LVwG ST LVwG 30.11-3009/2024

LVwG 30.11-3009/2024Tribunal Administrativo Regional6 de fev. de 2025

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Regest

pflanzliches Raucherzeugnis, Angaben, Lebensmittelerzeugnis, Abkürzung, Selbstlaute, Gehirn, Mustererkennung, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-3009/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.11.3009.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am *****, vertreten durch B C Rechtsanwälte OG, Dstraße, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: BHGU/606240037884/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: BHGU/606240037884/2024, wurde Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH mit Sitz in G, H Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Bei einer Kontrolle am 28.07.2023 in I, J, wurde festgestellt, dass am Produkt -„P eli Hanfblüten/SKTTLS“ die Angabe „SKTTLS“ ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis, nämlich „Skittles“ einem Kaudragee ähnelt und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist. Die Angabe „SKTTLS (=Skittles))“ ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt und ist das vorliegende Produkt daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

Am 28.07.2023 wurde in I, J sowie am 05.09.2023 in K, Lgasse, bei einer Kontrolle, festgestellt, dass am Produkt -„P leo Hanfblüten/BLBRRY“ die Angabe „BLBRRY“ ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis, nämlich „Blueberry“ (=Blaubeere) ähnelt und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist. Die Angabe „BLBRRY (=Blueberry))“ ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt und ist das vorliegende Produkt daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

Am 28.07.2023 wurde bei einer Kontrolle in M, N Straße, festgestellt, dass am Produkt -„P mia Hanfblüten/LMN“ die Angabe „LMN“ ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis, nämlich „Lemon“ (=Zitrone) ähnelt und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist. Die Angabe „LMN (=Lemon))“ ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt und ist das vorliegende Produkt daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

Am 28.07.2023 wurde in M, N Straße sowie am 05.09.2023 in K, Ostraße bei einer Kontrolle, festgestellt, dass am Produkt -„P amy Hanfblüten/STRWBRRY“ die Angabe „STRWBRRY“ ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis, nämlich „Strawberry“ (=Erdbeere) ähnelt und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist. Die Angabe „STRWBRRY (=Strawberry))“ ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt und ist das vorliegende Produkt daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

Am 05.09.2023 wurde bei einer Kontrolle in, festgestellt, dass am Produkt -„hanfblüten P „tom““ die Angabe „GRN APPL“ ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis, nämlich „Green Apple“ (=Grüner Apfel) ähnelt und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist. Die Angabe „GRN APPL (=Green Apple))“ ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt und ist das vorliegende Produkt daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.

Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

Unter Elemente und Merkmale fallen laut 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10f Abs. 4 i.V.m § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

1 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 880,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass bei pflanzlichen Raucherzeugnissen gerade Elemente angebracht werden dürfen, die sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe beziehen. Die Angaben auf den gegenständlichen Produkten würden ausschließlich einem Hinweis auf den Geschmack bzw. Geruch entsprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel durch den Zusatz einer Angabe, wie „LMN“ oder „BLBRRY“, hergestellt werden soll. Abschließend wurde beantragt, die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen, oder zweitens, die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorlegen. Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt am 09.08.2024 vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung getroffen zu haben.

Am 18.12.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilnahm. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung schränkte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde auf die Höhe der Geldstrafe ein. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nur mehr zu prüfen, ob die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

§ 19 Abs 1 VStG:

„Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

Gemäß § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG dürfen die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente, noch Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln. Auf den verfahrensgegenständlichen pflanzlichen Raucherzeugnissen befinden sich die Angaben „SKTTLS“, „BLBRRY“, „LMN“, „STRWBRRY“. Dabei wurden bei der Beschriftung die Selbstlaute ausgeklammert und ergeben sich unter Hinzunahme der Selbstlaute die Worte „Skittels“ (Kaudragee), „Blueberry“ (Blaubeere), „Lemon“ (Zitrone) sowie „Strawberry“ (Erdbeere). Das Gehirn ist durchaus in der Lage, durch Mustererkennung fehlende oder verdrehte Buchstaben zu ersetzen. Eine schnelle Assoziation kann insbesondere dann erfolgen, wenn immer die gleichen Buchstaben (wie hier die Selbstlaute) fehlen.

In der Richtlinie 2014/40/EU wird in Artikel 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Aufmachung von Tabakerzeugnissen um einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, geht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Tabakerzeugnisse oder ihre Packungen Verbraucher und insbesondere junge Menschen irreführen könnten, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien, was bei Angabe von Lebensmittelerzeugnissen auf der Verpackung bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen erscheint. Dadurch, dass auf den verfahrensgegenständlichen pflanzlichen Raucherzeugnissen die Lebensmittel Skittels, Blueberry, Lemon und Strawberry angeführt waren, wurde eindeutig gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

§ 19 Abs 2 VStG:

„Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vorstrafe auf, die am 05.04.2023 rechtskräftig geworden ist. Nach der Strafbestimmung des § 14 Abs 1 liegt somit ein Wiederholungsfall vor und beträgt der Strafrahmen bis zu € 15.000,00.

Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor.

Als Verschuldensform ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Wenn der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.02.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung verweist und diesbezüglich ausführt, dass das Bundesministerium in diesem Schreiben das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt, ist darauf zu verweisen, dass dieses Schreiben vor der nunmehrigen Tatbegehung liegt und in diesem Schreiben davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer seine Produkte künftig nur mehr TNRSG-konform auf den Markt bringen werde. Gerade dies wird aber durch die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen widerlegt.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers konnte bzgl. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers keine Angaben machen und gab lediglich an, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und glaublich zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH mit dem Sitz in G. Sein monatliches Nettoeinkommen wird – wie in der Verhandlungsschrift vom 18.12.2024 festgehalten – mit € 3.000,00 netto eingeschätzt.

Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien, ist die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 800,00 durchaus angemessen und gerechtfertigt, zumal die Geldstrafe nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 15.000,00 festgesetzt wurde. Triftige Gründe, die eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, also mit € 160,00, festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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