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LVwG 47.35-2128/2024•LVwG ST LVwG 47.35-2128/2024
LVwG 47.35-2128/2024Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2024
Sozialunterstützung, persönliche Voraussetzungen, EWR-Bürger, Familienangehörige aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Daueraufenthalt, Subsidiarität, eigene Mittel, Ansprüche gegen Dritte, Unterhalt, Bedingung, Rechtsverfolgungspflicht, umfassender Einkommensbegriff, Zuflussprinzip, ausländische Pension, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch Frau C D, geb. am *****, J-S-B-Gasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.05.2024, GZ: A5-140789/2022-59,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde
stattgegeben
und werden Frau A B, geboren am *****, unter der Bedingung, dass sie ihren Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrer Tochter E F bis spätestens 31.01.2025 verfolgt und dies der belangten Behörde binnen derselben Frist unaufgefordert nachweist und belegt, folgende Leistungen der Sozialunterstützung bis 31.05.2025 gemäß §§ 3, 4, 5, 6 und 8 StSUG gewährt:
Juni 2024, Juli 2024 und August 2024:jeweils € 859,38 mtl.
September 2024; € 763,54
Ab Oktober 2024 bis 31.05.2025:jeweils € 859,38 mtl.
Im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist, wenn also der belangten Behörde kein Nachweis betreffend Verfolgung der Unterhaltsansprüche bis 31.01.2025 vorgelegt wird, werden die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.02.2025 eingestellt. Die hier vorgenommene Leistungszuerkennung erfolgt unbeschadet dieser getroffenen Anordnungen grundsätzlich so lange, bis sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 06.05.2024 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag der Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Gewährung der Sozialunterstützung vom 19.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin EWR-Bürgerin sei und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Erwerbstätigeneigenschaft vorliege und kein Recht auf Daueraufenthalt erworben worden sei. Sie sei kroatische Staatsbürgerin und habe eine EWR-Anmeldebescheinigung als Verwandte vorgelegt, die aus dem Jahr 2014 aus Sch stamme. Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 Z 1 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung habe.
II. Dagegen wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 über eine Anmeldebescheinigung für Angehörige als Verwandte in gerader aufsteigender Linie nach § 52 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge.
Sie erhalte eine eigene kleine Pension aus Kroatien und sei jahrelang zusätzlich finanziell durch ihre Familie in Österreich unterstützt worden. Sie habe sich über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch auch die Möglichkeit, eine Bescheinigung des Daueraufenthalts zu beantragen, wobei ein solcher Antrag weder verpflichtend noch an weitere Bedingungen geknüpft sei - ein Recht auf Daueraufenthalt bestehe auch ohne eine solche Bescheinigung. Da ihre Tochter sie derzeit finanziell nicht unterstütze und sie mit der geringen Pension ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, ersuche sie erneut um Unterstützung im Rahmen der Sozialunterstützung, wobei sie über eine Pension in Höhe von derzeit € 507,00 zwölfmal pro Jahr verfüge, keine Wohnunterstützung beantragt habe und derzeit auch kein Pflegegeld beziehe.
III. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 04.06.2024 unter Anschluss ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 08.08.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher zum einen C D, die Tochter und bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin in Begleitung einer Betreuerin von G H, und zum anderen ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Anschluss an diese Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin diverse Urkunden vorgelegt, wobei diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
A B, geboren am *****, ist kroatische Staatsbürgerin. Sie ist nach zwei früheren Ehen verwitwet (seit 1991) und geschieden (seit 2014).
Sie hat drei Kinder: Dies sind E F (früher: I J), geboren am ***** in Bosnien und Herzegowina, verheiratet mit K L und österreichische Staatsbürgerin; weiters C D, geboren am *****, kroatische Staatsbürgerin und bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter, sowie Sohn M N, geboren am *****.
Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit in Bosnien sowie Kroatien gelebt, ehe sie erstmals im Jahr 2012 nach Österreich gekommen ist und von da an durchgehend in Österreich gelebt hat. Sie hat von November 2012 bis Jänner 2022 in M, T, gelebt, wobei dort damals auch ihre drei Kinder wohnhaft waren. Konkret waren ihre Unterkunftgeber, die auch im ZMR ausgewiesen sind, in diesen Jahren ihre Tochter E F bzw. deren Ehegatte K L - diese haben eine Ferienwohnung in M besessen und haben diese der Beschwerdeführerin als Wohnort zur Verfügung gestellt.
Für A B wurde am 28.01.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Sch eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen, konkret als Angehörige/Verwandte in gerader aufsteigender Linie gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ausgestellt. A B bezog sich damals laut Auskunft der BH Sch an das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf ihre Tochter E F, wobei damals ein Unterhaltsvertrag vorgelegt wurde. In diesem mit 06.03.2024 datierten und notariell beglaubigten Vertrag erklärte I J ausdrücklich, für den Unterhalt ihrer Mutter A B, geboren am *****, wohnhaft in M, Schstraße, aufzukommen. Sie erklärte ausdrücklich, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen. A B erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden.
In diesen Jahren bis Jänner 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Rente nach dem verstorbenen Ehemann aus Kroatien in Höhe von rund € 300,00 monatlich bezogen und haben sie auch ihre beiden Töchter – zusätzlich zu der von E F zur Verfügung gestellten Wohnung – regelmäßig finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat in diesen knapp zehn Jahren ihres Aufenthalts in T niemals gearbeitet und keinerlei Sozialleistungen bezogen.
Im Jahr 2022 ist die Tochter C D ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst nach G gezogen, die Wohnung in T, in der die Beschwerdeführerin zuvor gelebt hatte, wurde von ihrer Tochter E F und deren Ehegatten verkauft.
Sie wohnte in G seit Jänner 2022 zuerst mit ihrer Tochter C D und deren Sohn in einer gemeinsamen Wohnung, seit 09.06.2022 hat sie ihren Hauptwohnsitz in G, J-S-B-Gasse. Diese Wohnung bewohnt sie alleine, wobei hierfür eine monatliche Miete von € 656,00 anfällt.
Für Heizkosten hatte bzw. hat sie laut ihrer Kontoumsatzliste seit Juni 2024 folgende Aufwendungen zu tragen:
Juni 2024: € 106,00
August 2024: € 106,00
Ab September € 105,00
Am 05.09.2024 erhielt sie aufgrund einer Jahresabrechnung der Heizkosten eine Gutschrift von € 127,59 von der O P.
Für Stromkosten hatte sie seit Juni 2024 folgende Aufwendungen zu tragen:
Juni 2024: € 42,00
Juli 2024: € 42,00
August 2024: € 42,00
Ab September 2024: € 42,00
Ihre Tochter C D wohnt in einer Wohnung in Graz, J-S-B-Gasse, wobei dies in der Nähe der Wohnung der Mutter ist.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren eine Rente aus Kroatien, die von Mai 2024 bis August 2024 in einer Höhe von € 527,72 monatlich angewiesen wurde, die letzte Rentenanweisung im September 2024 (am 10.09.2024) erfolgte in einer Höhe von € 605,37.
Die Tochter E F steht seit 01.06.2024 in einem Arbeitsverhältnis zu Q R und verdient laut ihren eigenen Angaben € 1.800,00 netto.
Aufgrund eines Antrages auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung vom 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.09.2022 eine Leistung der Sozialunterstützung (Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes) für den Zeitraum von 12.07.2022 bis 31.05.2023 in Höhe von € 778,02 monatlich zuerkannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin Sozialunterstützungs-Leistungen für einen Zeitraum von 01.06.2023 bis 31.05.2024 in Höhe von € 868,86 monatlich zuerkannt.
Einen am 19.04.2024 gestellten Weitergewährungsantrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen und dies mit dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels begründet.
Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens. Diverse persönliche Umstände wurden im Rahmen der am 08.08.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, so wurde insbesondere die von der BH Sch, T, vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung aus dem Jahr 2014 einschließlich eines angeschlossenen Unterhaltsvertrages erörtert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den ersten knapp zehn Jahren ihres Aufenthalts in Österreich, das war von November 2012 bis Jänner 2022 in M, T, keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, wurde von ihrer bevollmächtigten Vertreterin nachvollziehbar ausgeführt, zudem hat dies auch die für diesen Wohnort zuständige Bezirkshauptmannschaft Sch ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter E F ergibt sich aus vorgelegten Kontoauszügen, aus denen unter anderem die bis einschließlich September 2024 erfolgten Anweisungen der kroatischen Pension in den jeweils genannten Höhen hervorgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG lauten (auszugsweise):
§ 3 StSUG:
„(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a) ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b) die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.“
§ 4 StSUG:
„(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
§ 5 Abs 1 bis 3 StSUG:
„(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.“
§ 6 StSUG
„(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.“
§ 7 Abs 1 und 2 Z 1 StSUG:
„(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;….“
§ 8 StSUG:
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende
volljährige Bezugsberechtigte
a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten70%
b) ab der/dem dritten45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft
lebende minderjährige Bezugsberechtigte
a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten21%
b) ab der/dem vierten17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung
des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder,
für die Familienbeihilfe bezogen wird
a) für die erste/den ersten12%
b) für die zweite/den zweiten9%
c) für die dritte/den dritten6%
d) für jeden weiteren3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des
allgemeinen Lebensunterhalts je
Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten
mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
1. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2;
2. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten (auszugsweise):
§ 2 NAG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
…
4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;…“
§ 9 NAG:
„Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
§ 51 NAG:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 52 NAG:
„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
§ 53 NAG:
„Anmeldebescheinigung
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
§ 53a NAG:
„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Die RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten lautet auszugsweise:
„…. in Erwägung nachstehender Gründe:
(10) Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.!
Artikel 7 - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder…
c)…..
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt“.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid einen Weitergewährungsantrag betreffend Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen und dies mit dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels begründet.
A) Zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß StSUG:
Aus § 3 Abs 1 StSUG geht eindeutig hervor, dass bezugsberechtigt jene Personen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis jedenfalls EWR-Bürgerinnen und /-Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 StSUG sind EWR-BürgerInnen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist. In den Erläuterungen zu § 3 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) sind umfangreiche Ausführungen zur persönlichen Voraussetzung des Aufenthaltsrechts enthalten und ist unter anderem zu Abs 3 Z 1 ausdrücklich normiert: „Nach dieser Bestimmung haben im Umkehrschluss zu Abs. 2 Z 2 EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger, die nicht erwerbstätig sind bzw. bei welchen die Erwerbstätigeneigenschaft nicht vorliegt und die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.“
Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und damit seit 01.07.2013 Unionsbürgerin, wobei ihr am 28.01.2014 von der BH Sch eine EWR-Anmeldebescheinigung (gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG) ausgestellt wurde.
Das StSUG stellt bei Unionsbürgern eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar.
Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich daher unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialunterstützungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes einer Antragstellerin durch die Behörde bzw. das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen (vgl. auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate dann berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet, das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Ob der Beschwerdeführerin somit ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zukommt, ist davon abhängig zu machen, ob sie in den nunmehr mehr als 11 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 durchgehend in Österreich aufhältig und laut ZMR seit 22.07.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei der Hauptwohnsitz und tatsächliche Aufenthalt seit 31.01.2022 bis laufend in der Steiermark liegt. Am 28.01.2014 hat ihr die BH Sch, T, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen als Angehörige gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ausgestellt, wobei sich diese auf ihre Eigenschaft als Angehörige gegenüber ihrer Tochter E F bezogen hat.
Tatsächlich hat ihr ihre Tochter E F zumindest in den Jahren 2014 bis einschließlich Jänner 2022 Unterhalt geleistet, hat sie ihr doch eine Wohnung zur Verfügung gestellt und ist ihr auch mit finanziellen Unterstützungen zur Seite gestanden. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin auch bis ins Jahr 2022 in Österreich keinerlei Sozialleistungen bezogen, sondern konnte sie unter Berücksichtigung einer kroatischen Pensionsleistung ihren Lebensunterhalt ausschließlich mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten.
Damit hat sie sich in den Jahren 2014 bis 2019 gemäß der von der BH Sch ausgestellten Anmeldebescheinigung und jedenfalls rechtmäßig als Angehörige im Sinne von § 52 Abs 1 Z 3 NAG in Österreich aufgehalten. Nach Ablauf dieser fünf Jahre, also jedenfalls im Verlauf des Jahres 2019 hatte sie somit - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen - das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53 Abs. 1 NAG erworben.
Dass sie nunmehr seit Juli 2022 im Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung stand, vermag daran nichts zu ihren Lasten zu ändern, da sie das maßgebliche Recht auf Daueraufenthalt eben schon zuvor erworben hatte und das weitere Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 53a Abs 1 NAG und der Judikatur nicht mehr besteht.
Die Beschwerdeführerin ist somit aktuell zu einem Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs 1 erster Satz NAG in Österreich berechtigt und folglich als grundsätzlich bezugsberechtigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StSUG anzuerkennen.
B) Zur konkreten Höhe der gebührenden Leistung der Sozialunterstützung:
In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, gebührt ihr grundsätzlich gemäß § 8 Abs 3 StSUG der Höchstsatz i.H.v 100% oder € 1.155,84 monatlich.
Da mit dem darin enthaltenen Wohnbedarfsanteil von 40 % bzw. € 462,34 die Wohnkosten nicht zur Gänze abgedeckt sind, gebührt in allen Monaten eine zusätzliche Wohnkostenpauschale gemäß § 8 Abs. 6 StSUG. Diese Wohnkostenpauschale beträgt in allen Monaten außer im September 2024
20 % (Höchstsatz) bzw. € 231,17; im September beträgt diese aufgrund der geringfügig niedrigeren Wohnkosten € 213,07.
Somit ergeben sich grundsätzliche mögliche Gesamtansprüche der Sozialunterstützung ab Juni 2024 in Höhe von € 1.387,10 mtl. bzw. im September 2024 von € 1.368,91.
Die hier vorzunehmende Leistungsbemessung bezieht sich zum einen rückwirkend auf Zeiträume in der Vergangenheit, zum anderen auf laufende Zeiträume.
Im Lichte des umfassenden Einkommensbegriffs, der in § 5 StSUG und ergänzend in der zum StSUG ergangenen Durchführungsverordnung normiert ist, ist die von der Beschwerdeführerin bezogene kroatische Pension jedenfalls - wie auch bereits in der Vergangenheit von der Behörde so durchgeführt - als Einkommen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Zuflussprinzips gemäß § 5 Abs 2 StSUG zählen zum Einkommen nämlich alle Einkünfte in Geld bzw. Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Sinne dieser Bestimmungen stellt das Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Leistungsbemessung und der Berücksichtigung des Einkommens eine monatliche Betrachtungsweise an, wobei aufgrund der laut den Kontoauszügen schon in der Vergangenheit und auch zuletzt aufgetretenen Schwankungen der tatsächlichen Pensionshöhe jedes vergangene Monat gesondert betrachtet und ab Oktober der bisherige regelmäßige Wert von € 527,72 zugrundegelegt wird.
In Berücksichtigung der monatlichen kroatischen Pension in Höhe von € 527,72 bzw. von € 605,37 im September 2024 und mangels weiterer tatsächlich zufließender Einkünfte ergeben sich ausgehend von den obengenannten möglichen Gesamtansprüchen folgende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin:
Im Juni 2024, Juli 2024 und August 2024: jeweils € 859,38 mtl.
Im September 2024: € 763,54
Ab Oktober 2024: € 859,38 mtl.
Diese Zuerkennung der Sozialunterstützungsleistung erfolgt im vorliegenden Fall jedoch nicht bedingungslos, sondern hat diese Zuerkennung unter einer auflösenden Bedingung zu erfolgen, wonach nämlich von Seiten der Beschwerdeführerin ihr Unterhaltsanspruch gegen die Tochter E F bis 31.01.2025 zu verfolgen ist, wobei im Falle der nicht fristgerechten Verfolgung eine gänzliche Einstellung der Leistung erfolgt.
Grundprinzip der Sozialunterstützung ist nämlich die Subsidiarität, Leistungen sollen, wie schon in der Vergangenheit im Falle der Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur dann und nur insoweit gebühren, als dies zur Sicherung des Lebensbedarfs notwendig ist. Unterstützungsbedürftig sind folglich also lediglich Personen, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken (vgl. ua Materialien zu dieser Novelle, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1).
Es ist stets die gesamte persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Situation einer Antragstellerin zu berücksichtigen und die Leistung nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. zum einen (nicht nur) alle Einkünfte, also alle im Sinne des Zuflussprinzips tatsächlich zufließenden Bezüge, zu berücksichtigen, sondern normiert § 6 zusätzlich, dass Bezugsberechtigte Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen.
Eine vergleichbare Rechtsverfolgungspflicht war auch in früheren Sozialhilfe-Gesetzen der Länder regelmäßig enthalten und entspricht diese dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Sozialhilfe (nunmehr auch der Sozialunterstützung) nur als letztes soziales Netz im Falle der tatsächlichen Bedürftigkeit gebühren. Nach der ständigen Judikatur des VwGH war Hilfsbedürftigkeit bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich immer dann zu verneinen, wenn dem Hilfesuchenden die erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Dritten möglich und zumutbar ist; Hilfsbedürftigkeit war demnach erst dann anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Leistung des Lebensunterhalts aufgefordert wurde, dieser aber die ihm obliegende Leistung nicht erbringt (vgl. ua VwGH 14.06.1988; 87/11/0244; VwGH 21.05.2008; 2005/10/0121 uam).
Grundgedanke ist dabei eben, dass zuerst sämtliche potenziell realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten abzuschöpfen bzw. zu verfolgen sind und die Sozialhilfe, also die Unterstützung und Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die öffentliche Hand, nur dann eingreifen soll, insoweit dies nach deren Verfolgung (immer noch) unabdingbar notwendig ist.
Ein Elternteil kann gegenüber seinem Kind nach dem bürgerlichen Recht grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, § 234 ABGB ordnet hierzu an:
„§ 234 ABGB
(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.“
Erste und grundlegende Voraussetzung ist wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren, wobei grundsätzlich Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung nicht selbsterhaltungsfähig sind (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6 (2012) 176ff).
Im vorliegenden Fall ist dazu zusätzlich zu beachten, dass E F (damals: I J), die Tochter der Beschwerdeführerin, im Jahr 2014 in einem schriftlichen Unterhaltsvertrag, den sie mit ihrer Mutter abgeschlossen hat, erklärt hat, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen und sie sich ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen, wobei diese sich damit einverstanden erklärt hat.
Gegenständlich handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten und nunmehr hg. auch zuerkannten Leistungen um Leistungen des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß § 8 StSUG. Aufgrund des hier vorliegenden speziellen Umstandes einer ausdrücklich und vollumfänglich erklärten Unterhaltsverpflichtung kann die im StSUG ausdrücklich normierte Rechtsverfolgungspflicht nur die Konsequenz haben, dass diese Ansprüche gegenüber der Tochter E F, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung jedenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, auch tatsächlich zu verfolgen sind. Aufgrund des schriftlichen Unterhaltsvertrages ist auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht per se von einer offenbaren Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung auszugehen.
Die vorgenommene Leistungszuerkennung erfolgt aus diesen Gründen unter der genannten auflösenden Bedingung der Rechtsverfolgung. Diese Konstruktion des Ausspruchs einer auflösenden Bedingung ist in der österreichischen Rechtsordnung eine durchaus übliche Praxis, sofern dies durch die in der Sache zu beachtenden Materiengesetze gedeckt ist. Die auflösende Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt grundsätzlich ein Rechtsverhältnis o. Ä. eine Änderung erfahren soll. Das Wesen dieser Bedingung ist also, dass ein Ausspruch, beispielsweise eine Genehmigung oder Ähnliches, zwar grundsätzlich erfolgt bzw. ein Recht oder ein Vertrag aufrecht besteht, dies allerdings nur unter Vorbehalt gilt.
Tritt die Bedingung der eingeleiteten Rechtsverfolgung bzw. deren Nachweis binnen der festgesetzten Frist ein, ist der hier erfolgte Leistungszuspruch weiterhin gültig; tritt dies nicht ein, erfüllt also im gegenständlichen Fall die Leistungsbezieherin die ihr auferlegte Verpflichtung nicht, erfolgt eine Einstellung der Leistung. In § 16 Abs. 6 StSUG findet sich für diese Vorgangsweise die ausdrückliche gesetzliche Deckung, kann doch gemäß dieser Norm die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 - das sind die sachlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - Rechnung getragen wird.
Der grundsätzliche Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Tochter besteht daher in Anbetracht des schriftlichen Unterhaltsvertrages wohl jedenfalls auch heute noch, seine tatsächliche Höhe ist im unterhaltsrechtlichen Verfahren zu ermitteln und liegt kein Argument vor, das schon im Vorhinein eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verwirklichen würde. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch in Anbetracht der heutigen finanziellen Verhältnisse der Verpflichteten tatsächlich ist, ist nicht Gegenstand des behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Sozialunterstützung, sondern Sache eben dieses unterhaltsrechtlichen Verfahrens, das die Beschwerdeführerin einzuleiten hat. Die tatsächliche Durchführung der Rechtsverfolgung wird dabei wohl auf unterschiedlichem Wege möglich sein und sei hierbei neben einer anwaltlichen Beratung und Vertretung auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Erst-Beratung im Rahmen des gerichtlichen Amtstages (siehe unter anderem www.oesterreich.gv.at) hingewiesen.
Aus diesen Gründen hat von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Bedingung der eingeleiteten Rechtsverfolgung zu erfolgen, wobei eine Frist von rund drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses als ausreichend und angemessen angesehen wird. Bis zum 31.01.2025 hat daher Frau A B bzw. ihre Vertretung nachvollziehbar geeignete Schritte zur Verfolgung ihres Unterhaltsanspruchs zu setzen und hat sie diese bis zu diesem Tage der Behörde unaufgefordert zu belegen.
Dabei ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zu beachten, dass einerseits im Falle der Rechtsverfolgung die Leistungen für die Dauer der Rechtsverfolgung gemäß § 6 Abs 3 StSUG ohne Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche zu gewähren sind – die Beschwerdeführerin erhält in diesem Fall für die Dauer unveränderter sonstiger Verhältnisse die Leistung also bis einschließlich 31.05.2025 in der zugesprochenen Höhe. Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.02.2025 gänzlich eingestellt werden, ohne dass es einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung der Behörde bedarf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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