projetos
LVwG 30.7-3149/2024•LVwG ST LVwG 30.7-3149/2024
LVwG 30.7-3149/2024Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2024
Kontrolle, Fahrerkarte, Zulassungsbesitzer, Prüfung, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde der A, geb. am ****, vertreten durch RA Dr. B, A-Straße, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.07.2024, GZ: BHLI/612230025235/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte (1. bis 15.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen („belangte Behörde“) vom 26.07.2024 wurde Frau A („Beschwerdeführerin“) in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH vorgeworfen, sie habe es zu verantworten, dass sich die Zulassungsbesitzerin (D GmbH) des LKW mit dem Kennzeichen ****, der mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sei, nicht davon überzeugt habe, dass der Lenker des vorgenannten KFZ im Besitz einer Fahrerkarte sei. Konkret seien ihr insgesamt 15 Übertretungen zwischen dem 19.04.2023 und dem 09.05.2023 vorzuwerfen.
Hierdurch habe die Beschwerdeführerin in 15 Fällen gegen § 103 Abs 4 KFG verstoßen, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils eine Geldstraße iHv € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstraße, zu verhängen gewesen sei. Insgesamt seien sohin EUR 2.250,00 als Strafe und weitere € 225,00 als Kostenbeitrag nach § 64 VStG vorzuschreiben gewesen.
Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin form- und fristgemäß Beschwerde erhoben. Dabei bringt sie – soweit wesentlich – vor, die Subsumption unter § 103 Abs 4 KFG sei verfehlt. Im Übrigen sei – wenn überhaupt – der verantwortliche Beauftragte verwaltungsstrafrechtlich zu belangen. Mit Urkundenvorlage vom 11.09.2024 legte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zum Beschwerdevorbringen eine Urkunde vor, aus der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ersichtlich sei.
II.Feststellungen
Mit Straferkenntnis vom 26.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH vorgeworfen, dass sie es zu verantworten hat, dass sich die Zulassungsbesitzerin (D GmbH) des LKW mit dem Kennzeichen ****, der mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, nicht davon überzeugt hat, dass der Lenker des vorgenannten KFZ im Besitz einer Fahrerkarte ist, weil das Fahrzeug zu den näher angeführten Zeitpunkten an näher angeführten Orten von einem unbekannten Fahrer gelenkt wurde. Insgesamt wurden ihr 15 Übertretungen des § 103 Abs 4 KFG zwischen April und Mai 2023 vorgeworfen, die allesamt den vorgenannten LKW und den gleichen Tatort (E, B320 Str.km ****, Richtung A9) betreffen. Konkret wurden ihr Übertretungen des § 103 Abs 4 KFG zu nachstehenden Tatzeiten vorgeworfen:
19.04.2023, 09:00 Uhr – 19.04.2023, 18:20 Uhr
20.04.2023, 20:20 Uhr – 20.04.2023, 20:22 Uhr
21.04.2023, 05:25 Uhr – 21.04.2023, 14:20 Uhr
24.04.2023, 12:38 Uhr – 24.04.2023, 22:47 Uhr
25.04.2023, 01:34 Uhr – 25.04.2023, 01:35 Uhr
26.04.2023, 16:30 Uhr – 26.04.2023, 17:10 Uhr
27.04.2023, 05:04 Uhr – 27.04.2023, 21:14 Uhr
01.05.2023, 17:12 Uhr
02.05.2023, 06:02 Uhr – 02.05.2023, 08:20 Uhr und 02.05.2023, 08.57 Uhr – 02.05.2023, 18:02 Uhr
03.05.2023, 05:00 Uhr – 03.05.2023, 05:04 Uhr
04.05.2023, 13:01 Uhr – 04.05.2023, 13:30 Uhr
07.05.2023, 01:25 Uhr – 07.05.2023, 02:25 Uhr
07.05.2023, 13:55 Uhr – 07.05.2023, 14:10 Uhr
08.05.2023, 09:03 Uhr – 09.05.2023, 00:20 Uhr
09.05.2023, 17:05 Uhr – 09.05.2023, 18:50 Uhr
Die Beschwerdeführerin ist seit 06.08.2019 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der D GmbH [Firmenbuchauszug]. Die D GmbH ist die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen ****.
Am 02.01.2023 unterfertigten die Beschwerdeführerin und Herr F nachstehende Vereinbarung:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240926_LVwG_30_7_3149_2024_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240926_LVwG_30_7_3149_2024_00/image002.png
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Beschwerdevorbringen und den oben in Klammer angeführten Beweismitteln.
Der Inhalt der unterfertigten Erklärung ergibt sich aus dem – objektiv auszulegenden (VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 17.10.2022, Ra 2022/02/0191; 7.4.2017, Ra 2016/02/0009; 17.2.2015, Ro 2014/02/0124; 23.4.2013, 2013/09/0026) – beschwerdeführerseitig vorgelegten Scan der (Bestellungs-)Urkunde vom 02.01.2023. Von der Vorlage der Originalurkunde konnte abgesehen werden, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark keine Zweifel an der Authentizität des Dokuments hegt (vgl VwGH 29.1.2009, 2007/03/0092; 28.5.2008, 2008/03/0015). Dies schon deshalb, weil die Bestellung von „Fuhrparkverantwortlichen“ von im Bereich Logistik bzw Transport tätigen Unternehmen – wie der D GmbH – weit verbreitet, üblich und auch gerichtsnotorisch ist. Im Übrigen wurde der Inhalt der Vereinbarung auch von der belangten Behörde nicht bestritten nachdem ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
IV.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt:
§ 9 BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH, wobei Letztere Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen **** ist.
Als solche ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Gemäß § 9 Abs 2 VStG kann jedoch ein „verantwortlicher Beauftragter“ bestellt werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit solcher „Beauftragten“ gemäß Abs 2 leg cit geht der allgemeinen Regel des Abs 1 leg cit vor. Ist also ein verantwortliche Beauftragter bestellt, so hat – im sachlichen Umfang dieser Bestellung – nur dieser, nicht aber das statutarische Vertretungsorgan verwaltungsstrafrechtlich einzustehen [ausdrücklich idS auch VwGH 3.5.2021 Ra 2020/02/0276; 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, vgl mwN zudem Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 23 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin durch die Bestellungsurkunde nachweisen können, dass zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher (Fuhrpark-)Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG (Herr F) wirksam bestellt war, wobei die Einhaltung der Vorgaben des KFG von dessen Aufgaben- und Anordnungsbereich umfasst ist [vgl zur Zulässigkeit des Bestellungsnachweises erst im Rahmen des (Beschwerde-)Verfahrens etwa VwSlg 12.375 A/1987 und VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097].
Ein gegen das außenvertretungsbefugte Organ eingeleitetes Strafverfahren ist nach erfolgreicher Geltendmachung des Nachweises der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen (vgl VwGH 7.2.2022, Ro 2020/17/0005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass § 103 Abs 4 KFG vom Zulassungsbesitzer zwar die Kontrolle des Vorliegens einer Fahrerkarte von Lenkern verlangt, eine einmalige Prüfung des Lenkers hierbei jedoch ausreichend ist. Die Bestimmung ist nicht derart zu verstehen, dass der Zulassungsbesitzer vor jedem einzelnen Fahrtantritt des Lenkers eine derartige Kontrolle durchführen muss (siehe hierzu schon den Erlass des damaligen BMVIT vom 31.05.2005, GZ: BMVIT-179.738/0009-II/St4/2005, insb S. 6).
Verhandlung
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG Abstand genommen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensrelevante Auslegung einer Bestellungsurkunde eine Einzelfallentscheidung darstellt, die grundsätzlich nicht revisibel ist (zB VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191; vgl auch die im Rahmen der Beweiswürdigung zitierte Rechtsprechung).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.