LVwG ST LVwG 41.26-1861/2024

LVwG 41.26-1861/2024Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2024

Abrir fonte

Regest

Prüfungstermine, Anzahl, Befähigungsprüfung, Bestellung, Fahrprüfer, Führerscheingesetz, Fahrprüfungsverordnung, Rechtsanspruch, rechtliches Interesse

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.26-1861/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.26.1861.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des DI A B, geb. am ****, Sgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.04.2024, GZ: ABT16-53488/2017-59,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.04.2023, GZ: ABT16-53488/2017-59, wurde der Antrag von Herrn DI A B, vom 09.11.2023 und vom 01.12.2023, bzgl. eines weiteren Antrittes zur Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer, als unzulässig zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die § 34a, § 34b und § 36 FSG genannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der unvertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte er darin im Wesentlichen aus, dass am 05.02.2023 ihm der positive Ausgang des Hearings mitgeteilt worden sei. In weiterer Folge sei über die Behörde die Fahrprüferausbildung inklusive der Hospitationen (Mitfahren bei Prüfungen) organisiert worden. Die gesamte Ausbildung für die Klassen A, B, BE, C, CE, D, DE und F sei bis zum 17.07.2023 abgeschlossen worden. Die Ausbildungskosten würden sich auf über € 10.000,00 belaufen. Die Behörde sei bei den Befähigungsprüfungen von der falschen Annahme ausgegangen, dass bei diesen alle Klassen (A, B, BE, C, CE, D, DE, F) zu prüfen seien. Tatsächlich würde sich die Befähigungsprüfung auf die Klassen A, B und CE beschränken, wenn die Prüferberechtigung für alle Klassen angestrebt werde. Beweis Anhang 7 Fahrprüfungsverordnung § 8 Abs 6. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, dass beim Landesverwaltungsgericht Steiermark um Annullierung aller bisherigen Befähigungsprüfungen angesucht werde und um Wiederholung der Prüfung entsprechend die Prüfungsordnung nach dem FSG § 8 Abs 6.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde eine Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer bekundete mit Schreiben vom 11.03.2016 sein Interesse an der Tätigkeit als Fahrprüfer. Er absolvierte am 19.10.2022 ein Hearing und trat am 17.07.2023, am 04.09.2023 und am 07.11.2023 zu Befähigungsprüfungen an, welche er jeweils nicht bestand. Am 09.11.2023 und am 01.12.2023 stellte er die Anträge bzgl. der Zulassung zu einem weiteren Antritt zur Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer, welche durch den nunmehr bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und wird dieser seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Im Wesentlichen geht es um die rechtliche Beurteilung laut Beschwerdevorbringen, dass die bisherigen Befähigungsprüfungen annulliert werden und die Prüfung entsprechend der Prüfungsordnung nach dem FSG wiederholt werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

§ 34a FSG:

„Fahrprüfer

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

1. Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,

2. fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,

3. Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,

4. Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,

5. Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

2. die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,

3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

4. den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,

5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

6. die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,

7. den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,

8. die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,

9. die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und

10. die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.“

§ 34b FSG:

„Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer

(1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer

1. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)

3. das 27. Lebensjahr vollendet hat,

4. die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,

5. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,

6. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und

7. eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.

(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer

1. entweder

a)mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder

b)eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder

c)über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,

2. die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt;

3. die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und

4. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.

(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.

(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.

(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.

(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.

(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.

(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.“

§ 36 FSG:

„Sonstige Zuständigkeiten

(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

1. die Erteilung von Ermächtigungen:

a)an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen), (Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 82, BGBl. I Nr. 61/2011)

c)an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

d)an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

2. die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,

2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine,

4. an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(2a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

1. vertrauenswürdig ist,

2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.

(5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.“

§ 8 Abs 6 und 7 FSG-BV Fahrprüfungsverordnung:

„(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:

1. einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);

2. einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.

Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Abs. 4 genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.“

§ 13 FSG-BV Fahrprüfungsverordnung:

„(1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.“

Art. I Abs 2 Z 1 EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen:

„(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; […]“

Art. I Abs 3 Z 6 EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen:

„(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Tätigkeit als Fahrprüfer bekundet und bestand er dreimal, nämlich am 17.07.2023, am 04.09.2023 und am 07.11.2023 die Befähigungsprüfung nicht. Aus den oben angeführten, gesetzlichen Bestimmungen ist die Anzahl möglicher Prüfungstermine zur Befähigungsprüfung weder dem Gesetz noch der Verordnung zu entnehmen und ist somit die Behörde nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an regelmäßigen Prüfungsterminen anzubieten. Wie die Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid richtig angeführt hat, hat diese eigenständig zu beurteilen, ob die Bestellung von zusätzlichen Fahrprüfern erforderlich ist und in weiterer Folge gegebenenfalls weitere Prüfungstermine festzulegen.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr mit dem Beschwerdevorbringen einerseits die Annullierung aller bisheriger Befähigungsprüfungen und andererseits die Wiederholung der Prüfung entsprechend der Prüfungsordnung nach dem Führerscheingesetz, § 8 Abs 6 FSG.

Laut Art. I Abs 3 Z 6 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf die Durchführung von Prüfungen die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. Im Gegenstandsfall sind weder aus den Bestimmungen der §§ 34a und 34b FSG sowie der §§ 8ff FSG – PV, ein Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Fahrprüfer oder ein rechtliches Interesse daran ableitbar und hat der VwGH in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 14.09.2004, 2004/11/0003, betreffend der alten Rechtslage ausgesprochen, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Rechtanspruch auf die Bestellung zum sachverständigen Fahrprüfer noch ein rechtliches Interesse daran besteht. Diese zum KFG ergangene Judikatur sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage, die eine Bestellung auf Antrag nicht einmal vorsieht, zu übertragen.

Zum Beschwerdeantrag Annullierung aller bisherigen Befähigungsprüfungen:

Bei diesem Antrag handelt es sich um einen typischen Fall des Art. I Abs 3 Z 6 EGVG, wonach Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, nicht anzuwenden sind. Mit dem Antrag auf Annullierung aller bisherigen Befähigungsprüfungen beantragt der Beschwerdeführer, dass bereits beurteilte Erkenntnisse von Personen annulliert werden und findet dementsprechend im Sinne von Art. I Abs 3 Z 6 EGV das AVG keine Anwendung, sodass sich dieser Antrag auf unzulässig erweist.

Zum Beschwerdeantrag Wiederholung der Prüfung entsprechend der Prüfungsordnung:

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die Befähigungsprüfung bereits mehrmals absolviert und diese jeweils nicht bestanden. Er wurde somit laut Art. I Abs 3 Z 6 EGVG zur Prüfung bereits mehrmals zugelassen. Den Gesetzesgrundlagen ist weder die Anzahl der möglichen Prüfungsantritte zur Befähigungsprüfung zu entnehmen, noch ist zu entnehmen, dass die Behörde verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen Prüfungstermine anzubieten. Laut Angaben der Behörde im bekämpften Bescheid stehen genügend Fahrprüfer zur Verfügung und kann die Behörde aus diesem Grund nicht verpflichtet werden, solange dies der Fall ist, weitere Prüfungstermine auszuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.