LVwG ST LVwG 52.27-3675/2024

LVwG 52.27-3675/2024Tribunal Administrativo Regional15 de nov. de 2024

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Regest

Genehmigung, Ausländer, Grundstück, Rechtsgeschäft, Interesse, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-3675/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.27.3675.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. am *****, vertreten durch B, Rechtsanwältin, A, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.08.2024, GZ: BHWZ-199046/2024-22,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.05.2024 (Eingang bei der belangten Behörde am 31.05.2024) wurde im Hinblick auf einen Kaufvertrag vom 24.05.2024, abgeschlossen zwischen C als Verkäufer sowie der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Käuferin, betreffend das Grundstück Nummer ***, KG ***** B, unter Anschluss weiterer Unterlagen um Ausstellung einer Negativbestätigung gemäß § 6 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes (im Folgenden Stmk. GVG) angesucht.

Auf Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die vertretene Beschwerdeführerin am 07.06.2024 eine Abänderung des Antrags im Hinblick auf eine nunmehr beantragte Genehmigung des Kaufvertrags auf Grundlage von § 28 Stmk. GVG.

Mit jeweiligen Schreiben vom 07.06.2024 hörte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion sowie des § 28 Abs. 1 Z. 2 Stmk. GVG die Gemeinde B, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark sowie die Arbeiterkammer, dies jeweils unter Anschluss des verfahrenseinleitenden Antrags.

Mit E-Mail vom 12.06.2024 erging von Seiten der Bezirkskammer Weiz die Rückmeldung, dass das vertragsgegenständliche Grundstück nicht im webGIS-Steiermark auffindbar sei, weshalb – um eine eindeutige Zuordnung der örtlichen Lage treffen zu können und eine Stellungnahme abgeben zu können – um Übermittlung des Teilungsplanes gemeinsam mit einem aktuellen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan ersucht wurde.

Stellungnahmen zu den vorangeführten Schreiben vom 07.06.2024 erfolgten (insbesondere auch trotz Zurverfügungstellung der gewünschten Unterlagen an die Bezirkskammer) im Weiteren nicht.

Auf Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.07.2024 weitere Informationen zu ihren persönlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit Studentin an der D. Seit 2022 arbeitet sie ehrenamtlich als Deutschlehrerin. Sie hätte in Österreich geheiratet. Übermittelt wurde insbesondere einer Heiratsurkunde vom 11.08.2022 über die Eheschließung mit E.

Mit E-Mail an die Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass mangels kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb der Antrag auf Genehmigung zu versagen sein wird, dies mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Mit Eingang vom 25.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin weiteres Vorbringen. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Ehemann verfüge über eine österreichische und syrische Doppelstaatsbürgerschaft. Dem Schreiben angeschlossen waren Kopien des Reisepasses des vermeintlichen Ehegattens sowie Meldebestätigungen zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sowie des vermeintlichen Ehegattens. Die Beschwerdeführerin habe ihre Hochschulqualifikationen aus Iran und Frankreich anerkennen lassen, wozu ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23.08.2023 angeschlossen wurde. Derzeit bildet sich die Beschwerdeführerin im IT-Bereich weiter. Sie sei ehrenamtlich tätig und geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2008 durchgehend in Österreich auf und habe sich gänzlich vom Iran abgewandt. Aufgrund der beruflichen Ausrichtung der Beschwerdeführerin würde ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben sein. Die Beschwerdeführerin beabsichtige mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus auf den kaufgegenständlichen Grundstücken zu errichten und ein Kind zu adoptieren. Das kaufgegenständliche Grundstück und das darauf zu errichtende Einfamilienhaus sollen der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns dienen. Es sei durch die Wohnsitznahme und Wohnversorgung ein soziales und volkswirtschaftliches Interesse am Rechtserwerb gegeben. Auch würden keine staatspolitischen Interessen beeinträchtigt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.08.2024, GZ: BHWZ-199046/2024-22, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 24.05.2024 auf Rechtsgrundlage des § 28 Stmk. GVG nicht erteilt. Auf das Wesentliche reduziert führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin iranische Staatsbürgerin sei und entsprechend den Personendaten im Zentralen Melderegister (ebenso wie der vermeintliche Ehegatte E) geschieden sei, wobei vom Standesamt A die Scheidung mit 23.11.2023 bestätigt worden sei. Entsprechend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten die maßgebenden Interessen nicht schon durch die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit begründet werden. Insbesondere liege ein soziales Interesse am Grundstückserwerb bzw. zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit nicht vor, wenn das Wohnbedürfnis anders gedeckt werden kann bzw. anders gedeckt wird. Das Ermittlungsverfahren habe kein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse, welches für den Rechtserwerb spricht, hervorgebracht, weshalb die Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu versagen gewesen wäre.

Mit rechtzeitiger Beschwerde richtet sich die vertretene Beschwerdeführerin gegen vorangeführten Bescheid. Dieser sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es wäre davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Eigentumsübertragung einem Inländer oder EU-Ausländer grundverkehrsbehördlich nicht versagt hätte. Die kaufgegenständliche Liegenschaft soll der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin (dies losgelöst von ihrem Familienstand) dienen und sei schon aus diesem Grund ein soziales Interesse gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe seit rund sechs Jahren rechtmäßig ununterbrochen in Österreich und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Sie absolviere eine Ausbildung zur IT-Fachkraft. Es herrsche auf dem IT-Sektor Fachkräftemangel. Die Beschwerdeführerin möchte dauerhaft in Österreich verbleiben. Die Beschwerdeführerin habe sich vom Iran abgewandt und sehe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde dem Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilt hätte, wenn die Beschwerdeführerin verheiratet wäre und bereits Kinder hätte. Es sei ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gegeben, weil der Beschwerdeführerin der Wunsch nach Schaffung eines Eigenheims verunmöglicht werde, nur weil diese ledig und kinderlos sei. Es seien im Rahmen der Anhörung von den jeweiligen Stellen keine Stellungnahmen abgegeben worden, woraus aus Sicht der Beschwerdeführerin zu schließen sei, dass diese Stellen keine Bedenken gegen den Grunderwerb durch die Beschwerdeführerin hätten. Es bestehe entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sowohl ein soziales als auch ein volkswirtschaftliches Interesse am Grunderwerb durch die Beschwerdeführerin, die Wohnsitznahme und die Wohnversorgung könnten als solche Interessen angesehen werden. Ein volkswirtschaftliches Interesse liege auch in der Erfüllung kommunaler Zahlungsverpflichtungen nach Begründung des Hauptwohnsitzes an kaufgegenständlichem Grundstück. Auch liege im Beitrag der Beschwerdeführerin als ausgebildete IT-Fachkraft zur Wettbewerbsfähigkeit Österreichs auf dem IT-Sektor ein volkswirtschaftliches Interesse. Auch in der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein soziales und auch ein volkswirtschaftliches Interesse gelegen. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich bis 22.09.2025, dies als Familienangehörige ihres ehemaligen Ehegatten. Sie war mit E bis Ende des Jahres 2023 verheiratet und ist aktuell geschieden. Sie hat keine Kinder. Ihr Hauptwohnsitz besteht in der Bgasse, B, wo sie seit 23.12.2022 gemeldet ist und aktuell auch wohnt. Die Beschwerdeführerin absolviert eine Ausbildung an der D im IT-Bereich und arbeitet zudem geringfügig bei der F GmbH. Die Beschwerdeführerin verrichtete überdies in der „Sprach- und Lebensschule Weichenstellwerk A“ in A eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Der Gegenstand des zur Genehmigung beantragten Kaufvertrags, das Grundstück Nummer ***, KG ***** B, steht im Eigentum des C, ist vollwertiges Bauland und ist nach dem aktuellen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet gewidmet. Die Marktgemeinde B ist keine Vorbehaltsgemeinde.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Verfahrensakts, der Einsicht im öffentlichen Grundbuch sowie im WebGIS Steiermark und insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 12.11.2024 getroffen werden. Die Feststellungen zur Widmung ergeben sich aus der dem Antrag angeschlossenen Erklärung der Marktgemeinde B und wurden mit E-Mail der Marktgemeinde an das Landesverwaltungsgericht vom 12.11.2024 bestätigt.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 134/1993, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 79/2023 lauten:

„III. ABSCHNITT

Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 22

Begriffsbestimmung

(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:

1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2. juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,

3. Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,

4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,

5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:

1. natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen. Sie sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt:

2. Gesellschaften im Sinne des Art. 54 AEUV oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung

a)der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b)des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens;

c)der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens. Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.

3. Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern und den

österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.“

§ 23 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.“

§ 24

Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.“

§ 25 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.“

§ 26 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird:

1. zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4), oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

2. zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

3. zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern.

(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.“

§ 28

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und

2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.

(2)Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.

(3)Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.“

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand des Ausländergrunderwerbs sind Beschränkungen des Erwerbs von Grundstücken durch Ausländer im Sinne des Stmk. GVG.

Entsprechend den Feststellungen ist die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. als Ausländerin im Sinne des Stmk. GVG einzuordnen, sodass der Anwendungsbereich des III. Abschnitts des Stmk. GVG zum Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer eröffnet ist. Gänzlich nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Beschwerdeausführungen dahingehend, dass davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde die Eigentumsübertragung einem Inländer oder EU-Ausländer (welche nach Abs. 2 leg. cit. eben nicht als Ausländer im Sinne des Stmk. GVG gelten, sodass die Bestimmungen des III. Abschnitts des Stmk. GVG mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs gemäß § 24 leg. cit. überhaupt nicht zur Anwendung gelangen) grundverkehrsbehördlich nicht versagt hätte.

Bei dem dem Antrag zugrundeliegenden Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der Widmung Dorfgebiet (sohin Baugebiet im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010) handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 25 in Verbindung mit den §§ 5 und 16 leg. cit.

Gemäß § 28 Abs. 1 Stmk. GVG ist Ausländern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Rechtsgeschäften über Baugrundstücke auf Antrag zu erteilen, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und (hier kumulativ; vgl. VwGH 24.05.1989, 88/02/0110) ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse (diese in § 28 Abs. 1 Z. 2 Stmk. GVG genannten öffentlichen Interessen müssen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht kumulativ vorliegen, sondern reicht es aus, wenn der zu beurteilende Erwerb einem der genannten öffentlichen Interessen entspricht) für den Rechtserwerb spricht. Schon entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ist dabei die Genehmigung nicht bei einem Widerspruch des Rechtserwerbers zu den öffentlichen Interessen zu versagen; zentrale Genehmigungsvoraussetzung ist vielmehr ein besonderes öffentliches Interesse für den Grunderwerb, für den Erwerb durch den Ausländer muss somit ein besonderer Grund sprechen (vgl. auch Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, 311).

Die belangte Behörde hat in diesem rechtlichen Rahmen zu Recht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt:

Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines dieser Interessen ergibt sich aus dem Anhörungsverfahren nach § 28a Stmk. GVG, wobei gegenständlich die angefragten Stellen jeweils keine Äußerung abgaben.

Darüber hinaus liegt es auch am Antragsteller selbst gemäß § 27 Abs. 2 Z. 6 Stmk. GVG bereits im Antrag die kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interessen für den Rechtserwerb ausführlich darzustellen. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin zu einzelnen Interessen näher ausgeführt.

Entsprechend § 28 Abs. 1 Z. 2 Stmk. GVG muss eines der dort genannten öffentlichen Interessen – wie bereits erläutert – „für den Rechtserwerb“ sprechen.

Allgemein lässt sich aus einer Nichtabgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörungsrechte nach § 28a Stmk. GVG in keinem Fall ein für den Rechtserwerb sprechendes Interesse, welches jedoch nach § 28 Abs. 1 Z. 2 Stmk. GVG erforderlich ist, ableiten (entsprechend würde auch das bloße Nichtvorliegen von Bedenken, das die Beschwerdeführerin offenbar aus dem Unterlassen der Abgabe einer Stellungnahme ableiten möchte, nicht für das gesetzlich geforderte positive Vorliegen eines Interesses, das für den Rechtserwerb spricht, ausreichen).

Zum sozialen Interesse ist auszuführen, dass ein solches fallbezogen nicht vorliegt, weil das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – anders gedeckt werden kann und derzeit wie festgestellt auch anders gedeckt wird (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/11/0017, m.w.N.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass in der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin und der Wohnsitznahme am kaufgegenständlichen Grundstück ein soziales Interesse läge, sind insofern unzutreffend.

Irrrelevant im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Österreich lebt, hier dauerhaft bleiben möchte, sich vom Iran abgewandt habe und über einen (befristete) Aufenthaltstitel verfügt sowie ehrenamtlich und auch geringfügig beruflich tätig ist. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur nahezu gleichlautenden Bestimmung in § 8 des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (wonach der Rechtserwerb nur genehmigt werden darf, wenn insbesondere „ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht“) ausgeführt, können die maßgebenden Interessen – bei denen es sich um öffentliche Interessen handelt – nicht schon durch die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit begründet werden (vgl. VwGH 05.08.2021, Ra 2020/11/0058, m.w.N.).

Zudem lässt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde dem Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilt hätte, wenn die Beschwerdeführerin verheiratet wäre und bereits Kinder hätte, sodass ihr gleichheitswidrig, nur weil sie ledig und kinderlos ist, die Eigenheimschaffung verunmöglicht werde, nichts gewinnen, ist der behördlichen (und auch der landesverwaltungsgerichtlichen) Entscheidung nicht eine hypothetische Situation, sondern die tatsächliche Sachlage zugrunde zu legen, welche entsprechend subsumiert werden muss. Ob bei einem anderen Sachverhalt allenfalls ein anderes Verfahrensergebnis hervorkommen würde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (und für den geschilderten Sachverhalt im Lichte obenstehender Judikatur auch zweifelhaft), jedenfalls ergeben sich für das Verwaltungsgericht aber keine Bedenken im Hinblick auf eine Gleichheitswidrigkeit.

Im Übrigen wird in keiner Weise ersichtlich, wie – so das Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Wohnsitznahme im rund 30 km von C entfernten B im Hinblick auf die in der Stadt A von der Beschwerdeführerin verrichtete ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines sozialen Interesses für den Rechtserwerb sprechen könnte.

Auch ein volkswirtschaftliches Interesse, welches für den Rechtserwerb spricht, ist nicht hervorgekommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Entrichtung der von der Beschwerdeführerin mit quartalsmäßigen „Vorschreibungen“ der Gemeinde zum „Kommunaltopf“ offensichtlich gemeinten Grundsteuer, welche auf einer Verpflichtung beruht, jedenfalls kein derartiges volkswirtschaftliches Interesse ableiten (und hat der jeweilige Eigentümer eine entsprechende Verpflichtung zu erfüllen). Zudem wird in keiner Weise ersichtlich, wie das zur Genehmigung vorgelegte Rechtsgeschäft der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs auf dem IT-Sektor zuträglich sein könne, ist der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit der Aufnahme einer derartigen Tätigkeit unabhängig von ihrem Wohnsitz am Vertragsgegenstand möglich. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes in Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit – anders als gegenständlich hervorgekommen, wonach der Kaufgegenstand rein für Wohnzwecke genutzt werden soll – auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/11/0017). Eine Begründung für das Vorbringen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht, bleibt selbst die Beschwerdeführerin schuldig und lässt sich dies auch nicht nachvollziehen.

Letztlich wurde ein kulturelles Interesse, welches für den Rechtserwerb spräche, nicht einmal von der Beschwerdeführerin vorgebracht und ist ein solches auch nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass weder ein soziales noch ein kulturelles oder volkswirtschaftliches Interesse im Sinne des Stmk. GVG für den Rechtserwerb spricht und sie den Antrag aus diesem Grunde abwies. Ein näheres Eingehen auf das Kriterium der Nicht-Beeinträchtigung staatspolitischer Interessen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG) konnte daher unterbleiben. Die nachvollziehbaren, jedoch ausschließlich privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Rechtsgeschäft, welche im Rahmen der Verhandlung vom 13.11.2024 von dieser reflektiert und besonnen vorgetragen wurden, sind demgegenüber in der Beurteilung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Stmk. GVG unbeachtlich.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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