LVwG ST LVwG 42.37-3785/2024

LVwG 42.37-3785/2024Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2024

Abrir fonte

Regest

Hinweis, Verlängerung, Neubeginn, Probezeit, Information, Rechtsfolge, Anordnung, Nachschulung, Führerscheingesetz

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.37-3785/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.37.3785.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.08.2024, GZ: BHLI-286402/2024-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 18.09.2024 mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als der Hinweis im angefochtenen Bescheid nicht auf Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, das ist bis zum 16.10.2024 zu lauten hat, sondern dass mit Anordnung dieser Nachschulung eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.08.2024, GZ: BHLI-286402/2024-4, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Besitzerin eines Probeführerscheines der Klasse B gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 8 Führerscheingesetz (FSG) sowie § 5 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sich mit Anordnung dieser Nachschulung die Probezeit für die Klasse B um ein weiteres Jahr, das sei vom 16.10.2023 bis zum 16.10.2024 verlängere. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werde, wenn dieser Anordnung nicht binnen 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet oder wenn die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen werde.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufrichtig entschuldige, sollte der Vorfall stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erinnern, gegen die zulässige Fahrtrichtung gefahren zu sein. Es sei nicht Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, gegen die Verkehrsregeln zu verstoßen.

Einlangend per 02.10.2024 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 18.09.2024 samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin wurde am 16.10.2019 von der Bezirkshauptmannschaft Liezen die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B erteilt, wobei die Probezeit ursprünglich bis 16.10.2022 dauern sollte. Diese Probezeit wurde jedoch bis zum 16.10.2023 verlängert (vgl. vorgelegter Akt der belangten Behörde).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.07.2024, GZ: BHLI/612230015465/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie hat am 01.03.2023, 16:40 Uhr in S, Ggasse den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) gelenkt und eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die Rechtvorschrift des § 7 Abs 5 StVO 1960 verletzt und wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 13 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen (RSa) am 24.07.2024 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben, sodass das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorgelegter Akt der belangten Behörde).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Aktenkundig ist u.a. auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.07.2024, womit die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 7 Abs 5 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.07.2024 zugestellt.

Gemäß § 24 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen, zumal die Beschwerdeführerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hat und auch seitens des Verwaltungsgerichtes eine solche als nicht erforderlich erachtet wird, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage ergibt und erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 90/2023 (im Folgenden FSG) lauten wie folgt:

„§ 4

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) …

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(5) …

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);“

Wie im Sachverhalt festgestellt, beging die Beschwerdeführerin am 01.03.2023 einem in § 4 Abs 6 FSG aufgezählten schweren Verstoß iSd § 4 Abs 3 FSG, nämlich das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung. Die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Übertretung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.07.2024 rechtkräftig bestraft.

Der vorgeworfene Tatzeitpunkt lag innerhalb der Probezeit.

Die belangte Behörde war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Nachschulung anzuordnen, wobei korrekterweise die Rechtskraft der Bestrafung abgewartet worden war.

In diesem Zusammenhang ist auf die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl. VwGH vom 21.08.2024, Ra 2014/11/0027).

Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis vom 18.07.2024 davon auszugehen hat, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (§ 7 Abs 5 StVO 1960) von der Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage: innerhalb der Probezeit - begangen wurde. Damit ist es auch in diesem Verfahren unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin an den Vorfall vom 01.03.2023 erinnern kann.

Da die (verlängerte) Probezeit am 16.10.2023 ablief, die Deliktsetzung jedoch noch vor Ablauf der Probezeit, nämlich am 01.03.2023 erfolgte und die gegenständliche Anordnung der Nachschulung mit Bescheid vom 23.08.2024, der Beschwerdeführerin am 28.08.2024 zugestellt, erfolgte, war gemäß § 4 Abs 3 vierter Satz FSG nicht die Probezeit zu verlängern, sondern begann mit der Anordnung eine neuerliche Probezeit von einem Jahr. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Hinweis im angefochtenen Bescheid über die Verlängerung der Probezeit bzw. den Neubeginn der Probezeit keinen normativen, sondern lediglich informativen Charakter hat, zumal sich die Verlängerung der Probezeit bzw. der Neubeginn der Probezeit als Rechtsfolge der erfolgten Anordnung einer Nachschulung bereits aus dem Gesetz ergibt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit vier Monaten eine angemessene Frist zur Absolvierung der Nachschulung erteilt und ergibt sich direkt aus dem Gesetz, dass in dem Fall, dass von der Probeführerscheinbesitzerin die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit an dieser unterlassen wird, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist (§ 24 Abs 3 FSG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.