LVwG ST LVwG 80.4-148/2021; LVwG 50.4-2484/2021

LVwG 80.4-148/2021; LVwG 50.4-2484/2021Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2025

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Regest

Hühnerstall, Freiland, unzumutbare Geruchs-, Staub oder Lärmbelästigung, Nachbarrechte, Einwendungen, Nachbargrundstück, rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen, unbewohntes Grundstück, Belästigung, Wahrnehmbarkeit, Immissionen, Geruchsemissionen, landwirtschaftliche Betriebsanlage, nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, Zuständigkeit Baubehörde, wasserrechtliche Bewilligungspflicht, Stallgebäude, Niederschlagswässer, Geländeveränderungen, Abflussverhältnisse, Gefährdungen, unzumutbaren Beeinträchtigungen, Tierfäkalien, Emissionen, ortsübliche Ausmaß, Belästigung der Nachbarn, Durchschnittsmaßstab, Neuerrichtung Stallgebäude, Vollerwerbslandwirtschaft, Ausweitung eines Produktionszweigs, betriebstypische Zuordnung, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.4-148/2021; LVwG 50.4-2484/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.80.4.148.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth in der Säumnisbeschwerdesache der A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße , A-Ort, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg betreffend das Bauansuchen vom 11.09.2018 um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Legehennenstalls für 6000 Legehennen in Freilandhaltung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde dem Bauansuchen vom 11.09.2018

stattgegeben

und die Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Neubau eines Legehennenstalls für 6000 Legehennen in Freilandhaltung auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG **** B-Ort, unter Vorschreibung der unten angeführten Auflagen erteilt, wobei folgende, mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31.01.2025 versehene Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden:

Austauschplan vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH,

Austauschbaubeschreibung vom 04.04.2024, Verfasser: D GmbH,

Angaben zur Bauplatzeignung vom 16.12.2023, Verfasser: D GmbH,

Baubeschreibung der Straßenunterführung des Grundstücks Nr. **** samt planlicher Darstellung vom 26.07.2019, Verfasser: E,

Betriebskonzept vom 04.05.2022, Verfasser: LK Steiermark, F,

als „Betriebsablauf für den Legehennenstall A“ bezeichnete Betriebsbeschreibung vom 30.09.2019,

Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der geschotterten Zufahrt und des Parkplatzes, Verfasser: D GmbH,

Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden Niederschlagswässer, Verfasser: D GmbH,

Lüftungsbeschreibung der G GmbH Co KG vom 18.03.2024,

Bestätigung der Fa. H per E-Mail vom 14.03.2024,

Technisches Datenblatt des Ventilators der Marke I, Type [...] M,

Technisches Datenblatt des Schalldämpfers der Marke H, Type [...],

Technisches Datenblatt des Lüftungscomputers der Marke H, Type *** sowie

Bodenmechanisches Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH.

Weiters wird die Baubewilligung unter der Maßgabe erteilt, dass folgende in der Verhandlung vom 14.04.2023 erfolgte Projektänderung einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bildet:

Die Wandflächen des Stallgebäudes werden in der Farbe RAL 9002, grauweiß, und die Dachfläche in der Farbe RAL 7016, antrazit, ausgeführt.

Die Baubewilligung wird unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

Bautechnische Auflagen

1. Alle im Zuge der gegenständlichen Bauausführung neu errichteten Fahrflächen sind so zu befestigen, dass sie den Radlasten des größtmöglich auftretenden Schwerverkehrs ohne wesentliche Untergrundverformungen dauerhaft standhalten.

2. Die neue Güllesammelgrube (21 m³) und die Leitungen, die boden- und grundwassergefährdendes Substrat führen, sind vor Inbetriebnahme und in Abständen von längstens 15 Jahren wiederkehrend auf Flüssigkeitsdichtheit gemäß ÖNORM EN 1610, Ausgabe 20151201 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, Ausgabe 20120801 prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen durch Befugte sind durch Prüfberichte zu dokumentieren und diese der Behörde vorzulegen. Werden Undichtheiten festgestellt, sind Leckstellen umgehend zu sanieren und der festgestellte ordnungsgemäße Zustand der Baubehörde nachzuweisen.

3. Die bestehende Güllegrube (969 m³) ist in Abständen von längstens 15 Jahren wiederkehrend auf Flüssigkeitsdichtheit gemäß ÖNORM EN 1610, Ausgabe 20151201 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, Ausgabe 20120801 prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen durch Befugte sind durch Prüfberichte zu dokumentieren und diese der Baubehörde vorzulegen. Werden Undichtheiten festgestellt, sind Leckstellen umgehend zu sanieren und der festgestellte ordnungsgemäße Zustand der Baubehörde nachzuweisen.

4. Leitungen, die boden- und grundwassergefährdendes Substrat führen, sind vor Inbetriebnahme auf Flüssigkeitsdichtheit gemäß ÖNORM EN 1610, Ausgabe 20151201 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, Ausgabe 20120801 prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen durch Befugte sind durch Prüfberichte zu dokumentieren und diese der Baubehörde vorzulegen.

5. Für Leckagen und austretende Mineralölprodukte sind Ölbindemittel von mind. 40 kg vor Ort, gut sichtbar gekennzeichnet und allgemein zugänglich, bereit zu stellen. Nach Verwendung ist die gebrauchte Menge umgehend zu ersetzten.

Brandschutztechnische Auflagen

6. Die Auswahl der Mittel der ersten Löschhilfe hat unter Berücksichtigung der Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien bzw. deren Brandverhalten gemäß der TRVB 124 F, Ausgabe 2017 zu erfolgen. Die tragbaren Feuerlöscher (TFL) sind gemäß der TRVB 124 F aufzustellen und müssen den ÖN EN 3-7, Ausgabe 2007-11-01, EN 3-8, Ausgabe 2008-02-01 und EN 3-9, Ausgabe 2008-02-01 entsprechen. Die TFL sind unmittelbar nach jedem Gebrauch, längstens jedoch alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053, Ausgabe 2004-11-01 überprüfen zu lassen. Die Aufstellungsplätze der TFL müssen mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung bzw. ÖN EN ISO 7010, Ausgabe 2015-11-01 deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.

7. Betreffend Löschwasserversorgung ist nachweislich das Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrkommando herzustellen.

Bodenmechanische Auflagen

8. Sollten im Zuge der Bauausführung andere als die im bodenmechanischen Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, beschriebenen Bodenverhältnisse vorgefunden werden, so ist unverzüglich ein geotechnischer Sachverständiger zu Rate zu ziehen und sind allfällige durch diesen aufgetragene Maßnahmen zur Herstellung eines tragfähigen Untergrunds für das Bauvorhaben umzusetzen. Die vorgefundenen, von den im Gutachten beschriebenen abweichenden Bodenverhältnisse sowie allfällige durch den Sachverständigen aufgetragene und umgesetzte Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Dokumentation der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Mit der Erteilung dieser Baubewilligung gelten die erhobenen Einwendungen als miterledigt. Es wird auf die Begründung verwiesen.

Hinweise (kein Spruchbestandteil):

1. Blitzschutzanlagen in der Blitzschutzklasse III sind ex lege (§15 ESV 2012) vor Inbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen; die Prüfung hat durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen zu erfolgen. Die Prüfungen sind mit Prüfbefunden zu dokumentieren und die Pläne und Unterlagen bis zum Stilllegen der Blitzschutzanlage aufzubewahren.

2. Das Blitzschutzsystem ist ex lege (§ 15 Abs. 3 Z 1 ESV 2012) in Zeiträumen von längstens drei Jahren wiederkehrend zu prüfen.

3. Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen. Das Bauvorhaben darf nur unter der verantwortlichen Bauführung eines hierzu gesetzlich berechtigten Bauführers ausgeführt werden. Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der zuständigen Baubehörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibungen zu bestätigen. Die durch die Baubehörde dem Bauführer auszustellende Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund ist für die Zeit der Bauführung gut sichtbar auf der Baustelle anzubringen. Der Bauführer ist für die fachtechnische Umsetzung im Sinne des vorgelegten Projektes, bewilligungsgemäße und den bautechnischen Vorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlagen verantwortlich. Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die zuständige Baubehörde aufbewahrt werden. Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der zuständigen Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

4. Es dürfen ausschließlich solche Bauprodukte verwendet werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.

5. Vor Durchführung von Grabungs- und Bauarbeiten im Bereich bestehender Leitungen ist der jeweilige Leitungsinhaber zu verständigen.

6. Gemäß § 31 Stmk BauG erlischt die erteilte Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

7. Der Bauherr hat bei der zuständigen Baubehörde die Fertigstellung des Rohbaus, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen und lagerichtigen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.

8. Der Bauherr hat nach Vollendung des Bauvorhabens und vor dessen Benützung der Baubehörde die Fertigstellung, samt den gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Wird keine Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Vorlage der vollständigen Fertigstellungsanzeige ersetzt die Benützungsbewilligung der Baubehörde.

II. Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015, hat die Bauwerberin

-für die Durchführung der Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik, des vorbeugenden Brandschutzes und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds K am 13.07.2022 von 13:25 Uhr bis 13:35 Uhr für die Dauer einer begonnenen halben Stunde,

-für die messtechnische Erhebung durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Messtechnik L am 04.12.2023 und am 05.12.2023 für die Dauer von zwei begonnenen halben Stunden,

-für die Durchführung der Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Entwässerungstechnik und der Hydrogeologie M am 05.12.2023 von 13:00 Uhr bis 15:15 Uhr für die Dauer von fünf begonnenen halben Stunden,

somit insgesamt für die Dauer von acht begonnenen halben Stunden Kommissionsgebühren in Höhe von € 199,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen unter Angabe der Zahlungsreferenz (siehe Beilage) zu entrichten.

III.Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die Bauwerberin folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

Rechtsgrundlage

Anzahl/ Menge

Berechnungsgrundlage

Text

Endbetrag [€]

Anl 1, Teil B, II. TP 11a)

GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für das Stallgebäude mit 813,24 m2

m2 Bruttogeschoßflächeá € 0,60

487,94

Anl 1, Teil B, II.TP 15 b) GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für drei Kfz-Abstellflächen

Lkw-Abstellplatz à € 20,00

60,00

Anl 1, Teil B, II.TP 29 GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für die Geländeveränderungen im Ausmaß von 1.106 m2

m2 Geländeveränderung à € 0,30

331,80

Anl 1, Teil B, II., TP 38 b)

GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für eine Güllesammelgrube mit einer überdeckten Fläche von 7,07 m2

m2 überdeckte Fläche der Güllegrube à € 5,00, mindestens jedoch € 200,00

200,00

Anl 1, Teil B, II., TP 39 b)

GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für zwei Futtersilos mit einer überdeckten Fläche von jeweils 4,91 m2

m2 überdeckte Fläche der Güllegrube à € 5,00, mindestens jedoch € 200,00

200,00

Anl 1, Teil B, II., TP 42

GdVwAbgV 2012

1

Bewilligung für sechs Unterführungsrohre DN 500 unter Grundstück Nr. ***

Genehmigungen, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen à € 30,00

30,00

Anl 1, Teil B, II.TP 32 GdVwAbgV 2012

42

Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG

Genehmigungsvermerke auf jeweils 14 an die Behörde auszufolgenden, an die Bauwerberin auszufolgenden und im verwaltungsgerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen: 3 x 14 Genehmigungsvermerke à € 5,00

210,00

Gesamtbetrag

1. 519,74

Diese Verwaltungsabgaben in Gesamthöhe von € 1.519,74 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen an die Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg) zu entrichten. Diese Verwaltungsabgaben sind gemäß § 3 Abs 1 LGVAG vom Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg einzuheben.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang des behördlichen Baubewilligungsverfahrens:

1. Mit Bauansuchen vom 11.09.2018, bei der belangten Behörde am 13.09.2018 eingelangt, suchte die Bauwerberin A (im Folgenden: Bauwerberin) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Legehennenstalls für 6000 Stück Legehennen in Freilandhaltung auf dem Bauplatz, bestehend aus den im Alleineigentum von N stehenden Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG **** B-Ort, unter Anschluss von Projektunterlagen an.

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 10.10.2018 wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Bauwerberin laut Ansuchen und Baubeschreibung die Grundstücke Nr. **** und Nr. ****, KG B-Ort, bebauen möchte, zwischen diesen Grundstücken jedoch das Grundstück Nr. **** liege, das sich im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg befinde. Laut dem vorgelegten Einreichplan möchte die Bauwerberin auch dieses Grundstück bebauen. Hiermit teile die Marktgemeinde Jagerberg mit, dass einer Bebauung des Grundstücks Nr. **** KG B-Ort, nicht zugestimmt werde.

3. Bei einer Besprechung am 23.11.2018, an der die Bauwerberin, deren Vater, deren rechtliche Vertreterin sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg teilnahmen, nahm die Bauwerberin eine Projektänderung vor und legte einen Austauschplan sowie eine geänderte Lüftungsbeschreibung vor.

4. In der Folge legte die Bauwerberin der Baubehörde am 08.02.2019 ein immissionstechnisches Gutachten der O gmbh vom 20.12.2018 sowie ein darauf aufbauendes medizinisches Gutachten von P vom 04.02.2019 vor.

5.1. Am selben Tag fand eine Besprechung statt, an der die Bauwerberin, deren Vater, deren rechtliche Vertreterin, der Bürgermeister sowie der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Q teilnahmen. In dem darüber angefertigten Aktenvermerk wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bauwerber an diesem Tag Gutachten zu dem Bauansuchen nachgereicht hätten. Als weitere Vorgangsweise sei vereinbart worden, dass N ein Ansuchen um Vermessung der Gemeindestraße stellen werde. Der tatsächliche Straßenverlauf sei nicht vermessen. Die Bauwerber würden ein Ansuchen um Vermessung der Gemeindestraße im Bereich ihrer Anwesen stellen. Zusätzlich werde ein Ansuchen um Grundinanspruchnahme für eine Durchführung als Durchlass für die Hühner gestellt. Die Ansuchen für eine Gülleleitung, Stromleitung, Wasserleitung etc. sollten bei der nächsten Gemeinderatssitzung Ende März 2019 vom Gemeinderat behandelt werden. Weiters werden im Aktenvermerk erforderliche Änderungen der Einreichunterlagen festgehalten.

6. In der Gemeinderatssitzung vom 28.05.2019 wurde erörtert, dass N den schriftlichen Antrag gestellt habe, dass der in den 80er Jahren ausgebaute R-Weg, der von C-Ort-Ort in Richtung des Grundstücks mit der Adresse C-Ort verlaufe, vermessen und grundbücherlich richtiggestellt werde. Zugleich möge der ehemalige Weg aufgelassen und den angrenzenden Grundbesitzern, die Grund zum Ausbau des neuen Wegs zur Verfügung gestellt hätten, zugeschrieben werden. Sodann beschloss der Gemeinderat, dass der „neue“ Weg vermessen und die grundbücherliche Richtigstellung des sog. R-Wegs hergestellt werde. Alle anfallenden Kosten habe N als Antragstellerin zu übernehmen, wie sie mit Schreiben vom 20.05.2019 zugesichert habe.

7. Am 25.07.2019 fand eine Besprechung statt, bei der die Bauwerberin, deren Vater, der landwirtschaftliche Sachverständige S, der Bürgermeister, der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Q sowie der für Bauangelegenheiten zuständige Mitarbeiter der Gemeinde anwesend waren. Nach dem darüber angefertigen Aktenvermerk sei besprochen worden, dass noch immer Unterlagen, wie sie bei der Besprechung vom 08.02.2019 durch die Behörde gefordert wurden, ausständig seien. Damals sei vereinbart worden und auch am Tag der Besprechung werde vereinbart, dass näher definierte Einreichunterlagen nachzureichen seien: Weiters wird in dem Aktenvermerk ausgeführt, dass die Bauwerberin ein Ansuchen für die Wegvermessung stellen und die Baubewilligung erst nach erfolgter Wegverlegung erfolgen werde. Ein solches Ansuchen sei aber lediglich von N vorgelegt und vom Gemeinderat bewilligt worden. Frau N habe die Kosten für die Wegverlegung zu tragen. Die Bauwerberin erkläre, dass sie nur dann bereit sei, die Kosten zu übernehmen, wenn ihr Bauansuchen bewilligt werde. Sie hätte aber gerne vorher einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid für den Hühnerstall. Dies könne im Baubewilligungsbescheid auch festgelegt werden. Dieser Vorgangsweise stimme der Bürgermeister zu. Sodann werde als weitere Vorgangsweise bezüglich des Wegs vereinbart, dass die Marktgemeinde der Weginanspruchnahme für den alten Weg zustimme, bis der neue Weg vermessen sei. Frau N sei Besitzerin der Grundstücke und zwar auch des neuen Wegs und stimme der Bebauung inklusive der Errichtung einer Wegunterführung zu. Diese Zustimmung für die Wegunterführung werde im Zuge der Vermessung von der Gemeinde übernommen, was bedeute, dass die Gemeinde ebenfalls ihre Zustimmung erteile. Die Wegunterführung sei bei den Einreichunterlagen planlich darzustellen. Die Kosten für die Wegvermessung trage Familie T. Schließlich wird im Aktenvermerk ausgeführt, dass von den Bauwerbern am Tag der Besprechung noch keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden hätten können. Seit der letzten Besprechung am 08.02.2019 habe sich lediglich die Tatsache geändert, dass der Bürgermeister einer Wegvermessung nach Erteilung der Baubewilligung zugestimmt habe.

8. Am 08.08.2019 legte die Bauwerberin der Baubehörde einen Austauschplan sowie unter einem zur Straßenunterführung des Grundstücks Nr. *** eine Baubeschreibung samt planlicher Darstellung vor. Als weitere Einreichunterlagen legte die Bauwerberin am 08.08.2019 eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. ****, ***, **** und *** vom 08.08.2019 zur Errichtung des Bauvorhabens und der Straßenunterführung, eine Kopie eines AMA-Antrags der Bauwerberin sowie ein Berechnungsblatt für Entwässerungsanlagen vor.

9. Mit der Kundmachung und Ladung vom 14.08.2019 beraumte die Baubehörde die Bauverhandlung für den 17.09.2019 an. In der Folge langten bei der Baubehörde mehrere Einwendungsschriftsätze und Stellungnahmen von Nachbarn ein.

10. Im Schriftsatz vom 10.09.2019 führte die Bauwerberin aus, dass sie die Gemeinde ersuche, dass die Gemeinde bereits jetzt für die Bauverhandlung am 17.09.2019 die Zustimmungserklärung der Gemeinde einhole, dass die Beweidung des Wegs mit der Grundstücksnr. ****, welcher in der Realität nicht mehr vorhanden sei, bedingungslos und unbefristet bewilligt und genehmigt werde. Diese bedingungslose und unbefristete Zustimmung solle auch für die Neuvermessung und Richtigstellung im Grundbuch erfolgen, wobei dann auch die verbindliche Zustimmung der Unterführung der dann vorhandenen Gemeindestraße bereits inkludiert sei.

11.1. Bei der mündlichen Bauverhandlung am 17.09.2019 wurde zunächst das Projekt beschrieben, wobei ausgeführt wurde, dass um den Neubau eines Legehennenstalls für 6000 Stück Legehennen in Freilandhaltung auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, angesucht worden sei. Die geplanten Auslaufflächen befänden sich auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. **** und Nr. ***, jeweils KG **** B-Ort, und sollten eingezäunt werden. Weiters sei um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Straßenunterführung auf dem Grundstück Nr. *** zur Verbindung der Grundstücke Nr. **** und Nr. ***, jeweils KG **** B-Ort, angesucht worden.

11.2. Sodann wird im Befund des in der Verhandlung erstatteten bautechnischen Gutachtens des Sachverständigen Q im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Baumaßnahme gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erfolge. Der Legehennenstall werde – wie in den Projektunterlagen beschrieben – mit einem Auslauf hergestellt. Die Auslaufbereiche seien im Plan dargestellt und seien im Zuge des Ortsaugenscheins einvernehmlich korrigiert worden. Es sei vereinbart worden, dass der südwestliche Teil des Auslaufs, welcher sich im Wald befunden hätte, nicht hergestellt werde. Die Zufahrt zum neuen Gebäude erfolge über die Gemeindestraße. Der Bürgermeister habe im Zuge des Ortsaugenscheins der Herstellung dieser neuen Einfahrt von der Gemeindestraße zugestimmt. Die Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen würden mit einem Abstand von 2,0 m vom Fahrbahnrand mit einer Höhe von 1,50 m als Wildzaun ausgeführt.

11.3. Weiters erstattete der brandschutztechnische Sachverständige Rauchfangkehrermeister U bei der Verhandlung aus brandschutztechnischer Fachsicht Befund und Gutachten, in dem er im Wesentlichen ausführt, dass die Fluchtwegsobergrenze von maximal 40 m von allen Stellen des Legehennenstalls unterschritten werde. Für die erste Löschhilfe würden im Bereich des Lager- bzw. Sortierraums ausreichend Feuerlöscher an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle angebracht. Ein Blitzschutz werde laut Baubeschreibung errichtet. Bei Benützungsbewilligung sei ein Attest darüber vorzulegen.

11.4. Zusätzlich zu den vor der Verhandlung schriftlich eingebrachten Einwendungen wurden bei der Verhandlung auch mündliche Einwendungen durch die Nachbarn erhoben, die in der Verhandlungsschrift vom 17.09.2019 protokolliert sind.

11.5. Die Bauverhandlung wurde sodann unterbrochen, da laut der Verhandlungsschrift aufgrund der vorgeprüften, fristgerecht eingebrachten Einwendungen zusätzliche Gutachten betreffend die Lärmentwicklung durch die Lüftungsanlagen und den Betriebsverkehr notwendig seien. Weiters sei ein bodenmechanisches Gutachten notwendig, da durch die vorhandenen Brunnen mit Quellzuflüssen und die Form der Hangverwerfungen von einem nicht ausreichend tragfähigen Untergrund auszugehen sei. Auf Grundlage der bodenmechanischen Untersuchung müsse auch die Verbringung der Dachwässer überprüft und gegebenenfalls neu projektiert werden. Für die vertiefte Beurteilung der geplanten Anlage werde von der Antragstellerin noch eine gesonderte Betriebs- und Ablaufbeschreibung vorgelegt werden. Nach Vorliegen der ergänzenden Gutachten und Unterlagen solle die Verhandlung fortgesetzt werden.

12. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 legte die Bauwerberin eine Beschreibung des geplanten Betriebsablaufs für den Legehennenstall vor.

13. In der Folge legte die Bauwerberin der Baubehörde am 05.12.2019 ein bodenmechanisches Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, sowie ein schalltechnisches Gutachten vom 06.11.2019, Verfasser: V GmbH, vor. Unter einem legte die Bauwerberin der Baubehörde am 05.12.2019 die Austauschbaubeschreibung vom 27.11.2019, Verfasser: W GmbH, und den Austauschplan vom 27.11.2019, Plannr.: ****, Planverfasser: W GmbH vor, dem sich erneut eine geänderte Lage des Legehennenstalls entnehmen lässt sowie in dem die für die geänderte Situierung erforderlichen Geländeveränderungen dargestellt sind. Hingegen ist die Zufahrt nicht mehr planlich dargestellt. Die Auslauffläche wurde im südwestlichen Teil im Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** reduziert. Dem bodenmechanischen und dem schalltechnischen Gutachten liegen noch der alte Planstand und somit die vormalige Situierung des Stallgebäudes zugrunde.

14. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 teilte die Marktgemeinde A-Ort mit, dass sie als Grundstückseigentümerin und Wegerhalterin das geplante Bauvorhaben grundsätzlich befürworte, jedoch auf den schlechten Zustand der Gemeindestraße „X-Weg“ hinweise und eine Sanierung des Straßenbelags in absehbarer Zeit nicht zusagen könne. Es werde ersucht, die Anrainerinteressen dahingehend zu berücksichtigen und den vorangegangenen Schriftsatz der Marktgemeinde A-Ort vom 13.09.2019 als gegenstandslos zu berücksichtigen.

15. Danach ist dem Verwaltungsakt nur noch zu entnehmen, dass die Behörde mit dem bautechnischen Sachverständigen Q, mit Y, dessen Bestellung zum nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen zwar diskutiert wurde, jedoch nicht erfolgte, sowie mit dem rechtlichen Berater der belangten Behörde über die weitere Vorgangsweise beraten hat. Darüber hinaus wurde die Bauwerberin nur zur Bestätigung aufgefordert, dass sie mit der Bestellung von Y zum nichtamtlichen Sachverständigen einverstanden sei und dessen Kosten übernehme. Weitere wesentliche Verfahrensschritte sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

16. Am 19.10.2020 brachte die Bauwerberin bei der Baubehörde eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Baubehörde ein, mit der sie den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen an das Landesverwaltungsgericht Steiermark begehrt.

17.1. Die belangte Behörde sah von der Nachholung des Bescheids innerhalb der dreimonatigen Nachfrist ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Verwaltungsverfahrensakten Ende Jänner 2021 vor.

17.2. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch das Baugrundstück ein alter Gemeindeweg führe, der nicht mehr benützt werde. Ein neu errichteter Weg sei gebaut worden, aber nicht vermessen worden. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 28.05.2019 beschlossen, dass der Weg neu vermessen werde. Mit Familie T sei vereinbart worden, dass sie den Auftrag dazu erteile und die anfallenden Kosten trage. Bis dato sei der Weg nicht neu vermessen worden. Die Bauverhandlung am 17.09.2019 sei unterbrochen worden und bis dato nicht fortgesetzt worden. Zuletzt sei versucht worden, das für die Baubehörde nicht schlüssige schalltechnische Gutachten einer Überprüfung zu unterziehen. Die Bauwerberin habe dies jedoch nicht unterstützt und sei mit der Wahl des Sachverständigen Y bzw. den Kosten für die Gutachtenüberprüfung nicht einverstanden gewesen.

17.3. Unter einem ersuchte die belangte Behörde das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Vorlageschreiben um Rückmeldung, wie hinsichtlich der Kosten der Sachverständigen weiter vorzugehen sei, weil die Sachverständigen wegen der am 17.09.2019 unterbrochenen und nicht fortgesetzten Bauverhandlung bislang keine Kosten verrechnet hätten.

II.Verfahrensgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

1. Eine Vorprüfung der Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergab, dass diese zulässig und begründet ist, sodass die Zuständigkeit zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und zur Entscheidung über das Bauansuchen der Bauwerberin auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark übergegangen ist.

2. In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen (ersten) Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2021, in dem es die Bauwerberin zur Behebung folgender Mängel der Projektunterlagen aufforderte:

Es sei die Zustimmung der Marktgemeinde Jagerberg als Grundstückseigentümerin der im Lageplan dargestellten Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, zum Bauvorhaben der Errichtung eines Zauns sowie der Nutzung als Weidefläche als Beleg gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG vorzulegen.

Es sei die Zustimmung von N als Grundstückseigentümerin der im Lageplan dargestellten Grundstücke Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils EZ ***, KG **** B-Ort, zum Bauvorhaben der Errichtung eines Zauns sowie der Nutzung als Weidefläche als Beleg gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG vorzulegen.

Es sei die Zustimmung von Z und AA als Grundstückseigentümer der im Lageplan dargestellten Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, jeweils EZ ***, KG **** B-Ort, zum Bauvorhaben der Errichtung des Stallgebäudes und eines Zauns sowie der Nutzung als Weidefläche als Beleg gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG vorzulegen.

Es seien Angaben über die Bauplatzeignung vorzulegen, in denen unter Anführung der Grundstücksnummer angegeben sei, auf welcher öffentlichen Gemeindestraße oder welcher Privatstraße die Zufahrt zum Bauplatz verläuft. Außerdem sei darzulegen, auf welchem der Grundstücke des Bauplatzes die Zufahrt erfolgt.

Sollte die Zufahrt zum Bauplatz über eine öffentliche Gemeindestraße erfolgen, sei gemäß § 22 Abs 2 Z 2a Stmk BauG eine Zustimmung der Gemeindestraßenverwaltung iSd § 25a Abs 1 LStVG vorzulegen.

Sollte die Zufahrt zum Bauplatz über eine Privatstraße erfolgen, sei das Servitutsrecht für diese Zufahrt, etwa durch Vorlage einer Servitutsvereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, zu belegen oder sonst darzulegen, dass die Zufahrt gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG rechtlich gesichert sei.

3. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2021 wurde zunächst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 04.10.2021 durch Vorlage

der Zustimmungserklärungen gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG zum Bauvorhaben

ovon N als Grundstückseigentümerin der Grundstücke Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils EZ ***, KG **** B-Ort (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift),

ovon Z und AA als Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, jeweils EZ ***, KG **** B-Ort (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift),

oder Marktgemeinde Jagerberg als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort (Beilage ./F zur Verhandlungsschrift)

der Bauplatzeignung vom 14.09.2021 (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift),

der Vorlage eines Lageplans, dem sich die Stallzufahrt über das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, entnehmen lässt (Beilage ./E zur Verhandlungsschrift),

der Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg als Gemeindestraßenverwaltung zum Anschluss an die öffentliche Gemeindestraße AB-Weg gemäß § 25a Abs 1 LStVG iVm § 22 Abs 2 Z 2a Stmk BauG (Beilage ./G zur Verhandlungsschrift),

und schließlich vollumfänglich mit Vorlage des Dienstbarkeitsvertrags zwischen der Bauwerberin und AA und Z vom 11.10.2021 über die Einräumung des Servitutsrechts des Fahrens und Gehens über die geplante Stallzufahrt auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, (OZ 12) entsprochen.

4. Neben der Vorlage der angeführten Unterlagen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 04.10.2021, bei der die Bauwerberin selbst, deren Vertreterin sowie die Vertreter der Baubehörde anwesend waren, gab der Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg an, dass der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, verlaufende Teil des AB-Wegs, von dem der Anschluss der geplanten Zufahrt zum Stallgebäude erfolgen soll, eine öffentliche Straße darstelle, da dieser Weg sicher mehr als 10 Jahre als Aufschließung der nördlich gelegenen Gehöfte diene. Die Verhandlung wurde sodann zur Vorlage der Servitutsvereinbarung und anschließender sachverständiger Vorprüfung der Projektunterlagen unterbrochen.

5. In der Folge wurden die Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik, des Brandschutzes und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds K, für die Fachrichtung der Agrartechnik AC sowie für die Fachrichtungen der Hydrogeologie und Entwässerungstechnik AD dem Beschwerdeverfahren beigezogen und durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Vorprüfung der Projektunterlagen insbesondere auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit beauftragt.

6. Von der belangten Behörde wurden auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur (vollständigen) Aktenvorlage des Verwaltungsakts betreffend die bestehende Güllegrube auf dem Grundstück Nr. **** einzelne Unterlagen aus dem Bauakt vorgelegt und im Übrigen mitgeteilt, dass der Original-Bauakt verloren gegangen sei bzw. derzeit nicht auffindbar sei.

7. Weiters teilte der beigezogene agrartechnische Amtssachverständige AC mit, dass durch einen anderen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark zu einem Stallbauvorhaben der Bauwerberin auf den – mittlerweile im Alleineigentum der Bauwerberin stehenden – Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, KG **** D-Ort, bereits das Gutachten vom 02.06.2020 erstattet wurde, und übermittelte in der Folge dieses Gutachten. Der diesbezügliche Akt zu diesem, mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 26.11.2020, GZ: 0075/2020-3310, bewilligten Stallbauvorhaben auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, KG **** D-Ort, wurde vom Landesverwaltungsgericht angefordert und vom Bürgermeister der Marktgemeinde E-Ort als Baubehörde in Kopie übermittelt.

8. Auf der Grundlage der sachverständigen Vorprüfungen des Amtssachverständigen K vom 24.11.2021, des Amtssachverständigen AC vom 24.11.2021 und des Amtssachverständigen AD vom 31.01.2022 erging ein weiterer (zweiter) Mängelbehebungsauftrag vom 21.04.2022, in dem die Bauwerberin zur Behebung folgender Mängel der Projektunterlagen aufgefordert wurde:

Es seien konsolidierte Projektunterlagen (Planunterlagen und Baubeschreibung) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, die Folgendes auszuweisen hätten:

oDer Verlauf der Zufahrt sei im Einreichplan planlich darzustellen (die gesonderte Ausweisung in dem in der Verhandlung vorgelegten Lageplan, Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 04.10.2021, auf dem die Stallzufahrt dargestellt sei, genüge aufgrund des Widerspruchs zum Einreichplan nicht).

oEs seien sämtliche befestigten Flächen im Einreichplan darzustellen, der Fahrzeugabstellplatz und die befestigten Wendeflächen seien zu kennzeichnen (es sei davon auszugehen, dass auch zum Lager-/Sortierraum bzw. den Silos zugefahren werden solle; die Anlieferung zu den Futtersilos erfordere auch Wendeflächen).

oDer Aufbau der Fahrbahn und der befestigten Flächen sei planlich darzustellen.

oDer 30,0 m-Umkreis sei von den Grenzen des Bauplatzes, somit den durch die geplanten Zäune abgegrenzten Grundflächen der Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ***, ***, *** und ****, jeweils KG B-Ort, zu ziehen und im Lageplan auszuweisen. Die bestehenden baulichen Anlagen auf den bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücke seien mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl im Lageplan des Einreichplans auszuweisen.

oEs seien sämtliche am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger auszuweisen.

oEs sei ein Höhenfestpunkt auszuweisen, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist.

oEs sei ein Projekt zur Oberflächenentwässerung vorzulegen (das im Verwaltungsakt erliegende Berechnungsblatt, Verfasser E, genüge nicht, lasse sich diesem doch etwa die Lage und der Aufbau des Rigols nicht entnehmen).

oEs seien Angaben über die Gebäudekonditionierung (Heizung) zu machen (vgl. § 23 Abs 1 Z 8 und Z 9 Stmk BauG), insbesondere, ob der Stall oder andere Räume des Stallgebäudes

beheizt würden (Diesfalls sei zusätzlich ein Energieausweis iSd § 81 Stmk BauG vorzulegen; es werde auf OIB-Richtlinie 6, Pkt. 4.6. hingewiesen),

maximal frostfrei gehalten würden (vgl. OIB-RL 6, Pkt. 1.2.2. a; diesfalls sei kein Energieausweis erforderlich) oder

ob der überwiegende Anteil der Energie für Raumheizung durch Abwärme abgedeckt werde (vgl. OIB-RL 6, Pkt. 1.2.2. d; diesfalls sei kein Energieausweis erforderlich).

Es sei ein Verzeichnis jener Grundstücke, die nunmehr im Umkreis von 30,0 m von den Bauplatzgrenzen, somit den durch die geplanten Zäune abgegrenzten Grundflächen der Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ***, ***, *** und ****, jeweils KG B-Ort, lägen, vorzulegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke.

Es sei ein konkretes Betriebskonzept vorzulegen, dem sich Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebs der Bauwerberin entnehmen ließen und anhand dessen der agrartechnische Sachverständige beurteilen könne, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lasse (der im Verwaltungsakt erliegende, als Betriebsablauf bezeichnete Schriftsatz der Bauwerberin vom 30.09.2019 genüge diesen Anforderungen nicht).

oInsbesondere seien darin Angaben über den Betriebsablauf, die Betriebsmittel sowie über Einnahmen, Ausgaben und Investitionen zu machen, wobei ein positiver Deckungsbeitrag nachzuweisen sei und in die Kalkulation auch die Investitionen mit einzubeziehen seien, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssten.

oDabei seien sämtliche zum landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin gehörende Gebäude und Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen. Insbesondere sei anzugeben, ob das Stallbauprojekt in der KG **** D-Ort ebenfalls zum Landwirtschaftsbetrieb der Bauwerberin zähle. Diesfalls habe das Betriebskonzept auch dieses Stallgebäude zu umfassen.

oIm Rahmen dieses Betriebskonzepts sei auch anzugeben, von welcher Hofstelle aus das verfahrensgegenständliche Stallgebäude bewirtschaftet werden solle (im vorliegenden Stallgebäude seien weder Aufenthaltsräume noch Sanitärräume für die bei dem Stallgebäude tätigen Personen vorhanden).

oWeiters seien Angaben über eine etwaige Beschäftigung von Arbeitnehmern im landwirtschaftlichen Betrieb zu machen.

oIm Betriebskonzept seien auch Angaben über den Dunganfall beim Betrieb des Stallgebäudes zu machen und nachzuweisen, dass der Grubenraum in der bestehenden Güllegrube zur sicheren Verbringung des Dungs ausreichend sei.

Zur Einleitung in die bestehende Güllegrube auf den Grundstück Nr. **** und Nr. ***, KG **** B-Ort, sei die Zustimmung der Grundeigentümer vorzulegen.

Es seien eine planliche Darstellung der bestehenden Güllegrube sowie Unterlagen vorzulegen, denen sich die Materialangabe, etwaige Beschichtungen, eine aktuelle Prüfung der Dichtheit (durch die Baubehörde sei ein Dichtheitsattest aus dem Jahr 2016 vorgelegt worden, das nicht ausreichend aktuell sei) und der substratbeaufschlagten Oberflächen entnehmen lasse.

9. Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach die Bauwerberin schließlich durch Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen spätestens am 24.06.2022. Dabei legte die Bauwerberin

einen Austauschplan vom 10.05.2022, Planverfasser: AE GesmbH, dem sich auch eine planliche Darstellung der bestehenden, bewilligten Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. *** sowie der geplanten Zufahrt entnehmen lässt,

eine Austauschbaubeschreibung vom 24.05.2022, Verfasser: AE GesmbH,

Angaben zur Bauplatzeignung, datiert mit 11.09.2018, Verfasser: AE GesmbH,

ein aktuelles Dichtheitsattest der bestehenden Güllegrube vom 27.05.2022, Verfasser: AE GesmbH,

die Zustimmung der Grundeigentümer der Grundstücke Nr. **** und Nr. *** zur Einleitung in die bestehende Güllegrube,

ein Betriebskonzept vom 04.05.2022, Verfasser: LK Steiermark, F, samt einem Beiblatt „ÖKL-MB 24-Wirtschaftsdüngeranfallsmengen bei verschiedenen Entmistungssystemen gemäß NAPV“,

ein Verzeichnis der Anrainer in einem 30 m-Radius vom 25.05.2022,

ein am 03.06.2022 eingelangtes Schreiben der Bauwerberin, wonach die Energie für die Raumheizung des Gebäudes größtenteils durch die Abwärme gedeckt werde, sowie

ein Berechnungsblatt der auch im Lageplan des Austauschplans vom 10.05.2022 dargestellten Sickermulde

vor. Unter einem legte die Bauwerberin die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, für die bestehende Güllegrube auf dem Grundstück Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG B-Ort, samt Rechtskraftbestätigung vor.

10. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde Unterlagen zu den Stallgebäuden in der Umgebung samt einer Erhebung von deren Tierbeständen zum Zweck der Ausbreitungsmodellierung im Rahmen der immissionstechnischen Beurteilung.

11. In der Folge führte der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für die Fachrichtungen der Bautechnik, des Brandschutzes und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds K im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts eine Befundaufnahme vor Ort durch und übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die dabei angefertigte Lichtbilddokumentation. Unter einem übermittelte der Amtssachverständige ein Orthofoto und eine Reliefdarstellung.

12. Mit Schreiben vom 20.02.2023 wurde die Bauwerberin u.a. zur Vorlage einer Bestätigung des Wasserleitungsnetzbetreibers und des Elektrizitätsnetzbetreibers, dass der Anschluss des Stallgebäudes an die Trinkwasserversorgungsleitung und an das Elektrizitätsnetz möglich sei sowie die Wasser- und die Energieversorgung des geplanten Stallgebäudes sichergestellt seien, aufgefordert.

13. Am 03.03.2023 übermittelte die Baubehörde den Bauakt zur Baubewilligung der bestehenden Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG B-Ort, und führte im Begleitschreiben aus, dass dieser nun aufgefunden worden sei.

14.1. Zu der mündlichen Verhandlung am 14.04.2023 wurden die Nachbarn geladen. Von den Nachbarn AF und AG wurden im Vorfeld der Verhandlung schriftliche Einwendungen erhoben. Die Nachbarin AH teilte in Reaktion auf die Ladung zur Verhandlung mit E-Mail vom 27.02.2023 mit, dass sie nicht gegen die Errichtung des geplanten Legehennenstalls sei.

14.2. Die Nachbarn AI, AJ, AK, dieser auch als Vertreter von AL und AM, AN und AO, dieser auch als Vertreter von AG, erhoben in der Verhandlung mündliche Einwendungen gegen das Stallbauvorhaben. Die Bauwerberin legte in der Verhandlung Bestätigungen der AP GmbH über die Anschlussmöglichkeit an das örtliche Stromnetz (Beilage ./C) und der Marktgemeinde Jagerberg über die Anschlussmöglichkeit an die Ortswasserleitung Jagerberg (Beilage ./D) vor.

14.3. Weiters erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Agrartechnik AC sowie der Bautechnik, des Brandschutzes und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbild K in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten.

14.4. In seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten führt der Amtssachverständige K unter Zugrundelegung des bodenmechanischen Gutachtens im Wesentlichen aus, dass die Bauplatzeignung gegeben ist, die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände durch das Stallgebäude eingehalten werden und im Fall der Projektmodifikation, dass die Wandflächen in der Farbe RAL 9002, grauweiß, und die Dachfläche in der Farbe RAL 7016, anthrazit, ausgeführt werden, das Projekt dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass die projektierten Gülleanlagen aus bautechnischer Fachsicht bei Einhaltung der diesbezüglich vorgeschlagenen Auflagen und bei Vornahme einer normkonformen Dichtheitsprüfung der bestehenden Güllegrube die gesetzlichen Anforderungen an Gülleanlagen erfüllen. Sodann gelangt der Amtssachverständige K zum gutachterlichen Schluss, dass aus bautechnischer und brandschutztechnischer Fachsicht bei Vorschreibung und Einhaltung der im Gutachten angeführten Auflagenvorschläge gegen die Bewilligung des Projekts keine Bedenken bestehen.

14.5. Mit Schreiben vom 18.04.2023 präzisierte der Amtssachverständige sein in der Verhandlung erstattetes Gutachten dahingehend, dass die projektierte Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen ausreichend breit sind, damit das projektierte Gebäude für Einsatzfahrzeuge erreichbar ist.

15. Der agrartechnische Amtssachverständige AC kommt in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten zum gutachterlichen Schluss, dass das Stallbauvorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin erforderlich ist und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Darüber hinaus führt der Amtssachverständige im Befund seines Gutachtens aus, dass auf dem Grundstück Nr. **** im Bereich der Kurve der Straße eine Wasserfassung festgestellt worden sei, die innerhalb des Geflügelauslaufs zu liegen käme. Dazu erklärte die Bauwerberin, bis zur nächsten Verhandlung eine Verpflichtungserklärung über die Aussparung des Brunnens auszuarbeiten.

16.2. Weiters legte die Bauwerberin in der Verhandlung die Bestätigungen über die Anschlussmöglichkeiten an das örtliche Strom- und an das örtliche Wassernetz vor und nahm aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen K, wonach die ursprünglich vorgesehenen Farben der Wand- und Dachflächen dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werden, eine Projektänderung dahingehend vor, dass die Wandflächen in der Farbe RAL 9002, grauweiß, und die Dachfläche in der Farbe RAL 7016, anthrazit, ausgeführt werden sollen.

16.3. Schließlich erging an die Bauwerberin in der Verhandlung die Aufforderung, aufgrund der in der Verhandlung vorgenommenen Projektmodifikation der Farbe der Wandflächen und der Dachfläche eine geänderte Baubeschreibung vorzulegen, sowie eine aktuelle Bestätigung über die Dichtheitsprüfung der bestehenden Güllegrube vorzulegen.

17. In der Folge legte die Bauwerberin dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 27.04.2023 eine Austauschbaubeschreibung vor, aus der sich die geänderte Farbe der Dachdeckung sowie der Wandflächen ergibt.

18. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 legte die Bauwerberin die Auftragsbestätigung zur Dichtheitsprüfung der bestehenden Güllegrube durch eine Fachfirma vor, der sich entnehmen lässt, dass die Dichtheitsprüfung erst im Winter vorgenommen werden könne.

19. Auf Aufforderung zur Konkretisierung gab die Bauwerberin bekannt, dass das Dichtheitsgutachten über die bereits bestehende Güllegrube bis spätestens 31.01.2024 an das Landesverwaltungsgericht übermittelt werde.

20. In der Folge wurden die Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Luftreinhaltetechnik und Immissionstechnik AQ, der Schalltechnik AR sowie der Hydrogeologie und der Entwässerungstechnik M dem Beschwerdeverfahren beigezogen und mit den Gutachtenaufträgen jeweils vom 18.10.2023 mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den in diesen Gutachtensaufträgen angeführten Fragestellungen beauftragt.

21. Aufgrund des mit Schriftsatz vom 27.11.2023 erfolgten Hinweises des Amtssachverständigen AR, dass die in der Lüftungsbeschreibung vom 23.11.2018 beschriebenen zehn Zuluftventile im Plan nicht dargestellt sind, erging an die Bauwerberin der Auftrag zur Vorlage eines Austauschplans in dreifacher Ausfertigung, der sich die Lage der in der Lüftungsbeschreibung beschriebenen zehn Zuluftventile entnehmen lässt.

22. In Entsprechung dieses Auftrags legte die Bauwerberin – jeweils in dreifacher Ausfertigung eine Austauschbaubeschreibung vom 16.12.2023, Verfasser: D GmbH, Angaben zur Bauplatzeignung vom 16.12.2023, Verfasser: D GmbH, sowie einen Austauschplan vom 05.12.2023, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, dem sich die Situierung der zehn Zuluftventile entnehmen lässt.

23.1. In seinem Gutachten vom 09.01.2024 beantwortet der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik und Immissionstechnik AQ die Fragen des Gutachtensauftrags vom 18.10.2023 und gelangt darin im Wesentlichen zu folgendem gutachterlichen Schluss:

23.2. Die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 werden auch nach Realisierung des Projekts auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten.

23.3. Die Realisierung des Projekts bewirkt auf keinem der Grundstücke jener Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, eine relevante Veränderung der bestehenden Geruchsbelastung. Nur das im Eigentum von AS und AT stehende Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, und die im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücke Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, sind von relevanten zusätzlichen Geruchsbelastungen betroffen. Dabei wird das Mischgeruchskriterium (Grenzwert) auf dem Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, auf dem sich keine Wohnbebauung befindet, eingehalten. Lediglich auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T kommt es lokal, direkt über der abgedeckten, bestehenden Güllegrube zu einer Überschreitung des Mischgeruchskriteriums, jedoch ist dieser Bereich nicht bewohnt, sondern dient als Geräteschuppen.

24. Am 25.01.2024 legte die Bauwerberin dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024 vor, wonach eine Dichtheitsprüfung der bestehenden und bewilligten Güllegrube unter dem Gebäude auf dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, in die die Gülle aus der Güllesammelgrube des Stallgebäudes gepumpt werden soll, stattgefunden hat und diese ergeben hat, dass die bestehende Güllegrube gemäß ÖNorm B2503:2017 dicht ist.

25. In Entsprechung der Gutachtensaufträge des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18.10.2023 erstatteten der Amtssachverständige AR das schalltechnische Gutachten vom 23.01.2024 samt Beilagen sowie der Amtssachverständige M das entwässerungstechnische und hydrogeologische Gutachten vom 01.02.2024.

26.1. Der schalltechnische Amtssachverständige AR gelangte im schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2024 zum gutachterlichen Schluss, dass die prognostizierten Beurteilungspegel aufgrund der Dauergeräusche für die Lüftungsanlage an sämtlichen Immissionspunkten deutlich über dem messtechnisch erfassten Basispegel der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse lägen und das verfahrensgegenständliche Stallbauvorhaben in seiner ursprünglichen Form aus schalltechnischer Fachsicht nicht genehmigungsfähig war.

26.2. Unter einem schlug der Amtssachverständige folgende Projektmodifikation vor: Die Lüftungsöffnungen an den Kaminen müssten so ausgeführt werden, dass eine Schallleistung von maximal Lw=62 dB je Kamin unterschritten werde. Dabei könne die maximale Schallleistung je Kamin von maximal Lw=62 dB einerseits durch den Einbau von Schalldämpfern oder andererseits durch eine Reduktion der maximalen Abluftgeschwindigkeit erzielt werden.

27.1. Der Amtssachverständige für die Fachrichtungen der Hydrogeologie und Entwässerungstechnik M gelangte im Gutachten vom 01.02.2024 zum gutachterlichen Schluss, dass im ursprünglichen Projekt für die geschotterte Zufahrt keine Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung projektiert waren, weshalb insofern nicht gemäß § 57 Abs 1 Stmk BauG für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer der geschotterten Zufahrt vorgesorgt war und es dadurch auch zu einem gegenüber dem Ist-Zustand erhöhten, flächigen Abfluss auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG B-Ort, kommen könnte (S. 8 und 9 dieses Gutachtens). Als Projektmodifikation schlug der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf den S. 8 und 9 vor, dass eine weitere Retentions- bzw. Sickermulde zur geregelten Entwässerung der Zufahrt errichtet werden solle.

28. Diese Gutachten wurden den Nachbarn mit Schriftsatz vom 13.02.2024 übermittelt. Der Bauwerberin wurden diese Gutachten mit Schriftsatz vom 13.02.2024 mit der Aufforderung übermittelt, das Projekt binnen einer Frist von vier Wochen entsprechend dem schalltechnischen Gutachten dahingehend zu ändern, dass die Lüftungsöffnungen an den Kaminen so ausgeführt werden, dass eine Schallleistung von maximal Lw=62 dB je Kamin unterschritten wird, wobei dies nach den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen einerseits durch den Einbau von Schalldämpfern und andererseits durch eine Reduktion der maximalen Abluftgeschwindigkeit erzielt werden kann. Zudem erging die Mitteilung an die Bauwerberin, dass das Stallbauvorhaben in seiner ursprünglichen Form auch wegen der fehlenden Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung der geschotterten Zufahrt zum Stallgebäude nicht genehmigungsfähig war, und unter einem die Aufforderung zur Projektmodifikation entsprechend dem Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen M vom 01.02.2024.

29.1. In Entsprechung dieser Aufforderung übermittelte die Bauwerberin folgende Austauschprojektunterlagen zur Lüftung:

Produktdatenblatt Schalldämpfer,

Lüftungsbeschreibung vom 18.03.2024,

Bestätigung Fa. H per E-Mail vom 14.03.2024,

Produktinformation Geflügelcomputer sowie

Datenblatt Ventilator ****.

29.2. Im Begleitschreiben zur Vorlage dieser Austauschprojektunterlagen vom 18.03.2024 teilte die Bauwerberin mit, dass nach Rücksprache mit dem Produkthersteller unter Anwendung folgender Maßnahmen eine Reduktion des maximalen Geräuschpegels auf 34,9 dB (gemessen in 7m Abstand vom Ventilator) erreichbar sei:

Ventilatoren mit einem Durchmesser von 80 cm (anstelle von vormals 63 cm);

Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 40 % mittels Einstellung via Lüftungscomputer ***, sodass sich der maximale Geräuschpegel auf 42 dB reduziere;

zusätzlicher Einbau eines Schalldämpfers, welcher den Geräuschpegel nochmals um 7,1 dB reduziere.

29.3. Weiters übermittelte die Bauwerberin auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur Vorlage der durch die Bauwerberin unterfertigten Projektunterlagen im Original in dreifacher Ausfertigung am 05.04.2024 u.a.

den Austauschplan vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH,

das Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der geschotterten Zufahrt und des Parkplatzes, Verfasser: D GmbH,

das Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden Niederschlagswässer, Verfasser: D GmbH,

die Austauschbaubeschreibung vom 04.04.2024, Verfasser: D GmbH, sowie

die Angaben zur Bauplatzeignung vom 16.12.2023, Verfasser: D GmbH.

30. Mit am 18.03.2024 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangtem Schreiben teilten die Grundeigentümer des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, AT und AS mit, dass sie keine Einwendungen gegen das Vorhaben hätten, nicht zur Verhandlung erscheinen würden und das Bauvorhaben sie nicht direkt betreffe, weil sie nur mit einer Wiese daran angrenzten.

31.1. In der Folge wurden die Amtssachverständigen AR und M mit den ergänzenden Gutachtensaufträgen vom 19.03.2024 zur Erstattung von Ergänzungsgutachten aufgefordert, ob durch das Austauschprojekt aus schalltechnischer Fachsicht nunmehr die Vorgaben erfüllt werden bzw. ob nunmehr aus entwässerungstechnischer und hydrogeologischer Fachsicht für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer der Zufahrt vorgesorgt ist.

31.2. Weiters erging an die humanmedizinische Amtssachverständige AW der Gutachtensauftrag vom 14.02.2024 zur Erstattung von Befund und Gutachten dazu, ob durch die Luftschadstoff-, Schall- oder Geruchsimmissionen mit einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.

32.1. Mit E-Mail vom 26.02.2024 teilte der Nachbar AO mit, dass erstens seit der bestehenden Güllegrube, die scheinbar undicht sei, bzw. deren falscher Handhabung ihr Hausbrunnen für Trinkwasser nicht mehr nutzbar sei. Sie müssten nun Mineralwasser kaufen, obwohl sie vorher eine hervorragende Wasserqualität gehabt hätten. Dazu wird auf ein Bild und ein Gutachten des Brunnenwassers im Anhang verwiesen. Zweitens habe er ein illegales Rohr im Wald entdeckt, bei dem es sich scheinbar um einen Überlauf der bestehenden Güllegrube oder um Abwasser vom Hof der Familie T handle. Dazu wird auf ein Foto dieses Rohrs im Anhang verwiesen. Drittens komme es nach Starkregen zu Vermurungen auf seinem Grundstück und, sollte der Hühnerstall gebaut werden, kämen auch noch die Fäkalien der Hühner auf ihr Anwesen. Dazu wird auf drei Videos im Anhang verwiesen. Er habe bei der ersten Bauverhandlung gebeten, dass der Amtssachverständige für Oberflächenwässer bei ihm vorbeikomme und sich die Sachlage ansehe. Dies sei aber nie passiert.

32.2. Mit E-Mails jeweils vom 04.03.2024 teilten AX und AY mit, dass sie gegen das Bauvorhaben nichts einzuwenden hätten.

33. In seinem Ergänzungsgutachten vom 02.04.2024 gelangt der schalltechnische Amtssachverständige AR zum gutachterlichen Schluss, dass aufgrund der Änderung der Lüftungsanlagen des Stallgebäudes nunmehr die Vorgaben eingehalten werden und das Projekt nunmehr aus schalltechnischer Fachsicht genehmigungsfähig ist.

34. Mit ergänzendem Gutachtensauftrag vom 03.04.2024 erging an die humanmedizinische Amtssachverständige AW der Auftrag, unter Zugrundelegung des Ergänzungsgutachtens des schalltechnischen Amtssachverständigen AR sowie der vorgelegten Austauschprojektunterlagen zur Lüftung Befund und Gutachten zu den im ursprünglichen Gutachtensauftrag vom 14.02.2024 angeführten Fragestellungen zu erstatten.

35. In Entsprechung des Gutachtensauftrags vom 14.02.2024 sowie des ergänzenden Gutachtensauftrags vom 03.04.2024 erstattete die Amtssachverständige AW das humanmedizinische Gutachten vom 04.04.2024. Darin gelangt die humanmedizinische Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass durch die Luftschadstoff-, Geruchs- und Schallimmissionen des Stallbauvorhabens mit keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auf den Nachbargrundstücken zu rechnen ist.

36. Die angeführten Gutachten wurden den Parteien übermittelt und auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen.

37.1. In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 waren die Bauwerberin, deren rechtlicher Vertreter, der Bürgermeister AZ als Vertreter der säumigen Behörde sowie die Nachbarn BA, AJ, AO, dieser auch als Vertreter von AG, AF, AI sowie AN, diese auch als Vertreterin für AK und AM, anwesend. Der Nachbar BA, der in der vorangegangenen Verhandlung vom 14.04.2023 noch nicht anwesend war, brachte erstmals Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor, die übrigen Nachbarn ergänzten und konkretisierten ihre bereits vorgebrachten Einwendungen.

37.2. Sodann erstattete der Amtssachverständige M in Entsprechung des ergänzenden Gutachtensauftrags vom 19.03.2024 Befund und Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2023. Darin gelangte der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass aufgrund der Projektänderung der Ergänzung einer weiteren Retentions- bzw. Sickermulde zur geregelten Entwässerung der Zufahrt nunmehr für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer der Zufahrt vorgesorgt ist.

37.3. Weiters erörterten in der Verhandlung vom 11.04.2024 der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik und Immissionstechnik AM sein vorab den Parteien übermitteltes Gutachten vom 09.01.2024, der Amtssachverständige für Schalltechnik AR sein Gutachten vom 23.01.2024 und sein Ergänzungsgutachten vom 02.04.2024, die den Parteien vorab übermittelt wurden, sowie die Amtssachverständige für Humanmedizin AW ihr vorab den Parteien übermitteltes Gutachten vom 04.04.2024. Den anwesenden Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen zu den Gutachten zu stellen und dazu Stellung zu nehmen. Die anwesenden Parteien erhoben gegen die Gutachten keine Einwände.

37.4. Da die Nachbarn gegen die Gutachten keine Einwände erhoben, schloss der verhandlungsleitende Richter die Beweisaufnahme und gab bekannt, dass die Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG schriftlich ergeht, weil für die Entscheidungsfindung noch weitere Überlegungen in rechtlicher Hinsicht und eine Würdigung der in der Verhandlung erörterten Gutachten erforderlich waren.

38. Nach der Verhandlung legte die Bauwerberin zwei zivilrechtliche Vereinbarungen vor: In der mit AG, vertreten durch AO, abgeschlossenen Vereinbarung, der auch N als Grundeigentümerin beigetreten ist, verpflichtet sich die Bauwerberin zur Auszäunung des auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, befindlichen Wasserbehälters. In der mit AF abgeschlossenen Vereinbarung, der auch N als Grundeigentümerin beigetreten ist, verpflichtet sich die Bauwerberein einerseits zur Pflanzung eines natürlichen Sichtschutzes am südlichen Rand des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, entlang des über das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort führenden Zufahrtswegs und andererseits zur Auszäunung des auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, befindlichen Brauchwasserbrunnens.

III.Sachverhalt:

Zu den für die Entscheidung maßgeblichen Projektunterlagen:

1.1. Nach mehreren Projektänderungen ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche, letztgültige Projektstand aus folgenden Projektunterlagen:

Austauschplan vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH,

Austauschbaubeschreibung vom 04.04.2024, Verfasser: D GmbH,

Angaben zur Bauplatzeignung vom 16.12.2023, Verfasser: D GmbH,

Baubeschreibung der Straßenunterführung des Grundstücks Nr. **** samt planlicher Darstellung vom 26.07.2019, Verfasser: E,

Betriebskonzept vom 04.05.2022, Verfasser: LK Steiermark, F,

als „Betriebsablauf für den Legehennenstall A“ bezeichnete Betriebsbeschreibung vom 30.09.2019,

Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der geschotterten Zufahrt und des Parkplatzes, Verfasser: D GmbH,

Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden Niederschlagswässer, Verfasser: D GmbH,

Lüftungsbeschreibung der G GmbH Co KG vom 18.03.2024,

Bestätigung der Fa. H per E-Mail vom 14.03.2024,

Technisches Datenblatt des Ventilators der Marke H, Type [...] M,

Technisches Datenblatt des Schalldämpfers der Marke H, Type [...] sowie

Technisches Datenblatt des Lüftungscomputers der Marke H, Type ***.

1.2. Nach Entsprechung der Mängelbehebungsaufträge des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18.08.2021 und vom 21.04.2022 sind die Projektunterlagen nunmehr vollständig und mängelfrei.

Zum Bauvorhaben:

2.1. Diesen Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass der Neubau eines – nicht konditionierten – Stallgebäudes für 6.000 Legehennen auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG **** B-Ort, geplant ist, wobei die durch die geplanten Zäune abgegrenzten Grundflächen der Grundstücke Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ****, KG **** B-Ort, als Auslauf- bzw. Weideflächen für die im Stall gehaltenen Legehennen dienen sollen. Zwischen den Grundstücken Nr. **** und Nr. *** soll im Bereich der südöstlichen Kurve der Straße auf dem Grundstück Nr. **** mittels sechs Unterführungsrohren, die mit einem Durchmesser von 500 mm und einer Länge von jeweils rund 18 m nebeneinander eingebaut werden sollen, als Verbindung der Auslaufflächen eine Wegunterführung errichtet werden. Nach Einbau und lagenweiser Verdichtung wird die Fahrfläche der Straße wiederhergestellt. Die Auslaufseiten der Rohre werden mit Erde eingeschüttet und begrünt. Für sämtliche der angeführten, vom Projekt umfassten Flächen liegen die Zustimmungen der jeweiligen Grundstückseigentümer zum Bauvorhaben vor. Die angeführten, vom Bauvorhaben umfassten Grundstücke sind allesamt im Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

2.2. Die Zufahrt und der nordwestliche Gebäudeteil des langgestreckten Stallgebäudes kommen mit rund 10 bis 15 m Länge auf dem Gst.Nr. **** zu liegen, die übrigen Gebäudeteile liegen auf Gst.Nr. ****, die Straßenunterführung für Hühner zwischen den Gst.Nr. **** und Nr. *** unter dem Gst.Nr. **** hindurch erstreckt sich mit Baumaßnahmen über diese drei Grundstücke. Zwischen den Gst.Nr. **** und Nr. **** verläuft das Gst.Nr. ****, welches als Verkehrsfläche gewidmet ist und dessen Nutzung augenscheinlich aufgelassen ist; dieses Grundstück wird nicht bebaut.

2.3. Das langestreckte Stallgebäude soll mit einem Plattenfundament gegründet werden; darauf soll eine Skelettbauweise mit gedämmten Blechpaneelen als Füllung errichtet werden. Nach der in der Verhandlung vom 14.04.2023 erfolgten Projektänderung werden die Wandflächen des Stallgebäudes in der Farbe RAL 9002, grauweiß, und die Dachfläche in der Farbe RAL 7016, antrazit, ausgeführt. Da in der letztgültigen Austauschbaubeschreibung vom 04.04.2024, Verfasser: D GmbH, versehentlich die ursprünglichen Farben der Wandpaneele und des Dachs angeführt sind, wird die in der Verhandlung erfolgte Projektänderung in den Spruch aufgenommen, sodass in Abweichung von der mit Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung die Wandflächen des Stallgebäudes in der Farbe RAL 9002, grauweiß, und die Dachfläche in der Farbe RAL 7016, antrazit, auszuführen sind.

2.4. Der Hauptbaukörper des Stallgebäudes ist 74,88 m lang und 10,32 m breit, wobei 3,04 m südwestseitig als offene Überdachung ausgeführt sind, welche mit einem Schutznetz verhängt wird. Die Bruttogeschoßfläche der eingeschoßig angelegten Gebäudeteile beträgt 813,24 m². Das Gebäude ist mit einem rund 7° geneigten Pultdach gedeckt, welches mit der Hangneigung fällt. Die Firsthöhe über dem angrenzenden Gelände beträgt 5,30 m, traufseitig beträgt die Höhe 3,91 m. Die Raumhöhe beträgt maßstäblich dargestellt rund 3,4 bis 4,3 m.

2.5. An beiden Stirnseiten des Gebäudes werden jeweils zwei Tore mit einer Durchfahrtslichte von B/H 190/300 cm ausgeführt. Nordostseitig sind Fensteroberlichten vorgesehen. Mittig des Gebäudes ist ein Verbindungsgang vom überdachten Außenscharrraum zum nordseitigen Lager-/Sortierraum vorgesehen. Die Durchgangslichte der Türen in den Stall beträgt 90/200 cm. Das Tor in den Sortier-/Lagerraum ist zweiflügelig mit einer Durchgangslichte von B/H 200/250 cm. Nordostseitig mittig des Stallgebäudes wird ein Gebäudeteil vom 8,00 m Länge und 5,06 m Breite errichtet, hier ist der Lager- und Sortierraum vorgesehen. Dieser ist mit einem senkrecht zum Stall stehenden Satteldach gedeckt, die Firsthöhe liegt 3,60 m über dem angrenzenden Gelände, die Traufhöhe 2,80 m hoch. Die Raumhöhe beträgt maßstäblich dargestellt rund 2,8 bis 3,0 m. Östlich diese Zubaus werden auf einem Plattenfundament zwei Futtersilos mit einem Fassungsvermögen von 12 m³ aufgestellt.

2.6. Das Fußbodenniveau des Stallgebäudes selbst liegt auf Projektbezugsniveau ±0,00 m und 370 m ü.A. Der Fußboden des Lager-/Sortierraums liegt auf Projektniveau +0,80 m, der überdachte Außenscharraum liegt auf Projektniveau -0,80 m. Im Bereich von Geländeübergängen und absturzgefährlichen Stellen sind im Plan Absturzsicherungen mit 1,00 m Höhe dargestellt und beschrieben.

2.7. Das ursprüngliche natürliche Gelände ist in den Schnitt- und Ansichtsdarstellungen eingetragen. Daraus lässt sich an den relevanten Gebäudeecken südöstlich eine maßgebliche Höhe des Geschoßes von maßstäblich dargestellt rund 3,8 bis 4,1 m ermitteln. Nordwestlich liegt das Geschoß maßstäblich dargestellt rund 4,3 bis 5,1 m über dem natürlichen Gelände.

2.8. Gemäß dem Lageplan beträgt der Grenzabstand südostseitig 3,10 m zu Gst.Nr. **** und nach Osten zur Straße 24,30 m. Nordwestseitig zu Gst.Nr. **** beträgt der Grenzabstand 23,80 m.

2.9. Das Gebäude ist überwiegend in das bestehende natürliche Gelände eingesenkt, lediglich nordwestseitig wird das Gebäude im Gebäudebereich selbst auf einer bis zu rund 1,1 m hohen Anschüttung errichtet. In Fortsetzung wird das Gelände bis zu 1,6~1,7 m angeschüttet und verlaufend ausmodelliert.

2.10. Brandschutztechnisch ist das Gebäude in die Gebäudeklasse 3 gemäß OIB-Richtlinie 2 einzustufen. Nach höchstens 40 m Gehweglänge wird ein sicherer Ort im Freien erreicht.

2.11. Die projektierten Betriebsgebäude werden nicht konditioniert, eine Frostfreihaltung ist nicht vorgesehen.

2.12. Es ist eine Blitzschutzanlage projektiert, die als Blitzschutzklasse III gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8014 auszuführen ist.

2.13. Im Freien sind drei Kfz-Stellplätze nördlich im mittleren Bereich des Gebäudes angelegt. Die Zufahrt wird mit Schotter befestigt, nach einem Gefällekeil von 6% im Einfahrtstrichter an der Gemeindestraße beträgt das maximale Gefälle laut Plan 12%. Die Fahrbahnbreite beträgt rund 3,5 m, wobei die Kehren und der Bereich vor dem Stall entsprechend verbreitert ausgeführt wird; im Bereich der drei Stellplätze ist ein Wendehammer angelegt.

2.14. Der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken geplante Legehennenbetrieb der Bauwerberin soll von der im Eigentum der Eltern der Bauwerberin stehenden, nahe gelegenen Betriebsstätte auf dem Grundstück Nr. **** und Nr. ****, KG **** B-Ort, mit der Adresse C-Ort , F-Ort, aus bewirtschaftet werden, weshalb nach den Angaben im Betriebskonzept auch keine Sanitärräume im geplanten Stallgebäude projektiert sind. Mittig des Stallgebäudes ist eine Güllesammelgrube mit einem Volumen von 21 m3 projektiert, aus der die Gülle zur bestehenden Güllegrube unter dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. **** mit einem vorhandenen Volumen laut Austauschplan und Austauschbaubeschreibung von 969 m3 gepumpt werden soll. Die bestehende Güllegrube ist für dieses Volumen mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, rechtskräftig bewilligt. Wie sich aus dem durch die Bauwerberin vorgelegten Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024 ergibt, wurde die bestehende Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG B-Ort, einer Dichtheitsprüfung unterzogen und ist flüssigkeitsdicht. Der Grubenraum in der bestehenden Güllegrube ist auch zur sicheren Verbringung des im geplanten Stallgebäude anfallenden Dungs ausreichend. Im Ausmaß dieses, vom Stallgebäude in die bestehende Güllegrube gepumpten Gülleanfalls entfällt die bislang erfolgte Zubringung von Gülle zur bestehenden Güllegrube mittels LKW, weil die nach der Verwirklichung des Projekts im eigenen Betrieb anfallende Gülle direkt vom geplanten Stallgebäude in die bestehende Güllegrube gepumpt wird.

2.15. Die Baugrundstücke, auf denen das Stallbauvorhaben errichtet werden soll, sowie die Auslauf- und Weideflächen, die zusammen den Bauplatz bilden, stellen sich in einer aus dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark) abgerufenen Überlagerung des Katasters mit einem aktuellen Orthofoto wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

2.16. Im Lageplan des letztgültigen Austauschplans vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, stellt sich die Lage des Bauvorhabens samt der Auslauf- und Weideflächen wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Zur Bauplatzeignung:

3.1. Der Untergrund der zur Bebauung vorgesehenen Grundflächen ist tragfähig und nicht durch Naturgefahren, wie Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl., gefährdet. Weiters liegt eine hygienisch einwandfreie und für das geplante Stallbauvorhaben ausreichende Wasserversorgung sowie eine für das Stallbauvorhaben entsprechende Energieversorgung vor.

3.2. Die Entsorgung der Abwässer ist dadurch sichergestellt, dass die neu zu errichtende Güllesammelgrube mit einem Volumen von 21 m3 aufgrund der vorgeschriebenen Auflage 2.) vor Inbetriebnahme und in der Folge wiederkehrend in einem Abstand von längstens 15 Jahren durch ein befugtes Unternehmen auf ihre Dichtheit zu überprüfen ist, die Gülleleitungen aufgrund der vorgeschriebenen Auflage 2. vor Inbetriebnahme durch ein befugtes Unternehmen auf ihre Dichtheit zu überprüfen sind und die bestehende Güllegrube, deren Dichtheit durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Prüfbericht bestätigt wurde, aufgrund der vorgeschriebenen Auflage 3.) wiederkehrend in Abständen von längstens 15 Jahren auf ihre Dichtheit zu überprüfen ist. Zusammenfassend ist durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Dichtheitsprüfung der bestehenden Güllegrube und die Vorschreibung der angeführten Auflagen sichergestellt, dass die Güllegruben und Leitungen vor Inbetriebnahme und dauerhaft flüssigkeitsdicht sind und die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

3.3. Die über das im Eigentum von AA und Z stehende Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, verlaufende Zufahrt zum Stallgebäude ist durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 11.10.2021 rechtlich gesichert. Durch die Vorschreibung der Auflage 1.), wonach die neu errichteten Fahrflächen so zu befestigen sind, dass sie den Radlasten des größtmöglich auftretenden Schwerverkehrs ohne wesentliche Untergrundverformungen dauerhaft standhalten, ist die Zufahrt auch für den Verwendungszweck als Zufahrt zum Stallgebäude geeignet und ausreichend breit, befestigt und tragfähig, um im Einsatzfall auch als Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge zu dienen.

3.4. Die Zustimmung der Marktgemeinde Jagerberg als Gemeindestraßenverwaltung zum Anschluss dieser Zufahrt an die öffentliche Gemeindestraße AB-Weg, die im Bereich des Anschlusses der Zufahrt über das Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort verläuft, liegt vor (Beilage ./G zur Verhandlungsschrift vom 04.10.2021).

Zur Einhaltung der bautechnischen Anforderungen durch das Bauvorhaben und dessen Vereinbarkeit mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild:

4.1. Das Bauvorhaben entspricht im Übrigen den bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie der Nutzungssicherheit.

4.2. Aufgrund der in der Verhandlung vom 14.04.2023 vorgenommenen und zur Konkretisierung des Bauvorhabens in den Spruch dieses Erkenntnisses übernommenen Änderung der Farbe der Wandflächen auf die Farbe RAL 9002, grauweiß, und der Dachfläche auf die Farbe RAL 7016, antrazit, wird das Projekt nunmehr dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht.

Zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen:

5.1. Die erforderlichen Grenzabstände gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG werden eingehalten:

5.2. Die Grundstücke Nr. **** und Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, zählen zum Bauplatz und liegt für deren Verwendung als Auslauf- und Weidefläche bzw. als Ort der Bauführung der Straßenunterführung eine Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers vor. Somit ist zu diesen, zum Bauplatz zählenden Grundstücken der auf Nachbargrundstücke bezogene Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG nicht einzuhalten.

5.3. Nordwestlich ergibt sich aus der Höhe des Geschoßes von rund 4,3 bis 5,1 m über dem natürlichen Gelände ein fiktives Geschoß und Restgeschoßhöhen von 1,3 bis 2,1 m. Da die Restgeschoßhöhe westlich mehr als 1,5 m beträgt, liegen zwei abstandsrelevante Geschoße vor. Der somit zu dem, dem geplanten Stallgebäude nächstgelegenen nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. ***, KG **** B-Ort, mindesterforderliche Grenzabstand von 4,0 m ist mit einem Abstand von 23,80 jedenfalls eingehalten. Die übrigen Nachbargrundstücke sind vom geplanten Stallgebäude sogar noch weiter entfernt, sodass die Grenzabstände zu diesen Grundstücken bei weitem eingehalten werden.

Zum Betriebsablauf des geplanten Legehennenbetriebs:

6. Das Stallgebäude soll in zwei Legehennenställe zu je 3.000 Stück mit zweistöckigen Volieren aufgeteilt werden. Der Stall wird pro Kalenderjahr für ca. 3 Wochen entleert und gereinigt, im restlichen Zeitraum des Jahres werden die Legehennen im Stallgebäude gehalten. Die Weidehaltung der Legehennen auf den Auslaufflächen erfolgt ab ca. 9 Uhr morgens bis zum Zeitpunkt der Dämmerung und variiert daher im Jahresverlauf. In den ersten vier Wochen dürfen die Legehennen zudem den Stall nicht verlassen, was über einen Zyklus von elf Monaten rund zusätzlich zweit Stunden pro Tag mehr Stallaufenthalt entspricht. Die Legehennen koten sowohl im Stall als auch auf der Weidefläche, wobei entsprechend der zeitlichen Aufteilung 2/3 der Emissionen im Stall und 1/3 auf der Weidefläche freigesetzt werden. Im Rahmen der Stallbewirtschaftung erfolgen vier Pkw-Fahrten pro Tag, eine Lkw-Fahrt pro Woche für den Eierabtransport und eine Traktorfahrt alle zehn bis 14 Tage für die Anlieferung des Futters. Im Stall soll eine Entmistung mittels Schrapper im Flüssigverfahren angewendet werden. Dabei wird der Flüssigmist mehrmals täglich in den abgedeckten Güllebehälter im Stall abgeleitet.

Zur Erforderlichkeit und der Betriebstypizität der projektierten baulichen Anlage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin:

7.1. Die Bauwerberin betreibt bereits einen professionell organisierten Legehennenbetrieb in E-Ort, D-Ort, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** D-Ort, wobei dort ein mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 26.11.2020, GZ: 0075/2020-3310, bewilligter Legehennenstall für 6.000 Legehennen und den dazugehörigen Auslaufflächen betrieben wird. Durch diesen Legehennenbetrieb liegt bereits eine Vollerwerbslandwirtschaft der Bauwerberin vor.

7.2. Durch den nunmehr geplanten Legehennenstall soll dieser bestehende und bereits einkommensfähige Betrieb der Bauwerberin um ein weiteres Stallgebäude in örtlich separater Lage zum schon vorhandenen und in Betrieb befindlichen Legehennenstall in E-Ort ergänzt und ausgewertet werden. Dabei kann der Deckungsbeitrag von zusätzlich 6.000 Legehennen die Errichtungskosten des geplanten Legehennenstalls zur Gänze abdecken.

7.3. Die projektierte Haltung von 6.000 Legehennen am geplanten Standort macht den Neubau eines Geflügelstalls mit entsprechender Infrastruktur, wie etwa Futtersilos, einem Sortierraum für Eier und einer Düngesammeleinrichtung, erforderlich. Der geplante Standort des Geflügelstalls mit den dazugehörigen Auslauf- und Weideflächen für die Freilandhaltung der Legehennen ist betriebstypisch, weil der Standort einerseits dem von der Bauwerberin als Betriebssitz verwendeten Wohnhaus gegenüberliegt und an diesem Standort andererseits die für die Deklarierung der Haltungsform als Freilandeiererzeugung und die damit verbundene Erzielung eines – der Wirtschaftlichkeitsrechnung zugrunde liegenden – höheren Eipreises erforderliche Mindestauslauffläche von 8 m2 je Henne erreicht wird. Zur Realisierung der notwendigen Auslauffläche von 8 m2 je Henne ist auch die Errichtung der Straßenunterführung zwischen den Gst.Nr. **** und Nr. *** unter dem Gst.Nr. **** in der Form eines Hühnerdurchlasses erforderlich, da ohne diese Einrichtung die dem Stallgebäude auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Auslaufflächen von rund 23.000 m2 nicht für das Auslaufgehege erschlossen und nutzbar gemacht werden können. Der genaue Standort des Stallgebäudes auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG **** B-Ort, erklärt sich mit der Erforderlichkeit der gegenüber den Auslaufflächen mittigen Lage, damit der zulässige Radius der Außengrenzen des Geheges von den Auslauföffnungen des Stallgebäudes nicht überschritten wird.

7.4. Im Ergebnis sind die projektierten baulichen Anlagen für die geplante Ausweitung des bestehenden landwirtschaftlichen Legehennenbetriebs der Bauwerberin erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch.

7.5. Selbst, wenn die Bauwerberin nicht bereits durch den rechtskräftig bewilligten Legehennenstall für 6.000 Legehennen und den dazugehörigen Auslaufflächen in E-Ort, D-Ort, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** D-Ort, eine Vollerwerbslandwirtschaft betreiben würde, würde das zur Beurteilung stehende Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 6.000 Legehennen in Freilandhaltung samt den für die Freilandhaltung erforderlichen Auslauf- und Weideflächen auch für sich genommen ein Unterfangen in betrieblicher und wirtschaftlich rentabler, einkommensfähiger Größenordnung darstellen, das einen landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin begründet, und wäre das Bauvorhaben für diesen Betrieb erforderlich und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch.

Zu den Nachbarn und ihren Einwendungen:

8. Folgende Nachbarn brachten im behördlichen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen das Stallbauvorhaben vor:

9.1. AI ist Eigentümer der östlich des Bauplatzes liegenden Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. **** und den unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, ****, jeweils KG **** G-Ort, sowie dem bebauten Grundstück Nr. **** und dem unbebauten Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort. Keines dieser Grundstücke grenzt unmittelbar an die Baugrundstücke und die Auslauf- und Weideflächen des Bauplatzes an. AI ist auf dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** G-Ort, mit der Adresse G-Ort 37, A-Ort, mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Das dem Bauplatz nächstgelegene Grundstück Nr. **** von AI ist durch das zum öffentlichen Gut gehörende Straßengrundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, der Marktgemeinde Jagerberg von der Auslauf- und Weidefläche auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, getrennt. Sämtliche der im Eigentum von AI stehenden Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

9.2. AI hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 eingewendet, dass es durch das Bauvorhaben zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf seiner Liegenschaft kommen werde sowie die durch die bestehende Güllegrube schon gegebene Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben noch verstärkt werde. Durch die Geruchsbelästigung werde es auch zu einer Wertminderung seiner Liegenschaft kommen.

10.1. AJ ist Eigentümer der nordwestlich des Bauplatzes gelegenen Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. **** und den unbebauten Grundstücken ****, ****, ****, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG **** B-Ort. Das bebaute Grundstück Nr. **** von AJ grenzt an die Auslauf- und Weidefläche des Bauplatzes westlich unmittelbar an, das unbebaute Grundstück Nr. **** von AJ grenzt an das Baugrundstück Nr. *** nordwestlich unmittelbar an. AJ ist auf dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, mit der Adresse C-Ort , F-Ort, nur mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet. Seinen Hauptwohnsitz hat er in H-Ort. Sämtliche der im Eigentum von AI stehenden Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

10.2. AJ hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 eingewendet, dass es durch die Anfahrt zum Stallgebäude zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen sowie durch das Bauvorhaben zu einer Geruchsbelästigung kommen werde. Bei Südwind würden die Gerüche des Stallbauvorhabens direkt auf seine nordwestlich angrenzende Liegenschaft gelangen. Durch die Geruchsbelästigung werde es auch zu einer Wertminderung seiner Liegenschaft kommen. Weiters wendete er bei der Verhandlung am 14.04.2023 eine Wertminderung seiner Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben ein, sowie, dass seine Enkelin beabsichtige, auf derselben Liegenschaft zu bauen und durch das Stallbauvorhaben davon Abstand nehmen könnte. In der Verhandlung vom 11.04.2024 brachte AJ weiters vor, dass sich auf dem Projektgrundstück Nr. *** im Grenzbereich zu seinem Grundstück Nr. 120 ein Rohr befinde, durch das Wässer seinem Grundstück zugeleitet würden. In seinem Schlusswort betonte AJ in der Verhandlung vom 11.04.2024, dass bei Errichtung des Stallbauvorhabens kein Interesse an der Übernahme seiner Liegenschaft durch seinen Nachfolger bestehe.

10.3. Im behördlichen Verfahren hat AJ mit Schriftsatz vom 15.09.2019 Einwendungen erhoben. Darin wendete er gegen das Stallbauvorhaben im Wesentlichen ein, dass sich die Frage stelle, wie hoch die zu erwartende Lärmbelästigung durch das verwendete Lüftungssystem für die Liegenschaft von AJ sei. Auf Grund der Größe des Bauvorhabens und der Anzahl der Legehennen würden massive Belästigungen durch Lärm und Geruch erwartet. Diese ließen sich einerseits durch die große Anzahl an Legehennen und andererseits durch den Schwerverkehr, der unmittelbar und untrennbar mit dem Projekt verbunden sei, erklären, zumal das Haus von AJ von der Grundstücksgrenze nur ca. 80 m und vom geplanten Stall nur ca. 180 m entfernt sei.

10.4. Bereits derzeit bestehe auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, ein Güllelager, welches 1.000 m3 fasse und nur über ein geplantes Pumpsystem, welches von der Sammelgrube des Stalls zum Güllelager auf dem Grundstück Nr. **** führen solle, verbunden sei, sodass das Güllelager nicht direkt zum Projekt gezählt werden könne. Da das (im behördlichen Verfahren eingeholte und mittlerweile durch das Gutachten des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 überholte) Umweltgutachten lediglich die Belastung der Anrainer im Fall des geplanten Stalls untersuche, sei festzuhalten, dass bereits derzeit eine Belästigung durch Geruch, insbesondere bei der Befüllung, insbesondere durch Fremdmittel, des Güllelagers und bei der Entnahme aus dem Güllelager erfolge und durch die Genehmigung dieses Projekts verstärkt werde, wodurch eine Untersuchung der Gesamtbelastung erstrebenswert wäre.

10.5. Bei dieser Anzahl an Legehennen gehe AJ nicht nur von einer Belästigung durch Geruch aus, sondern auch von einem übermäßigen Auftreten von Insekten, Ratten und Mäusen. Diese Befürchtung lasse sich aufgrund der im Freigelände liegenden Exkremente der 6000 Legehennen erklären. Hinzu komme, dass das von den Legehennen zu benützende Gelände abfalle, wodurch die Fäkalien bei starken Regengüssen auf die darunterliegenden Waldgrundstücke sowie den Obstgarten von AJ abgeschwemmt würden, sodass sich Ablagerungen der Exkremente bilden würden.

10.6. Die zur Verbindung der Grundstücke Nr. **** und ****, KG **** B-Ort, geplanten Rohre dienten dazu, dass für die 6000 Legehennen die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Pkt. 4.5.2 hinsichtlich der geforderten 8 m² Auslauffläche pro Tier eingehalten werden könnten. Es stelle sich die Frage, ob die Errichtung einer Unterführung für einen derartigen Grundstückszusammenschluss ausreichend sei.

10.7. Zumindest beim Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, handle es sich um ein Erdrutschgebiet, welches immer wieder korrigiert werde. Als langjährige Bewohner dieses Gebiets hätten sie immer wieder beobachten können, wie im angesprochenen Bereich eine Hügelbildung stattgefunden habe, welche immer wieder korrigiert worden sei. Eine weitere Problematik durch die Realisierung des Projekts sei jene der Kanalisation des Wildes. Beispielsweise Rehe würden durch einen weitläufigen Zaun direkt auf die Liegenschaft von AJ geleitet. Eine Einzäunung der Liegenschaft oder zumindest gewisser Teile wäre somit die Folge und würde erhebliche Kosten mit sich bringen.

10.8. Abschließend könne diese Menge an Legehennen auf Grund des gehäuften Aufenthalts um den Stall eine Belastung für das Grundwasser sowie die Bodenqualität, demnach eine Belastung natürlicher Ressourcen, auf Grund von Überdüngung darstellen. Die Möglichkeit negativer Auswirkungen auf die Wasserqualität auf Grund von partiell angesammelten Exkrementen sei zu vermeiden.

10.9. Im Speziellen werde um Überprüfung der Bedenken hinsichtlich Lärm, Geruch sowie der Bodenbeschaffenheit der Projektgrundstücke ersucht.

11.1. AL ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, bestehend u.a. aus den unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, **** und ***, jeweils KG **** B-Ort, im Nahebereich der Baugrundstücke und den weiter entfernten, ebenfalls unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG **** B-Ort, und Nr. *** und ***, jeweils KG G-Ort, wobei das Grundstück Nr. **** mit einem Gebäude bebaut ist. Keines dieser Grundstücke grenzt an den Bauplatz unmittelbar an, die nächstgelegenen Grundstücke Nr. ****, **** und **** liegen südwestlich des Bauplatzes, das weitere, dem Bauplatz nahegelegene Waldgrundstück Nr. *** liegt westlich des Bauplatzes. Dabei ist das Grundstück Nr. **** nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Dorfgebiet gewidmet; die übrigen Grundstücke der im Alleineigentum von AL stehenden Liegenschaft sind als Freiland ausgewiesen.

11.2. AL wendete gegen das Stallbauvorhaben bei der Verhandlung vor der Behörde am 17.09.2019 im Wesentlichen die Geruchsbelästigung durch das Stallbauvorhaben sowie eine Beeinträchtigung seines Fischteichs auf dem Grundstück Nr. **** und seines Hausbrunnens an der nördlichen Grundstücksgrenze seines Grundstücks Nr. **** zu den Grundstücken Nr. **** bzw. Nr. ***, jeweils KG **** B-Ort, ein.

11.3. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 14.04.2023 war er selbst nicht anwesend, sondern durch AK als bevollmächtigten Vertreter vertreten. Dieser hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 die Geruchsbelästigung, die Lärmbelästigung und die Staubimmissionen durch das Stallbauvorhaben eingewendet und die Wertminderung der Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben vorgebracht.

12.1. AL und AN sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG **** B-Ort, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr **** und dem unbebauten Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort. Diese Grundstücke liegen südwestlich des Bauplatzes und grenzen nicht unmittelbar an den Bauplatz an. Diese Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

12.2. AL war bei der Verhandlung am 14.04.2023 selbst nicht anwesend, sondern durch AK als bevollmächtigten Vertreter vertreten. Dieser hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 die Geruchsbelästigung, die Lärmbelästigung und die Staubimmissionen durch das Stallbauvorhaben eingewendet und die Wertminderung der Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben vorgebracht. AN schloss sich in der Verhandlung vom 14.04.2023 diesen Einwendungen an und teilte darüber hinaus mit, dass es ihr wichtig sei, dass der bestehende Brunnen auf dem Grundstück Nr. **** durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde.

13.1. AK, und AM sind jeweils Vierteleigentümer, AL Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort. Auf dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, mit den Adressen C-Ort , F-Ort, sind AN, AL, AK, und AM jeweils mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Dieses Grundstück liegt südwestlich des Bauplatzes und grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz an. Es ist im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

13.2. AL und AM waren bei der Verhandlung am 14.04.2023 selbst nicht anwesend, sondern durch AK als bevollmächtigten Vertreter vertreten. Dieser hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 die Geruchsbelästigung, die Lärmbelästigung und die Staubimmissionen durch das Stallbauvorhaben eingewendet und die Wertminderung der Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben vorgebracht.

14.1. AF ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, und den unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, **** und ***, jeweils KG **** B-Ort sowie dem weiteren Grundstück Nr. ****, KG **** F-Ort. Dabei grenzt das unbebaute Grundstück Nr. **** unmittelbar südlich und südwestlich an die Auslauf- und Weideflächen auf den Projektgrundstücken Nr. *** und Nr. *** an. Das bebaute Grundstück Nr. **** liegt weiter südlich, die übrigen Grundstücke sind vom Bauplatz weiter entfernt. Das Grundstück Nr. **** ist im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg teilweise als Dorfgebiet gewidmet, der restliche Teil dieses Grundstücks und die übrigen angeführten, im Eigentum von AF stehenden Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

14.2. Weiters ist AF Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort (weitere Häfteeigentümerin ist BB), bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****. Dieses Grundstück liegt südwestlich des Bauplatzes und grenzt an diesen nicht unmittelbar an. Auf diesem Grundstück mit der Adresse C-Ort , F-Ort, ist AF mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg ist dieses Grundstück als Freiland ausgewiesen.

14.3. AF wendete gegen das Stallbauvorhaben mit Schriftsatz vom 27.03.2023 die auf sein Grundstück einwirkende Geruchsbelästigung sowie insbesondere die allfälligen Folgen auf das Baurecht auf seinem Grundstück, etwa infolge eines Geruchskreises, ein. Dies konkretisierte AF in der Verhandlung am 14.04.2023 dahingehend, dass durch die auf sein Grundstück einwirkende Geruchsbelästigung des Stallbauvorhabens ein zukünftiges Bauvorhaben auf seiner Liegenschaft eingeschränkt werden könnte. Diese Einwendung brachte AF auch schon im behördlichen Verfahren mit seinem Einwendungsschriftsatz vom 14.09.2019 vor.

14.4. Weiters wendete AF in seinem Schriftsatz vom 27.03.2023 negative Auswirkungen auf seine Wasserquelle inklusive Wasserbassin auf dem Grundstück Nr. **** ein, wobei dieser Wasserbezug seit mehr als 50 Jahren bestehe. Diese Einwendung brachte AF auch schon im behördlichen Verfahren mit seinem Einwendungsschriftsatz vom 14.09.2019 vor.

14.5. Als weitere Einwendung brachte AF im Schriftsatz vom 27.03.2023 eine ortsunübliche Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Lärmbelästigung und zwar durch die Tiere, zusätzliche Transportfahrten vom und zum Betrieb sowie durch die Belüftung vor. Auch diese Einwendung brachte AF schon im behördlichen Verfahren mit seinem Einwendungsschriftsatz vom 14.09.2019 vor.

14.6. Darüber hinaus wies er im Schriftsatz vom 27.03.2023 darauf hin, dass die Grundstücksgrenze der geplanten Auslaufflächen und des Neubaus zu seiner Liegenschaft nicht vermessen seien und nicht im Grenzkataster aufschienen, sodass er befürchte, dass die Bauabstände und die Errichtung der Zäune nicht richtig eingehalten werden könnten. Dies konkretisierte er in der Verhandlung am 14.04.2023 dahingehend, dass er mit den Bauabständen den Abstand zum Zaun meine.

14.7. Er habe bereits bei der Bauverhandlung vor der Behörde im Jahr 2019 die Zusage erteilt bekommen, dass eine Baumreihe aus bereits großen, ca. 15 m großen und schnellwachsenden Bäumen für den Sicht- und Geruchsschutz auf dem Grundstück Nr. **** südlich der Straße gepflanzt würden. Er würde bitten, dies als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Dazu gab der Nachbar AF in der Verhandlung am 14.04.2023 an, dass die Bäume, die schnell wachsen und hoch werden sollten, südlich entlang der Straße an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. *** gepflanzt werden sollten.

14.8. Insgesamt befürchte AF durch den geplanten Betrieb eine wesentliche Verschlechterung der Lebensqualität sowie eine deutliche Abwertung seiner Liegenschaft. Diese Einwendung brachte AF auch schon im behördlichen Verfahren mit seinem Einwendungsschriftsatz vom 14.09.2019 und in der Verhandlung vor der Behörde am 17.09.2019 vor.

14.9. Schließlich gab AF in der Verhandlung am 14.04.2023 an, dass die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. **** im Bereich der Kurve plangemäß mit eingezäunt werde, es aber sinnvoll sei, diesen bestehenden Brunnen auszusparen.

15.1. AG ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort. Auf diesem Grundstück mit der Adresse C-Ort , F-Ort, ist AG mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Das Grundstück grenzt an den Bauplatz nicht unmittelbar an, sondern liegt südwestlich des Bauplatzes und ist von den Weide- und Auslaufflächen auf den Projektgrundstücken Nr. *** und Nr. *** durch den südlichen Teil des Straßengrundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, getrennt. Dieses Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen.

15.2. AG wendete gegen das Stallbauvorhaben in ihrem am 12.04.2023 übermitteltem Schriftsatz im Wesentlichen ein, dass sich schon durch die Befüllung und Entleerung der bestehenden Güllegrube mit schweren Lastkraftwägen und Traktoren der Straßenverkehr verdoppelt habe. Die Nachbarn seien vom geplanten Legehennenstall rundum ca. 200 bis 250 m entfernt und von dessen Gestank, Lärm und Staub betroffen. Unterhalb des Bauplatzes entsprängen Quellen mit Trinkwasser. Bei Gewitter fließe das mit Hühnerkot verseuchte Oberflächenwasser durch den Wald und ihren Hof.

15.3. Bei der Verhandlung am 14.04.2023 war AG durch AO vertreten. Dieser verwies auf folgende Einwendungen bei der Bauverhandlung vor der Behörde am 17.09.2019: Er habe auf dem Grundstück Nr. **** einen Brunnen und befürchte, dass durch die geplante Baumaßnahme das Quellwasser verschmutzt werde und bei Regengüssen bzw. Gewittern das Oberflächenwasser in seinen Brunnen gelange. Auch befürchte er eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von Frau N durch das Stallbauvorhaben, welcher vom Brunnen gespeist werde und zur Wasserversorgung seines bestehenden Wohnhauses diene. Des Weiteren befürchte er, dass die bereits vorhandene Beeinträchtigung des Grundstücks durch Hangwasser durch die Hühner-Fäkalien weiter verschlechtert werde. Es sei auch zu überprüfen, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, sowie, ob eine Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei. In der Verhandlung vom 11.04.2024 brachte AO ergänzend vor, dass es im Juni 2023 eine Hangrutschung gegeben habe, bei der auf der Rückseite des Hangs ein Brunnen sogar um ca. 100 m versetzt worden sei, und wendete in seinem Schlusswort noch die Wertminderung im Fall der Errichtung des Stallbauvorhabens ein.

16.1. AO ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort (weitere Häfteeigentümerin ist BC), bestehend aus dem mit einem Carport und weiteren Flugdächern mit einer Nutzung als Lager bebauten Grundstück Nr. ****. Dieses Grundstück liegt südwestlich des Bauplatzes und grenzt an diesen nicht unmittelbar an. AO ist auf dem unmittelbar angrenzenden, im Alleineigentum von AG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, mit der Adresse C-Ort , F-Ort, mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg ist das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, als Freiland ausgewiesen.

16.2. Bei der Verhandlung am 14.04.2023 verwies AO auf folgende Einwendungen bei der Bauverhandlung vor der Behörde am 17.09.2019: Er habe auf dem Grundstück Nr. **** einen Brunnen und befürchte, dass durch die geplante Baumaßnahme das Quellwasser verschmutzt werde und bei Regengüssen bzw. Gewittern das Oberflächenwasser in seinen Brunnen gelange. Auch befürchte er eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von Frau N durch das Stallbauvorhaben, welcher vom Brunnen gespeist werde und zur Wasserversorgung seines bestehenden Wohnhauses diene. Des Weiteren befürchte er, dass die bereits vorhandene Beeinträchtigung des Grundstücks durch Hangwasser durch die Hühner-Fäkalien weiter verschlechtert werde. Es sei auch zu überprüfen, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, sowie, ob eine Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei. In der Verhandlung vom 11.04.2024 brachte AO ergänzend vor, dass es im Juni 2023 eine Hangrutschung gegeben habe, bei der auf der Rückseite des Hangs ein Brunnen sogar um ca. 100 m versetzt worden sei, und wendete in seinem Schlusswort noch die Wertminderung im Fall der Errichtung des Stallbauvorhabens ein.

17. Mit E-Mail vom 26.02.2024 teilte der Nachbar AO mit, dass erstens seit der bestehenden Güllegrube, die scheinbar undicht sei, bzw. deren falscher Handhabung ihr Hausbrunnen für Trinkwasser nicht mehr nutzbar sei. Sie müssten nun Mineralwasser kaufen, obwohl sie vorher eine hervorragende Wasserqualität gehabt hätten. Dazu wird auf ein Bild und ein Gutachten des Brunnenwassers im Anhang verwiesen. Zweitens habe er ein illegales Rohr im Wald entdeckt, bei dem es sich scheinbar um einen Überlauf der bestehenden Güllegrube oder um Abwasser vom Hof der Familie T handle. Dazu wird auf ein Foto dieses Rohrs im Anhang verwiesen. Drittens komme es nach Starkregen zu Vermurungen auf seinem Grundstück und sollte der Hühnerstall gebaut werden, kämen auch noch die Fäkalien der Hühner auf ihr Anwesen. Dazu wird auf drei Videos im Anhang verwiesen.

18.1. BA ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, die u.a. aus den im Nahebereich des Bauplatzes liegenden Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, *** und Nr. *** besteht. Die übrigen Grundstücke der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, sind vom Bauplatz weiter entfernt. Von den im Nahebereich des Bauplatzes gelegenen Grundstücken sind die Grundstücke **** und **** bebaut, wobei das Gebäude auf dem Grundstück **** die Adresse C-Ort , F-Ort aufweist. Der Nachbar BA ist aber an der Adresse BD-Straße , H-Ort, mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg sind sämtliche Grundstücke der im Eigentum von BA stehenden Liegenschaft als Freiland ausgewiesen.

18.2. BA war bei der Verhandlung am 14.04.2023 noch nicht anwesend, sondern brachte erstmals in der Fortsetzungsverhandlung am 11.04.2024 Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor. Dabei wendete er gegen das Bauvorhaben ein, dass die Gegend durch das Bauvorhaben nicht für eine Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt werde, sodass es zu einer Absiedelung kommen müsse. Vor allem wendete er die Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben ein. Des Weiteren brachte BA in der Verhandlung vom 11.04.2024 vor, dass auf seinem Grundstück Nr. **** auf Höhe des BE-Wegs eine Verrohrung vorhanden sei. Im Schlusswort der Verhandlung am 11.04.2024 brachte er schließlich noch vor, dass er auf die Auswirkungen des mit Hühnerkot verunreinigten Wasserabflusses hinweise.

19. In einem aus dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark) abgerufenen Katasterauszug, in dem die Einlagezahlen der Liegenschaften und deren Eigentümer bezeichnet und die Liegenschaften farblich markiert sind, stellt sich die Lage des Bauplatzes sowie der Grundstücke jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Zu den Geruchs- und Staubemissionen des Stallbauvorhabens:

20. Neben den Geruchsemissionen, die die Legehennen nach Realisierung des Projekts im Stall und auf den Auslauf- und Weideflächen freisetzen, werden auch die bei der Ableitung des Flüssigmists in den Güllebehälter auftretenden Emissionen aus dem Güllebehälter über die Stallentlüftung ins Freie verfrachtet. Neben den Geruchsemissionen aus der Tierhaltung und der Güllelagerung verursacht die Legehennenhaltung im Stall und auf den Auslauf- und Weideflächen durch die Aufwirbelung von Staub auch Staubemissionen von Feinstaub PM10. Darüber hinaus ist aufgrund der Aufwirbelung durch den Verkehr auf der Zufahrtsstraße mit Staubemissionen von Feinstaub PM10 zu rechnen.

21.1. Auch nach Realisierung des Projekts werden die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten. Auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, liegt die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3.

21.2. In der Abbildung 45 des immissionstechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 ist die simulierte jahresdurchschnittliche Zusatzbelastung des Stallbauvorhabens durch Feinstaub (PM10) dargestellt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

21.3. Diese Abbildung zeigt, dass auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 im Jahresmittel in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3 Feinstaub PM10 und somit weit unter dem Grenzwert für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 und dem mit der maximal erlaubten Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ korrespondierenden Jahresmittelwert von 25 μg/m3 liegt.

21.4. Die Realisierung des Projekts bewirkt auf keinem der Grundstücke jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, eine relevante Veränderung der bestehenden Geruchsbelastung. Dabei wird die Irrelevanzschwelle für Hühnergerüche weder bei den im Freiland liegenden bebauten und unbebauten Grundstücken dieser Nachbarn noch bei dem teilweise als Dorfgebiet gewidmeten, unbebauten Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, des Nachbarn AF überschritten.

21.5. In der Abbildung 46 des immissionstechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 ist die simulierte Zusatzbelastung des Stallbauvorhabens an Jahresgeruchsstunden dargestellt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

21.6. In der Abbildung 47 des immissionstechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 ist das Gebiet mit relevanten Zusatzbelastungen für die Widmung Freiland durch das Stallbauvorhaben dargestellt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

21.7. Diese Abbildungen zeigen, dass auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Zusatzbelastung durch das Stallbauvorhaben in jedem Fall bei höchstens 1,5 % Jahresgeruchsstunden und damit weit unter der Irrelevanzschwelle liegt. Die durch das Stallbauvorhaben zu erwartende Veränderung der Geruchsbelastung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, ist daher als irrelevant einzustufen und kommt es auf diesen Liegenschaften zu keiner Kumulation mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung.

21.8. Nur das im Eigentum von AS und AT, die im Verfahren keine Einwendungen erhoben haben, stehende Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, und die im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücke Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, sind von relevanten zusätzlichen Geruchsbelastungen betroffen. Dabei wird das Beurteilungskriterium für Mischgerüche (Richtwert) auf dem Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, auf dem sich keine Wohnbebauung befindet, eingehalten. Lediglich auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T kommt es lokal, direkt über der abgedeckten, bestehenden Güllegrube zu einer Überschreitung des Beurteilungskriteriums für Mischgerüche, jedoch ist dieser Bereich nicht bewohnt, sondern dient als Geräteschuppen.

22.1. Da die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten werden, ist eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn durch die Staubemissionen des Stallbauvorhabens und – mangels Wahrnehmbarkeit der Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 – eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen.

22.2. Da die durch das Stallbauvorhaben bewirkte Veränderung der Geruchsbelastung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, irrelevant ist und es auf diesen Liegenschaften zu keiner Kumulation mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt, sind Belästigungen und gesundheitliche Auswirkungen auf diesen Liegenschaften schon mangels Wahrnehmbarkeit der projektbedingten Geruchsemissionen ausgeschlossen.

22.3. Zu einer relevanten zusätzlichen Geruchsbelastung und damit zu einer Kumulation mit anderen Geruchsquellen der Umgebung kommt es auf dem unbewohnten Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort. Allerdings wird dort das Beurteilungskriterium für Mischgerüche (Richtwert) eingehalten, sodass eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch die projektbedingten Geruchsemissionen auf diesem Grundstück schon deshalb ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kommt es aber auch deswegen zu keiner dauerhaften Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens, weil sich auf diesem Grundstück keine Wohnbebauung befindet.

22.4. Schließlich kommt es auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T lokal, direkt über der abgedeckten, bestehenden Güllegrube zu einer Überschreitung des Beurteilungskriteriums für Mischgerüche (Richtwert), jedoch ist dieser Bereich nicht bewohnt, sondern dient als Geräteschuppen. Daher kommt es auch dort zu keiner dauerhaften Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens.

Zu den Schallemissionen des Stallbauvorhabens:

23. Die Schallemissionen des Projekts resultieren aus der Haltung der Legehennen im Stallgebäude und auf den regelmäßig genutzten Auslauf- und Weideflächen, aus der Lüftungsanlage des Stallgebäudes sowie der Nutzung der Stallzufahrt und der drei PKW-Abstellplätze.

24.1. Durch die ursprünglich geplante Lüftungsanlage des Stallgebäudes und vor der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftung des Stallgebäudes war durch die projektbedingten Schallemissionen vor allem in den Beurteilungszeiträumen Abend und Nacht mit massiven Veränderungen der Ist-Situation zu rechnen.

24.2. So kam es vor der Projektänderung im Beurteilungszeitraum Tag an den durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu folgenden Veränderungen der Ist-Situation: Am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung von + 1 dB. Am IP 3 an der Grundgrenze des im Eigentum von AG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 3 dB. Am IP 4 an der Grundgrenze des im Eigentum von AL, AM und AK, stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie am IP 5 an der Grundgrenze des im Eigentum von AF und BB stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es im Beurteilungszeitraum Tag auch schon vor der Projektänderung der Lüftung zu keinen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.

24.3. Im Beurteilungszeitraum Abend kam es vor der Projektänderung an den durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu folgenden Veränderungen der Ist-Situation: Am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 6 dB. Am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 7 dB. Am IP 3 an der Grundgrenze des im Eigentum von AG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 2 dB. Am IP 4 an der Grundgrenze des im Eigentum von AL, AM und AK, stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 5 an der Grundgrenze des im Eigentum von AF und BB stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung von + 12 dB.

24.4. Im Beurteilungszeitraum Nacht kam es vor der Projektänderung an den durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu folgenden Veränderungen der Ist-Situation: Am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 4 dB. Am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 4 dB. Am IP 3 an der Grundgrenze des im Eigentum von AG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 4 dB. Am IP 4 an der Grundgrenze des im Eigentum von AL, AM und AK, stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 5 an der Grundgrenze des im Eigentum von AF und BB stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 2 dB. Am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, kam es zu einer Veränderung von + 11 dB.

24.5. Zusammenfassend kam es durch die projektbedingten Schallemissionen des ursprünglichen Projekts vor allem am Abend und in der Nacht zu massiven Veränderungen der Ist-Situation, wofür die mit dem Maximalbetrieb angesetzte Lüftungsanlage sowie die Haltung der Legehennen auf den Auslauf- und Weideflächen ausschlaggebend waren. Dabei lagen die Dauergeräusche iSd ÖNORM S5021 (2017) der Stalllüftung an allen Immissionspunkten in allen Zeiträumen deutlich über dem messtechnisch erfassten Basispegel (LAF,95) der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse. Damit wurde aber die Vorgabe der ÖAL-RL 6/18 für gleichförmige, über einen längeren Zeitraum einwirkende Dauergeräusche, wonach diese im Nachtzeitraum an den Immissionspunkten unter bzw. im Bereich des vorherrschenden Basispegels liegen sollen, um Störwirkungen bei den Nachbarn auszuschließen, nicht eingehalten. Auch der Wert von 25 dB am Ohr des Schläfers, der in den Night noise guidelines for Europe der WHO (2009) für Dauergeräusche gefordert wird, wird deutlich überschritten. Durch die ursprünglich geplante Lüftungsanlage konnte es in den Zeiträumen Tag, Abend und Nacht zu Belästigungsreaktionen kommen, die negative Einflüsse auf die Gesundheit der Nachbarn haben konnten.

26.1. Da somit das Stallbauvorhaben mit der ursprünglich projektierten Lüftungsanlage nicht genehmigungsfähig war, erging an die Bauwerberin die Aufforderung zur Projektmodifikation. In Entsprechung dieser Aufforderung übermittelte die Bauwerberin folgende Austauschprojektunterlagen zur Lüftung:

Produktdatenblatt Schalldämpfer,

Lüftungsbeschreibung vom 18.03.2024,

Bestätigung Fa. H per E-Mail vom 14.03.2024,

Produktinformation Geflügelcomputer sowie

Datenblatt Ventilator ****.

Dabei wird durch folgende Änderungen an der Lüftungsanlage des Stallgebäudes eine Reduktion des maximalen Schalldruckpegels auf Lp=34,9 dB (gemessen in einem Abstand von 7 m zum Ventilator) je Ausblasöffnung der Kamine erreicht:

Ventilatoren mit einem Durchmesser von 80 cm (anstelle von vormals 63 cm);

Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 40 % mittels Einstellung via Lüftungscomputer ***, sodass sich der maximale Geräuschpegel auf 42 dB reduziert;

zusätzlicher Einbau eines Schalldämpfers, welcher den Geräuschpegel nochmals um 7,1 dB reduziert.

26.2. Durch die nunmehr nach der Projektänderung vorgesehene Lüftungsanlage kommt es im Beurteilungszeitraum Tag an den durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu folgenden Veränderungen der Ist-Situation: Am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kommt es zu einer Veränderung von + 1 dB. Am IP 3 an der Grundgrenze des im Eigentum von AG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 4 an der Grundgrenze des im Eigentum von AL, AM und AK, stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie am IP 5 an der Grundgrenze des im Eigentum von AF und BB stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kommt es im Beurteilungszeitraum Tag zu keinen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.

26.3. Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es nunmehr durch die nach der Projektänderung vorgesehene Lüftungsanlage an den durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu folgenden Veränderungen der Ist-Situation: Am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 5 dB. Am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 5 dB. Am IP 3 an der Grundgrenze des im Eigentum von AG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort kam es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 1 dB. Am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, kommt es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von + 6 dB. Am IP 4 an der Grundgrenze des im Eigentum von AL, AM und AK, stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie am IP 5 an der Grundgrenze des im Eigentum von AF und BB stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, kommt es im Beurteilungszeitraum Abend zu keinen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.

26.4. Im Beurteilungszeitraum Nacht kommt es nunmehr durch die nach der Projektänderung vorgesehene Lüftungsanlage an sämtlichen durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR gewählten Immissionspunkten zu keinen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.

26.5. Zusammenfassend kommt es durch die projektbedingten Schallemissionen des nunmehrigen Projekts nach der Projektänderung der Lüftungsanlage nur noch im Abendzeitraum zu relevanten Anhebungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Diese werden durch die Schallemissionen von den Freilaufflächen der Hühner bewirkt, wobei durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR in seinem Gutachten der konservative Ansatz gewählt wurde, dass die Hühner bis 22:00 Uhr im Freien sind, was allenfalls nur in den Sommermonaten der Fall sein wird.

26.6. Durch die Änderungen an der Lüftungsanlage wird nunmehr die Vorgabe der ÖAL-RL 6/18 für gleichförmige, über einen längeren Zeitraum einwirkende Dauergeräusche, wonach diese im Nachtzeitraum an den Immissionspunkten unter bzw. im Bereich des vorherrschenden Basispegels liegen sollen, um Störwirkungen bei den Nachbarn auszuschließen, eingehalten.

26.7. Durch die projektbedingten Schallemissionen des nunmehrigen Projekts nach der Projektänderung der Lüftungsanlage kommt es in den Beurteilungszeiträumen Tag und Nacht auf keinem Nachbargrundstück mehr zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Somit sind Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn durch die Schallemissionen des Stallbauvorhabens tagsüber und in der Nacht ausgeschlossen.

26.8. In den Abendstunden kommt es durch die projektbedingten Schallemissionen nach der Projektänderung der Lüftungsanlage nur am IP 1 an der gelegenen Grundgrenze des im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, am IP 2 an der Grundgrenze des im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie am IP 6 an der Grundgrenze des im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, zu einer wahrnehmbaren Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Dabei wurde durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR in seinem Gutachten aber der konservative Ansatz gewählt, dass die Hühner bis 22:00 Uhr im Freien sind, was allenfalls nur in den Sommermonaten der Fall sein wird. Da es sich insgesamt um eine sehr leise Umgebung handelt und selbst die Planungsrichtwerte nach der ÖNORM S 5021 für ein reines Wohngebiet mit einem Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß von maximal 43 dB (am IP 2) auch im Abendzeitraum eingehalten werden, sind unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn auch auf diesen Grundstücken ausgeschlossen.

26.9. Auf den übrigen Nachbargrundstücken kommt es durch die projektbedingten Schallemissionen nach der Projektänderung auch im Abendzeitraum zu keinen wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind.

27. Beim gegenständlichen Projekt sind hauptsächlich Schallpegelspitzen durch Transporte und den Traktor nur während der Tageszeit sowie durch die Hühner im Freien im Tages- und Abendzeitraum zu erwarten. Im Nachtzeitraum ist mit keinen relevanten Schallpegelspitzen zu rechnen. Die Schallpegelspitzen während der Tages- und Abendzeit liegen im Bereich des mittleren Spitzenpegels (LAF,1) der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. auch deutlich darunter. Dabei kommt es in Bezug auf die Schallpegelspitzen nur zu einer geringen Anhebung der Anzahl, nicht aber der Höhe der Schallpegelspitzen. Im Ergebnis bewirken die Schallpegelspitzen des Projekts keine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei den umliegenden Nachbarn. Auch sind die Schallpegelspitzen durch die Transporte, den Traktor und Hühner im ländlichen Gebiet als ortsüblich anzusehen.

Zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer:

28.1. Das ursprüngliche Oberflächenentwässerungsprojekt sah nur vor, dass die auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden Niederschlagswässer über eine Sickermulde auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, zu verbringen sind, wobei der Sickermulde eine Zisterne mit 35 m³ mit Überlauf zur Sickermulde vorgelagert ist. Die Sickermulde soll eine Grundfläche von 120 m² und ein Volumen von 49,3 m³ aufweisen. Dabei war die Sickermulde nur für die Entwässerung der auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden Wässer bemessen, während die geschotterte Zufahrt nicht berücksichtigt war und die darauf anfallenden Niederschlagswässer frei in das umliegende Gelände abfließen sollten.

28.2. Für die geschotterte Zufahrt waren somit ursprünglich keine Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung projektiert. Bei einer verdichteten geschotterten Fläche ist aber jedenfalls von einem erhöhten Abflussbeiwert gegenüber einer bewachsenen Wiesen- oder Ackerfläche auszugehen. Dadurch, dass die geplante Zufahrtsstraße großteils in einem Einschnitt geführt wird, ist eine freie Entwässerung über die Schulter in diesem Bereich nicht möglich und die auf dieser Fläche anfallenden Wässer wären entsprechend des Gefälles der Zufahrtsstraße nach Süden abgeleitet worden. Aufgrund der Topographie und der Landnutzung war durch den erhöhten Abfluss zwar nicht unmittelbar von einer unzumutbaren Belästigung oder Gefährdung auf den direkten Nachbargrundstücken auszugehen, allerdings war die Anforderung des § 57 Abs 1 Stmk BauG, dass bei Bauwerken für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss, nicht erfüllt.

28.3. Aufgrund der im ursprünglichen Projekt fehlenden Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung der geschotterten Zufahrt, war das ursprüngliche Oberflächenentwässerungsprojekt nicht genehmigungsfähig und erging an die Bauwerberin die Aufforderung zur Projektmodifikation.

28.4. In Entsprechung dieser Aufforderung ist nunmehr im Austauschplan vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, sowie dem Bemessungsblatt der Sickermulde für die Entwässerung der geschotterten Zufahrt und dem Parkplatz, Verfasser: D GmbH, die den letztgültigen Projektstand wiedergeben, ergänzend zur bereits ursprünglich zur Entwässerung der Dachflächenwässer vorgesehenen Sickermulde am südlichen Ende der geschotterten Zufahrt eine zusätzliche Sickermulde auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, vorgesehen. Diese Sickermulde soll eine Grundfläche von 120 m² und ein Volumen von 61,6 m³ aufweisen und die auf der geschotterten Zufahrt und auf dem Parkplatz anfallenden Wässer fassen und zur Versickerung bringen. Somit ist nunmehr gemäß § 57 Abs 1 Stmk BauG für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer der geschotterten Zufahrt und des Parkplatzes vorgesorgt.

28.5. Die beiden Sickermulden zur Sammlung und Beseitigung der auf den Dachflächen des Stallgebäudes anfallenden sowie der auf der geschotterten und Zufahrt und dem Parkplatz anfallenden Niederschlagswässer sind so geplant, dass sie betriebssicher sind und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Nachbargrundstücken nicht entstehen.

Zu den geplanten Geländeveränderungen:

29.1. Die am Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, von Nord nach Süd verlaufende, geschotterte Zufahrtsstraße ist im nördlichen Bereich auf eine Länge von rund 40 m in Dammlage, in weiterer Folge in Richtung des Legehennenstalls durchgehend in einem Geländeeinschnitt geplant. Dabei weist die Zufahrtsstraße eine Breite von 3,5 m (inklusive Bankett: 4,5 m) und eine Gesamtlänge von etwa 190 m auf. Weitere Geländeveränderungen sind im direkten Nahbereich des Stallobjekts geplant, wobei eine Einebnung des Geländes um das Objekt auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG **** B-Ort mit hangseitigen Einschnitten und einer hangab liegenden, geböschten Anschüttung erfolgt.

29.2. Die Entwässerung der Freilauffläche erfolgt ohne weitere technische Maßnahmen dem Istzustand entsprechend. Die Abflüsse von diesen Flächen werden sich daher gegenüber dem Istzustand auch durch die geplanten Geländeveränderungen nicht merkbar ändern, einzig durch die geplante Unterführung zur Verbindung der Grundstücke Nr. **** und Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, kann es zu einer teilweisen Verlagerung der Abflüsse kommen.

29.3. Durch die am Stallgebäude geplanten Einschnitte und Anschüttungen kann es zwar lokal im Nahbereich des Objekts zu einer Änderung der Abflussverhältnisse kommen, die grundsätzlichen Fließwege im Projektgebiet werden dadurch jedoch nicht verändert und es wird durch diese Geländeveränderungen zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen auf Nachbargrundstücken kommen.

29.4. Durch die geplanten Geländeveränderungen der Zufahrtsstraße kann es zu einer Verlagerung der Abflüsse auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, insofern kommen, dass diese nicht mehr direkt nach Westen auf das Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, gelangen, sondern entlang der geplanten Zufahrtsstraße nach Süden in Richtung des Stallgebäudes abgleitet und dort entsprechend der vorliegenden Geländeverhältnisse nach Westen in Richtung des bewaldeten Grundstücks Nr. ****, KG **** B-Ort, abfließen. Dadurch kann es zu einem erhöhten, flächigen Abfluss auf das Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, im Vergleich zum Istzustand kommen. In beiden Fällen werden die Wässer aber schlussendlich in den Straßengraben auf dem Grundstück Nr. **** gelangen. Durch die nunmehr zusätzliche Sickermulde zur Entwässerung der geschotterten Zufahrtsstraße wird der Abfluss zusätzlich reduziert.

29.5. Die durch die geplanten Geländeveränderungen verursachte lokale Veränderung der Fließwegigkeiten im Nahbereich des Stallgebäudes und im Bereich der Zufahrtsstraße verursacht keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf Nachbarliegenschaften.

30.1. Zwar ist durch die mit den geplanten Geländeveränderungen verursachten lokalen Veränderungen der Abflussverhältnisse nicht mit einer für die Nachbargrundstücke merkbaren nachteiligen Veränderung der Abflusswege zu rechnen. Allerdings wird durch die geplante Nutzung der bisherigen Wiesenflächen als Auslauf- und Weideflächen für die Legehennen Hühnerkot auf diesen Flächen verteilt.

30.2. Auch wenn sich daher die Abflüsse von diesen Flächen gegenüber dem Istzustand durch die geplanten Geländeveränderungen nicht merkbar ändern und die Entwässerung dieser Flächen dem Istzustand entsprechend erfolgt, so ist im Niederschlagsfall eine Mobilisierung des auf den Auslauf- und Weideflächen verteilten Hühnerkots zu erwarten, wobei der Hühnerkot durch den oberflächlichen Abfluss in teilweise gelöster, teilweise partikulärer Form abgeschwemmt wird. Dabei ist im Hühnerkot ein hoher Nährstoffanteil (Stickstoff, Phosphor, Kalium) enthalten und nicht auszuschließen, dass im Hühnerkot auch pathogene Keime enthalten sind, die mit dem Niederschlagswasser in den Untergund infiltrieren oder abgeschwemmt werden.

30.3. Es ist davon auszugehen, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickern und das in den Boden infiltrierte Niederschlagswasser in den Schichten zwischen dem Oberboden und dem Opok mehr oder weniger hangparallel als Schichtwasser abfließt. Die Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, liegen im Hangfußbereich hangab der Projektflächen, sodass bei der Wasserfassung und den Hausbrunnen zu erwarten ist, dass Schichtwasser aus der Zwischenschicht zwischen dem Oberboden und dem Opok gefasst wird. Durch den erhöhten Nährstoffgehalt des Hühnerkots und dessen möglicher Verunreinigung mit pathogenen Keimen können für Brunnen und Wasserfassungen, die Wässer aus der Zwischenschicht zwischen dem Oberboden und dem Opok erschließen, nachteilige Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden.

IV.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zum Bauvorhaben ergeben sich aus dessen Beschreibung in den Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik K und für Agrartechnik AC, jeweils vom 14.04.2023 und sind anhand der vorgelegten Projektunterlagen nachvollziehbar. In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrags vom 18.08.2021 legte die Bauwerberin folgende Zustimmungserklärungen vor, sodass nunmehr die Zustimmungserklärungen der Eigentümer sämtlicher vom Bauvorhaben umfassten Grundstücke vorliegen (die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin N vom 08.08.2019 zur Errichtung der Straßenunterführung auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, wurde bereits im behördlichen Verfahren erteilt und liegt im Verwaltungsakt der Behörde auf):

von N als Grundstückseigentümerin der Grundstücke Nr. ****, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils EZ ****, KG **** B-Ort (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2023),

von Z und AA als Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. **** und Nr. ***, jeweils EZ ***, KG **** B-Ort (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2023),

der Marktgemeinde Jagerberg als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort (Beilage ./F zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2023).

Auch legte die Bauwerberin in der Verhandlung vom 14.04.2023 die Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg als Gemeindestraßenverwaltung zum Anschluss an die öffentliche Gemeindestraße AB-Weg gemäß § 25a Abs 1 LStVG vor (Beilage ./G zur Verhandlungsschrift). Die Projektunterlagen sind nunmehr vollständig und mängelfrei, da die Bauwerberin den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilten Mängelbehebungsaufträge auch im Übrigen entsprach.

2.1. Die Feststellungen zur Bauplatzeignung ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom 14.04.2023 erstatteten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen K. Dieser überprüfte auch das bodenmechanische Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, auf seine Plausibilität und gelangte zum Schluss, dass die Lageabweichung gegenüber der durch dieses Gutachten beurteilten (ursprünglichen) Situierung des Stallgebäudes geringfügig ist, sodass das Gutachten auch für den nunmehr beantragten Standort herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang verweist das bautechnische Gutachten von K auf die Vorgabe des bodenmechanischen Gutachtens vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, wonach mit dem Verfasser Rücksprache zu halten sei, sollten im Zuge der Ausführung andere als die im Gutachten beschriebenen Bodenverhältnisse vorgefunden werden. Folglich war die Auflage 8.) dieses Erkenntnisses vorzuschreiben, wonach unverzüglich ein geotechnischer Sachverständiger zu Rate zu ziehen ist und allfällige durch diesen aufgetragene Maßnahmen zur Herstellung eines tragfähigen Untergrunds für das Bauvorhaben umzusetzen sind, wenn im Zuge der Bauausführung andere als die im bodenmechanischen Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, beschriebenen Bodenverhältnisse vorgefunden werden. Dass keine Gefährdung des Bauplatzes durch Naturgefahren vorliegt, begründet der Amtssachverständige K nachvollziehbar mit den Daten des Geoinformationssystems WebGIS Steiermark und den Angaben zur Bauplatzeignung. Dazu, dass eine hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung sowie eine für das Stallbauvorhaben entsprechende Energieversorgung vorliegt, verweist der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar auf die Bestätigungen der Marktgemeinde Jagerberg als Wasserleitungsnetzbetreiber vom 13.04.2023 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 14.04.2023), dass ein Anschluss des geplanten Stalls an die Ortswasserleitung Jagerberg für die Versorgung des Gebäudes bzw. der Tiere möglich ist, sowie auf die Bestätigung der AP, dass der geplante Legehennenstall an das örtliche Stromnetz angeschlossen werden kann (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 14.04.2023).

2.2. Dass die Güllegruben und Leitungen flüssigkeitsdicht sind, dadurch die Entsorgung der Abwässer sichergestellt ist und die Hygiene und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird, ergibt sich aus dem Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024, dem Gutachten von K, wonach gegen die Bewilligung der neu zu errichtenden Güllegrube und der geplanten Gülleleitungen bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken bestehen sowie aus dem Gutachten von AC, wonach im Stallneubau 330 m3 Hühnergülle pro Jahr anfallen, die nur rund 30 % der Kapazität der bestehenden, für ein Volumen von 969 m3 bewilligten Güllegrube entsprechen. Dass im Ausmaß des vom Stallgebäude in die bestehende Güllegrube gepumpten Gülleanfalls die bislang erfolgte Zubringung von Gülle zur bestehenden Güllegrube mittels LKW entfällt, ergibt sich schon aus der einen Projektbestandteil und damit einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses darstellenden Betriebsbeschreibung vom 30.09.2019 (bezeichnet als „Betriebsablauf für den Legehennenstall A“), die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark versehen ist.

2.3. Dass die geplante Zufahrt zum Stallgebäude, die über das im Eigentum von AA und Z stehende Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, verlaufen soll, rechtlich gesichert ist, ergibt sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 11.10.2021, den die Beschwerdeführerin mit AA und Z abgeschlossen hat und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Dass die Zufahrt für den Verwendungszweck bei Vorschreibung der Auflage 1.) für den Verwendungszweck der Zufahrt zum Stallgebäude sowie als Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge geeignet ist, begründet der Amtssachverständige K in seinem Gutachten und seiner konkretisierenden Stellungnahme vom 18.04.2024 weiters nachvollziehbar mit der Breite von rund 3,5 m und den ausreichenden Kurvenradien sowie damit, dass nach der Auflage 7.) das Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrkommando hinsichtlich der Löschwasserversorgung herzustellen ist und dafür auch die Angriffswege geprüft werden und im Übrigen der geplante Maschendrahtzaun im Einsatzfall durch die Feuerwehr überwunden werden kann.

2.4. Die Zustimmung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg als Vertreter der Gemeindestraßenverwaltung zum Anschluss der Zufahrt zum Stallgebäude an die öffentliche Gemeindestraße AB-Weg wurde als Beleg vom 04.10.2021 in der Verhandlung vom selben Tag vorgelegt und als Beilage ./G zur Verhandlungsschrift genommen. Dass es sich bei dem AB-Weg im Bereich des Anschlusses der Zufahrt an diesen um eine öffentliche Straße handelt, ergibt sich aus den Angaben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg in der Verhandlung vom 04.10.2021, wonach der AB-Weg in diesem Bereich mit Sicherheit seit mehr als 10 Jahren als Aufschließung für die nördlich gelegenen Gehöfte dient.

3.1. Dass das Bauvorhaben im Übrigen den bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie der Nutzungssicherheit entspricht, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen K vom 14.04.2023. Darin führt der Amtssachverständige in Entsprechung des Gutachtensauftrags, mit dessen Frage 7.) ersucht wurde, aus Fachsicht der Bautechnik die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bautechnischen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie der Nutzungssicherheit, zu überprüfen, aus, dass aus bautechnischer und brandschutztechnischer Fachsicht gegen die baurechtliche Genehmigung unter Voraussetzung der Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken bestehen.

3.2. Dass das Projekt aufgrund der in der Verhandlung vom 14.04.2023 vorgenommenen Projektmodifikation der Änderung der Farbe der Wandflächen auf die Farbe RAL 9002, grauweiß, und der Dachfläche auf die Farbe RAL 7016, antrazit, nunmehr dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild entspricht, ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen K, der dies anhand der Lichtbilddokumentation der Befundaufnahme vor Ort am 13.07.2022 nachvollziehbar mit der Lage des Bauplatzes in einem visuell eng abgeschirmten Landschaftsbereich und der tiefen Einbettung in das Gelände begründet. Aufgrund der Mängelfreiheit und Schlüssigkeit des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen ist dieses der Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 23.05.2001, 99/06/0109 u.a.), da es sich bei der Frage, ob ein Bauvorhaben dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, um keine Rechtsfrage, sondern um eine Fachfrage handelt, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (VwGH 16.05.2013; 2012/06/0100; 20.03.2003, 2001/06/0073; 18.11.1982, 82/06/0097).

3.3. Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen durch das geplante Stallgebäude ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen und anhand des – den letztgültigen Projektstand widergebenden – Austauschplans vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen K.

4. Die Feststellungen zum Betriebsablauf des geplanten Legehennenbetriebs ergeben sich aus dem Befund des Gutachtens des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 (S. 6), die auf den Angaben der Bauwerberin beruhen und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten, als Betriebsablauf bezeichneten Betriebsbeschreibung vom 30.09.2019 nachvollziehbar sind. Auch die Feststellungen zu den Emissionsquellen der Geruchs- und Staubemissionen ergeben sich aus diesem Gutachten (S. 6 f).

5. Dass die projektierten baulichen Anlagen für den geplanten Legehennenbetrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, begründet der Amtssachverständige AC in seinem in der Verhandlung vom 14.04.2023 erstatteten Gutachten in Einklang mit den Denkgesetzen und anhand des durch die Bauwerberin vorgelegten Betriebskonzepts zunächst nachvollziehbar damit, dass der bestehende Legehennenbetrieb der Bauwerberin in E-Ort bereits hoch einkommensfähig ist, was der Amtssachverständige mit dem im Betriebskonzept ausgewiesenen Reingewinn dieses Betriebs begründet, der von ihm aufgrund der durch die Bauwerberin gegenüber dem Amtssachverständigen vorgelegten Abnahmerechnungen der erzeugten Eier als plausibel beurteilt wird (S. 8 f, 13 f, 17). Weiters legt der Amtssachverständige anhand der Deckungsbeitragsrechnung nachvollziehbar dar, dass die Ausweitung und Ergänzung dieses Legehennenbetriebs durch das Bauvorhaben die Errichtungskosten des geplanten Legehennenstalls zur Gänze abdecken kann (S. 14 f, 17). Schließlich begründet der Amtssachverständige die betriebliche Erforderlichkeit und die Betriebstypizität der projektierten baulichen Anlage nachvollziehbar mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen, den technisch-organisatorischen Abläufen und dem Erfordernis der Mindestauslaufflächen von 8 m2 je Henne für die Deklarierung der Haltungsform als Freilandeiererzeugung und die damit verbundene Erzielung eines – der Wirtschaftlichkeitsrechnung zugrunde liegenden – höheren Eipreises (S. 17 f).

6. Die Feststellungen zu den Nachbarn, ihren Liegenschaften und ihren Einwendungen ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch, der digitalen Katastralmappe, dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark), dem zentralen Melderegister sowie den im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten schriftlichen und mündlichen Einwendungen.

7.1. Die Feststellungen zu den Geruchs- und Staubemissionen des Stallbauvorhabens ergeben sich aus dem immissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024, das in Einklang mit den Denkgesetzen steht und anhand der darin enthaltenen Darstellungen der simulierten Emissionsbelastungen des Stallbauvorhabens nachvollziehbar ist. Darin werden zunächst die Emissionsquellen angeführt, was anhand der Projektunterlagen nachvollziehbar ist.

7.2. Die Feststellungen zur Einhaltung der – sich aus dem Immissionsschutzgesetz Luft ergebenden und im Gutachten angeführten – Grenzwerte für Feinstaub PM10 sind anhand der in den Feststellungen abgebildeten Abbildung 45 (Simulierte Zusatzbelastung für PM10 durch den geplanten Legehennenstall) und der Tabelle 41 dieses Gutachtens nachvollziehbar.

7.3. Die Feststellungen zur Irrelevanz der Veränderung der Geruchsbelastung auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, sind anhand den in den Feststellungen abgebildeten Abbildungen 46 (Simulierte Zusatzbelastung an Jahresgeruchsstunden durch den geplanten Legehennenstall) und 47 (Gebiet mit relevanten Zusatzbelastungen für die Widmung Freiland durch den geplanten Legehennenstall) und der Tabelle 42 dieses Gutachtens nachvollziehbar. Dabei stehen die im Gutachten angeführten Irrelevanzschwellen mit der vom Amt der Stmk Landesregierung herausgegebenen „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, die in diesem Bereich den Stand der Technik darstellt, in Einklang.

7.4. Die Feststellungen zur Einhaltung des Beurteilungskriteriums für Mischgerüche auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, der Familie AU, und dessen Überschreitung auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T sind anhand der Abbildung 51 (Gebiet mit Überschreitungen des Mischgeruchskriteriums unter Berücksichtigung aller betrachteten Hofstellen für das Prognosemaß inklusive des geplanten Legehennenstalls, Detail Hofstelle T) nachvollziehbar. Die Kumulation mit anderen Geruchsquellen der Umgebung auf diesen Grundstücken ist im immissionstechnischen Gutachten nachvollziehbar dargestellt, auch sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht die übrigen Geruchsquellen anhand der durch die Behörde übermittelten Unterlagen zu anderen Tierhaltungsbetrieben in der Umgebung des Bauplatzes nachvollziehbar.

7.5. Dass sich auf dem Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, keine Wohnbebauung befindet, ist anhand des der Abbildung 51 des Gutachtens zugrundeliegenden, aktuellen – über den Digitalen Atlas der Steiermark (webGIS Steiermark) abrufbaren – Luftbilds, das augenscheinlich keine Wohnbebauung zeigt, nachvollziehbar. Auch hat das Ehepaar AU mit am 18.03.2024 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangtem Schreiben mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen das Vorhaben hätten und das Bauvorhaben sie nicht direkt betreffe, weil sie nur mit einer Wiese daran angrenzten. Dass der Bereich über der bestehenden Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T, in dem es zu einer Überschreitung des Beurteilungskriteriums für Mischgerüche kommt, nicht bewohnt ist, sondern dieser Bereich als Geräteschuppen dient, ist anhand des als Abbildung 3 im immissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 bezeichneten Lichtbilds nachvollziehbar und deckt sich mit der bewilligten Nutzung als Gerätehalle, wie sie sich dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, bewilligten Einreichplan entnehmen lässt.

8. Dass aufgrund der Staub- und Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens mit keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen ist, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren humanmedizinischen Gutachten der Amtssachverständigen AW. Dies wird im Gutachten für die Staubimmissionen auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, nachvollziehbar mit der Einhaltung der auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten Grenzwerte des Immissionschutzgesetzes Luft begründet. Für die Geruchsimmissionen auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, begründet die Amtssachverständige dies nachvollziehbar damit, dass im Fall der Unterschreitung der Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“ es zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt, sodass es mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen weder zu einer Belästigung noch zu einer Gesundheitsgefährdung kommt. Dass es auch auf dem Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung kommt, wird im humanmedizinischen Gutachten nachvollziehbar mit der Einhaltung des auch aus humanmedizinischer Fachsicht maßgeblichen Beurteilungskriteriums für Mischgerüche begründet. Dass es auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung kommt, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige schließlich damit, dass der Bereich über dem abgedeckten Güllelager, in dem es zu Überschreitungen kommt, nicht bewohnt ist, sodass es zu keiner dauerhaften Wahrnehmung der Geruchsemissionen kommt, die eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung aber voraussetzen würde.

9.1. Die Feststellungen zu den projektbedingten Schallemissionen ergeben sich aus den schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik AR vom 23.01.2024 sowie vom 02.04.2024, die in Einklang mit den Denkgesetzen stehen und anhand der dem Gutachten vom 23.01.2024 beiliegenden Immissionskarten der Schallimmissionsbelastung nach Realisierung des Projekts, in denen bereits das Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß nach der durch den Amtssachverständigen vorgeschlagenen und sodann durch die Bauwerberin vorgenommenen Projektänderung der Lüftung dargestellt ist, nachvollziehbar sind. Dabei beruht die Feststellung der Ist-Situation auf Messungen an drei Messpunkte von 04.12.2023 bis 05.12.2023, die in den, dem Gutachten vom 23.01.2024 beiliegenden Geräuschmessberichten dokumentiert sind. Dazu ist aus rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Wahl des Messzeitpunkts, die Wahl des Messpunkts, der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen Parameter sind, die in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fallen und daher nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden können (vgl. VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078; 29.11.2017, Ra 2015/04/0014).

9.2. Im Gutachten vom 23.01.2024 werden zunächst die Emissionsquellen angeführt, was anhand der Projektunterlagen nachvollziehbar ist.

9.3. Dass durch die ursprünglich geplante Lüftungsanlage des Stallgebäudes und vor der Projektänderung der Lüftung durch die projektbedingten Schallemissionen vor allem in den Beurteilungszeiträumen Abend und Nacht mit massiven Veränderungen der Ist-Situation zu rechnen war, ist anhand der Gegenüberstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und des Summenmaßes aus Istmaß und Prognosemaß in den Tabellen auf Seite 13 nachvollziehbar, wobei die daraus resultierende Veränderung des Istmaßes auch in den Feststellungen für sämtliche Beurteilungszeiträume und Immissionspunkte wiedergegeben wird. Dass durch die ursprünglich geplante Lüftungsanlage die Vorgaben für Dauergeräusche der ÖAL-RL 6/18 und der Night noise guidelines for Europe der WHO (2009) nicht eingehalten wurden, wird im Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen AR dargelegt. Dass es durch die Schallemissionen der ursprünglich projektierten Lüftungsanlage im Abend- und Nachtzeitraum zu Belästigungsreaktionen mit negativen Einflüssen auf die Gesundheit der Nachbarn kommen konnte, ergibt sich aus dem Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024, die dies nachvollziehbar mit der Wahrnehmbarkeit der im schalltechnischen Gutachten dargelegten Veränderungen der Ist-Situation in diesen Zeiträumen begründet.

9.4. Die in den Feststellungen dargestellte Projektänderung der Lüftungsanlage ergibt sich aus den, in den Feststellungen angeführten Austauschprojektunterlagen zur Lüftungsanlage. Die damit bewirkte Reduktion des maximalen Schalldruckpegels in einem Abstand von 7 m zum Ventilator wird im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen AR vom 02.04.2024 aus fachlicher Sicht bestätigt.

9.5. Dass es aufgrund der Projektänderung der Lüftungsanlage im Tages- und Nachtzeitraum zu keinen wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mehr kommt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024, die dies nachvollziehbar mit der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB begründet, unter der Änderungen der Ist-Situation nicht wahrgenommen werden. Mangels Wahrnehmbarkeit kann die maximale Anhebung von 1 dB im Tageszeitraum aber auch nicht als Belästigung qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287). Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 04.03.1999, 98/06/0110, zu einem vergleichbaren Fall einer rechnerischen Erhöhung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von 1 dB, die im Rahmen der Mess- und Berechnungstoleranz (so weisen etwa Präzisionsschallpegelmessgeräte der Klasse 1 bei „in-situ-Messungen“ [z. B. Nachkontrollen vor Ort] Genauigkeiten von ± 0,7 dB auf) lag, ausgeführt, dass es sich dabei um keine Erhöhung des Istmaßes handelte (vgl. auch VwGH 21.10.2003, 2002/06/0049). Mangels wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ist auch der gutachterliche Schluss des Gutachtens der humanmedizinischen Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024 nachvollziehbar, dass aufgrund der Projektänderung der Lüftungsanlage in den Beurteilungszeiträumen Tag und Nacht Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch die Schallemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen sind.

9.6. Dass aufgrund der Projektänderung der Lüftungsanlage auch im Abendzeitraum Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch die Schallemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen sind, wird im Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024 nachvollziehbar mit der sehr leisen Umgebung des Bauplatzes sowie damit begründet, dass das Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß selbst die Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021 für ein reines Wohngebiet einhält. Weiters ist der gutachterliche Schluss des humanmedizinischen Gutachtens auch anhand der Ausführungen im schalltechnischen Ergänzungsgutachten vom 02.04.2024 nachvollziehbar, wonach die wahrnehmbaren Veränderungen im Abendzeitraum nur an den Grundgrenzen der Grundstücke Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, der Familie N, Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T sowie des Straßengrundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, der Marktgemeinde Jagerberg, und auch dort – wenn überhaupt – nur in den Sommermonaten auftreten, weil der Berechnung die konservative Annahme zugrunde gelegt wurde, dass sich die Hühner bis 22:00 Uhr im Freien aufhalten, sich Hühner aber bei Einbruch der Dämmerung in den Stall zurückziehen (schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2024, S. 16; schalltechnisches Ergänzungsgutachten vom 02.04.2024, S. 3).

9.7. Die Feststellungen zu den Schallpegelspitzen ergeben sich aus dem schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2024. Die Schallpegelspitzen, die sich aus den Transporten, dem Traktor und den Hühnern im Freien ergeben, sind durch die Änderung der Lüftungsanlage und des daraus resultierenden Dauergeräuschs unbeeinflusst. Dass die Schallpegelspitzen des Projekts keine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auf den umliegenden Nachbargrundstücken verursachen, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 04.04.2024 nachvollziehbar damit, dass diese im unteren bzw. mittleren Bereich der Ist-Situation liegen. Darüber hinaus ist der gutachterliche Schluss auch insofern nachvollziehbar, als die Schallpegelspitzen durch die Transporte und den Traktor nur tagsüber und durch die Weidehaltung der Hühner nur im Tages- und Abendzeitraum auftreten.

10.1. Die Feststellungen zur projektierten Oberflächenentwässerung und den geplanten Geländeveränderungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen M vom 01.02.2024 und dem in der Verhandlung vom 11.04.2024 erstatteten Ergänzungsgutachten, die schlüssig und anhand dem Austauschplan vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, sowie den beiden Bemessungsblättern der Sickermulden nachvollziehbar sind.

10.2. Dass die beiden geplanten Sickermulden betriebssicher sind und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Nachbargrundstücken dadurch nicht entstehen, begründet der Amtssachverständige nachvollziehbar anhand der auf Basis des ÖWAV-Regelblatts 45 durchgeführten Sickerschachtbemessungen: Dazu führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass die angesetzten Bemessungsgrundlagen für die Flächentypen und die Abflussbeiwerte korrekt und im Einklang mit dem aktuellen, in den Gutachten angeführten Regelwerk sind. Weiters führt er aus, dass die Wahl des Gittterpunkts für den Bemessungsniederschlags korrekt ist sowie die gewählte Bemessungsjährlichkeit und der angenommene Durchlässigkeitsbeiwert dem Stand der Technik entspricht. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass durch die angenommene Jährlichkeit des Bemessungsereignisses, die Annahme eines hohen Abflussbeiwerts von 1,0 für die geschotterte Zufahrtsstraße sowie ein zusätzliches Retentionsvolumen der vorgeschalteten Zisterne zusätzliche Sicherheiten vorhanden sind. Somit steht es in Einklang mit den Denkgesetzen, dass kurze Starkregenereignisse mit hohen Intensitäten jedenfalls gepuffert werden und das Niederschlagswasser im möglichen Überlastfall zuerst auf Eigengrund gelangt und sodann den gleichen Abflusswegen wie im Istzustand folgt, weshalb von den Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer keine Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Nachbargrundstücken ausgehen.

10.3. Dass nunmehr durch die zusätzliche Sickermulde für die Entwässerung der geschotterten Zufahrtsstraße und des Parkplatzes für die Sammlung und Beseitigung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer vorgesorgt ist, ist anhand des Austauschplans vom 26.02.2024, Plannr.: ****, Planverfasser: D GmbH, nachvollziehbar. Die nunmehr projektierte Sickermulde ist jene Entwässerungsanlage, die der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 zur Entwässerung dieser Flächen vorgeschlagen hat.

11. Der gutachterliche Schluss des Gutachtens vom 01.02.2024, dass es durch die geplanten Geländeveränderungen nur zu lokalen Veränderungen der Fließwegigkeiten im Nahbereich des Stallgebäudes und im Bereich der Zufahrtsstraße kommt, die keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Nachbarliegenschaften hervorrufen, begründet der Amtssachverständige nachvollziehbar damit, dass die sich aus den geplanten Geländeveränderungen ergebenden geänderten Abflusswege zum überwiegenden Teil analog zum Istzustand über die bestehenden Straßengräben oder Tiefenlinien abgeführt werden und es durch die Geländeveränderungen zu keiner merkbaren nachteiligen Änderung der Abflusswege kommt. Daher sind die geplanten Geländeveränderungen nicht ursächlich für eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf den Nachbarliegenschaften.

12. Dass für die im Hangfußbereich hangab der Projektgrundstücke gelegenen Wasserfassung und Brunnen nachteilige Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden kann, begründet der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 nachvollziehbar damit, dass durch die dem Istzustand entsprechende Entwässerung der Auslauf- und Weideflächen der Legehennen im Niederschlagsfall eine Mobilisierung des auf diesen Flächen verteilten Hühnerkots zu erwarten ist, der mit dem Niederschlagswasser in den Untergund infiltriert, sodass dass mit Hühnerkot verunreinigte, in den Untergrund eingesickerte Wasser als Schichtwasser abfließt und durch die Wasserfassung und die Hausbrunnen gefasst werden könnte. Dabei legt der Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass er nicht ausschließen kann, dass es aufgrund des erhöhten Nährstoffgehalts des Hühnerkots und dessen Verunreinigung mit pathogenen Keimen zu nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und die Wasserfassung kommen kann.

13. Zusammenfassend wurden die Gutachten unter Heranziehung der einschlägigen und aktuellen Beurteilungsgrundlagen, auf Basis aussagekräftiger meteorologischer Daten und unter Verwendung anerkannter technischer Modellierungsprogramme erstellt. Die gutachterlichen Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Die Nachbarn haben im Verfahren ausreichend Zeit gehabt, zu den Gutachten Fragen zu stellen und Stellung zu nehmen. Sie haben gegen die Gutachten der Amtssachverständigen keine Einwände erhoben und auch weder bekannt gegeben, ein Gegengutachten einholen zu wollen, noch die Einräumung einer Frist für die Einholung fachlichen Rats oder für die Vorlage eines Gegengutachtens beantragt. Um die fachliche Richtigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN).

V.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 61/2017 (Stmk BauG) lauten:

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

[…]

35. Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);

[…]

43. Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;

46. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war;

[…]

53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

[…]

56. Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB-Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben;

[…]

II. TEIL

I. Abschnitt

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5

Bauplatzeignung

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

[…]

§ 8

Freiflächen und Bepflanzungen

(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

§ 9

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.

[…]

§ 11

Einfriedungen und lebende Zäune

(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.

(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.

(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.

(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.

[…]

§ 13

Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

-die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

-deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

-für Nebengebäude oder

-wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

-für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für

-Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt;

-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

[…]

§ 15

Bauabgabe

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72,–/m². Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.

4. (Anm.: entfallen)

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2. bei Nebengebäuden.

[…]

III. TEIL

Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt

Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht

[…]

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen

6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;

7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.

§ 20

Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;

b)Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)Nebengebäuden,

jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);

b)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;

c)Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m

d)Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen

e)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten

f)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

g)die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben

h)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m

4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben

5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird

6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.

§ 21

Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;

5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;

3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;

5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;

6. Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

7. Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.

(3) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

II. Abschnitt

Bewilligungsverfahren

§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

2a.die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;

3. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen

-für bestehende Bauten,

-für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,

–wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt

-sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5. Angaben über die Bauplatzeignung;

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 8 bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie Z. 4 bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt § 33 Abs. 5a sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.

[…]

§ 23

Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:

-die Grenzen des Bauplatzes,

-die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),

-die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,

-die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,

-die Grundstücksnummern,

-die Grundgrenzen,

-die Verkehrsflächen,

-die Nordrichtung,

-alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,

-den bekannten höchsten Grundwasserstand und

-einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;

2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;

3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;

4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind

5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;

6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;

7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.;

8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:

a)den Energieausweis gemäß § 81;

b)den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;

c)gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden;

9. gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.;

10. (Anm.: entfallen)

11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

[…]

§ 24

Bauverhandlung

(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

[…]

§ 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer,

3. der Inhaber des Baurechtes,

4. die Verfasser der Projektunterlagen,

5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § *** zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

[…]

§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

[…]

§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).

(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.

(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.

(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.

[…]

§ 31

Erlöschen der Bewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

[…]

IV. Teil

Baudurchführung und Bauaufsicht

§ 34

Bauherr, Bauführer

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z. 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b,

3. Vorhaben gemäß 19 Z. 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs. 1 bestehen, und

4. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z. 6

einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

§ 35

Baudurchführung

(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anordnen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.

(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.

(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 41 einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt § 42 sinngemäß.

(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z 4) von genehmigten Bauplänen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung bzw. Genehmigung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen betreffen.

§ 36

Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

§ 37

Überprüfung der Baudurchführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.

(3) Der Bauherr hat bei

1. Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b und

3. Vorhaben gemäß §19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs. 1 bestehen,

der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.

(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

§ 38

Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3. Vorhaben gemäß § 20 Z 3 lit. g und § 19 Z 8, soweit letztere dem Abs. 1 unterliegen, und

4. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 6

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3. bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;

5. hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,

1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,

2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

[…]

II. Hauptstück

Bautechnische Vorschriften

I. Teil

Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt

Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 43

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:

1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

2. Brandschutz,

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

5. Schallschutz,

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie

7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

§ 44

Bauprodukte

(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.

II. Abschnitt

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 48

Anforderungen

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,

2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden,

3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

III. Abschnitt

Brandschutz

§ 49

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

§ 50

Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.

(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

§ 51

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.

(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:

1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,

2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen.

Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.

(6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

(7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

§ 52

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 53

Fluchtwege

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.

(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

§ 54

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

IV. Abschnitt

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 55

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

§ 56

Sanitäreinrichtungen

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

§ 57

Abwässer

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 58

Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

§ 59

Abfälle

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

§ 60

Abgase von Feuerstätten

(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 61

Schutz vor Feuchtigkeit

(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

§ 62

Nutzwasser

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

§ 63

Trinkwasser

(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

§ 64

Schutz vor gefährlichen Immissionen

(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

§ 65

Belichtung und Beleuchtung

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

§ 66

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 67

Niveau und Höhe der Räume

(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

§ 68

Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

V. Abschnitt

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 69

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

§ 70

Erschließung

(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei

1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen,

2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen.

Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen.

(4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.

§ 71

Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

§ 72

Schutz vor Absturzunfällen

(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

§ 73

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

§ 74

Schutz vor Verbrennungen

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

§ 75

Blitzschutz

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

§ 76

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,

4. Banken,

5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

6. Arztpraxen und Apotheken,

7. öffentliche Toiletten sowie

8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein,

2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,

4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.

(4) In Wohngebäuden (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche sowie mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden.

VI. Abschnitt

Schallschutz

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

§ 78

Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.

§ 79

Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.

VII. Abschnitt

Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 80

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,

2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,

3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen.

(4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.

(5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel

1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,

3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und

4. Wärmepumpen.

(6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen.

§80a

Niedrigstenergiegebäude

(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.

(2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht:

1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;

2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre;

3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;

4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;

5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2.

(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.

§ 81

Energieausweis

(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:

1. bei Neubauten von Gebäuden,

2. bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden

3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und

4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m².

Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß.

(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(4) Der Energieausweis besteht aus:

1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,

2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und

3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).

(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:

1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten,

2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes,

3. Kühlbedarf des Gebäudes,

4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,

5. Endenergiebedarf des Gebäudes,

6. U-Werte der Bauteile,

7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

§ 81a

Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise

(1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.

(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.

(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig

1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise;

2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise.

(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.

VIII. Abschnitt

Konkretisierung der technischen Anforderungen

§ 82

Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

II. Teil

Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt

Baulicher Zivilschutz

§ 83

Schutzräume

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

–Rückstandsstrahlungen,

–herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),

–chemischen Kampfstoffen,

–biologischen Kampfmitteln und

–Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

–verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),

–Be- und Entlüftungsrohre,

–Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,

–gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,

–kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,

–allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

II. Abschnitt

Feuerungsanlagen

§ 84

Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen.

III. Abschnitt

Sammelgruben und Gülleanlagen

§ 86

Sammelgruben und Grubenbuch

(1) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.

§ 87

Güllelager

(1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.

(2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.

(3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.

IV. Abschnitt

Veränderungen des Geländes

§ 88

Anforderungen

Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

[…]

VII. Abschnitt

Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

§ 95

Planung, Genehmigung und Ausführung

(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,

2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und

3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.

(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

(4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßgier Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist.

VIII. Abschnitt

Erleichterungen

§ 96

Betriebsanlagen

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

VI.Rechtliche Beurteilung:

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

1.1. Die Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dessen Einlangen, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Dabei ist die Entscheidungsfrist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde.

1.2. Im vorliegenden Fall betrug die Entscheidungsfrist mangels abweichender materiengesetzlicher Regelung für den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz sechs Monate. Da dieser nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten über das am 13.09.2018 eingelangte Bauansuchen der Bauwerberin und Beschwerdeführerin im Säumnisbeschwerdeverfahren, mithin bis zum 13.03.2019, entschieden hat, erweist sich die am 19.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde als zulässig.

Zum überwiegenden Verschulden der Behörde:

2.1. Eine zulässige Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist objektiv zu verstehen und kann auch dann vorliegen, wenn die Organwalter der Behörde selbst kein Verschulden an der Verzögerung trifft (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021; 14.09.2016, Ra 2016/18/0127).

2.2. Ein solches – objektiv zu verstehendes – „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN). Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhalts (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraums erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306 mwN). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).

3.1. Zunächst setzte die Baubehörde erster Instanz sehr wohl zielführende Verfahrensschritte und betrieb das Verfahren im Zeitraum vom Einlangen des Bauansuchens am 13.09.2018 bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 auch zügig. Auch erfolgte mit Vorlage des Austauschplans am 05.12.2019 eine erneute wesentliche Projektänderung durch Lageänderung des Stallgebäudes, sodass auch die Verfahrensverzögerung im Zeitraum von der Verhandlung bis zur Vorlage des Austauschplans der Behörde nicht anzulasten ist.

3.2. Allerdings ist ein objektives „Verschulden“ iSd § 8 Abs 1 VwGVG darin zu erblicken, dass die Behörde vom Zeitpunkt des Einlangens des Austauschplans am 05.12.2019 bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde am 19.10.2020 keinerlei für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte mehr vorgenommen hat. Vielmehr hat die Behörde ausschließlich mit dem bautechnischen Sachverständigen, mit Y, dessen Bestellung zum nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen zwar diskutiert wurde, jedoch nicht erfolgte, sowie mit ihrem rechtlichen Berater über die weitere Vorgangsweise beraten. Darüber hinaus wurde die Bauwerberin nur zur Bestätigung aufgefordert, dass sie mit der Bestellung von Y zum nichtamtlichen Sachverständigen einverstanden sei und dessen Kosten übernehme.

3.3. Dem scheint die irrige Annahme zugrunde zu liegen, dass die Bauwerberin mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen einverstanden sein müsse. Vielmehr hat die Behörde einerseits über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung von Amts wegen zu entscheiden (VwSlg. 9721 A/1978). Hält sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises zur Erforschung der – nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften relevanten (vgl. VwGH 11.09.1997, 97/07/0074; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz. 2) – materiellen Wahrheit für erforderlich (VwSlg. 9721 A/1978; VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.05.2000, 99/07/0003; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz. 19 ff.), so hat sie einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, dessen Gebühren iSd § 53a AVG bescheidmäßig zu bestimmen und sodann auszuzahlen sind. Für den Fall, dass diese Gebühren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind, hat die Behörde diese sodann gemäß § 76 Abs 1 AVG dem Antragsteller mit Bescheid vorzuschreiben (vgl. zur Voraussetzung der Erforderlichkeit für die Vorschreibung von Sachverständigengebühren VwGH 20.09.2021, 2010/06/0108; 29.07.1992, 91/12/0036; 20.01.1994, 90/06/0193; VwSlg. 4369 A/1957; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 8). Dass die zunächst bescheidmäßig festgesetzten und ausbezahlten Sachverständigengebühren zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich waren, ist auch die einzige Voraussetzung der Vorschreibung dieser Gebühren gegenüber dem Antragsteller. Entgegen der dem Verwaltungshandeln der belangten Behörde wohl zugrundeliegenden Ansicht kommt es weder bei der amtswegig vorzunehmenden Auswahl eines zu bestellenden nichtamtlichen Sachverständigen noch bei der Vorschreibung von dessen – zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen – Gebühren auf die Zustimmung des Antragstellers an.

3.4. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde für den Fall, dass sie die Einholung eines Gutachtens für erforderlich erachtete, von Amts wegen einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen müssen. Dessen Gebühren wären sodann mittels Bescheid iSd § 53a AVG zu bestimmen und auszuzahlen gewesen. Für den Fall, dass die sodann durch die Behörde bescheidmäßig festgesetzten und bezahlten Sachverständigengebühren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen wären, wären sie der Bauwerberin als Antragstellerin gemäß § 76 Abs 1 AVG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

3.5. Somit hat die belangte Behörde über einen Zeitraum von nahezu elf Monaten nach der maßgeblichen letzten Projektänderung keinerlei Schritte gesetzt, die erforderlich gewesen wären, um das Verfahren voranzutreiben. Hinzu kommt, dass die Behörde über den gesamten Verfahrenszeitraum keinen förmlichen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat, um die Bauwerberin zur Behebung der nach wie vor vorliegenden Mängel der Zustimmung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümer oder des Nachweises, dass die Zufahrt rechtlich gesichert ist, aufzufordern. Sie wäre aber zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags zur Behebung dieser Mängel verpflichtet gewesen (vgl. VwSlg. 17.926 A/2010; VwGH 24.10.2006, 2006/06/0103; 21.10.2004, 2001/06/0139).

4. Dadurch, dass die Behörde nahezu elf Monate nach der letzten maßgeblichen Projektänderung mit den für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte grundlos zugewartet hat und auch keinen Auftrag zur Behebung der Mängel des Bauansuchens vom 11.09.2018 erlassen hat, liegt ein überwiegendes behördliches „Verschulden“ im objektiven Sinn des § 8 Abs 1 VwGVG vor.

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark und zur anwendbaren Rechtslage:

5. Das zur Bewilligung eingereichte Stallbauvorhaben eines Legehennenstalls für 6000 Legehennen unterliegt gemäß § 3 Abs 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) keiner UVP-Pflicht, da das Stallbauvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts gemäß Anhang 1, Z 43 aufweist. Die Baubehörde war somit zur Entscheidung über das Bauansuchen zuständig. Diese Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen der Bauwerberin ist mit Vorlage der zulässigen und begründeten Säumnisbeschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark übergegangen.

6. Auf das Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach der Übergangsvorschrift des § 119r Abs 1 Stmk BauG das Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 anzuwenden, weil das vorliegenden Baubewilligungsverfahren über das am 13.09.2018 eingelangte Bauansuchen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Stmk BauG LGBl. Nr. 11/2020 am 04.02.2020 anhängig war und somit nach der vorangegangenen Rechtslage zu Ende zu führen ist. Daran ändert auch der Zuständigkeitsübergang an das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der zulässigen und begründeten Säumnisbeschwerde nichts, wurde doch das Baubewilligungsverfahren aufgrund der Säumnis der Behörde nicht abgeschlossen, sodass es sich weiterhin um ein – wenngleich nun beim Landesverwaltungsgericht Steiermark – anhängiges Verfahren iSd § 119r Abs 1 Stmk BauG handelt (vgl. dazu LVwG Stmk 04.03.2020, LVwG 80.4-2183/2019).

Zur Prüfung des Bauansuchens der Bauwerberin:

7.1. Im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht anstelle der Baubehörde über das Bauansuchen der Bauwerberin zu entscheiden. Das Bauansuchen der Bauwerberin samt den auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit überprüften Projektunterlagen sind durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum einen auf die Einhaltung der im öffentlichen Interessen gelegenen Bestimmungen des Stmk BauG, wie des § 5 Stmk BauG über die Bauplatzeignung oder der bautechnischen Vorschriften der §§ 43 ff Stmk BauG, und der Bestimmungen des Stmk ROG 2010 sowie zum anderen auf die Einhaltung der im Interesse der Nachbarn gelegenen Nachbarrechte des § 26 Stmk BauG zu überprüfen.

7.2. Überdies hat das Landesverwaltungsgericht das Stallbauvorhaben dahingehend zu überprüfen, ob nach dem Stand der Technik sowie der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (§ 95 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 Stmk BauG). Die Zumutbarkeit ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken (§ 95 Abs 3 Stmk BauG). Im Rahmen der Überprüfung des Bauvorhabens auf Einhaltung der Bestimmungen des Stmk Baugesetzes sowie der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in Bezug auf Emissionen durch Geruch, Luftschadstoffe und Lärm auch ohne diesbezügliche Nachbareinwendung zu prüfen, ob das gegenständliche Stallbauvorhaben gemäß § 95 Abs 1 Z 1 und Z 2 Stmk BauG so geplant ist, dass das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn generell nicht gefährdet wird und jene Nachbarn im Freiland, die auf ihrem Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen (siehe § 95 Abs 4 Stmk BauG), nicht durch Staub, Geruch oder Lärm unzumutbar belästigt werden. Hingegen liegt keine Belästigung von Nachbarn vor, wenn auf den benachbarten Grundstücken im Freiland kein bewilligtes oder einen rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Stmk BauG darstellendes Gebäude mit Aufenthaltsräumen besteht oder die Nachbargrundstücke so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt (vgl. Erl zum Ausschussantrag zur Novelle des Stmk BauG LGBl. 2015/34 EZ 2524/4 16. GP StmkLT, 5).

7.3. Gemäß § 29 Abs 1 und Abs 5 iVm 95 Abs 2 Stmk BauG ist das Stallbauvorhaben zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden, bestimmten und geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Zur Bauplatzeignung und der Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben:

8. Zunächst soll die Einhaltung der ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegenen Bestimmungen des Stmk BauG und des Stmk ROG 2010 geprüft werden, bei denen es sich um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Stmk BauG handelt und auf deren Einhaltung den Nachbarn somit kein Mitspracherecht zukommt:

9. Gemäß § 5 Abs 1 Stmk BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

10.1. Im vorliegenden Fall sind auch die durch die projektierten Zäune abgegrenzten Auslaufflächen Teil des Bauvorhabens der Neuerrichtung eines Stallgebäudes für 6.000 Legehennen: Wie oben festgestellt, dienen die Grundstücke Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ****, KG **** B-Ort, projektgemäß nämlich als Auslauf- und Weidefläche für die im Stall gehaltenen Hühner und sind diese Auslaufflächen, die einen Auslauf pro Henne von 8 m2 ergeben, Voraussetzung der Erteilung des AMA-Gütesiegels „Freiland-Ei“ und somit für die Erzielung des Deckungsbeitrags und die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs iSd § 33 Abs 4 Z 2 iVm § 2 Abs 1 Z 22 Stmk ROG 2010 wesentlich. Somit ist auch Nutzung der angeführten Grundstücke als Auslauf- und Weideflächen Teil des Projekts, weil nach der Judikatur des VwGH auch die mittelbar durch ein Bauvorhaben verursachten Immissionen dem Projekt zuzurechnen sind, selbst wenn am Emissionsort selbst keine bauliche Anlage projektiert ist (vgl. zB zu einer einem Bauvorhaben mittelbar zurechenbaren Immissionsbelastung VwGH 27.03.2007, 2006/06/0139 zu einer durch das geplante Vereinshaus ermöglichten intensiveren Nutzung eines Hundesportplatzes oder VwGH 28.04.2009, 2007/06/0259 zum durch das bei Benützung des projektierten Rinderstallgebäudes samt der Auslaufflächen zu erwartende Kuhglockengeläut).

10.2. Dies bedeutet aber auch, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die nach dem Betriebskonzept zwingend erforderlichen und durch die projektierten Zäune abgegrenzten Auslaufflächen für die im Stall gehaltenen Hühner ein Bestandteil des Bauvorhabens sind, auch die dafür genützten Grundstücke ein Teil des Bauplatzes sind: Zum einen besteht der Bauplatz iSd § 5 Stmk BauG nämlich nicht nur aus jener Grundstücksfläche, die vom geplanten Bauvorhaben bedeckt wird, sondern umfasst auch die baurechtlich erforderlichen Freiflächen (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 [2013] § 4 Anm. 26). Zum anderen kann der Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken bestehen (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 [2013] § 5 Anm. 2) und liegt im vorliegenden Fall die Ausnahme des § 22 Abs 2 Z 3 letzter Spiegelstrich Stmk BauG vor, wonach bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland der Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen kann.

10.3. Im Ergebnis ist somit nicht von Relevanz, ob die Auslaufflächen für die Hühner für sich genommen baurechtlich relevant wären. Entscheidend ist einzig, dass die Nutzung der mit den projektierten Zäunen umgrenzten Auslaufflächen einen zwingenden Bestanteil der Nutzung des projektierten Stallgebäudes darstellt und somit auch die Grundstücke Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ****, Nr. ****, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ****, KG **** B-Ort, einen Bestandteil des Bauplatzes bilden. Auch die Auslauf- und Weideflächen müssen daher den Vorgaben des § 5 Abs 1 Stmk BauG über die Eignung als Bauplatz entsprechen.

11.1. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 muss eine Bebauung des Bauplatzes nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein. Sämtliche projektgegenständlichen Grundstücke, die zusammen den Bauplatz darstellen, sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Jagerberg als Freiland ausgewiesen. Somit ist gemäß § 33 Abs 4 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 zu prüfen, ob die Neuerrichtung des Stallbauvorhabens auf den im geltenden Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesenen Grundstücken für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Dies bedeutet, dass zunächst zu beurteilen ist, ob überhaupt ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und bejahendenfalls, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist (VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079).

11.2. Somit war im Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob der geplante Betrieb der Bauwerberin, wie er sich insbesondere aus dem Betriebskonzept vom 04.05.2022 ergibt, aus agrartechnischer Fachsicht zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs rechtfertigt und bejahendenfalls, ob das geplante Stallgebäude und die geplante Wegunterführung für diesen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Zur Vermeidung der missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger Betrieb vorliegt, sind Kosten und Erträge insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Verhältnisse abstellen, wie sie zwischen Fremden üblich sind (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0119). Insbesondere bei Neugründung eines Betriebs ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen.

11.3. Im vorliegenden Fall verfügt die Bauwerberin bereits über einen rechtskräftig, mit Baubewilligung vom 26.11.2020, GZ: 0075/2020-3310, bewilligten Legehennenstall für 6.000 Legehennen in E-Ort, D-Ort, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** D-Ort, und betreibt diesen Legehennenstall. Durch diesen Legehennenbetrieb liegt bereit eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, die durch den nunmehr geplanten Legehennenstall ausgeweitet werden soll. Dadurch stellt sich nach der Judikatur des VwGH die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb aber nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Ausweitung eines Produktionszweigs entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint; auch dafür ist ein Betriebskonzept erforderlich (VwGH 20.05.2003, 2002/05/1025). Dabei ist zu prüfen, ob der für den landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687).

11.4. Wie oben festgestellt, sind die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin notwendig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch.

11.5. Aber selbst ohne Berücksichtigung des bestehenden Betriebs der Bauwerberin würde das zur Beurteilung stehende Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 6.000 Legehennen in Freilandhaltung samt den für die Freilandhaltung erforderlichen Auslauf- und Weideflächen auch für sich genommen die Neugründung einer Vollerwerbslandwirtschaft darstellen und wäre der positive Deckungsbeitrag dieses Vorhabens durch das Betriebskonzept nachgewiesen, das Bauvorhaben für diesen Betrieb erforderlich und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch.

11.6. Im Ergebnis entspricht die Errichtung des Bauvorhabens im Freiland § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010, sodass die projektierte Bebauung des Bauplatzes gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.

12.1. Wie oben festgestellt, liegen auch die übrigen Voraussetzungen der Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 bis Z 6 Stmk BauG vor:

12.2. Gemäß Z 2 und Z 3 leg cit besteht eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung und Energieversorgung.

12.3. Auch ist gemäß Z 3 leg cit durch die vorgeschriebenen Auflagen der Verpflichtung der Überprüfung der Dichtheit vor Inbetriebnahme und wiederkehrend der neu zu errichtenden Güllesammelgrube mit einem Volumen von 21 m3 und der Gülleleitungen sowie der ausreichenden Kapazität der bestehenden Güllegrube, deren Dichtheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den vorgelegten Prüfbericht eines dazu befugten Unternehmens bestätigt wurde, die Abwasserentsorgung des Stallbauvorhabens sichergestellt.

12.4. Weiters ist – wie oben festgestellt wurde – gemäß Z 4 und Z 5 leg cit der Untergrund des Bauplatzes tragfähig und nicht durch Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl., gefährdet.

12.5. Schließlich ist die über das im Eigentum von AA und Z stehende Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, verlaufende Zufahrt zum Stallgebäude von der öffentlichen Gemeindestraße AB-Weg durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 11.10.2021 gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG rechtlich gesichert. Durch die Vorschreibung der Auflage 1.), wonach die neu errichteten Fahrflächen so zu befestigen sind, dass sie den Radlasten des größtmöglich auftretenden Schwerverkehrs ohne wesentliche Untergrundverformungen dauerhaft standhalten, ist die Zufahrt auch für den Verwendungszweck als Zufahrt zum Stallgebäude gemäß Z 6 leg cit geeignet und gemäß § 9 Stmk BauG ausreichend breit, befestigt und tragfähig, um im Einsatzfall auch als Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge zu dienen.

13. Die Voraussetzungen der Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk BauG sowie der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge gemäß § 9 Stmk BauG liegen somit vor.

Zur Einhaltung der bautechnischen Anforderungen und der Abstandsbestimmungen durch das Bauvorhaben und dessen Vereinbarkeit mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild:

14.1. Wie oben festgestellt wurde, entspricht das Bauvorhaben den bautechnischen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (vgl. § 48 Stmk BauG in der anwendbaren Fassung LGBl. 61/2017), des Brandschutzes (vgl. § 49 bis § 54 Stmk BauG), der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes (vgl. § 55 bis § 68 Stmk BauG) sowie der Nutzungssicherheit (vgl. § 69 bis § 75 Stmk BauG). Insbesondere ist die bestehende Güllegrube für die im projektierten Stallgebäude anfallende Gülle ausreichend und durch die Auflagen 2.) bis 5.) sichergestellt, dass die Güllezwischensammelgrube und die Gülleleitungen flüssigkeitsdicht sind, sodass die sichere Verbringung und Sammlung der Gülle gemäß § 58 Stmk BauG, dessen Einhaltung auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG umfasst ist, gewährleistet ist und die projektierten Gülleanlagen § 87 Stmk BauG flüssigkeitsdicht sind. Schließlich ist durch die beiden projektierten Sickermulden auch gemäß § 57 Abs 1 Stmk BauG vorgesorgt, dass die Niederschlagswässer gesammelt und beseitigt werden.

14.2. Wie oben festgestellt wurde, werden der Gebäude- und Grenzabstand gemäß § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG durch das Stallgebäude eingehalten.

15. Wie oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen K auch, dass das Bauvorhaben gemäß § 43 Abs 4 Stmk BauG in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter Ortsbild in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils einer Gemeinde zu verstehen, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst, wobei das Ortsbild (nur) anhand des konsentierten Bestands zu beurteilen ist, soweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist (vgl. VwGH 21.07.2005, 2005/05/0119; 20.12.2002, 2002/05/1017). Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbilds mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen mitumfassen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Ortsbild das Gepräge geben. Es kommt somit wesentlich auf die Ansicht an, die sich bei der Betrachtung des Ortsbilds bietet, in dem das gegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, und welche Auswirkungen dieses Vorhaben auf diese Ansicht hat (vgl. z.B. VwGH 29.04.2013, 2010/06/0270; 17.10.2010, 2008/06/0093).

16. Dabei ist die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Straßen- und Ortsbild eine Fachfrage, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht das vollständige und schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen K seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat und somit anhand dieses Gutachtens als erwiesen anzunehmen hat, dass das den Verfahrensgegenstand bildende Stallbauvorhaben dem Straßen- und Ortsbild im betreffenden Beurteilungsgebiet gerecht wird (vgl. zur Bindungswirkung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Ortsbildgutachtens VwGH 16.05.2013; 2012/06/0100; 20.03.2003, 2001/06/0073; 18.11.1982, 82/06/0097; weiters VwGH 14.03.1966, 1009/65 = VwSlg. 6884 A/1966; VwGH 03.10.1966, 910/66 = VwSlg. 7008 A/1966).

Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren oder ortsunüblichen Belästigung durch die Staub-, Geruchs- und Schallimmissionen auf den Nachbargrundstücken:

17.1. Gemäß § 95 Abs 1 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der auf den vorliegenden Fall gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. 63/2018, sind landwirtschaftliche Betriebsanlagen so zu planen und auszuführen, dass

1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,

2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und

3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.

Dabei ist eine landwirtschaftliche Betriebsanlage gemäß Abs 2 leg. cit. zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs 1 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs 1 leg. cit. zumutbar sind, ist gemäß Abs 3 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. Gemäß Abs 4 leg. cit. liegen Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs 1 leg. cit. aber dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 Stmk BauG vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist.

17.2. Somit ist § 95 Abs 3a Stmk BauG, der die Grenze für die Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen gesetzlich festschreibt, auf das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung erst durch die Baugesetz-Novelle 2023, LGBl. Nr. 73/2023 eingefügt wurde. Somit ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen aus dem projektierten Stallgebäude samt Auslaufflächen eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auf den Nachbargrundstücken hervorrufen.

17.3. Im Rahmen der Überprüfung des Bauvorhabens auf Einhaltung der Bestimmungen des Stmk Baugesetzes sowie der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in Bezug auf Emissionen durch Geruch, Luftschadstoffe und Lärm einerseits auch ohne diesbezügliche Nachbareinwendung zu prüfen, ob das gegenständliche Stallbauvorhaben gemäß § 95 Abs 1 Z 1 und Z 2 Stmk BauG so geplant ist, dass das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn generell nicht gefährdet wird und jene Nachbarn im Freiland, die auf ihrem Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen (siehe § 95 Abs 4 Stmk BauG), nicht durch Staub oder Geruch unzumutbar belästigt werden.

17.3. Andererseits ist zu prüfen, ob die durch die Nachbarn geltend gemachten Nachbarrechte des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG, des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG sowie des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG verletzt sind: In der Widmungskategorie Freiland ist kein widmungsabhängiger Immissionsschutz gegeben (vgl. zB VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084; vgl. auch VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127; 08.09.2014, 2013/06/0054 mwN; 18.09.2003, 2003/06/0131; 30.03.2004, 2003/06/0056). Allerdings kommt einem Nachbarn gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Danach ist zu beurteilen, ob aus dem Verwendungszweck der projektierten baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Eine bauliche Anlage ist demnach nicht zulässig, wenn auch nur einer der drei alternativen Tatbestände des § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 erfüllt ist, wenn die Anlage also gesundheitsgefährdend oder ortsunüblich ist, und selbst wenn sie nicht ortsunüblich ist (und auch nicht gesundheitsgefährdend) darf sie nicht unzumutbar belästigend sein. Anderenfalls wäre ein größerer Abstand vorzuschreiben bzw. wäre der Bauwerber zu einer Projektänderung zu verhalten oder – sollte dies nicht möglich sein - die Baubewilligung zu versagen (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127; 08.09.2014, 2013/06/0054 mwN). Dabei hat die Beurteilung der Immissionen an der nächstgelegenen Grenze des Nachbargrundstücks zum Baugrundstück zu erfolgen (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; 18.12.2007; 2006/06/0170; vgl. auch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0042; 31.01.2002, 2000/06/0081; 18.10.2012, 2010/06/0264). Der Umstand, dass die Nachbarliegenschaft ebenfalls als Freiland gewidmet ist, ändert daran nichts (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; vgl. auch VwGH 24.02.2009, 2008/06/0235).

17.4. In Zusammenschau von § 95 Abs 4 und § 13 Abs 12 Stmk BauG können die Nachbarn, die im vorliegenden Verfahren Einwendungen erhoben haben und deren Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, nur dann das Vorliegen einer unzumutbaren Geruchs-, Staub oder Lärmbelästigung einwenden, wenn sie auf ihrem Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen. Ist dies nicht der Fall, können sie nur einwenden, dass durch die Geruchs-, Staub- oder Lärmimmissionen auf ihrem unbewohnten Grundstück eine Gesundheitsgefährdung vorliegt (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 95 Rz. 10; vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127).

17.5. Hinsichtlich der durch die Nachbarn eingewendeten Lärmimmissionen kommt dem Nachbarn darüber hinaus das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG zu, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Ein Schutz der Nachbarn vor Lärmimmissionen ergibt sich somit sowohl aus § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG als auch aus § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG (vgl. VwGH 08.09.2014, 2013/06/0054 mwN; 20.09.2012, 2012/06/0084). Dabei hat die Beurteilung der Lärmimmissionen an der nächstgelegenen Grenze des Nachbargrundstücks zum Baugrundstück zu erfolgen (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; 18.12.2007; 2006/06/0170; vgl. auch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0042; 31.01.2002, 2000/06/0081; 18.10.2012, 2010/06/0264). Der Umstand, dass eine Nachbarliegenschaft ebenfalls als Freiland gewidmet ist, ändert daran nichts (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; vgl. auch VwGH 24.02.2009, 2008/06/0235).

17.6. Im Rahmen der Prüfung der unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn sind sämtliche Emissionsquellen maßgeblich, die aus dem Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen resultieren bzw. mit deren Verwendung in Zusammenhang stehen. Somit sind in die Beurteilung der Amtssachverständigen die Emissionen, die aus der Zufahrt auf den projektgegenständlichen Grundstücken (Grundstück Nr. **** und Nr. ****) und der Nutzung der drei projektierten PKW-Abstellplätzen samt Wendehammer für LKW im Freien herrühren, miteinzubeziehen. Da nach der Judikatur des VwGH auch die mittelbar durch ein Bauvorhaben verursachten Immissionen dem Projekt zuzurechnen (vgl zB VwGH 19.11.1985, 84/06/0137, VwSlg. 11.944 A/1985; 22.11.2005, 2003/05/0121; 27.03.2007, 2006/06/0139; 28.04.2009, 2007/06/0259) und somit Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind, sind auch die Auslaufflächen des Hühnerstalls in die sachverständige Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 28.04.2009, 2007/06/0259, in dem der VwGH als Gegenstand des Bauverfahrens das projektierte Stallgebäude samt Auslauf qualifizierte), wie dies im Übrigen auch in dem in erster Instanz vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 06.11.2019, Verfasser: V GmbH, erfolgt ist.

17.7. Dementsprechend wurden durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR in seinem Gutachten vom 23.01.2024 sämtliche Schallemissionen beurteilt, die aus dem Stallgebäude und den diesem zugeordneten, regelmäßig genutzten Auslaufflächen sowie der Nutzung der Stallzufahrt und den drei PKW-Abstellplätzen herrühren. Durch den immissionstechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 wurden sämtliche Emissionen aus Luftschadstoffen und Gerüchen beurteilt, die aus dem Stallgebäude und den diesem zugeordneten, regelmäßig genutzten Auslaufflächen sowie der Nutzung der Stallzufahrt und den drei PKW-Abstellplätzen herrühren.

18.1. Wie oben auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren immissionstechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen AQ vom 09.01.2024 und des darauf aufbauenden humanmedizinischen Gutachtens der Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024 festgestellt wurde, ist aufgrund der Staub- und Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens mit keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen:

18.2. In Bezug auf die Staubimmissionen des Bauvorhabens ergibt sich dies schon daraus, dass die auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, aber auch auf sämtlichen übrigen Nachbarliegenschaften auch nach Realisierung des Stallbauvorhabens eingehalten werden.

18.3. Die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens unterschreiten auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt.

18.4. Dass es auch auf dem unbewohnten Grundstück der Familie AU Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung kommt, wird im humanmedizinischen Gutachten nachvollziehbar mit der Einhaltung des auch aus humanmedizinischer Fachsicht maßgeblichen Beurteilungskriteriums für Mischgerüche begründet. Eine Belästigung iSd § 95 Stmk BauG liegt auch schon deswegen nicht vor, weil es sich bei diesem Grundstück gemäß Abs 4 leg. cit. um ein als Freiland ausgewiesenes Grundstück handelt, das unbewohnt ist und nur dem vorübergehenden Aufenthalt dient (vgl. Erl zum Ausschussantrag zur Novelle des Stmk BauG LGBl. 2015/34 EZ 2524/4 16. GP StmkLT, 5).

18.5. Dass es auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort, der Familie T zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung kommt, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige schließlich damit, dass der Bereich über dem abgedeckten Güllelager, in dem es zu Überschreitungen kommt, nicht bewohnt ist, sodass es zu keiner dauerhaften Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen kommt, die eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung aber voraussetzen würde. Im Übrigen liegt auch hier keine Belästigung iSd § 95 Stmk BauG vor, weil auch dieser Bereich der Nachbarliegenschaft als Freiland ausgewiesen ist, unbewohnt ist und als Gerätehalle nur dem vorübergehenden Aufenthalt dient (vgl. Erl zum Ausschussantrag zur Novelle des Stmk BauG LGBl. 2015/34 EZ 2524/4 16. GP StmkLT, 5).

19. Aber auch durch die Schallemissionen des Stallbauvorhabens ist aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Projektänderung der Lüftung des Stallgebäudes nicht mehr mit einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren oder ortsunüblichen Belästigung zu rechnen: Wie oben ausgeführt, sind unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auf den Nachbargrundstücken durch die Schallemissionen und Schallpegelspitzen des Projekts nach der Projektänderung der Lüftungsanlage ausgeschlossen.

20.1. Zusammenfassend sind daher unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdung auf den Nachbarliegenschaften durch die Staub-, Geruchs- und Schallemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Somit ist das Stallgebäude gemäß § 95 Abs 1 Z 1 und Z 2 Stmk BauG so geplant, dass das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn durch die Staub-, Geruchs- und Schallemissionen generell nicht gefährdet wird und jene Nachbarn im Freiland, die auf ihrem Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen (siehe § 95 Abs 4 Stmk BauG), nicht durch Staub, Geruch oder Schall unzumutbar belästigt werden. Dadurch ist auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG jener Nachbarn, die im Verfahren eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch die Staub-, Geruchs- oder des Stallbauvorhabens eingewendet haben, nicht verletzt.

20.2. Auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, ist durch die Schallemissionen des Stallbauvorhabens nicht verletzt.

20.3. Schließlich sind die Emissionen des Stallbauvorhabens auch nicht ortsunüblich iSd § 13 Abs 12 Stmk BauG: Dazu ist aus rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es sich beim ortsüblichen Ausmaß gemäß § 4 Z 53 Stmk BauG zumindest um die in dieser Widmungskategorie üblicherweise auftretenden Immissionen handelt. Somit ist als „ortsübliches Ausmaß“ das gemessen an der vorliegenden Widmung als Freiland örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend (VwGH 24.08.2011, 2011/06/0122; 26.05.2009, 2007/06/0279). Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen ist (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 13.04.1989, 87/06/0003, 0004; 21.05.1992, 91/06/0143) und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 17.11.1994, 94/06/0146; 23.06.1988, 86/06/0161; 27.05.1999, 98/06/0028), oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 21.05.1992, 91/06/0143; 17.03.1994, 93/06/0096). Somit ist das örtlich zumutbare Maß an Immissionen im Freiland höher anzusetzen als etwa im Bauland (vgl. VwGH 16.05.2013, 2011/06/0139).

20.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Gebiet, das bereits durch die Emissionen von Ställen anderer landwirtschaftlicher Betriebe geprägt ist. Der Verwendungszweck eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs lässt aber schon nach der Rechtsprechung des VwGH keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in einem durch landwirtschaftliche Betriebe geprägten Gebiet erwarten (vgl. dazu VwGH 25.11.1999, 98/06/0165; 25.06.1987, 86/06/0037).

Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen, die von Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks ausgehen:

21.1. Das in § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG verankerte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht bezieht sich nur auf die für die Entsorgung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen und allfällige von diesen Anlagen ausgehende Gefährdungen oder Belästigungen auf den Nachbargrundstücken.

21.2. In über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu. Auch kommt dem Nachbarn kein absolutes Recht auf Betriebssicherheit der projektierten Entwässerungsanlagen zu, sondern nur insofern, als davon Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf dem Nachbargrundstück ausgehen.

21.3. Somit kommt den Nachbarn auch kein generelles subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 57 Abs 1 Stmk BauG bezüglich der einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer durch ausreichende Dimensionierung der Entwässerungsanlagen zu (vgl. VwGH 20.09.2001, 99/06/0032). Seit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2010 (LGBl. Nr. 13/2011) nimmt die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG nämlich nur mehr auf die Bestimmung des § 57 Abs 2 Stmk BauG Bezug und nicht (mehr) auf die Bestimmung des § 57 Abs 1 Stmk BauG, wonach bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss (siehe dazu VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; LVwG Stmk 17.06.2015, 50.32-6097/2014).

21.4. Dies bedeutet, dass den Nachbarn kein generelles Mitspracherecht zur ordnungsgemäßen Verbringung von Niederschlagswässern zukommt (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2020/06/0039), sondern nur insofern, als die projektierten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auf dem Baugrundstück keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung auf dem Nachbargrundstück verursachen (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010).

21.5. Wie oben aufgrund der Gutachten des Amtssachverständigen M festgestellt wurde, ist es ausgeschlossen, dass von den beiden projektierten Sickermulden einerseits zur Sammlung und Beseitigung der auf der Dachfläche des Stallgebäudes anfallenden Niederschlagswässer und andererseits zur Sammlung und Beseitigung der auf der geschotterten Zufahrtsstraße und auf dem Parkplatz anfallenden Niederschlagswässer Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Nachbargrundstücken ausgehen, weil kurze Starkregenereignisse mit hohen Intensitäten jedenfalls gepuffert werden und das Niederschlagswasser im möglichen Überlastfall zuerst auf Eigengrund gelangt und sodann den gleichen Abflusswegen wie im Istzustand folgt.

Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die mit den geplanten Geländeveränderungen verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse:

22.1. Das subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG schützt nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse auf dem Baugrundstück. Dieses Nachbarrecht schützt die Nachbarn somit nur davor, dass die durch die Geländeveränderungen gegebenenfalls geänderten Abflusswege auf dem Baugrundstück nicht zu Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken führen. Hingegen kommt dem Nachbarn nach dem Stmk BauG kein Schutz dahingehend zu, dass er durch den unveränderten Oberflächenwasserabfluss nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Behauptete vom Baugrundstück ausgehende Entwässerungsprobleme und befürchtete Wassereintritte auf ein Nachbargrundstück sind von den Nachbarrechten nach dem Stmk BauG nicht umfasst (VwGH 26.04.2005, 2003/06/0205). Auf die einwandfreie Entsorgung anfallender Abwässer und Niederschlagswässer schlechthin besitzen die Nachbarn nämlich keinen Rechtsanspruch (VwGH 04.04.2002, 2001/06/0093), sondern kommt den Nachbarn nur insofern ein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht zu, als die Abflussverhältnisse auf dem Baugrundstück durch geplante Geländeveränderungen nicht derart nachteilig verändert werden, dass es zu Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken kommt. Dabei kommt dem Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der natürlichen Abflussverhältnisse zu (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010).

22.2. Der Amtssachverständige M hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es durch die geplanten Geländeveränderungen nur zu lokalen Veränderungen der Fließwegigkeiten im Nahbereich des Stallgebäudes und im Bereich der Zufahrtsstraße und somit zu keiner merkbaren nachteiligen Änderung der Abflusswege kommt, die Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Nachbarliegenschaften hervorrufen könnte.

22.3. Da es durch die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren Änderungen der Abflussverhältnisse kommt, ist das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG auf Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück durch die Veränderungen der Abflussverhältnisse, die mit den geplanten Geländeveränderungen verbunden sind, nicht verletzt.

Zum Oberflächenabfluss von den Auslauf- und Weideflächen:

23.1. Wie ausgeführt, schützen die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse. Hingegen schützt das Stmk BauG den Nachbarn nicht vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die durch einen durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss der Oberflächenwässer eintreten. Daher kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen zu, die allenfalls durch den Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigtem Niederschlagswasser eintreten.

23.2. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten festgehalten, dass die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren nachteiligen Änderungen der Abflusswege führen, und ist zum Schluss gekommen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen mit keiner erhöhten Belastung mit verunreinigten Wässern zu rechnen ist.

23.3. Hingegen hat er zu Recht nicht geprüft, ob durch die oberflächlichen Abflusswege, die durch die Geländeveränderungen und die Entwässerungsanlagen nicht verändert werden, allenfalls Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke transportiert wird, weil diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.

23.4. Auch aus dem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG ergibt sich nämlich kein Schutz des Nachbarn vor unverändert über den Bauplatz abfließenden Niederschlagswässern, die mit Hühnerkot verunreinigt sind: Dieses Nachbarrecht ist nämlich in Zusammenschau mit § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG zu lesen (vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127) und schützt folglich nur vor jenen Immissionen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführt sind, mithin vor Immissionen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlingen. Tierfäkalien von Weideflächen, die durch den schon bislang bestehenden und durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke gelangen, sind von der abschließenden Aufzählung des § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG und somit von dem damit in Zusammenhang stehenden Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht umfasst.

23.5. Aber auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 58 Stmk BauG sind die von den Auslauf- und Weideflächen abfließenden, mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässer nicht umfasst. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche aus den landwirtschaftlichen Anlagen selbst, wie etwa aus den Stallungen, Düngersammeganlagen oder Silos, nicht aber von den Freiflächen.

23.6. Zusammenfassend sind die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war.

Zu den nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern:

24.1. Hingegen ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren bezüglich der mit Hühnerkot verunreinigten Oberflächenwässer zu prüfen, ob dadurch nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen. In § 95 Abs 1 Z 3 Stmk BauG ist nämlich als Genehmigungskriterium für eine landwirtschaftliche Betriebsanlage normiert, dass sie so geplant und ausgeführt werden muss, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.

24.2. Zur Prüfung der nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ist auszuführen, dass der Begriff des Gewässers in § 95 Abs 1 Z 3 Stmk BauG iSd § 30 Abs 1 WRG zu interpretieren ist, sodass alle Gewässer einschließlich des Grundwassers geschützt sind (vgl. zur Bestimmung des § 74 Abs 2 Z 5 GewO, der § 95 Stmk BauG nachgebildet ist, Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 66). Dazu zählen auch private Gewässer (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] K 9), wie etwa das in Brunnen, Zisternen oder anderen Behältern enthaltene Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit. c WRG. Eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) sowie des Selbstreinigungsvermögens (VwGH 19.03.1998, 97/07/0131; § 30 Abs 3 WRG; vgl auch § 32 WRG; Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 67).

24.3. Gemäß § 95 Abs 1 Z 3 Stmk BauG ist somit zunächst zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der möglichen Einwirkungen des projektierten Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer besteht. Ist dies nämlich der Fall, unterliegen diese Einwirkungen nicht dem Stmk BauG, sondern sind diese im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Gemäß § 32 WRG besteht nämlich auch im Fall einer landwirtschaftlichen Bodennutzung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese landwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (vgl. VwGH 23.03.2006, 2003/07/0135). Auch ist der Eintritt einer Gewässerverunreinigung für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/07/0126 mwN).

24.4. Somit ist die nachteilige Einwirkung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, wenn diese nicht typisch oder regelmäßig zu einer Gewässerverunreinigung führen (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 13.04.1967, 1095/66; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65). Ist hingegen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen des Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen, besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und ist die Baubehörde für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen unzuständig (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65).

24.5. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen M, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickert und als Schichtwasser abfließt, sodass nachteilige Einwirkungen auf die im Hangfußbereich liegenden Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, nicht ausgeschlossen sind.

24.6. Daher besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig. Auch besteht nach dem Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität (vgl. VwGH 05.03.1987, 86/06/0262; 13.03.1973, 0325/72, VwSlg. 8381 A/1973).

Zu den Nachbarn und ihren Einwendungen:

25.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zu: Es besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG abschließend aufgezählt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit auf die in § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG abschließend aufgezählten und nicht erweiterbaren subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. zB VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129; 06.10.2011, 2011/06/0003; 24.03.2010, 2006/06/0275; 21.10.2009, 2008/06/0034; 08.05.2003, 2001/06/0140, jeweils mwN). Hingegen kommt dem Nachbarn auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit kein Mitspracherecht zu, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine geltend gemachten, durch § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

25.2. In § 26 Abs 1 Stmk BauG sind als Nachbarrechte abschließend die Nachbarrechte auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG, auf Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG, auf den Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze gemäß § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 Stmk BauG sowie auf Vermeidung einer sonstigen, in § 57 Abs 2 (Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern), § 58 (sonstige Abflüsse aus landwirtschaftlichen Anlagen), § 60 Abs 1 (Abgase von Feuerstätten), § 66 zweiter Satz (Belästigung durch Lüftungsanlagen) und § 88 (Änderung der Abflussverhältnisse bei Veränderung des Geländes) angeführten Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung aufgezählt.

25.3. Die den Nachbarn zukommenden Rechte wurden oben schon generell geprüft und deren Verletzung ausgeschlossen. Im Folgenden soll auf die Einwendungen der Nachbarn im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch auch noch einzeln eingegangen werden:

Zu den Einwendungen des Nachbarn AI:

26.1. AI ist als Eigentümer der im Nahebereich des Bauplatzes gelegenen, nicht unmittelbar an diesen angrenzenden Liegenschaft EZ **** Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG. Er hat im Verfahren ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bei Realisierung des Projekts, die Verstärkung der durch die bestehende Güllegrube schon gegebenen Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben sowie die Wertminderung seiner Liegenschaft durch das Projekt eingewendet.

26.2. Bei der behaupteten Wertminderung handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht, das der Nachbar im Baubewilligungsverfahren erfolgreich geltend machen könnte. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um eine privatrechtliche Einwendung, die der Nachbar nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könnte (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 26 Stmk BauG, Anm 2; vgl. auch VwGH 24.03.2010, 2006/06/0275; 10.12.2024, 2012/05/0162; 06.03.2001, 2000/05/0038; 06.11.1990, 90/05/0102).

26.3. Auch bei dem allenfalls in der Umgebung des Bauvorhabens erhöhten Verkehrsaufkommen handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Sofern sich diese Einwendung aber auf den Verkehr auf dem Bauplatz durch die betriebsbedingten Fahrten und die dadurch verursachten Immissionen bezieht, so waren die dadurch verursachten Staub- und Schallimmissionen Teil der gutachterlichen Beurteilung durch den immissions- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen AQ und durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR.

26.4. In Bezug auf die Staubimmissionen wurde oben festgestellt, dass auch nach Realisierung des Projekts die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten werden. Auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, liegt die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3. Dadurch, dass die – auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten – Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden und die verursachte Zusatzbelastung für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar ist, ist sowohl eine Gefährdung der Gesundheit und – mangels Wahrnehmbarkeit der Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 – eine unzumutbare Belästigung auf der Liegenschaft des Nachbarn AI durch die Staubemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen.

26.5. In Bezug auf die Schallimmissionen kommt es nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftungsanlage – wie oben festgestellt wurde – auf anderen Nachbargrundstücken als dem im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, dem im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, durch die projektbedingten Schallemissionen zu keiner Zeit zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind. Auch kommt es durch die betriebsbedingten Transporte und die Fahrbewegungen des Traktors auf dem Bauplatz zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei den umliegenden Nachbarn.

26.6. Im Ergebnis ist somit selbst bei einer rechtsschutzfreundlichen Deutung, dass der Nachbar AI mit der Einwendung des erhöhten Verkehrsaufkommens die durch den betriebsbedingten Verkehr auf den Parkplätzen und der Zufahrtsstraße auf dem Bauplatz verursachten Staub- und Schallemissionen gemeint hat, dessen Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staub- und Schallimmissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt. Aber auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, ist durch die Schallimissionen des Stallbauvorhabens auf der Liegenschaft des Nachbarn AI nicht verletzt.

26.7. Darüber hinaus hat AI eingewendet, dass die durch die bestehende Güllegrube schon gegebene Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben noch verstärkt werde.

26.8. Sofern sich diese Einwendung auf die Geruchsbelästigung durch die bestehende Güllegrube bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese mit einem Volumen von 969 m3 mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, rechtskräftig bewilligt ist. Durch das bestehende Projekt wird diese Güllegrube nicht abgeändert, sondern nur die vorhandene Kapazität genutzt, indem die Gülle aus der geplanten Güllezwischensammelgrube in die bestehende Güllegrube gepumpt wird. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich aber um ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass nur das zur Bewilligung eingereichte Projekt und die projektbedingten Immissionen zu beurteilen sind.

26.9. Mit der geltend gemachten Erhöhung der Geruchsbelästigung durch die projektbedingten Geruchsimmissionen hat der Nachbar AI das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf der Liegenschaft des Nachbarn AI sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

26.10. Die Einwendungen des Nachbarn AI sind daher unbegründet.

Zu den Einwendungen des Nachbarn AJ:

27.1. AJ ist als Eigentümer der im Nahebereich des Bauplatzes gelegenen Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, von der das bebaute Grundstück Nr. **** unmittelbar an die Auslauf- und Weidefläche auf dem Grundstück Nr. **** angrenzt, Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG. Er hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die Anfahrt zum Stallgebäude und die Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben eingewendet. Des Weiteren teilte er mit, dass sich auf dem Projektgrundstück Nr. *** im Grenzbereich zu seinem Grundstück Nr. **** ein Rohr befinde, durch das Wässer seinem Grundstück zugeleitet würden.

27.2. Bei der durch den Nachbarn AJ eingewendeten Wertminderung seiner Liegenschaft und der geäußerten Befürchtung, dass bei Errichtung des Stallbauvorhabens kein Interesse an der Übernahme seiner Liegenschaft durch einen Nachfolger bestehe, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts. Dass ein Nachbargrundstück durch die Errichtung eines Bauvorhabens entwertet oder für eine etwaige Übernahme uninteressant werde, ist nämlich keines im § 26 Abs 1 Stmk BauG abschließend aufgezählten Nachbarrechte. Ebenso wie bei der durch die Errichtung des Stallbauvorhabens befürchteten Wertminderung (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 26 Stmk BauG, Anm 2; vgl. auch VwGH 24.03.2010, 2006/06/0275; 10.12.2024, 2012/05/0162; 06.03.2001, 2000/05/0038; 06.11.1990, 90/05/0102) handelt es sich bei dieser Einwendung des Nachbarn AJ um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. VwGH 22.02.1971, VwSlg. 7982 A; 16.04.1985, 84/05/0198, 0199, BauSl 424 ua). Auch bei dem allenfalls in der Umgebung des Bauvorhabens erhöhten Verkehrsaufkommen handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Sofern sich diese Einwendung aber auf den Verkehr auf dem Bauplatz durch die betriebsbedingten Fahrten und die dadurch verursachten Immissionen bezieht, so waren die dadurch verursachten Staub- und Schallimmissionen Teil der gutachterlichen Beurteilung durch den immissions- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen AQ und durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR.

27.3. In Bezug auf die Staubimmissionen wurde oben festgestellt, dass auch nach Realisierung des Projekts die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten werden. Auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, liegt die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3. Dadurch, dass die – auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten – Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden und die verursachte Zusatzbelastung für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar ist, ist sowohl eine Gefährdung der Gesundheit und – mangels Wahrnehmbarkeit der Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 – eine unzumutbare Belästigung auf der Liegenschaft des Nachbarn AJ durch die Staubemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen.

27.4. In Bezug auf die Schallimmissionen kommt es nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftungsanlage – wie oben festgestellt wurde – auf anderen Nachbargrundstücken als dem im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, dem im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, durch die projektbedingten Schallemissionen zu keiner Zeit zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind. Auch kommt es durch die betriebsbedingten Transporte und die Fahrbewegungen des Traktors auf dem Bauplatz zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei den umliegenden Nachbarn.

27.5. Im Ergebnis ist somit selbst bei einer rechtsschutzfreundlichen Deutung, dass der Nachbar AJ mit der Einwendung des erhöhten Verkehrsaufkommens durch die Anfahrt zum Stallgebäude die durch den betriebsbedingten Verkehr auf den Parkplätzen und der Zufahrtsstraße auf dem Bauplatz verursachten Staub- und Schallemissionen gemeint hat, dessen Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staub- und Schallimmissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt. Aber auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, ist durch die Schallimissionen des Stallbauvorhabens auf der Liegenschaft des Nachbarn AJ nicht verletzt.

27.6. Darüber hinaus hat AJ die Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben eingewendet.

27.7. Mit der geltend gemachten Erhöhung der Geruchsbelästigung durch die projektbedingten Geruchsimmissionen hat der Nachbar AJ das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf der Liegenschaft des Nachbarn AJ sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

27.8. Zur Mitteilung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass sich auf dem Projektgrundstück Nr. *** im Grenzbereich zu seinem Grundstück Nr. **** ein Rohr befinde, durch das Wässer seinem Grundstück zugeleitet würden, ist auszuführen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Projektunterlagen darstellt, nicht aber ein davon abweichender Zustand in der Natur (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Daher war im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht davon abweichende Ausführungen in der Natur (vgl. VwGH 09.11.2004, 2002/05/0009). Das vom Nachbarn in der Verhandlung beanstandete Rohr auf dem Projektgrundstück Nr. *** ist daher nicht durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Baubewilligungsverfahrens über die Errichtung des Stallbauvorhabens zu überprüfen, sondern durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg als Baubehörde im Rahmen der Baupolizei. Der in der Verhandlung anwesende Bürgermeister hat in der Verhandlung von dem durch den Nachbarn AJ beanstandeten Rohr Kenntnis erlangt und ist im Rahmen seiner baupolizeilichen Zuständigkeit verpflichtet, dieses auf seine baurechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.

27.9. Zusätzlich zu den soeben erörterten Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat AJ auch im behördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15.09.2019 Einwendungen geltend gemacht hat, zu denen Folgendes auszuführen ist:

27.10. Zu der Forderung der Untersuchung der Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen des Stallbauvorhabens mit den in der Umgebung bereits vorherrschenden Immissionen ist auszuführen, dass der Amtssachverständige AQ in seinem Gutachten vom 09.01.2024 die bestehenden tierhaltenden Betriebe in der Umgebung des Bauvorhabens erhoben sowie deren Geruchsimmissionen berechnet und in den Abbildungen 48 und 49 dargestellt hat. Zur Frage der Kumulation der Geruchsimmissionen des Stallbauvorhabens mit der bestehenden Geruchsbelastung wurde in diesem Gutachten und dem humanmedizinischen Gutachten der Amtssachverständigen AW vom 04.04.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die projektbedingten Geruchsemissionen die Irrelevanzschwelle für Hühnergerüche im Freiland auf keinem Nachbargrundstück überschreiten, sodass es zu keiner Wahrnehmung der Geruchsimmissionen und somit zu keiner Kumulation mit der bestehenden Geruchsbelastung kommen kann.

27.11. Zu der Einwendung des Nachbarn AJ im behördlichen Verfahren eines übermäßigen Auftretens von Insekten, Ratten und Mäusen ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lästlinge iSd § 4 Z 43 Stmk BauG hinzuweisen, dass entsprechend dem Stand der Technik eine derartige Beeinträchtigung für Nachbargrundstücke nicht als typischerweise von einem Bauvorhaben ausgehend angesehen werden kann. Von einem dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführten Bauvorhaben ist eine solche Nachbarbeeinträchtigung nicht anzunehmen (VwGH 12.11.2012, 2010/06/0056). Diese zu Insekten ergangene Judikatur ist auf das durch den Nachbarn befürchtete übermäßige Auftreten von Ratten und Mäusen übertragbar, sodass auch diesbezüglich für das dem Gesetz entsprechende Bauvorhaben keine Nachbarbeeinträchtigung angenommen werden kann.

27.12. Zur Abschwemmung der Hühnerfäkalien auf die unterliegenden Grundstücke bei starken Regengüssen ist auszuführen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse schützen. Hingegen schützt das Stmk BauG den Nachbarn nicht vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die durch einen durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss der Oberflächenwässer eintreten. Daher kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen zu, die allenfalls durch den Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigtem Niederschlagswasser eintreten.

27.13. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 festgehalten, dass die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren nachteiligen Änderungen der Abflusswege führen, und ist zum Schluss gekommen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen mit keiner erhöhten Belastung mit verunreinigten Wässern zu rechnen ist.

27.14. Hingegen hat er zu Recht nicht geprüft, ob durch die oberflächlichen Abflusswege, die durch die Geländeveränderungen und die Entwässerungsanlagen nicht verändert werden, allenfalls Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke transportiert wird, weil diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.

27.15. Auch aus dem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG ergibt sich nämlich kein Schutz des Nachbarn vor unverändert über den Bauplatz abfließenden Niederschlagswässern, die mit Hühnerkot verunreinigt sind: Dieses Nachbarrecht ist nämlich in Zusammenschau mit § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG zu lesen (vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127) und schützt folglich nur vor jenen Immissionen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführt sind, mithin vor Immissionen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlingen. Tierfäkalien von Weideflächen, die durch den schon bislang bestehenden und durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke gelangen, sind von der abschließenden Aufzählung des § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG und somit von dem damit in Zusammenhang stehenden Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG hingegen nicht umfasst. Weiters stellt die Einwendung des Nachbarn AJ, dass die Hühnerfäkalien bei starken Regengüssen auf die darunter liegenden Waldgrundstücke und den Obstgarten von AJ abgeschwemmt würden, auch deshalb keine Einwendung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts dar, weil damit keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf einem Nachbargrundstück im Freiland, das mit einem bewohnten Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebaut ist, eingewendet wird. Mit der Einwendung einer unzumutbaren Beeinträchtigung auf einem nicht mit einem Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebauten und bewohnten, sondern nur vorübergehend genutzten Grundstücks im Freiland wird das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nämlich nicht geltend gemacht, weil Nachbarn, deren Grundstücke im Freiland sind, in Zusammenschau von § 95 Abs 4 und § 13 Abs 12 Stmk BauG das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung nur dann geltend machen können, wenn sie auf dem betreffenden Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen.

27.16. Aber auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 58 Stmk BauG sind die von den Auslauf- und Weideflächen abfließenden, mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässer nicht umfasst. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche aus den landwirtschaftlichen Anlagen selbst, wie etwa aus den Stallungen, Düngersammeganlagen oder Silos, nicht aber von den Freiflächen.

27.17. Zusammenfassend sind die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war.

27.18. Wie oben unter 24.1. bis 24.6. ausgeführt wurde, ist der Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässern nur im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daraufhin zu prüfen, ob dadurch die Brunnen oder das Grundwasser verunreinigt werden. Somit ist die durch den Nachbarn AJ vorgebrachte Belastung des Grund- oder Schichtwassers aufgrund der Hühnerexkremente und der damit verbundenen Überdüngung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, das zum Betrieb des Legehennenstalls von der Bauwerberin noch eingeleitet werden muss, zu prüfen. Die wasserrechtliche Bewilligung ist nämlich Voraussetzung für den Betrieb des Legehennenstalls.

27.19. Auch die durch den Nachbarn AJ aufgeworfene Frage, ob die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6, Pkt. 4.5.2. in Bezug auf die geforderten 8 m2 Auslauffläche aufgrund der zur Verbindung der Grundstücke Nr. **** und Nr. *** geplanten Unterführung eingehalten werden, ist weder von den Nachbarrechten des § 26 Abs 1 Stmk BauG umfasst, noch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

27.20. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob der Bauplatz durch Hangrutschungen gefährdet ist, um kein durch das Stmk BauG geschützte Nachbarrecht, sondern um eine Frage der Bauplatzeignung. Diese wurde im vorliegenden Verfahren aber von Amts wegen geprüft. Dabei ergab das in der Verhandlung vom 14.04.2023 erstattete Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, dass der Bauplatz tragfähig ist und nicht durch Naturgefahren, wie etwa Rutschungen gefährdet ist. Dies begründete der Amtssachverständige unter Verweis auf das bodenmechanische Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH. Diesbezüglich wurde auch die Auflage 8.) dieses Erkenntnisses vorgeschrieben, wonach unverzüglich ein geotechnischer Sachverständiger zu Rate zu ziehen ist und allfällige durch diesen aufgetragene Maßnahmen zur Herstellung eines tragfähigen Untergrunds für das Bauvorhaben umzusetzen sind, wenn im Zuge der Bauausführung andere als die im bodenmechanischen Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, beschriebenen Bodenverhältnisse vorgefunden werden.

Zu den Einwendungen der Nachbarn AL, AN, AM und AK:

28.1. AL ist als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, bestehend u.a. aus den unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, **** und ***, jeweils KG **** B-Ort, im Nahebereich der Baugrundstücke Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

28.2. AL und AN sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG **** B-Ort, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr **** und dem unbebauten Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, und als solche auch Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

28.3. AL wendete gegen das Stallbauvorhaben bei der Verhandlung vor der Behörde am 17.09.2019 im Wesentlichen die Geruchsbelästigung durch das Stallbauvorhaben sowie eine Beeinträchtigung seines Fischteichs auf dem Grundstück Nr. **** und seines Hausbrunnens an der nördlichen Grundstücksgrenze seines Grundstücks Nr. **** zu den Grundstücken Nr. **** bzw. Nr. ***, jeweils KG **** B-Ort, ein. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 14.04.2023 war er selbst nicht anwesend, sondern durch AK, als bevollmächtigten Vertreter vertreten. Dieser hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 die Geruchsbelästigung, die Lärmbelästigung und die Staubimmissionen durch das Stallbauvorhaben eingewendet und die Wertminderung der Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben vorgebracht. AN schloss sich in der Verhandlung vom 14.04.2023 diesen Einwendungen an und teilte darüber hinaus mit, dass es ihr wichtig sei, dass der bestehende Brunnen auf dem Grundstück Nr. **** durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde.

28.4. AK, und AM sind jeweils Vierteleigentümer, AL Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, und als solche Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk BauG. AL und AM waren bei der Verhandlung am 14.04.2023 selbst nicht anwesend, sondern durch AK als bevollmächtigten Vertreter vertreten. Dieser hat bei der Verhandlung am 14.04.2023 die Geruchsbelästigung, die Lärmbelästigung und die Staubimmissionen durch das Stallbauvorhaben eingewendet und die Wertminderung der Liegenschaft durch das Stallbauvorhaben vorgebracht.

28.5. Mit der vorgebrachten Geruchsbelästigung durch die projektbedingten Geruchsimmissionen haben die Nachbarn AL, AN, AM und AK das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf den Liegenschaften der Nachbarn AL, AN, AM und AK sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

28.6. Zu der durch AL und AN geltend gemachten Beeinträchtigung des Fischteichs auf dem Grundstück Nr. ****, des Hausbrunnens an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. **** zu den Grundstücken Nr. **** bzw. Nr. *** sowie des Brunnens auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, ist Folgendes auszuführen:

28.7. Ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen des Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer, zu denen auch private Gewässer zählen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] K 9), wie etwa das in Brunnen, Zisternen oder anderen Behältern enthaltene Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit. c WRG, zu rechnen, besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und ist die Baubehörde und damit das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung der nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer unzuständig (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65).

28.8. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen M, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickert und als Schichtwasser abfließt, sodass nachteilige Einwirkungen zumindest auf die im Hangfußbereich liegenden Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, nicht ausgeschlossen sind.

28.9. Daher besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig. Auch besteht nach dem Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität (vgl. VwGH 05.03.1987, 86/06/0262; 13.03.1973, 0325/72, VwSlg. 8381 A/1973).

28.10. Bei der behaupteten Wertminderung handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht, das der Nachbar im Baubewilligungsverfahren erfolgreich geltend machen könnte. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um eine privatrechtliche Einwendung, die der Nachbar nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könnte (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 26 Stmk BauG, Anm 2; vgl. auch VwGH 24.03.2010, 2006/06/0275; 10.12.2024, 2012/05/0162; 06.03.2001, 2000/05/0038; 06.11.1990, 90/05/0102).

28.11. Mit der Einwendung der Staubimmissionen und der Lärmbelästigung durch das Stallbauvorhaben haben die Nachbarn AL, AN, AM und AK das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staubimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Mit der Einwendung der Lärmbelästigung haben sie auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG geltend gemacht, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

28.12. Die eingewendeten Staub- und Schallimmissionen waren Teil der gutachterlichen Beurteilung durch den immissions- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen AQ und durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR.

28.13. In Bezug auf die Staubimmissionen wurde oben festgestellt, dass auch nach Realisierung des Projekts die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten werden. Auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, liegt die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3. Dadurch, dass die – auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten – Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden und die verursachte Zusatzbelastung für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar ist, ist sowohl eine Gefährdung der Gesundheit und – mangels Wahrnehmbarkeit der Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 – eine unzumutbare Belästigung auf den Liegenschaften der Nachbarn AL, AN, AM und AK durch die Staubemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen.

28.14. In Bezug auf die Schallimmissionen kommt es nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftungsanlage – wie oben festgestellt wurde – auf anderen Nachbargrundstücken als dem im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, dem im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, durch die projektbedingten Schallemissionen zu keiner Zeit zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind. Auch kommt es durch die betriebsbedingten Transporte und die Fahrbewegungen des Traktors auf dem Bauplatz zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei den umliegenden Nachbarn.

28.15. Im Ergebnis ist das Nachbarrecht der Nachbarn AL, AN, AM und AK auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staub- und Schallimmissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt. Aber auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, ist durch die Schallimissionen des Stallbauvorhabens auf den Liegenschaften der Nachbarn AL, AN, AM und AK nicht verletzt.

28.16. Die Einwendungen der Nachbarn AL, AN, AM und AK sind daher unbegründet.

Zu den Einwendungen des Nachbarn AF:

29.1. AF ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, u.a. bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, und den unbebauten Grundstücken Nr. ****, ****, **** und ***, jeweils KG **** B-Ort, wobei das unbebaute Grundstück Nr. **** unmittelbar südlich und südwestlich an die Auslauf- und Weideflächen auf den Projektgrundstücken Nr. *** und Nr. *** an. Weiters ist AF Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort (weitere Häfteeigentümerin ist BB), bestehend aus dem südwestlich des Bauplatzes gelegenen bebauten Grundstück Nr. ****.Als Eigentümer der unmittelbar angrenzenden oder im Nahebereich des Bauplatzes liegenden Grundstücke ist AF Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

29.2. AF wendete gegen das Stallbauvorhaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren die auf sein Grundstück einwirkende Geruchsbelästigung und insbesondere die allfälligen Folgen auf das Baurecht auf seinem Grundstück, etwa infolge eines Geruchskreises, ein. Dies konkretisierte AF in der Verhandlung am 14.04.2023 dahingehend, dass durch die auf sein Grundstück einwirkende Geruchsbelästigung des Stallbauvorhabens ein zukünftiges Bauvorhaben auf seiner Liegenschaft eingeschränkt werden könnte. Weiters wendete AF negative Auswirkungen auf seine Wasserquelle inklusive Wasserbassin auf dem Grundstück Nr. **** ein, wobei dieser Wasserbezug seit mehr als 50 Jahren bestehe. Als weitere Einwendung brachte AF eine ortsunübliche Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Lärmbelästigung und zwar durch die Tiere, zusätzliche Transportfahrten vom und zum Betrieb sowie durch die Belüftung vor. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die Grundstücksgrenze der geplanten Auslaufflächen und des Neubaus zu seiner Liegenschaft nicht vermessen seien und nicht im Grenzkataster aufschienen, sodass er befürchte, dass die Abstände nicht eingehalten werden könnten und die Errichtung der Zäune nicht richtig erfolgen würden. Zudem wies er auf die bereits bei der behördlichen Bauverhandlung erteilte Zusage der Pflanzung einer Baumreihe hin sowie darauf, dass es sinnvoll sei, die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. **** im Bereich der Kurve bei der Einzäunung auszusparen. Schließlich befürchte er durch den geplanten Betrieb eine wesentliche Verschlechterung der Lebensqualität sowie eine deutliche Abwertung seiner Liegenschaft.

29.3. Mit der vorgebrachten Geruchsbelästigung durch die projektbedingten Geruchsimmissionen hat der Nachbar AF das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf den Liegenschaften des Nachbarn AF sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

29.4. Bei den allfälligen Folgen der Errichtung des Bauvorhabens auf die Bebaubarkeit der Liegenschaften von AF, etwa infolge eines Geruchskreises, handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die projektbedingten Geruchsimmissionen auf sämtlichen Grundstücken jener Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, unter der Irrelevanzschwelle liegen, sodass für diese Grundstücke jedenfalls keine Geruchszone iSd § 27 Stmk ROG 2010 auszuweisen ist und die irrelevante Veränderung der Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben einem künftigen Bauvorhaben auf den Liegenschaften von AF jedenfalls nicht entgegensteht.

29.5. Zur Einwendung von AF der negativen Auswirkungen auf seine Wasserquelle inklusive Wasserbassin auf dem Grundstück Nr. **** ist Folgendes auszuführen:

29.6. Ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen des Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer, zu denen auch private Gewässer zählen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] K 9), wie etwa das in Brunnen, Zisternen oder anderen Behältern enthaltene Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit. c WRG, zu rechnen, besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und ist die Baubehörde und damit das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung der nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer unzuständig (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65).

29.7. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen M, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickert und als Schichtwasser abfließt, sodass nachteilige Einwirkungen zumindest auf die im Hangfußbereich liegenden Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, nicht ausgeschlossen sind.

29.8. Daher besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig. Auch besteht nach dem Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität (vgl. VwGH 05.03.1987, 86/06/0262; 13.03.1973, 0325/72, VwSlg. 8381 A/1973).

29.9. Zu der durch den Nachbarn AF eingewendeten ortsunüblichen Beeinträchtigung durch die Tiere, zusätzliche Transportfahrten vom und zum Betrieb sowie durch die Belüftung ist Folgendes auszuführen: Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftungsanlage kommt es – wie oben festgestellt wurde – auf anderen Nachbargrundstücken als dem im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, dem im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, durch die projektbedingten Schallemissionen zu keiner Zeit zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen auf der Liegenschaft des Nachbarn AF schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind. Auch kommt es durch die betriebsbedingten Transporte und die Fahrbewegungen des Traktors auf dem Bauplatz zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auf der Nachbarliegenschaft des Nachbarn AF.

29.10. Zur geltend gemachten Nichteinhaltung der Bauabstände des Zauns, weil das Grundstück nicht im Grenzkataster aufscheine und die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster aufschienen, ist auszuführen, dass die im Einreichplan dargestellten und in der Baubeschreibung beschriebenen Weidezäune mit Metallgeflecht und Stahlstehern sowie die mobilen, elektrischen Weidezäune als landesübliche Zäune im Rahmen der Landwirtschaft gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG zu qualifizieren sind, welche der Behörde nach § 21 Abs 3 Stmk BauG lediglich schriftlich mitzuteilen sind. Das Stmk BauG sieht für derartige Vorhaben die Erteilung eines Baubewilligungsbescheids nicht vor. Die Behörde wird daher das Bauansuchen im Umfang der beantragten Errichtung der Zäune als Mitteilung nach § 21 Abs 3 Stmk BauG zu werten haben. Die mit diesem Erkenntnis erteilte Baubewilligung umfasst daher nicht auch die Zäune. Im Übrigen gelten die Abstandsbestimmungen der § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG nur für Gebäude.

29.11. Sofern sich die Einwendung des Nachbarn AF aber auf das Stallgebäude bezieht und dessen Verletzung des Grenzabstands aufgrund der nicht vermessenen Grundgrenzen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, dass der Nachbar die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren zwar grundsätzlich geltend machen kann. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist aber nur dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist (vgl. hierzu VwGH 27.02.1996, 95/05/0195 mwN). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass das Landesverwaltungsgericht die Frage des Grenzverlaufs schon deshalb nicht einer näheren Erörterung unterziehen muss, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit des hier zu bewilligenden Stallgebäudes aufgrund Projektunterlagen die Grenzen des zu verbauenden Grundstücks im Hinblick auf die Entfernung des projektierten Stallgebäudes von derselben nicht entscheidungswesentlich ist (VwGH 27.06.1997, 97/05/0097, BauSlg 155): Der minimale Grenzabstand des Stallgebäudes zum nächstgelegenen nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. ***, KG **** B-Ort, das noch nicht einmal im Eigentum von AF steht, beträgt nämlich 23,80 m, sodass die mindesterforderlichen Grenzabstände von 3,0 bzw. 4,0 m unabhängig von einer allfälligen strittigen Grundgrenze bei weitem eingehalten werden.

29.12. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen der Bauwerberin und dem Nachbarn AF zur Pflanzung eines natürlichen Sichtschutzes am südlichen Rand des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, entlang des über das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, führenden Zufahrtswegs sowie zur Auszäunung des auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, befindlichen Brauchwasserbrunnens ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser zivilrechtlichen Verpflichtungserklärung, die durch das Vorliegen der mit Zustellung dieses Erkenntnisses rechtskräftigen Baubewilligung sowie einer künftigen rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung aufschiebend bedingt ist, nach Ablauf der darin vorgesehenen Frist im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte.

29.13. Zur pauschalen Einwendung des Nachbarn AF der Verschlechterung der Lebensqualität, ist auszuführen, dass dem Nachbarn nach dem Stmk BauG kein Recht auf Beibehaltung der Wohn- und Lebensqualität zukommt (VwGH 24.03.2010, 2007/06/0025). Bei der durch die Errichtung des Stallbauvorhabens befürchteten Wertminderung handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 26 Stmk BauG, Anm 2; vgl. auch VwGH 24.03.2010, 2006/06/0275; 10.12.2024, 2012/05/0162; 06.03.2001, 2000/05/0038; 06.11.1990, 90/05/0102).

29.14. Die Einwendungen des Nachbarn AF sind daher unbegründet.

Zu den Einwendungen der Nachbarin AG:

30.1. AG ist als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ****, bestehend aus dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, im Nahebereich der Baugrundstücke Nachbarin iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

30.2. AG wendete gegen das Stallbauvorhaben in ihrem am 12.04.2023 übermitteltem Schriftsatz im Wesentlichen ein, dass sich schon durch die Befüllung und Entleerung der bestehenden Güllegrube mit schweren Lastkraftwägen und Traktoren der Straßenverkehr verdoppelt habe. Die Nachbarn seien vom geplanten Legehennenstall rundum ca. 200 bis 250 m entfernt und von dessen Gestank, Lärm und Staub betroffen. Unterhalb des Bauplatzes entsprängen Quellen mit Trinkwasser. Bei Gewitter fließe das mit Hühnerkot verseuchte Oberflächenwasser durch den Wald und ihren Hof. Bei der Verhandlung am 14.04.2023 war AG selbst nicht anwesend, sondern durch AO vertreten. Dieser verwies auf folgende Einwendungen bei der Bauverhandlung vor der Behörde am 17.09.2019: Er habe auf dem Grundstück Nr. **** einen Brunnen und befürchte, dass durch die geplante Baumaßnahme das Quellwasser verschmutzt werde und bei Regengüssen bzw. Gewittern das Oberflächenwasser in seinen Brunnen gelange. Auch befürchte er eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von Frau N durch das Stallbauvorhaben, welcher vom Brunnen gespeist werde und zur Wasserversorgung seines bestehenden Wohnhauses diene. Des Weiteren befürchte er, dass die bereits vorhandene Beeinträchtigung des Grundstücks durch Hangwasser durch die Hühner-Fäkalien weiter verschlechtert werde. Es sei auch zu überprüfen, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, sowie, ob eine Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei. In der Verhandlung vom 11.04.2024 brachte AO ergänzend vor, dass es im Juni 2023 eine Hangrutschung gegeben habe, bei der auf der Rückseite des Hangs ein Brunnen sogar um ca. 100 m versetzt worden sei, und wendete in seinem Schlusswort noch die Wertminderung im Fall der Errichtung des Stallbauvorhabens ein.

30.3. Zur geltend gemachten Einwendung, dass sich der Straßenverkehr schon durch die Befüllung und Entleerung der bestehenden Güllegrube mit schweren Lastkraftwägen und Traktoren verdoppelt habe, ist einerseits auszuführen, dass es sich beim Baubewilligungsvefahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Projektunterlagen darstellt (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292), und die rechtskräftig bewilligte Güllegrube auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** B-Ort, nicht Teil des Projekts ist. Zum anderen handelt es sich bei einem allenfalls in der Umgebung des Bauvorhabens erhöhten Verkehrsaufkommen um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Im Übrigen wird dazu darauf hingewiesen, dass sich nach Verwirklichung des Stallbauvorhabens die bislang erfolgte Zubringung von Gülle zur bestehenden Güllegrube mittels LKW im Ausmaß des, vom Stallgebäude in die bestehende Güllegrube gepumpten Gülleanfalls reduziert, weil die nach der Verwirklichung des Projekts im eigenen Betrieb anfallende Gülle direkt vom geplanten Stallgebäude in die bestehende Güllegrube gepumpt wird.

30.4. Mit der geltend gemachten Geruchsbelästigung durch das Stallbauvorhaben hat die Nachbarin AG das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf der Liegenschaft der Nachbarin AG sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

30.5. Mit der Einwendung der Staubimmissionen und der Lärmbelästigung durch das Stallbauvorhaben hat die Nachbarin AG das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staubimmissionen des Bauvorhabens geltend gemacht. Mit der Einwendung der Lärmbelästigung hat sie auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG geltend gemacht, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

30.6. Die eingewendeten Staub- und Schallimmissionen waren Teil der gutachterlichen Beurteilung durch den immissions- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen AQ und durch den schalltechnischen Amtssachverständigen AR.

30.7. In Bezug auf die Staubimmissionen wurde oben festgestellt, dass auch nach Realisierung des Projekts die Grenzwerte für den Jahresmittelwert von 40 μg/m3 Feinstaub PM10 und für die maximal erlaubte Anzahl an Tagen mit einem Tagesmittelwert größer 50 μg/m³ Feinstaub PM10 auf sämtlichen Nachbargrundstücken eingehalten werden. Auf den Grundstücken jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, liegt die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 in jedem Fall sogar unter 4,0 μg/m3. Dadurch, dass die – auch aus humanmedizinischer Fachsicht relevanten – Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden und die verursachte Zusatzbelastung für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar ist, ist sowohl eine Gefährdung der Gesundheit und – mangels Wahrnehmbarkeit der Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 – eine unzumutbare Belästigung auf der Liegenschaft der Nachbarin AG durch die Staubemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen.

30.8. In Bezug auf die Schallimmissionen kommt es nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung der Lüftungsanlage – wie oben festgestellt wurde – auf anderen Nachbargrundstücken als dem im Eigentum von BF und BG stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, dem im Eigentum der Marktgemeinde Jagerberg stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, sowie dem im Eigentum von AA und Z stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, durch die projektbedingten Schallemissionen zu keiner Zeit zu wahrnehmbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen schon mangels Wahrnehmbarkeit der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektbedingten Schallemissionen ausgeschlossen sind. Auch kommt es durch die betriebsbedingten Transporte und die Fahrbewegungen des Traktors auf dem Bauplatz zu keiner unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei den umliegenden Nachbarn.

30.9. Im Ergebnis ist das Nachbarrecht der Nachbarin AG auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Staub- und Schallimmissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt. Aber auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, ist durch die Schallimissionen des Stallbauvorhabens auf der Liegenschaft der Nachbarin AG nicht verletzt.

30.10. Zur Einwendung der Abschwemmung der Hühnerfäkalien auf ihren Hof bei starken Regengüssen ist auszuführen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse schützen. Hingegen schützt das Stmk BauG den Nachbarn nicht vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die durch einen durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss der Oberflächenwässer eintreten. Daher kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen zu, die allenfalls durch den Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigtem Niederschlagswasser eintreten.

30.11. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 festgehalten, dass die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren nachteiligen Änderungen der Abflusswege führen, und ist zum Schluss gekommen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen mit keiner erhöhten Belastung mit verunreinigten Wässern zu rechnen ist.

30.12. Hingegen hat er zu Recht nicht geprüft, ob durch die oberflächlichen Abflusswege, die durch die Geländeveränderungen und die Entwässerungsanlagen nicht verändert werden, allenfalls Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke transportiert wird, weil diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.

30.13. Auch aus dem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG ergibt sich nämlich kein Schutz des Nachbarn vor unverändert über den Bauplatz abfließenden Niederschlagswässern, die mit Hühnerkot verunreinigt sind: Dieses Nachbarrecht ist nämlich in Zusammenschau mit § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG zu lesen (vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127) und schützt folglich nur vor jenen Immissionen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführt sind, mithin vor Immissionen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlingen. Tierfäkalien von Weideflächen, die durch den schon bislang bestehenden und durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke gelangen, sind von der abschließenden Aufzählung des § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG und somit von dem damit in Zusammenhang stehenden Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG hingegen nicht umfasst.

30.14. Aber auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 58 Stmk BauG sind die von den Auslauf- und Weideflächen abfließenden, mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässer nicht umfasst. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche aus den landwirtschaftlichen Anlagen selbst, wie etwa aus den Stallungen, Düngersammeganlagen oder Silos, nicht aber von den Freiflächen.

30.15. Zusammenfassend sind die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war.

30.16. Wie oben unter 24.1. bis 24.6. ausgeführt wurde, ist der Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässern nur im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daraufhin zu prüfen, ob dadurch die Brunnen oder das Grundwasser verunreinigt werden.

30.17. Somit ist zu der durch AG selbst schriftlich und in der Verhandlung vom 14.04.2023 durch ihren Vertreter geltend gemachten Beeinträchtigung der unterirdischen Trinkwasserquellen, des Brunnens auf dem Grundstück Nr. **** und des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von N Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, aufgrund der Hühnerexkremente Folgendes auszuführen:

30.18. Ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen des Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer, zu denen auch private Gewässer zählen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] K 9), wie etwa das in Brunnen, Zisternen oder anderen Behältern enthaltene Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit. c WRG, zu rechnen, besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und ist die Baubehörde und damit das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung der nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer unzuständig (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65).

30.19. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen M, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickert und als Schichtwasser abfließt, sodass nachteilige Einwirkungen zumindest auf die im Hangfußbereich liegenden Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, nicht ausgeschlossen sind.

30.20. Daher besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig. Auch besteht nach dem Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität (vgl. VwGH 05.03.1987, 86/06/0262; 13.03.1973, 0325/72, VwSlg. 8381 A/1973).

30.21. Hingewiesen wird darauf, dass die wasserrechtliche Bewilligung Voraussetzung für den Betrieb des Legehennenstalls ist.

30.22. Zu der durch ihren Vertreter gestellten Frage, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, wird – obwohl mit dieser Frage kein Nachbarrecht vorgebracht wird – ausgeführt, dass die bestehende Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG B-Ort, für ein Volumen von 969 m3 mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, rechtskräftig bewilligt ist und, wie sich aus dem durch die Bauwerberin vorgelegten Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024 ergibt, einer Dichtheitsprüfung unterzogen wurde und flüssigkeitsdicht ist. Auf die Auflage 3.) dieses Erkenntnisses, wonach die bestehende Güllegrube in Abständen von längstens 15 Jahren wiederkehrend auf Flüssigkeitsdichtheit gemäß ÖNORM EN 1610, Ausgabe 20151201 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, Ausgabe 20120801, zu prüfen ist und die Dichtheitsprüfung durch Befugte durch Prüfberichte zu dokumentieren und der Behörde vorzulegen ist, wird hingewiesen.

30.23. Auch bei der weiteren durch ihren Vertreter gestellten Frage, ob die Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts. Auch ist die Baubehörde für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Weidehaltung im Wald unzuständig. In diesem Zusammenhang wird aber auf § 37 ForstG hingewiesen, wonach eine Waldweide unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist. Im Fall einer zulässigen Waldweide rechtfertigt dies auch die Errichtung eines Zauns im Wald, somit einer Sperre im Sinne des Forstgesetzes, was sich klar aus § 35 Abs 2 dritter Satz ForstG iVm § 9 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt, wonach der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh u.a. durch Abzäunung erfolgen kann, wenn die Beaufsichtigung durch Hirten, die im vorliegenden Fall der Weidehaltung von Legehennen schon untunlich ist, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/10/0041).

30.24. Die Einwendungen der Nachbarin AG sind daher unbegründet.

Zu den Einwendungen des Nachbarin AO:

31.1. AO ist als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort (weitere Häfteeigentümerin ist BC), bestehend aus dem mit einem Carport und weiteren Flugdächern mit einer Nutzung als Lager bebauten Grundstück Nr. ****, im Nahebereich des Bauplatzes Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

31.2. Bei der Verhandlung am 14.04.2023 verwies AO auf folgende Einwendungen bei der Bauverhandlung vor der Behörde am 17.09.2019: Er habe auf dem Grundstück Nr. **** einen Brunnen und befürchte, dass durch die geplante Baumaßnahme das Quellwasser verschmutzt werde und bei Regengüssen bzw. Gewittern das Oberflächenwasser in seinen Brunnen gelange. Auch befürchte er eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von Frau N durch das Stallbauvorhaben, welcher vom Brunnen gespeist werde und zur Wasserversorgung seines bestehenden Wohnhauses diene. Des Weiteren befürchte er, dass die bereits vorhandene Beeinträchtigung des Grundstücks durch Hangwasser durch die Hühner-Fäkalien weiter verschlechtert werde. Es sei auch zu überprüfen, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, sowie, ob eine Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei. In der Verhandlung vom 11.04.2024 brachte AO ergänzend vor, dass es im Juni 2023 eine Hangrutschung gegeben habe, bei der auf der Rückseite des Hangs ein Brunnen sogar um ca. 100 m versetzt worden sei, und wendete in seinem Schlusswort noch die Wertminderung im Fall der Errichtung des Stallbauvorhabens ein. Mit E-Mail vom 26.02.2024 teilte der Nachbar AO mit, dass erstens seit der bestehenden Güllegrube, die scheinbar undicht sei, bzw. deren falscher Handhabung ihr Hausbrunnen für Trinkwasser nicht mehr nutzbar sei. Sie müssten nun Mineralwasser kaufen, obwohl sie vorher eine hervorragende Wasserqualität gehabt hätten. Dazu wird auf ein Bild und ein Gutachten des Brunnenwassers im Anhang verwiesen. Zweitens habe er ein illegales Rohr im Wald entdeckt, bei dem es sich scheinbar um einen Überlauf der bestehenden Güllegrube oder um Abwasser vom Hof der Familie T handle. Dazu wird auf ein Foto dieses Rohrs im Anhang verwiesen. Drittens komme es nach Starkregen zu Vermurungen auf seinem Grundstück und sollte der Hühnerstall gebaut werden, kämen auch noch die Fäkalien der Hühner auf ihr Anwesen. Dazu wird auf drei Videos im Anhang verwiesen.

31.3. Zur Einwendung der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch mit Hühnerfäkalien verunreinigte Hangwässer ist auszuführen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse schützen. Hingegen schützt das Stmk BauG den Nachbarn nicht vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die durch einen durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss der Oberflächenwässer eintreten. Daher kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen zu, die allenfalls durch den Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigtem Niederschlagswasser eintreten.

31.4. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 festgehalten, dass die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren nachteiligen Änderungen der Abflusswege führen, und ist zum Schluss gekommen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen mit keiner erhöhten Belastung mit verunreinigten Wässern zu rechnen ist.

31.5. Hingegen hat er zu Recht nicht geprüft, ob durch die oberflächlichen Abflusswege, die durch die Geländeveränderungen und die Entwässerungsanlagen nicht verändert werden, allenfalls Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke transportiert wird, weil diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.

31.6. Auch aus dem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG ergibt sich nämlich kein Schutz des Nachbarn vor unverändert über den Bauplatz abfließenden Niederschlagswässern, die mit Hühnerkot verunreinigt sind: Dieses Nachbarrecht ist nämlich in Zusammenschau mit § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG zu lesen (vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127) und schützt folglich nur vor jenen Immissionen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführt sind, mithin vor Immissionen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlingen. Tierfäkalien von Weideflächen, die durch den schon bislang bestehenden und durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke gelangen, sind von der abschließenden Aufzählung des § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG und somit von dem damit in Zusammenhang stehenden Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG hingegen nicht umfasst. Weiters stellt die Einwendung des Nachbarn AO, dass die mit Hühnerfäkalien verunreinigten Hangwässer auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. **** flössen und dort zu einer Beeinträchtigung führten, auch deshalb keine Einwendung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts dar, weil damit keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf einem Nachbargrundstück im Freiland, das mit einem bewohnten Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebaut ist, eingewendet wird. Mit der Einwendung einer unzumutbaren Beeinträchtigung auf dem nur mit einem mit einem Carport und weiteren Flugdächern mit einer Nutzung als Lager bebauten und nicht bewohnten, sondern nur vorübergehend genutzten Grundstücks im Freiland wird das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nämlich nicht geltend gemacht, weil Nachbarn, deren Grundstücke im Freiland sind, in Zusammenschau von § 95 Abs 4 und § 13 Abs 12 Stmk BauG das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung nur dann geltend machen können, wenn sie auf dem betreffenden Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen.

31.7. Aber auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 58 Stmk BauG sind die von den Auslauf- und Weideflächen abfließenden, mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässer nicht umfasst. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche aus den landwirtschaftlichen Anlagen selbst, wie etwa aus den Stallungen, Düngersammeganlagen oder Silos, nicht aber von den Freiflächen.

31.8. Zusammenfassend sind die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war.

31.9. Wie oben unter 24.1. bis 24.6. ausgeführt wurde, ist der Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässern nur im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daraufhin zu prüfen, ob dadurch die Brunnen oder das Grundwasser verunreinigt werden.

31.10. Somit ist zu der durch AO in der Verhandlung vom 14.04.2023 geltend gemachten Beeinträchtigung des Brunnens auf dem Grundstück Nr. **** und des Trinkwasserbehälters auf dem Grundstück von N Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, aufgrund der Hühnerexkremente Folgendes auszuführen:

31.11. Ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen des Stallbauvorhabens samt Auslaufflächen auf die Beschaffenheit der Gewässer, zu denen auch private Gewässer zählen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] K 9), wie etwa das in Brunnen, Zisternen oder anderen Behältern enthaltene Wasser gemäß § 3 Abs 1 lit. c WRG, zu rechnen, besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und ist die Baubehörde und damit das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung der nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer unzuständig (vgl. zu § 74 Abs 2 Z 5 GewO VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Rz. 65).

31.12. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen M, dass das mit Hühnerkot verunreinigte Niederschlagswasser in den Untergrund einsickert und als Schichtwasser abfließt, sodass nachteilige Einwirkungen zumindest auf die im Hangfußbereich liegenden Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie die Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, nicht ausgeschlossen sind.

31.13. Daher besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig. Auch besteht nach dem Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf den Schutz von Brunnen hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität (vgl. VwGH 05.03.1987, 86/06/0262; 13.03.1973, 0325/72, VwSlg. 8381 A/1973).

31.14. Hingewiesen wird darauf, dass die wasserrechtliche Bewilligung Voraussetzung für den Betrieb des Legehennenstalls ist.

31.15. Zu der durch den Nachbarn AO gestellten Frage, ob die bestehende Güllegrube rechtmäßig bestehe, wird – obwohl mit dieser Frage kein Nachbarrecht vorgebracht wird – ausgeführt, dass die bestehende Güllegrube auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, EZ ***, KG B-Ort, für ein Volumen von 969 m3 mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 23.12.2010, GZ: 18/2010, rechtskräftig bewilligt ist und, wie sich aus dem durch die Bauwerberin vorgelegten Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024 ergibt, einer Dichtheitsprüfung unterzogen wurde und flüssigkeitsdicht ist. Auf die Auflage 3.) dieses Erkenntnisses, wonach die bestehende Güllegrube in Abständen von längstens 15 Jahren wiederkehrend auf Flüssigkeitsdichtheit gemäß ÖNORM EN 1610, Ausgabe 20151201 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, Ausgabe 20120801, zu prüfen ist und die Dichtheitsprüfung durch Befugte durch Prüfberichte zu dokumentieren und der Behörde vorzulegen ist, wird hingewiesen.

31.16. Auch bei der weiteren durch ihren Vertreter gestellten Frage, ob die Hühnerfreilaufhaltung im Wald zulässig sei, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts. Auch ist die Baubehörde für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Weidehaltung im Wald unzuständig. In diesem Zusammenhang wird aber auf § 37 ForstG hingewiesen, wonach eine Waldweide unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist. Im Fall einer zulässigen Waldweide rechtfertigt dies auch die Errichtung eines Zauns im Wald, somit einer Sperre im Sinne des Forstgesetzes, was sich klar aus § 35 Abs 2 dritter Satz ForstG iVm § 9 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt, wonach der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh u.a. durch Abzäunung erfolgen kann, wenn die Beaufsichtigung durch Hirten, die im vorliegenden Fall der Weidehaltung von Legehennen schon untunlich ist, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/10/0041).

31.17. Bei der im Schlusswort in der Verhandlung vom 11.04.2024 vorgebrachten Wertminderung handelt es sich um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht, das der Nachbar im Baubewilligungsverfahren erfolgreich geltend machen könnte. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um eine privatrechtliche Einwendung, die der Nachbar nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könnte (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 26 Stmk BauG, Anm 2; vgl. auch VwGH 24.03.2010, 2006/06/0275; 10.12.2024, 2012/05/0162; 06.03.2001, 2000/05/0038; 06.11.1990, 90/05/0102).

31.18. Zu den im E-Mail vom 26.02.2024 vorgebrachten Einwendungen des Nachbarn AO ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass der Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Projektunterlagen darstellt (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Die rechtskräftig bewilligte Güllegrube ist kein Teil dieses Projekts, wurde, wie sich aus dem durch die Bauwerberin vorgelegten Prüfbericht der AV GmbH vom 16.01.2024 ergibt, einer Dichtheitsprüfung unterzogen und ist flüssigkeitsdicht. Weiters ist auch zu dem beanstandeten und auf einem dem E-Mail vom 26.02.2024 beigelegtem Lichtbild dokumentierten Rohr auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht davon abweichende Ausführungen in der Natur (vgl. VwGH 09.11.2004, 2002/05/0009). Das vom Nachbarn AO beanstandete Rohr ist daher nicht durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Baubewilligungsverfahrens über die Errichtung des Stallbauvorhabens zu überprüfen, sondern durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg als Baubehörde im Rahmen der Baupolizei. Dem in der Verhandlung vom 11.04.2024 anwesenden Bürgermeister wurde das E-Mail vom 26.02.2024 ausgehändigt und das beanstandete Rohr zur Kenntnis gebracht. Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner baupolizeilichen Zuständigkeit verpflichtet, dieses auf seine baurechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, was er in der Verhandlung auch zugesagt hat. Zu der im E-Mail vom 26.02.2024 vorgebrachten Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Vermurungen und Hühnerfäkalien bei Starkregen ist darauf hinzuweisen, dass die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Vermurung oder Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war. Zu den geltend gemachten, nach dem Vorbringen von AO schon bislang bestehenden Vermurungen auf seinem Grundstück bei Starkregen sowie dem Vorbringen in der Verhandlung vom 11.04.2024, dass es im Juni 2023 eine Hangrutschung gegeben habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren im Zuge der Überprüfung der Bauplatzeignung, bei der es sich um kein Nachbarrecht handelt, das dem Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht gewähren würde (vgl. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0052), von Amts wegen geprüft wurde, dass der Bauplatz nicht durch Hangrutschungen gefährdet ist. Dabei ergab das in der Verhandlung vom 14.04.2023 erstattete Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, dass der Bauplatz tragfähig ist und nicht durch Naturgefahren, wie etwa Rutschungen gefährdet ist. Dies begründete der Amtssachverständige unter Verweis auf das bodenmechanische Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH. Diesbezüglich wurde auch die Auflage 8.) dieses Erkenntnisses vorgeschrieben, wonach unverzüglich ein geotechnischer Sachverständiger zu Rate zu ziehen ist und allfällige durch diesen aufgetragene Maßnahmen zur Herstellung eines tragfähigen Untergrunds für das Bauvorhaben umzusetzen sind, wenn im Zuge der Bauausführung andere als die im bodenmechanischen Gutachten vom 02.12.2019, Verfasser: J GmbH, beschriebenen Bodenverhältnisse vorgefunden werden.

31.19. Die Einwendungen des AO sind daher unbegründet.

Zu den Einwendungen von BA:

32.1. BA ist als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, die u.a. aus den im Nahebereich des Bauplatzes liegenden Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, *** und Nr. *** besteht, Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG.

32.2. Zu den Einwendungen von BA, der sich erstmals in der abschließenden Verhandlung vom 11.04.2024 am Verfahren beteiligte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dessen Wohnsitz in H-Ort ist und er das bebaute Grundstück Nr. **** mit der Adresse C-Ort , F-Ort, im Freiland nicht bewohnt. Auch die übrigen Grundstücke des Nachbarn BA weisen keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen auf oder sind unbebaut. Somit kann er auf seinem nicht mit einem Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebauten und bewohnten, sondern nur vorübergehend genutzten Grundstück im Freiland das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht geltend machen, weil Nachbarn, deren Grundstücke im Freiland sind, in Zusammenschau von § 95 Abs 4 und § 13 Abs 12 Stmk BauG das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung nur dann geltend machen können, wenn sie auf dem betreffenden Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen.

32.3. Darüber hinaus ist zur eingewendeten Geruchsbelästigung durch das Stallbauvorhaben auszuführen, dass das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG des Nachbarn BA auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens durch die projektbedingten Geruchsimmissionen nicht verletzt ist. Wie oben festgestellt wurde, unterschreiten die Geruchsimmissionen des Bauvorhabens auf sämtlichen Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, die Irrelevanzschwellen der „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Bericht Nr. LU-02-21“, sodass es aus humanmedizinischer Fachsicht zu keiner Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen und zu keinen kumulativen Effekten mit anderen Geruchsquellen in der Umgebung kommt. Mangels Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens können die Nachbarn dadurch auch nicht belästigt werden, weil die bestehende Geruchsbelastung durch das Stallbauvorhaben nicht wahrnehmbar verändert wird (vgl. dazu VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287, VwSlg. 17.387 A/2008). Dass durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens auch keine Gesundheitsgefährdung auf den Liegenschaften jener Nachbarn, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben, verursacht wird, begründet die humanmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar ebenfalls mit der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen, weil eine Gesundheitsgefährdung eine physiologische Reizwahrnehmung der Geruchsemissionen über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen Stressreaktionen und vegetativen Begleiterscheinungen voraussetzt. Auf der Liegenschaft des Nachbarn BA sind daher sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsemissionen des Stallbauvorhabens ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Nachbarrecht auf Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Geruchsemissionen des Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

32.3. Zur Mitteilung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass sich auf seinem eigenen Grundstück Nr. **** ein Rohr befinde, ist auszuführen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Projektunterlagen darstellt, nicht aber ein davon abweichender Zustand in der Natur (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Daher war im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht davon abweichende Ausführungen in der Natur (vgl. VwGH 09.11.2004, 2002/05/0009). Das vom Nachbarn in der Verhandlung beanstandete Rohr auf seinem eigenen Grundstück Nr. **** ist daher nicht durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Baubewilligungsverfahrens über die Errichtung des Stallbauvorhabens zu überprüfen, sondern durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg als Baubehörde im Rahmen der Baupolizei. Der in der Verhandlung anwesende Bürgermeister hat in der Verhandlung von dem durch den Nachbarn BA beanstandeten Rohr Kenntnis erlangt und ist im Rahmen seiner baupolizeilichen Zuständigkeit verpflichtet, dieses auf seine baurechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.

32.3. Schließlich ist zu dem erstmals im Schlusswort der Verhandlung vom 11.04.2024 vorgebrachten, mit Hühnerkot verunreinigten Wasserabfluss von den Projektgrundstücken nach Errichtung des Stallbauvorhabens auszuführen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse schützen. Hingegen schützt das Stmk BauG den Nachbarn nicht vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die durch einen durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss der Oberflächenwässer eintreten. Daher kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen zu, die allenfalls durch den Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigtem Niederschlagswasser eintreten.

32.4. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige M in seinem Gutachten vom 01.02.2024 festgehalten, dass die geplanten Geländeveränderungen zu keinen merkbaren nachteiligen Änderungen der Abflusswege führen, und ist zum Schluss gekommen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen mit keiner erhöhten Belastung mit verunreinigten Wässern zu rechnen ist.

32.5. Hingegen hat er zu Recht nicht geprüft, ob durch die oberflächlichen Abflusswege, die durch die Geländeveränderungen und die Entwässerungsanlagen nicht verändert werden, allenfalls Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke transportiert wird, weil diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.

32.6. Auch aus dem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG ergibt sich nämlich kein Schutz des Nachbarn vor unverändert über den Bauplatz abfließenden Niederschlagswässern, die mit Hühnerkot verunreinigt sind: Dieses Nachbarrecht ist nämlich in Zusammenschau mit § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG zu lesen (vgl. dazu, dass eine Einwendung gemäß § 95 als solche gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG zu verstehen ist, VwGH 10.04.2012, 2011/06/0204, 08.09.2014, 2013/06/0054, 25.05.2016, 2013/06/0127) und schützt folglich nur vor jenen Immissionen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführt sind, mithin vor Immissionen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlingen. Tierfäkalien von Weideflächen, die durch den schon bislang bestehenden und durch das Bauvorhaben unveränderten Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke gelangen, sind von der abschließenden Aufzählung des § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG und somit von dem damit in Zusammenhang stehenden Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG hingegen nicht umfasst. Weiters stellt die Einwendung des Nachbarn BA, dass die Hühnerfäkalien abgeschwemmt würden, auch deshalb keine Einwendung eines durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechts dar, weil damit keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf einem Nachbargrundstück im Freiland, das mit einem bewohnten Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebaut ist, eingewendet wird. Mit der Einwendung einer unzumutbaren Beeinträchtigung auf einem nicht mit einem Gebäude mit Aufenthaltsräumen bebauten und bewohnten, sondern nur vorübergehend genutzten Grundstücks im Freiland wird das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nämlich nicht geltend gemacht, weil Nachbarn, deren Grundstücke im Freiland sind, in Zusammenschau von § 95 Abs 4 und § 13 Abs 12 Stmk BauG das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung nur dann geltend machen können, wenn sie auf dem betreffenden Nachbargrundstück ein rechtmäßiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen bewohnen.

32.5. Aber auch vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 58 Stmk BauG sind die von den Auslauf- und Weideflächen abfließenden, mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässer nicht umfasst. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche aus den landwirtschaftlichen Anlagen selbst, wie etwa aus den Stallungen, Düngersammeganlagen oder Silos, nicht aber von den Freiflächen.

32.6. Zusammenfassend sind die oberflächlichen Abflüsse von Auslauf- und Weideflächen, sofern diese nicht von den projektierten Geländeveränderungen oder Entwässerungsanlagen zum Nachteil des Nachbarn verändert werden, weder von den Nachbarrechten noch den im öffentlichen Interesse stehenden Bestimmungen des Stmk BauG umfasst, sodass eine allenfalls durch den oberflächlichen Abfluss verursachte Abschwemmung von Hühnerkot auf die Nachbargrundstücke kein Gegenstand der Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist und im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen war.

32.7. Wie oben unter 24.1. bis 24.6. ausgeführt wurde, ist der Abfluss von mit Hühnerkot verunreinigten Niederschlags- und Hangwässern nur im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daraufhin zu prüfen, ob dadurch die Brunnen oder das Grundwasser verunreinigt werden. Somit ist eine etwaige Belastung des Grund- oder Schichtwassers aufgrund der Hühnerexkremente und der damit verbundenen Überdüngung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, das zum Betrieb des Legehennenstalls von der Bauwerberin noch eingeleitet werden muss, zu prüfen. Die wasserrechtliche Bewilligung ist nämlich Voraussetzung für den Betrieb des Legehennenstalls.

Sonstiges:

33.1. Die im Einreichplan dargestellten und in der Baubeschreibung beschriebenen Weidezäune mit Metallgeflecht und Stahlstehern sowie die mobilen, elektrischen Weidezäune sind als landesübliche Zäune im Rahmen der Landwirtschaft gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG zu qualifizieren, welche der Behörde nach § 21 Abs 3 Stmk BauG lediglich schriftlich mitzuteilen sind. Das Stmk BauG sieht für derartige Vorhaben die Erteilung eines Baubewilligungsbescheids nicht vor. Die Behörde wird daher das Bauansuchen im Umfang der beantragten Errichtung der Zäune als Mitteilung nach § 21 Abs 3 Stmk BauG zu werten haben. Die mit diesem Erkenntnis erteilte Baubewilligung umfasst daher nicht auch die Zäune.

33.2. Hinsichtlich der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Vereinbarungen zwischen der Bauwerberin und dem Nachbarn AF einerseits sowie zwischen der Bauwerberin und der Nachbarin AG andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser zivilrechtlichen Verpflichtungserklärungen, die durch das Vorliegen der mit Zustellung dieses Erkenntnisses rechtskräftigen Baubewilligung sowie einer künftigen rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung aufschiebend bedingt sind, nach Ablauf der darin vorgesehenen Frist im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte.

33.3. Die gemäß § 15 Stmk BauG von der Bauwerberin zu leistende Bauabgabe ist mit gesondertem Bescheid der Abgabenbehörde vorzuschreiben.

33.4. Zur Vorschreibung der Kommissionsgebühren in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ist auszuführen, dass für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes gemäß § 77 Abs 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden können. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat für Barauslagen, die der Behörde oder im vorliegenden Fall dem Landesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb der Bauwerberin für die Durchführung der, im Spruch angeführten Erhebungen vor Ort durch die beigezogenen Amtssachverständigen für die Dauer von insgesamt acht halben Stunden Kommissionsgebühren in Höhe von € 199,20 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015 vorzuschreiben sind.

33.5. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben erfolgte entsprechend der in Spruchpunkt III. ersichtlichen Rechtsgrundlagen und Berechnungsgrundlagen, die die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben in Gesamthöhe von € 1.519,74 ergaben. Diese sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen an die Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg) zu entrichten. Diese Verwaltungsabgaben sind gemäß § 3 Abs 1 LGVAG vom Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg einzuheben.

VII.Ergebnis:

Im Ergebnis ist das Stallbauvorhaben gemäß § 29 Abs 1 und Abs 5 iVm 95 Abs 2 Stmk BauG zu genehmigen, weil nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Auch werden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG eingehalten.

Hinsichtlich der Hausbrunnen auf den Grundstücken Nr. ****, Nr. *** und Nr. *** sowie der Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. ****, jeweils KG **** B-Ort, im Nahebereich des Bauplatzes sind nachteilige Einwirkungen nicht ausgeschlossen und besteht gemäß § 32 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der landwirtschaftlichen Bodennutzung durch die Weidehaltung der Legehennen. Somit besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen und ist eine allfällige Verunreinigung der Brunnen und der Wasserfassung durch den in den Untergrund und allenfalls das darin gefasste Schichtwasser infiltrierten Hühnerkot in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hingegen ist im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 95 Abs 1 Z 2 Stmk BauG für die Prüfung dieser nachteiligen Einwirkungen auf die Brunnen und Wasserfassungen unzuständig.

Für den rechtmäßigen Betrieb des Stallbauvorhabens in der geplanten Form der Auslauf- und Weidehaltung der Legehennen bedarf es daher zusätzlich zu der mit der Zustellung dieses Erkenntnisses rechtskräftigen Baubewilligung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Während das Stallbauvorhaben somit ab der Zustellung dieses Erkenntnisses errichtet werden darf, dürfen die Legehennen erst mit der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung eingestallt und auf den Auslauf- und Weideflächen des Vorhabens gehalten werden.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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