LVwG ST LVwG 70.12-3207/2024

LVwG 70.12-3207/2024Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2024

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Regest

Verleihung der Staatsbürgerschaft, Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband, kein absoluter Versagungsgrund, tatsächliche Unzumutbarkeit des Ausscheidens, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.12-3207/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.12.3207.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***** und des Herrn C D, geb. am *****, beide vertreten durch E F Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 3, vom 25.06.2024, GZ: ABT03-3.0-118043/2023-60,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und Frau A B und Herrn C D die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, jeweils mit der Bedingung der vorigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde festgestellt, dass gemäß § 20 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF BGBl. I Nr. 221/2022 (StbG), Frau A B, geb. am *****, in F, Gebiet M, Russische Föderation, die Verleihung der Staatsbürgerschaft und Herrn C D, geb. am *****, in N, Russische Föderation, die Erstreckung dieser Verleihung für den Fall zugesichert wird, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 11a Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Z 2-6, 8 und Abs 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung für die Antragstellerin sowie die Voraussetzungen des § 16 StbG für den Ehegatten nach wie vor erfüllt sind.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sämtliche Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG erfüllt seien und den Beschwerdeführern das Ausscheiden aus ihren bisherigen Staatsverbänden weder unmöglich noch unzumutbar sei. Anträge auf Entlassung bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien würden nach Ansicht der belangten Behörde wieder gestellt werden können. Ein nicht funktionierendes elektronisches Terminvergabesystem könne auf eine Überlastung des Systems hindeuten, aber keinesfalls darauf, dass eine Entlassung aus der Russischen Föderation bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht möglich sei. Die Antragsstellung bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien sei auf jeden Fall zumutbar. Es sei zudem kein Grund hervorgekommen, weshalb den Beschwerdeführern, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügen würden, der Nachweis des Ausscheidens aus dem russischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein solle.

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter vor, dass obwohl der erste Bescheid vom 26.01.2024 aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ersatzlos aufgehoben worden sei und die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erster Instanz zurückgewiesen worden sei, die belangte Behörde den Beschwerdeführern jedoch im zweiten Bescheid vom 25.06.2024 die gleichen „Voraussetzungen“ wie schon zuvor auferlegt habe: zur Erlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft würden die Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Jahren den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband – dem Staatsverband der Russischen Föderation – erbringen müssen.

Die Auflegung der Bedingung, dass die Beschwerdeführer zur Erlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft binnen einer Frist von zwei Jahren den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbringen würden müssen, sei rechtswidrig erfolgt, da das Ausscheiden aus dem Staatsverband der Russischen Föderation nach wie vor aufgrund von Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer liegen würden, für die Beschwerdeführer schlichtweg unmöglich sei und die Behörde den Beschwerdeführern keinesfalls eine für diese unmöglich zu erfüllende Bedienung als Voraussetzung für die Erlangung der Staatsbürgerschaft auferlegen könne. Die erneute Auferlegung dieser unmöglich zu erfüllenden Bedingung sei von Seiten der belangten Behörde in voller Kenntnis über diese Unmöglichkeit erfolgt.

Es sei derzeit schon praktisch nicht möglich einen Termin bei der Russischen Botschaft in Wien zu erhalten. Selbst bei Entgegennahme der Anträge auf Zurücklegung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Zurücklegung der Staatsbürgerschaft schlichtweg unmöglich sei. Diesen Umstand habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt.

Spätestens seit dem großflächigen Einmarsch der Streitkräfte der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 sei ein Ausscheiden aus dem Staatsverband der Russischen Föderation praktisch unmöglich, was von der belangten Behörde nur völlig negiert werde.

Die Beschwerdeführer stellten die Anträge den bekämpften Bescheid vom 25.06.2024 der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang aufzuheben und die rechtmäßige Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft auszusprechen, in eventu die beantragten Beweise aufzunehmen und die verfahrensverfangenen Akten beizuschaffen und daran anknüpfend den bekämpften Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und die rechtmäßige Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft auszusprechen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Beschwerdeführer zu laden und sie einzuvernehmen, so auch die beantragen Beweise aufzunehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Am 02.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, in welcher die Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie die Vertreter der belangten Behörde ihre Rechtsstandpunkte im Wesentlichen noch einmal wiederholten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, werden nachstehende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

Frau A B, wohnhaft in G-St, Am R, Bezirk G-U, hat mit Ansuchen vom 12.06.2023 die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf ihren Ehegatten Herrn C D und ihren Sohn G H, geb. am ***** in M, ebenfalls wohnhaft in G-St, Am R, Bezirk G-U, beantragt. G H, geb. am *****, ist inzwischen volljährig, weshalb der Sohn der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aus dem Verfahren ausgeschieden ist und ein eigenes Verleihungsverfahren eröffnet wurde (Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2024, Seite 2).

Die Beschwerdeführer erfüllen sämtliche Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG (Bescheid der belangten Behörde, Seite 8).

Der russisch-ukrainische Krieg begann Ende Februar 2014 in Form eines regionalen bewaffneten Konfliktes auf der ukrainischen Halbinsel Krim. Im Anschluss an die völkerrechtswidrige Annexion der Krim folgten weitere Eskalationen durch Russland. Russland wurden nach der offensiven Invasion Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen, die als Genozid gewertet werden. Der Einsatz diverser Waffen gegen zivile Ziele wurden als Kriegsverbrechen beurteilt, dazu kommen wahllose Bombardierungen ziviler Infrastruktur inklusive Spitäler sowie sexuelle Gewalt, Folter, Verschleppung von Zivilisten und deren mutmaßliche systematische Verfolgung. Russland bestreitet sämtliche Vorfälle.

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist ein Ende des Krieges nicht absehbar. Die Beschwerdeführer habe sich seit Dezember 2023 um einen Termin bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien bemüht, wobei dies trotz intensiven Bemühens der Beschwerdeführer nicht erfolgreich war. Der Beschwerdeführer C D hat seinen Wehrdienst in der Sowjetunion abgeleistet und würde als Reservist der russischen Arme zur Verfügung stehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es den Beschwerdeführern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband der Russischen Föderation innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erlangen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen, sowie auf die Aussagen der beiden Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Ausbruch des Krieges zwischen Russland und der Ukraine sind allgemein bekannte Tatsachen und ist auch bekannt, dass ein Ausscheiden aus einem Zurücklegen der Staatsbürgerschaft für Angehörige der Russischen Föderation, insbesondere für wehrpflichtige Männer, derzeit von den russischen Behörden willkürlich seit Ausbruch des Krieges gehandhabt wird und nicht im Machtbereich der Beschwerdeführer liegt.

Die Beschwerdeführer selbst konnten äußerst glaubhaft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schildern, dass sie sich außerordentlich um einen Termin bei der russischen Botschaft bemüht haben und diese sehr zeitaufwändigen Bemühungen trotzdem nicht erfolgreich gewesen sind.

Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde begründet die Auflage, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Bescheides vom 25.06.2024 der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht werden muss und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Vorrausetzungen des § 11a Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Z 2-6, 8 und Abs 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetztes 1985 in der jeweils geltenden Fassung für die Antragstellerin sowie die Voraussetzung des § 16 StbG für den Ehegatten nach wie vor erfüllt sind, damit, dass das Ausscheiden gemäß § 20 StbG aus dem Verband des bisherigen Heimatsstaates weder unmöglich oder unzumutbar ist.

Gemäß § 20 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1. er nicht Staatenlos ist; 2. weder § 10 Abs 6 noch die §§ 16 Abs 2 oder 17 Abs 4 Anwendung finden und 3. eben durch die Zusicherung, dass Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht iSd § 19 StbG hinreichend nachgekommen und haben durch die vorgelegten Urkunden sowie ihren Angaben den Nachweis iSd § 10 StbG erbracht. Dies wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Die belangte Behörde vertritt nur die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark abweichende Ansicht, dass den Beschwerdeführern ein Nachweis des Ausscheidens aus dem Staatenverband möglich und zumutbar sei. Dies wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark definitiv anders gesehen. Es mag zwar in Einzelfällen weiblichen russischen Staatsangehörigen möglich sein, einen Nachweis des Ausscheidens aus dem Staatenverband der Russischen Föderation zu erbringen. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist es aber für Männer im wehrpflichtigen Alter als Angehörige der Russischen Föderation praktisch unmöglich ein Ausscheiden aus dem Staatsverband zu erlangen. Die Beschwerdeführer konnten äußerst glaubhaft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung versichern, dass sie alles ihnen Mögliche versucht haben, um einen Nachweis zu erbringen. Bisher war es den Beschwerdeführern nicht einmal möglich, einen Termin bei der Botschaft in Wien zu erlangen. Keinesfalls kann die Argumentation der belangten Behörde nachvollzogen werden, wonach ein Zurücklegen der Staatsbürgerschaft in absehbarer Zeit wieder für Angehörige der Russischen Föderation möglich sein soll, obwohl dies seit dem Kriegsausbruch im Februar 2022 für Angehörige der Russischen Föderation im wehrdienstfähigen Alter praktisch nicht möglich gewesen ist.

Gemäß § 20 Abs 3 StbG ist die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

Für die Beschwerdeführer ist eben genau das Ausscheiden aus ihren bisherigen Staatsverband nicht möglich und auch nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer haben ohnehin alles unternommen, um aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden, was den Beschwerdeführern jedoch aufgrund des Kriegsausbruches unmöglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass selbst die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit „kein absoluter Versagungsgrund ist“; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die Österreichische Staatsbürgerschaft erlangen (vgl. VwSlg 15414 A/2000 vom 03.05.2000).

Nachdem für die Beschwerdeführer sowohl eine praktische Unmöglichkeit bzw. auch tatsächliche Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband vorgelegen hat, war den Beschwerdeführern die Staatsbürgerschaft sogleich zu erteilen und dem Beschwerdebegehren stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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