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LVwG 30.25-3072/2024•LVwG ST LVwG 30.25-3072/2024
LVwG 30.25-3072/2024Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2024
eigenhändige Zustellung, öffentliche Urkunde des Zustellnachweises, Versuch der Übergabe, Hinterlegung, behördenseitig festgelegte Zustellart, kein Ermessen hinsichtlich Wahl der Zustellart, Zustellgesetz, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die als Beschwerde vorgelegte Eingabe des Herrn A B, BH, AStraße, Deutschland, vom 09.08.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20.03.2024, GZ: BHLI/612220039135/2022, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm §§ 9 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 34/2024 (im Folgenden VStG), und § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, wird dieses Anbringen zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Eingabe vom 16.08.2024 als der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde als Beschwerde vorgelegten Eingabe des Herrn A B vom 09.08.2024 und des angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Wegen des Verdachtes der Begehung eines Deliktes der Nichtentrichtung der Autobahnmaut nach dem österreichischen Bundesstraßenmautgesetz 2002 am 29.03.2022, 09.09 Uhr, in Ardning, A9 Str.km 66,33, Abschnitt Spital am Pyhrn-Ardning / Admont, Fahrtrichtung: Ardning / Admont, erging an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (D) ****, Herrn A B, nach erfolglosen Zustellversuchen eine weitere Lenkererhebung vom 21.09.2022, wobei die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.11.2022 über die zuständige deutsche Stelle Regierungspräsidium Gießen Hessen die Zustellung der Lenkererhebung mit der Zustellart „durch die Post mit Postzustellungsurkunde – eigenhändig“ zu bewirken trachtete und ist der ausländischen Zustellurkunde, eigenhändig gefertigt von der Zustellerin C D der Deutschen Post AG, zu entnehmen, dass die Lenkererhebung postseitig zu übergeben versucht wurde, jedoch weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, sie das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat und der Tag der Zustellung am Umschlag des Schriftstücks vermerkt wurde, wobei das Datum 17.12.2022 darin angeführt ist.
Nachdem die von Seiten der Behörde begehrte Lenkerauskunft zulassungsbesitzerseitig nicht erteilt wurde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Liezen die Strafverfügung vom 22.02.2023 und erhielt am 06.03.2023 nachstehendes, behördlicherseits als Einspruch gewertetes Schreiben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240930_LVwG_30_25_3072_2024_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240930_LVwG_30_25_3072_2024_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240930_LVwG_30_25_3072_2024_00/image003.pngHinsichtlich des im Postweg versendeten Straferkenntnisses vom 20.03.2024 wurde laut Zusteller die Annahme am 23.03.2024 verweigert, worauf die Behörde wiederum eine Zustellung durch das Regierungspräsidium Gießen vorzunehmen trachtete und ist der Zustellurkunde der Deutschen Post AG, eigenhändig gefertigt durch den Zusteller der Deutschen Post AG, E F, zu entnehmen, dass versucht wurde, das Dokument zu übergeben, jedoch weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, das Schriftstück in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde und der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks seitens des Zustellers vermerkt wurde, wobei das Datum 27.07.2024 angegeben war.
In diesem behördlichen Straferkenntnis vom 20.03.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Liezen Herrn A B eine Übertretung des KFG 1967 in deutscher Sprache unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last:
„1. Datum/Zeit:01.01.2023
Ort:L, H
Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen (D) **** mit Schreiben der BHLI (Bezirkshauptmannschaft Liezen) vom 21.09.2022 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 29.03.2022 um 09:09 Uhr in Ardning auf der A9 bei Höhe Straßenkilometer 66,33 Fahrtrichtung: Ardning / Admont gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 330,00 betrage.
Gegen dieses Straferkenntnis wendete sich Herr A B mit E-Mail vom 09.08.2024 wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240930_LVwG_30_25_3072_2024_00/image004.jpg“
Diese Eingabe, der auch ein Lichtbild einer KFZ-Windschutzscheibe u.a. mit einer darauf erkennbaren österreichischen Autobahnmautvignette für das Jahr 2022, welches der Behörde übermittelt wurde, angeschlossen war, wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.08.2024 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes als Beschwerde vorgelegt.
In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit hg. Schreiben vom 26.08.2024 ein Zwischenermittlungsverfahren unter Erläuterung des dem Beschuldigten zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes geführt und wurde Herr A B ersucht, dem Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sein E-Mail vom 09.08.2024 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20.03.2024 anzusehen sei und, sollte dies der Fall sein, wurde er auch ersucht, das Begehren der Beschwerde innerhalb dieser Frist anzuführen, andernfalls die Eingabe vom 09.08.2024 zurückgewiesen werden müsste, wobei überdies u.a. auch um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse innerhalb dieser Frist ersucht wurde.
Diese verwaltungsgerichtliche Verfahrensanordnung wurde Herrn A B am 04.09.2024 eigenhändig zugestellt, wobei dem Verwaltungsgericht gegenüber beschwerdeführerseitig bis dato eine Reaktion nicht erfolgte.
Mit Eingabe vom 16.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht ein E-Mail des Herrn A B, in welchem er wiederum Ausführungen zum Delikt der Mautprellerei tätigte und auf den behördlichen Kontakt mittels Mail sowie via Telefon verwies sowie der Behörde die Übermittlung einer Erklärung der Polizei in Bezug auf das Kennzeichen **** in Aussicht stellte und von Seiten der Behörde die Übermittlung von Lichtbildern vom 29.03.2022, Str.km 66,33 forderte, welche sein Auto mit dem Kennzeichen **** zeigen.
Seitens der belangten Behörde wurde mit dem Sachverhalt einer allfälligen Heilung des georteten Zustellmangels konfrontiert, im Verfahrensgegenstand keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Im Verfahrensgegenstand geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem Sachverhalt aus:
Festzustellen ist, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.11.2022 das Regierungspräsidium Gießen Hessen um Zustellung der Lenkererhebung vom 21.09.2022 ersuchte und darin verfügte, dass die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde – „eigenhändig“ erfolgen solle. Die Urkunde des Zustellnachweises, datiert mit 17.12.2022, bestätigt lediglich den Versuch der Postbediensteten das Schriftstück übergeben zu haben und, dass das Schriftstück, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Dass die Sendung dem Beschwerdeführer tatsächlich zuging, ist fallbezogen nicht festzustellen.
Herrn A B wurde am 04.09.2024 ein Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.08.2024 zugestellt und kam der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte diesem Auftrag der Verbesserung des Begehrens seiner allfälligen Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht nach; ebenso wurde beschwerdeführerseitig nicht klargestellt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 09.08.2024 um eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark handelt.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich dieser Sachverhalt in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie den verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten, dargestellten Ermittlungsschritten ergibt.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 9 VwGVG lautet wie folgt:
„Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
§ 103 Abs 2 KFG 1967 sieht Nachstehendes vor:
„Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
[…]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]“
§ 134 Abs 1 KFG 1967 lautet wie folgt:
„Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
§ 2 Z 1, § 7 und § 11 Abs 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lauten wie folgt:
§ 2 Z 1 ZustG:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]“
§ 7 ZustG:
„Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 11 Abs 1 ZustG:
„Besondere Fälle der Zustellung
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
[…]“
Die Artikel 10, 11 und 12 des Vertrages der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, normieren Nachstehendes:
„Artikel 10
(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.
(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.
Artikel 11
Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.
Artikel 12
Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.“
§ 24 VStG lautet wie folgt:
„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
§ 13 Abs 3 AVG ist Nachstehendes zu entnehmen:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
§ 47 AVG lautet wie folgt:
„Urkunden
Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.“
Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde Herrn A B in ihrem Straferkenntnis vom 20.03.2024 zur Last, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen (D) **** mit Schreiben der Behörde vom 21.09.2022 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 29.03.2022 um 09.09 Uhr in Ardning auf der A9 bei Höhe Str.km 66,33, Fahrtrichtung: Ardning / Admont gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe, sowie auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilten hätte können.
Mit E-Mail vom 09.08.2024 bezog sich der Beschwerdeführer unter Anführen der korrekten Geschäftszahl im Wesentlichen lediglich auf das der gegenständlichen Übertretung zugrundeliegende Delikt der Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002, indem er im Ergebnis davon ausging, die Maut damals ordnungsgemäß entrichtet zu haben und übermittelte er der Behörde auch ein bezughabendes Lichtbild einer Windschutzscheibe eines KFZ, auf welcher eine Jahresvignette für das Jahr 2022 die österreichische Autobahnmaut betreffend aufgebracht ist. Das gegenständliche Straferkenntnis betreffend ist zu ersehen, dass Herr A B ohne Zweifel nicht wirklich erkannt hatte, wofür die gegenständliche Strafe behördlicherseits nun erfolgt sei, indem er die Fragen stellte, wofür der Strafbrief genau sei bzw. was das Problem sei und ersuchte er auch um eine Erklärung das Straferkenntnis betreffend.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde auf Grund der Bezugnahme auf die erfolgte Bestrafung gegenständlich davon ausgegangen, dass Herr A B das behördliche Straferkenntnis fallbezogen auch tatsächlich erhielt und wurde ein Zwischenermittlungsverfahren insbesondere dahingehend geführt, ob das E-Mail des Herrn A B vom 09.08.2024 als Beschwerde anzusehen sei, wobei seitens des Einschreiters innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen entsprechend dem hg. Schreiben vom 26.08.2024 eine entsprechende inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben wurde. Dieses Schreiben wurde laut der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises dem Beschuldigten nachweislich am 04.09.2024 zugestellt, wobei dieser daraufhin lediglich der Behörde mit Eingabe vom 16.09.2024 – wie dargelegt – ein E-Mail übermittelte, in welchem er wiederum Ausführungen insbesondere zum Delikt der Mautprellerei tätigte. Dem Verbesserungsauftrag in Bezug auf das erforderliche Begehren, wenn beschwerdeführerseitig von einer Beschwerde ausgegangen werde, kam der Einschreiter fallbezogen nicht nach. Da aus dem E-Mail vom 09.08.2024 für das Verwaltungsgericht zumindest auch erkennbar wurde, dass sich Herr A B auch gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wendete und die Bestrafung nicht verstand, zumal er die Maut seinem Vorbringen nach entrichtet habe, ging das Verwaltungsgericht in der Folge im Zweifel vom Vorliegen einer Beschwerde des Einschreiters fallbezogen aus.
Gegenständlich versuchte die belangte Behörde die Lenkererhebung zuvor mittels eines eingeschriebenen Briefes entsprechend Artikel 10 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zuzustellen, was fallbezogen scheiterte, da bei dieser direkten Postzustellung eine Hinterlegung erfolgte und ersuchte in der Folge die zuständige Stelle in Deutschland, gegenständlich das Regierungspräsidium Gießen Hessen, um Vermittlung der Zustellung. Dem Ersuchen der Verwaltungsstrafbehörde vom 10.11.2022 nach sollte die Zustellung „durch die Post mit Postzustellungsurkunde – eigenhändig“ erfolgen. Dieser Vermerk „eigenhändig“ bewirkt nach der Judikatur, dass auch eine Ersatzzustellung in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. z.B. auch VwGH am 19.11.2009, 2009/07/0137, VwGH am 22.12.2008, 2004/03/0160 und VwGH am 23.04.2008, 2006/03/0152). Der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises vom 17.12.2022 ist jedoch ausdrücklich zu entnehmen, dass die Übergabe der Sendung bloß versucht wurde und, da eine solche in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, das Schriftstück in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde und bezieht sich diese somit ohne Zweifel inhaltlich nicht auf die „eigenhändige“ Übernahme durch Herrn A B.
Nach Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen hatte die ersuchte Stelle auf Grund der behördenseitig festgelegten Zustellart hinsichtlich der Wahl der Zustellart jedoch kein Ermessen.
Der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 18.09.2000, 2000/17/0044) folgend erweist sich eine Zustellung unwirksam, wenn der im Staatsvertrag vorgezeichnete Weg nicht eingehalten wurde. Ein Zustellnachweis über die erfolgte „eigenhändige“ Übernahme der Sendung durch den Beschuldigten liegt gegenständlich nicht vor und geht der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 28.06.2016, Ra 2016/17/0067) auch davon aus, dass für die Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen würde sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges ergeben (vgl. VwGH am 20.01.2015, Ro 2014/09/0059 unter Hinweis auf VwGH am 16.05.2011, 2009/17/0185). Das maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht laut Höchstgericht nichts Gegenteiliges vor und sei auch aus anderen Abkommen – soweit ersichtlich – nichts Anderes erkennbar.
Gegenständlich ist dem in Rede stehenden Rechtsmittel zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Erklärung trachtete, wofür die Strafe erfolgt sei und ist aufgrund des sich bloß auf das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung der Wohnung beziehenden Zustellnachweises auch nicht ersichtlich, aufgrund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde fallbezogen von einer Heilung iSd § 7 ZustG des sich aus Art. 11 des näher bezeichneten Staatsvertrages ergebender Zustellmangels fallbezogen ausging.
Mit diesem Umstand konfrontiert wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein bezughabender Sachverhalt, welcher die Zustellung in Folge Heilung des vorgenannten Zustellmangels nachweisen könnte, dargetan.
Auch wenn der Beschwerdeführer das Zukommen der Lenkererhebung fallbezogen nicht ausdrücklich bestritt, so ist aus seiner Beschwerde implizit dennoch erkennbar, dass ihm fallbezogen nicht klar war, wofür er bestraft werden sollte.
Zum Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gehört es auch dass im Falle einer schriftlichen Aufforderung die Lenkerauskunft nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung erteilt wurde und, selbst wenn dem Beschwerdeführer fallbezogen die Zustellung der in Rede stehenden Lenkererhebung nicht zweifelsfrei nachzuweisen war, so durfte das Landesverwaltungsgericht Steiermark diesen Sachverhalt im in Rede stehenden Fall jedoch nicht aufgreifen, da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht gegenüber sein Anbringen vom 09.08.2024 nicht präzisierte und bei Vorliegen einer Beschwerde auch dem verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrag trotz ordnungsgemäßer Zustellung der bezughabenden Verfahrensanordnung nicht nachkam, sodass es die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die von Seiten der Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe vom 09.08.2024 deshalb mittels gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen galt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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