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LVwG 30.15-3014/2024•LVwG ST LVwG 30.15-3014/2024
LVwG 30.15-3014/2024Tribunal Administrativo Regional13 de set. de 2024
Unverzüglich, Schutzzweck, Lenkberechtigung, Ausweisdokument, Abgabe, zeitnah, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ****, D-Straße , A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.07.2024, GZ: BHGU/606240043116/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 29 Abs 3 FSG zur Last gelegt und gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vom 14.03.2024, GZ.: 11.1-1984/2024 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur vollständigen Absolvierung der 2. Ausbildungsphase im Rahmen der Mehrphasenausbildung entzogen.
Gleichzeitig wurde angeordnet, den Führerschein bei sonstiger Straffälligkeit unverzüglich zur Vornahme der Streichung der Klasse A der ha. Behörde vorzulegen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Sie haben den Führerschein in der Zeit von 19.03.2024 bis 10.05.2024 nicht abgeliefert.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass er sich nach Zustellung des Bescheides sehr wohl bemüht habe, einen Termin für die Führerscheinabgabe bei der zuständigen Behörde zustande zu bringen. Dies habe sich jedoch schwierig gestaltet, weil die zuständige Sachbearbeiterin wiederholt nicht erreichbar war. Nach erfolgter Terminvereinbarung habe er unter Hinweis auf seine selbstständige Tätigkeit bereits darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nicht in der Lage sein würde, den einen Monat im Voraus geplanten Termin einzuhalten und daher um die Möglichkeit einer Terminverschiebung ersucht. Erfreulicherweise sei ihm von der Behörde damals bestätigt worden, dass eine Verschiebung des Termins keinerlei Problem darstellen würde. Auch nachdem er den vereinbarten Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen konnte habe er mehrfach versucht, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Kontakt aufzunehmen. Dass er auch hätte per E-Mail kommunizieren können sei ihm nie mitgeteilt worden ebenso wenig wie die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung. Auch verstehe er nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sei, mit einem Kollegen der zuständigen Sachbearbeiterin einen Termin zu vereinbaren. Dass bei der Behörde Termine grundsätzlich mit einer Wartezeit von zumindest einem Monat vergeben werden liege nicht in seiner Verantwortung. Auch sei die Strafe zu hoch bemessen im Hinblick auf den Umstand, dass er derzeit als Geschäftsführer der E GmbH aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens kein Gehalt ausbezahlt bekomme. Die Durchführung einer Verhandlung wurde beantragt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde von der zuständigen Richterin zunächst mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen und von dieser der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt geschildert (Aktenvermerk vom 28.08.2024):
„Nochmals gefragt zum gegenständlichen Fall gebe ich nach Kenntnisnahme vom
Beschwerdevorbringen Nachstehendes an:
Herr A hat sich ohne Erklärung für die verzögerte Kontaktaufnahme erst ca. zwei Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides erstmals am 03.04.2024 telefonisch bei mir gemeldet um einen Termin für die Abgabe des Führerscheins zu vereinbaren. Es stimmt nicht, dass der bei diesem Gespräch letztlich vereinbarte Termin für 07.05.2024 der zum damaligen Zeitpunkt frühestmögliche Termin gewesen ist. Ich habe dem Anrufer damals zwar gesagt, dass die regulären Termine für April bereits ausgebucht sind ich ihn aber wenn er es möchte im April noch einschieben kann. Das wollte er jedoch nicht und meinte, dass der von mir angebotene Termin für 07.05.2024 für ihn ohnehin gut passt.
Zu diesem Termin ist Herr A dann unentschuldigt nicht erschienen und hat sich mehrere Tage danach nicht gemeldet und zwar weder telefonisch noch per E-Mail und zwar weder bei mir noch bei meiner Kollegin Frau B. Mir und meiner Kollegin die heute bei diesem Telefonat anwesend ist, ist nichts davon bekannt, dass er versucht hätte uns in dieser Zeit zu erreichen. Die Durchwahl unter der wir beide erreichbar sind steht auf dem Bescheid den Herr A erhalten hat. Die Mitarbeiter in der Telefonzentrale wissen natürlich auch Bescheid wohin sie Anrufer in derartiger Angelegenheit verbinden müssen und außerdem hätte er sich natürlich jederzeit unter der ebenfalls auf dem Bescheid angegebenen E-Mail-Adresse melden können.
Grund für die Anzeigenerstattung war, dass Herr A den Termin am 07.05.2024 unentschuldigt verstreichen ließ und sich danach tagelang nicht mehr gemeldet hat. Hätte er rechtzeitig um einen Ersatztermin gebeten oder sich wenigstens nach der Terminversäumnis schnell gemeldet wäre das natürlich bewilligt worden. Ein E-Mail zu schreiben sollte doch zumutbar sein. Wir sind nicht so, dass wir in derartigen Angelegenheiten sofort eine Strafanzeige erstatten. Hier entstand jedoch der Eindruck, dass sich der Betreffende um diese Angelegenheit überhaupt nicht kümmert.
Letztlich hat er den Führerschein am 12.06.2024 abgegeben.“
Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass sofern er nicht weiterhin auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe, vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommen wird, dass er zum vereinbarten Termin am 27.05.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist, danach zumindest in einem Zeitraum von sechs Tagen keine erfolgreiche Kontaktaufnahme mit der Behörde stattfand und der Führerschein letztlich erst am 12.06.2024 abgegeben wurde. Ausgehend von diesem Sachverhalt sei beabsichtigt, die Geldstrafe auf € 100,00 herabzusetzen.
Mit Antwortmail vom 05.09.2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist.
Da somit im Ergebnis auf eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet wurde ist von nachstehendem, aus dem Akt hervorgehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2024 GZ 11.1-1984/2023 wird dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A bis zum Nachweis der vollständigen Absolvierung der 2. Ausbildungsphase entzogen.
Der Spruch des Bescheides enthält folgende Vorgabe (Fettdruck im Original):
„Der Führerschein ist unverzüglich nach telefonischer Terminvereinbarung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung abzuliefern, ansonsten machen Sie sich strafbar!“
In einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Links oben auf dem Bescheid ist als Bearbeiterin Frau B mit Telefon- und Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegen RSa zugestellt und von ihm am 19.03.2024 übernommen.
Am 03.04.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei Frau B und wurde ihm von dieser mitgeteilt, dass für den Monat April alle regulären Termine bereits ausgebucht seien, sie ihn allerdings, falls gewünscht, noch einschieben könne. Letztlich einigte man sich darauf, dass der Beschwerdeführer den von Frau B bei diesem Telefonat angebotenen nächstmöglichen regulären Termin am 07.05.2024 für die Abgabe des Führerscheins wahrnimmt. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und meldete sich auch danach für den Zeitraum von zumindest sechs Tagen nicht bei der belangten Behörde, worauf die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet wurde. Letztlich erfolgte die Führerscheinabgabe am 12.06.2024.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf den im Akt der Behörde bereits enthaltenen Erhebungen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes, welche der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme auch akzeptiert hat.
Da die zuständige Sachbearbeiterin im Telefonat mit der Richterin zugegeben hat, dass der Grund für die Anzeigenlegung nicht darin bestand, dass dieser sich nicht unmittelbar nach Erhalt des Bescheides gemeldet hat und vor dem 07.05.2024 kein Termin zustande kam sondern ausschließlich deswegen Anzeige erstattet wurde, weil er diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist und sich danach tagelang nicht gemeldet hat, kommt es gegenständlich nicht entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer vor dieser letztlich erfolgreichen Terminvereinbarung tatsächlich Probleme hatte, die Sachbearbeiterin früher zu erreichen.
Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nachdem er den Termin am 07.05.2024 versäumt hat, den Führerschein letztlich erst am 12.06.2024 abgegeben hat. Dies deshalb, weil der Tatzeitraum laut Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses am 10.05.2024 endet und es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ohnedies verwehrt ist, den Tatzeitraum zum Nachteil des Bestraften auszudehnen.
III.Rechtliche Beurteilung und Strafbemessung:
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:
§ 29 Abs 3 FSG:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
[…]
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
[…]“
§ 37 Abs 1 FSG:
„Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
Da die belangte Behörde mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.03.2024 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen den Führerschein (das Ausweisdokument) „unverzüglich“ bei der Behörde abzugeben wobei sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem gleichlautenden Text des Bescheidspruches ergibt, was genau unter „unverzüglich“ zu verstehen ist. Im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Bestimmung, dass nämlich eine Person, welcher die Lenkberechtigung entzogen wurde das dazugehörige Ausweisdokument abgeben soll, um zu verhindern, dass jemand vortäuscht, weiterhin im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ist darunter jedenfalls eine zeitnahe Abgabe des Ausweisdokumentes zu verstehen.
Da laut Bescheidspruch ausdrücklich eine telefonische Terminvereinbarung verlangt wird sind bis zur letztlich erfolgreichen telefonischen Terminvereinbarung am 03.04.2024 – Samstage, Sonntage und Feiertage (Ostermontag) an denen eine telefonische Vereinbarung ja nicht möglich gewesen wäre abgezogen -letztlich neun Tage verstrichen. Dies ist zwar nicht in „unverzüglich“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung jedoch auch keine so gravierende Säumigkeit wie von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angenommen. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass in der Praxis - wie auch der gegenständliche Fall zeigt - diesbezüglich durchaus eine gewisse Toleranz geübt wird und hat die zuständige Sachbearbeiterin, nachdem sie dem Beschwerdeführer keinen regulären Termin für April 2024 mehr anbieten konnte letztlich ja auch in beiderseitigem Einverständnis einen Termin für 07.05.2024 festgelegt. Der dem Beschwerdeführer vorwerfbare Sachverhalt reduziert sich somit darauf, dass er vor der erstmaligen Terminvereinbarung neun (Werk)Tage verstreichen ließ und sich dann nach Terminversäumnis mehrere Tage nicht gemeldet hat, um einen Ersatztermin zu vereinbaren, obwohl zumindest eine kurze Mitteilung per E-Mail mit einer Entschuldigung für die Versäumnis und dem Angebot sich ehestmöglich telefonisch zu melden, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre.
Dieses Verhalten erfüllt zwar den Tatbestand einer Übertretung des § 29 Abs 3 FSG, stellt allerdings keinen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen diese Bestimmung dar, weshalb die verhängte Strafe geringfügig herabgesetzt werden konnte. Dies wiederum unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die letztlich erst mehr als ein Monat danach stattgefundene tatsächliche Abgabe des Führerscheins aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten rechtlichen Gründen (Verschlechterungsverbot) nicht vorwerfbar ist.
Im Bereich des Verschuldens wird von gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgegangen. Dass der Beschwerdeführer nach der Terminversäumnis am 07.05.2024 es trotz angeblicher Bemühungen telefonischer Kontaktaufnahme nicht geschafft hat, mit Frau B oder einer allfälligen Vertretung einen Ersatztermin zu vereinbaren und - obwohl als Geschäftsführer eines Unternehmens im wirtschaftlichen Leben stehend - von alleine nicht auf die Idee kam, die auf dem zugrundeliegenden Bescheid angeführte E-Mail-Adresse für eine Kontaktaufnahme zu nutzen, wird vom Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung gewertet.
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich prinzipiell an gesetzliche Vorschriften hält und der gegenständliche Vorfall insgesamt wohl eher auf eine Ungeschicklichkeit im Umgang mit der belangten Behörde zurückzuführen ist, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Vorstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2019 absolut unbescholten ist. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erscheint daher ausreichend, um ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass er sich zumindest im Beschwerdeverfahren letztlich geständig und einsichtig gezeigt hat.
Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe liegt nur mehr knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe und ist so niedrig bemessen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, jedoch nicht belegte Einkommenslosigkeit keine weitere Strafherabsetzung rechtfertigen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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