LVwG ST LVwG 50.25-3908/2024

LVwG 50.25-3908/2024Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2024

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Regest

Anbringen, unrichtig, Verbesserungsauftrag, verbesserungsfähiger Mangel, Befangenheit, unparteiische Entschließung, Hemmung, unsachliche psychologische Motive, konkrete Umstände, Unbefangenheit, Entscheidungsorgan, Zweifel, Liegenschaftseigentümer, Beschwerde, Parteistellung, fehlende Zustimmung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-3908/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.25.3908.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Beschwerde der Frau A, C, D, vom 01.10.2024, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 10.09.2024, Zahl: 131-9/2024/Kit 1828,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 27 leg. cit., § 20 Z 2 lit. e) und § 33 Abs 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass spruchgemäß die Anzeige betreffend die Errichtung einer Werbetafel in C, E, F, Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ****, zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Ing. B, C, F, E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 10.09.2024, Zahl: 131-9/2024/Kit 1828, sowie die Anträge der Frau A und des Herrn Ing. B, die Aufstellung der Werbetafel zu bewilligen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. Nr. 89/2024, und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, Nr. 73/2023, wird diese Beschwerde vom 01.10.2024

zurückgewiesen

und werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Werbetafel auf Rechtsgrundlage § 31 iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs 1 AVG an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz weitergeleitet.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 10.10.2024 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 24.06.2024, beim Stadtamt Leibnitz eingelangt am 26.06.2024, brachte Frau A eine Anzeige zur Errichtung einer Werbetafel auf Grundstück C, F, E, Grundstück Nr.: ****, EZ ****, KG ****, ein, welches im Eigentum des Herrn Ing. B steht, wobei dem Anbringen nach „gemäß Anzeigepflicht“ folgende Informationen bekanntgegeben wurden und auch nachfolgende Unterlagen angeschlossen wurden:

Grundbuchsauzug des gegenständlichen Grundstückes (Eigentümernachweis)

Genehmigung bzw. Bestätigung des Grundstückeigentümers zur Errichtung der Werbetafel

Lagepläne im Maßstab 1:1000; 1:500; 1:250 (2fach)

Beschreibung

Grundriss, Schnitt, Ansichten, Skizze (2fach)

Angemerkt wurde darin auch, dass im Zuge der Bauausführung bzw. der Aufstellung der Werbetafel ein Sachverständiger das Bauwerk und die Montage auf deren Standfestigkeit prüfe und auch von diesem abgenommen werde.

Aus Anlass dieses persönlich bei der Baubehörde überreichten Anbringens erging von Seiten der Baubehörde ein Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage, wonach ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren zu stellen sei und die Anzeige nach § 13 Abs 3 AVG iVm den §§ 20 und 33 Steiermärkisches Baugesetz dahingehend zu verbessern sei, dass das Formular für das Bauansuchen im vereinfachten Verfahren auszufüllen und zu unterschreiben sei und die erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen sei, da sich der Aufstellungsort im Bauverbotsbereich befinde. Dies sei erforderlich damit die Behörde aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verwaltungsaktes eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Ansuchens erlange, wobei die Mitteilung ohne Bescheidwillen gemäß den §§ 56 ff AVG ergehe und eine Verfahrensanordnung darstelle, gegen welche eine abgesonderte Berufung gemäß § 63 Abs 2 leg. cit. nicht zulässig sei.

In der Folge wurde nach Einholung einer Stellungnahme der Abteilung Technik Verkehr der Stadtgemeinde Leibnitz behördlicherseits auch eine „Ortsbildstellungnahme“ des Architekten DI G, H, Agasse, vom 05.08.2024 aufgrund der Projektunterlagen eingeholt, welcher in seiner vorläufigen Stellungnahme aus fachlicher Sicht im Ergebnis festhielt, dass die geplante Werbeeinrichtung als dominanter Fremdkörper an einer sehr sensiblen Höhenlage im Landschaftsraum wirke und die Ansicht der historischen Bebauung verdecke. Sie störe somit in ihrer gestalterischen Bedeutung das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Die Baumaßnahme müsse nach der Anforderung, dass diese in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde, negativ beurteilt werden, wobei erwähnt sei, dass 2023 eine Ortsbildstudie für die KG F mit dem Ortsteil E mit dem Ziel einen Vorschlag für eine Schutzgebietsabgrenzung auf der Rechtsgrundlage Ortsbildgesetz 1977 idgF erarbeitet worden sei und diese von der Ortsbildkommission bereits positiv beurteilt worden sei.

In der Folge wurde der Baubehörde aufgrund des Ansuchens des Liegenschaftseigentümers vom 20.07.2024 der Stadtgemeinde Leibnitz eine „Ausnahmegenehmigung“ der Gemeindestraßenverwaltung vom 12.08.2024 für Baumaßnahmen im Bauverbotsbereich gemäß § 24 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idgF, übermittelt, wonach die Zustimmung bezüglich der Ausnahmegenehmigung von Seiten der Gemeindestraßenverwaltung auf Basis der angeführten Dokumente unter Einhaltung von acht näher beschriebenen Auflagen erteilt werden könne.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von Seiten der Einschreiterin Frau A mit Schreiben vom 21.08.2024 festgehalten, dass die gegenständliche Angelegenheit bereits vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich ihrer Beschwerde behandelt werde und hinsichtlich ihrer Ortsbildstellungnahme anzuführen sei, dass sich die Werbetafel in paralleler Aufstellung unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude (Kuhstall) in den ländlichen Raum sehr gut einfüge und auch gerade wegen der erhöhten Lage zum Straßenverlauf in keinster Weise eine Beeinträchtigung für den Straßenverkehr darstelle und füge sich die Werbetafel sehr harmonisch in den ländlichen Raum ein, weshalb sie ansonsten auf das laufende Verfahren beim LVwG verweise.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.08.2024, GZ: LVwG 50.32-3027/2024-7, wurden die Beschwerden 1. des Herrn Ing. B und 2. der Frau A gegen den Bescheid der Vizebürgermeisterin der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.07.2024 zur Zl. 131-9/2024/Kit 1828-Beseit, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag auf Rechtsgrundlagen § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im gegenständlichen Erkenntnis (A)) näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 10.09.2024 wurde das Ansuchen der Antragstellerin Frau A, C, D, eingelangt am 26.06.2024, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf Grundstück ****, KG F, gemäß den §§ 20 Zif. 2 lit. e), 33 Abs 2 Zif. 2 und Abs, 43 Abs 4 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. 59 in der jeweils geltenden Fassung dem § 30 Abs 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. 49/2010 in der geltenden Fassung 117/2017, wegen Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild abgewiesen.

Bescheidbegründend bezog sich die Baubehörde auf das Ansuchen vom 24.06.2024, welches bei der Baubehörde am 26.06.2024 eingelangt sei und die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung – Werbetafel auf Grundstück ****, KG **** F, E, im vereinfachten Verfahren gemäß den §§ 20 Zif. 2 (e), 33 Abs 2 Zif. 2 und Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. 59 in der jeweils geltenden Fassung, betreffe, die vorgelegten Unterlagen, auf die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowie die negative Beurteilung des Projektes durch den Ortsbildsachverständigen, wonach das eingereichte Vorhaben wegen des Widerspruchs zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht genehmigungsfähig sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Einschreiterin Frau A als auch der Liegenschaftseigentümer Herr Ing. B im Wesentlichen gleichlautend Beschwerde, in welcher sie, neben der Aufhebung des Bescheides, auch die Bewilligung der Aufstellung der in Rede stehenden Werbetafel begehrten und wurden diese Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.10.2024 von Seiten der Baubehörde vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 20 Z 2 lit. e) Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

[…]

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

[…]

e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

[…]“

§ 29 Stmk. BauG:

„Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.

(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“

§ 33 Stmk. BauG:

„Vereinfachtes Verfahren

(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;

2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g sowie lit. i bis k, Z 5 und Z 7

–ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),

–die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),

–der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

–die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,

–erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,

–die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,

3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h

–die erforderlichen Grundrisse und Schnitte bezüglich des Heiz- und Lagerraumes sowie des Abgasfanges,

–die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,

–der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021;

4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;

5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.

(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob

1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,

2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,

3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,

4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.

(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.

(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.

(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“

Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

Fallbezogen sprach die Baubehörde im mit Beschwerden bekämpften Bescheid über das „Ansuchen“ der Frau A vom 24.06.2024, welches bei ihr am 26.06.2024 eingelangt sei und sich auf die Baubewilligung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung – Werbetafel auf Grundstück ****, KG **** F, E, beziehe, gemäß den §§ 22 Z 2 lit. e), 33 Abs 2 Z 2 und Abs 3, 43 Abs 4 und 29 Stmk. BauG idgF iVm § 13 Abs 1 ROG 2010 ab und wies „dieses Ansuchen“ wegen eines georteten Widerspruchs zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens fallbezogen ab.

Festzustellen ist jedoch, dass Frau A bei der Baubehörde mit Schreiben vom 24.06.2024, bei der Behörde eingelangt am 26.06.2024, kein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung einbrachte, sondern das darin näher beschriebene Bauvorhaben der Errichtung einer Werbetafel am besagten Grundstück anzeigte und auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach bestehende Anzeigepflicht verwies, was von Seiten der belangten Behörde im Schreiben vom 08.07.2024 zunächst auch moniert wurde, indem u.a., neben dem Erfordernis einer Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung, auch darauf hingewiesen wurde, dass ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren zu stellen sei, wobei der Einschreiterin auch ein Formular „Bauansuchen im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Z 2e bis k, Z 5 und Z 7 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. 59/1995 idgF“, welches auszufüllen und zu unterschreiben sei, übermittelt wurde.

Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der Stellung eines unrichtigen Anbringens ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG in Ermangelung des Vorliegens eines verbesserungsfähigen Mangels gegenständlich gar nicht zulässig wäre, wurde baubehördlicherseits ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen der Stadtgemeinde Leibnitz aufgrund der Projektunterlagen eingeholt und das Projekt „Anbringung einer Werbetafel“ am näher beschriebenen Standort im Sinne des § 43 Abs 4 Stmk. BauG negativ beurteilt, wobei in der Folge auch eine Zustimmung bezüglich der „Ausnahmegenehmigung“ seitens der Gemeindestraßenverwaltung gemäß § 24 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz unter Vorschreibung von acht Auflagen auf Antrag des Liegenschaftseigentümers erteilt wurde, jedoch der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass die Einschreiterin ihr verfahrenseinleitendes Anbringen in der Folge auch dahingehend änderte, dass sie um baurechtliche Bewilligung für dieses Projekt der Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung – Werbetafel am näher beschriebenen Standort ansuchte.

Dennoch entschied die Baubehörde den Spruch und der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides folgend über ein derartiges Ansuchen vom 24.06.2024, eingelangt bei der Behörde am 26.06.2024.

Diese Eingabe stellt jedoch, wie die Baubehörde zunächst auch selbst erkannte, indem sie einen „Verbesserungsauftrag“ diesbezüglich erließ, kein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung, sondern auch vom Wortlaut her klar eine „Anzeige zur Errichtung einer Werbetafel“ auf dem besagten Grundstück dar, wobei in diesem Schreiben auch auf die „Anzeigepflicht“ auch ausdrücklich hingewiesen wurde.

Indem dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde, entgegen den behördlichen Ausführungen, ein entsprechendes Ansuchen um Baubewilligung für dieses Bauvorhaben tatsächlich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht zugrunde lag, über welches sie jedoch ausdrücklich entschied, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, zumal die belangte Behörde mangels eines einschlägigen zugrundliegenden Anbringens nicht zuständig war, ein solches Anbringen inhaltlich bescheidmäßig abzuweisen, was es in Anwendung der Bestimmung des § 27 VwGVG aufzugreifen galt. Bei einem derartigen Vorhaben handelt es sich nach anzuwendender geltender Rechtslage um ein solches nach § 33 iVm § 20 Z 2 lit. e) Stmk. BauG, weshalb es den bekämpften Bescheid, wie im Spruch A) des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern und die verfahrenseinleitende Anzeige zurückzuweisen galt.

Wenn die Beschwerdeführerin Frau A als Gemeinderätin und Fraktionsvorsitzende des I der Oppositionspartei im Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz aufgrund ihrer kritischen Haltung in einigen politischen Sachthemen eine Unbefangenheit des Entscheidungsorgans der Baubehörde in Zweifel zieht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive besteht (vgl. z.B. VwGH am 05.05.2022, Ra 2021/07/0057) und legt die Beschwerdeführerin mit ihrem allgemeinen Vorbringen, bezogen auf ihre Funktion als Fraktionsvorsitzende der Oppositionspartei im Gemeinderat und ihre kritische Haltung in einigen politischen Sachthemen, noch keinerlei konkrete Umstände dar, welche als geeignet angesehen werden könnten, die volle Unbefangenheit des Entscheidungsorgans im Verwaltungsverfahren in Zweifel zu ziehen.

Soweit im gegenständlichen Fall auch der Liegenschaftseigentümer Herr Ing. B Beschwerde erhob, gilt es festzuhalten, dass sich diese nicht auf eine fehlende Zustimmung zum in Rede stehende Bauverfahren bezog und ihm eine darüberhinausgehende Parteistellung in einem derartigen Verfahren auch nicht zuzukommen vermag, weshalb seine Beschwerde mittels Beschluss (B)) zurückzuweisen war.

Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde von den Beschwerdeführern beantragten Erteilung der Bewilligung für die Werbetafel ist festzuhalten, dass über diese, erst mit Schreiben vom 01.10.2024 gestellten Anträge von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht zu entscheiden ist, zumal von Seiten der belangten Behörde darüber auch nicht entschieden wurde, andernfalls den Beschwerdeführern diesbezüglich in diesem Verfahren auch eine Instanz genommen würde. Diese Anträge waren daher– wie aus dem gegenständlichen Beschluss (B)) ersichtlich – an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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