projetos
LVwG 30.9-310/2024•LVwG ST LVwG 30.9-310/2024
LVwG 30.9-310/2024Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2024
Ordnungsstörung, Sportveranstaltung, Versammlung, Halbmarathon, Laufbahn, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, O, K bei V, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.11.2023, GZ: VStV/923302043726/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 80,00 zu leisten.
III.Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist zu Punkt 1. eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
V.Gegen dieses Erkenntnis ist zu Punkt 2. gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.11.2023, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Übertretungen angelastet:
„1. Datum/Zeit: 08.10.2023, 10.03 Uhr
Ort:G, O, Abgesperrte Laufbahn der Veranstaltung S T 2023, im Bereich Start/Ziel, Höhe O
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben während einer Sportveranstaltung, kurz vor dem Start des S T unmittelbar vor der Startlinie, die Ordnung gestört, indem sie auf die Laufbahn gelaufen und sich auf diese hingesetzt haben.
2. Datum/Zeit: 08.10.2023, 10.03 Uhr
Ort:G, O, Abgesperrte Laufbahn der Veranstaltung S T 2023, im Bereich Start/Ziel, Höhe O
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, an welchem die Sportveranstaltung S T 2023 stattfand, pyrotechnische Gegenstände und Sätze wie Rauchfackel orange, 60 sec, Kat.: T1 06/2018 CE, Art. Nr. 2463-T1 0027 besessen und verwendet, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
2. § 40 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 PyroTG 2010 BGBl. I 131/2009 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 81 Abs 1 Sicherheits-polizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 40 Abs 1 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und die ihm angelasteten Übertretungen dem Grunde nach unbestritten gelassen. Er führte an, an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen zu haben, bei der unter Verwendung von orangenen Rauchfackeln und Bannern auf die Gefahren des Klimawandels hingewiesen werden sollte und ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen sowie der Stopp weiter Bohrungen nach Gas in Österreich gefordert werden sollte.
Die laufende Sportveranstaltung sei nur kurz und geringfügig gestört worden, der Protest sei friedlich und gewaltfrei verlaufen.
Er meine, diese Kundgebung sei durch Notstand gerechtfertigt gewesen.
Feststellungen:
Am 08.10.2023, um 07:15 Uhr verlegte „BE ***" (Revinsp C D, Insp, E F, Insp G H, Insp I J, Insp K L Insp M N zum Stützpunkt des SPK G bezgl. des „S T 2023".
Im Stützpunkt wurde durch den Einsatzleiter (Obstlt O P) die Einsatzbesprechung durchgeführt.
Im Zuge dieser befahl Obstlt O P, dass Personen am Betreten der Rennstrecke bzw. des Start/Zielbereiches zu hindern sind. Dies wurde befohlen, da es in jüngster Vergangenheit (dabei wurde der Berlin-Marathon genannt) zu Störaktionen der „letzten Generation" kam und dies auch für den S T befürchtet wurde.
Nach der Einsatzbesprechung wurde Obstlt O P von Revinsp C D darauf angesprochen, ob dies von Seiten der Behörde vorab genehmigt sei, da ja eine offensichtlich unangemeldete Versammlung nur durch einen Behördenvertreter untersagt werden kann.
Obstlt O P antwortete, dass dies nicht nötig sei, da wir (gemeint war die Polizei) sich keine Verzögerung des Startes leisten können und er die Verantwortung dafür übernehme.
In weiterer Folge verlegte „BE ***" in den innerstädtischen Bereich und bezog an 3 Positionen Stellung.
Position 1: auf Höhe des O (Revinsp C D Insp E F)
Position 2: Kreuzung Ggasse - O (Insp M N Insp G H)
Position 3: Kreuzung J - O (Insp K L Insp I J)
Auf Höhe der Kreuzung Bgasse - O befand sich „D ***".
Um ca. 09:45 Uhr, also ungefähr 15 Minuten vor dem Start des Marathons konnte der ML eine Gruppe von Personen wahrnehmen, welche sich ihm direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite befand. Die Gruppe fiel dem ML deswegen auf, da diese ihn und Insp E F mit regelmäßigen Seitenblicken beobachteten und dabei zu tuscheln begannen.
Auf Grund dieses verdächtigen Verhaltens kontaktierte der ML „D ****" per Funk und dirigierte diese zur dementsprechenden Örtlichkeit.
Eingetroffen an der Örtlichkeit positionierten sich sofort EB von „D ***" zwischen der Personengruppe und der Absperrung.
Kurz darauf zog die Personengruppe ab, der ML konnte jedoch nicht sehen wohin, weshalb er und Insp E F sich fußläufig in Richtung der Kreuzung O - F-G-Allee bewegten um eine Positionierung der Personen machen zu können.
Um 10:03 Uhr meldete „D ***" Personen auf der Rennstrecke. Der ML Insp E F machten sofort kehrt, begaben sich zur Absperrung und konnten erkennen, dass sich mehrere Personen, unter Verwendung von orangefarbenen Rauchfackeln, auf der Rennstrecke befanden.
„D ***" begann bereits damit die Personen von der Fahrbahn zu entfernen.
Der ML Insp E F überstiegen die Absperrung und liefen zum Vorfallsort um die Dkräfte zu unterstützen. Beim Eintreffen war lediglich noch eine weibliche Person mit Rauch Fackel nicht durch Polizisten gesichert.
Revinsp C D erfasste mit seiner rechten Hand das rechte Handgelenk der weiblichen Person und mit der linken Hand an der Rückseite des rechte Oberarmes. In weiterer Folge streifte der ML mit seiner rechten Hand vom Handgelenk der Person über deren Hand und zog dieser somit die Rauchfackel aus der Hand. Als sich der ML über rechts um drehen wollte um die Person, am rechten Oberarm haltend, abführen zu können, ließ sich diese sofort fallen.
Dadurch, dass der ML die Person am Oberarm weiterhin festhielt, konnte der Fall von diesem abgebremst werden. Sofort ergriff Insp E F die Person an den Beinen und ein EB der EE die Person am linken Arm und sie wurde zur Seite getragen. (Anm. d. ML.: bzgl. des oa. Einschreitens von Revinsp C D Insp E F liegt ein Video vor) Während die Personen durch Kräfte der EE BE gesichert wurden, wurde die Absperrung geöffnet um diese von der Rennstrecke zu verbringen.
Währenddessen wurden von Revinsp C D zwei brennende Rauchfackeln von der Rennstrecke entfernt und zum Ausbrennen in den „Fpark" geworfen. Dabei nahm der ML bedacht darauf, dass keine Personen dadurch gefährdet bzw. verletzt werden.
Nachdem die Absperrung geöffnet wurde, wurden die augenscheinlichen Klimaaktivisten von der Rennstrecke getragen.
Q R wurde von Insp I J (Rautekgriff am Oberkörper), Insp K L (rechtes Bein) einem EB von D *** (linkes Bein) von der Rennstrecke in Richtung Fpark getragen.
A B wurde von Insp E F (linker Arm) zwei EB von D *** (rechter Arm Beine) ebenfalls von der Rennstrecke in Richtung Fpark getragen.
Bevor die Beiden oben genannten weggetragen wurden, wurden sie gefragt ob sie die Rennstrecke freiwillig verlassen. Da Beide verneinten wurden sie darüber aufgeklärt, dass sie von der Rennstrecke getragen werden.
Beide wurden unter möglichster Schonung der Person Menschenwürde weggetragen.
Mit Unterstützung der Bezirksstreifen „Pgasse *“ (Bezinsp U V) „SGASE *“ (Revinsp W X) wurden die 5 beteiligten Personen einer Identitätsfeststellung unterzogen.
Alle wurden über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt.
Die gesamte Amtshandlung wurde von passiven Mitgliedern der „Letzen Generation" mitgefilmt.
Nach Abschluss der Amtshandlung verließen die Personen den Vorfallsort und eine Gruppe von ca. 25 Aktivisten bildete in einem Park (Statue) einen Besprechungskreis welcher sich aber kurz darauf auflöste und die Aktivisten verteilten sich in Kleingruppen in verschiedene Richtungen.
Über Vorhalt der Verwaltungsübertretungen führte der Beschwerdeführer an, die Rauchfackeln deshalb mitgehabt und verwendet zu haben, um im Hinblick auf mediale Berichterstattungen mehr Aufmerksamkeit zu bekommen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der LPD Steiermark vom 01.11.2023 sowie den unmittelbar anlässlich der Laufveranstaltung verfassten Bericht vom 08.10.2023. Darin sind die näher beschriebenen Störaktionen der Protagonisten der „Letzten Generation“ Y Z, Q R, A B, Aa B und Ca D des näheren beschrieben.
Es bestand kein Grund an der Richtigkeit dieser Festhaltungen Zweifel zu hegen, im Übrigen blieben die angelasteten Verwaltungsübertretungen von den Beschwerdeführern dem Grunde nach unbestritten. Die Argumentation des Beschwerdeführers A B, wonach die Störaktion lediglich kurz gedauert hat, kann insofern nicht richtig sein, als nach Beginn der beschriebenen Protestmaßnahmen die Laufveranstaltung bereits im Gange war und andererseits einige Personen, unter anderem auch der Beschwerdeführer A B erst weggetragen werden mussten, da er und auch Ca D nicht bereit waren, die abgesperrte, für die Laufveranstaltung reservierte Fläche freiwillig zu verlassen.
Die weitere sonstige Argumentation unterliegt der noch vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
§ 81 Abs 1 SPG:
„(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das „Sich-fest-Kleben“ auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Das gezielte Festkleben ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO. Ebenso das bewusste Stören von Veranstaltungen jedweder Art wie hier beim S T.
Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Veranstaltung durch sein Verhalten nur kurz gestört wurde, ist nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar
Gemäß § 39 Abs 2 Pyrotechnikgesetz 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze im sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
Verwaltungsübertretungen der verfahrensgegenständlichen Art sind gemäß § 40 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu € 4.360,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden.
Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Übertretungen haben entgegen seiner Argumentation sehr wohl eine Störung einer Sportveranstaltung im Zentrum von G bewirkt, die den Einsatz einer nicht unerheblichen Zahl von Polizeikräften bedurfte, zudem ein erhebliches Gefahrenpotenzial auch durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen bewirkte.
So mussten noch brennende Fackeln zu Beginn des bereits laufenden Marathons von Beamten sichergestellt und zum Ausbrennen in den danebenliegenden „Fpark“ geworfen werden. Allfällig damit verbundene potenzielle Gefahrenmomente haben die Störer in vorsätzlicher Weise zu verantworten.
Wenn sie vermeinen, dies sei damit begründet, um durch ihre Aktionen mehr mediale Aufmerksamkeit zu bekommen, so mag dies zwar objektiv der Fall sein, aber kann keinesfalls eine Rechtfertigung oder gar als probates Mittel angesehen werden, um den Zielen der „Letzten Generation“ näher zu kommen.
Vielmehr bewirkt das Abbrennen von derartigen Fackeln ebenso einen nicht unerheblichen Schadstoffausstoß, der gerade den Zielen, die die Beschwerdeführer erreichen wollen, ebenso entgegenwirkt wie andere Schadstoffemissionen.
Somit kann ein derartiges verantwortungsloses, die Gesundheit anderer Personen gefährdendes Denken keineswegs eine Rechtfertigung für solche Aktionen darstellen.
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.
Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.
Des Weiteren stellen weder Verkehrsblockaden noch Störaktionen von Veranstaltungen mit Unterstützung von potenziell gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen das schonendste oder gar einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung, die beispielhaft auch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt werden (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien etc.).
Eine Berufung auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher keineswegs als zulässig anzusehen.
Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch nicht ausgegangen werden, sondern gilt es dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin die zu verantwortenden Verhaltensweisen vielmehr vorzuwerfen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Auf die im Gegenstande vom Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Schutzzweckübertretungen wurde bereits mehrfach hingewiesen, die angeführten zu verantwortenden Übertretungen konnten festgestellt werden und sind somit vollinhaltlich zu vertreten.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Als erschwerend war (noch) nichts zu werten, als mildernd die bislang noch vorliegende Unbescholtenheit, dies nachdem bekannt ist, dass der Beschwerdeführer schon an mehrfach an derartigen Störaktionen der „Letzten Generation“ teilgenommen hat.
Die ausgesprochenen Strafen bewegen sich anhand der anzuwendenden Strafobergrenzen immer noch in einem Bereich, der dem erheblichen Unrechtsbehalt der Übertretung wie auch dem gesetzten, als vorsätzlich zu bewertenden Verschulden entspricht.
Die im Zuge der abgeführten Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen und auch den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen hätte.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Zu Punkt 1:
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Punkt 2:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.