe ein erforderliches Dokument nach § 6 Abs 4 Z 2 GütbefG nicht mitgeführt wurde – das Mitführen des Beschäftigungsvertrages in elektronischer Form am Handy des Lenkers ist auf Grundlage der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fallbezogen nicht ausreichend. Anders als nach § 17 Abs 1 GütbefG 1995, welcher das Mitführen der Belege in elektronischer Form ausdrücklich ermöglicht, sieht § 6 Abs 4 Z 2 GütbefG 1995 bezogen auf den Beschäftigungsvertrag oder die diesbezügliche einschlägige Bestätigung das Mitführen in elektronischer Form nicht vor; - ebensowenig ist dies in Bezug auf das erforderliche Mitführen des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister nach § 6 Abs 2 leg. cit. vorgesehen. Wäre der Gesetzgeber auch in Bezug auf diese Dokumente davon ausgegangen, dass ein elektronisches Mitführen ausreichend wäre, so hätte er auch dies positiv-rechtlich verankert. Auch wenn der Beförderungsvertrag elektronisch am Handy mitgeführt wird, erweist sich dieser Sachverhalt als durchaus tatbestandsmäßig. Es ist auch insofern nachvollziehbar, als es bei diesen Urkunden auch darum geht, die Echtheit dieser Urkunden durch die kontrollierenden Organe zu überprüfen. Ebensowenig reicht das Mitführen eines bloß amtssignierten Gewerberegisterauszuges – wie im gegenständlichen Fall – nicht aus, um der Verpflichtung nach § 6 Abs 2 GütbefG 1995 nachzukommen. Nicht nur der in Rede stehende Beschäftigungsvertrag bzw. die einschlägige Bestätigung wurde nicht mitgeführt, sondern auch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister führte der Zeuge G anlässlich dieser Fahrt nicht im Fahrzeug mit, sodass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses unter Punkt 2. und 3. vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen, welche im angelastet wurden, auch beging. Die diesbezüglichen Verwaltungsstraftatbestände, welche behördlicherseits auch angenommen wurden, sind von Seiten des Beschwerdeführers fallbezogen am Tatort zur Tatzeit in objektiver Hinsicht verwirklicht worden. Auch führt die nachträgliche Vorlage der genannten im Original mitzuführenden Dokumente bzw. Urkunden im Hinblick auf die gegenständlich mit dem mangelnden Mitführen abgeschlossenen Tathandlungen der Verwaltungsübertretungen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer diesen Tatbestand zur Tatzeit am Tatort nicht verwirklichte.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs 2 GütbefG 1995 liegt darin, jederzeit kontrollieren zu können, ob ein Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß im Straßenverkehr eingesetzt wird, wobei durch die Missachtung der Mitführungs- und Herausgabepflicht das öffentliche Interesse insofern verletzt wird, als eine Kontrolle der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht mehr gewährleistet ist und somit unter anderem auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dadurch beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu auch Stögerer/Tropper Güterbeförderungsgesetz, 2. Aufl., S 35, Rz 13). Nach § 6 Abs 2 GütbefG soll die „Kontrolle“ der Einhaltung der Konzessionspflicht betreffend die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs gewährleistet sein und darf auch beim Einsatz – wie gegenständlich - von Mietfahrzeugen der Konzessionsumfang nicht überschritten werden. Es ist auch Sache der Beförderungsunternehmerin (etwa durch entsprechende Fahrerbelehrungen, Anweisungen und vor allem Kontrollen) dafür Sorge zu tragen, dass die Begleitpapiere den Polizeiorganen auf Verlangen ausgehändigt werden bzw., dass die näher bezeichneten Urkunden/Dokumente und, wie gegenständlich bei der Verwendung von einem Mietfahrzeug, insbesondere nach § 6 Abs 2 Z 2 GütbefG 1994, im Fahrzeug tatsächlich mitgeführt werden, sodass die Polizei in die Lage versetzte wird, bei einer Straßenkontrolle durch Einsichtnahme in diese Dokumente bzw. Urkunden leicht feststellen zu können, ob ein von einem Unternehmer eingesetzter LKW eine güterbeförderungsrechtlich erlaubte Güterbeförderung durchführt.
Das beschwerdeführerseitig diesbezüglich etablierte „Kontrollsystem“ erweist sich nicht als hinreichend tauglich. Das Vorbringen des Aushändigens der Mappe, in welcher die mitzuführenden Unterlagen gesammelt beinhaltet seien, vermag den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer verfahrensgegenständlich nicht gänzlich zu exkulpieren, ebensowenig stellen die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen für sich genommen ein „wirksames Kontrollsystem“ dar (vgl. z.B. VwGH am 26.02.2010, 2009/02/0302). Auch die Belehrungen und Arbeitsanweisungen der beschwerdeführerseitig allenfalls vorgenommenen stichprobenartigen Kontrollen würden für sich alleine nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. z.B. VwGH am 26.03.2012, 2010/03/0180). Ein System der Kontrolle, welches gewährleistet, dass die erforderlichen Urkunden bzw. Dokumente von Fahrzeuglenkern tatsächlich im LKW mitgeführt werden, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht dargelegt, wobei ein solches auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Vorsorge zu treffen hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2002, 99/02/0205 unter Verweis auf VwGH am 23.09.1994, 94/02/0258, 0259). Beschwerdeführerseitig wurde fallbezogen auch nicht dargelegt, wann von ihm in welcher Form das Mitführen der in Rede stehenden Dokumente auch tatsächlich regelmäßig wann kontrolliert wurde und gewährleistet das beschwerdeführerseitig bis dato etablierte Kontrollsystem unter den vorhersehbaren Verhältnissen nicht, dass mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten werden kann (vgl. z.B. VwGH am 19.04.2017, Ra 2017/02/0036). Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung und Einhaltung der Rechtsnormen - wie sie den beiden noch relevanten Übertretungen des Beschwerdeführers zugrundegelegt wurden – jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. z.B. VwGH am 20.03.2018, Ra 2017/03/0290, mwN.).
Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher auch in subjektiver Hinsicht zurecht von der Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände betreffend die Übertretungen 2. und 3. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus und ist fallbezogen von einer fahrlässigen Begehung der dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der näher bezeichneten Gesellschaft zur Last zu legenden zwei Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Nach § 23 Abs 1 Einleitungssatz GütbefG ist eine derartige Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden und wenn der Unternehmer nicht dafür sorgt, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (vgl. § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG). Nach § 23 Abs 4 leg. cit. ist eine Geldstrafe von mindestens € 363,00 vorgesehen.
Fallbezogen war es auch nicht möglich, mittels Ermahnung vorzugehen, zumal die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG angeführten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – dafür kumulativ vorliegen müssten und, wenn es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellungen des Strafverfahrens fehlt, es auch zu keiner Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kommen kann. Fallbezogen mangelt es bereits an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zumal der Gesetzgeber festlegte, dass derartige Übertretungen mit einer Mindeststrafe von € 363,00 zu ahnden sind, wobei der Strafrahmen bis zu € 7.267,00 reicht. Insofern kommt im Beschwerdefall eine Ermahnung schon deshalb nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und stellt die behördlicherseits als strafmildernd gewertete „einschlägige Unbescholtenheit“ - entgegen dem behördlichen Dafürhalten - keinen Strafmilderungsgrund dar und ist allenfalls für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Fragen der Spezialprävention relevant. Zutreffend hat die Behörde im Beschwerdefall keinerlei straferschwerende Umstände berücksichtigt und dem Beschwerdeführer gegenüber für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils ausschließlich die Mindeststrafe in der Höhe von € 363,00 verhängt, sodass, mangels vorliegender Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG, die beschwerdeführerseitig auch begehrte Herabsetzung der in Rede stehenden Verwaltungsstrafen 2. und 3. laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Beschwerdefall nicht in Betracht kommen kann; - insbesondere erweisen sich auch die von Behördenseite festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen als nicht unangemessen.
Durch die vom Verwaltungsgericht gegenständlich präzisierte Tatumschreibung, wonach der Beschwerdeführer die beiden Verwaltungsübertretungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, kommt es fallbezogen weder zur Auswechslung noch Überschreitung der Sache (vgl. z.B. auch VwGH am 23.06.2010, 2008/03/0097 und VwGH am 20.09.2012, 2010/06/232).
Im Ergebnis war daher der Beschwerde im genannten Umfang Folge zu geben und aufgrund der Bestätigung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretungen zu Spruchpunkt 2. und 3. der belangten Behörde war diesbezüglich auch auszusprechen, dass der Beschwerdeführer den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens im Ausmaß von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe zu leisten hat (vgl. § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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