LVwG ST LVwG 52.27-4256/2024

LVwG 52.27-4256/2024Tribunal Administrativo Regional12 de nov. de 2024

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Regest

Wald, Begriff, Flächenwidmungsplan, Widmung, Forstgesetz 1975

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-4256/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.27.4256.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. am *****, A-Gasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 10.09.2024, GZ: BHSO-194261/2024-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die angeführte Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2a Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) entfällt.

.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 10.09.2024, GZ: BHSO-194261/2024-5, wurde von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei Grundstück Nummer ***, KG ***** B, im Ausmaß von 1.585 m2 wie auf einem den Bescheid beiliegendem Lageplan dargestellt um Wald im Sinne des ForstG handle, dies auf Rechtsgrundlage der §§ 1a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 und 2a sowie 170 Abs. 1 ForstG in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. In der Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert aus, dass der zuständige Bezirksförster am 25.03.2024 festgestellt habe, dass der Bestand auf dem vorgenannten Grundstück entfernt worden sei. Im Folgenden wurde ein Erhebungsbericht des Forstfachreferats vom 03.06.2024 wiedergegeben, in welchem insbesondere festgehalten ist, dass laut einer telefonischen Auskunft des Ehemanns der nunmehrigen Beschwerdeführerin angegeben worden wäre, dass aufgrund von Nachbarbeschwerden hinsichtlich überhängender Bäume und Äste alle Bäume auf vorstehendem Grundstück geschlägert worden seien. Der Bestand (Naturverjüngung) habe zuvor ein Alter von 10-30 Jahren gehabt, dies mit einer durchschnittlichen Überschirmung von 95 % und einer Höhe von 15 m. Die Fläche sei seit mindestens 25 Jahren Wald. Als Beweise wurden in die sachverständige Beurteilung Lichtbilder der noch ersichtlichen Wurzelstöcke, aktuelle und historische Luftbilder von Befliegungen in den Jahren 2021 sowie 1999 sowie Laserscreen-Daten einer Befliegung aus dem Jahr 2018 mit durchschnittlichen Höhen des Bestandes von 5-20 m aufgenommen. Aus forstfachlicher Sicht handle es sich um Wald, weil der Bestand geschlägert worden sei, was anhand der noch vorhandenen Wurzelstöcke, von Luftbildern und der Laserscreen-Daten klar ersichtlich sei. Die Fläche sei in den letzten Jahren als Wald genutzt worden. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde den vor der Schlägerung vorhandenen Bestand fest und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass aufgrund des Überschreitens der Mindestfläche von 1.000 m2 sowie der Mindestbreite von 10 m sowie der erforderlichen Überschirmung und Mindesthöhe die Waldeigenschaft vorliege. Auf Übermittlung des Ermittlungsergebnisses sei von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme übermittelt worden.

Mit rechtzeitiger Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung vorangeführten Bescheides. Begründend führte diese aus wie folgt: „Ich habe dieses Grundstück im Jahre 2001 vom Voreigentümer als vollwertiges Bauland erworben und besteht diese Widmung bis dato. Somit kann das gegenständliche Grundstück niemals als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelten.“

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nummer ***, KG ****** B, welches eine grundbücherliche Fläche von 1.585 m2 aufweist.

Das gegenständliche Grundstück war jedenfalls bis 2021 mit forstlichem Bewuchs bestockt, konkret mit einem Bestand im Alter von 10-30 Jahren, einer durchschnittlichen Überschirmung von 95 % und einer Höhe von 15 m, welcher aus Naturverjüngung hervorgegangen ist.

II.Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Erhebungsbericht des Forstfachreferats der belangten Behörde vom 03.06.2024. In diesem führt das forstliche Erhebungsorgan schlüssig und nachvollziehbar nach Erhebungen vor Ort am 25.03.2024 insbesondere aus, dass im Rahmen des Ortsaugenscheins noch Wurzelstöcke ersichtlich waren, wozu auch klar nachvollziehbare Lichtbilder in den Befund aufgenommen wurden. Zudem wurden Orthofotos des gegenständlichen Grundstücks vom 07.07.2021 sowie einer Befliegung im Jahr 1999 in den Erhebungsbericht aufgenommen, dies zur Darlegung des Vorhandenseins forstlichen Bestandes. Ohne jeden Zweifel nachvollziehbar wird das Vorhandensein des festgestellten forstlichen Bewuchses durch ebenfalls in den Erhebungsbericht aufgenommene Laserscreen-Daten von einer Befliegung vom 17.08.2018, aus welcher im Rahmen farblicher Hinterlegung klar nachvollziehbare Objekthöhen abgeleitet werden können, welche vom forstlichen Erhebungsorgan als durchschnittliche Höhen des damaligen Bestandes von 5-20 m beschrieben werden. Gegen diese fachliche Beurteilung wurden im gegenständlichen Fall weder sachliche Einwände getätigt noch Gutachten vorgelegt, sodass diese zugrunde gelegt werden konnte.

III.Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 lauten auszugsweise:

„§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,

b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,

d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,

e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.“

‚Neubewaldung

§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden. [...]“

‚Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a)eine Grundfläche Wald ist oder

b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.

(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.“

IV. Rechtliche Beurteilung:

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde nach § 5 Abs. 1 ForstG – wie gegenständlich von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 ForstG Berechtigten – ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder zum Zeitpunkt der amtswegigen Einleitung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne des ForstG war, so hat sie nach § 5 Abs. 2 1. Satz ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a ForstG durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne des ForstG handelt.

Die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche hat dabei grundsätzlich dann zu erfolgen, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses – auch wenn dies eine Waldverwüstung darstellt – durch zehn Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als den der Waldkultur verwendet worden ist. Die rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht (vgl. VwGH 03.07.2012, 2011/10/0136, m.w.N.).

Fallbezogen ist für die gesamte Fläche des Grundstücks Nummer ***, KG ****** B, auf Basis der Feststellungen die Waldeigenschaft festzustellen. Die Fläche war in den zehn dem Zeitpunkt der amtswegigen Einleitung (da für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist – von dem in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Akt der Einleitung eines Verfahrens in Bescheidform abgesehen –, bedarf es, sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt, gegenständlich im Wege des Erhebungsberichts des zuständige Bezirksförsters vom 03.06.2024 mit OZ 1 des Behördenaktes; vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0096; 25.01.2007, 2005/07/0003) vorangehenden Jahren nicht unbestockt und wurde zudem keiner waldfremden Nutzung zugeführt.

Von der belangten Behörde ist daher zu Recht gemäß § 5 Abs. 2 ForstG die Waldeigenschaft der gegenständlichen Flächen festgestellt worden (wobei aus dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akt keine Hinweise im Hinblick auf Abs. 2a leg. cit. hervorgehen, sodass die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides entsprechend zu präzisieren waren).

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtwald sind nicht hervorgekommen. Auch aus dem einzigen Beschwerdevorbringen, dass das Grundstück als „vollwertiges Bauland“ erworben worden wäre und auch aktuell über die Widmung Bauland verfüge, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass das Grundstück nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelte, lässt sich keine Nichtwaldeigenschaft der gegenständlichen Flächen ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt hier die eindeutige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliegt, sich weder nach der Flächenwidmung noch nach der in der Katastral- oder Grundbuchsmappe ersichtlich gemachten Benützungsart richtet (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2014/10/0056; weshalb diesbezügliche Feststellungen auch unterblieben sind). Ob Wald im Sinne des ForstG vorliegt, richtet sich – wie von der belangten Behörde zutreffend beurteilt – nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG und nicht nach der Flächenwidmung (vgl. VwGH 17.10.2005, 2003/10/0043)

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids konnte nicht erkannt werden.

Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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