LVwG ST LVwG 41.39-4300/2024

LVwG 41.39-4300/2024Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2024

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Regest

Geschworene, Schöffen, Befreiung, Auslandsaufenthalt, Rückreise, Ausland, Hindernis, Abreise, Belastung,Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.39-4300/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.39.4300.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde der A, geb. ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 15.10.2024, GZ: A 2/3-131579/2024/0010,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 27.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung vom Amt des Schöffen und Geschworenen auf Grundlage der in der Gerichtsverhandlung verwendeten Rechtsbegriffe und brachte vor, sie fühle sich aus diesem Grund ungeeignet.

Einer Ladung zur Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse kam die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach.

Mit Bescheid vom 15.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss vom Amt des Schöffen und Geschworenen vom 27.06.2024 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Laienrichter hätten keine juristischen Kenntnisse vorzuweisen. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin hätten nicht überprüft werden können, weshalb ihr Vorbringen nicht auf Richtigkeit überprüft werden hätte können, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin in welcher diese vorbringt, ihre Kinder im Alter von 14, 16 und 17 Jahren seien in Schottland in einer schulischen Einrichtung und sei aus diesem Grund auch die Beschwerdeführerin seit Oktober 2024 in Schottland. Es sei geplant, die nächsten drei Jahre, somit bis 2027 den Kindern diese Ausbildung zu ermöglichen und sie vor Ort in Schottland zu unterstützen, deshalb sei es ihr nicht möglich, den Dienst als Schöffin anzutreten.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 beinahe durchgehend in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Seit 14.11.2023 hat sie ihren Hauptwohnsitz in der Agasse, B-Ort gemeldet.

Seit Oktober 2024 ist sie mit ihren Kindern in Schottland, die dort eine schulische Einrichtung besuchen und wird voraussichtlich im Dezember zurückkehren.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus einer ZMR Abfrage und andererseits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie den Angaben des C im erstinstanzlichen Verfahren.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 – GSchG, BGBl Nr 256/1990, lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990:

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

§ 3 Z 7 GSchG idF BGBl Nr 505/1994:

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.

§ 4 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2014:

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

§ 14 Abs 3 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2007:

Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 16 Abs 1 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2004:

Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

Die Ausübung des Ehrenamtes eines Geschworenen oder Schöffen stellt gemäß § 1 Abs 1 GSchG in der demokratischen Republik Österreich eine allgemeine Bürgerpflicht dar.

Die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren kommt gemäß § 4 Abs 2 GSchG nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre (der in der genannten Bestimmung darüber hinaus noch genannte Fall einer nicht anders als durch Befreiung abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen kann hier außer Betracht bleiben).

Der Gesetzgeber bedient sich bei der Umschreibung des zu befreienden Personenkreises unbestimmter Gesetzesbegriffe ("mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte ... verbunden"). Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG zu Grunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Diese lauten zu § 4 auszugsweise wie folgt (GP XVII RV 1193 S 9):

„Der Entwurf sieht einen generellen Befreiungstatbestand vor, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Auf diese Bestimmung werden sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.“

Und zu § 8 lauten sie wie folgt (GP XVII RV 1193 S 10):

„Durch die vorgesehene Rechtsbelehrung soll nicht nur einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprochen, sondern den ausgelosten Personen vor allem auch die Möglichkeit geboten werden, schon zu einem frühen Zeitpunkt Ausschließungs- oder Befreiungsgründe geltend zu machen. Letzteren wird in diesem Verfahrensstadium allerdings nur dann Rechnung getragen werden können, wenn es sich um solche Befreiungsgründe handelt, die unabhängig von einzelnen Terminen im wesentlichen während der gesamten Amtsperiode Berücksichtigung beanspruchen.“

Das gegenständliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus privaten Gründen Zeit in Schottland zu verbringen stellt keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG dar.

Einer sofortigen Rückreise aus dem Ausland mag im Einzelfall ein unabwendbares Hindernis im Sinne des § 16 Abs 1 GSchG entgegenstehen, dass jedoch jede Abreise von vornherein mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, kann nicht gesagt werden.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich einen Hauptwohnsitz hat, liegt auch kein Hinderungsgrund iSd § 3 Z 7 GSchG vor. Diese Bestimmung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auslandsösterreicher ab, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - gar keinen Wohnsitz in Österreich haben und ist daher nicht einschlägig.

Denn in den Materialien heißt es dazu wie folgt (GP XVII RV 1193 S 8):

„Die ausdrückliche Anführung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland als Berufungsvoraussetzung gründet sich auf den Umstand, daß in absehbarer Zeit damit zu rechnen ist, daß sich in den Wählerevidenzen auch Personen befinden werden, die über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen. Wenngleich Auslandsösterreichern in der Regel ein Befreiungsgrund zugute kommen würde, scheint es doch sachgerecht, auf die Mitwirkung dieses Personenkreises an der Rechtsprechung von vornherein zu verzichten“

Im Sinne dieser oben dargestellten Rechtsansicht erkannte der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom 31.05.1999, 31.05.1999.

Aus den genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, da die Beschwerdeführerin keine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch die Erfüllung des Amtes einer Geschworenen oder Schöffin bescheinigte und auch sonst kein, der Ausübung des Ehrenamtes entgegenstehender Grund beschwerdeführerseitig behauptet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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