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LVwG 48.30-3629/2023•LVwG ST LVwG 48.30-3629/2023
LVwG 48.30-3629/2023Tribunal Administrativo Regional22 de nov. de 2024
Kontrolle, Mängel, Auftrag, Behebung, Bestimmtheitserfordernis, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B OG, FN ******, vertreten durch C D, geb. am ******, beide vertreten durch E F Rechtsanwälte OG, J, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.10.2023, GZ: BHDL-699030/2022-87,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Maßnahmenpunkte 1.) bis 6.) und 13.) bis 16.) stattgegeben und die angefochtenen Maßnahmenpunkte aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde in Bezug auf die Maßnahmenpunkte 7.) bis 12.) und 17.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei Maßnahmenpunkt 8.) die Wortfolge „der nächsten 4 Wochen“ zu entfallen hat.
Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wird der 15.12.2024 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.10.2023, GZ: BHDL-699030/2022-87, wurde der A B OG, FN ******, mit Sitz in St, Hdorf, als Betreiberin des „Pflegeheimes G H“ auf dem Standort in St, Hdorf, gemäß § 14 Abs 3a und § 14 Abs 1 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 77/2003, idF. LGBl. Nr. 91/2022, die Behebung der festgestellten Mängel durch Umsetzung nachstehender Maßnahmen aufgetragen:
„1.Es sind der Behörde alle Qualifikationsnachweise für Herrn I J vorzulegen.
2. Es sind der Behörde die aktuellen Pflegegeldbescheide für die Heimbewohner K L, M N und Herrn O P (falls noch in der Einrichtung) vorzulegen.
3. Es sind der Behörde schriftliche Aufzeichnungen über Vorkehrungen in Notfallsituationen vorzulegen.
4. Der Dienstplan ist ordnungsgemäß zu führen und der Behörde in schriftlicher Form vorzulegen.
5. Schriftliche Bekanntgabe der personellen Nachweise mit dem zugeordneten Dienstplan betreffend die Speisenzubereitung am Abend, Geschirrversorgung und Spätmahlzeiten.
6. Um die Bewohnersicherheit nicht zu gefährden, ist es erforderlich, dass die Tagesorganisation entsprechend angepasst wird. Der Dienstplan ist umgehend anzupassen und der Behörde vorzulegen.
7. Weiters sind auch die Dienstpläne für Oktober und November 2023 vorzulegen.
8. Die Speisepläne der nächsten 4 Wochen inkl. der Unterlagen, wie die Speisenversorgung bei Lactose- und Diabetesdiät erfolgt, sind vorzulegen.
9. Schriftlicher Nachweis der ärztlichen Anordnung mit den symptombezogenen Angaben für die Verabreichung des Schmerzmittels an Herrn K L.
10. Die Mitarbeiter sind nachweislich zum Führen des Schmerzmanagements zu schulen.
11. Vorlage des schriftlichen Nachweises welches Screeninginstrument zur Schmerzeinschätzung herangezogen wird.
12. Schriftliche Aufzeichnungen von einer fachlich qualifizierten Person (z.B. Diätassistentin) wie das Ernährungsmanagement in der Einrichtung geführt wird sind der Behörde vorzulegen.
13. Die im Gutachten unter Punkt 5.4 Pflegedokumentation angeführten Mängel und die dazugehörigen Maßnahmen sind sofort zu beseitigen und umzusetzen.
14. Der schriftliche Nachweis der ärztlichen Abklärung bei Herrn Q R ist vorzulegen.
15. Die im Gutachten unter Punkt Pflege Betreuung / psychosozialer Betreuung angeführten Mängel sind sofort zu beheben und die dazugehörigen Maßnahmen umzusetzen.
16. Der schriftliche Nachweis der Anpassung der Pflegemaßnahmen bei Herrn K L ist vorzulegen.
17. Es ist ein schriftlicher Nachweis - wie und von welchen fachlich qualifizierten Personen die Betreuungs- und Animationsleistung für die psychiatrisch forensischen Bewohner erfolgt – vorzulegen.“
Als Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde der 20.10.2023 vorgeschrieben.
Begründet wurde der Mängelbehebungsbescheid kursorisch damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2023 unter Anschluss des Sachverständigengutachtens vom 28.08.2023 als Betreiberin des Pflegeheimes G H nachweislich aufgefordert worden sei, die im Gutachten angeführten Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beheben.
Da bei der von der Behörde durchgeführten Kontrolle Mängel festgestellt und diese innerhalb der vorgegebenen Frist nicht behoben worden seien, sei die Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit folgendem Vorbringen:
„Am 31.7.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Beisein von Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege eine Überprüfung in unserem Pflegeheim durchgeführt.
Bei der von der Behörde durchgeführten Kontrolle wurden vermeintlich Mängel festgestellt.
1. Der Behörde wurden alle Nachweise für die Qualifikation von Herrn I J vorgelegt und befinden sich im Akt der BHDL.
2. Der Behörde wurde bei der Kontrolle mitgeteilt, dass die aufgelisteten Bewohner laut deren Auskunft kein Pflegegeld beziehen. Somit ist für die Personalberechnung ohnehin von Pflegestufe 4 auszugehen.
3. Die Notfallplanunterlagen wurden nicht kontrolliert wurden aber im Zuge der Bewilligung vorgelegt. Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können diese vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
4. Ein ordnungsgemäßer Dienstplan wurde vorgelegt.
5. Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können diese vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
6. Mit der PAVO wurde genau geregelt welches Personal, in welcher Quantität anwesend zu sein hat. Diese Qualität und Quantität wird von uns laut Gutachten weit übertroffen. Der Zusammenhang zwischen Tagesorganisation und Bewohnersicherheit kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Festzuhalten ist, dass die Dienste von S T und U V seit Jahren bekannt sind. Erstaunlicherweise wird dies erst seit dem Abgang von W X von der BHDL bemängelt. Der Mitarbeiter Y Z wird von uns noch immer verzweifelt gesucht. (Gutachten, Seite 6 Besetzung am Tag der Befundaufnahme)
8. Die Speisepläne können im Vorhinein nicht vorgelegt werden, da sie auch uns nicht 4 Wochen vorher übermittelt werden. Lactosediät gibt es nicht. Zur Diabetesdiät von Herrn Q R. Der Bewohner gab bei der Befragung durch die SV an, dass er an seinem vorigen Wohnort 15 kg abgenommen habe. Unsere Aufzeichnungen über das Gewicht (monatliche Wiegung) ergeben, dass der Bewohner bei uns nicht abgenommen hat. Eine Diabetesdiät bedarf einer ärztlichen Anordnung— und wurde in diesem Fall nicht angeordnet.“
9. Am 23.6.2023 wurde vom Zahnarzt Seractil 3xtg1. angeordnet. Am 27.6.2023
wurde das Medikament wieder abgesetzt. Symptombezogene Angaben sind im Pflegebericht ersichtlich.
10. Das Schmerzmanagement ist Teil der Ausbildung jeder DGKP und kann als
bekannt vorausgesetzt werden.
11. Als Schmerzskala, wie schon des öfteren angegeben, verwenden wir in unserem Haus die NRS Skala.
12. Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können diese vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
13. Der zuständigen ASV wurde eingangs erklärt, dass das Sammeln von Informationen (Assessmentbogen) vor allem bei psychisch kranken Bewohnern sehr lange dauert. Fragt man einen schizophrenen Bewohner zu viel oder konfrontiert man ihn mit seiner Krankheit, kann man davon ausgehen, dass der Bewohner keinerlei aussagekräftige Angaben machen wird und er abwehrend keine Beziehung zu den Pflegenden aufbaut. Zur Dokumentation darf angemerkt werden, dass im GUKG zur Pflegedokumentation aufmerksam gemacht wird das: u.a. die „erbrachten wesentlichen pflegerischen Leistungen zu dokumentieren seien und dies der jeweils dafür verantwortlichen Person obliege. „Warum man als Gesetzesgrundlage eine Arbeitshilfe heranzieht kann nicht nachvollzogen werden (Gutachten Seite 22 Arbeitshilfe Pflegedokumentation 2017) So steht sogar im Vorwort dieser: „Die Arbeitshilfe enthält allgemeine Empfehlungen zur Pflegedokumentation, insbesondere zu den einzelnen Schritten des Pflegeprozesses. Die Arbeitshilfe kann hingegen keine Aussagen treffen, was konkret von wem in welcher Situation zu dokumentieren ist."
15. Unser Standpunkt zu Pflege/ psychosoziale Betreuung ist von DPGKP S T nachvollziehbar erörtert worden und in den Beschäftigungsaufzeichnungen ersichtlich.
16. Es existiert eine, für Herrn K L angelegte Pflegeplanung mit passenden Maßnahmen.
17. Unter Punkt 6.1 der Befunderhebung ist genau angegeben wie und von wem die Betreuungs-u. Animationsleistung erfolgt.“
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark forderte die belangte Behörde auf, hierzu eine fundierte Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 07.12.2023 langte folgende behördliche Stellungnahme ein:
„1. Es sind der Behörde alle Qualifikationsnachweise für Herrn I J vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausführt:
Der Behörde wurden alle Nachweise für die Qualifikation von Herrn I J vorgelegt und befinden sich im Akt der BHDL
Stellungnahme ASV GuK
Wie im Gutachten ausgeführt, ist noch zu prüfen, ob Herr I J die fachlichen Voraussetzungen für seine Arbeit hat. Siehe auch Punkt 17.
2. Es sind der Behörde die aktuellen Pflegegeldbescheide für die Heimbewohner K L, M N und Herrn O P (falls noch in der Einrichtung) vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Der Behörde wurde bei der Kontrolle mitgeteilt, dass die aufgelisteten Bewohner laut deren Auskunft kein Pflegegeld beziehen. Somit ist für die Personalberechnung ohnehin von Pflegestufe 4 auszugehen.
Stellungnahme ASV GuK
Die Pflegegeldbescheide wurden noch nicht nachgereicht.
3. Es sind der Behörde schriftliche Aufzeichnungen über Vorkehrungen in Notfallsituationen vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Die Notfallplanunterlagen wurden nicht kontrolliert wurden aber im Zuge der Bewilligung vorgelegt. Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können dies vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
(Hinweis: Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Paragraphen handelt sich um § 14 Abs 3a StPHG).
Stellungnahme ASV GuK
Bei der Bewilligungsverhandlung wurde die fehlende Absicherung, insbes. die Absicherung vom Eingangsbereich zur Straße hin, eingehend besprochen und bemängelt. Dieser Nachweis ist weiterhin ausstehend.
4. Der Dienstplan ist ordnungsgemäß zu führen und der Behörde in schriftlicher Form vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Ein ordnungsgemäßer Dienstplan wurde vorgelegt.
Stellungnahme ASV GuK
Der vorgelegte Dienstplan war nicht nachvollziehbar geführt. Ausführungen dazu siehe im Gutachten.
5. Schriftliche Bekanntgabe der personellen Nachweise mit dem zugeordneten Dienstplan betreffend die Speisenzubereitung am Abend, Geschirrversorgung und Spätmahlzeiten.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können dies vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
(Hinweis: es handelt sich dabei um § 14 Abs 3a StPHG)
Stellungnahme ASV GuK
Bei der Überprüfung konnte nicht nachvollziehbar geklärt werden, ob Mischdienste entsprechend der Personalausstattungsverordnung durchgeführt werden (insbes. Zubereitung von Speisen, Geschirraufbereitung, ob Spätmahlzeiten bereitgestellt werden, etc.). Zur Klärung der Situation wurden von der Einrichtung bis dato keine Nachweise vorgelegt.
6. Um die Bewohnersicherheit nicht zu gefährden, ist es erforderlich, dass die Tagesorganisation entsprechend angepasst wird. Der Dienstplan ist umgehend anzupassen und der Behörde vorzulegen
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Mit der PAVO wurde genau geregelt welches Personal, in welcher Quantität anwesend zu sein hat. Diese Qualität und Quantität wird von uns laut Gutachten weit übertroffen. Der Zusammenhang zwischen Tagesorganisation und Bewohnersicherheit kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Festzuhalten ist, dass die Dienste von S T und U V seit Jahren bekannt sind. Erstaunlicherweise wird dies erst seit dem Abgang von W X von der BHDL bemängelt. Der Mitarbeiter Y Z wird von uns noch immer verzweifelt gesucht. (Gutachten, Seite 6 Besetzung am Tag der Befundaufnahme)
Stellungnahme ASV GuK
Angemerkt wird, dass die Personalausstattungsverordnung die „personelle Mindestausstattung“ (§1 Abs 1 PAVO) vorgibt, pflegefachlich kann mehr Personal erforderlich sein.
Zur Tagesorganisation (Personaleinsatzplanung) wird folgend Stellung genommen:
Durchgehend aktive Pflegedienste ohne Pausen (ausführliche Ausführungen siehe im Gutachten) sind arbeitsrechtlich nicht möglich und sind auch physiologisch von Menschen nicht leistbar. Andernfalls muss angenommen werden, dass die Dienste nicht aktiv geleistet werden. Überlastung und Übermüdung stellen eine erhebliche Gefährdung (für alle Beteiligten) dar.
Anmerkung:
Im Gutachten auf Seite 6 muss es korrekt „I J“ heißen. Auf Seite 5 wurde dieser korrekt benannt und ausgeführt, dass er um 9 Uhr seinen Dienst angetreten hat, jedoch nicht am Dienstplan geplant war.
7. Weiters sind auch die Dienstpläne für Oktober und November 2023 vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Werden vorgelegt
Stellungnahme ASV GuK
Wurden bis dato nicht vorgelegt.
8. Die Speisepläne der nächsten 4 Wochen inkl. der Unterlagen, wie die Speisenversorgung bei Lactose- und Diabetesdiät erfolgt, sind vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Die Speisepläne können im Vorhinein nicht vorgelegt werden, da sie auch uns nicht 4 Wochen vorher übermittelt werden. Lactosediät gibt es nicht. Zur Diabetesdiät von Herr Q R Der Bewohner gab bei der Befragung durch die SV an, dass er an seinem vorigen Wohnort 15 kg abgenommen habe. Unsere Aufzeichnungen über das Gewicht (monatliche Wiegung) ergeben, dass der Bewohner bei uns nicht abgenommen hat. Eine Diabetesdiät bedarf einer ärztlichen Anordnung – und wurde in diesem Fall nicht angeordnet.
Stellungnahme ASV GuK
Es wird dazu auf die Rechte der Bewohner*innen verwiesen (insbes. § 5 Z 10 StPHG).
Es wird des Weiteren auf das Regulativ „Steirischen Mindeststandards in der Gemeinschaftsverpflegung“, Gesundheitsfond Steiermark, verwiesen.
Der Bewohner Q R hat bei der Pflegevisite gegenüber ASV Aa B angegeben, dass er „Diabetes seit der Kindheit“ habe. Aufgrund der Berufspflicht (und auch im Zusammenhang mit Punkt 12 – siehe unten) ist es erforderlich entsprechend pflegefachlich zu reagieren (ggfs. auch den Arzt darauf hinzuweisen, dass es dazu eine Anordnung bedarf).
9. Schriftlicher Nachweis der ärztlichen Anordnung mit den symptombezogenen Angaben für die Verabreichung des Schmerzmittels an Herrn K L.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Am 23.6.2023 wurde vom Zahnarzt Seractil 3xtgl. angeordnet. Am 27.6.2023 wurde das Medikament wieder abgesetzt. Symptombezogene Angaben sind im Pflegebericht ersichtlich.
Stellungnahme ASV GuK
Es wird auf die Berufspflicht nach dem GuKG § 15 verwiesen. Eine schriftliche Anordnung ist erforderlich. In den Erläuterungen zum Gesetz ist klargestellt: „[...] bei der Verordnung von Arzneimitteln sowohl Menge, Dosis, Verabreichungsart als auch Zeitpunkt der Verabreichung von der anordnungsberechtigten Ärztin/vom anordnungsberechtigten Arzt schriftlich in der Patientendokumentation festgehalten werden. [...]“.
In der Durchführung/Bericht ist dann nachvollziehbar darzustellen, dass den ärztlichen
Anordnungen entsprochen wurde.
Siehe dazu auch nächsten Punkt.
Hinweis: Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzmedikament Seractil® (welches laut Beschwerdeführer vom Zahnarzt am 23.6.2023 angeordnet und am 27.6.2023 abgesetzt wurde), war im Befund und Gutachten nicht Gegenstand der Erhebung, sondern das Schmerzmedikament Metagalan®.
10. Die Mitarbeiter sind nachweislich zum Führen des Schmerzmanagements zu schulen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Das Schmerzmanagement ist Teil der Ausbildung jeder DGKP und kann als bekannt vorausgesetzt werden.
Stellungnahme ASV GuK
Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass Basiswissen zur Pflege bei Schmerz, in der Einrichtung nicht umgesetzt wird.
Es finden sich insbes. keine Einschätzungsinstrumente, keine strukturierte Erhebung, keine Dokumentation von Schmerzäußerungen, obwohl für den Einzelfall Schmerzmittel vom Arzt angeordnet sind.
Eine Schulung zum Schmerzmanagement wurde deshalb aus pflegefachlicher Sicht als notwendig erachtet.
11. Vorlage des schriftlichen Nachweises welches Screeninginstrument zur Schmerzeinschätzung herangezogen wird.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Als Schmerzskala, wie schon öfters angegeben, verwenden wir in unserm Haus die NRS Skala.
Stellungnahme ASV GuK
Die Umsetzung, dass diese zur Anwendung kommt, konnte bei der Überprüfung nicht erhoben werden (siehe dazu vorangegangenen Punkte).
12. Schriftliche Aufzeichnungen von einer fachlich qualifizierten Person (z.B. Diätassistentin) wie das Ernährungsmanagement in der Einrichtung geführt wird sind der Behörde vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Laut §13 Abs. 3a des StPHG müssen Mängel festgestellt werden um die Behebung dieser auftragen zu können. Wurden diese aber nicht festgestellt können dies vice versa nicht zur Behebung aufgetragen werden.
(Hinweis: es handelt sich dabei um § 14 Abs 3a StPHG).
Stellungnahme ASV GuK
Siehe dazu auch Punkt 8.
Bei der Kontrolle wurde erhoben, dass Bewohner besondere Ernährungsformen haben, bzw. Diäten benötigen und die Einrichtungsverantwortlichen bzw. die Pflegepersonen nicht entsprechend darauf reagieren.
Die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung besondere Kostformen zur Ernährung kranker und krankheitsverdächtiger Personen, wie auch Personen unter besonderen Belastungen, oder in spezifischen Lebenssituationen, sind nicht vom Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfasst.
13. Die im Gutachten unter Punkt 5.4 Pflegedokumentation angeführten Mängel und die dazugehörigen Maßnahmen sind sofort zu beseitigen und umzusetzen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Der zuständigen ASV wurde eingangs erklärt, dass das Sammeln von Informationen
(Assessmentbogen) vor allem bei psychisch kranken Bewohnern sehr lange dauert. Fragt man einen schizophrenen Bewohner zu viel oder konfrontiert man ihn mit seiner Krankheit, kann man davon ausgehen, dass der Bewohner keinerlei aussagekräftige Angaben machen wird und er abwehrend keine Beziehung zu den Pflegenden aufbaut. Zur Dokumentation darf angemerkt werden, dass im GUKG zur Pflegedokumentation aufmerksam gemacht wird das: u.a. die „erbrachten wesentlichen pflegerischen Leistungen zu dokumentieren seien und dies jeder jeweils dafür verantwortlichen Person obliege. „Warum man als Gesetzesgrundlage eine Arbeitshilfe heranzieht kann nicht nachvollzogen werden (Gutachten Seite 22 Arbeitshilfe Pflegedokumentation 2017) So steht sogar im Vorwort dieser: „Die Arbeitshilfe enthält allgemeine Empfehlungen zur Pflegedokumentation, insbesondere zu den einzelnen Schritten des Pflegeprozesses. Die Arbeitshilfe kann hingegen keine Aussagen treffen, was konkret von wem in welcher Situation zu dokumentieren ist.“
Stellungnahme ASV GuK
Die gesetzliche Grundlage zur Pflegedokumentation spiegelt sich im Berufsgesetz GuKG wieder. Die Arbeitshilfe Pflegedokumentation 2017 (Ca D, Ea F; Ga H, Ia J (2017): Arbeitshilfe Pflegedokumentation 2017. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. 3. überarbeitete Aufl., Gesundheit Österreich GmbH / Geschäftsbereich ÖBIG, Wien) ist in den Erläuterungen dazu (vgl. dazu § 5 Abs 2 GuKG) eingebunden. Die Arbeitshilfe ist als Fachrichtlinie zu sehen, Umsetzungsbeispiele („[...] was konkret von wem in welcher Situation zu dokumentieren ist [...]“) finden sich darin nicht.
Hinweis:
An dem vom Beschwerdeführer dargestellten Beispiel zeigt sich die Notwendigkeit zum Führen eines Assessments, da darin bereits wesentliche Informationen enthalten sind, welche in einem Assessment dokumentiert werden müssen, da sich daraus folglich die Pflegeplanung ergibt.
Es begründet nicht, dass aufgrund von „Abwehrhaltungen“ und/oder bei Überforderung kein Assessment erhoben wird/werden kann.
Speziell bei Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen erfolgt die Informationsgewinnung Großteils durch Beobachtung. Ein dafür entsprechendes Fachwissen ist Voraussetzung.
14. Der schriftliche Nachweis der ärztlichen Abklärung bei Herrn Q R ist vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Siehe Punkt 8.
Stellungnahme ASV GuK
Da von den Pflegepersonen der pflegefachlich relevante Hinweis zur Gewichtsabnahme (wenn auch vor Einzug), und die von dem Bewohner geschilderten (Magen-)Beschwerden, sowie seine Diabeteserkrankung keine klärende Beachtung finden, ist das Hinzuziehen eines Arztes dringend notwendig!
Es bedarf einer Gesamtzusammenschau der geschilderten und dokumentierten Symptomatik in Abgleich mit seinen Erkrankungen (und eine entsprechende Dokumentation dazu).
15. Die im Gutachten unter Punkt Pflege Betreuung / psychosozialer Betreuung angeführten Mängel sind sofort zu beheben und die dazugehörigen Maßnahmen umzusetzen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Unser Standpunkt zu Pflege/ psychosoziale Betreuung ist von DPGKP S T nachvollziehbar erörtert worden und in den Beschäftigungsaufzeichnungen ersichtlich.
Stellungnahme ASV GuK
Es wird auf die Bewohner*innenrechte und Berufspflichten der Pflegepersonen hingewiesen (insbes. GuKG § 4 Abs 1: „[...] Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren [...]“).
Eine psychosoziale Betreuung bei psychiatrisch erkrankten Bewohner*innen stellt große pflegefachliche Ansprüche. Ein „bloßes Beschäftigen“ (vgl. Gutachten Punkt 6.1) – ohne sozialpsychiatrischen Prozess ist obsolet. Wie bereits bei der Bewilligungsverhandlung ausgeführt, bedarf es dazu ein Konzept (welches noch nicht vorgelegt wurde). Es müssen gezielte Beschäftigungen bei speziellen psychiatrischen Erfordernissen individuell erstellt und umgesetzt werden.
16. Der schriftliche Nachweis der Anpassung der Pflegemaßnahmen bei Herrn K L ist vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Es existiert eine, für Herrn K L angelegte Pflegeplanung mit passenden Maßnahmen.
Stellungnahme ASV GuK
Siehe Ausführungen Punkt 15;
Herr K L hat keine adäquate psychosoziale Betreuung. Es wurde kein auf ihn abgestimmter Pflegeprozess vorgelegt bzw. nachgereicht.
17. Es ist ein schriftlicher Nachweis - wie und von welchen fachlich qualifizierten Personen die Betreuungs- und Animationsleistung für die psychiatrisch forensischen Bewohner erfolgt - vorzulegen.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt:
Unter Punkt 6.1 der Befunderhebung ist genau angegeben wie und von wem die Betreuungs-u. Animationsleistung erfolgt.
Stellungnahme ASV GuK
Um eine Resozialisierung/soziale Integration in das Alltagsleben zu erreichen, müssen
entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Es ist dafür Fachpersonal notwendig.
In der Einrichtung ist für die Betreuung, Herr I J benannt (sein Qualifikationsnachweis dazu ist nicht vollständig bzw. Ausbildungsinhalte seiner Ausbildung werden der Behörde, trotz Urgenz, nicht zur Verfügung gestellt – siehe Punkt 1).
Zur Betreuung siehe auch Punkt 15.“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der für die Beschwerdeführerin C D und S T sowie für die belangte Behörde nach ihrer Zeugenaussage Ka L teilnahmen.
Als Zeugin wurden weiters die pflegefachliche Amtssachverständige Ma N, einvernommen.
Die pflegefachliche Amtssachverständige erstattete bei der behördlichen Kontrolle vom 31.07.2023 Befund und Gutachten wie folgt:
„
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“
Sachverhalt:
Die A B OG betreibt am Standort Hdorf, St, ein behördlich bewilligtes Pflegeheim für 52 Pflegeplätze. Es handelt sich dabei nicht um ein Pflegeheim für alte Bewohner, sondern ausschließlich für psychiatrische Patienten.
Die belangte Behörde führte am 31.07.2023 eine pflegebehördliche Kontrolle des angeführten Pflegeheimes unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege durch.
Zu den vorgeschriebenen Maßnahmenpunkten:
Zu 1.:
Die Qualifikationsnachweise für Herrn I J wurden bereits im Zuge des behördlichen Überprüfungsverfahrens vorgelegt. Die behördliche Überprüfung wurde bis zur Bescheiderlassung nicht durchgeführt.
Zu 2.:
Von den Bewohnern K L, M N und Herr O P wurde im Überprüfungszeitpunkt kein Pflegegeld bezogen. Pflegegeldbescheide konnten daher nicht vorgelegt werden.
Zu 3.:
Die Unterlagen über Vorkehrungen in Notfallsituationen wurden der Behörde bereits im Bewilligungsverfahren übergeben. Die Behörde führte in ihrer Stellungnahme nach Befragung der Amtssachverständigen dazu aus, dass damit die fehlende Absicherung, insbesonders im Eingangsbereich zur Straße hin gemeint war.
Zu 4. und 7.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Dienstpläne für Oktober 2023 und November 2023 bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden. Diese sind daher der Behörde zu übermitteln (Maßnahme 7.).
Dass die Dienstpläne ordnungsgemäß zu führen sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Es wurde behördlich nicht konkretisiert, welche weiteren Dienstpläne vorzulegen sind bzw. worin aus behördlicher Sicht die nicht ordnungsgemäße Führung des Dienstplanes besteht. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 5.:
Der Inhalt dieses Maßnahmenpunkts ist sprachlich nicht nachvollziehbar.
Zu 6.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret, sprachlich nicht nachvollziehbar. Der Zusammenhang zwischen Bewohnersicherheit und Tagesorganisation sowie der Anpassung des Dienstplans und dessen Vorlage konnte im Verfahren von der Behörde nicht hinreichend erläutert werden. Die Vorlage eines Dienstplanes wurde ohnehin mit einem eigenen Maßnahmenpunkt vorgeschrieben.
Zu 8. und 12.:
Im behördlichen Verfahren wurden Bewohner mit besonderen Ernährungsbedürfnissen erhoben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Speisepläne für die Bewohner für die nächsten vier Wochen nicht vorgelegt und daher durch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht überprüft werden konnten (Maßnahmenpunkt 8.). Dies konnte insbesondere nicht für jene speziellen Diäterfordernisse für Bewohner mit Unverträglichkeiten oder chronischen Krankheiten, wie Diabetes, erfolgen. Dazu ist, wie sich durch die Befragung der Amtssachverständigen ergab, eine mehrwöchige Kontrollperiode erforderlich. Es konnte jedoch im Verfahren nicht geklärt werden, wieso diese Kontrolle für Speisepläne im Vorhinein erfolgen muss. In diesem Zusammenhang ist auch der Maßnahmenpunkt 12.) zu sehen. Es sind der Behörde die Aufzeichnungen einer fachlich qualifizierten Person vorzulegen, wie das Ernährungsmanagement in der Einrichtung geführt wird, um eine den Bedürfnissen der Bewohner angepasste Ernährung sicherzustellen.
Zu 9.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass für Herrn K L vom Zahnarzt am 23.06.2023 Seractil wegen Zahnschmerzen ärztlich verordnet und das Schmerzmittel nach einigen Tagen auch wieder abgesetzt wurde. Der Nachweis der ärztlichen Anordnung wurde nach Angabe der Beschwerdeführerin zwar im Pflegebericht dokumentiert, der Nachweise wurde der Behörde jedoch nicht übermittelt. Der lapidare Hinweis auf die Anmerkungen im Pflegebericht durch den Vertreter der Beschwerdeführerin sind nicht ausreichend. Diese Unterlagen sind nachzureichen. Soweit die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme ausführt, dass nicht Seractil, sondern Metagalan gemeint war, fehlen dazu behördliche Feststellungen.
Zu 10. und 11.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im Pflegeheim ein Instrument zur Schmerzeinschätzung herangezogen wird. Nachweise hierzu und zur Durchführung der Schulungsmaßnahmen wurden der Behörde jedoch im behördlichen Verfahren nicht übermittelt. Diese Unterlagen sind nachzureichen.
Zu 13. und 15.:
Diese Maßnahmenpunkte sind unkonkret und nicht nachvollziehbar. Weder wurden die Mängel noch die zu setzenden Maßnahmen im Spruch ausreichend präzise umschrieben. Die Maßnahmenpunkte hatten daher zu entfallen.
Zu 14.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret und nicht nachvollziehbar. Nicht geklärt werden konnte, was genau in Bezug auf den Bewohner Herr Q R ärztlich abgeklärt werden sollte. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 16.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret und nicht nachvollziehbar. Weder wurden die Mängel noch die zu setzenden Maßnahmen, dh welche Pflegemaßnahmen betreffend Herrn K L aus welchem Grund anzupassen sind, ausreichend präzise umschrieben.
Zu 17.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren kein Nachweis über die Betreuungs- und Animationsleistungen für die psychiatrisch-forensischen Bewohner vorgelegt wurde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zur Vorschreibung und Erfüllung der Maßnahmenpunkte von der Behördenvertreterin auf die Gutachten der dem behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen. Eigene Wahrnehmungen konnte die Behördenvertreterin nicht machen. Feststellungen sind dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Die beigezogene Amtssachverständige Ma N gab an, dass sie bezüglich der Beanstandungen auf ihr Gutachten verweise. Gefahr in Verzug sei nicht vorgelegen, jedoch seien die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen mittel- und langfristig umzusetzen. Sie habe die zu setzenden Maßnahmenpunkte jedoch nicht formuliert, das sei von der Behördenvertreterin formuliert worden. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung konkretisierte die Amtssachverständige über Befragen der Richterin die einige der von ihr bemängelten Punkte.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024:
§ 14 StPHG 2003:
„Kontrolle
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 8 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.“
Im gegenständlichen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Durchführung mehrerer Kontrollen des von der Beschwerdeführerin betriebenen Pflegeheimes wegen der von ihr festgestellten Mängel einen Bescheid gemäß § 14 Abs 3a StPHG 2003 erlassen und darin die oben angeführten Maßnahmen unter Setzung einer Frist aufgetragen.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.
Zutreffend wird in dieser ausgeführt, dass die Vorschreibung von Maßnahmen die nachvollziehbare Feststellung von Mängeln voraussetzt und die Maßnahmen zu deren Behebung ebenso nachvollziehbar begründet und für die Behebung geeignet sein müssen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid enthielt keine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und daher auch keine nachvollziehbare Beschreibung der von der Behörde festgestellten, konkreten Mängel. Auch die vorgeschriebenen Maßnahmen wurden in der Begründung von der Behörde nicht in Beziehung zu diesen Mängeln gesetzt.
Allgemein ist vorab auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Auflage (oder wie hier einer Maßnahme) bedarf, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird. Sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie die Erfüllung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung "durch geeignete Maßnahmen" anordnet (VwGH 10.04.1984, Zl. 84/07/0045; 18.12.1986, Zl. 83/07/0369; 26.02.1996, Zl. 95/10/0132). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Auflagen (so schon VwGH 13.12.2010, Zl. 2009/10/0038, unter Hinweis auf VwGH 16.09.1999, Zl. 99/07/0063, 25.04.2002, Zl. 98/07/0023).
Zu den aufgetragenen Maßnahmen im Einzelnen:
Zu 1.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Qualifikationsnachweise für Herrn I J bereits im Zuge des behördlichen Überprüfungsverfahrens vorgelegt wurden. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 2.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass von den Bewohnern K L, M N und Herr O P im Überprüfungszeitpunkt kein Pflegegeld bezogen wurde. Pflegegeldbescheide konnten daher nicht vorgelegt werden. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 3.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass diese Unterlagen der Behörde bereits im Bewilligungsverfahren übergeben wurden. Soweit die Behörde unter Berufung auf die Amtssachverständige damit die fehlende Absicherung, insbesonders im Eingangsbereich zur Straße hin, ansprechen wollte, so ist dies aus dem vorgeschriebenen Maßnahmenpunkt sprachlich nicht zu schließen. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 4. und 7.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Dienstpläne für Oktober 2023 und November 2023 bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden. Diese sind daher der Behörde zu übermitteln (Maßnahme 7.).
Dass die Dienstpläne ordnungsgemäß zu führen sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Der Vorschreibung einer ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung bedarf es nach der oben angeführten Judikatur nicht. Es wurde behördlich nicht konkretisiert, welche weiteren Dienstpläne vorzulegen sind. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 5.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist sprachlich nicht nachvollziehbar und hatte daher zu entfallen.
Zu 6.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret, sprachlich nicht nachvollziehbar. Der Zusammenhang zwischen Bewohnersicherheit und Tagesorganisation sowie der Anpassung des Dienstplans und dessen Vorlage konnte im Verfahren von der Behörde nicht hinreichend erläutert werden. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 8. und 12.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Speisepläne für die Bewohner für die nächsten vier Wochen nicht vorgelegt und daher durch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht überprüft werden konnten (Maßnahmenpunkt 8.). Dies konnte insbesondere nicht für jene speziellen Diäterfordernisse für Bewohner mit Unverträglichkeiten oder chronischen Krankheiten, wie Diabetes, erfolgen. Dazu ist, wie sich durch die Befragung der Amtssachverständigen ergab, eine mehrwöchige Kontrollperiode erforderlich. Es konnte jedoch im Verfahren nicht geklärt werden, wieso diese Kontrolle für Speisepläne im Vorhinein erfolgen muss. Es hatte daher der Maßnahmenpunkt insoweit angepasst zu werden, als die Wortfolge „der nächsten 4 Wochen“ zu entfallen hat. In diesem Zusammenhang ist auch der Maßnahmenpunkt 12.) zu sehen. Es sind der Behörde die Aufzeichnungen einer fachlich qualifizierten Person vorzulegen, wie das Ernährungsmanagement in der Einrichtung geführt wird, um eine den Bedürfnissen der Bewohner angepasste Ernährung sicherzustellen.
Zu 9.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass für Herrn K L Seractil wegen Zahnschmerzen ärztlich verordnet wurde und das Schmerzmittel nach einigen Tagen auch wieder abgesetzt. Der Nachweis der ärztlichen Anordnung wurde der Behörde nicht übermittelt. Der lapidare Hinweis auf die Anmerkungen im Pflegebericht durch den Vertreter der Beschwerdeführerin sind nicht ausreichend. Diese Unterlagen sind nachzureichen.
Zu 10. und 11.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im Pflegeheim ein Instrument zur Schmerzeinschätzung herangezogen wird. Nachweise hierzu und zur Durchführung der Schulungsmaßnahmen wurden der Behörde jedoch im behördlichen Verfahren nicht übermittelt. Diese Unterlagen sind nachzureichen.
Zu 13. und 15.:
Diese Maßnahmenpunkte sind unkonkret und nicht nachvollziehbar. Weder wurden die Mängel noch die zu setzenden Maßnahmen ausreichend präzise umschrieben. Erst im Zuge der Verhandlung gab die Amtssachverständige an, dass sie Punkt 13.) die Maßnahmenpunkte 14.) bis 16.) zusammenfasse. Die Maßnahmenpunkte hatten daher zu entfallen.
Zu 14.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret und nicht nachvollziehbar. Nicht geklärt wurde im behördlichen Verfahren, was genau in Bezug auf den Bewohner Herr Q R ärztlich abgeklärt werden sollte. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 16.:
Dieser Maßnahmenpunkt ist unkonkret und nicht nachvollziehbar. Weder wurden die Mängel noch die zu setzenden Maßnahmen, dh welche Pflegemaßnahmen betreffend Herrn K L aus welchem Grund anzupassen sind, ausreichend präzise umschrieben. Der Maßnahmenpunkt hatte daher zu entfallen.
Zu 17.:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren kein Nachweis über die Betreuungs- und Animationsleistungen für die psychiatrisch-forensischen Bewohner vorgelegt wurde. Dieser ist nachzureichen.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde in Bezug auf die Vorschreibung der Maßnahmenpunkte 1.) bis 6.), 13.) bis 16.) stattgegeben wird. In Bezug auf die Maßnahmenpunkte 7.) bis 12.) und 17.) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Maßnahmenpunkt 8.) war, wie im Spruch ersichtlich, ebenso anzupassen wie die Umsetzungsfrist. Da es sich bei den noch zu setzenden Maßnahmen im Wesentlichen um die Vorlage von Unterlagen handelt, war eine Frist bis zum 15.12.2024 als angemessen anzusehen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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