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LVwG 26.16-2926/2024•LVwG ST LVwG 26.16-2926/2024
LVwG 26.16-2926/2024Tribunal Administrativo Regional27 de ago. de 2024
Stiefmutter, Familienangehörige, Legaldefinition, Antrag, Erteilung, Aufenthaltstitel, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 3, vom 11.07.2024, GZ: ABT03-55019/2024-39,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2024, GZ.: ABT03-55019/2024-39, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, Frau A B, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels möglicher zusammenführender Person die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Stiefsohn Herr C B, geb. am ****, österreichischer Staatsbürger sei und in Österreich leben würde. Im Bescheid der belangten Behörde sei er fälschlicherweise als ihr Schwager bezeichnet worden. Es handle sich um ihren Sohn und es bestünde eine enge familiäre Bindung zu ihm. Die Beschwerdeführerin habe ihn wie ihr eigenes Kind aufgezogen. Aufgrund der aktuellen Lebensumstände sei es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich bei ihren anderen Kindern zu leben. Daher sei es ihr Wunsch und Bedürfnis zu ihrem Sohn nach Österreich zu ziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin Frau A B, geb. am ****, ist Staatsangehörige der Türkei. Am 02.02.2024 stellte sie bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Laut den von ihr ausgefolgten Unterlagen ist die Beschwerdeführerin verwitwet und Mutter von vier Kindern, welche teils die türkische und teils die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden etliche Dokumente einer in Österreich wohnhaften Familie B vorgelegt. Aus den Antragsunterlagen konnte das Verwandtschaftsverhältnis allerdings nicht ermittelt werden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht vorliegen würden. Ob ein anderer Aufenthaltstitel in Frage käme sei unklar, da das Verwandtschaftsverhältnis der im Akt angegebenen Personen anhand der übermittelten Unterlagen nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Es sei auch keine Haftungserklärung vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 11.07.2024, GZ.: ABT03-55019/2024-39, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.
Aus der Beschwerde vom 26.07.2024 geht hervor, dass die für den Aufenthaltstitel erforderliche zusammenführende Person der Stiefsohn der Beschwerdeführerin sei. Ein etwaiger Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht erbracht.
Aufgrund einer Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergibt sich, dass die zusammenführende Person, Herr C B, weiterhin einen aufrechten Hauptwohnsitz in G, M hat.
Eine Haftungserklärung wurde bis zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass es sich bei der zusammenführenden Person um den Stiefsohn der Beschwerdeführerin handelt. Es wurden keine zusätzlichen Dokumente vorgelegt und konnten daher die Angaben der Beschwerdeführerin nicht eindeutig bestätigt werden.
Eine Richtigstellung bzw. Änderung des Erstantrages durch die Beschwerdeführerin ist nach Belehrung der belangten Behörde nicht erfolgt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG lautet:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“
§ 3 NAG lautet:
„(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“
§ 19 Abs. 2 NAG lautet:
„(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“
§ 23 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“
§ 29 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.“
§ 47 NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
Zu Spruchpunkt I:
Die Beschwerdeführerin brachte am 02.02.2024 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Im Antrag wurden vier Personen, die die schwedische beziehungsweise türkische Staatsbürgerschaft besitzen, angeführt.
Als zusammenführende Person wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26.07.2024 ihr Stiefsohn Herr C B, geboren am ****, genannt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis wurde lediglich in der Beschwerde ausdrücklich bekanntgegeben und nicht zusätzlich durch die Vorlage von Urkunden nachgewiesen.
Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Zu den Familienangehörigen zählen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG der Ehegatte bzw. Ehegattin, der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin und ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder).
Gegenständlich ist daher § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht anwendbar, da die Stiefmutter nicht von dieser Legaldefinition erfasst ist.
Im zugrundeliegenden Fall ist auch nicht zu erkennen, dass sich ein aus Art. 8 EMRK ergebender Anspruch auf Familiennachzug bestehen könnte, zumal das Verwandtschaftsverhältnis mangels vorgelegter Dokumente nicht hinreichend belegt werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fremde gemäß § 23 Abs. 1 NAG zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die Aussichtslosigkeit des beantragten Aufenthaltstitels belehrt und ihr die Richtigstellung bzw. Änderung des Antrages vorgeschlagen. Des Weiteren wurde sie über den ausständigen Nachweis von Deutschkenntnissen informiert.
Ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung kommt eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476).
Aus den dargelegten Gründen ist es auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht möglich den Antrag umzudeuten.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden nach erfolgter Übernahme des behördlichen Schreibens vom 14.06.2024 keine weiteren Dokumente vorgebracht oder Änderungen hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels getätigt. Indem die Beschwerdeführerin im Erstantrag keine konkrete zusammenführende Person bezeichnete und nicht auf die Belehrung der belangten Behörde reagierte, wurde zudem die Mitwirkungspflicht gemäß § 29 NAG verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde durch die belangte Behörde daher rechtsrichtig erlassen.
Der Beschwerdeführerin steht es jedenfalls frei einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zu stellen, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Nachweise einer neuerlichen Prüfung der zuständigen Behörde unterliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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