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LVwG 70.9-3708/2024•LVwG ST LVwG 70.9-3708/2024
LVwG 70.9-3708/2024Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2025
Überprüfung, Verwahrungsort, Weigerung, Besuch, Waffe, Vermutung, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.08.2024, GZ: 2.2 W 1 – 185/94, BHGU-195620/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024, GZ: 2.2 W 1 – 185/94 BHGU-195620/2024, wurde die dem Beschwerdeführer am 08.07.1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. **** wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.
Die belangte Behörde bezog sich dabei auf eine Überprüfung vom 10.07.2024, anlässlich der der Beschwerdeführer die Exekutivbeamten aufgrund der näher angeführten Umstände nicht in sein Haus gelassen habe.
Daraus ergebe sich die unwiderlegliche Vermutung nach § 8 Abs 6 Waffengesetz, wonach ein umgehender Nachweis der sicheren Verwahrung der im Besitz des Beschwerdeführers stehenden Waffe nicht möglich gewesen sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und auf das Wesentliche reduziert angeführt, er habe den Beamten nach stürmischem Läuten lediglich mit einer Hose bekleidet die Eingangstür geöffnet. Nachdem er unmittelbar zuvor mit einer Dame Geschlechtsverkehr hatte, war auch diese noch im Wohnzimmer seines Hauses, weswegen er den Beamten anbot sie könnten in 15 Minuten wiederkommen. Trotz mehrerer Überredungsversuche seitens des Meldungslegers D dennoch den Verwahrungsort zu zeigen, konnte die Waffenüberprüfung nicht durchgeführt werden. Der Meldungsleger war nach diesem Vorfall auch noch mehrmals beim Wohnort des Beschwerdeführers, um die Überprüfung nachzuholen, doch konnte er dabei nicht angetroffen werden.
Der Beschwerdeführer besitzt zwei Kurzwaffen, die seinen Angaben zur Folge im Tresor des Kellers verwahrt werden. Der Kellerabgang befindet sich im Vorzimmer seines Hauses. Die beiden Waffen besitzt er deshalb, um mit Freunden auf einem Schießstand des Öfteren zu schießen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, wie dem Bericht der LPD Steiermark vom 23.08.2024 sowie der Zeugenaussage des die Überprüfung vornehmenden Beamten D, anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Diese waren in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit seinem Bericht vom 23.08.2024, aber auch mit den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Einzelheiten im Zuge dieser waffenrechtlichen Überprüfung vom 10.07.2024.
Somit bestanden im Grunde keine divergierenden Angaben, die allenfalls einer gerichtlichen Beweiswürdigung zu unterwerfen gewesen wären.
Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Abs 1, 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz:
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
§ 25 Abs 1, 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz:
(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
§ 3 Abs 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
§ 4 Abs 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 und 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, 2 Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahrt (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffG-DVO genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen von Faustfeuerwaffen) zählt auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (VwGH 27.09.2001, Zl: 99/20/0402).
Gemäß § 4 Abs 3 der 2. WaffG-DVO ist im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 25 Waffengesetz von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. In diesem Rahmen ist es Aufgabe der Behörde, den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufsuchen zu lassen und diesen dabei aufzufordern, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl: 2000/20/0444).
§ 8 Abs 6 WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 39 Abs 2 AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken; dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was etwa bezüglich der in Z 1 und Z 2 des § 8 Abs 6 WaffG genannten Verpflichtungen zum Tragen kommt.
Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen im Sinne des § 8 Abs 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutritts kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG nicht widerstreitet.
Bei der genannten waffenrechtlichen Überprüfung am 10.07.2024 hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung und Aufforderung durch Beamte der LPD Steiermark diese zum Verwahrungsort zu führen, dieser nicht Folge geleistet. Seine Rechtfertigung, er könne die Beamten nicht hereinlassen, da er gerade zuvor mit einer Dame Geschlechtsverkehr hatte, kann als Rechtfertigung schon deshalb nicht gewertet werden, da auch unter Wahrung der persönlichen Integrität der Zugang zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Verwahrungsort, der über einen Kellerabgang in einen dort gelegenen Raum geführt hätte, keineswegs eine allfällige Störung bzw. unzumutbaren Persönlichkeitseingriff dargestellt hätte. Demgegenüber steht die Verpflichtung den Beamten Zutritt zum Verwahrungsort zu gewähren, zumal ein wie vom Beschwerdeführer zugestandener späterer Überprüfungszeitpunkt der gesetzlichen unangekündigten Überprüfung nicht nur widerspricht, sondern den Zweck dieser Überprüfung vereiteln würde. Somit kommt jene Verantwortung des Beschwerdeführers „eine Überprüfung wäre aktuell deshalb nicht möglich, da er gerade Besuch habe“ einer Verweigerung der Vornahme der unangekündigten waffenrechtlichen Überprüfung gleich, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen war.
Es wäre auch unter den vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Umständen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, den tatsächlichen Verwahrungsort seiner Waffen den Beamten zu zeigen, dies zumal auch eine unzumutbare Störung durch die Überprüfungstätigkeit der Beamten nicht anzunehmen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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