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LVwG 30.25-1206/2025•LVwG ST LVwG 30.25-1206/2025
LVwG 30.25-1206/2025Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2025
unbefugte Gewerbeausübung, Begehungsdelikt, Tatort, verpönte Handlung, E-Mail, Bauführerbescheinigung, uneingeschränkte Baumeisterberechtigung, Distanzdelikt, Tatbegehung, körperliches Verhalten, E-Mail, Gewerbeordnung, Steiermärkisches Baugesetz, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße [...], gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 17.02.2025, GZ: BHSO/623240020452/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § leg. cit., wird der Beschwerde vom 11.03.2025, präzisiert am 25.03.2025, Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 17.02.2025 legte die Verwaltungsstrafbehörde Herrn A eine Übertretung der GewO 1994 unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last:
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…“
Bescheidbegründend hielt die Verwaltungsstrafbehörde fest, dass der Beschuldigte lediglich über die Gewerbeberechtigung als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ verfüge und dennoch eine „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ vom 16.04.2024 in Bezug auf die „Baustelle: GZ ****, Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, EZ ****, C, für die Standfestigkeit der Bodenplatte lt. Plan“ an die D ausgestellt habe, wobei unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 03.04.2017,GZ: LVwG 50.25-732/2017, ausgeführt wurde, dass der Beschuldigte zur Ausstellung einer Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht befugt gewesen sei und daher den Umfang seiner Gewerbeberechtigung überschritten habe, und legte die Verwaltungsstrafbehörde, von der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in objektiver und subjektiver Hinsicht ausgehend, keinerlei erschwerende Umstände zugrunde. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde als mildernd berücksichtigt und ging die Behörde in der Folge, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mangels Bekanntgabe einschätzend, von der Verschuldensform der Fahrlässigkeit aus und verhängte die gegenständliche Verwaltungsstrafe unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen und setzte weiters die gesetzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Verwaltungsstrafe fest.
Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte fallbezogen aufgrund einer Anzeige des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.09.2024, welcher insbesondere auch die „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ vom 16.04.2024 angeschlossen war.
Auf dieser Grundlage erließ die Behörde Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die Strafverfügung vom 07.10.2024, in welcher sie dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung – wie im Spruch des eingangs angeführten Straferkenntnisses angeführt – das Verwaltungsstrafverfahren einleitend zur Last legte und eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 250,00 verhängte, wogegen von Seiten des Beschuldigten am 24.10.2024 rechtzeitig wie folgt Einspruch erhoben wurde:
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Diesem Anbringen war eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer C-Ort, Sparte Gewerbe und Handwerk sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsseminars zum Sachverständigen nach österreichischem Recht angeschlossen und erließ die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark nach ergänzender Stellungnahme des Anlagenreferates vom 23.12.2024 sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Stellungnahme des Beschuldigten vom .01.2025 in der Folge das eingangs dargelegte, näher bezeichnete Straferkenntnis vom 17.02.2025 am 06.03.2025, wogegen Herr A mit E-Mail von 11.03.2025 wie folgt Beschwerde erhob:
„
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Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.03.2025 vorgelegt.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen präzisierte der Beschwerdeführer sein verfahrensgegenständliches Begehren mit E-Mail vom 25.03.2025 dahingehend, dass er um Verfahrenseinstellung ersuchte.
Von Seiten der Baubehörde wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen zuvor auch die E-Mail-Korrespondenz betreffend die Vorlage der beschwerdeführerseitig ausgestellten Bestätigungen übermittelt.
Diese Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, wobei von Seiten der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand keinerlei Stellungnahme abgegeben wurde.
Festzustellen ist, dass Herr A am Standort D-Ort, E-Straße [...], seit 19.07.2018 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ zur GISA-Zahl: **** der Bezirkshauptmannschaft E-Ort berechtigt ist und der Baubehörde 1. Instanz, D, nachstehende „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Stmk. BauG“, bezogen auf die Baustelle „GZ ****, Gstr. Nr. ***, KG B-Ort, EZ ****, C, F-Straße [...], F-Ort“, übermittelte.
Der behördenseitig angezogenen Bestätigung ist Folgendes zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250403_LVwG_30_25_1206_2025_00/image007.png“
Diese Bestätigung wurde der Baubehörde mittels E-Mail von der E-Mail-Adresse des Unternehmens des Beschwerdeführers „****“ am 23.06.2024 übermittelt, nachdem von Seiten des Beschwerdeführers bereits am 18.06.2024 von dieser E-Mail Adresse eine gleichartiges, jedoch als „Bestätigung für die Fertigstellungsanzeige“ bezeichnetes Dokument, ebenfalls datiert mit 16.04.2024, ohne Bezugnahme auf Rechtsvorschriften, übermittelt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ VwGVG lautet wie folgt:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 94 Z 5 GewO 1994:
„1. Reglementierte Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
§ 99 GewO 1994:
„Baumeister
(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG
a)entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b)oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.
2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.
Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.
(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.
(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.
(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.“
Die relevanten Bestimmungen des Stmk. BauG normieren Nachstehendes:
§ 34 Stmk. BauG:
„Baudurchführung und Bauaufsicht
Bauherr, Bauführer
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5 und
4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen
einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.“
§ 38 Stmk. BauG:
„Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,
4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen.
(2a) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Abs. 2) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“
Die maßgebende Änderung der Bestimmung des § 38 Stmk. BauG wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 vorgenommen und trat die Änderung des § 38 Stmk. BauG in der maßgebenden Fassung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 01.10.2013, in Kraft (vgl. § 120a Abs 15 Stmk. BauG).
Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2024 in G-Ort, G-Ort , Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, Baustelle: GZ ****, das uneingeschränkte Baumeistergewerbe unbefugt ausübte, zumal bezogen auf diese Baustelle von ihm eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG ausgestellt worden sei und dies von seiner vorliegenden Gewerbeberechtigung als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, nicht umfasst gewesen sei.
Gegenständlich legte die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer somit nicht zur Last, dass auf der Baustelle in G-Ort, G-Ort , Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, baubehördliche GZ ****, von Seiten des Beschwerdeführers am 16.04.2024 unbefugt gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, welche in seiner eingeschränkten Gewerbeberechtigung nicht Deckung gefunden hätten, sondern, dass der Beschwerdeführer zu dieser Tatzeit an diesem Ort durch Ausstellung der „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige (lt. Beilage A) gemäß § 38 Stmk. BauG von der Baustelle GZ ****, Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, EZ ****, C, für die Standfestigkeit der Bodenplatte lt. Plan“ an die D das Gewerbe mit uneingeschränkter Baumeisterberechtigung nach § 99 Abs 1 und. 2 GewO 1994 ausgeübt habe, obwohl er über eine derartige Gewerbeberechtigung nicht verfüge.
Nach dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Behörde ist die Ausstellung dieser Bestätigung, welche mit 16.04.2024 datiert ist, an die D am 16.04.2024 erfolgt. Ungeachtet des Umstandes, dass die D nicht die in der näher bezeichneten Bestätigung angeführte „Baubehörde 1. Instanz“ ist, sondern der „Bürgermeister“, und sich die gegenständliche Bestätigung vom 16.04.2024 an die erstinstanzliche Baubehörde der D richtete, ist der Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht befugt gewesen wäre, eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG auszustellen und diesfalls den Umfang seiner Gewerbeberechtigung auch überschritten hätte (vgl. dazu ausführlich LVwG Steiermark am 03.04.2017, GZ: LVwG 50.25-732/2017-6).
Fallbezogen wurde von Seiten des Beschwerdeführers der erstinstanzlichen Baubehörde der D die an diese gerichtete, mit 16.04.2024 datierte „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ übermittelt und erfolgte diese Übermittlung von seiner E-Mail-Adresse „****“ am 23.06.2024.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer darin – wie von der Verwaltungsstrafbehörde auch vorgehalten – die „Standfestigkeit der Bodenplatte und die Ausführung derselben lt. Plan“ bestätigte, wobei festgehalten wurde, dass die Statik von der Firma G gerechnet und beschwerdeführerseitig lt. Plan ausgeführt worden sei, der Retensionsschacht/Sicker lt. Plan Teil – Einreichung ausgeführt worden sei und laut Herstellervorgaben eingebaut worden sei, das Material für den Kanal von der Firma H verwendet worden sei und nach Herstellervorgaben und Planangaben eingebaut worden sei, wobei die Dichtheit bis zur Grundgrenze bestätigt werde, die Wasserleitung in ein Sandbeet mit einer Tiefe von mindestens 1,20 m verlegt worden sei und lt. Gemeindevorgabe verbaut worden sei, die Stromzuleitung in Sand verlegt mit Kabelschutzrohr und Warntafel versehen worden sei und die Vermessung der Hausgrenzen und Höhenlage durch einen berechtigten Vermesser im Auftrag des AG erfolgt sei und darin überdies angeführt wurde, dass die Firma I, A, berechtigt sei, diese Leistungen lt. Gewerbeordnung Baumeister durchzuführen, wurde durch Vorlage dieser Bestätigung der Baubehörde fallbezogen jedenfalls keine wirksame Bauführerbescheinigung zur Vorlage gebracht. Eine solche liegt nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG lediglich dann vor, wenn darin nicht nur die „bewilligungsgemäße Bauausführung“ im Rahmen der gewerberechtlichen Befugnis bestätigt wird, sondern bedarf es dazu auch der Bestätigung, „dass die Bauführung den Bauvorschriften entspricht“; - dies allenfalls unter Angabe geringfügiger Abweichungen. Dass die näher bezeichnete Bauführung auch den Bauvorschriften entsprechend erfolgte, wurde beschwerdeführerseitig nicht bestätigt, sondern, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten lt. Plan bzw. Gemeindevorgabe ausgeführt wurden. Ob von Seiten des Beschwerdeführers fallbezogen bei formaler Betrachtungsweise der in Rede stehenden Bestätigung, damit der Behörde dennoch eine „Bauführerbescheinigung“, wenngleich mangelhaft, übermittelt wurde und damit bereits das uneingeschränkte „Baumeistergewerbe“ von ihm ausgeübt wurde oder damit damit lediglich der Versuch unternommen wurde, die Berechtigung seines Gewerbes zu überschreiten, indem er die dargelegte „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ vorsätzlich ausstellte, hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand aus nachstehenden Gründen im Beschwerdefall jedoch nicht zu beurteilen und ist dies im gegenständlichen Fall somit nicht verfahrensrelevant.
Unbeschadet der Tatsache, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes der unbefugten Gewerbeausübung es auch nicht genügt, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die einem Gewerbe vorbehalten ist, müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (Gewerbevoraussetzungen) im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994, also Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und Erwerbsabsicht, vorliegen (vgl. z.B. VwGH am 15.09.1999, 99/04/0110) und muss sich eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit bereits der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44 a Z 1 VStG, dem Spruch des Straferkenntnisses entnehmen lassen (vgl. dazu auch Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher, GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl. RZ3 zu § 366 GewO 1994). Dass dies gegenständlich nicht der Fall war, sei an dieser Stelle bloß angemerkt.
Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses ergibt sich aus anderen Gründen.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen (vgl. § 27 Abs 2 VStG), wobei die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit anhand des Tatbildes bzw. der Art des Deliktes zu klären ist und handelt es sich bei dem Tatvorwurf der unbefugten Gewerbeausübung auch um ein Begehungsdelikt, wobei der Tatort eines Begehungsdeliktes jener Ort ist, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde, (vgl. z.B. auch VwGH am 23.10.2014, 2011/07/0202 und VwGH am .07.2007, 2006/02/0153). Die in Rede stehende Ausstellung der näher bezeichneten Bestätigung erfolgte gegenständlich mittels E-Mail von der E-Mail-Adresse des Standortes der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, dem Sitz seines Unternehmens.
Es steht fallbezogen auch fest, dass der Beschwerdeführer seinen Gewerbestandort in Bezirk E-Ort in D-Ort, D-Ort , hat, von welchem aus auch die Ausstellung der der erstinstanzlichen Baubehörde per E-Mail übermittelten „Bestätigung für die Teil-Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Stmk. BauG“ vom 16.04.2024 erfolgte, sodass der Standort des unbefugt ausgeübten Gewerbes den Tatort bildet (vgl. z.B. Lewisch/Fister/Weilguni RZ 4 zu § 27 VStG und die dort zitierte Judikatur). Von einem Ausstellen einer Bauführerbescheinigung vermag nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten lediglich dann ausgegangen werden, wenn diese Bestätigung – wie gegenständlich - die Sphäre des Unternehmens verlässt und ist bei einem „Distanzdelikt“ für die Beurteilung des Begehens der Tat auch das körperliche Verhalten des Täters maßgebend, welches in dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, in dem von ihm das E-Mail übermittelt wurde (vgl. z.B. VwGH am 05.02.1964, 453/62 und VwGH am 18.09.1992, 91/12/0159).
Die belangte Behörde war in Bezug auf den in Rede stehenden Tatvorwurf im Rahmen des mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnis somit örtlich nicht zuständig, zumal sie fallbezogen außerhalb des im § 27 Abs 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches einschritt und belastet damit die angefochtene Erledigung mit einem nicht sanierbaren Rechtsmangel.
Im Ergebnis vermochte die in Rede stehende Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen und war – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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