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LVwG 42.25-3539/2024•LVwG ST LVwG 42.25-3539/2024
LVwG 42.25-3539/2024Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2024
Einschränkung, Lenkberechtigung, Gesundheit, Beeinträchtigung, Ausmaß, Verschlechterung, Ausschluss, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ******, Sankt J i. d. H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 12.08.2024, GZ: 24339704,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) iVm. § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 30.08.2024
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld mit Eingabe vom 18.09.2024 vorgelegten Beschwerde der Frau A B und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Aufgrund einer Fahrt im alkoholisierten Zustand am 17.02.2023 wurde Frau A B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld vom 17.03.2023, BHHF-11.1-96/2023-6, die Lenkberechtigung für die Gruppen/Klassen: AM, A (70.03;79.04), B, C1, C, BE, F bis einschließlich 17.08.2023 entzogen und als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.
Die verkehrspsychologische Stellungnahme der C D GmbH vom 16.05.2023 wurde der Behörde am 17.05.2023 übermittelt und mit Eingabe vom 12.06.2023 der Nachweis der Absolvierung der angeordneten Nachschulung vom 12.06.2023 vorgelegt.
Nach Vorlage von Laborbefunden 09.06.2023 und 15.06.2023 wurde seitens Frau A B über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Befundbericht der E F, allgemeinbeeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie, vom 17.08.2023 der Behörde am 18.08.2023 übermittelt und aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG am 05.07.2023 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.08.2023, nach Verzicht der Frau A B auf die Lenkberechtigung der Klassen C1 und C, durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erlassen, mit welchem Frau A B die Berechtigung für die Klassen AM, B, BE und F zur Folge bedingter gesundheitlicher Eignung unter folgenden Auflagen zeitlich bis 18.08.2024 eingeschränkt wurde:
alle drei Monate sind folgende Befunde vorzulegen (Code 104):
-Leberwerte (GOT-, GPT- und GGT-Wert) inkl. CDT- und MCV-Wert,
-Psychiatrischer Kontrollbefund
Nach Vorlage von Laborberichten am 08.11.2023 betreffend die Untersuchungen vom 02.11.2023 bis 08.11.2023 unter Anschluss von Laborbefunden vom 02.11.2023 und 03.11.2023 (Eingabe vom 08.11.2023), eines Befundes vom 29.01.2024 (Eingabe vom 12.02.2024), einem Laborbericht betreffend die Untersuchungen zwischen 06.05.2024 und 10.05.2024 (Eingabe vom 13.05.2024) sowie einem weiteren Laborbericht betreffend die Untersuchungen zwischen 26.07.2024 und 31.07.2024 (Eingabe vom 05.08.2024), und der Vorlage einer Bestätigung, dass der Befund der E F aus Personalmangel damals nicht ausgefertigt werden habe können, wurde am 12.08.2024 neuerlich eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG durchgeführt und auf Grundlage dieses Gutachtens der Amtsärztin der Behörde Frau A B gegenüber der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 12.08.2024 mit der GZ: 24339704 erlassen, mit welchem ihre Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A (Code 79.03;79.04), B, BE und F zu Folge bedingter gesundheitlicher Eignung unter folgenden Auflagen zeitlich bis 12.08.2027 eingeschränkt wurde:
Alle 6 Monate ist folgender Befund vorzulegen: Blutbild, Leberwerte (GOT-, GGT- und GPT-Wert) inkl. CDT-Wert, (Code 104)
Termine: 12.02.2025, 12.08.2025, 12.02.2026, 12.08.2026, 12.02.2027
jährlich ist folgender Befund vorzulegen: Psychiatrischer Befundbericht,
(Code 104)
Termine: 12.08.2025, 12.08.2026
beim Lenken von KFZ darf der Alkoholgehalt von 0,0 Promille nicht
überschritten werden (kein Alkohol) (Code 68)
Für die amtsärztliche Untersuchung, welche bis spätestens 12.08.2027 zu
erfolgen hat, ist/sind folgende(r) Befund(e) vorzulegen:
-Blutbild, Leberwerte (GOT-, GGT- und GPT-Wert) inkl. CDT-Wert
-Psychiatrisches Gutachten
Gegen diesen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 30.08.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den bekämpften Bescheid als rechtswidrig zu beheben, da ihr das amtsärztliche Gutachten nicht vorgelegt worden sei und das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, ihr Führerschein, trotz zweier positiver psychiatrischer Gutachten, sowie aller negativen Kontrollbefunde nach einer einjährigen Befristung, auf weitere drei Jahre mit zusätzlichen Auflagen befristet worden sei, indem die Amtsärztin offensichtlich das zweite positive psychiatrische Gutachten und negative Befunde ignoriert habe, sodass materielle Rechtswidrigkeit vorliege, da die Behörde § 8 FSG über den Sinngehalt hinaus interpretiere. Sie habe vorher bzw. bis dato keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen, alle im Zusammenhang stehende Maßnahmen (Nachschulung, usw.) und seien ohne Auffälligkeiten oder Verstöße zeitgerecht erfolgt, wobei seit der Abnahme des Führerscheins alle geforderten Blutwerte negativ gewesen seien, sodass eine unzweckmäßige Ermessensausübung durch die Behörde vorliege, weshalb beantragt werde, ihr den Führerschein ohne Maßnahmen oder Einschränkungen neu auszufolgen. Dieser Beschwerde wurde u.a. ein Befundbericht der E F, Fachärztin für Psychiatrie, vom 09.08.2024 angeschlossen.
Im Verfahrensgegenstand wurde G H, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zur medizinischen Sachverständigen im Verfahrensgegenstand beschlussmäßig bestellt und diese, unter Bezugnahme auf näher dargestellte höchstgerichtliche Judikatur ersucht, Befund und Gutachten zur gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von KFZ der vom behördlichen Bescheid erfassten Gruppen/Klassen zu erstellen und aus medizinisch fachlicher Sicht unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen fallbezogen für bzw. gegen eine bedingte Eignung und zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und die Erteilung der in Rede stehenden Auflagen sprechen.
Mit E-Mail vom 30.10.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark das im Verfahrensgegenstand schriftlich erstellte Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen übermittelt.
Dieses medizinische Gutachten wurde den Verfahrensparteien in der Folge im Vorfeld der anberaumten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Von Seiten der Beschwerdeführerin und der Behörde wurde in Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme keine schriftliche Stellungnahme mehr abgegeben.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das amtsärztliche Gutachten erörtert wurde und den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin nahm jedoch krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teil und ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung ebenfalls nicht anwesend.
Beschwerdeführerseitig wurde bereits in der Beschwerde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Auf Basis im des Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Amtssachverständigengutachtens lässt sich im Beschwerdefall in entscheidungsrelevanter Hinsicht weiters Nachstehendes feststellen:
„
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“
Festzustellen ist auch, dass derzeit mehrere positive Faktoren für eine langfristige Stabilität nach einem schädlichen Alkoholmissbrauch sprechen. Die Beschwerdeführerin lebt in stabilen familiären Verhältnissen, erfährt ausreichend Unterstützung von ihren Kindern, ihrem Ex-Ehemann, ihrer Schwester und ihren Freunden und ist auch mit ihrer Arbeitsstelle sehr zufrieden und hat ihre Trinkgewohnheiten geändert und dies über ein 1,5 Jahre beibehalten, wobei immer noch eine hohe Motivation zum weitgehenden Verzicht auf Alkohol bzw. die Beschränkung auf maximal 1 Glas Bier zu sporadischen Anlässen festgestellt werden konnte und gibt es aus amtsärztlicher Sicht derzeit keinen Anhaltspunkt, dass jedenfalls mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Diagnose „schädlicher Alkoholmissbrauch“ gerechnet werden muss, wobei in Zusammenschau aller Befunde derzeit weder anamnestisch, klinisch noch laborchemisch Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch bestehen. Auch von psychiatrischer Seite wird bestätigt, dass keine Einschränkungen auf die Fahrtauglichkeit bestehen, wobei der aktuelle unangekündigte Laborbefund im Hinblick auf schädlichen Alkoholmissbrauch unauffällige Ergebnisse brachte und sind aus amtsärztlicher Sicht derzeit aufgrund der angeführten positiven Aspekte zukünftige Alkoholfahrten nicht mehr zu erwarten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich geeignet ist, ein KFZ der Gruppe 1 zu lenken.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht auf das schlüssige und im Einklang mit den führerscheinrechtlichen Regelungen stehende Gutachten der beigezogenen bestellten medizinischen Amtssachverständigen, G H, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, gründet, welches im Zuge der Verhandlung abschließend dargelegt und erörtert wurde.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG lautet wie folgt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG normiert Nachstehendes:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG ist Folgendes zu entnehmen:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden anzuwendenden führerscheinrechtlichen Regelungen lauten wie folgt:
§ 2 Abs 1 FSG
„(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß§ 2 KFG 1967 erteilt werden:
a) Motorfahrräder,
b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
3. Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge;
a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
6. Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
7. Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
8. Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
a) ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
b) ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
a) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
b) Sonderkraftfahrzeuge,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)
10. Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
11. Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;
12. Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
b) Sonderkraftfahrzeuge;
14. Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
a) Zugmaschinen,
b) Motorkarren,
c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
e) Transportkarren,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
g) Sonderkraftfahrzeuge.
[…]“
§ 3 Abs 1 Z 3 FSG:
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
[…]“
§ 5 Abs 5 FSG:
„(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
§ 8 Abs 3 Z 1 und Z 2 FSG:
„(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
[…]“
§ 13 Abs 5 FSG:
„(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.
[…]“
§ 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]“
§ 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 FSG-GV:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
6. Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.
[…]“
§ 2 Abs 1 Z 1,2 und 4 FSG-GV
„(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
[…]“
§ 2 Abs 3 FSG-GV:
„(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
[…]“
§ 2 Abs 4 FSG-GV:
„(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
[…]“
§ 2 Abs 5 FSG-GV:
„(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.
[…]“
§ 3 Abs 1, 2 und 3 FSG-GV:
„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
2. den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
4. eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;
5. einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);
6. eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;
7. eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);
8. eine Überprüfung auf Tremor.
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
[…]“
§ 5 Abs 1 Z 4 FSG-GV:
„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.
[…]“
§ 5 Abs 2 FSG-GV:
„(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“
§ 14 Abs 1 und 5 FSG-GV:
„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Im Beschwerdefall bildet die von Seiten der belangten Behörde unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie unter Vorschreibung der näher beschriebenen Auflagen vorgenommene Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A (Code: 79.03;79.04), B, BE und F bis 12.08.2027 die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, welche auch durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt wird (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2019 Ro 2017/04/0025).
Gegenständlich ging die belangte Behörde im bekämpften Bescheid von einer, aufgrund eines eingeholten amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG vom 12.08.2024 von einer bedingten Eignung der nunmehrigen Beschwerdeführerin zum Lenken von KFZ für die Klasse(n) AM, A (Code: 79.03;79.04), B, BE und F aus und schränkte die Lenkberechtigung unter Vorschreibung nachstehender Auflagen bis 12.08.2027 zeitlich ein:
•Alle 6 Monate ist folgender Befund vorzulegen: Blutbild, Leberwerte (GOT-, GGT- und GPT-Wert) inkl. CDT-Wert, (Code 104)
Termine: 12.02.2025, 12.08.2025, 12.02.2026, 12.08.2026, 12.02.2027
•jährlich ist folgender Befund vorzulegen: Psychiatrischer Befundbericht,
(Code 104)
Termine: 12.08.2025, 12.08.2026
•beim Lenken von KFZ darf der Alkoholgehalt von 0,0 Promille nicht
überschritten werden (kein Alkohol) (Code 68)
•Für die amtsärztliche Untersuchung, welche bis spätestens 12.08.2027 zu
erfolgen hat, ist/sind folgende(r) Befund(e) vorzulegen:
-Blutbild, Leberwerte (GOT-, GGT- und GPT-Wert) inkl. CDT-Wert
-Psychiatrisches Gutachten
Auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 2 VwGVG wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde behördlicherseits auf das amtsärztliche Gutachten und die bedingte Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken der KFZ bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Bezug genommen, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im öffentlichen Interesse aller übrigen Verkehrsteilnehmer erfolgt sei.
Hingegen wird von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestritten, lediglich bedingt geeignet zu sein, da zwei positive psychiatrische Gutachten nunmehr vorliegen würden sowie alle Kontrollbefunde negativ seien, keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, alle Maßnahmen (Nachschulung usw.) ohne Auffälligkeiten oder Verstöße zeitgerecht erfolgt seien, sodass der Führersein ohne Maßnahmen oder Einschränkungen neu auszufolgen sei.
Soweit sich die Beschwerdeführerin fallbezogen auf mangelndes Parteiengehör bezieht, so gilt es festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann (vgl. z.B. VwGH am 10.09.2015 Ra 2015 09/0056), wobei die Beschwerdeführerin fallbezogen im Rahmen ihrer Beschwerde auch die Möglichkeit der Stellungnahme hatte.
Im Erkenntnis vom 20.11.2012, 2012/11/0132, verwies das Höchstgericht auf das Erkenntnis vom 24.05.2011, 2010/11/0001, in welchem der VwGH zur Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur, Folgendes ausführte:
„Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0183, 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042, vom 15. September 2009, Zl. 2007/11/0043, und vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067).
Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, und vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042).“
Darüber ist der Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 22.06.2010, 2010/11/0067, 0068, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2009, 2009/11/0084, zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung Nachstehendes zu entnehmen:
„Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2008, Zl. 2008/11/0091, mwN).“
Auch im Erkenntnis vom 22.06.2010, 2010/11/0067, 0068, wies das Höchstgericht darauf hin, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung es nicht ausreichend sei, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.
Im gegenständlichen Fall kommt die medizinische Amtssachverständige den Feststellungen folgend auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten amtsärztlichen Anamnese und klinischen Untersuchung vom 15.10.2024 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines Alkoholdeliktes im Februar 2023 und der Diagnose „schädlicher Alkoholmissbrauch“ ein zweites Mal die Lenkberechtigung auf 3 Jahre unter Auflagen befristet worden sei, wobei als Begründung ausgeführt worden sei, dass eine Stabilisierung sinnvoll erscheine und gehe es darum zu beurteilen, ob aufgrund der hohen Alkoholisierung (2,02 ‰) bei der Alkoholfahrt im Februar 2023 und der psychiatrisch objektivierten Diagnose „schädlicher Alkoholmissbrauch“ weiterhin ein hohes Risiko für einen Rückfall in alte Trinkmuster bestehe und weitere Alkoholfahrten zu erwarten seien, wobei im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung klinisch keine Auffälligkeiten im Hinblick auf typische Symptome in Bezug auf „schädlichen Alkoholmissbrauch“ festgestellt hätten können und der neurologische wie auch psychiatrische Status unauffällig gewesen seien. Im Rahmen der ersten Befristung seien die Laborbefunde zeitgerecht vorgelegt worden und die CDT-Werte und Leberwerte würden sich durchgehend im Normbereich befinden. Der MCV-Wert sei zuletzt zweimal erhöht gewesen und spreche in der Konstellation mit dem leicht erhöhten MCH-Wert am ehesten für einen Vitamin B12- bzw. Folsäuremangel. Anhand der Alkoholanamnese lasse sich eine erhöhte Alkoholtoleranz in der Vorgeschichte (vor dem Alkoholdelikt 02/2023) und ein alkoholaffines soziales Umfeld erkennen, wobei eine problembewusste und kritische Aufarbeitung des eigenen Trinkverhaltens ersichtlich sei und werde dies auch durch unauffällige alkoholspezifische Werte seit Juni 2023 belegt. Die Beschwerdeführerin besitze offensichtlich ausreichende Bewältigungsstrategien, einen starken Willen und ein Gespür für Risikosituationen. Das Rückfallrisiko in alte Alkoholkonsummuster sei durch die Änderung des Trinkverhaltens reduziert. Ebenfalls positiv zu bewerten sei die Motivation zur Beibehaltung des Verzichts auf Alkohol bzw. Beschränkung auf maximal 1 Glas Bier oder Sekt zu besonderen Anlässen sowie das Gefahrenbewusstsein einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr. Die Fachärztin für Psychiatrie E F habe vor 1 Jahr im August 2023 den Führerschein nur unter stabilen Bedingungen zugestimmt, wobei die Rückfallgefahr in alte Konsummuster beim schädlichen Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte und dem hohem Alkoholisierungsgrad (2,02 ‰) grundsätzlich als relativ hoch einzustufen sei. Weil die Rückfallgefahr von verschiedenen Faktoren – wie der Schwere und Dauer des Alkoholmissbrauchs dem sozialen Umfeld, der individuellen gesundheitlichen Verfassung – beeinflusst werde, sei immer auch eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen. Als positiv zu bewerten sei, dass ein Jahr später die gleiche Fachärztin für Psychiatrie die Beschwerdeführerin untersucht habe und komme diese zum Ergebnis, dass nun keine Einschränkungen für die Fahrtauglichkeit bestehen würden. Von amtsärztlicher Seite könne festgehalten werden, dass derzeit mehrere positive Faktoren für eine langfristige Stabilität nach einem schädlichen Alkoholmissbrauch sprechen würden. Die Beschwerdeführerin lebe in stabilen familiären Verhältnissen, erfahre ausreichend Unterstützung von ihren Kindern, ihrem Ex-Ehemann, ihrer Schwester und ihren Freunden und sei mit ihrer Arbeitsstelle sehr zufrieden. Sie habe ihre Trinkgewohnheiten geändert und diese über 1,5 Jahre beibehalten, wobei immer noch eine hohe Motivation zum weitgehenden Verzicht auf Alkohol bzw. die Beschränkung auf maximal 1 Glas Bier zu sporadischen Anlässen im Gespräch habe festgestellt werden können. Aus amtsärztlicher Sicht gebe es derzeit keinen Anhaltspunkt, dass jedenfalls mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Diagnose „schädlicher Alkoholmissbrauch“ gerechnet werden müsse und würden in Zusammenschau aller Befunde derzeit weder anamnestisch, klinisch noch laborchemisch Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch bestehen. Von psychiatrischer Seit werde bestätigt, dass keine Einschränkungen für die Fahrtauglichkeit bestehen würden. Der aktuelle unangekündigte Laborbefund habe im Hinblick auf schädlichen Alkoholmissbrauch unauffällige Ergebnisse erbracht. Aus amtsärztlicher Sicht seien derzeit aufgrund der angeführten positiven Aspekte zukünftige Alkoholfahrten nicht mehr zu erwarten und sei die Beschwerdeführerin derzeit gesundheitlich geeignet, ein KFZ der Gruppe 1 zu lenken.
Unter Bedachtnahme auf die zitierten Vorschriften und die auszugsweise dargestellte höchstgerichtliche Judikatur ist in rechtlicher Sicht auf Grundlage der amtsärztlichen fachlichen Ausführungen im Gutachten vom 30.10.2024, welches in der Verhandlung abschließend erstellt wurde und welchem im Beschwerdeverfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die behördenseitig verfügte Einschränkung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin fallbezogen unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im Hinblick auf das Ergebnis des näher dargestellten Gutachtens der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen nicht vorliegen. Weder liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung (in ausreichendem Ausmaß) vor, noch muss daher mit der Verschlechterung einer solchen gerechnet werden.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher ohne Durchführung einer Fortsetzungsverhandlung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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