LVwG ST LVwG 41.23-2163/2024

LVwG 41.23-2163/2024Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2024

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Regest

Bewilligungsbescheid, Geschäftszahl, Datum des Bescheides, Bescheidgegenstand, Rechtsmittelbelehrung, Umweltinformationen, behördeninterne Ordnungsinstrumente, Bestandteil eines Dokuments, Umweltinformationsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.23-2163/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.23.2163.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der Frau DI A B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau, vom 03.05.2024, GZ: ABT16-704487/2022-18,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.05.2024, GZ.: ABT16-704487/2022-18, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe von weiteren Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz betreffend die Übermittlung von Bescheidinhalten abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2, 3, 6 Abs 1 Z 3, 8 Umweltinformationsgesetz (UIG) angeführt.

1.2. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Begehren auf Übermittlung des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheids zu allgemein gehalten sei. Zudem würde die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Präzisierung nach wie vor Informationen enthalten, welche nicht als Umweltinformationen anzusehen wären. Der Beschwerdeführerin seien die bei der Behörde aufliegenden Umweltinformationen übermittelt worden und es sei mitgeteilt worden, dass es sich bei den restlichen Punkten nicht um Umweltinformationen handeln würde. Keine Umweltinformationen seien jedenfalls Bescheide an sich, Geschäftszeichen eines Bescheides, Informationen über Anzahl und Art der verhängten Verwaltungsstrafen, Angaben zum Grundstück, Aktenzahlen und Informationen über eine Person, welche eine Tätigkeit gewerbsmäßig betriebt oder eine gewerbliche Betriebsbewilligung erwirkt hat. Demnach wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob Frau DI A B rechtzeitig Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen lediglich um Einreichunterlagen der Projektwerberin (C D) und um frei formulierte Antworten der belangten Behörde handeln würde. Der Bescheid mit dem der Antrag auf Herausgabe von weiteren Umweltinformationen abgewiesen wurde sei rechtswidrig, da er gegen die festgelegten Informationspflichten der §§ 2 - 5 UIG verstoßen würde. Die Angabe der Geschäftszahl, des Bewilligungsdatums und der Rechtsmittelbelehrung seien keine Umweltinformationen im eigentlichen Sinn, im gegenständlichen Fall würde es sich aber um Informationen handeln, die notwendig wären, um die im Bescheid enthaltenen Umweltinformationen richtig zu- und einordnen zu können und Maßnahmen (wie Bescheidbeschwerde oder Wiederaufnahmeantrag) setzen zu können. Indem die belangte Behörde die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum, den konkreten Bescheidinhalt und die Rechtsmittelbelehrung des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht bekanntgegeben habe, wäre sie den Informationspflichten des UIG nicht zur Genüge nachgekommen und hätte gegen das UIG verstoßen. Es wurde beantragt den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der Behörde aufzutragen der Beschwerdeführerin die noch offenen Informationen mitzuteilen:

umweltrelevante Inhalte (Spruch und Begründung) des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheides der C D-Elektrifizierung vom G Hauptbahnhof bis zum G K Bahnhof, sofern der Bescheid nicht ohnehin zur Gänze zu übermitteln ist.

GZ und Gegenstand des Bewilligungsbescheides inklusive Bewilligungsdatum

räumliche Geltungsbereich des Bescheids

Regelungen zu Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten im Bescheid

Information zur Kundmachung des Bewilligungsverfahrens (um Klarheit darüber zu haben, wann und wie über das umweltrelevante Verfahren informiert bzw. dazu geladen wurde, speziell auch, ob nach den Bestimmungen des Großverfahrens mittels Edikt kundgemacht wurde).

II.Sachverhalt:

2.1. Mit Email vom 12.12.2023 begehrte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz die Übermittlung des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheides für Teil 2 des Vorhabens der C D-Elektrifizierung vom G Hauptbahnhof bis zum G K Bahnhof. Auch wurde um Information hinsichtlich des verbleibenden Teilabschnitts in G (G K Bahnhof bis zur Stadtgrenze in G S) ersucht.

2.2. Im Präzisierungsauftrag der belangten Behörde vom 20.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin angehalten bekanntzugeben, welche Umweltinformationen konkret übermittelt werden sollen. Die Übermittlung von ganzen Bewilligungsbescheiden sei im Umweltinformationsgesetz nicht vorgesehen. Bezüglich des Teilabschnitts in G wurde mitgeteilt, dass bis dato kein Bewilligungsantrag gestellt worden sei, es wurde auf das Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Großverfahrens verwiesen und dieses verkürzt dargestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 27.12.2023 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz und ersuchte um Übermittlung von Geschäftszahl und Gegenstand, Datum sowie räumlichen Geltungsbereich des Bewilligungsbescheides, Bescheidinhalte, vorgelegte Unterlagen, Regelungen zu Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten und der Information, ob das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen für Großverfahren mittels Edikt kundgemacht wurde.

2.4. Bescheidinhalt sowie vorgelegte Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.01.2024 übermittelt. Dem restlichen Auskunftsbegehren wurde seitens der belangten Behörde nicht entsprochen, da es sich dabei nicht um solche Informationen handle, welche nach den UIG zu übermitteln seien.

2.5. Am 02.02.2024 ersuchte die beschwerdeführende Partei erneut unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz um Übermittlung aller geforderter Informationen.

2.6. Mit Email vom 12.02.2024 wurde von der belangten Behörde nochmals mitgeteilt, dass es sich bei den weiters begehrten Informationen nicht um solche handelt, die nach dem Umweltinformationsgesetz zu übermitteln seien. Die bei der Behörde aufliegenden Unterlagen seien übermittelt worden.

2.7. Daraufhin wurde seitens der Beschwerdeführerin abermals um die Übermittlung der angeforderten Bescheidinhalte, andernfalls um die Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 8 UIG ersucht.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtliche Bestimmungen:

§ 2 Umweltinformationsgesetz:

„Umweltinformationen“

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

§ 3 Abs. 1 UIG:

„Informationspflichtige Stellen“

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

§ 4 UIG:

„Freier Zugang zu Umweltinformationen“

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

§ 5 UIG:

„Mitteilungspflicht“

(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

§ 6 UIG:

„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe“

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 8 UIG:

„Rechtsschutz“

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

V.Erwägungen:

3.1. Bei Vorliegen von Umweltinformationen iSd § 2 Umweltinformationsgesetz können diese, unter Berücksichtigung der Mitteilungs- und Ablehnungsgründe des § 6 UIG, dem freien Zugang oder einer Mitteilungspflicht iSd §§ 4 und 5 UIG unterliegen.

3.2. Verfahrensgegenständlich ist daher zu klären, ob die geforderten Informationen Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG darstellen.

3.3. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang die Bekanntgabe der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheids begehrt, betrifft dies hingegen keine Umweltinformationen, da es sich dabei nur um behördeninterne Ordnungsinstrumente handelt, deren Inhalt sich auf keine Umweltbestandteile denkmöglich auswirken kann (vgl. LVwG Wien 29.08.2022, VGW-101/032/8606/2022). Selbiges gilt für das Datum des Bescheides, den Bescheidgegenstand und die Rechtsmittelbelehrung. Auch bei diesen Elementen handelt es sich per se nicht um Umweltinformationen, sondern lediglich um Bestandteile eines Dokuments, welches Umweltinformationen enthält (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0104).

3.4. Dies wird offensichtlich von der Beschwerdeführerin auch selbst erkannt, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass es sich „bei der Angabe einer Geschäftszahl, des Bewilligungsdatums und der Rechtsmittelbelehrung um keine Umweltinformationen im eigentlichen Sinn handelt“.

3.5. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang allerdings behauptet, dass diese Informationen jedoch notwendig wären, um Maßnahmen in Form einer Bescheidbeschwerde oder eines Wiederaufnahmeantrages setzten zu können, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten bereits aus dem Bescheidinhalt ergeben und die Erteilung der zusätzlich geforderten Informationen in diesem Zusammenhang entbehrlich erscheint. Zudem sind rechtliche Belehrungen Gegenstand einer Rechtsberatung und nicht im Zuge eines Auskunftsersuchens iSd Umweltinformationsgesetzes einzuholen.

3.6. Die Beschwerdeführerin gibt ferner in ihrem Rechtsmittel bekannt, sie habe bis dato keine konkreten Informationen wie relevante Bescheidinhalte, Spruch und Begründung aus dem eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheid erhalten. Bei den seitens der Verkehrsbehörde übermittelten Unterlagen handle es sich „lediglich um Einreichunterlagen der Projektwerberin (C D) und um frei formulierte Antworten der Verkehrsbehörde“. Damit verkennt die beschwerdeführende Partei jedoch die Rechtslage, da die belangte Behörde ihrer Mitteilungspflicht ausreichend mit Email vom 30.01.2024 samt der Übermittlung der Beilagen bezüglich der Elektrifizierung C D mit den Ordnungsnummern ..* und ..* nachgekommen ist.

3.7. Der begehrte räumliche Geltungsbereich des Bescheides ergibt sich eindeutig aus den übermittelten Einreichunterlagen der C D. Daraus ist zu entnehmen, dass Gegenstand des Antrages die „Elektrifizierung G K Bahn“ Einreichabschnitt 0: G Hbf - G -Kbf km **** bis km **** darstellt.

3.8. Die belangte Behörde hat die relevanten Informationen iSd UIG übermittelt und dem Auskunftsbegehren somit entsprochen. Aufgrund all dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden, da aus der Aktenlage zu erkennen war, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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