LVwG ST LVwG 70.16-2216/2024

LVwG 70.16-2216/2024Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2024

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Regest

Erkenntnis, Entscheidung, Beschluss, Anordnung, faktische Leistung, Verleihung, Staatsbürgerschaft, Gelöbnis, Behörde, Verleihungserfordernis, Bedingung, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.16-2216/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.16.2216.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Gstraße, K, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.05.2024, GZ: ABT03-3.0-92537/2023-31,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich des Antrages von Herrn A B

stattgegeben,

der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung verliehen, dass er die Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) vor der belangten Behörde ablegt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2024 wurde der Antrag des deutschen Staatsangehörigen A B, geb. C, geb. am **** in E, Deutschland, vom 02.05.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erforderliche Solleinkommen unter Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Fall € 58.433,90 betragen würde. Seitens des Antragstellers könnten jedoch lediglich Einkommensnachweise in der Höhe von € 29.425,51 nachgewiesen werden. Dies bedeute eine Differenz von € 29.008,39. Es sei damit die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG nicht erfüllt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er genug Einkommen habe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er lebe schon seit 20 Jahren hier und habe alle seine Abgaben immer bezahlt und nie eine soziale Leistung bekommen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 07.10.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge der die Parteien gehört wurden.

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes und Eingaben des Beschwerdeführers, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr A B, geb. C, geb. am **** in E, Deutschland, stellte am 02.05.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist in K, Gstraße wohnhaft.

Der Beschwerdeführer ist bei der Firma D E GmbH, B, D, Vollzeit beschäftigt und bringt für diese Tätigkeit monatlich netto etwa € 1.500,00 bis € 1.700,00 ins Verdienen; er erhält Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Zusätzlich ist der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger tätig, er macht dies seit 40 Jahren. Der Beschwerdeführer ist für F tätig, er hat sein Revier in K und P. Er trägt zusätzlich für die G aus, es wird aber zusammen überwiesen und bringt er dadurch unversteuert etwa € 1.800,00 ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer ist Witwer, er erhält eine Witwerpension von € 32,00 monatlich.

Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.

Er hat kein Vermögen.

Das Abschöpfungsverfahren zur Zahl 8s17/17V wurde mit 09.11.2022 beendet. Das Treuehandkonto wurde mit 01.12.2022 geschlossen. Der Beschwerdeführer zahlt monatlich noch etwa € 250,00 an die H I Bank.

Der Beschwerdeführer ist seit 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung, die er 2012 bezogen hat. Er zahlt dort etwa € 503,00 Miete und an Betriebskosten inklusive Fernwärme ca. € 250,00.

Weder in der Interpolfahndungsdatenbank, noch im Schengen Informationssystem scheint eine Vormerkung zum Beschwerdeführer auf. Auch im Strafregister der Republik Österreich scheint zum Beschwerdeführer nichts auf.

Der Beschwerdeführer hat laut Auskunft der Stadtgemeinde K in den letzten Jahren keinerlei Sozialhilfeleistungen bezogen. Es gibt keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark am 08.08.2023 bestanden.

Aufgrund der vorgelegten ergänzenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass der Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, den im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichts vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers der mündlichen Verhandlung.

Anlässlich der Antragstellung nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde sowie durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte der Beschwerdeführer sämtliche verfahrensrelevante Dokumente der belangten Behörde sowie dem Verwaltungsgericht vor, welche zur Erlangung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind.

Wie die vorgelegten Nachweise ergeben, hat der Beschwerdeführer das Abschöpfungsverfahren beendet und monatlich noch € 250,00 an die H I Bank zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über einen unbefristeten Arbeitsvertrag für 40 Wochenstunden mit der D E GmbH und verfügt daraus über ein regelmäßiges Einkommen, wie auch zusätzlich über Einkommen aus seiner bereits langjährigen Tätigkeit als Zeitungsbote.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen leicht chaotischen, aber insgesamt glaubwürdigen und guten Eindruck.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit 2005 ununterbrochen rechtmäßig aufhältig.

Rechtliche Beurteilung:

§ 10 StbG:

„(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs 1 Z 1 i.V.m. Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG),

BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) (…)

(5) Der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs 6 festgelegt werden.“

§ 10a StbG:

„(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 2 NAG und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs 4 und 6, 11a Abs 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) …

(4) …

(4a) ….

(5) Der Nachweis nach Abs 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;

2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.“

§ 11 StbG:

„Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

§ 20 StbG:

„(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs 6 noch die §§ 16 Abs 2 oder 17 Abs 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären …“

Der Beschwerdeführer erfüllt auf Grund der mehr als zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassung in Österreich den Verleihungstatbestand gemäß § 10 Abs 1 StbG.

Der Beschwerdeführer hat die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG positiv abgelegt. Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG verfügt, wurde auch von der belangten Behörde auf Grund der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen nicht mehr angezweifelt und hat der Beschwerdeführer dies durch zahlreiche Belege nachgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

Sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß § 10 ff Staatsbürgerschaftsgesetz sind vorbehaltlich des § 20 Abs 1 StbG erfüllt.

Durch das deutsche Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), in Kraft getreten am 27.06.2024, ist die Möglichkeit der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung in einem ausländischen Staat entfallen. Es ist daher nicht mehr möglich, dass der Beschwerdeführer vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem bisherigen deutschen Staatsverband ausscheidet. Dies entbindet ihn aber nicht, binnen zwei Jahren ab Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seine bisherige deutsche Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Gemäß § 21 Abs 2 ist StbG hat ein Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft, welche in einem feierlichen Rahmen zu erfolgen hat, ein Gelöbnis abzulegen. Die Ablegung dieses Gelöbnisses ist ein Verleihungserfordernis und daher eine zwingende Voraussetzung für den Staatsbürgerschaftserwerb (vgl. Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG, § 21 Z 2 StbG).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG ordnet damit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällten Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den feierlichen Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. für das Ablegen des Gelöbnisses vor dem Landesverwaltungsgericht besteht daher keine gesetzliche Grundlage, wofür daher die Behörde zuständig ist. Da es sich aber beim Ablegen des Gelöbnisses um ein Verleihungserfordernis handelt, war im Spruch eine entsprechende Bedingung vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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