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LVwG 42.6-4445/2024•LVwG ST LVwG 42.6-4445/2024
LVwG 42.6-4445/2024Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2025
Verkehrsunzuverlässigkeit, Verkehrszuverlässigkeit, Körperverletzung, Charaktereigenschaft, Tatplanung, Leib, Leben, Einstellung, Unversehrtheit, Rücksicht, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A, geb. am *****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Cstraße, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.10.2024, GZ: 11.1-309-2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag („belangte Behörde“) vom 21.10.2024 wurde A („Beschwerdeführerin“) die erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 7 Abs. 1 Z 2 und Abs 3 Z 9 Führerscheingesetz auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der belangten Behörde oder der Polizeiinspektion E abzuliefern sei.
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt worden sei. Sie sei zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Dies sei gemäß den zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes im Rahmen der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu werten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In ihrer rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie selbst keine Gewalttat begangen habe und keine anderen auf einer derartigen Neigung basierenden Vorstrafen habe. Vom Strafgericht sei weiters mildernd festgestellt worden, dass es beim Versuch geblieben sei; darüber hinaus sei sie lediglich Beitragstäterin gewesen. Sie sei weiters vom Tatopfer, welches mittlerweile selbst in Haft sitze, beharrlich verfolgt und massiv provoziert worden. Sie brauche als Mutter von zwei Kleinkindern schließlich dringend ein Fahrzeug, um die für das Wohl der Kinder erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Es sei im konkreten Fall nicht erkennbar, worauf die belangte Behörde ihre Zukunftsprognose stütze; ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr sei nicht erfolgt und nicht zu erwarten. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Sache selbst zu entscheiden.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführerin wurde am 25.04.2017 unter der Zahl ****** von der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mit einer Gültigkeit bis 24.04.2032 erteilt. Die Lenkberechtigung wurde bislang nie entzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Tatopfer war hierbei der frühere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Beziehung kontinuierlich kontaktierte und sie schriftlich und mündlich bedrängte und beleidigte. Der im Strafverfahren Zweitangeklagte, mit dem sich die Beschwerdeführerin zur Tatbegehung in einer Beziehung befand sowie dessen Halbbruder als Drittangeklagter verletzten daraufhin am 10.05.2023 den früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit einer Gewindestange aus Eisen sowie einem Baseballschläger, wodurch dieser eine Prellung mit einer Quetschrisswunde am Kopf sowie weitere Prellungen und Abschürfungen am Bein erlitt. Die Beschwerdeführerin war an der Ausführung der Körperverletzung selbst nicht unmittelbar beteiligt, sie unterstützte die eigentliche Körperverletzung jedoch durch Nennung der Adresse des Tatopfers sowie durch Mitfahren zur Tatörtlichkeit. Als mildernd wurde in der Strafzumessung die Provokation durch das Tatopfer, die Tatsache, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch blieb und ihr untergeordneter Tatbeitrag gewertet; erschwerend wurde ihr belastetes Vorleben, die Tatbegehung in Gemeinschaft sowie die Tatbegehung unter Verwendung von Waffen gewertet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom OGH mit Beschluss vom 17.04.2024 (15 Os 21/24p-4) zurückgewiesen, wodurch der Schuldspruch rechtskräftig wurde.
Gegen die verhängte Strafhöhe haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdeführerin sowie der Zweitangeklagte berufen. Das Oberlandesgericht Graz hat mit Entscheidung vom 17.07.2024 (10 Bs 140/24z) hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und über die Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von denen in Anwendung des § 43 a Abs. 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen wurde, verhängt. In der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass die Tat beim Versuch blieb sowie das provozierende Vorverhalten des Tatopfers. Unrichtig sei jedoch die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Beschwerdeführerin nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt hätte. Eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, wie in der Berufung vorgebracht, liege nicht vor, hiergegen spreche insbesondere die sorgfältige Tatplanung. Als erschwerend wird der Umstand gewertet, dass in der Tatbegehung Waffen eingesetzt wurden. Daher sei ein unbedingter Freiheitsstrafenteil angemessen.
Mit Schreiben vom 26.07.2024 teilte das Landesgericht Leoben der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach § 87 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zu Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 iVm § 25 Abs. 3 FSG eingeleitet wurde und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2024 vorgebracht, dass es nicht ihrer Sinnesart entspreche, Menschen gegenüber Gewalt auszuüben. Die Annahme, dass sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden würde, sei nicht richtig. Sie ersuche um Einstellung des Verfahrens zu Entziehung der Lenkberechtigung.
Daraufhin erging am 21.10.2024 der bekämpfte Bescheid.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen. Darin enthalten sind die zitierten Entscheidungen des Landesgerichts Leoben sowie des Oberlandesgerichts Graz sowie der bezughabende Auszug aus dem Führerscheinregister.
Es liegen keine strittigen Sachverhaltsvorbringen vor, welche einer näheren Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sodass keine Bedenken bestehen, den festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes in der relevanten Fassung lauten:
§ 7 FSG:
„Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“
§ 24 Abs 1 FSG:
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]“
§ 25 Abs 1 und 3 FSG:
„Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
b.Erwägungen
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Absatz 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder
sich wegen der erleichternden Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
2. Begeht der/die Beschuldigte eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84-87 StGB oder wiederholt diese gemäß § 83 StGB, ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Absatz 3 Z 9 FSG auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat am 10.05.2023 die strafbare Handlung der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde hierfür rechtskräftig verurteilt. Somit liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Absatz 3 Z 9 FSG vor, welche in der Folge einer Wertung zu unterziehen ist.
3. In dieser Wertung sind die festgestellten Tatsachen hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Es ist davon auszugehen, dass die in § 7 Abs 3 Z 9 FSG genannten Delikte gegen Leib und Leben iVm der nach § 7 Abs 4 FSG gebotenen Wertung die Annahme begründen, dass die/der betreffende gem § 7 Abs 1 Z 1 FSG wegen ihrer/seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährde werden (VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240).
Zur Verwerflichkeit sowie Gefährlichkeit der Verhältnisse kann wesentlich auf die ausführlichen Abwägungen in den strafgerichtlichen Urteilen zurückgegriffen werden. Somit ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass die Tat beim Versuch blieb sowie das provozierende Vorverhalten des Tatopfers.
Als erschwerend wurden die gemeinschaftliche Tatbegehung, die sorgfältige Tatplanung sowie die Verwendung von Waffen gewertet.
Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht selbst an der Körperverletzung beteiligt ist zutreffend, doch hat das OLG Graz nachvollziehbar erläutert, weshalb dennoch kein untergeordneter Tatbeitrag vorliegt. Es ist für die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin selbst aktiv eine andere Person am Körper verletzt hat. Zu beurteilen ist vielmehr die Verkehrszuverlässigkeit als Charaktereigenschaft der Person (VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172), wobei die sorgfältige Tatplanung auf eine Einstellung der Beschwerdeführerin schließen lässt, die auf die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht in erforderlichem Maße Rücksicht nimmt.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin zwar – vor der gegenständlichen Tatbegehung – strafrechtlich nicht unbescholten war; die beiden Vorverurteilungen jedoch Vermögensdelikte darstellten, welche nicht in § 7 Abs 3 FSG genannt sind und somit nicht als die Verkehrszuverlässigkeit besonders abträgliche Handlungen charakterisiert sind (auch wenn die dort genannten Tatbestände nicht taxativ sind).
Im Ergebnis hat das OLG Graz aber dadurch, dass die verhängte Strafe von 24 Monaten nur teilbedingt nachgesehen wurde und ein Teil der Strafe unbedingt ausgesprochen wurde, auch zum Ausdruck gebracht, dass die vorliegende Tat – trotz der Milderungsgründe – mit einem ganz erheblichen Maß an Schuld einhergeht (zur Übertragbarkeit von strafgerichtlichen Ausführungen zur bedingten Strafnachsicht auf die Beurteilung einer Verkehrszuverlässigkeit vgl VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht somit ein erhebliches Maß an Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache.
Bei der Beurteilung der seit der Tat verstrichenen Zeit ist weiters zu berücksichtigen, dass dem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin in einem Zeitraum, in welchem ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0074), sie sind aber – gleichermaßen wie Haftzeiten (VwGH 21.02.2006, 2003/11/0025) dennoch in die Prognose miteinzubeziehen.
Nicht relevant ist hingegen, ob die jeweilige Anlasstat, im vorliegenden Fall also der Vorfall vom 10.05.2023 und die nachfolgende gerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs begangen wurde, da es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich darauf ankommt, ob die Begehung bestimmter schwerer strafbarer Handlungen – objektiv betrachtet – durch die Verwendung eines KFZ erleichtert wird (VwGH 23.06.2020, Ro 2020/11/0003 ua).
4. Zur abschließenden Frage der Angemessenheit einer Entzugsdauer aufgrund der Wertung ist zunächst zu klären, welcher Zeitraum für eine Entscheidung über die Dauer der Beurteilung einer Verkehrsunzuverlässigkeit heranzuziehen ist: Dies ist der Zeitraum von der Tatbegehung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, zu welchem die Verkehrsunzuverlässigkeit noch zumindest 3 Monate nicht mehr gegeben sein darf:
Im Einzelnen:
Im Falle von bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 9 sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten, entscheidend. Es kommt also darauf an, wann die Beschwerdeführerin die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber, wann sie ihretwegen verurteilt oder wann die Verurteilung rechtskräftig wurde (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185).
Wurde im Bescheid – wie vorliegend – die Entziehung der Lenkberechtigung „beginnend mit Rechtskraft“ der Entscheidung verfügt (wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht aberkannt wurde), so ist entscheidend, ob die Annahme einer zumindest noch dreimonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 25 Abs 3 FSG bei Eintritt der Rechtskraft (gegebenenfalls also im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung) bejaht werden kann (VwGH 05.10.2021, Ra 2019/10/2021).
Vorliegend wäre bei einer Abweisung der Beschwerde eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 10.05.2023 bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses, also Ende Jänner 2025 plus 3 Monate Entziehungsdauer, sohin fast für 24 Monate gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die dem Beschwerdefall vergleichbare strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hatten, bereits mehrfach zu beschäftigen:
In seinem Erkenntnis vom 30.06.1992, Zl. 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.
In seinem Erkenntnis vom 28.06.2001, Zl. 2001/11/0114, das eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua. auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.
In seinem Erkenntnis vom 23.04.2002, Zl. 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof ua. im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.
In seinem Erkenntnis vom 25.11.2003, Zl. 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 und nach § 206 Abs. 1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.
Insbesondere in der Entscheidung vom 23.04.2002, mit der der Betreffende vier Mittäter dazu bestimmt hatte, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten, wurde die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten als ausreichend erachtet. Zwar kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten war; andererseits traten im Vergleichsfall noch mehrere Vergehen (Freiheitsentziehung, Körperverletzung und Nötigung) hinzu. Insgesamt zeigt sich in der höchstgerichtlichen Judikatur, dass eine Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nicht über 18 Monate ab der Tathandlung andauern, was auch im vorliegenden Fall das Höchstmaß einer Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose darstellen würde.
Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit erst mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zuzüglich 3 Monate Mindestentziehungsdauer, somit mehr als 23 Monate nach dem Setzen der strafbaren Handlung wiedererlangen wird.
Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
c.Mündliche Verhandlung
Die Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung stellt im Lichte des Urteils des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, Nr. 19.844/08, eine solche über „civil rights“ iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199, mwN). Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rn. 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien. Im vorliegenden Fall waren die Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die strafbare Handlung unstrittig und mangels diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde oder sonst im Verfahren Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung (vgl. zu diesem Aspekt VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091) nicht zu erwarten (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/11/0014).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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