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LVwG 30.30-86/2025•LVwG ST LVwG 30.30-86/2025
LVwG 30.30-86/2025Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2025
Inverkehrbringen, Lebensmittel, Begriff, firmeninterne Auslieferung, Lager, Lebensmittelbasisverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch die CD Rechtsanwälte GmbH, P, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung vom 19.07.2024, GZ: BHGU/606240058876/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung vom 19.07.2024, GZ: BHGU/606240058876/2024, wurde Herrn A B, geb. am ****, M, M, Folgendes vorgeworfen:
„1. Sie haben es als bekanntgegebener bestellter strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der E Warenhandels-AG, mit Sitz in A, diese als Lebensmittelunternehmerin zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft das beprobte, in einem Glasbehälter vorverpackte Lebensmittel mit der Warenbezeichnung "Rindsbouillon", Charge/Los: L912325, MHD 31.03.2024, am 05.11.2022 (Lieferschein Nr. ****) durch Auslieferung aus dem Expedit in G, an die E Filiale in S, in Verkehr gebracht hat, obwohl es laut dem Gutachten der AGES Wien, Institut für Lebensmittelsicherheit, vom 23.01.2023, Auftragsnr: ****, hinsichtlich der angegebenen Zutat "Würze" als zusammengesetzte Zutat nicht dem Artikel 18 und Anhang VII Teil E Z 1 der LMIV entsprochen hat, da die Aufzählung der Zutaten dieser zusammengesetzten Zutat "Würze" gefehlt hat, und obwohl den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union nicht zuwidergehandelt werden darf.
2. Ferner haben Sie die Untersuchungskosten zu ersetzen.”
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in
1. § 90 Abs 3 Z 1, § 4 Abs 1 und Anlage Teil 1 Z 25 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF. BGBl. I Nr. 256/2021, iVm Art. 18 und Anhang 7 Teil E Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), ABl L 304 idF. ABl L 266 vom 30.09.2016, verletzt.
2. Der Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von € 196,40 wurde als Ersatz der Barauslagen für AGES Untersuchungskosten (Auftragsnummer: ****) gemäß § 71 Abs 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, aufgetragen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 90 Abs 3 LMSVG eine Geldstrafe iHv € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 9 Abs 7 VStG die E Warenhandels-Aktiengesellschaft, FN ****, für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Probenziehung durch das Referat Lebensmittel Aufsicht, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8. Bei dieser Kontrolle wurde das vorverpackte Lebensmittel „ Rindsbouillon“ als Probe gezogen, welches in der Filiale im SB-Regal zum Verkauf an den Letztverbraucher angeboten wurde.
Das vorab geführte Verwaltungsstrafverfahren der Stadt G sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 30.30-1492/2024-16 behoben und an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung abgetreten worden.
Die Ware sei am 05.11.2022 vom Zentrallager der E Warenhandels-AG an die Filiale in S ausgeliefert und damit in Verkehr gebracht worden.
Vom Lebensmittelunternehmer sei als bestellter strafrechtlich verantwortlich Beauftragter der nunmehrige Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Diesem sei die Strafverfügung vom 03.08.2023 samt AGES-Gutachten zugestellt worden.
Gegen die Strafverfügung habe der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben. Die AGES habe mit 22.03.2024 eine Stellungnahme zum Einspruch übermittelt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbingen, dass, wie bereits in der Stellungnahme an das Marktamt der Stadt S vom 22.05.2023 dargelegt, das Gutachten der AGES nicht korrekt sei. Die Zutat Würze sei keine zusammengesetzte Zutat.
Anders als bei „Gewürzen“ handle es sich bei „Würze“ oder „Speisewürze“ um keine zusammengesetzte Zutat, sondern um ein Eiweißhydrolysat (aufgeschlossenes Pflanzeneiweis). Die Auslobung „Würze“ sei allgemein gebräuchlich und finde unter anderem häufig bei Fleisch- und Fleischersatzprodukten statt. Dazu sei die hinterlegte Zutatenliste der QS-Datenbank und ein entsprechendes G-Gutachten der Beschwerde angehängt.
Im angeführten Verfahren zu GZ: LVwG 30.30-1492/2024 ermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter anderem wie folgt:
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die AGES mit, dass betreffend die Probe mit der Nr. ****, Rindsbouillon, keine chemische Untersuchung durchgeführt worden sei.
Der sodann anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übermittelte über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark weitere Unterlagen:
Die Herstellerin des Produkts, E, K, Pstraße, teilte mit, dass es sich bei der Zutat „Würze“ um hydrolysiertes Pflanzenprotein handle. Es sei keine zusammengesetzte Zutat, die weiter definiert werden müsse. Die aktuell bezogene Ware werde aus Rapseiweiß und Maiseiweiß hergestellt. Des Weiteren wurde der Prüfbericht der F GmbH, A, D, vom 05.08.2022, betreffend diese Speisewürze samt chemischer Analyse und Produktspezifikation vorgelegt.
In dieser Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass im gegenständlichen Fall keine Warenlieferung von einem Betrieb an einen anderen Betrieb erfolgt sei, sondern die Ware sei firmenintern von G an die Filiale in S ausgeliefert worden. Am vorgeworfenen Tatort in G, sei daher die Ware nicht ausgeliefert worden. Ein Inverkehrbringen hätte erst in der Filiale durch das Anbieten zum Verkauf in S stattgefunden. Die belange Behörde sei daher örtlich nicht zuständig.
Weder habe der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich das Inverkehrbringen einer Ware in G, begangen, noch sei ihm das Inverkehrbringen dieser Ware an jenem Tatort, an dem dies geschah, vorgeworfen worden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.
In eventu werde vorgebracht, dass kein Verstoß gegen die LMIV vorliege. Bei der Zutat „Würze“ handle es sich um eine Monozutat. Dies erkenne auch die AGES in ihrem Gutachten vom 13.02.2024, vorletzter Absatz, an. Die verfahrensgegenständliche „Würze“ stelle eine einzige Zutat (Monozutat) dar und diese sei im Zutatenverzeichnis im Einklang mit der LMIV angegeben.
In eventu werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kein Verschulden an der Übertretung gehabt habe. Vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln lasse E deren Kennzeichnung bei der G GmbH prüfen. Für das gegenständliche Produkt habe die G am 19.02.2020 eine Kennzeichnungsbeurteilung vorgenommen und im Zuge dessen das Produkt auch hinsichtlich der Vorgaben der LMIV geprüft und sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Kennzeichnung des Produkts den Anforderungen der LMIV entspreche, sofern es sich bei der Zutat „Würze“ nur um reines Eiweißhydrolysat handle. Zulässigerweise habe sich E somit auf die Kennzeichnungsprüfung der G verlassen.
In der Folge wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen abgegeben.
Im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 30.30-1492/2024 wurde mit Erkenntnis vom 26.06.2024, GZ: LVwG 30.30-1492/2024-16, der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt G vom 09.04.2024, GZ: G/601230011168/2023, behoben und der Behörde aufgetragen, das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zuständigkeitshalber abzutreten.
Sachverhalt:
Die E Warenhandels-Aktiengesellschaft, FN ****, ist Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Sitz in S, Estraße. Sie ist Lebensmittelunternehmerin.
Am 05.11.2022 wurde das von der E Warenhandels-Aktiengesellschaft unter ihrem Namen vermarktete Lebensmittel mit der Bezeichnung „ Rindsbouillon“, Charge/Los: L912325, MHD 31.03.2024, vom Zentrallager (Expedit) der E Warenhandels-Aktiengesellschaft in G, an die Filiale S geliefert.
Von diesem Lebensmittel mit der Bezeichnung „ Rindsbouillon, Charge/Los: L912325, MHD 31.03.2024, wurde am 09.01.2023 im Verkaufsregal in der Filiale der E Warenhandels-Aktiengesellschaft in S von den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Steiermark, Abteilung 8, Proben gezogen und an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) zur Beprobung übermittelt.
Im amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES vom 23.01.2023, Auftragsnummer: ****, wurde beanstandet, dass auf der Verpackung die erste Zutat als „Würze“ bezeichnet wurde, die aus gutachterlicher Sicht eine zusammengesetzte Zutat sei. Es fehle die Aufzählung der Zutaten der zusammengesetzten Zutat „Würze“. Die vorliegende Probe entspreche nicht der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Eine chemische Analyse wurde nicht durchgeführt (Stellungnahme der AGES, OZ 6).
Herstellerin des Produkts war die E, mit Sitz in K, P.
Über Aufforderung der Behörde wurde von der E Warenhandels-Aktiengesellschaft der nunmehrige Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragter bekannt gegeben.
Zum Verfahrensgang:
Aufgrund der verfahrenseinleitenden Anzeige des Landeshauptmannes von Steiermark an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde nach Prüfung des Sachverhaltes durch diese das Verwaltungsstrafverfahren an den Bürgermeister der Stadt S als für den Firmensitz örtlich zuständige Behörde abgetreten.
Vom Bürgermeister der Stadt S wurde nach Feststellung, dass vom Firmensitz in S aus keine Waren erzeugt, in Verkehr gebracht oder expediert werden, das Verfahren an die Bürgermeisterin der Stadt Graz als für das Zentrallager der E Warenhandels-AG in G, von dem aus die Ware an die Filiale in S am 05.11.2022 übermittelt wurde, abgetreten.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.04.2024, GZ: G/601230011168/2023, der Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Übertretung bestraft.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.04.2024, GZ: G/601230011168/2023, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.06.2024, Z: LVwG 30.30-1492/2024-16, behoben und der Behörde aufgetragen, das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zuständigkeitshalber abzutreten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung des LMSVG bestraft.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 27 Abs 1 VStG:
„Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.“
§ 44a VStG:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 256/2021:
§ 3 LMSVG:
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
3. (Anm.: richtig: 9.) Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
12. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
13. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
14. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.
18. Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß § 72.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.“
§ 4 Abs 1 LMSVG:
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
„Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.“
§ 90 Abs 3 LMSVG:
„Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
„Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 19, BGBl. I Nr. 51/2017)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Verordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV):
Artikel 8 LMIV:
„Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
(6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a)
wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b)
wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.
(8) Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen nach Absatz 2 erfüllen zu können.“
Artikel 18 LMIV:
„Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
(3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
(5) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, passt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t aufgeführte Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen an.“
Anhang 7 Teil E Z 1 LMIV:
„Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten
Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,
a)
wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
b)
für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder
c)
wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.“
Der Beschwerdeführer ist verantwortlich Beauftragter des Lebensmittelunternehmers gemäß Art. 3 Z 3 VO (EG) Nr. 178/2002.
Beim gegenständlichen Tatvorwurf, dass die Information über ein Lebensmittel unzureichend gewesen sein soll, ist auf das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels im Sinne des Art. 3 Z 8 VO (EG) Nr. 178/2002 abzustellen (VwGH 27.03.2019, Ra 2017/10/0147). Strafbar ist gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt.
Nach Art. 3 Z 8 VO (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist bei einem Fall wie dem gegenständlichen als Tatort jener Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Es ist somit im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit zuerst zu klären, wo das betreffende Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Dies ist nach der ständigen Judikatur für den Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb am Sitz des Unternehmens in dem Augenblick, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (VwGH 27.03.2019, Ra 2017/10/0147, VwGH 09.03.1998, Zl. 97/10/0232). Auf diese Judikatur stützt sich auch die belangte Behörde. Sie führt dazu aus, dass durch das „Ausliefern“ vom Expedit in G an die Filiale in S das Lebensmittel zum Zeitpunkt der Auslieferung an die Filiale in Verkehr gebracht und damit das Delikt begangen wurde. Die den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalte sind insofern nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar, als gegenständlich – zumindest am vorgeworfenen Ort zur vorgeworfenen Zeit – keine Warenlieferung von einem Betrieb an einen anderen Betrieb erfolgt ist (VwGH 25.02.2003, Zl. 2001/10/0257).
Wie oben ausgeführt, erfordert das „Inverkehrbringen“ ein Bereithalten, Anbieten oder eine Weitergabe. Die firmeninterne Auslieferung von der Zentrale/dem Expedit an eine Filiale im Rahmen desselben Unternehmens beinhaltet kein derartiges Element des Inverkehrbringens, sondern stellt vielmehr eine reine innerbetriebliche Verbringung dar, welche für sich allein noch kein „Inverkehrbringen“ mit sich bringt (VwGH 26.06.2008, Zl. 2006/07/0033, LVwG NÖ 05.10.2022, LVwG-S-2067/001-2022; LVwG Tirol 01.06.2023, LVwG-2023/18/0694-2).
Dementsprechend wurde das in Rede stehende Lebensmittel nicht durch seine unternehmensinterne Auslieferung vom Expedit an die Filiale, sondern erst in der Filiale durch das Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer hat die Ware somit nicht am vorgeworfenen Tatort am 05.11.2022 in G durch Ausliefern an die Filiale, sondern erst am 09.01.2023 in der Filiale in S durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht.
Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die belangte Behörde war daher infolge des Inverkehrbringens des Lebensmittels durch Anbieten zum Verkauf in der Filiale in S örtlich zuständig.
Dieses Inverkehrbringen fand allerdings, anders als von der Behörde angenommen, im Spruch des Straferkenntnisses jedoch nicht angeführt, nicht am 05.11.2022 durch Ausliefern an die Filiale, sondern erst mit dem Anbieten zum Verkauf in der Filiale in S statt. Tattag war – mangels anderslautender Feststellungen zu einem allenfalls früheren Inverkehrbringen – jedenfalls der Tag der Probenziehung am 09.01.2023 im Verkaufsraum der Filiale.
Nach der ständigen Judikatur hat der Beschuldigte ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (statt vieler VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl. § 32) bezogen hat (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG Rz 2 (Stand 01.07.2013, rdb.at).
Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0048).
Dabei haben Ungenauigkeiten nach Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG Rz 2 (Stand 01.07.2013, rdb.at) bei der Konkretisierung der Tat „nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird“ (VwGH 25.05.2007, Zl. 2007/02/0133). So ziehen Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, z.B. über konkrete Tatumstände wie die Tatzeit, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nach sich (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014) Nach der Judikatur wird eine ausreichende Konkretisierung aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091).
Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 10.779 A/1982; VwGH 09.11.1988, Zl. 88/03/0043).
Infolge mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) war es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, die Tatzeit 09.01.2023 erstmals in den Spruch aufzunehmen. Es wird daher der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ohne auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da eine mündliche Verhandlung von den VerfahrenEteien nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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