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LVwG 70.35-3531/2024•LVwG ST LVwG 70.35-3531/2024
LVwG 70.35-3531/2024Tribunal Administrativo Regional7 de abr. de 2025
behinderungsbedingte Fahrtkosten, Schulassistenz, Außerachtlassen, im Einzelfall, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des mj. A, geb. am ****, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, geb. am ****, C-Straße, F-Ort gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.08.2024, GZ: BHGU-192216/2024-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und werden A, geboren am ****, die durch seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten, das sind die Kosten für den Einzeltransport des Schülers von seinem Wohnort in C-Straße , F-Ort, zur Privaten Mittelschule F-Ort und retour, ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 für die Dauer des Besuches dieser Schule gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Stmk. Behindertengesetz gewährt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Mit Bescheid vom 21.08.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung den Antrag von A, geboren am ****, vertreten durch B, vom 25.09.2024 auf „Einzeltransport-Fahrtkosten im Rahmen der Erziehung“ gemäß § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme des Amtsarztes der BH Graz-Umgebung eingeholt worden sei, welche mit 17.06.2024 datiert und unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der zu entnehmenden Diagnosen (Sehbehinderung, Asperger-Syndrom) zwar eine Behinderung beschrieben, jedoch eine Begründung für die Notwendigkeit eines Einzeltransports nicht abgeleitet habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung würden zurzeit nicht vorliegen.
II. Dieser Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise in Beschwerde gezogen. Es wurde eine ärztliche Bestätigung einer Kinderärztin vom 12.09.2024 vorgelegt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine falsche Tatsachenfeststellung moniert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Einlangen des Beschwerdeaktes wurden seitens des Verwaltungsgerichts Stellungnahmen bei der belangten Behörde, bei der Bildungsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich allfälliger Schulassistenz, sowie bei der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eingeholt. Mit hg. Beschluss vom 04.12.2024 wurde ein medizinisches Gutachten bei D, medizinischer Amtssachverständigendienst der Steiermärkischen Landesregierung, eingeholt, welches am 28.02.2025 erstattet worden ist. In weiterer Folge wurden Stellungnahmen bei der Schulleitung der Privaten Mittelschule F-Ort sowie bei der Gemeinde F-Ort eingeholt, welche am 11.03.2025 bzw. am 13.03.2025 erstattet worden sind.
Diese hg. Ermittlungsergebnisse wurden in weiterer Folge beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit der Anmerkung übermittelt, dass eine hg. Entscheidung auf dieser Basis beachsichtigt ist. Die Vertreterin des mj. Beschwerdeführers hat erneut die Sachlage aus ihrer Sicht geschildert, die belangte Behörde hat sich binnen der festgesetzten Frist nicht geäußert.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.05.2022 wurden für A, geboren am ****, die Kosten für die Fahrten mittels Sammeltransport vom Wohnort zur Volksschule und retour ab 19.01.2022 für die Dauer der Volksschulzeit übernommen. Laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.10.2024 wurde dieser Sammeltransport niemals in Anspruch genommen.
Mit Antrag vom 17.05.2022 wurde für diesen Schüler um Einzeltransport zur Volksschule angesucht, wobei dieser Antrag von der belangten Behörde mangels sich aus den vorgelegten Befunden ergebender Notwendigkeit eines Einzeltransports bescheidmäßig rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Mit E-Mail vom 03.06.2024 suchte A Mutter erneut um Einzeltransport vom Wohnort zur Volksschule F-Ort an. In einem handschriftlich ausgefüllten, mit 29.05.2024 datierten und angeschlossenen Antragsformular wurde um „Übernahme der Fahrtkosten mittels Einzeltransport von bzw. zur Schule“ angesucht.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.08.2024 wurde ausgesprochen, dass aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens und der zu entnehmenden Diagnosen zwar eine Behinderung beschrieben wurde, jedoch das Ansuchen abzuweisen sei, da eine Begründung für die Notwendigkeit eines Einzeltransportes amtsärztlicherseits nicht abzuleiten sei.
In einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 21.11.2024 hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich das gegenständliche Ersuchen auch auf die aktuell besuchte Private Mittelschule F-Ort bezieht. Weiters wurde ausgeführt, dass der bewilligte Sammeltransport für A nicht zumutbar war und ist, zumal diesbezüglich die regulären Haltestellen des öffentlichen Verkehrs als Sammelpunkte zum Ein- und Aussteigen gelten würden. In der Vergangenheit wurde A ihren Ausführungen zufolge von den Eltern, bei deren Verhinderung von den Großeltern, regelmäßig zum Schulgebäude gebracht bzw. direkt am Eingangstor der Schule abgeholt.
In einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 18.10.2024 hat die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung Bildung und Gesellschaft, mitgeteilt, dass ein am 02.07.2024 für A gestellter Antrag auf Schulassistenz nach dem Stmk. Schulassistenzgesetz 2023 bis dato nicht bearbeitet worden ist.
Laut Behindertenpass, ausgestellt vom Sozialministeriumsservice am 28.05.2024, mit einer Gültigkeit ab 27.02.2024 bis 30.06.2027 liegt bei A eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor; zudem bedarf er einer Begleitperson.
Die (kürzeste) Entfernung von A Wohnort zur Privaten Mittelschule F-Ort beträgt 2,1 km (google.maps.at).
Bei A wurde ein Asperger-Syndrom diagnostiziert, welches eine Erkrankung des Autismusspektrums ist. Kinder mit Asperger-Syndrom zeigen oft normale kognitive und sprachliche Fähigkeiten, es können Schwierigkeiten bei der Interpretation nonverbaler Signale, dem Verständnis sozialer Regeln und der Anpassung an Veränderungen auftreten, während manchmal intensive Interessen und Routinepräferenzen beobachtet werden können. Weiters liegt eine Retinitis pigmentosa vor, eine genetisch verursachte Erkrankung der Netzhaut des Auges. Eine Retinitis pigmentosa führt zu einer fortschreitenden Verschlechterung des Sehvermögens, insbesondere des Nachtsehens und des peripheren Sehens. Erste Symptome treten in der Kindheit und dem Jugendalter auf und sind meist diskret. In einer Spezialklinik für Retinitis pigmentosa wurde die Erkrankung im Durchschnitt mit 35 Jahren diagnostiziert. Die fortschreitende Verschlechterung des Sehens bei Retinitis pigmentosa wurde rezent im finnischen Register für Sehbehinderungen ausgewertet, im Schnitt trat eine Sehbehinderung im Alter von 50 Jahren ein (Gutachten D vom 28.02.2025, S. 2).
Laut Befund der Augenklinik des H vom 28.01.2025 ist davon auszugehen, dass A Sehleistung in der Dämmerung massiv eingeschränkt ist, wobei die Sehleistung bei Lichtverhältnissen, wie sie im Winter morgens gegeben sind, deutlich reduziert ist.
Laut Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen D vom 28.02.2025 liegt bei A eine Beeinträchtigung durch eine Nachtblindheit vor, die das Überqueren einer Straße morgens im Winter nicht sicher möglich macht. Aus ihrer medizinischen Sicht wäre grundsätzlich sowohl ein Einzeltransport, als auch ein Sammeltransport möglich, allerdings sollte der Aussteigepunkt des Transports zur Schule direkt an der Schule sein (Gutachten, S. 4).
Die Schulleitung der J F-Ort hat am 11.03.2025 eine Stellungnahme an das Verwaltungsgericht erstattet, welche wörtlich wie folgt lautet:
„Die Schülertransporte (Gelegenheitsverkehr) in F-Ort werden von der Firma:
C …abgewickelt.
Der Ausstiegsort für Schulkinder bei Sammeltransporten ist bei der Bushaltestelle vor der Mehrzweckhalle F-Ort. Von dort ist ein ca. 150 – 200 m langer Fußweg zum Eingang des Schulgeländes zurückzulegen. Dieser Fußweg führt über einen Parkplatz, auf welchem besonders am Morgen sehr viele Autos ankommen und auch wieder wegfahren und die Zufahrtstraße zu diesem Parkplatz, welche auch auf einer Seite zugeparkt ist und dadurch sehr schmal wird. Bevor man auf das Schulgelände kommt, muss diese Straße auch noch überquert werden, was durch viele ankommende und abfahrende PKWs, die sich gegenseitig behindern, erschwert wird. Zudem sind sowohl der Parkplatz als auch die Zufahrtstraße nicht beleuchtet.
Der Ausstieg für Einzeltransporte liegt direkt beim Eingang zum Schulgelände. Hier ist keine Straße und kein Parkplatz zu überqueren.“
In der Stellungnahme der Bürgermeisterin der Marktgemeinde F-Ort an das Verwaltungsgericht vom 12.03.2024 (richtig: 2025) heißt es wörtlich:
„Zwischen dem Wohnort (C-Straße ) und der Privaten Mittelschule F-Ort wird der Schülertransport mit dem Linienverkehr (Regio Linie) mit den Nr. **** und **** durchgeführt. Die Ausstiegsstelle befindet sich vor der Mehrzweckhalle F-Ort, an der Adresse E-Weg , F-Ort.
Im Falle eines privaten Einzeltransportes wäre ein Ausstieg beim Eingangstor der privaten Mittelschule möglich.“
Dieser Stellungnahme waren Lagepläne mit den jeweils gekennzeichneten Wegen angeschlossen.
Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den eingeholten Ermittlungsergebnissen, die jeweils konkret bezeichnet worden sind, ergibt. Der bisherige Verfahrenslauf, der Wohnort und die vom Schüler besuchte Schule stehen zweifelsfrei fest.
Die gesetzliche Vertreterin des Schülers hat nachvollziehbar dargelegt, warum der in der Vergangenheit genehmigte Sammeltransport von der Familie nicht in Anspruch genommen wurde.
Aus den nunmehr vorliegenden Urkunden, das ist der augenfachärztliche Befund sowie eine Kopie des am 28.05.2024 ausgestellten Behindertenpasses, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Einschränkungen des Sehvermögens bei A vorliegen und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, ebenso ergibt sich aus letzterem die Notwendigkeit einer Begleitperson.
Aus dem medizinischen Amtssachverständigengutachten gehen die Einschränkungen des Sehvermögens, die Auswirkungen auf den morgendlichen Schulweg haben, ebenso eindeutig wie die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervor; die weiteren Ausführungen in diesem Gutachten hinsichtlich einer allfälligen Beauftragung des Transportunternehmens durch die Eltern fallen nicht in den medizinischen Bereich, sondern sind im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Verwaltungsgericht zu beurteilen.
In Zusammenschau mit den Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde und der Schulleitung ergibt sich insgesamt zweifelsfrei, dass der Weg von A sowohl morgens zur Mittelschule als auch nach Schulschluss nach Hause nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann, zudem ist bei Dämmerung, also jedenfalls in den Wintermonaten morgens, das Überqueren einer befahrenen Straße nicht zumutbar, sondern eine Ausstiegsstelle direkt bei der Schule notwendig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die relevanten Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes in der ab 01.09.2024 anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 90/2024 (StBHG) lauten wie folgt:
§ 1:
„Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.“
§ 1a:
„Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 2 Abs 2:
„Voraussetzungen der Hilfeleistungen
[…]
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
[…]“
§ 7:
„Erziehung
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“
Im gegenständlichen Fall wurde für A am 03.06.2024, also im letzten Monat des Besuchs der Volksschule, ein Einzeltransport zur Schule beantragt, wobei die Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht klargestellt hat, dass sich das Ansuchen auch auf die seit September 2024 besuchte Private Mittelschule F-Ort bezieht.
In der von 01.01.2024 bis 31.08.2024 anzuwendenden Fassung des StBHG LGBl. Nr. 1/2024 war die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten gemäß § 7 Abs. 2 StBHG beim Schulbesuch lediglich im Falle der Gewährung der Schulassistenz nach dem StSchAG möglich, wobei eine solche erstmals ab dem Schuljahr 2024/2025 gewährt werden kann. Im Lichte der am 03.06.2024 erfolgten Antragstellung wäre im letzten Monat des Besuchs der Volksschule eine allfällige Gewährung der notwendigen Fahrtkosten lediglich auf Basis der zuvor in Kraft stehenden Rechtslage denkbar, allerdings sehen die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024 vor, dass Anträge gemäß § 7, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt wurden, lediglich betreffend behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind (vgl. § 7 Abs. 1 StBHG idF LGBl. Nr. 110/2023); die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind hiervon nicht erfasst (§ 57 d Abs 2 StBHG).
Ab dem 1. Tag des Besuchs der Privaten Mittelschule F-Ort, also ab dem Beginn des aktuellen Schuljahres 2024/2025, das war konkret der 09.09.2024, ist jedoch als maßgeblich zu beachten, dass auf Basis der am 01.09.2024 in Kraft getretenen Novellierung des § 7 StBHG durch LGBl. Nr. 90/2024 „im Einzelfall“ auch unter Außerachtlassung einer allfälligen Gewährung von Schulassistenz die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuches übernommen werden können.
Die Gewährung von Leistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz kann grundsätzlich nur an Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes (§ 1a StBHG) erfolgen. In Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits in der Vergangenheit von der belangten Behörde für Nico Leistungen nach dem StBHG zuerkannt worden sind, besteht vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und sonstigen Urkunden - und insbesondere in Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens - kein Zweifel daran, dass es sich bei A aktuell um einen Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Zur speziellen Überprüfung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung des Umstandes, dass am 18.10.2024 eine behördliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung der Schulassistenz noch nicht ergangen war, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten angestellt, deren Ergebnisse oben näher dargestellt wurden.
In einer Gesamtbetrachtung dieser Ermittlungsergebnisse ist als maßgeblich festzuhalten, dass für den am **** geborenen Schüler A die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, zudem benötigt er eine Begleitperson. Die Regiobusse, die teils den Sammeltransport von Schulkindern zwischen dem Wohnort und der Privaten Mittelschule F-Ort durchführen, und alle sonstigen Transporte mit Omnibussen sind für ihn also jedenfalls von vorneherein nicht zumutbar. Im Lichte seiner augenfachärztlichen Einschränkungen ist zudem jedenfalls bei Dämmerung die Inanspruchnahme eines jeglichen Sammeltransportes deshalb nicht möglich, da ihm ein Verlassen des Transportmittels bei der öffentlichen Bushaltestelle, von welcher ein unbeleuchteter Fußweg von ca. 150-200 m zum Schulgebäude zurückzulegen ist, welcher über einen stark befahrenen, nicht beleuchteten Parkplatz führt, nicht möglich ist.
In Anbetracht all seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist A das Erreichen der Schule lediglich mittels eines Einzeltransports möglich, welcher den Halteplatz direkt beim Eingangstor der Privaten Mittelschule hat.
Insgesamt ist im Sinne der im Steiermärkischen Behindertengesetz maßgeblichen Zielsetzung, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können, jedenfalls davon auszugehen, dass A zur gleichberechtigten Erreichung einer entsprechenden Erziehung aufgrund seines behinderungsbedingten Mehraufwands auf einen Einzeltransport von seinem Wohnort zur Schule und retour angewiesen ist.
Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls sind daher diese Kosten des Einzeltransports nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 leg. cit. als durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf von A anfallend anzuerkennen und ihm für die Dauer des Besuches der Mittelschule zu gewähren. Hinsichtlich der genauen Modalitäten der Verrechnung wird eine möglichst rasche Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde angeraten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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