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LVwG 30.25-3956/2024•LVwG ST LVwG 30.25-3956/2024
LVwG 30.25-3956/2024Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2024
ausdrückliche Vollmacht, Vertretung amtsbekannter Angehörige, Vertretungsvollbefugnis, Vertretungsverhältnis Gattin, ein Einspruch, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Herrn C B, H, Wstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2024, GZ: BHHF/622240038186/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.10.2024 dahingehend
Folge gegeben,
dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird, und das von Seiten der belangten Behörde eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eingestellt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Eingabe vom 16.10.2024 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.09.2024, GZ: BHHF/622240038186/2024, wurde Frau A B eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 unter Verhängung nachstehender Strafe sowie Vorschreibung von Verfahrenskosten wie folgt zur Last gelegt:
„1.
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat. Die Rechtsgrundlagen und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurden am 17.04.2023 und am 12.02.2024 mittels Rückscheinbrief an den Stichprobenhaushalt versendet.
Sie sind der Auskunftspflicht im 1. Quartal 2024 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 03.03.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Bescheidbegründend bezog sich die Behörde darin auf die dem Haushalt zugegangenen Schreiben der Statistik Austria, die Strafverfügung vom 15.07.2024, den Einspruch vom 17.07.2024 und die Anzeige der Statistik Austria, sowie die von dieser eingeholten Stellungnahme, zu welcher beschuldigtenseitig eine Stellungnahme nicht mehr abgegeben worden sei. Der objektive Tatbestand sei verwirklicht und sei der Beschuldigten mittels Mahnschreiben eine Frist zur Erteilung der Auskünfte wirksam gesetzt worden, welcher Aufforderung sie nicht fristgerecht nachgekommen sei. In subjektiver Hinsicht ging die belangte Behörde im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt aus und davon, dass von Seiten der Beschuldigten eine diesbezügliche Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht erfolgt sei, weshalb der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht worden sei. Unter Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Beschuldigtenangaben wurde die festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen erachtet; - dies auch unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen.
Gegen dieses Frau A B am 12.09.2024 nachweislich zugestellte Straferkenntnis wurde mit E-Mail vom 05.10.2024, 10.41 Uhr, nachstehende Beschwerde erhoben:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241202_LVwG_30_25_3956_2024_00/image001.png“
In der Folge wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Auftrages von Seiten des Einschreiters Herrn C B bestätigt, dass es sich bei diesem E-Mail auch um eine in Vertretung seiner Gattin A B eingebrachte Beschwerde handelt und eine bezughabende Vollmacht vorgelegt.
Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass die belangte Behörde auf Basis der Anzeige der Statistik Austria vom 02.07.2024, wonach Frau A B der Auskunftspflicht nach § 8 EWStV 2010 im ersten Quartal 2024 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 03.03.2024 nicht nachgekommen sei und eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verwirklicht habe, Frau A B am 17.07.2024 nachstehende Strafverfügung übermittelte:
„1.
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Ihre Auskunftspflicht im 1. Quartal 2024 hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 12.02.2024 zumindest bis zum 03.03.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Nein
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher
€ 100,00“
Gegen diese Strafverfügung wurde der Behörde folgender Einspruch mittels E-Mail vom 17.07.2024, 21.34 Uhr, übermittelt:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241202_LVwG_30_25_3956_2024_00/image002.png
“
Festzustellen ist demnach, dass von Seiten der Adressatin der Strafverfügung Frau A B im Verfahrensgegenstand kein Einspruch erhoben wurde, sondern Herrn C B ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis nicht nur gegen die ihm gegenüber im Verfahren GZ: BHHF/622240038184/2024, erlassene Strafverfügung Einspruch erhob, sondern auch gegen jene seiner Gattin A B; - dies ausschließlich in seinem Namen, sodass die Strafverfügung vom 15.07.2024, GZ: BHHF/622240038186/2024, mangels rechtzeitiger Einsprucherhebung durch Frau A B, dieser gegenüber in Rechtskraft erwuchs.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich dieser Sachverhalt bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 10 AVG lautet wie folgt:
„Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
§ 36a AVG bestimmt Folgendes:
„Angehörige
(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person
sowie
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
§ 24 VStG normiert Nachstehendes:
„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
§ 45 Abs 1 Z 3 VStG laute wie folgt:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
[…]“
Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde Frau A B die Strafverfügung vom 15.07.2024 am 17.07.2024 nachweislich zu, in welcher die Behörde ihr zur Last legte, der Auskunftspflicht nach der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 im ersten Quartal bis 03.03.2024 nicht nachgekommen zu sein und eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begangen zu haben, wobei über Frau A B in diesem Strafbescheid eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100,00 verhängt wurde.
Gegen diese Strafverfügung wurde von Seiten Frau A B der Behörde gegenüber - entgegen dem behördlichen Dafürhalten - kein Einspruch erhoben, vielmehr erhob Herr C B ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis seine Gattin betreffend nicht nur gegen die ihm im Verfahren GZ: BHHF/622240038184/2024 zugegangene Strafverfügung, sondern auch gegen jene Strafverfügung vom 15.07.2024, welche seiner Gattin im gegenständlichen Verfahren zuging. Das von Seiten Herrn C B abgesendete und auch lediglich dessen Namenszug tragende in „Ich-Form“ abgefasste „Einspruchs-E-Mail“ ist als Anbringen gegenständlich nicht unklar und ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend. Aus dem Inhalt des Einspruchs vom 17.07.2024, in welchem auf die Adressatin der Strafverfügung in keiner Weise Bezug genommen wurde, ist aufgrund des objektiven Erklärungswertes auch lediglich zu ersehen, dass Herr C B gegen die beiden zu den vorgenannten GZ ergangenen Strafverfügungen, also auch gegen jene der Frau A B Einspruch erhob. Nach § 13 Abs 4 AVG kann die Behörde lediglich von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, insbesondere wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG) handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsvollbefugnis nicht obwalten. Gegenständlich erfolgte jedoch kein Hinweis auf ein derartiges Bevollmächtigungsverhältnis und wurde von Seiten Herrn C B gegen beide vorgenannten Strafverfügungen Einspruch erhoben. Die Deutung, wonach er auch für seine Gattin Einspruch erhob, lässt dieses der Behörde übermittelte Anbringen gegenständlich nicht zu.
„Die Begünstigung des § 10 Abs 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln“ (vgl. VwGH am 24.05.2012, 2012/07/013 unter Verweis auf VwGH am 29.01.2008, 2005/05/0252).
Der Umstand, wonach der Gatte der Beschuldigten ein amtsbekanntes Familienmitglied allenfalls ist, gibt allein noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis im behördlichen Verfahren (vgl. dazu auch VwGH am 09.07.1992, 92/06/0097).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafverfügung vom 15.07.2024 laut A B gegenüber mangels Einsprucherhebung in Rechtskraft erwuchs und dieser Umstand der Fällung des bekämpften, sich auf dieselbe Verwaltungsübertretung beziehenden Straferkenntnisses als Verfolgungshindernis entgegenstand, weshalb es die behördliche bekämpfte Erledigung aufzuheben und das seitens der Verwaltungsstrafbehörde eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen galt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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