LVwG ST LVwG 30.15-4000/2024

LVwG 30.15-4000/2024Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2024

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Regest

Versendung, Auftrag, Dritter, Beförderung, Gefahrengüter, Verbringung, Lager, Verkaufsstandort, Pflichten, Absender, Überlassen, Beförderungseinheit, Ausbildung, Überlassender, Lenker, Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.15-4000/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.15.4000.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C, E-Straße , A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.07.2024, GZ: BHLB/610230001796/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1.-4. sowie 6. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. In Punkt 5. wird die Beschwerde gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer in sechs Spruchpunkten nachstehende Übertretungen des GGBG zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Absender/in von Gefahrengut

Der Absender hat das gefährliche Gut versendet und es dabei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

2. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beförderer

Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet sind. Der Lenker hatte keine Gefahrgutlenkerausbildung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

3. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Absender/in von Gefahrengut

Der Absender hat das gefährliche Gut übergeben und dabei unbeschadet der ihm gem. § 7 Abs. 3 erwachsenen Verpflichtungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

4. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Absender/in von Gefahrengut

Der Absender hat das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben und es dabei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen, nur Verpackung, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet, sowie mit den in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

5. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Verlader

Der Verlader ist vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) seinen Pflichten nicht nachgekommen. Er hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

6. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:G-Ort, F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beförderer

Es fehlte ein Unterlegkeil je Fahrzeug.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 7 Abs 1, 7 Abs. 3 Z 2, 37 Abs 2 Z 1 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADR

2. §§ 37 Abs. 2 Zif. 8, 7 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1a Zif. 10 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit b ADR, Abschnitt 8.2.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

3. §§ 37 Abs. 2 Zif. 1, 7 Abs 1 und 3, 13 Abs. 1 Zif. 1 GGBG i.V.m. Absatz 5.3.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR

4. §§ 13 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 3, 37 Abs 2 Z 1 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.2.1.1. lit c ADR, Absatz 5.3.1.5.1 ADR

5. § 37 Abs. 2 Z. 6 i.V.m. § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.3.1.1 lit. c ADR i.V.m. Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR

6. §§ 37 Abs. 2 Zif. 8, 7 Abs. 1 u. 2, 13 Abs. 1a Zif. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR“

In den Punkten 1.-3. wurden Strafen von je € 750,00 verhängt, in den Punkten 4.-6. von je € 110,00.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird Verjährung sowie unter Hinweis auf die Strafverfügung BHLB/610230001795/2023 vom 22.02.2023 unzulässige Doppelbestrafung eingewendet. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Meldungslegers unter Bedachtnahme auf das in der Beschwerde genannte Parallelverfahren nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Aus Anlass der gleichen Fahrt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.02.2023 nachstehender Übertretungen schuldig erkannt:

„1. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gern. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

2. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt obwohl er die Voraussetzungen des § 14 GGBG nicht erfüllt hat.

Der Lenker hatte keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

3. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gern. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen.

Die erforderliche schriftliche Weisung wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

4. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Er hat es unterlassen, Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), mitzuführen.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

5. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gern. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten und die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Er hat es unterlassen, mindestens einen Unterlegkeil je Fahrzeug mitzuführen.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

6. Datum/Zeit:27.12.2022, 09:10 Uhr

Ort:M-Ort, G-Ort,

F-Straße

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker

Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gern. § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren.

§§ 13 Abs 2 Z 3, 37 Abs. 2 Z. 9 GGBG

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.4.1 ADR i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR

2. § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z. 2 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR i.V.m. Abschnitt 8.2.1 ADR

3. § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.4.3 ADR i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR

4. § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.1 ADR

5. § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR i.V.m. Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

6. § 37 Abs. 2 Z 9 i.V.m.§ 13 Abs 2 Z 3 GGBG“

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 18.09.2013 über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung und den Handel von pyrotechnischen Artikeln, eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie S1, S2, F1, F2 und F3 am Standort G-Ort, C-Ort, und übt dort dieses Gewerbe als Einzelunternehmen aus. Tatsächlich ausgeübt wird jedoch nur der Handel mit pyrotechnischen Artikeln und dieser auch nur jeweils im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, weil es sich um Saisonartikel handelt. Der Beschwerdeführer verfügt weiters auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück an der Kreuzung zwischen der B 67 (I-Straße) und der J-Straße über ein genehmigtes Lager, bestehend aus mehreren Containern für Pyrotechnikartikel. Dieses Lager befindet sich je nach Fahrtroute ca. 500 m bis 1,5 km vom Firmensitz entfernt. Am Firmensitz werden ausschließlich pyrotechnische Artikel an Selbstabholer verkauft. Warenauslieferungen an Kunden werden nicht durchgeführt.

Am Vormittag des 27.12.2022 gegen 9.00 Uhr belud der Beschwerdeführer einen weißen Kleintransporter, welcher über keine Kennzeichnung als Gefahrguttransport verfügte am Lagerplatz neben der I-Straße, welcher von der B 67 aus einsehbar ist mit mehreren Schachteln mit pyrotechnischen Artikeln um diese zum Firmensitz zu bringen. Dies wurde im Zuge einer routinemäßigen Kontrollfahrt auf der B 67 vom GI D beobachtet. Da der Meldungsleger wusste, dass es sich beim gegenständlichen Lager um ein solches für pyrotechnische Artikel handelte, folgte er mit dem Dienstfahrzeug dem Beschwerdeführer auf seiner damaligen Fahrtroute zum Firmensitz und führte dort die verfahrensgegenständliche Kontrolle durch.

Dabei wurde festgestellt, dass die vom Meldungsleger in einer der Anzeige angeschlossenen Liste (Aufstellung der Ladung) angeführten pyrotechnischen Artikel transportiert wurden, wobei der Beschwerdeführer keinerlei Frachtpapiere mithatte.

Aus Anlass der Kontrolle wurden zwei Anzeigen gelegt, nämlich die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende sowie jene gegen den Lenker, welche den Gegenstand der Strafverfügung vom 22.02.2023 bildet.

Im gegenständlichen Verfahren erging am 31.05.2023 eine mit dem nunmehrigen Straferkenntnis gleichlautende Aufforderung zur Rechtfertigung, welche dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer am 12.06.2023 zugestellt wurde. Nachdem dieser keine Rechtfertigung abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde daraufhin ohne weitere Erhebungen das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

II.Beweiswürdigung:

Die für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer damals lediglich einen Eigentransport vom Lager zum Firmensitz durchführte, ergibt sich völlig übereinstimmend aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers, wobei dieser den Beschwerdeführer ja damals auch auf dieser Route zum Firmensitz nachgefahren ist.

Dass der Beschwerdeführer damals jene Route gefahren ist, welche auf dem der Anzeige angeschlossenen GIS-Ausdruck angeschlossen ist, hat er in der Verhandlung zugegeben und folgt daraus, dass er damals eine Strecke von gut 1 km mit dem gegenständlichen Gefahrguttransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückgelegt hat (B67 u.a.).

III.Rechtliche Beurteilung:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die vom Rechtsvertreter eingewendete Verjährung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat in diesem Verfahren mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.05.2023 eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt und liegt somit weder Verfolgungsverjährung noch Bestrafungsverjährung im Sinne des § 31 VStG vor.

Hinsichtlich aller Tatbestände ist auszuführen, dass im Sinne der Legaldefinitionen des § 3 GGBG eine „Ortsveränderung“ im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 vorlag, es sich beim spruchgegenständlichen Fahrzeug um ein „Fahrzeug“ im Sinne von § 3 Abs 1 Z 6 lit. a gehandelt hat und der Beschwerdeführer „Unternehmer“ im Sinne von § 3 Abs 1 Z 7 leg. cit. ist. Im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind pyrotechnische Sätze, Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll, gefährliche Güter der Klasse 1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Feuerwerkskörper der Klasse 1 mit der UN-Nummer **** und ****.

Zu Spruchpunkt 1., 3. und 4. (Absender):

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als „Absender“ unterlassen, dem Beförderer das erforderliche Beförderungspapier zu liefern (Spruchpunkt 1.), und habe dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt (Spruchpunkt 3.) sowie das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben und es dabei im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG unterlassen, nur Verpackung, Großverpackungen, Großpackmittel und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Kennzeichnungen versehen sind (Spruchpunkt 4.) und damit jeweils gegen § 7 Abs 3 GGBG in Verbindung mit den jeweils spruchgegenständlichen Bestimmungen verstoßen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit dem nunmehrigen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG 1998 vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 GGBG 1998 in der Fassung vor der GGBG-Novelle 2005, BGBl I Nr. 118/2005, ist die Verwirklichung einer derartigen Übertretung jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/03/0133). In diesem Erkenntnis wird wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch LVwG):

„Die Behörde hat dem Beschwerdeführer angelastet, er habe "als Verantwortlicher der Firma X" (der Beschwerdeführer ist Inhaber dieses Einzelunternehmens) als Absender dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert und damit gegen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG 1998 verstoßen. Zugleich stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer sei sowohl Absender als auch Beförderer des Gefahrguts gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit dem nunmehrigen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG 1998 vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 GGBG 1998 in der Fassung vor der GGBG-Novelle 2005, BGBl I Nr 118/2005, ist die Verwirklichung einer derartigen Übertretung nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2001/03/0373, und E vom 25. November 2004, 2003/03/0313).“

Zudem ist auszuführen, dass das Wesen einer Versendung darin liegt, dass eine Sache im Auftrag eines Dritten an ein Ziel befördert wird.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 GGBG ist ein „Absender“ jenes Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.

Da die gegenständliche Beförderung jedoch lediglich der internen Verbringung der gefährlichen Güter vom Lager bis zum Verkaufsstandort diente, treffen den Beschwerdeführer die im GGBG normierten Pflichten eines Absenders nicht, da er in diesem Zusammenhang nicht als solcher fungierte, sodass dem Beschwerdeführer nicht nur die Spruchpunkte 1. und 3., sondern auch der Spruchpunkt 4. jedenfalls nicht anzulasten ist. (vgl. auch Grundtner in Gefahrgutbeförderungsgesetz, LexisNexis ARD Orac, S 10, wonach bei Eigenbeförderung kein Absender vorhanden ist.)

Zu Spruchpunkt 2. (Beförderer)

Mit dem zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer zusammenfassend vorgeworfen, er habe die gegenständliche Beförderungseinheit, also den spruchgegenständlichen Klein-LKW als Beförderer einer Person zum Lenken überlassen, welche über keine Gefahrgutlenkerausbildung verfügte.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst Lenker des Fahrzeuges war. Die Verwirklichung dieses Straftatbestandes (Überlassen des Lenkens einer Beförderungseinheit iSd GGBG an Personen, die nicht besonders ausgebildet ist) ist nicht möglich, wenn der Überlassende und der Lenker ein und dieselbe Person sind.

Das Lenken des Fahrzeugs an sich ohne die erforderliche Ausbildung als Lenker gemäß § 14 GGBG wurde dem Beschwerdeführer ohnehin bereits mit Punkt 2. der rechtskräftigen Strafverfügung vom 22.02.2023 als Verstoß gegen § 13 Abs 2 Z 2 GGBG vorgeworfen. Aufgrund der Personenidentität von Beförderer und Lenker ist eine nochmalige Bestrafung hier nicht möglich.

Zu Spruchpunkt 6. (Beförderer)

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als „Beförderer“ zur Last gelegt, dass ein Unterlegkeil je Fahrzeug fehlte. Wegen des exakt gleichen Verhaltens wurde er bereits mit Spruchpunkt 5. der Strafverfügung vom 22.02.2023 in seiner Funktion als „Lenker“ rechtskräftig bestraft.

Für die auch in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer möglichen Doppelbestrafung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum GGBG zu prüfen, ob das Gesetz für die verschiedenen Normadressaten unterschiedliche Verhaltensanforderungen enthält und ob hinsichtlich der Tatvorwürfe ein unterschiedlicher Unwertgehalt vorliegt. Hinsichtlich der relevanten Abgrenzungs-kriterien wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.09.2004, 2002/03/0327, RS 1, wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 7 Abs. 4 GGBG ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Den Verlader treffen demgegenüber die in § 7 Abs. 8 GGBG vorgesehenen Verpflichtungen, wenn er die gefährlichen Güter in Versandstücken oder in einem Container verlädt oder unmittelbar dem Beförderer übergibt. Vom Wortlaut beider Bestimmungen her ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass von ihnen gleichartiges Verhalten gegenüber dem Auftraggeber und dem Verlader geahndet wird. Selbst wenn aber auf Grund dieser Normen inhaltlich gleichartiges Verhalten verfolgt werden könnte, bestünden dagegen keine Bedenken, da in § 7 Abs. 4 und Abs. 8 GGBG an den Auftraggeber betreffend die Besorgung einer Güterbeförderung bzw. an den Verlader unterschiedliche Verhaltensanforderungen gestellt werden, die in den unterschiedlichen Funktionen dieser Personen im Hinblick auf die Beförderung ihre Grundlage haben und die daher jeweils auch einen unterschiedlichen Unwertgehalt haben (vgl. zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Zulassungsbesitzer und als Beförderer u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0143).“

Zum Unterschied von dem dem obgenannten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt sind beim verfahrensgegenständlichen Tatbestand die Verhaltens-anforderungen an den Beförderer und den Lenker nicht unterschiedlicher Natur und ist auch kein unterschiedlicher Unwertgehalt vorliegend, weshalb das dem Beschwerdeführer als Beförderer in Spruchpunkt 6. vorgeworfene Verhalten aufgrund des Vorliegens einer Doppelbestrafung nicht zu ahnden ist.

Zu Spruchpunkt 5. (Verlader)

Hier wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe beim Verladen von gefährlichen Gütern in den gegenständlichen LKW die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet, weil die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben im Fahrzeug nicht durch Rückhaltemittel (zum Beispiel Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen) so gesichert waren, dass eine Bewegung während der Beförderung verhindert wird.

Dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer tatsächlich gesetzt, weil er ja gemäß den getroffenen Feststellungen den gegenständlichen LKW in seinem Lager an der B67 vor Beginn des Transportes selbst beladen hat bevor er sich in weiterer Folge ans Steuer setzte und den gegenständlichen Eigentransport zum Firmensitz durchführte.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 6 lit. a GGBG ist „Verlader“ jenes Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zurecht die unzureichende Transportsicherung der gefährlichen Güter in seiner Funktion als „Verlader“ zur Last gelegt.

Da im GGBG für dieses Verhalten keine entsprechende den Lenker treffende Verpflichtung zu finden ist und ihm mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 22.02.2023 zum Unterschied von Spruchpunkt 5. auch kein gleichlautender Verstoß zur Last gelegt wurde, ist dies kein Fall einer Doppelbestrafung und bleibt der Spruchpunkt 5. bestehen. (vgl. ebenso VwGH 08.09.2004 2002/03/0327 RS 1).

Dieser Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Zusammenfassend folgt daraus, dass aus den dargestellten Gründen alle Spruchpunkte mit Ausnahme Punkt 5. aus formalen Gründen einzustellen waren.

IV.Strafbemessung :

Da der in Spruchpunkt 5. einzig verbleibende Mangel in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, kommt im vorliegenden Fall als Strafnorm § 37 Abs 2 lit. b GGBG zur Anwendung, welcher einen Strafrahmen von € 110,00 – € 4.000,00 vorsieht.

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe entspricht daher der gesetzlichen Mindeststrafe.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Von welchen Minderungs- und Erschwerungsgründen die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausgegangen ist, ergibt sich nicht aus der Begründung. Da der Beschwerdeführer jedoch gemäß Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage absolut unbescholten ist, ist dies als mildernd zu werten.

Der alleinige Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit rechtfertigt allerdings gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG keine Unterschreitung der Mindeststrafe. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt im vorliegenden Fall schon wegen des nicht unbeträchtlichen Gefährdungspotentials nicht in Betracht.

Nach ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen auch angespannte finanzielle Verhältnisse, wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bekanntgegeben, keine Unterschreitung der Mindeststrafe. Somit war daher die im einzig verbleibenden Spruchpunkt 5. ohnedies milde bemessene Strafe dem Grunde und der Höhe nach zu bestätigen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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